Gebührenerhebung für waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle KI-Titel
Gebührenrecht · Waffengesetz · Verursacherprinzip · Öffentliches Interesse · Verwaltungsgebühr
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LB 234/15 (VG: 2 K 1075/14) Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache
Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,
Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Alexy, Richter Dr. Harich und Richterin Dr. Jörgensen sowie die ehrenamtliche Richterin Petra Rösner und den ehrenamtlichen Richter Hans-Christian Scherzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2017 für Recht erkannt:
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 30. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 17.05.2017 gez. Gerhard Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- 3 - vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle.
Am 25.04.2014 führte das Stadtamt der Beklagten gemäß § 36 Abs. 3 WaffG beim Kläger eine verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition durch. Die Überprüfung ergab keine Beanstandungen.
Mit Kostenbescheid vom 30.04.2014 setzte das Stadtamt für die Überprüfung eine Gebühr von 139,- € fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf.
Dagegen legte der Kläger am 05.05.2014 Widerspruch ein und trug vor, dass die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG ausschließlich im öffentlichen Interesse liege und nach Ziffer 36.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) keine Gebühren erhoben werden sollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2014 wies der Senator für Inneres und Sport den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Vor-Ort-Kontrolle sei im überwiegenden Interesse des Klägers vorgenommen worden. Der Begriff des Interesses sei rechtlicher Natur. Die Kontrolle verfolge den Zweck, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachzuweisen. Grund sei die prinzipielle Gefährlichkeit des Waffenbesitzes. Kontrollgebühren würden nach dem Verursacherprinzip erhoben und belasteten somit nur den Kreis der Bevölkerung, der aufgrund seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Kontrolle bedürfe.
Der Kläger hat bereits am 11.08.2014 Klage erhoben und vorgetragen, dass eine Gebührenerhebung für die Aufbewahrungskontrolle unzulässig sei, weil sie dem gesetzgeberischen Willen entgegenstehe. Der Innenausschuss des Bundestages habe in seiner Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf wörtlich ausgeführt:
„Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben.“ Dies ergebe sich auch aus Ziffer 36.7. WaffVwV. Zwar liege die gebührenrechtliche Zuständigkeit bei der Beklagten, gleichwohl könne der Wille des Bundesgesetzgebers bei der Umsetzung des Waffenrechts nicht außer Acht bleiben. Die Gebührenfestsetzung sei auch deshalb rechtswidrig, weil bei ihm eine Kontrolle der Waffen selbst vorgenommen worden sei, die von § 36 Abs. 3 WaffG nicht gedeckt sei. Wolle die Behörde die Waffen überprüfen, müsse sie nach § 39 Abs. 3 WaffG verfahren. Bei der Bemessung des Gebührensatzes seien zudem nur die tatsächlich bei der Behörde anfallenden Kosten berücksichtigt worden, jedoch nicht die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Aufbewahrungskontrolle für den Waffenbesitzer. Für den Waffenbesitzer habe die Kontrolle keine positive Bedeutung.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2014 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren einbezogen und beantragt,
- 4 - den Kostenbescheid der Beklagten vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 3 WaffG begründeten keine verbindlichen Vorgaben gegenüber dem Landesgesetzgeber. Selbst wenn die verdachtsunabhängige Kontrolle im öffentlichen Interesse liege, folge daraus nicht zwingend, dass die darauf gerichtete Verwaltungstätigkeit gebührenfrei erfolgen müsse.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2014, zugestellt am 05.11.2014, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sei § 4 Abs. 1 Nr. 2 BremGebBeitrG in Verbindung mit Nr. 160.68 Buchst. a) der Kostenverordnung für die innere Verwaltung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BremGebBeitrG würden Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen erhoben, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende rechtmäßige Aufbewahrungskontrolle sei im überwiegenden Interesse des Klägers erfolgt. Der Begriff des Interesses sei rechtlicher Natur. Im Interesse eines Einzelnen lägen öffentliche Leistungen, wenn sie auf seine Veranlassung hin erbracht worden seien. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne sei nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführe, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolge. Die Kontrolle sei im Pflichtenkreis des Klägers erfolgt, denn sie verfolge den Zweck, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung der erlaubnispflichtigen Waffen getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachzuweisen. Sie erbinge auch den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung. Grund für die Vor-Ort-Kontrolle sei die prinzipielle Gefährlichkeit des Waffenbesitzes. Die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereiches der Bundesverwaltung sei Sache der Länder. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 23.10.2015 die Berufung zugelassen.