Im verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) steht Fußgängern (und spielenden Kindern) gegenüber dem …
Leitsatz
1. Im verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) steht Fußgängern (und spielenden Kindern) gegenüber dem Fahrzeugverkehr im gesamten Bereich ungeachtet der baulichen Gestaltung der Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr zu. Der Fahrzeugverkehr ist wartepflichtig und verpflichtet, sich auch auf spontane Richtungsänderungen einzurichten, um den Vorrang beachten zu können.
2. Fußgänger sind nicht verpflichtet, vor einem Richtungswechsel Umschau zu halten. Sie dürfen sich auf die Beachtung des Vorrangs und ein angepasstes Verhalten des Fahrzeugverkehrs verlassen, weil andernfalls das Vorrangverhältnis umgekehrt würde. Dass Fußgänger gehalten sind, den Fahrzeugverkehr nicht unnötig zu behindern, steht nicht der Ausübung des Vorrangs entgegen, sondern soll lediglich eine unangemessene Ausübung des Vorrangs vermeiden. Fußgänger (und spielende Kinder) dürfen daher die Weiterfahrt nicht über einen längeren Zeitraum verhindern, nachdem sie das Fahrzeug bemerkt haben.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Dezember 2025 verkündete Grund- und Teilurteil der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin II - 54 O 59/24 - teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der beihilfeberechtigte und privat versicherte Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von ihm nicht erstatteten Behandlungskosten (895,68 €) und die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden aus einem Unfallereignis, das sich am 1. Februar 2024 in der öffentlich gewidmeten Anwohnerstraße „I…“ in 1… Berlin ereignete.
Der Kläger befuhr am 1. Februar 2024 mit dem Fahrrad von dem Mehrfamilienhaus I… kommend die Straße zunächst in östlicher Richtung und bog dann in südlicher Richtung ein bzw. folgte dem Straßenverlauf nach rechts. Die Beklagte führte ihren Hund aus und befand sich in Fahrtrichtung rechts auf dem „Gehweg“ in Höhe der Hausnummer …. Sie querte die Straße zur gegenüberliegenden Seite. Der herannahende Kläger konnte zwar rechtzeitig vor ihr bremsen, stürzte jedoch.
Die (Privat-) Straße I… ist ab der Kreuzung mit dem R…weg und der G…straße als Einbahnstraße sowie als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1) ausgewiesen. Ferner ist die Durchfahrt verboten (Zeichen 250), wobei Radfahrer und Anlieger ausgenommen sind. Auf der Fahrbahn befindet sich als Markierung eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 5 km/h.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil eine hälftige Mithaftung der Beklagten angenommen, also neben dem Grundurteil zum Zahlungsantrag in Höhe von 50 % durch Teilurteil dem Feststellungsantrag in Höhe von 50 % stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat gemeint, die Beklagte habe zwar Vorrang gehabt, sich aber vor dem Betreten der „Straße“ zu vergewissern gehabt, dass keine Gefahr für den Fahrzeugverkehr bestehe. Diesen Anforderungen sei die Beklagte nicht nachgekommen. Unstreitig habe sich die Beklagte mit ihrem angeleinten Hund auf der Straße befunden, als der Kläger gebremst habe und gestürzt sei. Die Beklagte habe, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung selbst angegeben habe, vor dem Betreten der Straße nicht auf herannahenden Fahrzeugverkehr geachtet und den Kläger erst beim Verlassen des „Gehweges“ wahrgenommen, als dieser sich bereits im Bremsvorgang befunden habe und nur noch 1,2 bis 1,5 m von ihr entfernt gewesen sei.
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung das Ziel der Klageabweisung auch im Übrigen.
