VG Schleswig-Holstein 2. Kammer Urteil

Rücknahme fiktiver Baugenehmigung für betriebliche Räume in landwirtschaftlicher Halle KI-Titel

Baugenehmigung · Außenbereich · Landwirtschaftliche Nutzung · Fiktive Genehmigung · Nutzungsänderung

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer fiktiv erteilten Baugenehmigung für den Einbau von betrieblichen Räumen in eine landwirtschaftliche Halle und begehrt die Erteilung der beantragten Genehmigung für eben diese Räume.

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Die bereits vorhandene Betriebshalle befindet sich auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift B.). Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das vorgenannte Grundstück im Außenbereich der Gemeinde Sülfeld liegt. Die Belegenheit des Grundstücks ergibt sich aus nachfolgender Darstellung (Quelle:)

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Skizze

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Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stellt das vorgenannte Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dar.

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Der Beklagte erteilte unter dem 1. Dezember 2009 eine Baugenehmigung (Az. 01347-07-09) zu dem Bauvorhaben „Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle“, deren Standortverlagerung auf das streitgegenständliche Flurstück 118 mit 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Juni 2010 genehmigt wurde (siehe Lageplan Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs 04527-10-09). Der Grundriss (Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs 01347-07-09) wies zwei Abkalbeboxen und eine Kranken- und Isolierbox, eine Lagerfläche für Rundballen Heu und eine Stellfläche für landwirtschaftliche Geräte aus. Mit 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 25. November 2011 wurde ein Grundriss (Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs 05860-11-09) genehmigt, der in dem Bereich, in dem sich die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Räume befinden, Fenster sowie eine Tür vorsieht.

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Ausweislich eines Berichts des Beklagten über eine Ortsbesichtigung vom 17. Juni 2013 (Bl. 20 ff. des Verwaltungsvorgangs 04508/13) sei festgestellt worden, dass in der Halle Innenwände errichtet und Räume (Bad, Flur, Abstellraum/Heizungsraum, Aufenthaltsraum, Fleischverarbeitungsraum mit Kühlzelle) geschaffen worden seien. Boxen seien noch nicht eingebaut worden.

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Unter dem 25. November 2017 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung (-Ergänzung) einer landwirtschaftlichen Halle für eine geringfügige forstwirtschaftliche Nutzung“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück (Grundriss siehe Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs 1775/16). Nach Versagung der Erteilung der Baugenehmigung und erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin am 4. März 2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht, die mit Urteil vom 17. Mai 2021 abgewiesen wurde (Az. 2 A 63/19, n.v.). Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit Beschluss vom 19. Juli 2022 wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht geführten Verfahrens (Az. 1 LA 87/21) angeordnet.

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Unter dem 2. Februar 2022 stellte die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zu dem Betrieb der Klägerin eine Betriebsentwicklungsplanung auf (Bl. 17 ff. des Verwaltungsvorgangs 0478/22). Danach bewirtschafte die Klägerin mit Betriebssitz in A-Stadt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit etwa 25 ha Dauergrünland und 192 ha Forstfläche. Die Erlöse der forstlichen Produktion setzten sich aus Holz- und Brennholzproduktion zusammen. Weiterhin werde Schafhaltung und Mutterkuhhaltung mit einem derzeitigen Bestand von sieben Tieren betrieben. Der bisherige Hauptbetriebszweig sei aufgrund des Flächenanteils die Forstwirtschaft. Die Erträge des Betriebes würden sich aus forstwirtschaftlichen, sonstigen landwirtschaftlichen Erträgen mit Pachten und staatlichen Zuwendungen zusammensetzen und im Durchschnitt der letzten drei Jahre bei ca. 96.500 Euro liegen. In den letzten drei Jahren habe der Betrieb einen durchschnittlichen Gewinn von knapp 11.000 Euro erwirtschaftet. Nach dem Bau einer Halle für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung am Betriebsstandort solle die Mutterkuhhaltung in den nächsten Jahren weiter intensiviert werden. Nach der Planung der Betriebsleiter sei Ziel, die Mutterkuhhaltung auf zunächst 20 Kühe und in einem weiteren Schritt nach Pacht und Zukauf zusätzlicher Flächen auf 70 Mutterkühe zu erhöhen. Ein Teil des Fleisches aus der Mutterkuhhaltung solle direkt vermarktet und am Betriebsstandort in dem in der Halle eingerichteten Raum vorbereitet und verpackt werden. Die Halle solle dann auch als Verkaufs- oder Versandstandort dienen. Für das Jahr 2023/24 werde von 20 verkauften Tieren je Jahr ausgegangen. Es werde angestrebt, sieben Tiere in der Direktvermarktung an den Kunden abzusetzen und 13 Tiere an den Großhandel zu verkaufen. Der Anteil der direkt vermarkteten Tiere solle erhöht werden, da der zu erwartende Erlös je Einheit bei der Direktvermarktung deutlich höher liege.

9

Unter dem 29. März 2022 beantragte die Klägerin die Erteilung der im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Baugenehmigung zu dem Bauvorhaben „Einbau von betrieblichen Räumen in landwirtschaftliche Halle“ im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO. Ausweislich des eingereichten Grundrisses (Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs 0478/22) sind im Erdgeschoss eine Kühlzelle, ein Raum für Lager/Verpackung/Disposition, ein Raum für Vermarktung, ein Sozialraum, ein Flur, ein Heizungsraum sowie ein Bad und im Dachgeschoss eine Lagerfläche vorgesehen. Der Antrag ging ausweislich des Eingangsstempels am 31. März 2022 bei dem Beklagten ein (Bl. 30 des Verwaltungsvorgangs 0478/22).

10

Der Beklagte beteiligte mit Schreiben vom 7. April 2022 (Bl. 29 des Verwaltungsvorgangs 0478/22) die Beigeladene zwecks Erklärung ihres Einvernehmens.

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Mit Schreiben vom 28. April 2022 (Bl. 31 f. des Verwaltungsvorgangs 0478/22) wurden durch den Beklagten von der Klägerin Unterlagen nachgefordert und mitgeteilt, dass bis zum Eingang der vollständigen Bauvorlagen die Bearbeitungsfrist ausgesetzt werde. Angefordert wurden u.a. ausdrücklich folgende Unterlagen:

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- detaillierte Angabe zur Nutzung von folgenden Räumen und Flächen in der Halle: Abstellfläche was wird abgestellt? Vermarktung, Lager/Verpackung/Disposition, Sozialräume – hierbei ist nicht ersichtlich ob es sich um die Nutzung für landwirtschaftliche und/oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten handelt.

13

- Ergänzung der Betriebsbeschreibung mit Angaben / Art des Betriebes, Zahl der Beschäftigten, Arbeitszeiten, Liefer- und Vertriebszeiten, Einsatz aller Produktionsmittel, Nachweis der Privilegierung als landwirtschaftlicher und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb (§ 9 Abs. 2 BauVorlVO)

14

- Viehberichtsbogen (It. Anlage)

15

- Angaben zum land- u. forstwirtschaftlichen Betrieb (It. Anlage)

16

Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 (Bl. 34 ff. des Verwaltungsvorgangs 0478/22), eingegangen bei dem Beklagten am 16. Juni 2022, versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen.

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Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 (Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs 0478/22) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die relevanten Angaben zu den geforderten Unterlagen bereits in Form der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 2. Februar 2022 vorlägen und sie daher vom wiederholten Einreichen der Angaben absehe. Die Bezeichnung der Räume stelle selbst eine Erläuterung der Nutzung und des Betriebes dar.

18

Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 (Bl. 37 ff. des Verwaltungsvorgangs 0478/22) und mit Schreiben vom 14. Juli 2022 (Bl. 42 des Verwaltungsvorgangs 0478/22) wurden für die Klägerin weitere Unterlagen eingereicht.

19

Mit internem Schreiben des Beklagten vom 10. August 2022 (Bl. 43 f. des Verwaltungsvorgangs 0478/22) wurde ausgeführt, dass die angeforderten Nachforderungen – u.a. die oben aufgelisteten – nicht bzw. unvollständig eingereicht worden seien und das gemeindliche Einvernehmen nicht vorliege.

20

Unter dem 5. Dezember 2022 erfolgte durch den Beklagten eine interne planungsrechtliche Stellungnahme zu dem Vorhaben (Bl. 47 f. des Verwaltungsvorgangs 0478/22), wonach dessen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht festgestellt werden könne.

21

Mit Schreiben vom 5. April 2023 (Bl. 49 ff. des Verwaltungsvorgangs 0478/22) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die beantragte Baugenehmigung gemäß § 69 Abs. 9 LBO als erteilt gelte, der Baugenehmigung aber öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden, da planungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Nach derzeitigem Sachstand sei ein schutzwürdiges Vertrauen nicht entstanden. Daher werde beabsichtigt, die fiktiv erteilte Genehmigung zurückzunehmen. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 15. Mai 2023 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sollte die Klägerin davon keinen Gebrauch machen, sei anhand der Aktenlage zu entscheiden.

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Die Klägerin nahm nach gewährten Fristverlängerungen mit Schreiben vom 24. Juli 2023 (Bl. 66 des Verwaltungsvorgangs 0478/22), eingegangen bei dem Beklagten am 26. Juli 2023, im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass ihr Unternehmen einen privilegierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstelle und die Halle in Borstel diesem Betrieb auch diene. Der Bestand der Mutterkuhhaltung habe zuletzt bei elf Tieren gelegen. Zwei Tiere seien direkt vermarktet und veräußert worden. Nach der fortgeschriebenen Planung werde angestrebt, die Mutterkuhhaltung in den nächsten 30 Monaten um weitere zehn Tiere zu ergänzen, sodass die angestrebte Direktvermarktung von ca. sieben Tieren an Kunden möglich wäre. Der personelle und organisatorische Aufwand sei im Übrigen vertretbar. Der Schwerpunkt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes liege in und um Borstel. Diese Flächen würden vorwiegend der Wiesen- und Weidewirtschaft dienen. Entsprechend dieser Nutzung sei eine Aufteilung der landwirtschaftlichen Geräte vorgenommen und die Boxen für die Mutterkuhhaltung dort geschaffen worden, wo sie benötigt würden. Dies gelte in gleicher Weise für die betrieblichen Räume (Kühlzelle, Lager, Verpackung, Disposition etc.). Überdies stehe die Nutzung gerade nicht im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Hier bestehe durchaus auch ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin. Bei der gebotenen Abwägung seien insbesondere die Folgen der Rücknahme und die seit der Gewährung verstrichene Zeit von fast 10 Monaten einzustellen.