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem bundesgesetzlich intendierten Gesetzgebungswillen, wonach für Aufbewahrungskontrollen keine Gebühren erhoben werden. Maßgeblich für die Frage, ob die Gebührenerhebung rechtmäßig sei, sei das Interesse. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass § 36 Abs. 3 WaffG zwei unterschiedliche Pflichten des jeweiligen Waffenbesitzers regele. In § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG sei die Pflicht des Waffenbesitzers geregelt, die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition nachzuweisen. Davon getrennt müsse die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesehen werden, die eine Duldungspflicht des Waffenbesitzers darstelle. Das Wesen einer Duldungspflicht bestehe darin, dass jemand die Einschränkung eigener Rechte hinnehmen müsse, damit ein anderer seine berechtigten Interessen durchsetzen könne. Duldungspflichten ergäben sich im öffentlichen Recht im Hinblick auf Gefahrenabwehr. Die Gesetzesbegründung belege, dass es sich bei der Duldungspflicht nicht um eine Nachweispflicht handele, sondern um eine Pflicht, das Handeln der Behörde zu dulden, damit diese ihre Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrnehmen könne. Die Kontrollbefugnisse lägen damit im öffentlichen Interesse. Die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen diene auch nicht dem Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers. Zuverlässigkeit und Eignung würden dadurch nachgewiesen, dass Versagungsgründe nach den §§ 5 und 6 WaffG nicht vorlägen. Es bestehe eine Bindungswirkung für den Landesgesetzgeber an die Feststellung in Ziffer 36.7. WaffVwV, dass die Kontrolle im öffentlichen Interesse
- 5 - liege; die Vorschrift sei gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassen worden. Es liege auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, weil die Aufbewahrungskontrollen unverhältnismäßig oft – 1x jährlich – vorgenommen werden sollen. Die Gebühr verstoße zudem gegen das Kostendeckungsprinzip. In einem weiteren Schriftsatz trägt der Kläger vor, dem Landesgesetzgeber fehle die Kompetenz zum Erlass einer Gebührenordnung, da das Waffenrecht in die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes falle und dies auch die Erhebung von insoweit entstehenden Gebühren betreffe. In der Waffenkostenverordnung sei keine Gebühr für die Vor-Ort-Kontrolle vorgesehen.
Der Kläger beantragt,
den Kostenfestsetzungsbescheid des Stadtamtes Bremen vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Inneres und Sport vom 10.09.2014 sowie den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Vor-Ort-Kontrolle aufgrund der Veranlassung des Klägers überwiegend in seinem Interesse erfolgt sei. Eine die Gebührenpflicht auslösende Veranlassung erfordere sowohl eine Verursachung der Erbringung der öffentlichen Leistung, als auch eine besondere Verantwortlichkeit des Verursachers, die aus der Sache selbst ableitbar sein müsse. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne sei auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolge. Die für eine Gebührenerhebung erforderliche besondere Verantwortlichkeit des Klägers resultiere aus seiner Pflichtenstellung als Waffenbesitzer. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Waffen begründeten die vielfältigen Pflichten des Waffengesetzes eine Sonderrechtsstellung des Waffenbesitzers, die mit einem besonderen Pflichtenkreis verbunden sei. Durch die Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit werde die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers verschärft. Die individuelle Entscheidung des Klägers zum Waffenbesitz begründe eine im Kern bestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit der Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle in seinen Pflichtenkreis falle. Die Vor-Ort-Kontrolle erbringe zugleich den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers. Aus der Gesetzesbegründung zum Waffengesetz ergäben sich keine verbindlichen Vorgaben für den Landesgesetzgeber.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid des Stadtamtes Bremen vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Inneres und Sport vom 10.09.2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die streitgegenständliche Gebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BremGebBeitrG vom 16.07.1979 (Brem.GBl. S. 279; zul. geänd. durch Art. 1 ÄndG vom 15.11.2016 (Brem.GBl. S. 810)) i.V. mit § 1 der Kostenverordnung für die innere
- 6 - Verwaltung (InKostV) vom 20.08.2002 (Brem.GBl. S. 455, zul. geänd. durch Art. 1 Neunte ÄndVO vom 08.08.2016 (Brem.GBl. 2017 S. 6)) sowie Ziffer 160.68 Buchst. a) der Anlage (Kostenverzeichnis) zu § 1 InKostV jeweils in der hier nach § 14 Nr. 1 BremGebBeitrG bei Beendigung der Amtshandlung am 25.04.2014 geltenden Fassung.
Nach § 4 Abs. 1 BremGebBeitrG werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die
1. auf Antrag oder auf Veranlassung der Beteiligten vorgenommen werden oder
2. aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines einzelnen vorgenommen werden oder
3. einer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordneten oder durch Satzung einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts anerkannten besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung dienen.
Gemäß § 1 der auf § 3 Abs. 1, 2 BremGebBeitrG beruhenden InKostV werden von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Nach der Gebührenziffer 160.68 Buchst.
a) des Kostenverzeichnisses wird für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Abs. 3 WaffG eine Gebühr von 139,- € erhoben.
Kostenschuldner ist nach § 13 Abs. 1 BremGebBeitrG in der bis zum 07.11.2014 geltenden Fassung derjenige, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlasst hat, oder in dessen überwiegendem Interesse sie vorgenommen wird, oder der einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt.
2. Das Land Bremen hat die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Gebühren für Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG.
a) Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG folgt entgegen der Auffassung des Klägers keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die damit zusammenhängende Gebührenerhebung. Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG regeln die Länder, wenn sie
– wie hier – Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Bei § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BremGebBeitrG, § 1 InKostV und dem Gebührentatbestand der Ziffer 160.68 Buchst. a) des Kostenverzeichnisses zu § 1 InKostV handelt es sich um Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG. Darunter fallen solche gesetzliche Bestimmungen, die die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes, einschließlich der Handlungsformen der Verwaltung, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln. Dazu gehört auch die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen (BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 – 3 CN 1/13 –, BVerwGE 150, 129- 153, Rn. 9, 23 m.w.N.).
b) Soweit der Bund gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG im Falle des Vorliegens einer Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie befugt ist, akzessorisch auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren im Bereich der Landeseigenverwaltung zu regeln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 – 3 CN 1/13 –, a.a.O., Rn. 11 f.), steht diese Befugnis unter dem Vorbehalt einer abweichenden landesrechtlichen Regelung (BVerwG, Urteil vom 26.06.2014, – 3 CN 1/13 –, a.a.O., Rn. 16; Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5/14 –, BVerwGE 153, 367-385, Rn. 43). Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG kann der
- 7 - Bund in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Es fehlt aber bereits an einer bundesgesetzlichen Gebührenregelung.
aa) § 50 Abs. 2 WaffG, der zum Erlass von Kostenregelungen ermächtigt, wurde vielmehr im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2008 dahingehend geändert, dass den Ländern die Kompetenz zur Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten übertragen wurde. § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG ermächtigt das Bundesministerium des Innern seither nur dazu, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Lediglich für eine Übergangszeit gilt die Kostenverordnung zum Waffengesetz in den Ländern fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben (vgl. § 60 WaffG).
bb) § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG enthält keine Gebührenregelung. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bestimmt, dass Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 (Aufbewahrungspflichten) Zutritt zu den Räumen zu gestatten haben, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Die Vorschrift trifft ersichtlich keine Gebührenregelung. Nichts anderes ergibt sich aus der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 16/13423, S. 71). Dort heißt es: „Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben. Dies wird in der anstehenden Kostenverordnung klargestellt.“. Damit hat der Innenausschuss sein Verständnis vom Zweck der Aufbewahrungskontrollen zum Ausdruck gebracht, das ggf. bei der Auslegung von Gebührenregelungen berücksichtigt werden kann. Es fehlt aber an jeglichem Anhaltspunkt für einen gesetzgeberischen Willen, in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine generelle Gebührenbefreiung zu Lasten der Länder zu regeln. Die Empfehlung des Innenausschusses hat keinen Niederschlag in § 36 Abs. 3 WaffG gefunden (vgl. OVG BlnBdg, Beschluss vom 26.01.2012 – OVG 11 S 27.11 –, Rn. 6, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 – 4 K 623/11 –, Rn. 8, juris).
cc) Ziffer 36.7. Abs. 3 WaffVwV, wonach in gegenüber der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages abgeschwächter Formulierung die verdachtsunabhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen keine Gebühren erhoben werden sollen, stellt keine bundesgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Verwaltungsvorschriften reichen hierfür nicht aus.
3. Ziffer 160.68 Buchst. a) des Kostenverzeichnisses zu § 1 InKostV hält sich in dem durch § 4 Abs. 1 BremGebBeitrG eröffneten Rahmen. Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG stellen sich als Amtshandlungen dar, die einer durch Gesetz angeordneten besonderen Überwachung dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BremGebBeitrG) und unabhängig hiervon auch auf Veranlassung des Waffenbesitzers vorgenommen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG).
a) Der Gesetzgeber darf Amtshandlungen einer Gebührenpflicht nur in den Grenzen unterwerfen, die dem Gebührenbegriff zur Wahrung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie der Steuergesetzgebungskompetenz von Verfassungs wegen immanent sind. Danach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und regelmäßig dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerwG, Urteil vom 19.09.2001 – 6 C 13/00 –, BVerwGE 115, 125-139, Rn. 11; Urteil vom 25.08.1999 – 8 C 12/98 –, BVerwGE 109, 272-283, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvL 2/14 –, Rn. 64, juris; Beschluss vom 11.08.1998 –
- 8 - 1 BvR 1270/94 – Rn. 19, juris). Ihre besondere Zweckbestimmung, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, unterscheidet die Gebühr regelmäßig von der Steuer (BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 – 2 BvL 5/76 –, BVerfGE 50, 217-234, Rn. 36). Zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner muss eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird. Dabei verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will (BVerwG, Urteil vom 19.09.2001 – 6 C 13/00 –, a.a.O., Rn. 11; Urteil vom 25.08.1999 – 8 C 12/98 –, a.a.O., Rn. 22). Als Zurechnungsgrund kommt allerdings nicht jeder sachlich vertretbare Gesichtspunkt in Betracht. Vielmehr muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen; diese Verantwortlichkeit muss aus der Sache selbst ableitbar sein (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 – 1 BvL 19/90 –, BVerfGE 91, 207-226, Rn. 52).