Von der weitergehenden Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche (§§ 823, 253 BGB) auch nicht in Höhe von 50 % zu, weil der Kläger die ihm obliegenden Pflichten, auf Fußgänger und deren Richtungsänderung zu achten, darauf jederzeit vorbereitet zu sein, u.a. einen hinreichend großen Abstand zu ihnen zu halten und ggfs. zu warten, nicht beachtete, während die Beklagte, der der Vorrang zustand, wie es auch in anderen Fällen des Vorrangs gilt, nicht gehalten war, auf herannahenden Fahrzeugverkehr zu achten. Ihr wäre lediglich vorwerfbar und zuzurechnen gewesen, wenn sie sich (ohne vorherige Umschau) trotz Erkennens der Verletzung ihres Vorrangs durch den Kläger den Vorrang hätte erzwingen wollen (§ 1 Abs. 2 StVO). Da der Kläger sich der Beklagten von hinten näherte, musste sie ihn zuvor nicht bemerkt haben. Es gibt auch keinen Anhalt für ein rechtzeitiges Bemerken des herannahenden Klägers durch die Beklagte.
1. Das Landgericht hat den Inhalt der Einschränkung der „unnötigen Behinderung“ verkannt und damit den von der StVO zu Zeichen 325.1 bestimmten Vorrang der Fußgänger und die damit korrespondierende Wartepflicht des Fahrzeugverkehrs – wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat – nicht nur negiert, sondern ins Gegenteil verkehrt.
a) Zu Zeichen 325.1 hat der Verordnungsgeber, was nicht misszuverstehen ist, bestimmt:
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
b) Bei einem verkehrsberuhigten Bereich handelt sich daher nicht um eine Straße im herkömmlichen Sinn, die Regeln der StVO, bspw. § 25 Abs. 3 StVO (zum Verhalten von Fußgängern) oder § 8 Abs. 1 S. 1 StVO (rechts vor links), gelten hier nicht, sondern neben den Regeln zu Zeichen 325.1 lediglich § 1 Abs. 2 StVO ergänzend (vgl. OLG München, Urteil vom 22.10.2025 – 10 U 2813/24 - NJW 2026, 996, 997 [22 f.]). Durch Pflasterung hervorgehobene „Gehwege“ haben daher nur dahin Bedeutung, dass sie von Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen. Fußgänger haben dagegen im gesamten Bereich ungeachtet der baulichen Gestaltung Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr. Der Fahrzeugverkehr wird mithin im Interesse des Fußgängerverkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt (vgl. OLG München, Urteil vom 22.10.2025 – 10 U 2813/24 - NJW 2026, 996, 997 [22]; Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. [Stand: 23.07.2025], § 42 StVO Rn. 76). Fußgänger dürfen sich wie auf einem Gehweg verhalten, also abrupt ohne vorherige Ankündigung die Laufrichtung ändern. Sie haben sich auch nicht zuvor zu vergewissern, ob ihnen ein Fahrzeug ihren Vorrang streitig machen will. Mit einem solchen Verhalten des Bevorrechtigten hat vielmehr der Fahrzeugverkehr zu rechnen und sich hierauf vorbeugend einzustellen, denn er darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern. Die durch die StVO vorgegebene Situation entspricht einem Gehweg mit Zusatzschild „Fahrrad frei“ (bzw. hier auch Kraftfahrzeuge frei), auch dort muss – anders als auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (nur bei Anwesenheit von Fußgängern) - jederzeit Schrittgeschwindigkeit gefahren und der Vorrang der Fußgänger beachtet werden (Nr. 2. zu Zeichen 239: Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.).
c) Das kommt auch in der Begründung zu Zeichen 325.1 zum Ausdruck. Dort heißt es zu Nr. 2 und Nr. 3:
2. Hier wird im Ergebnis der Vorrang des Fußgängers – vor dem Fahrzeugverkehr – normiert. Dies kommt in der Formulierung zum Ausdruck „wenn nötig, müssen sie (die Fahrzeuge) warten“. Dieselbe Formulierung findet sich in § 9 III, § 20 I, Ia und II sowie in § 26 I.
3. Diese Vorschrift soll verhindern, dass die Fußgänger einen unangemessenen Gebrauch von ihrem Vorrang machen.
d) Der Vorrang des Fußgängers und die Wartepflicht des Fahrzeugverkehrs schließen es daher aus, bereits in der Ausübung des Vorrangs, also bspw. auch beim „achtlosen“ Queren der Straße, eine unnötige Behinderung zu sehen. Unangemessen ist diese Nutzung des Vorrangs erst recht nicht. Wer die Straße als Bevorrechtigter quert, behindert den Fahrzeugverkehr, der darauf Rücksicht zu nehmen hat und seinerseits den Fußgängerverkehr nicht behindern darf, nicht schon unnötig. Demnach sind Fußgänger, bspw. auch spielende Kinder, nicht verpflichtet, auf das Herannahen von Fahrzeugen zu achten, um ihnen jederzeit Platz machen zu können. Sie dürfen lediglich die Weiterfahrt nicht über einen längeren Zeitraum („unangemessen“) verhindern, nachdem sie das Fahrzeug bemerkt haben. Das korrespondiert mit dem Umstand, dass Fahrzeugführer, auch Radfahrer, verpflichtet sind Schrittgeschwindigkeit, also 4 bis 7 km/h zu fahren, was faktisch ein Überholen ausschließt (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. [Stand: 23.07.2025], § 42 StVO Rn. 75; Siedler, NZV 2026, 249 f.; OLG München, Urteil vom 22.10.2025 – 10 U 2813/24 - NJW 2026, 996, 997 [22]).
e) Die vom Landgericht angedachte Einführung einer Pflicht zur Umsicht und eines in der Folge offenbar erwarteten Verzichts auf den Vorrang, ließe die Bestimmung der StVO nicht nur leerlaufen, sondern würde die Vorrangverhältnisse umkehren. Das kann nicht überzeugen.
2. Dementsprechend hatte der Kläger die Situation, in der er sich zu einem unvermittelten Bremsen veranlasst sah, zu vermeiden, aber nicht die Beklagte als Bevorrechtigte, die sich in einem verkehrsberuhigten Bereich auch sorglos verhalten darf, weil die Fahrzeugführer wartepflichtig sind. Er hatte daher – was für Fußgänger nicht selten ist - eine abrupte Richtungsänderung der Beklagten zu berücksichtigen und genügend Abstand zu halten oder sein Herannahen, bspw. durch Nutzen der Klingel, rechtzeitig anzukündigen.
3. Ein Mitverschulden der Beklagten liegt nicht vor. Sie durfte sich auf die Beachtung ihres Vorrangs verlassen. Erst wenn sie erkannt hätte, dass der Kläger ihren Vorrang missachtete, hätte sie – wenn das noch möglich gewesen wäre – sich ihren Vorrang nicht erzwingen dürfen (§ 1 Abs. 2 StVO). Dafür fehlt vorliegend jeder Anhalt. Sorglosigkeit genügt nicht, denn bei – wie hier angeordnet - Tempo 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit sonst bis 7 km/h) des Fahrzeugverkehrs und der sich aus dem Vorrang ergebenden Abstandspflicht muss grundsätzlich eine jederzeitige Reaktion möglich sein, weshalb Fußgänger sorglos sein dürfen.
4. Ferner scheidet eine Zurechnung im Rahmen der hier nur gegebenen mittelbaren Kausalität aus. Bei Einhaltung seiner Pflichten (Geschwindigkeit, Vorrang beachten, mit abrupten Richtungsänderungen rechnen und Abstand wahren) wäre der Kläger nicht durch eine Vollbremsung, die in der Form dann nicht nötig gewesen wäre, gestürzt. Im Rahmen der nur mittelbaren Kausalität würde dies daher auch nicht für eine Zurechnung genügen.
Dementsprechend ist auch der Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 544 Abs. 2 ZPO.
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