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Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 (Bl. 72 ff. des Verwaltungsvorgangs 0478/22), der Klägerin zugestellt am 30. Mai 2024, nahm der Beklagte die fiktiv erteilte Baugenehmigung rückwirkend zum 30. Juni 2022 zurück (Ziffer 1) und ordnete für die Rücknahme die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Der Rücknahmebescheid erging kostenfrei (Ziffer 3). Zudem versagte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung (Ziffer 4). Gestützt auf §§ 1 ff. Baugebührenverordnung (Tarifstelle 1. 2) in Verbindung mit § 15 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 225,00 Euro fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass über den Antrag bis zum 30. Juni 2022 zu entscheiden gewesen sei. Da die Unterlagen erst am 28. April 2022 und damit nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang am 31. März 2022 nachgefordert worden seien, sei die Entscheidungsfrist nicht nach § 69 Abs. 5 LBO gehemmt worden. Die Baugenehmigung gelte daher nach § 69 Abs. 5 LBO als erteilt.

24

Die Voraussetzungen für eine Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Auch sei keine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB festzustellen. Das Merkmal des „Dienens“ sei nicht erfüllt. Aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Direktvermarktung zeitnah gestartet werde, da aktuell laut Betriebsentwicklungsplanung weniger als sieben Mütterkühe gehalten würden und kein konkretes Vermarktungskonzept vorgelegt worden sei. Zudem stelle sich die Frage, warum ein zweiter Betriebsstandort in Sülfeld aufgebaut bzw. erweitert werden solle, was mit relativ hohem personellen und organisatorischen Aufwand verbunden sei. Die in der Betriebsentwicklungsplanung genannten Anlagen "Tabelle Mehrjahresvergleich“ und "Tabelle Unternehmensplanung" seien nicht vorgelegt worden.

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Bei Heranziehung des § 35 Abs. 2 BauGB als Beurteilungsgrundlage bestünden gegen die beantragte Nutzung aufgrund des Widerspruches zur Flächennutzungsplandarstellung sowie der Vorbild- und Zersiedlungswirkung aus planungsrechtlicher Sicht Bedenken. Das Einvernehmen der Gemeinde sei nicht erteilt worden. Die beantragte Genehmigung müsse daher versagt werden.

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Dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sei hier gegenüber dem Interesse der Klägerin als Bauherrin auf Bestand der Baugenehmigung Vorrang einzuräumen, da die Rechtsordnung durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit deutlich rechtsgestaltendem Charakter („Baugenehmigung“) belastet würde. Die Rücknahme sei verhältnismäßig.

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Die Frist zur Rücknahme sei gewahrt worden. Die Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 habe noch Raum für mögliche Neubeurteilungen gelassen. Insbesondere im Hinblick auf die angeführte Direktvermarktung habe die vollumfängliche planungsrechtliche Prüfung nicht erfolgen können, da ein Vermarktungskonzept nicht vorgelegt worden sei. Die Argumente, die mit der erfolgten Stellungnahme vom 24. Juli 2023 vorgebracht worden seien, hätten es nicht vermocht, die planungsrechtliche Einschätzung abzuändern. Die untere Bauaufsichtsbehörde habe erst mit Vorlage der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 die vollständige Kenntnis der Tatsachen, auch für die Ausübung des Rücknahmeermessens, erlangt, insbesondere die Gewissheit, dass die Kenntnis vollständig sei.

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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 2024, am selbigen Tag bei dem Beklagten eingegangen, Widerspruch ein (Bl. 5 ff. des Verwaltungsvorgangs 05210/24). Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass allein der Umfang der Betriebsgrundstücke zeige, dass ein ernst zu nehmender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unterhalten werde. Die Verwaltung des Betriebes der Klägerin sei in A-Stadt, der eigentliche operative Betrieb aber in Sülfeld angesiedelt. lm Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes halte die Klägerin auf dem Grundbesitz Sülfeld derzeit acht Rinder und 16 Schafe. Die Klägerin habe allein in der letzten Zeit sechs Tiere verkauft. Im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Betriebserweiterung erfolge in Kürze eine Aufstockung des Tierbestands. Die Klägerin werde zukünftig auch Wagyu-Rinder halten und vermarkten. Als vorausschauend planende Landwirtin und Unternehmerin habe sie durch die Sicherung der Nachfrage des Fleisches der Wagyu-Rinder bei Gastronomie-Betrieben bereits im Vorfeld sichergestellt, dass die Betriebserweiterung wirtschaftlich erfolgreich umsetzbar sei. Hierfür würden die betrieblichen Räume in der Halle zwingend benötigt, insbesondere auch die Toiletten für Mitarbeiter und die Kühlräume für das Fleisch (insbesondere Rindfleisch), das direkt verkauft werden solle.

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Dass der landwirtschaftliche Betrieb wirtschaftlich geführt werde, ergebe sich eindeutig aus den in der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 dargestellten Betriebszahlen und der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 2. Februar 2022. Die bereits erfolgte Vergrößerung des landwirtschaftlichen Tierbestandes zeige, dass eine Erweiterung des Betriebes teilweise schon erfolgt sei und die ursprüngliche Planung weiterverfolgt werde. Sofern auf den Betriebsentwicklungsplan von 2022 und den seinerzeitigen Tierbestand abgestellt werde, seien diese Daten offenbar veraltet und dürften als Grundlage der Entscheidung nicht herangezogen werden.

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Die Räume, die Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung seien, würden auch für den forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt, der auf dem Grundbesitz Sülfeld unterhalten werde. Das im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Unterhaltung der Waldflächen erlegte Wild müsse auch ordnungsgemäß verarbeitet werden und das Wildfleisch müsse gekühlt und vermarktet werden. Der Einbau der Räume sei grundsätzlich bereits bei Errichtung der Halle geplant und vorbereitet worden. Hierzu seien von Anfang an in der Außenwand der Halle Fenster errichtet worden.

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Die Rücknahme der Baugenehmigung bedeute einen massiven Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und in die Eigentumsrechte der Klägerin, für den es keine erkennbare Rechtfertigung gebe. Diese Aspekte würden in der Begründung des Bescheides nicht gewürdigt, sodass das Ermessen nicht sachgerecht bzw. gar nicht ausgeübt worden sei. Durch die Rücknahme der Baugenehmigung würden die Pläne der Klägerin zum weiteren Aus- und Aufbau ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vereitelt. Zudem wäre auch der bereits laufende land- und forstwirtschaftliche Betrieb auf dem Grundbesitz Sülfeld nicht mehr möglich.

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Im Falle der Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB sei auch keine Vorbild- oder Zersiedlungswirkung zu befürchten. Die betreffenden Räume seien als Innenausbau bei Betrachtung der Halle von außen nicht zu erkennen. Es sei keine neue zusätzliche Bebauung des Grundstücks erfolgt.

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Überdies sei die Rücknahme der Baugenehmigung auch wegen eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutz der Klägerin rechtswidrig. Die Baugenehmigungsbehörde habe spätestens seit der Ortsbesichtigung am 17. Juni 2013 von dem Vorhandensein der Räume in der Halle Kenntnis gehabt. Maßgeblich für die Jahresfrist könne hier nur der Zeitpunkt des Eintretens der Genehmigungsfiktion sein. Spätestens seit Stellung des Bauantrags hätten alle für die Bewertung des Vorhabens relevanten Unterlagen vorgelegen. Das Anhörungsschreiben sei der Klägerin erst Anfang April 2023 und damit über ein Jahr nach Stellung des Bauantrags zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr mit einer Rücknahme des Bescheides rechnen müssen. Aufgrund des langen Zeitraums der Kenntnis von den betreffenden Räumen könne hier nicht das letzte Anhörungsschreiben der Klägerin als maßgeblicher Zeitpunkt der die Jahresfrist auslösenden Kenntnis gelten.

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Der Aspekt des Vertrauensschutzes werde in dem Bescheid nicht nur außer Acht gelassen, sondern ohne weitere Begründung verneint und auf die Jahresfrist abgestellt. Auch hierin sei ein Ermessensfehler zu sehen. Aufgrund des bestehenden Vertrauens habe die Klägerin sowohl in die Errichtung der Räume selbst als auch in den Aufbau des Betriebes, dem diese dienen würden, investiert. Für die Errichtung der Räume habe sie ca. 35.000 Euro zzgl. USt. aufgewendet. Im Falle der Rücknahme wären diese Investitionen vergeblich. Die dann erforderlichen Rückbaukosten von ca. 10.000 Euro würden zu einer weiteren Belastung der Klägerin führen. Diese finanzielle Belastung stehe nicht im Verhältnis zu einem möglichen Interesse der Öffentlichkeit an der Rücknahme der Baugenehmigung. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Räume im Inneren der Halle keine negative Außen- oder Vorbildwirkung hätten und keine Beeinträchtigungen Dritter, insbesondere von Nachbarn, zu befürchten seien. Dass die Rücknahme hier geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig sei, werde ohne Aufführung von Gründen für die Verhältnismäßigkeit lediglich behauptet.

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Die Klägerin hat am 3. Juli 2024 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat sie ausgeführt, dass der Beklagte mit seiner verzögerten Behandlung des Vorgangs einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe, der eine Rücknahme unzulässig mache. Zwischen der letzten Stellungnahme der Klägerin und dem Zugang des Bescheides lägen über zehn Monate. Unter Berücksichtigung des ebenfalls langen Zeitraums zwischen Eintritt der Genehmigungsfiktion und Anhörung habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Rücknahme auf den Bestand der fiktiven Baugenehmigung vertrauen dürfen.

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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Juli 2024 ergänzend ausgeführt, dass kein Vertrauen entstanden sein könne, da der Klägerin bereits aufgrund des ordnungsbehördlichen Verfahrens sowie negativ beschiedener vorhergehender Verfahren bekannt gewesen sei, dass das geplante Vorhaben rechtswidrig sei. § 116 Abs. 4 LVwG bestimme eindeutig, dass die Behörde innerhalb eines Jahres die Rücknahme verfügen könne. Die Klägerin trage selbst vor, dass sich die Sachlage verändert habe. Folgerichtig beginne daher erst mit Vorliegen der Stellungnahme die Jahresfrist zu laufen.

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Mit Schriftsatz vom 1. August 2024 hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige Entscheidung in den vorhergehenden Verfahren noch ausstehe und insofern gerade nicht festgestellt und auch nicht "bekannt" sei, dass das Vorhaben rechtswidrig wäre. Der Beklagte habe sich im Übrigen trotz Aufforderung der Klägerin noch kein Bild von der tatsächlichen Situation vor Ort gemacht. Vielmehr stütze sie ihre Entscheidungen auf die Annahme, dass eine Betriebserweiterung zu langsam erfolge, ohne zu berücksichtigen, dass der Erwerb weiteren Weidelands regelmäßig nicht einfach sei und dass die Klägerin ohne abschließende Entscheidung über die Baugenehmigung auch nur mit erheblichen Risiken die Betriebserweiterung vorantreiben könne. Auch die Höhe möglicher Rückbaukosten sei hierbei zu berücksichtigen. Wenn der Bauherr regelmäßig mit einer Rücknahme einer fiktiven Genehmigung rechnen müsse, würde der Zweck der Genehmigungsfiktion praktisch leerlaufen. Insofern entstehe schon mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion ein Vertrauenstatbestand, der sich mit dem weiteren Zeitablauf noch verstärke. Soweit die Ansicht vertreten werde, dass der Vertrauensschutz durch eine mögliche Kompensation bereits ausreichend berücksichtigt sei, räume der Beklagte ein, dass ein Vertrauensschutz der Klägerin bestehe.

