Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Schmuggels und Verteidigerbeiordnung KI-Titel
Pflichtverteidiger · Haftbefehl · Verfahrenseinstellung · Verteidigungsrecht · Strafprozessrecht
Sonstiges
Vf. 179-IV-20 (HS) 180-IV-20 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn B.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 3. Dezember 2020
beschlossen:
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Mit seiner am 11. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde sowie dem am 12. Oktober 2020 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4. Mai 2020 und Verfügungen des Landgerichts vom 4., 13. und 20. Mai 2020 (sämtlich 11 Ns 203 Js 34653/10) sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juli 2020 (2 Ws 283/20) und 25. August 2020 (2 Ws 283/20, 2 Ws 284/20), letzterer dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 12. September 2020 zugegangen.
Gegen den Beschwerdeführer und dessen Sohn (künftig: Mitangeklagter, beide zusammen als Angeklagte bezeichnet) wurde seit dem Jahr 2013 vor dem Amtsgericht Leipzig ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 373 Abs. 1 AO geführt. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 14. Juni 2018 (205 Ls 203 Js 34653/10 [2]) wurden die Angeklagten freigesprochen. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.
Das Landgericht Leipzig bestimmte Hauptverhandlungstermin auf den 7. März 2019 sowie zunächst fünf Fortsetzungstermine; dabei wurde das persönliche Erscheinen der Angeklagten angeordnet. Da der dem Beschwerdeführer bis dahin beigeordnete Pflichtverteidiger längerfristig erkrankt war, beauftragte und bevollmächtigte der Beschwerdeführer unter dem
15. Januar 2019 Rechtsanwalt B.K. mit der weiteren Verteidigung. Das Landgericht nahm durch Verfügung vom 28. Februar 2019 die Beiordnung des ursprünglichen Pflichtverteidigers zurück und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.K. als neuen Pflichtverteidiger bei. Zum Hauptverhandlungstermin am 7. März 2019 erschien dieser für den Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer selbst aber nicht. Aus diesem Grund erließ das Landgericht Leipzig noch in der Sitzung gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl gemäß § 329 Abs. 3 i.V.m. § 230 Abs. 2 StPO, der bislang nicht vollstreckt wurde. Mit Beschluss des Landgerichts vom 29. April 2019 wurde das Verfahren gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt.
Unter dem 16. April 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts B.K. aus wichtigem Grund und Beiordnung des Rechtsanwalts T.K. als neuen Verteidiger. Dies begründete er damit, dass sein Pflichtverteidiger ihn seit Monaten nicht über den Verfahrensstand informiert und beraten habe, im Verfahren untätig geblieben sei, bereits mit Mandatsübernahme zum Abschluss einer über die Pflichtverteidigergebühren hinausgehenden Vergütungsregelung gedrängt und mangelnde Rechtskenntnisse habe. Das Verhältnis zu ihm sei deswegen endgültig zerrüttet. Hinsichtlich der künftigen Pflichtverteidigung sei aus Gründen der Prozessökonomie ein Anwalt am Gerichtsstandort vorzugswürdig; er habe sich deshalb mit Rechtsanwalt T.K. ins Benehmen gesetzt. Da dieser
– entgegen der Erwartung des Beschwerdeführers – am 29. April 2020 die Übernahme des Mandats ablehnte, bat der Beschwerdeführer das Landgericht unter dem 30. April 2020 um Fristverlängerung von 14 Tagen für die Benennung eines anderen Pflichtverteidigers seines Vertrauens.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. Mai 2020 wies das Landgericht – nach Einholung einer Stellungnahme des Pflichtverteidigers – den Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Gründe, die die Aufhebung der Beiordnung nach § 143a StPO rechtfertigen könnten, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Eine freiwillig abgeschlossene Honorarvereinbarung rechtfertige den Widerruf ebenso wenig wie die behauptete Untätigkeit. Dass ein Verteidiger nicht den vom Angeklagten gewünschten Weg beschreite oder die von ihm erbetenen Anträge stelle bzw. Beschwerde einlege, begründe – auch vor dem Hintergrund einer in wesentlichen Zügen unveränderten, durch mehrere Beschwerden erfolglos angegriffenen Sachlage – eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht. Die Beiordnung eines weiteren Verteidigers scheide aus. Die bisher bestehenden Verfahrensakten wiesen keinen außergewöhnlich großen Umfang auf. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger möglich erscheine. Den Antrag auf Fristverlängerung wies das Landgericht durch die angegriffene Verfügung ebenfalls vom 4. Mai 2020 zurück, weil die Bestellung eines neuen Verteidigers „derzeit nicht in Betracht“ komme.
Am 12. Mai 2020 zeigte der Beschwerdeführer an, dass Rechtsanwalt S.K. für ihn als neuer Pflichtverteidiger bestellt werden solle. Das Landgericht bat mit der angegriffenen Verfügung vom 13. Mai 2020 um Aufklärung, ob das Schreiben als Beschwerde/neuer Antrag oder als Anzeige eines neuen Wahlverteidigers gewertet werden soll. Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2020 vermerkte das Landgericht schließlich Rechtsanwalt S.K. als weiteren (Wahl-)Verteidiger des Beschwerdeführers.