Dabei ist es kein Hindernis, dass mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung auch oder in erster Linie öffentliche Interessen verfolgt werden. Jede staatliche Handlungsweise muss einen Bezug zum öffentlichen Wohl haben. Entscheidend ist, dass die Amtshandlung dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbar ist (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2008
– 1 BvR 645/08 –, Rn. 19, juris; BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 – 4 C 1/93 –, BVerwGE 95, 188-208, Rn. 37).
Diesen Kriterien entspricht die streitgegenständliche Gebühr. Die Zurechnung der kostenverursachenden Aufbewahrungskontrolle hat ihren Grund in der spezifischen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes und der dadurch ausgelösten Überwachungstätigkeit.
b) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BremGebBeitrG werden für durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnete besondere Überwachungsmaßnahmen Gebühren erhoben. Bei der besonderen Überwachung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BremGebBeitrG handelt es sich um eine über die normale Gesetzmäßigkeitsaufsicht hinausgehende spezielle Überwachung. Ist eine besondere Überwachung durch Gesetz angeordnet, wird der der Überwachung Unterworfene wegen der Überwachungsmaßnahme als solcher gebührenrechtlich in Anspruch genommen. Es bedarf dabei keines besonderen Anlasses, um eine die Gebührenpflicht auslösende Überwachung vornehmen zu können.
Die Aufbewahrung von Waffen und Munition unterliegt nach § 36 Abs. 3 WaffG der besonderen Überwachung durch die zuständigen Behörden. Es war ausdrückliches Ziel der Neufassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71). Zulässig sind Stichprobenkontrollen sowie regelmäßig wiederkehrende Kontrollen.
c) Der Waffenbesitzer ist darüber hinaus Veranlasser der Amtshandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG, auch wenn er, wie hier unstreitig der Kläger, keinen konkreten Anlass zur Durchführung einer Aufbewahrungskontrolle gegeben hat. Abzustellen ist auf einen gebührenrechtlichen Veranlasserbegriff.
Nach den oben angesprochenen Grundsätzen der individuellen Zurechenbarkeit kann Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne auch derjenige sein, der die Amtshandlung zwar nicht willentlich herbeiführt, aber in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 3 C 3/15 –, BVerwGE 153, 321-335, Rn. 25; Urteil vom 22.08.2012 – 6
- 9 - C 25/11 –, Rn. 32, juris; Urteil vom 01.09.2009 – 6 C 30/08 –, Rn. 17, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 – 3 C 2/90 –, BVerwGE 91, 109-114, Rn. 15).
Die verfassungs- und höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gebührenbegriff ist auch der Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG zugrunde zu legen. Die Vorschrift geht auf eine entsprechende Regelung des Gebührengesetzes aus dem Jahre 1964 zurück. Auch wenn der Gesetzgeber ursprünglich Fälle im Blick hatte, in denen ein die Amtshandlung der Verwaltung auslösendes Verhalten des Beteiligten vorgelegen haben muss, ist nicht davon auszugehen, dass er den Ausdruck „auf Veranlassung“ auf ein gebührenrechtliches Verständnis zum Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung festschreiben und Entwicklungen in der Rechtsprechung von vorneherein ausschließen wollte.
Die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfolgt im Pflichtenkreis des Waffenbesitzers.
Die besondere Pflichtenstellung des Waffenbesitzers ergibt sich aus der Gefährlichkeit des Waffenbesitzes und die daran anknüpfende behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Des Weiteren werden Anforderungen an die technischen Sicherungssysteme bestimmt. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG hat der Waffenbesitzer die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Mit dem erstmaligen Nachweis der sicheren Aufbewahrung, grundsätzlich bereits bei der Antragstellung, endet die Verantwortlichkeit des Waffenbesitzers jedoch nicht. Er bleibt dauerhaft verantwortlich. Wie bereits ausgeführt sollte mit der Einführung einer verdachtsunabhängigen Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nachlässigen und unachtsamen Verhaltensweisen bei der Aufbewahrung von Waffen entgegengewirkt werden, indem durch die bloße Möglichkeit einer jederzeitigen Vor-Ort-Kontrolle ein Bewusstsein für die Notwendigkeit der sorgfältigen Aufbewahrung geschaffen und der Waffenbesitzer zu einer sorgfältigen Pflichtenerfüllung bewegt wird (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71).
