VGH Hessen 8. Senat Beschluss LS

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren

Verwaltungsrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Die gerichtliche Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme setzt auch im vereinsrechtlichen Verfahren einen durch Tatsachen begründeten Verdacht voraus, dass ein Ermittlungsanlass gegeben ist, also ein verbotsfähiger Verein i. S. v. § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegt.2. Ermittlungsmaßnahmen dürfen sich nur gegen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existente Vereine richten. Betreibt ein Verein seine Selbstauflösung, um einem Verbot zuvorzukommen, sind zur Vermeidung von Missbrauch an eine endgültige Selbstauflösung und deren Nachweis hohe Anforderungen zu stellen.3. Bei einem bereits erlassenen Vereinsverbot, das zwar sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig ist, ist das anordnende Gericht mit Rücksicht auf die von einer Ermittlungsmaßnahme betroffenen Grundrechte „lediglich“ verpflichtet, im Rahmen der Durchsuchungsanordnung die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2026 - 5 L 2403/26.F - abgeändert.

2. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der „D.“ sowie etwaiger zugehöriger Nebenräume einschließlich etwaiger Briefkästen, Postfächer (sofern vorhanden) in der S.-straße / Z.-straße, P.,

a) zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens des Antragsgegners nach § 10 Abs. 2 VereinsG,

b) zum Zwecke der Sicherstellung der beschlagnahmten Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassen der Sachen an den Antragsgegner dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, § 10 Abs. 2 VereinsG, sowie

c) zum Zweck des Auffindens von weiteren Beweismitteln, die geeignet sind, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder die Verfassungsfeindlichkeit des Antragsgegners weiter zu belegen, § 4 Abs. 4 VereinsG,

wird angeordnet.

Dies gilt insbesondere für:

- sämtliche digitalen Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs sowie andere Datenträger, bei offensichtlich privaten Geräten nur, sofern eine Spiegelung bzw. Auslesung der Daten vor Ort nicht möglich ist,

- Mitgliederlisten oder -ausweise, Telefonlisten,

- Kassenunterlagen mit Vereinsbezug bzw. sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte des Antragsgegners ergeben,

- vereinsinternen Schriftwechsel, Ankündigungen, Einladungen, Protokolle, Schriftwechsel mit anderen Vereinen, Organisationen oder Dritten und sonstigen vereinsbezogenen Schriftwechsel,

- organisationsbezogene Briefe und Postsendungen, welche unmittelbar an den Antragsgegner oder an dessen Vorstands- und Vereinsmitglieder gerichtet sind, auch soweit diese verschlossen sein sollten,

- Fotos, Videos, Chatprotokolle mit Bezug zum Verein und dessen Aktivitäten,

- sämtliche Gegenstände mit einem Logo des Antragsgegners, insbesondere Kleidungsstücke, Flugblätter, Propaganda- und Infomaterial, Aufkleber, Tonträger,

- sonstiges Propaganda- und Infomaterial und diesbezügliche Verteiler- und Bezugslisten,

- Unterlagen mit antisemitischen Inhalten,

- Druckwerke mit antisemitischen Inhalten,

- Unterlagen zu Aktivitäten des Antragsgegners, insbesondere zu Veranstaltungen, Aktionen und Versammlungen,

- Utensilien für Veranstaltungen (beispielsweise Lautsprecher, Plakate o. ä.),

- weitere Beweismittel, die geeignet sind, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder die Verfassungsfeindlichkeit des Antragsgegners zu belegen.

Die Durchsuchungsanordnung zum Zweck des Auffindens weiterer Beweismittel im vorgenannten Sinne bezieht sich auch auf die Mitnahme zur Durchsicht von Papieren, IT-Technik, elektronischen Speichermedien einschließlich von den vorgenannten Durchsuchungsobjekten räumlich getrennten Speichermedien (z. B. sogenannte „Clouds“) und umfasst auch die Durchsuchung von bei einem Provider oder sozialen Medien gespeicherten elektronischen Postfächer und Profile des Antragsgegners sowie sog. Messenger-Dienste, soweit auf diese von einem aufgefundenen elektronischen Speichermedium zugegriffen werden kann.

3. Die Beschlagnahme der in Nr. 2 genannten Gegenstände und Unterlagen wird angeordnet, soweit diese als weitere Beweismittel geeignet sind, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder die Verfassungsfeindlichkeit des Antragsgegners zu belegen (§ 4 Abs. 4 VereinsG) und die von dem Antragsgegner oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, bzw. im Fall von Papieren und Speichermedien einschließlich Online-Storage (z. B. sogenannte „Clouds“), die beweisrelevante Daten enthalten können, wird - mit Ausnahme der vorhandenen elektronischen Technik, die bereits Gegenstand der Vermögensbeschlagnahme ist - deren Mitnahme zur Durchsicht angeordnet.

4. Die vom Antragsteller beauftragten Vollzugsbeamtinnen und -beamten sind berechtigt, die Räumlichkeiten der „D.“ am Vollzugstag (nach derzeitigem Planungsstand am 5. August 2026) zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen.

5. Der Antragsgegner hat die vorgenannten Maßnahmen zu dulden.

6. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

7. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner im Wege der Amtshilfe beauftragt.

8. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

I.

1

Den Anträgen des Antragstellers liegt ein vereinsrechtliches Verbotsverfahren zugrunde, welches das Hessische Ministerium des Inneren, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) gegen den vormals am 30. Juni 2022 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. VR …) eingetragenen und nach seinen Angaben am 14. November 2024 aufgelösten Antragsgegner führt.

2

Mit Beschlüssen vom 17. Januar 2025 (Az. 8 E 2306/24, 8 E 92/25, 8 E 93/25, 8 E 94/25, 8 E 97/25, 8 E 98/25, 8 E 99/25 und 8 E 100/25) ordnete der Senat auf Antrag des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 2 und 4 Satz 2 VereinsG die Durchsuchung verschiedener Mitglieder und Hintermänner des Antragsgegners einschließlich der von ihnen genutzten Wohn- und Nebenräume sowie aller zugehörigen Briefkästen, Nebengelasse und etwaiger Kraftfahrzeuge sowie die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel an. Mit weiteren Beschlüssen vom selben Tag ordnete der Senat die Beschlagnahme der im Postfach des Antragsgegners lagernden sowie an das Postfach des Antragsgegners und dreier Mitglieder des Antragsgegners gerichteten bzw. von diesen herrührenden oder für diese bestimmten Briefe und anderen Postsendungen an (Az. 8 E 91/25, 8 E 95/25 und 8 E 96/25). Die entsprechenden Durchsuchungen und Beschlagnahmen fanden am 22. Januar 2025 statt.