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Mit Beschluss vom 6. September 2024 hat die hiesige Kammer den Antrag abgelehnt

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(Az. 2 B 22/24, abrufbar unter juris). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 LVwG vorliegend gegeben seien. Die Fristvorgabe aus § 116 Abs. 4 LVwG sei eingehalten worden. Erst mit Eingang der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 im behördlichen Verfahren habe die Jahresfrist zu laufen begonnen. Die fiktiv erteilte Baugenehmigung erweise sich nach der summarischen Prüfung auch als rechtswidrig. Das streitbefangene Vorhaben sei nicht als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bewerten. Dem konkret zur Genehmigung gestellten Vorhaben fehle es zumindest am Merkmal des „Dienens“. Die Klägerin habe mit dem Bauantrag keine (ergänzende) Betriebsbeschreibung nach § 9 Abs. 2 BauVorlVO vorgelegt, obwohl sie mit Schreiben des Beklagten vom 28. April 2022 hierzu aufgefordert worden sei. Die Klägerin müsse sich bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens jedenfalls auf die Angaben in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 2. Februar 2022 verweisen lassen. Diese würden jedoch nicht ausreichen, um von einer Privilegierung des Vorhabens ausgehen zu können. In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer würden sich zum einen keine näheren Ausführungen zur Ausgestaltung der konkret angestrebten Direktvermarktung finden. Zum anderen fehle die Darstellung eines schlüssigen Vermarktungskonzeptes. Vorliegend beeinträchtige das streitbefangene Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, da es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die mit dem streitbefangenen Vorhaben einhergehenden Auswirkungen würden deutlich über diejenigen hinausgehen, die aus dem bislang genehmigten Nutzungsumfang für die Halle resultierten. Die Entscheidung des Beklagten lasse auch keine Ermessensfehler erkennen.

40

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. November 2024 (Bl. 48 ff. des Verwaltungsvorgangs 05210/24), der Klägerin am 25. November 2024 zugestellt, zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen der Kammer im vorgenannten Beschluss.

41

Die Klägerin hat am 12. Dezember 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt ihr Prozessbevollmächtigter aus, dass die Jahresfrist gemäß § 116 Abs. 4 LVwG mit Kenntniserlangung über den nicht genehmigten und damit formell illegalen Umbau zu laufen begonnen habe, da die Jahresfrist mit der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit beginne.

42

Die Entscheidungsfrist sei nicht durch die Nachforderung von Unterlagen gemäß § 69 Abs. 5 LBO gehemmt worden, da die Unterlagen erst am 28. April 2022 und damit nicht innerhalb von 3 Wochen nachgefordert worden seien. Die beantragte Baugenehmigung habe damit nach § 69 Abs. 5 LBO am 1. Juli 2022 als erteilt gegolten. Zu diesem Zeitpunkt seien dem Beklagten aber längst die für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen bekannt gewesen.

43

Aufgrund der formellen Illegalität komme es auf die Privilegierungsprüfung nicht an. Vorliegend gehe es lediglich darum, dass der Beklagte innerhalb der Rücknahmefrist habe prüfen müssen, ob die formelle Illegalität des Vorhabens fortbestanden oder zwischenzeitlich eine Genehmigungslage vorgelegen habe, mithin sämtliche Unterlagen und Nachweise der unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegen hätten, die zur Genehmigungserteilung notwendig gewesen seien.

44

Unter Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung nie vorgelegen hätten, hätte die fiktiv erteilte Baugenehmigung ab dem 1. Juli 2022 zurückgenommen werden müssen. Für die Entscheidung erhebliche Kenntnisse seien nicht hinzugetreten. Damit sei der Beklagte bereits seit dem 1. Juli 2022 im Vollbesitz jeglicher für die Rücknahmeentscheidung erforderlichen Kenntnisse gewesen, sodass die Jahresfrist mit Ablauf des 1. Juli 2023 abgelaufen sei. Spätestens seit Eingang der Genehmigungsunterlagen seien dem Beklagten sämtliche Umstände bekannt gewesen, die die Grundlage der Rücknahmeentscheidung geworden seien. Der einzige Aspekt, der zu diesem Zeitpunkt noch gefehlt habe, sei die (fiktive) Genehmigung selbst. Deshalb habe die Rücknahmefrist mit dem Tag der fiktiven Erteilung begonnen.

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Diese Frist habe nicht durch eine weitere Anhörung vom 5. April 2023 gehemmt werden können. Die Vertrauensschutzfrist stehe nicht zur Disposition der Behörde, sondern sei eine gesetzgeberische Vorgabe, die dem Interessenausgleich diene. Spätestens im Moment der Anhörung hätten sämtliche Tatsachen festgestanden, die für die Rücknahmeentscheidung aus Sicht der Beklagten Voraussetzung gewesen seien. Deshalb werde mit diesem Schreiben auch die Rücknahme der erteilten fiktiven Baugenehmigung angekündigt. Die Anhörung habe nicht dazu gedient, weitere Tatsachen in Erfahrung zu bringen. Bei der Eilentscheidung habe das Verwaltungsgericht die Funktion der Anhörung verkannt, indem es der Anhörungsfrist eine verjährungshemmende Wirkung zugesprochen habe. Bei der Anhörung handele es sich lediglich um die Erfüllung der Verfahrensvorschrift nach § 87 LVwG. Die Anhörung könne nach § 87 Abs. 2 Ziffer 2 LVwG gerade unterbleiben, wenn durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist infrage gestellt würde. Eine solche Handlungsfrist stelle gerade die hier maßgebliche Frist aus § 116 Abs. 4 LVwG dar. Die Auffassung, dass die Jahresfrist erst mit Ablauf der Anhörungsfrist zu laufen begonnen habe, stelle die gesamte Gesetzessystematik auf den Kopf: Es werde so getan, als ob das Vorliegen des Anhörungsergebnisses zwangsläufig für die Rücknahmeentscheidung sei. Der Gesetzgeber gehe aber gerade vom Gegenteil aus: Wenn die Jahresfrist infolge einer Anhörung nicht eingehalten werden könnte, sei die Anhörung entbehrlich.

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Selbst wenn nicht bereits die formelle Illegalität in Verbindung mit dem Fehlen eines vollständigen genehmigungsfähigen Bauantrags als notwendige Tatsachen für die Rücknahme des fiktiven Verwaltungsakts als ausreichend erachtet würde, müsse man die Jahresfrist spätestens an das Vorliegen der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 anknüpfen. Der Beklagte verkenne die Darlegungs- und Beweislast, wenn er seine Entscheidungsunfähigkeit am 5. Dezember 2022 mit dem fehlenden Vermarktungskonzept begründe. Denn alles, was der Bauantragsteller nicht nachgewiesen habe, könne nicht zu seinen Gunsten im Hinblick auf die Privilegierung von Bauvorhaben gemäß § 35 BauGB berücksichtigt werden.

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Mit dem eindeutigen Wortlaut des § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG sei die Versubjektivierung der Voraussetzungen durch Teile der Rechtsprechung nicht vereinbar. Wann insbesondere dem Sachbearbeiter zweifelsfrei der Sachverhalt klar sei, sei eine subjektiv individuelle Frage, die nichts mit der Kenntniserlangung zu tun habe. Tatsachen anzuzweifeln, sie zu bestreiten, sei selbstverständlich immer möglich. Ein solches Verständnis vom Beginn der Rücknahmefrist vernachlässige im hiesigen Sachverhalt, dass der Beklagte nie einen Zweifel daran gelassen habe, dass er von einer planungsrechtlichen Unzulässigkeit ausgegangen sei. Die Auffassung des Gerichts im Eilverfahren, dass die Rücknahmevoraussetzungen erst dann zu laufen beginnen würden, wenn der jeweilige Sachbearbeiter zu einer "eindeutigen rechtlichen Wertung" in der Lage sei, versubjektiviere die objektiv geregelten Voraussetzungen für den Beginn der Rücknahmefrist. In einem Sachverhalt wie hier liege niemals eine eindeutige rechtliche Wertung vor, da Ermessen ausgeübt werden müsse. Die Rücknahmefrist selbst verliere ihren Sinn und Zweck, denn es würde ausschließlich in der Sphäre des zuständigen Sachbearbeiters liegen, zu bestimmen, ob er überhaupt tätig wird und wenn ja, zu welcher Maßnahme er sich entschließt. Wenn die Ausübung des Erschließungsermessens zum Anknüpfungspunkt für den Beginn der Jahresfrist gemacht würde, würde überhaupt erst die Jahresfrist in dem Moment zu laufen beginnen, in dem dieses Erschließungsermessen auch tatsächlich ausgeübt werde, nämlich mit Erlass der Rücknahmeverfügung selbst. Dies sei im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG und dem Vertrauensschutz, der gleichermaßen für fiktive Baugenehmigungen gelte, nicht vereinbar.

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Die überreichte Lichtbildsammlung mache die Privilegierung im Sinne von

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§ 35 Abs. 1 BauGB deutlich. Die dienende Funktion dürfte in Anbetracht der beigefügten Lichtbilder außer Frage stehen. Hier gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass betriebsfremdes Wohnen in der land- und forstwirtschaftlich genutzten Halle etabliert werden solle. Es dürfte sich wohl kaum jemals ein Mieter finden lassen, der dort wohne, ohne dass er sich zwecks betrieblicher Verrichtung vor Ort aufhalten müsse.

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Das ursprüngliche Begehren der Klägerin ist auf Aufhebung der Rücknahme-, Versagungs- und Gebührenentscheidung sowie auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtet gewesen. Nachdem der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 29. Mai 2024 aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

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den verbliebenen Bescheid vom 29.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, dass die Bescheide in rechtmäßiger Weise ergangen seien.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

58

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 29. Mai 2024 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

59

Hinsichtlich des verbliebenen Teils ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.

60

Der Antrag gerichtet auf Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 29. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2024 ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Hinsichtlich des kumulativ gestellten Antrags gerichtet auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Rechtsschutzform.

61

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass eine Genehmigungsfiktion nicht eingetreten ist, da der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung hier zuvor aufgrund einer Fiktionsregelung als zurückgenommen gegolten hat (vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 A 29/22 – juris, Rn. 20). Dies führt weder zu einem Entfallen der Klagebefugnis noch des Rechtsschutzbedürfnisses sowohl hinsichtlich des Anfechtungs- als auch hinsichtlich des Verpflichtungsantrags.