Gegen den Beschluss und die Verfügung des Landgerichts vom 4. Mai 2020 legte der Beschwerdeführer unter dem 16. Mai 2020 Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 17. Juni 2020 ergänzte. Das Oberlandesgericht Dresden verwarf die Beschwerde durch den angegriffenen Beschluss vom 23. Juli 2020 „aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung“ als unbegründet. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden könne. Rechtsanwalt B.K. sei nicht verpflichtet gewesen, sämtliche vom Beschwerdeführer gewünschten Anträge und Beschwerden an die zuständigen Gerichte weiterzuleiten oder alle Schriftsätze mit dem Beschwerdeführer abzustimmen. Zutreffend habe das Landgericht auch in dem Abschluss einer Vereinbarung zur Zusatzvergütung keinen Anhaltspunkt für eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder einen sonstigen Grund gesehen, welcher eine angemessene Verteidigung gefährdete. Schließlich könne dem Pflichtverteidiger keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Da ein Pflichtverteidigerwechsel nicht in Betracht gekommen sei, sei der Vorsitzende auch nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die gewünschte Frist zur Benennung eines neuen Pflichtverteidigers einzuräumen.
Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge vom 17. August 2020 verwarf das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 25. August 2020 als unbegründet. Ausweislich der Beschlussbegründung habe sich der Senat ausführlich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Schreiben des Beschwerdeführers sei als sofortige Beschwerde i.S.d. § 143a Abs. 4 StPO auszulegen gewesen. Der Senat habe auch über die (einfache) Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom
4. Mai 2020 entschieden, auch wenn das Aktenzeichen dieses Verfahrens (2 Ws 284/20) versehentlich nicht im Rubrum genannt worden sei.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 18 Abs. 1, Art. 38 Satz 1, Art. 78 Abs. 2, 3 Satz 1 SächsVerf. Das Landgericht habe es unterlassen, spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung am 7. März 2019 die wirksame Bevollmächtigung des Pflichtverteidigers zu überprüfen, worin richterliche Willkür und ein Verstoß gegen das Gebot fairer Verfahrensführung zu sehen sei. Der Pflichtverteidiger sei in der Sitzung ohne wirksame Vertretungsvollmacht i.S.d. § 234 StPO aufgetreten; die am 15. Januar 2019 erteilte Vollmacht habe sich lediglich auf das Wahlverteidigermandat bezogen und sei mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger erloschen. Es lägen zudem wichtige Gründe für einen Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers vor, die das Landgericht und das Oberlandesgericht verkannt hätten. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, dass der Pflichtverteidiger ihn nicht über den Verfahrensstand unterrichtet und nur ein einziges Mal die Verfahrensakten angefordert habe, sonst aber nichts getan habe, den Fortgang des Verfahrens in irgendeiner Weise zu fördern. Außer einer einzigen Beschwerde sowie einem einzigen Befangenheitsantrag habe er keinerlei weitere Rechtsmittel eingelegt, sondern sei untätig geblieben. Dies hätte von den Gerichten zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungen rechtlich gewürdigt werden müssen. In Anbetracht aller Vorkommnisse, die die Besorgnis eines tiefen gegenseitigen Misstrauens zwischen Beschwerdeführer und Pflichtverteidiger begründeten, hätte dem Antrag auf Entpflichtung entsprochen werden müssen. Durch die angegriffenen Entscheidungen vom 4. Mai 2020 sei das Landgericht seiner Verantwortung für eine wirksame, sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden. Die vorgelegten Beweise nicht zu sehen, stelle Willkür, eine Versagung des Rechtsschutzes, des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens dar. Die Gerichte hätten keine verfahrenssichernden Aspekte oder anderen wichtigen Gründe vorgetragen, welche einer Entpflichtung entgegenstünden. Die Versagung eines – hilfsweise begehrten – zweiten Pflichtverteidigers unter Verweis auf einen überschaubaren Aktenumfang sei willkürlich, weil das Gericht das Verfahren zunächst stets als umfangreich, komplex oder kompliziert bezeichnet habe. Dass das Landgericht den Beschluss und die Verfügung vom 4. Mai 2020 nicht per E-Mail an den Beschwerdeführer, sondern lediglich an den Pflichtverteidiger übersandt habe, sei – angesichts des dem Landgericht bekannten Umstands, dass der Pflichtverteidiger den Beschwerdeführer nicht mit gerichtlichen Entscheidungen beliefere – willkürlich. Da er erst am 15. Mai 2020 Kenntnis hiervon erlangt habe, sei ihm das rechtliche Gehör vollständig vorenthalten worden, und sei er in der Zwischenzeit an der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte gehindert gewesen. Im Verfahren habe sich gezeigt, dass der verfahrensführende Richter dem Beschwerdeführer keinerlei Gehör und Glauben schenke, sondern sogar den Vortrag des Beschwerdeführers anhand eigener Vermutungen und Unterstellungen ins Gegenteil verdrehe. Im Beschluss über die Anhörungsrüge hätte der Vortrag des Beschwerdeführers zur zwischenzeitlich gegen den Pflichtverteidiger gestellten Strafanzeige berücksichtigt werden müssen.