3

Mit noch förmlich bekanntzugebender Verfügung vom 12. Mai 2026 stellte das HMdI fest, dass sich der Zweck und die Tätigkeit des Antragsgegners gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richten (Ziffer 1). Es verbot den Antragsgegner und ordnete seine Auflösung an (Ziffer 2). Zudem untersagte es dem Antragsgegner jede Tätigkeit und verbot, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen (Ziffer 3). Ferner wurde das Vermögen des Antragsgegners beschlagnahmt und zugunsten des Landes Hessen eingezogen (Ziffer 6). Gleichfalls wurden Sachen Dritter beschlagnahmt und zugunsten des Landes Hessen eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Antragsgegner dessen verbotsrelevante Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind (Ziffer 7). Zudem wurden Forderungen Dritter gegen den Antragsgegner beschlagnahmt und zugunsten des Landes Hessen eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verbotsrelevanten Zwecke und Tätigkeiten des Antragsgegners darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Antragsgegners dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Antragsgegners zu mindern (Ziffer 8). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet, die Einziehungen in den Ziffern 6, 7 und 8 jedoch ausgenommen(Ziffer 9).

4

Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 beauftragte das HMdI den Antragsteller mit der Umsetzung der Vollzugs- und Ermittlungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner. Ferner beauftragte es den Antragsteller mit der Stellung der erforderlichen Anträge bei den zuständigen Verwaltungsgerichten und der Durchführung der Durchsuchung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 VereinsG sowie der Durchführung der weiteren Maßnahmen.

5

Mit Antragsschrift vom 18. Mai 2026, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am selben Tag, hat der Antragsteller den Erlass einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung sowie zur Beschlagnahme betreffend die Räumlichkeiten der „D.“ beantragt.

6

Die Durchsuchung diene dem Zweck der Sicherstellung beschlagnahmten Vermögens des Antragsgegners, dem Zweck der Sicherstellung der beschlagnahmten Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Antragsgegner dessen gesetzeswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert habe oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt seien sowie dem Zweck des Auffindens von weiteren Beweismitteln, die geeignet seien, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie die Verfassungsfeindlichkeit des Antragsgegners weiter zu belegen.

7

Mit Beschluss vom 27. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass bei der vorliegend durchzuführenden inzidenten Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung die Voraussetzungen, unter denen weiterführende Ermittlungen nach § 4 VereinsG ermöglicht werden, nicht vorlägen. Es sei in formaler Hinsicht schon unklar, ob es den Antragsgegner - nach der erklärten Auflösung - überhaupt noch gebe. Den getroffenen Feststellungen des HMdI lasse sich nicht in zeitlicher, örtlicher und personaler Hinsicht entnehmen, wie sich die Willensbildung und Betätigungen des Antragsgegners nach seiner formalen Auflösung am 14. November 2024 dargestellt haben sollen. Eine fortbestehende feste Organisationsstruktur und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung seien nicht hinreichend dargelegt. Der Antragsgegner sei auch nicht mehr im Gemeinsamen Registerportal der Länder hinterlegt. Überdies genüge auf der materiellen Ebene hinsichtlich der in § 3 VereinsG geforderten Verfassungsfeindlichkeit des Vereins das Gesamtbild nicht für die Annahme eines entsprechenden Charakters. Auch sei derzeit die erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung noch nicht festzustellen und hinsichtlich des Gedankens der Völkerverständigung sei bei aller Extremität der Äußerungen gerade der Frau C.. noch nicht eine genügende Gerichtetheit des Vereins gegen die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Völkern und Staaten oder den Frieden zwischen fremden Kulturen festzustellen. Der Antragsteller knüpfe an Meinungsäußerungen an, die weitestgehend verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien. Ferner müsste bei mehrdeutigen Äußerungen diejenige zugrunde gelegt werden, die noch von der Meinungsäußerung gedeckt sei. Das Vorgehen seitens des HMdI richte sich einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen, was gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoße.

8

Gegen den ihm am 27. Mai 2026 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 5. Juni 2026 Beschwerde eingelegt und diese mit am 26. Juni 2026 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. Juni 2026 begründet.

9

Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung zum Auffinden von sicherzustellendem Vereinsvermögen sowie weiteren Beweismitteln für das Vorliegen der Verbotsgründe führen werde. Der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts habe sich im vorliegenden Verfahren lediglich auf eine summarische Überprüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität der Verbotsverfügung zu beschränken. Dass der Antragsgegner am 14. November 2024 über den Instagram-Kanal „W.“ seine Selbstauflösung verkündet habe, stehe den beantragten Ermittlungen nicht entgegen. Innerhalb der Vereinsstrukturen finde eine fortgesetzte organisierte Willensbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG statt. Schließlich lägen auch Verbotsgründe vor, da sich der Zweck und die Tätigkeit des Antragsgegners sowohl gegen die verfassungsmäßige Ordnung als auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten würde, wobei die kämpferisch-aggressive Grundhaltung den Charakter des Antragsgegners präge. Der Antragsgegner hetze kontinuierlich gegen den Staat Israel und trage damit Hass und Gewalt in das Verhältnis von Israelis und Palästinensern hinein. Eine Gesamtbetrachtung der in der Verbotsverfügung aufgeführten Indizien belege, dass sich der Antragsgegner nicht für ein friedliches Zusammenleben der Völker einsetze oder lediglich die gewaltsamen Zustände, Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen etc. kritisiert bzw. vom Völkerrecht gedeckte Positionen vertritt. Stattdessen billige er nicht mehr vom Völkerrecht gedeckte konkrete Gewalthandlungen. Der Antragsgegner unterstütze mit der HAMAS eine Gruppierung, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtige. Er verneine aber auch selbst das Existenzrecht des Staates Israel vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen Israel und Palästina in der Weise, dass er zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel aufrufe. Art. 5 Abs. 1 GG stehe insoweit der Verwertbarkeit sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtender oder verfassungsfeindlicher Äußerungen der Vereinsmitglieder nicht entgegen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogen versammlungsrechtlichen Grundsätze seien auf das Vereinsrecht nicht übertragbar.

10

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2026 - 5 L 2403/26.F -

1. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der „D.“ sowie etwaiger zugehöriger Nebenräume einschließlich etwaiger Briefkästen, Postfächer (sofern vorhanden) in der S.-straße / Z.-straße, P., sowie die Durchsuchung der in den Räumlichkeiten angetroffenen Mitglieder oder Hintermänner des Vereins; bei den vorgenannten Personen nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet,

a) zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens des Antragsgegners nach § 10 Abs. 2 VereinsG,

b) zum Zwecke der Sicherstellung der beschlagnahmten Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassen der Sachen an den Antragsgegner dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, § 12 Abs. 2 VereinsG, sowie

c) zum Zweck des Auffindens von weiteren Beweismitteln, die geeignet sind, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie die Verfassungsfeindlichkeit des Antragsgegners weiter zu belegen, § 4 Abs. 4 VereinsG,

anzuordnen.