62

Vorliegend findet die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 in der Fassung der Gültigkeit vom 31. Dezember 2021 bis 31. August 2022 (im Folgenden LBO) Anwendung, da der Bauantrag vor dem 1. September 2022 gestellt worden ist (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO vom 6. Dezember 2021). Nach § 87 Abs. 1 der am 1. September 2022 in Kraft getretenen LBO vom 6. Dezember 2021 sind die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.

63

Noch vor dem möglichen Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO hat der Antrag der Klägerin gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 LBO bereits als zurückgenommen gegolten.

64

Gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 LBO soll die Bauaufsichtsbehörde beim Eingang unvollständiger Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen der Bauherrin oder dem Bauherrn die noch einzureichenden Bauvorlagen angeben. Gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 LBO gilt der Antrag als zurückgenommen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Monate nicht überschreiten soll, die Bauvorlagen nicht nachgereicht werden. Die Voraussetzungen dieser Rücknahmefiktion liegen vor. Eine fristgerechte Nachreichung vollständiger Bauvorlagen ist vorliegend nicht erfolgt.

65

Die Bauvorlagen sind beim Eingang des Bauantrages nicht vollständig gewesen. Der Beklagte konnte zu Recht Unterlagen nachfordern, da diese für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich waren. Ein Bauantrag ist unvollständig, wenn nicht alle nach § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 A 29/22 – juris, Rn. 25). Gemäß § 9 Abs. 1 BauVorlVO sind in der Baubeschreibung das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind. Für gewerbliche und damit auch für die davon mit umfassten landwirtschaftlichen Anlagen sind zusätzlich in einer Betriebsbeschreibung weitere Angaben nach § 9 Abs. 2 BauVorlVO aufzunehmen, u.a. zur Art der Tätigkeit (Nr. 1) und der Anzahl der nach der Inbetriebnahme der Anlage Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach männlichen und weiblichen Beschäftigten (Nr. 5).

66

Dem ursprünglichen Bauantrag waren detaillierte Angaben zur Nutzung der Räume und Flächen in der Halle nicht zu entnehmen. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 28. April 2022 zu Recht darauf hin, dass aus den Bauvorlagen nicht hinreichend deutlich ersichtlich werde, ob es sich hinsichtlich der Räume für Vermarktung, Lager/Verpackung/Disposition und der Sozialräume um eine Nutzung für landwirtschaftliche und/oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten handeln soll. Auch die unter Verweis auf § 9 Abs. 2 BauVorlVO erfolgte Anforderung einer Ergänzung der Betriebsbeschreibung mit Angaben zur Art des Betriebes, Zahl der Beschäftigten, Arbeitszeiten, Liefer- und Vertriebszeiten, Einsatz aller Produktionsmittel, Nachweis der Privilegierung als landwirtschaftlicher und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb erfolgte zu Recht, da es sich insoweit um für die Bearbeitung des Antrags erforderliche Angaben handelt. Die dem Nachforderungsschreiben beigefügten Formulare zum Viehberichtsbogen und den Angaben zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fehlten ebenfalls, obwohl es sich auch insoweit um für die Beurteilung des Vorhabens erforderliche Unterlagen handelt.

67

Die vorgenannten Bauvorlagen hat die Klägerin nicht innerhalb der ihr von dem Beklagten gesetzten Frist nachgereicht. Bereits mit Schreiben vom 28. April 2022 hat der Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Zur Nachreichung der Unterlagen setzte der Beklagte der Klägerin dabei eine angemessene Frist von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens.

68

Für die Klägerin wurden zwar weitere Unterlagen nachgereicht, die am 24. Juni 2022 und 16. Juli 2022 bei dem Beklagten eingegangen sind. Diese haben die rechtlich relevante Unvollständigkeit jedoch nicht beseitigt. Insbesondere fehlten weiterhin die angeforderten detaillierten Angaben zur Nutzung, die Ergänzung der Betriebsbeschreibung sowie der Viehberichtsbogen und die Angaben zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb laut Anlage. Insbesondere ergeben sich die geforderten Angaben auch nicht – entgegen des Vortrags der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2022 – hinreichend aus der vorgelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 2. Februar 2022 sowie der Bezeichnung der Räume.

69

Die Kammer ist nicht dazu verpflichtet gewesen, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin den im Rahmen der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragten Schriftsatznachlass hinsichtlich der Frage der Unvollständigkeit der Bauvorlagen bezüglich des streitgegenständlichen Bauantrags zu gewähren. Da die Kammer von einer fiktiven Rücknahme des Bauantrags ausgeht, ist über den hilfsweise gestellten Antrag im Rahmen der Urteilsgründe zu befinden. Insoweit kann offenbleiben, ob sich der Schriftsatznachlass in Bezug auf gerichtliche Hinweise vorrangig nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO beurteilt oder ob jedenfalls nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist über Erklärungen zum Vorbringen des Gegners hinaus auch für andere erforderliche Stellungnahmen gewährt werden kann (siehe hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. August 2010 – 1 BvR 3268/07 – juris, Rn. 29 m.w.N.). Denn die Voraussetzungen lagen jedenfalls nicht vor.

70

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann (§ 139 Abs. 5 ZPO).

71

Bei der Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe ein Schriftsatznachlass gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO zu gewähren ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Verfahrensbeschleunigung als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 1 C 25/20 – juris, Rn. 20 m.w.N.). Die Einräumung einer Schriftsatzfrist auf Antrag eines Beteiligten kann geboten sein, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung erstmals auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art hinweist, mit denen der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 8 C 9/15 –juris, Rn. 5 m.w.N.).

72

Vorliegend bedurfte es keiner Einräumung einer Schriftsatzfrist, um der Klägerin einen ergänzenden Vortrag zu ermöglichen. Denn bei dem Umstand, dass das Gericht von einer Unvollständigkeit der Bauvorlagen ausgeht, handelt es sich nicht um ein überraschendes, neues Vorbringen. Vielmehr ist der Aspekt der Unvollständigkeit der Unterlagen bereits dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs und überdies auch der im Schriftsatz vom 27. Januar 2025 enthaltenen Arbeitshypothese des Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst zu entnehmen. Da sowohl die Klägerin als auch der Beklagte mithin die Frage der Unvollständigkeit bereits zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht haben, durfte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von dem daraus folgenden rechtlichen Gesichtspunkt nicht überrascht sein. Welche rechtlichen Konsequenzen an eine Unvollständigkeit der Bauvorlagen zu knüpfen sind, stellt eine reine Rechtsfrage dar, die anhand von Rechtsnormen zu beurteilen war, die – angesichts des Streitgegenstands – bereits im Laufe des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens von den Beteiligten heranzuziehen waren. Insofern lag es nicht fern, dass das Gericht aufgrund der Unvollständigkeit der Bauvorlagen die fiktive Erteilung der Baugenehmigung – trotz der gegenteiligen Auffassung im ergangenen Eilbeschluss – verneint. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit diesem Gesichtspunkt nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte, ist daher nicht anzunehmen.

73

Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde im Rahmen des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung auch hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, nachdem das Gericht die möglichen rechtlichen Folgen einer Unvollständigkeit der Bauvorlagen aufgezeigt hatte, die nun in dem Urteil Niederschlag gefunden haben.

74

Ob eine Belehrung über die Rechtsfolge der Fiktionswirkung für den Eintritt der Rücknahmefiktion erforderlich ist (ablehnend VG Schleswig, Urteil vom 11. Oktober 2024

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– 2 A 29/22 – juris, Rn. 30 f.), kann vorliegend dahinstehen, da die Klägerin mit dem Schreiben des Beklagten vom 28. April 2022 über die Rücknahmefiktion belehrt worden ist.

76

Dem Eintritt der Rücknahmefiktion steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte sich nicht auf sie berufen, sondern – letztlich mit der Rücknahme- und Versagungsentscheidung – in der Sache entschieden hat. Die Fallkonstellation ist insbesondere nicht mit der sachlichen Bescheidung eines verfristeten Widerspruchs vergleichbar (siehe zum Ganzen: VG Schleswig, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 A 29/22 – juris, Rn. 32 f.). In einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Die Widerspruchsfrist dient nämlich in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 – juris, Rn. 11). Demgegenüber unterliegt das Baugenehmigungsverfahren nach der gesetzlichen Ausgestaltung durch die Neufassung der Landesbauordnung vom 22. Januar 2009 einem Beschleunigungsgrundsatz. Während nach § 73 Abs. 2 LBO 2000 die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag nur zurückweisen „sollte“, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufwiesen, bestimmt § 69 Abs. 2 Satz 2 LBO, dass die von der Bauaufsichtsbehörde zu setzende Frist für die Nachreichung von Unterlagen zwei Monate nicht überschreiten soll. Zusätzlich begründet § 69 Abs. 2 Satz 2 LBO für den Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Bauantragsteller eine Rücknahmefiktion. Wortlaut und Änderungshistorie sprechen dafür, dass der Beschleunigungsgrundsatz nicht zur Disposition der Bauaufsichtsbehörde steht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2020 – 1 LB 1/17 – juris, Rn. 70 zu § 67 LBO).

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Auch die Vorgabe des § 69 Abs. 5 Satz 1 LBO, wonach beim Eingang unvollständiger Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen die noch einzureichenden Bauvorlagen angegeben werden sollen, steht dem Eintritt der Rücknahmefiktion vorliegend nicht entgegen. Die mit Schreiben vom 28. April 2022 erfolgte Unterlagenanforderung fand bereits vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme der beigeladenen Gemeinde beim Beklagten (16. Juni 2022) statt. Es kann mithin dahinstehen, ob – wie von den Beteiligten bislang angenommen – die Nichteinhaltung der in § 69 Abs. 5 Satz 1 LBO enthaltenen 3-Wochen-Frist zum Nachfordern von Unterlagen dazu führt, dass die Rücknahmefiktion nicht mehr anwendbar ist. Überdies sei angemerkt, dass dem Wortlaut eine Vollständigkeitsfiktionswirkung nicht zu entnehmen ist, während andere gesetzliche Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen (vgl. bspw. § 70 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln vom 29. September 2005 in der Gültigkeit vom 23. Juli 2010 bis 30. Juni 2011: „Ein Bauantrag gilt […] nach Ablauf von drei Wochen nach dessen Eingang als vollständig, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn […] die Vollständigkeit des Bauantrags nicht bestätigt oder sie oder ihn […] nicht zur Behebung von Mängeln des Bauantrags auffordert“). Dass es sich bei der Einhaltung der in der Schleswig-Holsteinischen Landesbauordnung enthaltenen 3-Wochen-Frist um eine Voraussetzung für den Eintritt der Rücknahmefiktion handelt, geht auch nicht aus der bislang zu der landesrechtlichen Vorschrift ergangenen Rechtsprechung hervor (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 21. August 2023 – 8 B 23/23 – juris).