Aufgrund dieser an die Gefährlichkeit des Waffenbesitzes anknüpfenden dauerhaften Pflichtenstellung des Waffenbesitzers fällt auch die verdachtsunabhängige Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG in seinen Verantwortungsbereich und wird von ihm im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremGebBeitrG veranlasst.
c) Auf das Vorliegen des Zurechnungskriteriums des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BremGebBeitrG – Vornahme der Amtshandlung im überwiegenden Interesse eines Einzelnen – kommt es demnach nicht an. Soweit der Kläger zur Auslegung dieser Vorschrift auf ein bundesrechtliches Verständnis von der Gebührenfreiheit von Aufbewahrungskontrollen verweist, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass inzwischen auch die gebührenrechtliche Regelung auf Bundesebene geändert worden ist. Nach § 50 Abs. 1 WaffG in der durch Artikel 2 Absatz 84 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 (BGBl. 2013, 3154) geänderten Fassung werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Waffengesetz und nach auf diesem beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren und Auslagen erhoben. Die Änderung ist zeitgleich mit dem Erlass des Bundesgebührengesetzes (BGebG) ergangen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG ist individuell zurechenbar eine Leistung, bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist; für Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten der Europäischen Union besonders angeordnet sind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine erhebliche Gefahr ausgeht. Nach der Gesetzesbegründung soll sich die besondere Pflichtenstellung des der Kontrolle Unterworfenen, die die Gebührenpflicht der Stichprobenkontrollen rechtfertigt, aus der spezifischen Verbindung des Gebührenschuldners mit der Gefahrenquelle ergeben. Als Beispiel einer fachgesetzlich angeord-
- 10 - neten Befugnis zu Stichprobenkontrollen wird § 36 Abs. 3 WaffG ausdrücklich genannt (vgl. BT-Drs. 17/10422, S. 95 zu § 3 Abs. 2 Nr. 4, S. 96). Von einem „bundesgesetzlich intendierten Gesetzgebungswillen“, wonach Gebühren für Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht erhoben werden sollen, kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgegangen werden.
4. Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Vor-Ort-Kontrolle am 25.04.2014 war rechtmäßig (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG; BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 – 3 C 33/11 – Rn. 14, juris).
a) Soweit der Kläger geltend macht, § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erlaube nur eine Kontrolle der Aufbewahrungsbehältnisse, aber nicht eine Kontrolle der Waffen durch Abgleich der Seriennummer etc., weil § 39 Abs. 3 WaffG dafür die spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage sei, liegt dem ein zu enges Verständnis des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG zugrunde. Die Kontrollbefugnis der Behörden bezieht sich auf die „Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“. Die Absätze 1 und 2 umfassen nicht nur technische Anforderungen an Aufbewahrungsbehältnisse, sondern insbesondere Anforderungen an die Aufbewahrung selbst. Die Behördenmitarbeiter überschreiten demnach ihre Befugnisse nicht, wenn sie den Inhalt des Waffenschranks mit den aktenkundigen Waffenbestand abgleichen (VGH BW, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11 –, Rn. 8, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 – 5 K 4898/10 –, Rn. 73 ff., juris; Lehmann/v. Grotthus, Aktuelles Waffenrecht, 12/2014, § 36 Rz. 127 ff.; Gerlemann in: Steindorf, Waffenrecht,
10. Aufl., § 36 Rz. 10).
§ 39 Abs. 3 WaffG, wonach die zuständige Behörde aus begründetem Anlass u.a. anordnen kann, dass der Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt, stellt keine gegenüber dem § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG spezialgesetzlich abschließende Regelung dar, die eine Überprüfung der Waffen bei Aufbewahrungskontrollen ausschließt. Die Vorschriften ergänzen sich vielmehr. So kann die Vorlage einer Waffe nach § 39 Abs. 3 WaffG angeordnet werden, wenn diese bei der Aufbewahrungskontrolle nicht im Waffenschrank vorgefunden wurde.
b) § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es handelt sich um eine typische Nachschaubefugnis. Nachschaubefugnisse dienen grundsätzlich vorrangig der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, d.h. Überwachungszwecken, ohne an besondere Anlässe oder Verdachtsmomente gebunden zu sein; sie sind Gefahrenvorsorgeinstrumente, die gerade nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraussetzen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 24.01.2003 – 13 A 451/01 –, Rn. 21, juris).
§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG verpflichtet den Waffenbesitzer, den Zutritt zu den Räumen, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden, zu gestatten. Der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist damit betroffen. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers. Mit der durch Art. 13 Abs. 1 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2015 – 1 BvR 1951/13 –, Rn. 15, juris; Beschluss vom 21.08.2009 – 1 BvR 2104/06 –, Rn. 15, juris; Beschluss vom 15.03.2007
– 1 BvR 2138/05 –, Rn. 26, juris; Beschluss vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54-77, Rn. 51).
Das Betreten einer Wohnung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 7 GG (vgl. zu Betretungs- und Besichtigungsrechten auf den Gebieten des Bauaufsichts-, Apotheken-, Handwerks- und Lebensmittelrechts:
- 11 - BVerfG, Beschluss vom 13.02.1964 – 1 BvL 17/61 –, BVerfGE 17, 232-252, Rn. 70; Beschluss vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54-77, Rn. 47 ff.; BVerwG, Urteil vom 05.11.1987 – 3 C 52/85 –, BVerwGE 78, 251-257, Rn. 26; Beschluss vom 07.06.2006 – 4 B 36/06 –, Rn. 4, juris). Aus dem Zusammenhang der Sätze 2 und 3 des § 36 Abs. 3 WaffG ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgeht, dass die Aufbewahrungskontrollen der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Nach § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG hat der Waffenbesitzer hingegen den Zutritt zu den Räumen, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, nur zu gestatten. Gegen seinen Willen dürfen die Räume nicht betreten werden.
Weil die Wohnung nur mit Einwilligung des Grundrechtsinhabers betreten werden darf, liegt kein Grundrechtseingriff vor. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bietet keine Ermächtigungsgrundlage für das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Betroffenen (BT-Drs. 16/13423, S. 71). Die Gestattungspflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist nicht erzwingbar, sie kann nicht mit Hilfe einer Duldungsanordnung durchgesetzt werden. Die Einwilligung in das Betreten der Wohnung nimmt der Maßnahme die Eingriffsqualität (VGH BW, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11 –, Rn. 8, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 – 4 K 623/11 –, Rn. 5, juris; Hermes, in: Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 13 Rz. 111; Gornig in: v. Mangoldt/Starck/Klein, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 13 Rz. 44; Kunig in: von Münch/Kunig, Bd. 1 , 6. Aufl., Art. 13 Rz. 19; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG,
13. Aufl., Art. 13 Rn. 10).
Ein unzulässiger Zwang zur Erklärung der Einwilligung besteht nicht. Die Einwilligung des Waffenbesitzers zum Betreten der Wohnung zur Durchführung der Aufbewahrungskontrolle wird nicht gesetzlich erzwungen (vgl. dazu: Gornig in: v. Mangoldt/Starck/Klein, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 13 Rz. 45; Hermes, in: Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 13 Rz. 111). An die Zutrittsverweigerung knüpfen nicht unmittelbar nachteilige Rechtsfolgen an. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, nach dem die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben, greift bei einer einmaligen Zutrittsverweigerung regelmäßig nicht ein. Die Verweigerung der Mitwirkung führt auch nicht zwingend nach der Regelung des § 45 Abs. 4 WaffG zur Vermutung des Wegfalls der Zuverlässigkeit (VGH BW, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11 –, Rn. 8, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 – 5 K 4898/10 –, Rn. 62 ff., juris; vgl. zur Kritik an der Annahme einer freiwilligen Einwilligung:
Groh, JÖR 62, 235-258 (2014)).
Auf Dauer wird der Waffenbesitzer aber den Zutritt zu den Räumen, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, gestatten müssen, will er seine waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht verlieren (so auch: BT-Drs. 16/13423, S. 71). Dies hindert jedoch nicht die Annahme einer frei erteilten, eingriffsausschließenden Einwilligung. Nicht jeder tatsächliche Druck, der zu einem bestimmten Verhalten bewegen soll, nimmt diesem Verhalten seine Freiwilligkeit. Zwar wird durch die gesetzlichen Regelungen auf das Verhalten des Waffenbesitzers Einfluss genommen, dennoch bleibt er in seiner Entscheidung frei, den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Jedenfalls stellt sich der mit den rechtlichen Folgen, die eine dauerhafte oder wiederholte Zutrittsverweigerung nach sich ziehen kann, einhergehende Druck nicht als unzulässig dar.
Der Waffenbesitz ist einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterworfen. Angesichts der Gefahren des Schusswaffenbesitzes und der staatlichen Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 BvR 1645/10 –, Rn. 4, juris) unterliegt er besonderen Überwachungsvorschriften. Entscheidet sich der Betroffene trotz des vorhersehbaren Konflikts zwischen staatlicher Schutzpflicht und Grundrechtsbetroffenheit für den Waffenbesitz nimmt er die mit den Überwachungsvorschriften einhergehende partielle Beschränkung seiner Freiheitsrechte in Kauf. Dabei
- 12 - ist zu berücksichtigen, dass es dem Waffenbesitzer unbenommen bleibt, seine Waffen außerhalb seiner Wohnung aufzubewahren. Dadurch kann er ein Betreten seiner Wohnung vermeiden. Auch bei einem Aufbewahren der Waffen in seiner Wohnung kann er durch die Wahl des Aufbewahrungsortes die Beeinträchtigung seiner Privatsphäre minimieren. Ist er von vorneherein nicht bereit, die Überwachung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG zu akzeptieren, muss er auf den Waffenbesitz verzichten.
Die Gestattungspflicht beruht zudem auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die den Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen lässt. Das Betreten dient einem erlaubten Zweck und ist für dessen Erreichung erforderlich und darf nicht zur Unzeit erfolgen (vgl. auch BT-Drs. 16/13423 S. 71). Damit sind jedenfalls auch die Voraussetzungen erfüllt, die das BVerfG für die weitergehenden Betretungs- und Besichtigungsrechte für Geschäfts- und Betriebsräume aufgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54-77, Rn. 53).
5. Die Gebührenfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen die Bemessungsgrundsätze des § 4 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG. Danach sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Vorschrift konkretisiert das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip, nach dem die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen darf. Dabei verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung verfolgen will (BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 5/02 –, Rn. 13, juris; Beschluss vom 20.05.2008 – 4 KSt 1000/08 –, Rn. 5, juris). Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. Grenzen für seine Gestaltungsfreiheit ergeben sich u.a. aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip (BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 – 2 BvL 9/98 –, Rn. 62, juris; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 – 3 C 29/08 –, BVerwGE 135, 352-367, Rn. 13; Urteil vom 13.04.2005 – 6 C 5/04 –, Rn. 16, juris; Urteil vom 22.01.1997 – 11 C 12/95 –, Rn. 19, juris).
Die Gebührenbemessung muss sich im Rahmen des Gebührenzwecks halten, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes erkennbar und zulässigerweise verfolgt (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 – 3 C 29/08 –, BVerwGE 135, 352- 367, Rn. 13). Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvL 2/14 –, Rn. 65, juris). Den Materialien zur Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung lässt sich entnehmen, dass mit der Gebühr nach Ziffer 160.68 Buchst. a) des Kostenverzeichnisses zu § 1 InKostV allein Kostendeckungszwecke verfolgt werden (Vorlage für die Sitzung der staatliche Deputation für Inneres und Sport vom 16.04.2012, Vorlage Nr. 18/57 TOP 04). Daran hat sich die Gebührenbemessung auszurichten. Dies schließt es aus, andere Bemessungsgrundsätze heranzuziehen.
Bei der Kalkulation im Rahmen des Kostendeckungsprinzips ist eine prognostische Ermittlung geboten. Soweit dieser Schätzungen zugrunde liegen, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Hinsichtlich der Prognosen ist die Überprüfung durch das Gericht darauf begrenzt, ob von zutreffenden Ausgangswerten ausgegangen wurde (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1/01 –, BVerwGE 116, 188- 197, Rn. 21 f.; Urteil vom 18.03.2004 – 3 C 23/03 –, Rn. 39, juris). Eine Gebühr entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom
- 13 - Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvL 2/14 –, Rn. 66, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 – 6 C 30/08 –, Rn. 23, juris; Urteil vom 01.12.2005 – 10 C 4/04 –, Rn. 58, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 11.08.2006 – 1 A 49/06 –, Rn. 25, juris).
Auszugehen ist von dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand. Dabei dürfen die unmittelbaren Kosten der Amtshandlung ebenso berücksichtigt werden wie ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 – 6 C 5/04 –, Rn. 17, juris).
Nach diesen Maßstäben ist die Gebührenbemessung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.05.2017 die Gebührenkalkulation näher erläutert.
Danach setzt sich der Verwaltungsaufwand für die Kontrollen wie folgt zusammen:
Tabelle 1:
Nr.:
Verwaltungsaufwand für die Durchführung der Vorortkontrollen Dauer in Min.
Std.- Satz nach AllKostV Betrag / Aufwand Betrag / Aufwand 1 Kontrollplan und -protokoll vorbereiten, je zu kontrollierenden Waffenbesitzer 10,00 48,00 € 8,00 € 8,00 € 2 Vorortkontrolle incl. An- und Abfahrt (je Mitarbeiter 45 Min.) 90,00 48,00 € 72,00 € 72,00 € 3 Nach Rückkehr, Übernahme der Daten ins Programm, wenn keine Beanstandungen 10,00 48,00 € 8,00 € 8,00 € 4 Nach Rückkehr, Vernichtung überlassener Waffen
gebührenfrei 5 Erstellung des Gebührenbescheides 20,00 48,00 € 16,00 € 16,00 € 6 Gemeinkostenzuschlag Büroarbeitsplatz 20 % (Zeile 1, 3 und 5)
32,00 € 6,40 € 7 Gemeinkostenzuschlag Außendienst (Kontrolleure) 15 % (Zeile 2)
72,00 € 10,80 € 8 Grundgesamtbetrag für eine Vorortkontrolle ohne Beanstandung
121,20 €
Die in Ansatz gebrachten Stundensätze beruhen auf der Annahme, dass die Aufbewahrungskontrollen sowie die unmittelbaren Vor- und Nachbereitungshandlungen durch Mitarbeiter der Laufbahngruppe I, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Angestellte durchgeführt werden, für deren Tätigkeit Ziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung vom 27.08.2002 (Brem.GBl. 2002, 333; zul. geänd. durch Verordnung vom 24.11.2015 (Brem.GBl. S. 535)) in der im Jahre 2012 geltenden Fassung einen Stundensatz von 48 € veranschlagt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Zeitaufwand für eine durchschnittliche Aufbewahrungskontrolle (einschließlich Vor- und Nachbereitungshandlungen) hinter dem von der Beklagten angesetzten Zeitaufwand zurückbleibt. Die Vor-Ort-Kontrolle nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Es müssen die Aufbewahrungsbehältnisse überprüft und ein Abgleich der Waffen mit den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen vorgenommen werden. Hinzukommen Zeiten für die Anfahrten. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vor-Ort-Kontrollen jeweils von einem Team aus zwei
- 14 - Mitarbeitern durchgeführt werden (VG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2013 – 5 K 2177/12 –, Rn. 22, juris). Der für die Erstellung des Gebührenbescheides in Ansatz gebrachte Zeitaufwand beruht auf einer Mischkalkulation, in der Zeiten für den Fall eingerechnet sind, dass der Betroffene nicht zahlt und weiterer Verwaltungsaufwand wie bspw. Kontrolle der Zahlung, Einräumen von Zahlungserleichterungen, Vollstreckung etc. erforderlich werden. Die Gemeinkostenzuschläge folgen den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement.
Den so ermittelten Kostenaufwand hat der Verordnungsgeber um Kosten eines Verwaltungsaufwands bei Beanstandungen erhöht. Dabei hat er berücksichtigt, dass im Jahre 2012 bei den bis dahin durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen in etwa 80 % der Fälle Beanstandungen festgestellt worden sind.
Tabelle 2:
Nr.:
Verwaltungsaufwand bei Beanstandungen Dauer in Min.
Std.- Satz nach AllKostV Betrag / Aufwand Betrag / Aufwand 1 bei Beanstandungen und Aufforderung eines Nachweises 15.00 48,00 € 12,00 €
2 Weiterbearbeitung und OWI-Anzeige oder Strafanzeige 25.00 58,00 € 24,20 €
3 bei fehlender Waffe Fahndungsausschreibung 25.00 48,00 € 20,00 €
4 Gemeinkostenzuschlag 20 % aus Summe Zeile 1-3
11,20 €
5 Summe
67,40 €
6 Zuschlag auf die Gesamtsumme bei Beanstandungen (Summe/3)
22,50 €
Auch diese Kostenansätze begegnen weder im Hinblick auf den Zeitaufwand noch auf den Ansatz der Personalkosten rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich Zeile 2 wurde der Stundensatz eines Beamten der Laufbahngruppe II, erstes Einstiegsamt oder eines vergleichbaren Angestellten zu Grunde gelegt. Da es sich bei der Bearbeitung einer OWI-Anzeige oder Strafanzeige um eine höherwertige Tätigkeit handelt, ist dies nicht zu beanstanden. Die Summe der Zeile 5 hat die Beklagte geteilt, weil sie davon ausgegangen ist, dass jeweils nur eine der drei Beanstandungen der Zeilen 1 bis 3 vorliegt.
Im Hinblick auf die Beanstandungsquote von 80 % hat sie den Zuschlag von 22,50 € lediglich in Höhe von 80% (= 18,00 €) dem Grundgesamtbetrag der Tab. 1 hinzugerechnet. Insbesondere die Berücksichtigung der Beanstandungsquote, die inzwischen rückläufig sein dürfte, gibt dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass der Verordnungsgeber gehalten ist, seine Annahmen zu überprüfen und ggf. die Gebühr anzupassen.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verordnungsgeber seine Pauschalierungsbefugnis überschritten hätte. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass man bei der Gebührenbemessung einen Waffenbestand von 5 Waffen zugrunde gelegt hat, um die Waffenbesitzer mit weniger Waffen nicht übermäßig zu belasten, andererseits aber die Waffenbesitzer mit einem größeren Waffenbestand angemessen an den Kosten zu beteiligen.
Die Frage, in welchen zeitlichen Abständen die Überwachung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bei den jeweiligen Waffenbesitzern vorzunehmen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Gesetz enthält hierzu keine konkrete Vorgabe. Auch insoweit wird die Beklagte mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Entwicklung der Beanstandungsquote zu berücksichtigen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
gez. Prof. Alexy gez. Dr. Harich gez. Dr. Jörgensen