Dies gilt insbesondere für:

- sämtliche digitalen Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-/Videotechnik, CDs sowie andere Datenträger, bei offensichtlich privaten Geräten nur, sofern eine Spiegelung bzw. Auslesung der Daten vor Ort nicht möglich ist,

- Mitgliederlisten oder -ausweise, Telefonlisten,

- Kassenunterlagen mit Vereinsbezug bzw. sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte des Antragsgegners ergeben,

- vereinsinternen Schriftwechsel, Ankündigungen, Einladungen, Protokolle, Schriftwechsel mit anderen Vereinen, Organisationen oder Dritten und sonstigen vereinsbezogenen Schriftwechsel,

- organisationsbezogene Briefe und Postsendungen, welche unmittelbar an den Antragsgegner oder an dessen Vorstands- und Vereinsmitglieder gerichtet sind, auch soweit diese verschlossen sein sollten,

- Fotos, Videos, Chatprotokolle mit Bezug zum Verein und dessen Aktivitäten,

- sämtliche Gegenstände mit einem Logo des Antragsgegners, insbesondere Kleidungsstücke, Flugblätter, Propaganda- und Infomaterial, Aufkleber, Tonträger,

- sonstiges Propaganda- und Infomaterial und diesbezügliche Verteiler- und Bezugslisten,

- Unterlagen mit antisemitischen Inhalten,

- Druckwerke mit antisemitischen Inhalten,

- Unterlagen zu Aktivitäten des Antragsgegners, insbesondere zu Veranstaltungen, Aktionen und Versammlungen,

- Utensilien für Veranstaltungen (beispielsweise Lautsprecher, Plakate o. ä.),

- weitere Beweismittel, die geeignet sind, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie die Verfassungsfeindlichkeit des Antragsgegners zu belegen.

Die Durchsuchungsanordnung zum Zweck des Auffindens weiterer Beweismittel im vorgenannten Sinne bezieht sich auch auf die Mitnahme zur Durchsicht von Papieren, IT-Technik, elektronischen Speichermedien einschließlich von den vorgenannten Durchsuchungsobjekten räumlich getrennten Speichermedien (z. B. sogenannte „Clouds“) und umfasst auch die Durchsuchung von bei einem Provider oder sozialen Medien gespeicherten elektronischen Postfächer und Profile des Antragsgegners sowie sog. Messenger-Dienste, soweit auf diese von einem aufgefundenen elektronischen Speichermedium zugegriffen werden kann.

2. Die Beschlagnahme der in Nr. 1 genannten Gegenstände und Unterlagen wird, soweit diese als weitere Beweismittel geeignet sind, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie die Verfassungsfeindlichkeit des Antragsgegners zu belegen (§ 4 Abs. 4 VereinsG) und die von dem Antragsgegner oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, bzw. im Fall von Papieren und Speichermedien einschließlich Online-Storage (z. B. sogenannte „Clouds“), die beweisrelevante Daten enthalten können - mit Ausnahme der vorgenannten elektronischen Technik - deren Mitnahme zur Durchsicht angeordnet.

3. Die vom Antragsteller beauftragten Vollzugsbeamtinnen und -beamten sind berechtigt, die Räumlichkeiten der „D.“ am Vollzugstag (nach derzeitigem Planungsstand am 5. August 2026) zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen.

4. Der Antragsgegner hat die beantragten Maßnahmen zu dulden.

11

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

II.

13

1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist überwiegend begründet.

14

Die beabsichtigten Ermittlungsmaßnahmen sind, soweit sie angeordnet worden sind, formell (a)) und materiell (b)) rechtmäßig. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet (c)).

15

a) Die angeordneten Ermittlungsmaßnahmen sind formell rechtmäßig.

16

Zuständig für die Durchführung von Ermittlungen nach § 4 VereinsG einschließlich der Stellung der entsprechenden Anträge beim Verwaltungsgericht ist die nach § 3 Abs. 2 VereinsG für das Verbot eines Vereins zuständige Verbotsbehörde bzw. die nach § 4 Abs. 1 VereinsG von der Verbotsbehörde ersuchte Stelle. Zuständige Verbotsbehörde ist vorliegend nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG der hessische Innenminister, da Organisation und Tätigkeit des Vereins sich nicht über das Gebiet des Landes Hessen hinaus erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 22 ff.). Die Vereinigung war in Hessen in das Vereinsregister eingetragen und sowohl die dem Senat benannten Mitglieder oder Hintermänner als auch die Vereinigung selbst haben ihren (Wohn-)Sitz überwiegend in Hessen. Die Bundeszuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG wird nicht bereits dann begründet, wenn einzelne, zeitlich begrenzte Handlungen, die verbotsbegründend sein könnten, einen überregionalen Bezug aufweisen. Dadurch verlagert sich nicht der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit, soweit der Verein - wie hier - regional ausgerichtet ist (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris Rn. 28).

17

Das HMdI hat hier, wie sich aus der der Antragsschrift beigefügten Beauftragung vom 12. Mai 2026 ergibt, den Antragsteller um die Durchführung der Ermittlungen ersucht, der die für den Vollzug von Vereinsverboten zuständige Vollzugsbehörde ist (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VereinsG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht vom 12. Dezember 2012, GVBl. 2012, S. 658). Damit war der Antragsteller auch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zuständig für die Stellung des Antrages bei dem gemäß der genannten Norm bzw. § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.

18

Der Antragsgegner war vor Erlass der Entscheidung nicht anzuhören. Zwar gilt grundsätzlich für richterliche Anordnungen nach § 4 Abs. 2 VereinsG bzw. § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG und ebenso für den Erlass richterlicher Anordnungen nach den §§ 94 ff. StPO das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von der grundsätzlich gebotenen vorherigen Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. für die Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsakts § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 27 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2026 - 5 D 89/22 -, juris Rn. 53). Im vorliegenden Fall ist die unterbliebene vorherige Anhörung des Antragsgegners aufgrund der Erwägung des Antragstellers gerechtfertigt, dass bei einer vorherigen Anhörung damit zu rechnen gewesen wäre, dass Vereinsvermögen dem staatlichen Zugriff entzogen und Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet werden.

19

b) Die angeordneten Ermittlungsmaßnahmen sind auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die angeordnete Durchsuchung sowie für eine Beschlagnahme der von der Durchsuchungsanordnung erfassten Gegenstände und Unterlagen liegen vor und die Anordnungen sind auch verhältnismäßig.

20

aa) Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Räumlichkeiten der „D.“ zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögen ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG.

21

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG mit der Verbotsverfügung verbundenen Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins - auch Sachen Dritter (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG), auf die sich unter Berücksichtigung der Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2026 ersichtlich der Durchsuchungszweck des Antrags zu 1. lit. b) bezieht - und aufgrund besonderer Anordnung (§ 4 VereinsGDV) Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VwGO ordnet Durchsuchungen von Wohnungen - wozu auch Geschäftsräume gehören (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. März 2012 - 2 BvR 1345/08 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 6 C 26/03 -, juris Rn. 23; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 10 VereinsG Rn. 28 m. w. N.) - nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.

22

Der im Rahmen der Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG bestehende Beurteilungsmaßstab gilt auch für Ermittlungsmaßnahmen zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögen (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 -, juris Rn. 32). Danach setzt die gerichtliche Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme auch im vereinsrechtlichen Verfahren einen durch Tatsachen begründeten Verdacht voraus, dass ein Ermittlungsanlass gegeben ist, also ein verbotsfähiger Verein i. S. v. § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegt. Ein solcher, durch Tatsachen begründeter Anlass entspricht qualitativ dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO). Der Anfangsverdacht muss auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden können; Vermutungen ohne Tatsachengrundlage reichen nicht aus. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - dagegen nicht. Bei der Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögen bedarf es zudem der auf konkrete Tatsachen gestützten Erwartung, Vereinsvermögen aufzufinden sowie eines - hier ersichtlich vorliegenden - vollziehbaren Verbotsbescheids und einer vollziehbaren Beschlagnahme des Vereinsvermögens (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 -, juris Rn. 30 und 32; Thür. OVG, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 3 SO 525/23 -, juris Rn. 27).

23

Ob die behördliche Verfügung und die ihr zugrundeliegende Verbotsfeststellung rechtmäßig sind, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des gerichtlichen Anordnungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG - und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht des gerichtlichen Anordnungsverfahrens nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG -, da diese Prüfung einem gesonderten Klage- oder Eilverfahren vorbehalten ist. Das anordnende Gericht ist mit Rücksicht auf die von einer Ermittlungsmaßnahme betroffenen Grundrechte insoweit „lediglich“ verpflichtet, die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 -, juris Rn. 32; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 4 C 23.1887 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 -, juris Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 16. August 2017 - 8 E 4/17 -, juris Rn. 15; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 E 70/13 -, juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 11. September 2013 - 1 S 131/13 -, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 4 Bs 299/00 -, juris Rn. 6).

24

Im Gegensatz zu § 4 Abs. 4 VereinsG differenziert § 10 Abs. 2 VereinsG darüber hinaus nicht zwischen der Durchsuchung bei Mitgliedern und einer solchen bei anderen Personen, sondern danach, ob sich die sicherzustellenden Sachen im Gewahrsam des Vereins oder im Gewahrsam Dritter befinden. Von einem Gewahrsam des Vereins ist etwa dann auszugehen, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Funktionär bzw. ein Organ des Vereins oder eine mit besonderen (Vereins-)Aufgaben betraute Person handelt. Bei diesen Personen ist eine entsprechende Durchsuchung quasi „auf Verdacht“ möglich, weil grundsätzlich naheliegt, dass es sich bei Sachen in deren Gewahrsam um solche des Vereinsvermögens handelt. Bei anderen Personen, also „einfachen“ Vereinsmitgliedern oder sogar außerhalb des Vereins stehenden Dritten, ordnet § 4 VereinsGDV ein besonderes Verfahren an. Es müssen bei Dritten ausreichende Anhaltspunkte nicht nur dafür vorliegen, dass der Betreffende Verbindungen zu dem Verein hat, sondern vielmehr dafür, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des Vereins gerade bei ihm befinden (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 3 SO 525/23 -, juris Rn. 46; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 3 P 85/23 -, juris Rn. 23 ff.; Groh, in: VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 10 Rn. 8). Schließlich kommt es nicht auf das Eigentum an den zu durchsuchenden Räumen, sondern nur darauf an, ob ein Vereinsmitglied oder Hintermann eine tatsächliche Verfügungsgewalt über den Raum, also zumindest Mitgewahrsam, hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 75 ff.; Rhein-Fischer, in: BeckOK, Sicherheits- und Polizeirecht Bund, Stand: 1. Mai 2025, § 4 VereinsG Rn. 48; Groh, in: Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 33).

25

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Durchsuchungsanordnung zu dem im Tenor genannten Zweck der Sicherstellung des Vereinsvermögens gegeben.

26

(1) Die Antrags- und Beschwerdeschrift des Antragstellers in Verbindung mit der Verbotsverfügung des HMdI vom 12. Mai 2026 legen schlüssig und nachvollziehbar dar, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei dem Antragsgegner - trotz vorgeblicher Auflösung - um einen verbotsfähigen Verein i. S. v. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt.

27

Eine Verbotsverfügung i. S. v. § 3 Abs. 1 VereinsG darf sich nur gegen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existente Vereine richten (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39/08 -, juris Rn. 7). Dementsprechend dürfen sich auch Ermittlungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG - wie auch im Rahmen von § 4 Abs. 4 VereinsG - nur gegen einen (noch) existenten Verein richten. Für die Fortexistenz eines Vereins i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG sind die zivilrechtlichen Regelungen über Beginn und Ende eines Vereins grundsätzlich ebenso ohne Bedeutung wie die Unterhaltung eines (fortwährend) aktiven Vereinslebens. Entsprechend dem Grundsatz der Faktizität besteht ein Verein so lange fort, wie die Merkmale der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG weiterhin erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14/16 -, juris Rn. 23). Bei einem Verein, der selbst seine Auflösung betreibt, ist dies der Fall, wenn und solange seine Liquidation auch und gerade in vermögensrechtlicher Hinsicht noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Denn auch ein in Liquidation befindlicher Verein unterfällt grundsätzlich dem Vereinsbegriff des § 2 Abs. 1 VereinsG (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14/16 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Betreibt ein Verein seine Selbstauflösung, um einem Verbot zuvorzukommen, sind zur Vermeidung von Missbrauch an eine endgültige Selbstauflösung und deren Nachweis hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist nicht nur die (endgültige und dauerhafte) Einstellung aller Aktivitäten, die materiell ein Verbot rechtfertigen; die Selbstauflösung muss sich auch auf alle dem Verein zuzurechnenden Vermögenswerte erstrecken, für die - vereinsrechtlich - die materielle Darlegungslast den (vormaligen) Verein trifft, und im Zeitpunkt einer Verbotsverfügung vollständig abgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14/16 -, juris Rn. 19; Groh, in: VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 2 Rn. 14 f.).

28

Ausgehend hiervon existiert der Antragsgegner nach wie vor fort, da der Verein im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung jedenfalls noch nicht endgültig aufgelöst ist.

29

Der Antragsgegner hat am 14. November 2024 die Auflösung des Vereins beschlossen und hierzu am 16. November 2024 auf dem Instagram-Account „W.“ eine Erklärung abgegeben, in der er insbesondere ausführt, mit der Auflösung einem etwaigen Vereinsverbot zuvorgekommen zu sein. Die demnach an die Selbstauflösung anzulegenden strengen Anforderungen sind jedoch nicht erfüllt.

30

Der Antragsgegner hat seine verbotsrelevante Vereinstätigkeit weder endgültig noch dauerhaft eingestellt. Bereits im Rahmen seiner im November 2024 auf Instagram bekannt gegebenen Auflösung verkündete der Antragsgegner, sich auf die Verbreitung seines Anliegens zu freuen und aktiver denn je zu agieren („[...] Wir freuen uns auf die Verbreitung unseres Anliegens! Vor uns liegt eine Zeit erhöhter Aktivität und jede und jeder Einzelne von uns ist voller Tatendrang!“). Auch wurde der Widerstand in verschiedensten Formen erneut propagiert („[...] Weiterhin sind wir und bleiben wir mit allen Teilen und Formen des Widerstandes solidarisch, - denn der Widerstand gegen Kolonialisierung, Unterdrückung, ethnische Säuberung, Genozid, Vertreibung, ... ist und bleibt legitim! Yallah! Wir sehen uns alle auf der Straße! Mehr davon! Lauter, stärker! Free Palestine!“). Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner damit hinter seinen bislang propagierten Zielen positioniert und diese über die beschlossene Auflösung hinaus im Sinne einer gemeinsamen Willensbildung weiterverfolgt. Dies zeigt sich auch an den vom Antragsgegner seither organisierten und durchgeführten internen Treffen sowie öffentlichen Veranstaltungen. So zeigte die Auswertung der Asservate des Ermittlungsverfahrens, dass bereits am 19. November 2024, also nur wenige Tage nach der vermeintlichen Auflösung des Vereins, ein weiteres Vereinstreffen „am üblichen Ort“ stattfand. Zudem wurden weitere interne Treffen, die sog. „Offenen Treffen“ und öffentliche Veranstaltungen durch Vereinsmitglieder vorbereitet und durchgeführt, die teilweise über die Instagram-Kanäle des Antragsgegners beworben wurden. Dass diese Veranstaltungen von wechselnden Vereinsmitgliedern und nicht dem Verein selbst angemeldet wurden, steht einer organisierten Willensbildung nicht entgegen. Unabhängig davon, dass diese Praxis auch vor der vermeintlichen Auflösung des Vereins schon üblich war, würde eine Anmeldung durch den Verein selbst dessen fortbestehende Existenz offenlegen und damit die vorgebliche Auflösung konterkarieren. Die jeweiligen Verbindungen zum Antragsgegner werden aber auch dadurch deutlich, dass er über seine Instagram-Kanäle zu den Veranstaltungen aufruft oder diese teilt. Zuletzt wurde u. a. am 31. Januar 2026 über die Instagram-Kanäle von „W.“ und „U.“ zu der Demonstration „T.“ sowie am 29. März 2026 über die Instagram-Kanäle von „W.“ und „L.“ zu der Veranstaltung „I.“ aufgerufen.

31

Das Fortbestehen fester Organisationsstrukturen zeigt sich auch daran, dass ausweislich der Auswertung der Asservate des Ermittlungsverfahrens alte Chatgruppen unverändert weitergenutzt oder neue Chatgruppen erstellt und genutzt werden, denen ausschließlich Mitglieder des vermeintlich aufgelösten Vereins angehören. Insbesondere in der erst am 6. Januar 2025 durch Frau J. erstellten Signal-Chatgruppe, der zahlreiche zentrale Figuren des Vereins angehörten und die der Kommunikation und Koordination von Aktivitäten rund um die „E.“ und weiterer Vorhaben diente, wurden die Strukturen, Prinzipen und Ziele „des Vereins“ thematisiert. Daneben wurde für die Kommunikation vermehrt auf sog. Telefon- bzw. Nachrichtenketten gesetzt, die auf einer handgeschriebenen Liste mit Namenskürzeln aller relevanten Vereinsmitglieder basiert. Auch die vormaligen Führungsstrukturen wurden über die Auflösung hinaus fortgeführt, wobei insbesondere Frau C.s Rolle als Funktionsträgerin des Vereins fort gilt.

32

Besteht der Antragsgegner damit über die erklärte Auflösung hinaus fort, musste der Antragsteller - anders als das Verwaltungsgericht mit seinem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum „Compact-Verbot“ hinsichtlich des „Elsässer-Kreises“ (Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4/24 -, juris Rn. 65) anführt - nicht auf den hinter dem Verein stehenden Personenkreis um Frau C. abstellen.

33

(2) Der Antragsteller stellt unter Bezugnahme auf die Verbotsverfügung des HMdI in seiner Antrags- und Beschwerdeschrift auch in nachvollziehbarer und den Anforderungen an einen Anfangsverdacht vollständig genügenden Weise dar, dass sich der Antragsgegner gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, mithin also jedenfalls der Verbotstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Alt. 3 VereinsG erfüllt ist. Die Antrags- und Beschwerdeschrift enthalten plausible und hinreichend konkrete Ausführungen zu der den Zweck prägenden Vereinsstruktur, den Handlungen führender Mitglieder und der Zurechnung dieser Handlungen an den Antragsgegner. Die diesbezügliche Wertung trägt dem Umstand, dass, sofern Handlungen einzelner Mitglieder betroffen sind, diese der Vereinigung zurechenbar sein müssen und die entsprechende Zwecksetzung bzw. die entsprechenden Tätigkeiten den Charakter des Vereins als solchen prägen müssen, hinreichend Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 39). Wegen der weiteren Einzelheiten wird zunächst auf die Antragsschrift vom 19. Mai 2026, die Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2026 sowie die Verbotsverfügung vom 12. Mai 2026 Bezug genommen.