78

Die fiktive Antragsrücknahme erfolgte, bevor eine Genehmigungsfiktion eintreten konnte. Eine Baugenehmigung gilt gemäß § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Gemäß § 69 Abs. 6 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden.

79

Diese genannten Fristen fangen nach ständiger Spruchpraxis des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts jedoch nur dann an zu laufen, wenn die Baugenehmigung auf dem richtigen „Einreichungsweg“ beantragt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2020 – 1 LB 1/17 – juris, Rn. 32 m.w.N.). Gemäß

80

§ 64 Abs. 1 Satz 2 LBO war der Bauantrag schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Klägerin hat ihren Bauantrag am 31. März 2022 bei dem Beklagten und nicht – wie § 64 Abs. 1 Satz 2 LBO vorsieht – bei der Beigeladenen eingereicht.

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Selbst wenn man nach der Rechtsprechung der Kammer davon ausginge, dass im Falle der Einreichung des Bauantrages unmittelbar bei der Bauaufsichtsbehörde der § 69 Abs. 9 LBO nicht gänzlich unanwendbar bliebe, sondern der Lauf der Frist lediglich erst dann beginne, wenn der von der Gemeinde geprüfte Bauantrag mit der gemeindlichen Stellungnahme zum Einvernehmen bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 7. April 2022 - 2 A 15/21 – n.v.), wäre die Genehmigungsfiktion vorliegend nicht eingetreten, sodass diese derzeit von dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht noch offengelassene Frage (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2020

82

– 1 LB 1/17 – juris, Rn. 34) nicht entscheidungserheblich ist. Ginge man davon aus, dass die Fiktionsfrist des § 69 Abs. 9 LBO mit dem Eingang der Stellungnahme der Beigeladenen bei dem Beklagten am 16. Juni 2022 zu laufen begonnen hätte, hätte die Genehmigungsfiktion – bei der Annahme einer von diesem Zeitpunkt an laufenden Frist von drei Monaten (bis zum 16. September 2022) – vorliegend nicht eintreten können, da zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist bereits kein Bauantrag mehr vorgelegen hat, über den hätte entschieden werden können. Denn der gegenständliche Bauantrag galt – wie bereits aufgezeigt – gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 LBO spätestens am 4. Juli 2022 (Montag) – und damit vor dem 16. September 2022 – als zurückgenommen, da die nachgeforderten Bauvorlagen nicht vollständig innerhalb der mit Schreiben vom 28. April 2022 – welches am 2. Mai 2022 als bekanntgegeben gilt (vgl. entsprechend § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG a.F.) – gesetzten Frist nachgereicht worden sind.

83

Ungeachtet dessen hat aufgrund der Unvollständigkeit der Bauvorlagen auch die Genehmigungsfiktionsfrist aus § 69 Abs. 6, 9 LBO nicht zu laufen begonnen, sodass die Genehmigung auch aus diesem Grunde nicht nach § 69 Abs. 9 LBO als erteilt gilt. Denn § 69 Abs. 6 LBO knüpft den Fristbeginn im Falle unvollständiger Bauvorlagen ausdrücklich an den Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen.

84

Der fehlende Eintritt der Genehmigungsfiktion führt nicht zu einer Unzulässigkeit des gegen den Rücknahmebescheid gerichteten Anfechtungsantrags.

85

Insbesondere steht der Klägerin dennoch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu. Danach muss sie geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Für die im Rahmen der Zulässigkeit nur zu prüfende Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt es insoweit, dass sie Tatsachen behauptet, die – wenn sie sich als zutreffend erweisen – eine Rechtsverletzung ergeben können (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 3 B 70/13 – juris, Rn. 18). Dies ist zu verneinen, wenn die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen kann (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 – juris, Rn. 15 m.w.N.). Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs hat die Klägerin diese Anforderungen erfüllt, indem sie mit ihrem Klagevorbringen vorträgt, vor der Rücknahme Inhaberin einer Baugenehmigung gewesen zu sein. Sofern sich dies als zutreffend erweisen würde, erscheint zumindest eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG möglich.

86

Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Klage kein bescheidungsfähiger Bauantrag nach § 64 Abs. 1 LBO zugrunde liegt, da der Bauantrag der Klägerin als zurückgenommen gilt (siehe auch VG Schleswig, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 A 29/22 – juris, Rn. 34; a.A. vgl. VG Schleswig, Urteil vom 7. November 2018 – 8 A 828/17 – juris, Rn. 27; VG Würzburg, Urteil vom 1. August 2024 – W 5 K 23.1596 – juris, Rn. 45). Die Klägerin hat trotz des Eintritts der Rücknahmefiktion insbesondere auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Verpflichtungsantrag.

87

Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt allgemein davon ab, dass die Klägerin den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 C 62/14 – juris, Rn. 14 m.w.N.). Der Klägerin kann vorliegend nicht entgegengehalten werden, dass sie sich nicht an den zunächst für die Beurteilung ihres Vorhabens zuständigen Beklagten gewandt hätte. Eben dies hat sie getan und der Beklagte hat sich umfassend mit dem streitbefangenen Vorhaben befasst und hierzu eine Sachentscheidung getroffen. Unerkannterweise hat sich der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung nicht auf den Eintritt der Rücknahmefiktion berufen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich mithin von dem Fall, bei dem vor der Erhebung der Verpflichtungsklage gar kein Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt wurde. Das weitere Bestehen des Antrages ist eine formelle Voraussetzung der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Begründetheit (vgl. zum Ganzen: VG Schleswig, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 A 29/22 – juris, Rn. 35).

88

Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Anfechtungs- als auch des Verpflichtungsbegehrens nicht begründet.

89

Der angefochtene Rücknahmebescheid des Beklagten vom 29. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2024 ist zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

90

Der Bescheid erweist sich als rechtswidrig, da die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 116 Abs. 1 LVwG nicht vorliegen. Insoweit fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt, da – wie bereits aufgezeigt – aufgrund der Rücknahmefiktion keine fiktiv erteilte Baugenehmigung besteht. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG setzt tatbestandlich ausdrücklich das Vorliegen eines Verwaltungsakts voraus.

91

Ist eine Baugenehmigungsfiktion, die Gegenstand der angefochtenen Rücknahmeentscheidung hätte sein können, nicht eingetreten, so scheidet jedoch eine Rechtverletzung der Klägerin aus (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 4. August 2000 – 3 L 241/99 – juris, Rn. 11). Da vorliegend keine fiktiv erteilte Genehmigung vorliegt, gehen von dieser auch keine – die Klägerin begünstigenden – Rechtswirkungen aus, die durch die Rücknahmeentscheidung beseitigt werden. Die Rücknahme einer tatsächlich nicht existenten Baugenehmigung ändert nichts an der Rechtsstellung der Klägerin. Insbesondere ergibt sich eine Rechtsverletzung vorliegend auch nicht aus einer Belastung mit Kosten, da der Rücknahmebescheid nach Ziffer 3 des Bescheids kostenfrei ergangen ist. Die Festsetzung der Gebühr erfolgte nur für die unter Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Versagung der beantragten Baugenehmigung.

92

Ungeachtet dessen wäre die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme auch unter der Annahme, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt, erfolglos geblieben, da die Rücknahme in diesem Falle rechtmäßig erfolgt wäre. Insoweit hält die Kammer – bei Unterstellen der fiktiven Erteilung der Genehmigung – an ihren im Beschluss vom 6. September 2024 (Az. 2 B 22/24) getätigten folgenden Ausführungen fest. Insbesondere wäre die Rücknahmefrist nicht verletzt. Die Kammer hat dort ausgeführt:

93

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rücknahmebescheid ist § 116 Abs. 1 LVwG, der auch für fiktive Verwaltungsakte gilt. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der [Beklagte] hat zunächst die Fristvorgabe aus 116 Abs. 4 LVwG eingehalten, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen.

94

[…] Die Rücknahme der Baugenehmigung erfolgte zwar erst mit dem Rücknahmebescheid vom 29. Mai 2024. Allerdings ist zu beachten, dass die Jahresfrist für die Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung nicht bereits zu laufen beginnt, wenn die gesetzliche Fiktion eintritt, sondern (frühestens) erst dann, wenn dem zuständigen Amtswalter die Notwendigkeit erstmals bewusst wird, über die Rücknahme der Genehmigung zu entscheiden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2004 – 1 MB 7/03 – juris, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 1 LB 5/11 – juris, jeweils für einen [fiktiv erteilten] Bauvorbescheid).

95

Bei der in § 116 Abs. 4 LVwG vorgesehene Jahresfrist handelt es sich zudem, wie auch bei der vergleichbaren Regelung des Bundes in § 48 Abs. 4 VwVfG, um eine Entscheidungsfrist und nicht um sogenannte Bearbeitungsfrist. Diese Entscheidungsfrist beginnt erst dann, wenn der für die Rücknahme erforderliche Sachverhalt vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei, einschließlich der für eine eindeutige rechtliche Wertung und der für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte, ermittelt worden ist. In der Regel ist die Aufbereitung des Sachverhaltes frühestens abgeschlossen, wenn die Behörde dem mit der Rücknahme Belasteten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, vgl. § 87 Abs. 1 LVwG. Erst in diesem Stand des Verwaltungsverfahrens liegen regelhaft alle auch für die Ermessensentscheidung nach § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG und für die Beurteilung eines eventuellen Vertrauensschutzes notwendigen Sachverhaltsvoraussetzungen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6.01 – juris, Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 M 73/23 – juris, Rn 29 f.; OVG Münster, Beschluss vom 1. April 1999 – 10 A 3381/97 – juris, Rn. 8 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 48 Rn 228 ff. m.w.N.).

96

Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs hat der [Beklagte] anlässlich einer internen Prüfung am 5. Dezember 2022 erstmals Kenntnis von der möglichen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung erlangt und die [Klägerin] mit Schreiben vom 5. April 2023 zur Stellungnahme aufgefordert und dabei auf planungsrechtliche Bedenken hingewiesen. Diese hat dann mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 u.a. zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens Stellung genommen. Erst mit dem Eingang dieser (letzten) Stellungnahme im behördlichen Verfahren begann nach den vorangestellten Maßstäben somit die Jahresfrist zu laufen. Der [Beklagte] geht insofern zu Recht davon aus, dass erst mit dem Eingang der benannten Stellungnahme die für die Rücknahmeentscheidung relevanten Tatsachen ermittelt wurden. Demnach erfolgte die Rücknahme mit Bescheid vom 29. Mai 2024 noch innerhalb der Jahresfrist.

97

In diesem Zusammenhang ist im Übrigen nicht maßgeblich, dass sich die streitbefangenen Räumlichkeiten bereits (mindestens) seit dem Jahr 2013 in der landwirtschaftlich genutzten Halle befinden und seit wann der [Beklagte] Kenntnis von der Existenz dieser Räumlichkeiten hat. Der verfahrensrechtliche Auslöser für die streitbefangene Rücknahmeentscheidung ist der Eintritt der Genehmigungsfiktion am 30. Juni 2022 und damit die Existenz des Verwaltungsaktes, der nunmehr zurückgenommen wurde. Vor dem 30. Juni 2022 bestand noch kein (rechtswidriger) Verwaltungsakt, der Gegenstand einer Prüfung durch den [Beklagten] hätte sein können. Vorgänge vor dem 30. Juni 2022 sind daher für die Frage des Beginns oder Ablaufs der Jahresfrist nach § 116 Abs. 4 LVwG rechtlich nicht relevant.

98

Ergänzend sei angemerkt, dass die Behörde positive Kenntnis erst erlangt, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen Tatsachen feststellt. Da Gegenstand dieser Feststellung zunächst der konkrete Rechtsanwendungsfehler ist, auf dem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beruht, kann eine fristerhebliche Feststellung erst nach Erlass des Verwaltungsakts getroffen werden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 – juris, Rn. 22). Eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit setzt dabei zwangsläufig voraus, dass der Behörde bewusst war, dass überhaupt ein (rücknehmbarer) Verwaltungsakt vorliegt (vgl. hinsichtlich einer fiktiven denkmalrechtlichen Genehmigung OVG Magdeburg, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 L 152/06 – juris, Rn. 52).

99

Die Jahresfrist beginnt dabei nicht schon mit dem Erlass des Verwaltungsakts zu laufen, und zwar auch dann nicht, wenn eine bewusste oder gewollte Fehlentscheidung vorliegt, mit der dem Begünstigten ein rechtswidriger Vorteil zugewendet werden soll. Eine andere Auffassung, die die Jahresfrist grundsätzlich schon mit dem Erlass des Verwaltungsakts beginnen lässt, würde dazu führen, dass ein Verwaltungsakt in der Regel nur innerhalb eines Jahres seit Erlass zurückgenommen werden dürfte; dies wäre mit der Konzeption des § 116 LVwG nicht vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 – juris, Rn. 23 zu § 48 VwVfG).

100

Entgegen der Auffassung der Klägerin lag nicht bereits zum Zeitpunkt der Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 eine Entscheidungsreife des Beklagten vor. Zwar hat der Beklagte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der möglichen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung erlangt (vgl. auch Seite 5 letzter Absatz des Eilbeschlusses). Die insoweit maßgebliche Entscheidungsreife trat jedoch erst mit Eingang der aufgrund der Anhörung erfolgten Stellungnahme der Klägerin vom 24. Juli 2023 ein. Der Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife kann zwar mit dem Zeitpunkt zusammenfallen, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkennt. Vielfach wird nämlich der jeweilige Einzelfall zu diesem Zeitpunkt in jeder Hinsicht entscheidungsreif und eine weitere Sachaufklärung überflüssig sein, weil angesichts des infolge der Aufdeckung des Entscheidungsfehlers feststehenden Sachverhalts nur eine Entscheidung rechtmäßig sein kann. Wenn und soweit dies bei Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht der Fall ist, ist eine weitere Sachaufklärung – ggf. unter Mitwirkung des Betroffenen (§ 26 Abs. 2 VwVfG) und nach seiner Anhörung (§ 28 VwVfG) – erforderlich und beginnt die Jahresfrist erst, sobald diese Sachaufklärung zur Entscheidungsreife geführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 – juris, Rn. 21). Diente eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist mithin erst danach zu laufen (OVG Magdeburg, Urteil vom 6. Februar 2004 – 2 L 283/01 – juris, Rn. 40).

101

Auf ein „(qualifiziertes) Kennenmüssen“ der die Rücknahme rechtfertigenden Gründe kommt es nicht an (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2014 – 4 B 1/14 – juris, Rn. 8). Eine Frist für die Ermittlung der maßgeblichen Umstände hat der Gesetzgeber den Behörden in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht gesetzt; für eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift in diese Richtung fehlt jede Grundlage (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2014 – 4 B 1/14 – juris, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 12. September 1997 – 3 B 66/97 – juris, Rn. 3).

102

Das Anhörungsrecht dient der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offenhält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6/01 – juris, Rn. 13).

103

Auch in den Fällen des § 48 Abs. 3 VwVfG bedarf es unter Umständen für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts einer Klärung der Frage, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und ihm dadurch Vermögensnachteile entstanden sind, weil dies im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung wegen der Rechtsfolgen des § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Frage von Bedeutung sein kann, ob die Behörde von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch machen will (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 – 8 B 137/00 – juris, Rn. 9).

104

Auch die Zugrundelegung der vorgenannten Ausführungen bestätigen die Rechtsannahme im Eilbeschluss, dass die Rücknahmefrist – die fiktive Genehmigungserteilung unterstellt – vorliegend eingehalten worden ist. Dass das Anhörungsverfahren der umfassenden Ermittlung der relevanten Umstände für die im Ermessen stehende Rücknahme diente, wird durch die Formulierung im Anhörungsschreiben vom 5. April 2023 verdeutlicht, wonach nach „derzeitigem Sachstand […] ein schutzwürdiges Vertrauen nicht entstanden [sei] und somit einer Rücknahme auch nicht im Wege [stehe]“. Insoweit hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht die Möglichkeit bestand, dass die Klägerin im Rahmen der Stellungnahme Tatsachen vorträgt, die – beispielsweise als Vertrauensschutzgesichtspunkte – einen Einfluss auf die Ermessungsentscheidung hätten haben können. Es handelt sich um eine naheliegende Sachverhaltserforschung, der Klägerin die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um beispielsweise vortragen zu können, ob zwischenzeitlich vergebliche Investitionen durch die Klägerin getätigt worden sind. Die Anhörung wurde ersichtlich auch aus dem Grunde durchgeführt, derartige Tatsachen, die in der Sphäre der Klägerin liegen, ermitteln und ggf. bei der Ermessensentscheidung berücksichtigen zu können. Die Behörde trifft insoweit im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 83 Abs. 2 LVwG auch die Pflicht, alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

105

Die Kammer ist weiterhin der Auffassung im Beschluss vom 6. September 2024 (Az. 2 B 22/24), dass – die fiktive Erteilung der Baugenehmigung unterstellt – auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 LVwG erfüllt sind. Insbesondere erweist sich die Baugenehmigung als rechtswidrig, da es an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens nach § 35 BauGB fehlt:

106

Das Vorhabengrundstück befindet sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten im Außenbereich der Gemeinde Borstel. Für die Kammer ergeben sich ausweislich des vorhandenen Kartenmateriales und nach Betrachtung der im Internet zugänglichen Satellitenbilder keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend ist.

107

Das streitbefangene Vorhaben – Einbau von betrieblichen Räumen in eine landwirtschaftliche Halle – ist indes nicht als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bewerten. Zwar betreibt die [Klägerin], was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, am Vorhabenstandort (auch) einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form der Tierhaltung und Wiesen- bzw. Weidewirtschaft. Dem konkret zur Genehmigung gestellten Vorhaben fehlt es jedoch zumindest am Merkmal des „Dienens“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

108

Durch das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Die Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens hängt von der tatsächlich gegebenen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs und davon ab, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem konkreten Betrieb steht oder voraussichtlich stehen würde. Was die Beschaffenheit dieser Beziehung anlangt, sind in beiden Richtungen die gewissermaßen äußersten Grenzen dadurch gekennzeichnet, dass für die Privilegierung die bloße Förderlichkeit nicht ausreicht und andererseits die Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden kann. Innerhalb des damit gegebenen Rahmens muss für das Merkmal des Dienens darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Land- bzw. Forstwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 7/90 – juris, Rn. 19, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 13.82 – juris, Rn. 14, und Urteil vom 22. Januar 2009 – 4 C 17.07 – juris, Rn. 20 f).

109

Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt daher eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes, potentiell für Generationen geschaffenes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen Betätigung "geopfert" werden (Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 – 4 C 69.79 – juris, Rn. 14, und Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 4 B 196.93 – juris, Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2370/08 – juris, Rn. 5, VGH Mannheim, Urteil vom 7. August 1991 – 3 S 1075/90 – juris, Rn. 21.)

110

Die Kammer stellt nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht in Frage, dass die [Klägerin] am Vorhabenstandort grundsätzlich einen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfassten land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb führt. Entsprechendes hat auch der [Beklagte] nicht vorgetragen. Bei Anlegung des dargestellten Maßstabs ist jedoch zu konstatieren, dass die [Klägerin] die Voraussetzungen für das Merkmal des Dienens im Hinblick auf die streitbefangene Nutzung von Teilen der bereits errichten Halle nicht hinreichend dargelegt hat. Sie begründet die Zulässigkeit der Nutzung der bereits vorhandenen Räume insoweit mit der Absicht, das aus der Mutterkuhhaltung gewonnene Fleisch vor Ort, d.h. in der bestehenden Betriebshalle, zu vermarkten. Es fehlt jedoch insbesondere an der insoweit gebotenen Darstellung, dass es für die Bewirtschaftung der Betriebsfläche der Antragstellerin der antragsgegenständlichen räumlichen Ausstattung für die Zwecke der Direktvermarktung der von ihr gehaltenen Tiere bzw. von deren Fleisch tatsächlich bedarf.

111

Zunächst ist festzuhalten, dass die [Klägerin] mit dem Bauantrag keine (ergänzende) Betriebsbeschreibung nach § 9 Abs. 2 BauVorlVO vorgelegt hat, obwohl sie mit Schreiben des [Beklagten] vom 28. April 2022 hierzu aufgefordert wurde. Die [Klägerin] hat zur Begründung ihres Vorhabens sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren allein auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 2. Februar 2022 Bezug genommen. Vorliegend bedarf es jedoch keiner Entscheidung, ob das Vorhaben der [Klägerin] angesichts der fehlenden Bauvorlagen bereits zu unbestimmt dargestellt wurde und daher schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig ist. Die [Klägerin] muss sich bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens jedenfalls auf die Angaben in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 2. Februar 2022 verweisen lassen. Diese reichen jedoch nicht aus, um von einer Privilegierung des Vorhabens ausgehen zu können.

112

In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer finden sich zum einen keine näheren Ausführungen zur Ausgestaltung der konkret angestrebten Direktvermarktung. Beispielsweise fehlt es an Informationen zu Liefer- und Betriebszeiten und zum Einsatz von Personal am Vorhabenstandort. Zum anderen fehlt die Darstellung eines schlüssigen Vermarktungskonzeptes. Gerade Letzteres ist erforderlich, um die Nachhaltigkeit der angestrebten Nutzung, gerade an dem zu beurteilenden Standort, bewerten zu können. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass es der [Klägerin] nicht möglich (gewesen) sein sollte, hierzu entsprechende Angaben zu tätigen. Schließlich hat sie im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass es bereits zur Direktvermarktung von Fleisch aus der Mutterkuhhaltung gekommen sei. Nachweise hierfür hat die [Klägerin] jedoch nicht vorgelegt.