Der Beschwerdeführer beantragt zudem, ihm Rechtsanwalt S.K. mit sofortiger Wirkung als zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Verfügungen des Landgerichts Leipzig vom 13. und 20. Mai 2020 sind jeweils kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.
2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe seine Grundrechte verletzt, indem es unterlassen habe, spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die wirksame Vertretungsvollmacht des Pflichtverteidigers zu überprüfen, ist nicht erkennbar, inwiefern dies für den weiteren Verfahrensgang relevant gewesen sein könnte und insbesondere die angegriffenen Entscheidungen hierauf beruhen könnten. Das Verfahren war nach Durchführung des Hauptverhandlungstermins ausgesetzt und später vorläufig eingestellt worden.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. August 2020 wendet und die erneute Nichtberücksichtigung seines Tatsachenvortrags rügt, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.
Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom
26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rpsr.). Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 159- IV-15; st. Rspr.).
4. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (hierzu eingehend SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.], dem Beschwerdeführer bekannt) nicht genügt.
a) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Dresden und des Oberlandesgerichts Dresden nicht hinreichend aufgezeigt.
aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61- IV-18; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).
bb) Besondere Umstände in diesem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Behauptung fehlender Berücksichtigung und Würdigung des Sachvortrags zum wichtigen Grund für einen Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers ist bereits mit den angegriffenen Entscheidungen unvereinbar. Landgericht und Oberlandesgericht greifen jeweils ausdrücklich die Argumente des Beschwerdeführers auf, eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zeige sich bereits in der abgeschlossenen Honorarvereinbarung und der Untätigkeit des Pflichtverteidigers, folgen diesen im Ergebnis aber nicht. Dass der Beschwerdeführer diese Auffassung nicht teilt, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom
10. September 2020 – Vf. 130-IV-20 [HS]; Beschluss vom 14. Mai 2018 – Vf. 4-IV- 18; Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 45-IV-09).
Besondere Umstände können sich ebenso wenig daraus ergeben, dass das Landgericht in einer – hier nicht angegriffenen – Entscheidung auf die „Beliebigkeit der Erklärungen“ des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, hieraus ergebe sich, der verfahrensführende Richter schenke dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich dessen Vortrages zum begehrten Pflichtverteidigerwechsel keinerlei Gehör und Glauben, erfolgt „ins Blaue hinein“ und findet in den angegriffenen Entscheidungen keine Stütze.
cc) Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Nichtbeachtung rechtlichen Gehörs durch den Anhörungsrügenbeschluss geltend macht, weil das Oberlandesgericht nicht auf die zwischenzeitlich gegen den Pflichtverteidiger erstattete Strafanzeige eingegangen sei, setzt er sich nicht mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Anhörungsrüge auseinander. Dieser Rechtsbehelf dient lediglich der Überprüfung einer bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidung, nicht der Fortsetzung des Verfahrens; neuer Sachvortrag darf deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 BvR 1716/19 – juris Rn. 7).
dd) Dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst am 15. Mai 2020 Kenntnis von den Entscheidungen des Landgerichts vom 4. Mai 2020 erhalten hat, kann mangels Kausalität für die Entscheidungen einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht begründen.
b) Der Beschwerdeführer hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht hinreichend dargelegt.
aa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61- IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009
– Vf. 51-IV-08; st. Rspr.).
bb) Der Vortrag des Beschwerdeführers zeigt nicht auf, inwiefern die angegriffenen Entscheidungen mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar sein könnten. Eine hierfür erforderliche eingehende Auseinandersetzung mit der – einfach- und verfassungsrechtlichen – Rechtslage ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr setzt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene einfach-rechtliche Sichtweise anstelle derjenigen der Fachgerichte. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a StPO als auch die Anforderungen an die Bestellung weiterer Pflichtverteidiger gemäß § 144 StPO. Es genügt in diesem Zusammenhang auch nicht, auf eine angebliche Diskrepanz in den Äußerungen des Vorsitzenden zur Komplexität des Verfahrens zu verweisen. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass das Gericht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten haben könnte, der ihm zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO zugestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 – StB 23/20 – juris Rn. 11).
Schließlich wird nicht erörtert, warum ein – zumal entscheidungserheblicher – Willkürverstoß darin liegen soll, dass das Landgericht den Beschluss und die Verfügung vom 4. Mai 2020 nicht (auch) per E-Mail an den Beschwerdeführer, sondern lediglich an den Pflichtverteidiger übersandt hat.
c) Aus denselben Gründen ist die Möglichkeit der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) bzw. des Gebotes gerechter, fairer Verfahrensführung (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) nicht hinreichend dargelegt.
5. Für die vom Beschwerdeführer begehrte Beiordnung des genannten Rechtsanwalts als weiteren Pflichtverteidiger ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig.
III.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl