ArbG Stuttgart · Baden-Württemberg Urteil

Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Arbeitgeberkündigung

Arbeitsrecht

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.02.2003 beendet wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Näherin weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Streitwert: EUR 3.750,00.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Arbeitgeberkündigung.

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Die Klägerin wurde am 19.03.1952 geboren, ist verwitwet und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtet. Sie ist seit 25.04.1989 bei der Beklagten als Näherin beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Matratzenfabrik und beschäftigt ca. 200 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht vorhanden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 24 Wochenstunden betrug das monatliche Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin zuletzt EUR 1.250,00.

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Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses kam es zu folgenden krankheitsbedingten

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Die

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Die Klägerin hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt.

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Die Klägerin trägt vor,

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es sei von einer positiven gesundheitlichen Zukunftsprognose auszugehen. Die in den Jahren 1998 und 1999 aufgetretenen Unterbauchschmerzen seien durch die operative Entfernung der Gebärmutter am 17.01.2000 behoben worden. Der ursprünglich geäußerte Krebsverdacht habe sich nicht bestätigt. Das Einwachsen des Zehennagels der rechten großen Zehe, das zur Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von 11.11.1998 bis 19.12.1998 geführt habe, sei durch operative Entfernung behoben worden. Das an der rechten Hand befindliche Karpaltunnel-Syndrom, das zur Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von 28.03. bis 27.04.2001 geführt habe, sei ebenfalls durch die Operation behoben. Dasselbe gelte für die Erkrankung "Schnellender Finger" am Mittelfinger der rechten Hand (Arbeitsunfähigkeit 29.10. bis 24.11.2002). Diese Erkrankung sei durch eine ambulante Operation behoben worden. Hinsichtlich aller genannten Erkrankungen sei eine negative Zukunftsprognose nicht gegeben. Es bleibe einzig übrig das Zervikal-Syndrom an der linken Schulter, das nicht kurzfristig behoben werden könne. Diese Erkrankung habe jedoch in der Vergangenheit nicht zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt.

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Die Klägerin beantragt:

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Die Beklagte beantragt:

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Klageabweisung.

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Die Beklagte trägt vor,

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es sei von einer negativen gesundheitlichen Zukunftsprognose auszugehen. Die von der Klägerin angeführten Diagnosen würden mit Nichtwissen bestritten. Dies gelte auch für die behaupteten Operationen. Die von der Klägerin behauptete operative Entfernung der Gebärmutter werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könne damit nicht dauerhaft konstatiert werden, dass etwaig zukünftig zu erwartende Unterleibsbeschwerden ein für allemal beseitigt seien; vielmehr sei ein recht hohes Potential negativer Folgeerscheinungen vorprogrammiert. Die Hysterektomie habe im November 1999 stattgefunden und es sei danach zu weiteren Unterleibsbeschwerden gekommen. .Auch hinsichtlich der behaupteten Behandlung des Karpaltunnel-Syndroms und des "Schnellenden Fingers" sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Die Erkrankung im Schulter/Arm-Bereich (Zervikobrachial-Syndrom) sei chronisch und durch die Kur nicht behoben worden. Die Erkrankungen "Schnellender Finger" und Karpaltunnel-Syndrom seien auf eine Überlastung, also eine Fehlstellung zurückzuführen. Die zukünftig zu erwartenden Fehlzeiten führten zu unzumutbaren Entgeltfortzahlungskosten der Beklagten. Außerdem gebe es aufgrund des Fehlens der Klägerin betriebliche Belastungen bis hin zum Maschinenstillstand. Es würden 70 bis 90 Matratzenhüllen pro Tag nicht erstellt werden. Erschwerend komme hinzu, dass die Krankzeiten der Klägerin wie "zufällig" immer und ausnahmslos in die Zeiträume hineinfielen, die für die Beklagte recht umsatzstark seien.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen ... und ... gem. § 377 Abs. 3 ZPO. Zum Beweisthema wird auf den Beweisbeschluss vom 21.10.2003 und zum Beweisergebnis auf die Stellungnahmen der sachverständigen Zeugen vom 22.12.2003 und 11.01.2004 Bezug genommen (Bl. 123 d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Klageantrag Ziff. 1

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Der Klageantrag Ziff. 1 ist zulässig und begründet. Die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2003 ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt.

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Insbesondere steht hinsichtlich der Unterleibserkrankung fest, dass es während der Erkrankungsphase zwischen 19.11.1999 und 10.03.2000 zu einer Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) kam. An welchem konkreten Tag innerhalb dieses Zeitraums der operative Eingriff erfolgte, ist unerheblich. Fest steht, dass während dieser Arbeitsunfähigkeitsphase die Gebärmutter operativ entfernt wurde, nachdem eine Ausschabung am 07.04.1998 offenkundig nicht den gewünschten Erfolg erbracht hatte. Nach dem 10.03.2000 kam es zu keinen weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Unterleibsbeschwerden.

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Tatsachen, die auf eine solche Entwicklung schließen lassen, wäre die Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens auf einen reinen, unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.

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Der sachverständige Zeuge ... konnte zur Entwicklung der Unterbauchschmerzen und zur operativen Entfernung der Gebärmutter keine Aussage machen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine negative gesundheitliche Zukunftsprognose zu unterstellen ist. War die Aussage des sachverständigen Zeugen insoweit unzureichend, so bleibt es bei der Beweislast der Beklagten für eine negative gesundheitliche Zukunftsentwicklung.

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Für das Jahr 1998 sind unter Herausrechnung der Arbeitsunfähigkeit von 07.04. bis 30.04.1998 18 krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitstage heranzuziehen. Im Jahr 1999 ist die Arbeitsunfähigkeit von 19.11. bis 31.12.1999 abzuziehen, so dass 7 Arbeitsunfähigkeitstage verbleiben. Im Jahr 2000 sind keine prognosefähigen Arbeitsunfähigkeitszeiten angefallen. Für das Jahr 2001 sind ohne Berücksichtigung des Zeitraums von 28.03. bis 27.04.2001 (Operation des Karpaltunnel-Syndroms) 4 Arbeitsunfähigkeitstage maßgebend. Im Jahr 2002 ergeben sich unter Herausrechnung der Arbeitsunfähigkeit von 29.10. bis 21.11.2002 (Operation des Fingers) einschließlich der Kur eine zu berücksichtigende Fehlzeit von 31 Arbeitstagen. Im Schnitt ergibt sich eine Fehlzeitenprognose von jährlich 12 Arbeitstagen.

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Klageantrag Ziff. 2

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Die Beklagte ist verpflichtet, d. Kläg. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

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Dies folgt aus der grundsätzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers nach §§ 611, 613 i.V.m. § 242 BGB, Art. 1 und 2 GG, seinen Arbeitnehmer auf Verlangen vertragsmäßig zu beschäftigen (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.2.1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Im Rahmen der über den Zeitraum ab Zugang der Kündigungserklärung hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu treffenden Abwägung des Beschäftigungsinteresses d. Kläg. und des Interesses der Bekl. an ihrer Nichtbeschäftigung ist zu berücksichtigen, daß mit der vorliegenden Entscheidung ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes erstinstanzliches Urteil ergeht. Damit kann die Ungewissheit des Prozessausgangs ein überwiegendes Interesse der Bekl. an der Nichtbeschäftigung nicht mehr begründen. Da keine zusätzlichen Umstände für das Nichtbeschäftigungsinteresse der Bekl. gegeben sind, überwiegt das Interesse d. Kläg. an der Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses (vgl. BAG, Großer Senat, aaO).

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Nebenentscheidungen

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Als unterliegende Partei trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO). Als Streitwert wurde ein Vierteljahresverdienst festgesetzt (§§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG). Über die Zulassung der Berufung war nicht zu entscheiden, da diese bereits kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 Abs. 2 c ArbGG).