113

Des Weiteren stellt der [Beklagte] in der angefochtenen Rücknahmeentscheidung zu Recht darauf ab, dass seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Halle im Jahr 2009 keine Nachweise dafür vorgelegt wurden, dass die (damals) beantragte Mutterkuhhaltung im bewilligten Umfang von 14 Tieren bislang realisiert wurde. Angesichts der Angaben in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 2. Februar 2022, wonach die Schaf- bzw. Mutterkuhhaltung derzeit mit einem Bestand von sieben Tieren betrieben werde, stellt sich zu Recht die Frage, inwiefern das Konzept einer Direktvermarktung mit Fleisch aus der Mutterkuhhaltung tatsächlich ernsthaft und nachhaltig verfolgt wird. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Angaben der [Klägerin] in der Widerspruchsbegründung, wonach der Tierbestand zwischenzeitlich auf acht Rinder und 16 Schafe angewachsen sei. Die Anzahl der Schafe dürfte insofern unerheblich sein, da sich aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nicht ergibt, dass auch eine Direktvermarktung des Fleisches der Schafe beabsichtigt ist. Des Weiteren sind für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich die Angaben in der Betriebsbeschreibung, bzw. hier in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, maßgeblich. Überdies handelt es sich bei einem Bestand von acht Rindern im Vergleich zu den in Stellungnahme vom 2. Februar 2022 angegebenen sieben Rindern um eine lediglich marginale Erhöhung innerhalb eines Zeitraums von über zwei Jahren. Ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer war für das Betriebsjahr 2023/2024 sogar eine Erhöhung des Bestandes auf 20 Rinder vorgesehen, die offensichtlich nicht erreicht wurde.

114

Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer die dort mehrfach angesprochene sogenannte Planungsrechnung nicht beigefügt gewesen ist und diese sich auch nicht in den weiteren, dem Gericht zur Verfügung stehenden, Unterlagen befindet. Die Angaben in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sind schon aus diesem Grund nicht vollständig plausibel.

115

Soweit die [Klägerin] in der Widerspruchsbegründung noch vorträgt, dass sie mit der Direktvermarktung begonnen und in der letzten Zeit bereits sechs Tiere verkauft hätte, hat sie hierfür keine Nachweise vorgelegt, auch nicht zu den jeweiligen Erlösen. Die Angabe „in der letzten Zeit“ ist zudem mehr als vage. Diese Angaben reichen jedenfalls nicht aus, um die dargestellten Zweifel an der Ernsthaftigkeit bzw. Nachhaltigkeit der angestrebten Nutzung im Außenbereich auszuräumen. Letztlich legt die [Klägerin] auch in der Widerspruchsbegründung nicht dar, wie die Direktvermarktung konkret ausgestaltet werden soll bzw. bereits ausgestaltet war (u.a. Werbung, Kundenkontakt, Vertriebszeiten, Mitarbeitereinsatz, Ort der Schlachtung, Transportwege zur und von der Schlachtung).

116

Im Rahmen der wegen des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs erforderlichen strengen Bewertung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der streitbefangenen Nutzung sind zudem folgende Gesichtspunkte zu beachten:

117

Bei der von [Klägerin] begehrten Nutzung dürfte es sich – wenn überhaupt – um eine sogenannte mitgezogene Nutzung im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. Nr. 1 BauGB handeln. Die Vermarktung von Fleisch aus der eigenen Tierhaltung stellt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar, die nur unter bestimmten Voraussetzungen an der eigentlichen Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes teilnimmt.

118

Einzelne nichtlandwirtschaftliche, wie insbesondere gewerbliche Betätigungen, können durch ihre betriebliche Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser „mitgezogen“ werden und damit an der Privilegierung nach Nr. 1 teilhaben, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, sog. mitgezogene Nutzungen (Betriebsteile). Hierzu reicht allein nicht aus, dass die landwirtschaftsfremde Betätigung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist; es muss das Gebot beachtet werden, den Außenbereich grundsätzlich von ihm wesensfremder Betätigung freizuhalten. Mindestvoraussetzung ist daher ein enger Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung und ihren vielfältigen Formen. Gegenüber der vorhandenen landwirtschaftlichen Betätigung muss es sich bei der landwirtschaftsfremden Betätigung um eine „bodenrechtliche Nebensache“ handeln. Das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs muss dabei insgesamt gewahrt bleiben. Hierfür ist wesentlich, dass zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der hinzukommenden Betätigung ein betrieblicher Zusammenhang besteht. Eine vom Privilegierungstatbestand der Nr. 1 mitgezogene Betätigung wird umso weniger anzunehmen sein, als der Zusammenhang zwischen Betrieb und hinzukommender Betätigung kaum oder nur entfernt besteht. Die Frage, ob das Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässigen Betrieb eine Nebensache ist, ist nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob sich der landwirtschaftliche Betrieb auch ohne den zusätzlichen Betriebsteil noch sachgerecht, also betriebswirtschaftlich sinnvoll, führen lässt (vgl. zum Ganzen: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger/, 153. EL Januar 2024, BauGB § 35 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Im Rahmen der gebotenen Betrachtung der Besonderheiten des Einzelfalles muss zudem festzustellen sein, dass die Landwirtschaft nach Umfang und Bedeutung für den Gesamtbetrieb deutlich überwiegen muss. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn die Einnahmen aus den landwirtschaftsfremden Tätigkeiten den Einnahmen aus der Landwirtschaft gleich oder annähernd gleich sind. Denn dann übersteigt der Betrieb der übrigen Betätigungen das Maß dessen, was als "bodenrechtliche Nebensache" an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben könnte (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 26 ZB 04.2503 – juris, Rn. 5 f.).

119

Zwar kann auch die sogenannte Direktvermarktung der im landwirtschaftlichen Betrieb „erzeugten“ Produkte auf dem Betriebsgelände unter bestimmten Voraussetzungen selbst privilegiert sein oder als sogenannte mitgezogenen Nutzung an der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen. Allerdings bedarf es insoweit ebenfalls der Prüfung, ob der auf Schonung des Außenbereichs bedachte Landwirt, das Vorhaben in der konkreten Art und Weise und an diesem Standort verwirklichen würde. Gerade der Zuordnung von bestimmten Verarbeitungsstufen sind dadurch Grenzen gesetzt, dass die Prägung durch die reine Bodenertragsnutzung, d.h. aus eigener Produktion, gegeben sein muss. Sie setzt eine räumliche Nähe der jeweiligen Produktions- und Verarbeitungsstufe der unmittelbar durch Bodennutzung erworbenen Produkte voraus; bei entfernteren Stufen fehlt die prägende Wirkung (vgl. hierzu Söfker, a.a.O., § 35 BauGB Rn. 25).

120

Von der [Klägerin] wurde insbesondere nicht dargelegt, wo die zur Direktvermarktung vorgesehenen Tiere geschlachtet werden sollen und wie sich die Transportwege im Einzelnen darstellen. Eine Zuordnung der einzelnen Verarbeitungsstufen kann anhand der vorliegenden Unterlagen daher nicht vorgenommen werden. Des Weiteren kann der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nicht hinreichend nachvollziehbar entnommen werden, in welchem Verhältnis die (voraussichtlichen) Einnahmen aus dem originären landwirtschaftlichen Betrieb und dem hier streitbefangenen Betriebsteil „Direktvermarktung“ stehen (werden). Es fehlt an einer ausreichend substantiierten Darstellung des (Gesamt)Betriebskonzepts. Ein solches ist für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der sogenannten mitgezogenen Nutzung im vorliegenden Einzelfall jedoch erforderlich.

121

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die streitbefangenen Räumlichkeiten, die Gegenstand der fiktiv erteilten Baugenehmigung sind, ihrer wesentlichen Art nach bereits Gegenstand eines Genehmigungsantrags vom 25. November 2017 sind. Die [Klägerin] beantragte damals u.a. die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung von Teilen der landwirtschaftlichen Halle für die forstwirtschaftliche Nutzung. […]

122

Unabhängig davon, welche konkreten rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, dass die [Klägerin] derzeit zwei verschiedene Nutzungsbegehren für die gleichen Räumlichkeiten verfolgt, stellt sich im Lichte der dargestellten Anforderungen für die Bewertung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des streitbefangenen Vorhabens jedenfalls die Frage, welche konkrete Nutzung der verfahrensgegenständlichen Räume durch die [Klägerin] tatsächlich beabsichtigt ist, also ob die Räume allein landwirtschaftlichen oder fortwirtschaftlichen Zwecken oder gegebenenfalls beiden Zwecken dienen sollen. Auf Letzteres lassen die Äußerungen in der Widerspruchsbegründung vom 28. Juni 2024 schließen: Die Räume, die Gegenstand der fiktiv erteilten Baugenehmigung sind, würden auch für den fortwirtschaftlichen Betrieb benötigt. Das im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Unterhaltung der Waldflächen erlegte Wild müsse ordnungsgemäß verarbeitet werden. Das Wildfleisch müsse gekühlt und vermarktet werden.

123

Allerdings ist die Nutzung der Räumlichkeiten zu forstwirtschaftlichen Zwecken und zur Verarbeitung von Wildtieren nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Genehmigungsverfahrens. Auch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer verhält sich hierzu nicht. Sofern die [Klägerin] im Ergebnis eine gemischte Nutzung der Räumlichkeiten verfolgt, handelte es sich hierbei um ein eigenständig zu prüfendes Vorhaben, welches jedenfalls nicht von der Antragstellung vom 31. März 2022 erfasst ist.

124

Angesichts des von der [Klägerin] betriebenen Rechtsmittelverfahrens für die soeben beschriebene Nutzung der streitbefangenen Räumlichkeiten zu forstwirtschaftlichen Zwecken und der hiervon abweichenden verfahrensgegenständlichen Nutzung bestehen im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens jedenfalls gewichtige Zweifel (vgl. allg. zur Berücksichtigung der Genese der Planungen in der Gesamtbetrachtung des „Dienens“ OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 2 A 1780/15 - juris, Rn. 23).

125

Die somit als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnende streitbefangene Nutzung im Inneren der bereits errichteten Halle beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB.

126

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt bereits dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Belange oder ein sonstiger für die Bebauung des Außenbereichs erheblicher Gesichtspunkt nicht unwesentlich berührt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Außenbereich grundsätzlich von nicht privilegierten Vorhaben freizuhalten ist. Die Vorschrift ist daher restriktiv auszulegen. Die Genehmigung von nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich kommt daher nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor. § 35 Abs. 3 BauGB führt die öffentlichen Belange, die nicht beeinträchtigt sein dürfen, beispielhaft auf, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre.