34

(aa) Der Gedanke der Völkerverständigung bezieht sich auf die friedliche Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessengegensätze und umfasst deshalb diejenigen elementaren Regeln der Völkerrechtsordnung, die für ein friedliches Miteinander der Staaten unverzichtbar sind (Groh, in: VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 34). Der Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit ist nicht auf eine Störung des Verhältnisses der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beschränkt. Er umgreift vielmehr ebenso Handlungen gegen die friedlichen Beziehungen fremder Staaten und Völker zueinander wie auch gegen den Frieden zwischen fremden Völkern (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4/15 -, juris Rn. 20 sowie Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3/13 -, juris Rn. 54). Der Gedanke der Völkerverständigung ist auch dann beeinträchtigt, wenn das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konfliktes zwischen zwei Völkern in der Weise verneint wird, dass zur gewaltsamen Beseitigung des Staates oder zur Tötung von Menschen aufgefordert wird (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6/05 -, juris Rn. 15).

35

Der Antragsgegner hat sich zur Aufgabe gemacht, schwerpunktmäßig in P. das Ziel der „Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordan bis zum Mittelmeer“ zu propagieren und damit das Existenzrecht Israels zu negieren. Weiter ist er nach seiner Satzung „solidarisch mit allen Formen des palästinensischen Widerstandes“, wovon - so der Antragsteller zutreffend - auch der bewaffnete Kampf der Terrororganisation HAMAS gegen Israel erfasst ist. So bezeichnete ein führendes Vereinsmitglied die Taten der HAMAS als „gelungene Widerstandsaktion“ und erklärte: „Es gibt keinen Terror der HAMAS. Es gibt auch keinen Terror der PFLP. Bewaffneter Widerstand ist kein Terror“.

36

Daneben betreibt der Antragsgegner zwei Kampagnen mit diversen Internetauftritten: „K.“ und „O.“, die die Zwecksetzung des Antragsgegners teilen, darüber hinaus aber auch eigene Ziele verfolgen. Der Instagram-Kanal der Kampagne „O.“ dient mittlerweile als Kommunikations- und Verbreitungskanal für alle dem Antragsgegner oder seien Kampagnen zuzuordnenden Veranstaltungen sowie der Verbreitung von Pressemitteilungen und Statements. In einem Instagram-Post erklärt Frau C.: „Das zionistische Besatzungs- und Apartheit-Regime mit dem Namen ‚Israel‘ hat kein Existenzrecht. [...]. Der Widerstand des palästinensischen Volkes gegen Israel ist moralische Legitimität und darin ist der bewaffnete Kampf eingeschlossen.“ Auch in dem am 16. November 2024 über Instagram unter „W.“ veröffentlichten Statement des Antragsgegners zu seiner Auflösung heißt es: „Unsere volle Solidarität gilt dem standhaften Widerstand des palästinensischen Volkes. Weiterhin sind wir und bleiben wir mit allen Teilen und Formen des Widerstandes solidarisch, […]“. Es bestehen mithin hinreichende Anhaltspunkte, dass die Vereinigung unter dem Deckmantel der Palästinasolidarität klar israelfeindliche Ziele mit antisemitischer Zielrichtung verfolgt.

37

Der Antragsgegner muss sich die Aussagen von Frau C. wegen ihrer exponierten Stellung im Gefüge des Antragsgegners zurechnen lassen. Aufgrund ihres herausgehobenen Engagements für den Antragsgegner ist sie als dessen bedeutsame Funktionärin anzusehen. Sie hat in früheren Reden das Existenzrecht Israels negiert und sich für den gewaltsamen palästinensischen Widerstand ausgesprochen. Sie ist das Gesicht und wesentliches Sprachrohr des Antragsgegners. Der Antragsgegner macht sich Aussagen von Frau C. explizit zu eigen, indem er sie auf seinen Social-Media-Kanälen wiedergibt und sich mit ihrer Mitgliedschaft rühmt.

38

(bb) Der Verwertbarkeit sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtenden Äußerungen und Verlautbarungen des Antragsgegners oder seiner Mitglieder steht Art. 5 Abs. 1 GG - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht entgegen. Dem Verwaltungsgericht ist zwar zuzustimmen, dass Art. 9 Abs. 2 GG - auch unter Beachtung von Art. 5 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot ist und weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen zielt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 -, juris Rn. 108; Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 69). So wie das Grundgesetz die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit garantiert, vertraut es mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Assoziation und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. -, juris Rn. 108; Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 77). Daher ist zur Rechtfertigung eines Vereinigungsverbotes entscheidend, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 67; zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. April 2026 - 6 A 18.23 -, juris Rn. 57). Ein Verbot kommt umgekehrt nicht erst dann in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten ist oder eine Vereinigung die elementaren Grundsätze der Verfassung tatsächlich gefährdet. Anders als Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei „darauf ausgeht“, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen, reicht es nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 GG bereits aus, dass sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung „richtet“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 -, juris Rn. 109), auch wenn im Rahmen der Aktivitäten der Vereinigung geäußerte Meinungen noch von Art. 5 GG geschützt sein mögen. Die Meinungsfreiheit, der mit Blick auf die kollektive Grundrechtsausübung im Rahmen der Vereinigungsfreiheit auch kein weitergehender Grundrechtsschutz zukommt, hat demnach dort zurückzutreten, wo sie - wie hier - ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dient (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 -, juris Rn. 110 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2025 - 8 E 2306/24 -, juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, juris, Rn. 80; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 4 C23.1887 -, juris Rn. 21).

39

(cc) Ist nach alledem ein hinreichender Verdacht begründet, dass sich der Antragsgegner gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, bedarf die erstinstanzlich problematisierte Frage, ob er sich darüber hinaus auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, vorliegend keiner Entscheidung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2025 - 8 E 2306/24 -, juris Rn. 33).

40

(3) Der Antragsgegner ist auch geeigneter Adressat der Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Räumlichkeiten der „D.“ im (Mit-)Gewahrsam des Antragsgegners bzw. eines Mitglieds des Antragsgegners befinden sowie, dass sich dort Vereinsvermögen befindet.

41

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Antragstellers handelt es sich bei den Räumlichkeiten, die von Herrn X. - einem ehemaligen Gründungsmitglied des Antragsgegners - als „D.“ bezeichnet wurden, um eine Garage, die von dem Verein „G. e. V.“ angemietet oder erworben worden ist. Herr X. gehört dem Vorstand dieses Vereins an. Die Räumlichkeiten wurden auch anderen Gruppierungen als Lagerraum zur Verfügung gestellt, so auch dem Antragsgegner, der diese Möglichkeit rege nutzte. Das Protokoll zur Mitgliederversammlung des Antragsgegners vom 14. November 2024, auf der die Auflösung des Vereins beschlossen wurde, benennt keine Regelung zum Verbleib der Vereinsmaterialien. Daher ist wahrscheinlich, dass auch nach formeller Auflösung des Vereins Sachwerte in den Räumlichkeiten lagern und für fortgesetzte Aktivitäten genutzt werden.