127

Vorliegend beeinträchtigt das streitbefangene Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, da es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Diese Regelung bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 – IV C 25.66 – juris, Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von aller nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden. Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel.

128

Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf hingegen in Fällen der Verfestigung einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt in diesen Fällen u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 – juris, Rn. 8). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 – 4 B 226/94 – juris, Rn. 5). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das streitgegenständliche Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1999 – 4 B 27.99 – juris, Rn. 6). Auch bauliche Anlagen, die nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sind dabei grundsätzlich geeignet, die Splittersiedlung zu verfestigen. Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich jedenfalls nicht auf die zum Wohnen bestimmten Baulichkeiten (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 – IV C 42.74 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 7. September 1984 – 4 B 188.84 – juris, Rn. 2).

129

Vorliegend ist davon auszugehen, dass in der beabsichtigten Nutzung der Halle mit einem Aufenthaltsraum für Personen sowie einem Raum für die Direktvermarktung von Rindfleisch (Verkauf vor Ort oder Vorbereitung des Versands) eine erhebliche Nutzungsvertiefung liegt, die sich qualitativ, aber auch quantitativ der zuvor genehmigten Nutzung als Unterstell-, Lager- und Tierhaltungsplatz nicht hinreichend unterordnet. Durch das beantragte Vorhaben ist u.a. mit einer Intensivierung des Kraftfahrzeugverkehrs am und zum Vorhabenstandort und damit im Außenbereich zu rechnen. Ausweislich des den Antragsunterlagen beigefügten Stellplatznachweises sind vier Kfz-Stellplätze für Besucher und zwei Kfz-Stellplätze für Beschäftigte vorgesehen. Die mit dem streitbefangenen Vorhaben einhergehenden Auswirkungen gehen jedenfalls deutlich über diejenigen hinaus, die aus dem bislang genehmigten Nutzungsumfang für die Halle resultieren. Insofern würden die Einwendungen des [Beklagten] gegen weitere potentielle (Aufenthalts-)Nutzungen und ggf. gegen gewerbliche Nutzungen im Außenbereich der betroffenen Gemeinde erheblich an Überzeugungskraft verlieren, wenn man die negativen Auswirkungen der Zersiedelungsvorgänge allein mit Blick auf den bereits vorhandenen baulichen Hallenbestand in Zweifel zöge.

130

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 LVwG sind somit erfüllt. Etwaige Aspekte des Vertrauensschutzes des Betroffenen sind bei der Rücknahme des Verwaltungsaktes auf Tatbestandsebene nicht zu prüfen. Einer tatbestandlich vorgeschriebenen Abwägung nach dem Modell des § 116 Abs. 2 S. 1 LVwG, die zu einer Rücknahmesperre führen kann, unterliegen die von § 116 Abs. 3 LVwG erfassten Verwaltungsakte nicht. Bei der Baugenehmigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist.

131

Die Rücknahme leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Zu Recht wird im Beschluss der Kammer vom 6. September 2024 (Az. 2 B 22/24) diesbezüglich ausgeführt:

132

[…] Im Rahmen der nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen, wobei das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich gleichwertig sind, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören. Von Bedeutung für den Vertrauensschutz des Bauherrn ist insbesondere, ob er im Vertrauen auf die Baugenehmigung (Investitions-)Entscheidungen getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 2 S 74.14 – juris, Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 M 73/23 –, Rn. 35, juris).

133

Gemessen daran lässt die Entscheidung des [Beklagten] keine Ermessensfehler erkennen. Dieser hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Interesse der [Klägerin] auf den Bestand der Baugenehmigung Vorrang einzuräumen sei. Die Rechtsordnung würde mit dem Bestand der rechtsgestaltenden Baugenehmigung belastet. Im gerichtlichen Verfahren führte der [Beklagte] ergänzend aus, dass auf Seiten der [Klägerin] kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden sei bzw. dass ein Vertrauensschutz über die Entschädigungsregelung des § 116 Abs. 3 LVwG hinreichend gewahrt werde.

134

Der [Beklagte] hat somit erkannt, dass ihm ein Ermessenspielraum eingeräumt wurde, weshalb kein Ermessensausfall vorliegt. Er ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes der Rücknahme der Baugenehmigung nicht entgegenstehen und das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts überwiegt.

135

Bezugnehmend auf die weitere Argumentation der [Klägerin] ist festzuhalten, dass sie die streitbefangenen Räumlichkeiten nicht im Vertrauen auf den Bestand der fiktiv erteilten Baugenehmigung, sondern vielmehr bereits zuvor und auch ohne eine erforderliche Baugenehmigung, errichtet und nach ihren eigenen Angaben auch jahrelang genutzt hat (siehe Seite 5 der Antragsschrift). Der Bauantrag vom 31. März 2022 dient somit – ebenso wie der Bauantrag aus dem Jahr 2017 – offensichtlich der nachträglichen Legalisierung der sich im Inneren der Halle befindlichen Räume. Gründe, weshalb gleichwohl überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der Rücknahme der Baugenehmigung entgegenstehen sollen, wurden von der [Klägerin] nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Sie hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung seit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion erhebliche Investitionen getroffen hat, die einer Rücknahme entgegenstehen würden. Darüber hinaus ist insoweit auch die gesetzgeberische Wertung aus § 116 Abs. 3 LVwG Satz 1 zu beachten, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils besteht, welcher durch das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes entstanden ist. Diese gesetzliche Ausgleichsregelung spricht dafür, dass jedenfalls durch das Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsaktes getroffene Vermögensdispositionen einen etwaigen Vertrauensschutz des Adressaten nicht derart „aufladen“, dass eine Rücknahme des Verwaltungsaktes grundsätzlich rechtswidrig wäre (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss 1. September [2004] – 1 MB 7/03 – BeckRS 2005, 25863, wonach das Rücknahmeermessen durch aufgewandte [Vor]Planungskosten nicht eingeschränkt wird).

136

Soweit die [Klägerin] darauf abstellt, dass sie für die Errichtung der Räume bereits erhebliches Kapital investiert hätte, ist zu konstatieren, dass die Räume bereits im Jahr 2013 vorhanden waren und daher nicht im Vertrauen auf die streitbefangene Baugenehmigung aus dem Jahr 2022 errichtet wurden. Der [Klägerin] muss daher bewusst gewesen sein, dass sowohl die Errichtung als auch die Nutzung der Räume jedenfalls formell illegal gewesen ist. Aus den gleichen Gründen verfängt auch der Einwand, die Rücknahme der Baugenehmigung würde eine massive Beeinträchtigung ihrer Rechte begründen, da infolgedessen ihre Pläne zum weiteren Aus- und Aufbau ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vereitelt würden und für die beabsichtigte Direktvermarktung das Rind- und Wildfleisch vor Ort ausreichend gekühlt werden müsse, nicht. Im Übrigen hat die [Klägerin] weder substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht, welche Investitionen von ihr im Hinblick auf den Bestand der fiktiv erteilten Baugenehmigung initiiert wurden. Auch möglicherweise anfallende Kosten für den Rückbau begründen keinen Vertrauensschutz zu Gunsten der [Klägerin], da sie die Räumlichkeiten ohne das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung errichtet hat.

137

Überdies ist festzuhalten, dass das Recht des Beklagten zur Rücknahme einer fiktiv entstandenen Genehmigung auch nicht verwirkt gewesen wäre. Soweit die Klägerin vorträgt, dass zwischen der betreffenden Stellungnahme und dem Zugang des Bescheides über zehn Monate und unter Berücksichtigung des ebenfalls langen Zeitraums zwischen Eintritt der Genehmigungsfiktion und Anhörung die Klägerin zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht mehr mit einer solchen habe rechnen müssen, verfängt dies nicht.

138

Es liegt in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahmefrist als Entscheidungsfrist, dass es die Behörde in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben. Ein solches Verhalten kann zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6/01 – juris, Rn. 15 m.w.N.). Anhaltspunkte für die Annahme einer Verwirkung des Rechts auf Rücknahme sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte hat weder durch ein ausdrückliches noch ein konkludentes Verhalten Anlass für die Annahme gegeben, dass die Genehmigung Bestand haben und eine Rücknahme unterbleiben werde.

139

Auch die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung unter Aufhebung der Versagungsentscheidung ist unbegründet.

140

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Da der Bauantrag als zurückgenommen gilt, steht dem Anspruch der Klägerin ein fehlender Bauantrag entgegen (vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 A 29/22 – Rn. 37, juris). Darüber hinaus sind auch in materieller Hinsicht die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, da dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Denn das Vorhaben ist nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Insoweit wird hinsichtlich der Rücknahmefiktion und der planungsrechtlichen Unzulässigkeit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

141

Die Versagungsentscheidung unter Ziffer 4 des Bescheids vom 29. Mai 2024 ist aufgrund der fiktiven Rücknahme des Bauantrags zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin jedoch nicht in ihren subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

142

Die Versagung ist mangels Bauantrags rechtswidrig ergangen. Wenn ein Bauantrag als zurückgenommen gilt, so ist kein Bauantrag mehr in der Welt, der beschieden werden könnte. Für einen dennoch ergehenden ablehnenden Verwaltungsakt gibt es keine Rechtsgrundlage, weshalb es nicht zur Disposition der Behörde steht, gleichwohl eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. August 2020 – 1 LA 58/18 – juris, Rn. 20).

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Jedoch verletzt die Versagungsentscheidung die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Verletzung subjektiver Rechte kann sich daraus ergeben, dass der Verwaltungsakt Tatbestandwirkung entfalten und damit Grundlage für belastende Folgeentscheidungen – wie die Festsetzung einer Gebühr für die Ablehnung einer Baugenehmigung – sein kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. August 2020 – 1 LA 58/18 – juris, Rn. 21). Da vorliegend die belastende Gebührenfestsetzung jedoch aufgehoben wurde, bildet die Versagungsentscheidung jedenfalls nicht (mehr) die Grundlage für eine belastende Folgeentscheidung.

144

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO,

145

§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist eine Gesamtquote zu bilden

146

Hinsichtlich des streitigen Teils hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO aufgrund ihres vollständigen Unterliegens die Kosten zu tragen, während bezüglich des erledigten Teils nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen wären.

147

Über die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 – 1 C 9/16 – juris, Rn. 7 m.w.N.). Da der Beklagte den Bescheid hinsichtlich der Gebührenfestsetzung aufgehoben und die Klägerin insoweit klaglos gestellt hat, mithin das erledigende Ereignis veranlasst hat, spricht dies für eine Kostentragung des Beklagten.

148

Bei der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung, die den erledigten und den streitigen Teil umfasst, werden die Kosten vorliegend jedoch nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO allein der Klägerin aufgelegt. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil – wie hier der Beklagte allein hinsichtlich des erledigten Teils – unterlegen ist.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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