42

bb) Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Räumlichkeiten der „D.“ zum Zwecke der Auffindung weiterer Beweismittel ist § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG.

43

Nach § 4 Abs. 2 und 4 Satz 2 VereinsG kann das Gericht im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf Antrag der zuständigen Verbots- bzw. Vollzugsbehörde eine Durchsuchung der Räume, Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen werde, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können.

44

Dem Erlass einer solchen Durchsuchungsanordnung zur Auffindung von Beweismitteln steht dabei nicht entgegen, dass der Antragsteller die Durchsuchung der Räumlichkeiten der „D.“ angesichts des Umstandes, dass das HMdI bereits eine Verbotsverfügung erlassen hat, gleichzeitig auch auf § 10 Abs. 2 VereinsG stützt und die Durchsuchung - gemäß den vorstehenden Ausführungen - insoweit auch an unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben zu messen ist. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der „D.“ dient in diesem Fall - vor dem Hintergrund einer effektiven Bekämpfung verbotener Vereinigungen - dann auch dazu, anlässlich der Durchsetzung des ergangenen Vereinsverbots über die bereits vorhandenen Beweismittel hinaus weitere Beweismittel aufzufinden (vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 3 SO 525/23 -, juris Rn 31 m. w. N.). Denn behördliche Ermittlungsmaßnahmen dürfen auch nach Erlass der Vereinsverbotsverfügung ergriffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG gegeben sind, d. h., wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2026 - 5 E 103/24 -, juris Rn. 10).

45

Unter Zugrundelegung des bereits dargestellten Maßstabs und unter vollumfänglicher Bezugnahme auf die obigen Ausführungen unter 1. b) aa) bestehen auch tatsachenbasierte Anhaltspunkte dafür, dass ein verbotsfähiger Verein i. S. v. § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegt. Aufgrund des - bereits dargestellten - Mitgewahrsams des Antragsgegners bzw. eines Mitglieds des Antragsgegners an den Räumlichkeiten der „D.“ sowie der Nutzung dieser Räumlichkeiten in der Vergangenheit bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung des Objekts zur Auffindung weiterer Beweismittel führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, etwa um die Verbotsverfügung vom 12. Mai 2026 zu untermauern.

46

cc) Die Durchsuchungsanordnung ist insgesamt auch hinreichend bestimmt.

47

Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 VereinsG) begrenzt der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten Verbotsverfahren in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Es bedarf regelmäßig keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungs- bzw. Verbotsverfahren dienen können, weshalb mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens in der Regel zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden ist, deren Auffinden die Durchsuchung dient (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris Rn. 6; Nieders. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 11 OB 398/08 -, juris Rn. 6; Groh, in: Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 29).

48

Diesen Anforderungen wird vorliegend durch die ersichtlich gegebene Bezugnahme auf das Verbotsverfahren gegen den Antragsgegner genüge getan, sodass die Bestimmtheit der Durchsuchungsanordnung keinen Bedenken begegnet und weder die vom Antragsteller aufgeführte Erstreckung auf den Zweck des § 10 VereinsG (Antrag zu 1. lit. a und b) noch den des § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (Antrag zu 1. lit. c) zu beanstanden sind. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichen damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel.

49

Die Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 StPO umfasst im Übrigen auch die Durchsicht der aufgefundenen Papiere und elektronischen Speichermedien daraufhin, ob sie als Beweismittel in Betracht kommen, ggf. auch um mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 -, juris, Rn. 3, 16).

50

dd) Die Beschlagnahmeanordnung für die näher bezeichneten bei der Durchsuchung erwarteten Beweismittel erfüllt die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VereinsG. Sie unterliegt im vollen Umfang dem Richtervorbehalt. Dies unterscheidet eine solche Beschlagnahme im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren von einer Vermögensbeschlagnahme nach § 10 VereinsG, die nur im Hinblick auf eine Postbeschlagnahme dem Richtervorbehalt unterliegt, § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG (OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 11). Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Durchsuchungsanordnung verwiesen. Daneben gelten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Vereinsverbot von Bedeutung sein können, die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 StPO entsprechend.

51

Die Durchsuchungsanordnung kann auch bereits mit einer Beschlagnahmeanordnung verbunden werden, obwohl zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch nicht feststeht, welche ggf. beweiserheblichen Gegenstände in den Räumlichkeiten aufgefunden werden. Diese Gegenstände müssen dann allerdings so genau bezeichnet werden, dass kein vernünftiger Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 12; Nieders. OVG, Beschluss vom 4. November 2010 - 11 OB 425/10 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Mit dem gestellten Antrag hat der Antragsteller die von der Beschlagnahmeanordnung erfassten Gegenstände und Unterlagen regelhaft („insbesondere“) so genau bezeichnet, dass bei sachgerechter Betrachtung im Rahmen der Durchführung der Maßnahme kein vernünftiger Zweifel über den Umfang der Beschlagnahme aufkommen kann (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2003 - 2 BvR 278/03 -, juris). Zudem hat er die Beschlagnahme auf solche - in der Durchsuchungsanordnung bezeichneten - Gegenstände und Unterlagen beschränkt, die als weitere Beweismittel geeignet sind, den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder die Verfassungsfeindlichkeit des Antragsgegners zu belegen (§ 4 Abs. 4 VereinsG) und die von dem Antragsgegner oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden. Im Fall von Papieren und Speichermedien einschließlich Online-Storage (z. B. sogenannte „Clouds“), die beweisrelevante Daten enthalten können, wird - mit Ausnahme der vorhandenen elektronischen Technik, die ausweislich der Antragsbegründung bereits als Vereinsvermögen beschlagnahmt wird und daher von der Beschlagnahme nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VereinsG nicht umfasst sein soll - nur deren Mitnahme zur Durchsicht angeordnet. Dass sich etwa bei Speichermedien, Datenträgern, „Clouds“ und Mobiltelefonen erst nach deren Auswertung ergeben kann, inwieweit sie weiteren Aufschluss über Tätigkeit und Ziele des Vereins und seiner Mitglieder geben, steht ihrer Eignung als Beweismittel letztlich nicht entgegen.

52

ee) Sowohl die Durchsuchungs- also auch die Beschlagnahmeanordnung sind verhältnismäßig.

53

Die Anordnungen verfolgen einen legitimen Zweck; insbesondere soll dem Antragsgegner mit der Vermögensbeschlagnahme die Möglichkeit zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit genommen werden. Ferner sind sie zur Ermittlung und Prüfung der Möglichkeit eines Vereinsverbots geeignet und erforderlich und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht des Vorwurfs sowie zur Stärke des Verdachts (vgl. dazu Nieders. OVG, Beschluss vom 4. November 2010 - 11 OB 425/10 -, juris Rn. 37).

54

Mildere Mittel als eine Durchsuchungsanordnung sind nicht ersichtlich, da nicht zu erwarten ist, dass ohne richterliche Anordnung den Vollzugsbehörden Zutritt zu den benannten Räumlichkeiten gestatten wird. Die Maßnahmen können vorliegend auch nicht etwa unterbleiben, weil die Ermittlungsbehörde bereits einen Ermittlungsstand hätte, nach dem Unterlagen in diesem Verfahrensstadium unter Berücksichtigung der allgemeinen Erkenntnislage für ein Verbotsverfahren nicht mehr von Bedeutung sein könnten und sich lediglich noch auf unerhebliche oder zwar erhebliche, aber unbestrittene oder schon anderweitig hinreichend belegte Tatsachen beziehen (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 26.Oktober 2010 - 11 OB 424/10 -, juris Rn. 5). Auch wenn das Verwaltungsverfahren mit der Verbotsverfügung des HMdI als oberster Landesbehörde abgeschlossen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO), können weitere, zusätzliche Beweismittel in einem sich eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren möglicherweise von Bedeutung sein, so dass der Verbotsbehörde ein nach wie vor bestehendes berechtigtes Interesse an der Gewinnung weiterer Beweismittel nicht abgesprochen werden kann. Der Antragsteller verspricht sich ausweislich seiner Antragsschrift vorliegend, weitere Erkenntnisse für die Verwirklichung der Verbotsgründe und über die vereinsinternen Strukturen zu gewinnen.

55

Die Schwere der grundgesetzlichen Eingriffe in Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 10 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG steht mit Blick auf das Gewicht der vorliegenden Erkenntnisse zudem in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, das am 12. Mai 2026 verfügte Verbot nach § 3 VereinsG zu untermauern, die Vereinsstrukturen weiter aufzudecken und hierdurch die verfassungsmäßige Ordnung als elementarem Schutzgut zu schützen. Die Beschlagnahmeanordnung ist auch nicht etwa unangemessen, soweit sie sich sowohl auf analoge als auch auf digitale Medien bezieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich die Ziele einer Vereinigung in der Regel nur aus ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, juris Rn. 14 m. w. N. und Beschluss vom 11. August 2009 - 6 VR 2.09 -, juris Rn. 12). Die Grundeinstellung der Mitglieder des Antragsgegners und die dem Antragsgegner zuzurechnenden Publikationen sind voraussichtlich aus diesen Medien ersichtlich und auf einem anderen Weg nicht zu ergründen. Die öffentlichen Äußerungen sind hierzu nicht genauso geeignet, da zu erwarten ist, dass sie aufgrund öffentlicher und staatlicher Beobachtung angepasst werden. Insoweit ist die Durchsicht der elektronischen Datenträger und Datenspeicher nach Art. 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 Abs. 1 StPO ebenfalls zulässig; der dortige Begriff „Papiere“ ist weit auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Ls. 1; Hegmann, in: BeckOK, StPO, Stand: 1. April 2026, § 110 Rn. 1). Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich zulässigerweise auch auf von diesen Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Speichermedien aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 Satz 1 StPO). Somit ist auch ein Zugriff auf sog. Cloud-Speicher möglich. Umfasst von der Rechtsgrundlage des § 110 StPO ist zudem die - wiederum nicht zu beanstande - unmittelbare und einmalige Durchsicht der E-Mail-Postfächer (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 -, juris Rn. 55 ff.) sowie der Nachrichten der Messenger-Dienste und in den Accounts der sozialen Medien gespeicherten Daten, soweit hierauf von den aufgefundenen Endgeräten zugegriffen werden kann.

56

c) Im Übrigen ist die Beschwerde hingegen unbegründet.

57

Das im Antrag zu 1. enthaltene Begehren, zusätzlich die Durchsuchung der in den Räumlichkeiten angetroffenen Mitglieder oder Hintermänner des Vereins zum Zwecke der Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur für den Fall, dass Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet, anzuordnen, ist mangels Bestimmtheit abzulehnen.

58

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es jedenfalls bei Mitgliedern und Hintermännern - anders als bei Dritten - der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass eine Durchsuchung (ihrer Person) Beweismittel bei ihnen zutage fördern wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - OVG 1 L 82.12 -, juris Rn. 4), lässt der Antrag nicht hinreichend erkennen, wer Adressat der beabsichtigten Durchsuchung sein soll. Indem sich der Antrag allgemein auf vor Ort angetroffene Mitglieder und Hintermänner des Vereins bezieht, überlässt er den Vollzugsbeamten die Entscheidung, ob die angetroffene Person zu dem genannten Personenkreis zählt. Die Stellung der Person im Verein ist jedoch von dem Antragsteller vor Erlass der Durchsuchungsanordnung mindestens plausibel - wenn nicht gar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - darzulegen (Groh, in: VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 31 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 4 C 13.1589 -, juris Rn. 6).

59

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der Antragsteller die Durchsuchung der Personen insoweit - der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG entsprechend - nur auf bestimmte Beweismittel und nur auf den Fall beschränkt, dass Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Zwar ist die Durchsuchung bei anderen Personen als den Mitgliedern und Hintermännern des Vereins, also bei jedem Dritten, unter diesen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG zulässig. Der Antragsteller benennt jedoch weder die Beweismittel noch Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, diese Beweismittel könnten sich im Gewahrsam des betroffenen Dritten befinden. Die erforderliche Auffindungserwartung kann nämlich nur dann beurteilt werden, wenn die von der Durchsuchung betroffene Person bekannt ist.

60

2. Die Anordnung der Zustellung durch den Antragsteller im Wege der Amtshilfe ist dem Umstand geschuldet, dass die richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zuzustellen ist, aber nicht vor ihrer Durchführung bekannt werden soll. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 168 Abs. 2, §§ 176 ff. ZPO.

61

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, weil für derartige besondere Verfahren das Kostenverzeichnis zum GKG keinen Gebührentatbestand enthält; insbesondere wird dieser Fall von Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG nicht erfasst (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. April 2019 - 8 B 776/19 -, n. v.). Eine Streitwertfestsetzung war deshalb entbehrlich.

62

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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