VG Münster · Nordrhein-Westfalen 4. Kammer Urteil

Ablehnung des Asylantrags wegen fehlender Verfolgungsnachweise KI-Titel

Asylverfahren · Flüchtlingseigenschaft · subsidiärer Schutz · Beweislast · Rückkehrrisiko

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf­grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra­ges leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, dessen Geburtsdatum durch das Jugendamt der Stadt D fiktiv auf den 1. Januar 1995 festgelegt wurde, ist nach eigenen Angaben guineischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Fula/Fulla (auch Fulbe oder Peul genannt) an und ist islamischen Glaubens. Seinen Angaben zufolge reiste er im September 2013 mit dem Flugzeug aus Guinea aus und nach Frankreich ein. Von Frankreich aus reiste er nach seinen Angaben Ende September oder Anfang Oktober 2013 mit einer Mitfahrgelegenheit in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26. September 2013 stellte er einen Asylantrag.

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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundes­­amt) am 23. Dezember 2016 gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Guinea aufgrund der Perspektivlosigkeit und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und seiner Mutter dabei geholfen, auf der Straße Lebensmittel zu verkaufen. Seinen richtigen Vater habe er nie kennengelernt. Er habe einen Stiefvater und zwei jüngere Halbgeschwister. Sie seien sehr arm gewesen und in ihrem Stadtviertel diskriminiert worden. Er als uneheliches Kind sei besonders diskriminiert worden. Seine Mutter sei außerdem krank. Er habe arbeiten müssen, um seiner Familie zu helfen. C. sei die einzige Stadt, wo man Arbeit finden könne. Wenn es dort nichts gebe, dann gebe es in einer anderen Stadt in Guinea erst recht nichts. Im Falle seiner Rückkehr wäre es sehr schwer. Dem Schleuser schulde er noch 1.600,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt wird auf das Protokoll über die Anhörung (Bl. 39 ff. der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab. Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiterhin forderte es den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihm die Abschiebung nach Guinea oder in einen an­deren Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflich­tet ist, an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Er habe keine individuelle und konkrete Verfolgungshandlung i.V.m. einem relevanten Anknüpfungsmerkmal glaubhaft schildern können. Uneheliche Kinder seien in Guinea nicht per se einer Verfolgung ausgesetzt. Es könne zwar zur Diskriminierung oder auch Ächtung von Seiten des Dorfes oder der Familie kommen. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht der Grad einer asylrelevanten Verfolgung erreicht. Zudem könne auf eine innerstaatliche Fluchtalternative sowie auf internen Schutz verwiesen werden.

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Der Kläger hat am 6. Februar 2017 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründete: Wegen seiner Herkunft und des geschilderten Verfolgungsschicksal lägen zumindest die Voraussetzungen des § 60 AufenthG vor. Als Kind aus einer unehelichen Beziehung habe er im islamisch geprägten Guinea keine Chance, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Auch die Ausübung seines Glaubens sei ihm deshalb nicht möglich, da ihm der Besuch von Moscheen untersagt werde. Zudem bekomme er keine Luft durch die Nase und müsse dringend operiert werden. Die medizinische Versorgung sei in Guinea bekanntermaßen nicht gegeben. Hierzu reichte der Kläger ein fachärztliches Attest vom 21. Dezember 2015 ein. Wegen des Inhalts des Attestes wird auf Bl. 21 der Akte Bezug genommen.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger ergänzend im Wesentlichen Folgendes: Er sei auch in der Schule beleidigt und geschlagen worden und man habe ihn diskriminiert, weil er ein uneheliches Kind gewesen sei. Deswegen, und wegen finanzieller Probleme, habe er die Schule verlassen müssen. Er habe, um zu überleben, teilweise als Mechaniker oder Verkäufer gearbeitet und seiner Mutter beim Verkauf von Wasser geholfen. Seine Mutter habe einen Mann geheiratet und mit diesem zwei Töchter bekommen. Dieser Mann habe nicht gearbeitet und ihn, den Kläger, auch oft geschlagen. Er habe auf dem Boden schlafen sollen. In Guinea gebe es keine sozialen Dienste wie in Deutschland. Er habe nur die Moschee gekannt, aber auch dort habe er keine Hilfe bekommen können. In seinem Stadtviertel habe jeder jeden gekannt. Er habe sich dann, nach einem Vorfall in der Moschee, die ihm keinen Platz geboten habe, nach langem Überlegen dazu entschlossen, zu fliehen, insbesondere auch um seine kranke Mutter und seine zwei Schwestern zu unterstützen. Im Falle einer Rückkehr würde die gleiche Diskriminierung weitergehen und er würde Depressionen bekommen. Er leide auch jetzt schon an Depressionen und nehme dafür Tabletten. Er sei in S. in Behandlung, wisse aber den Namen des Arztes gerade nicht. Auch seine Nase sei einmal operiert worden. Es gehe ihm aber immer noch nicht gut. Er habe Probleme, Luft zu bekommen. Er könne nicht mehr als zwei Stunden am Stück schlafen. Er werde aktuell mit Spritzen behandelt, sonst sei aber bisher nichts weiter veranlasst. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

10den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2017 aufzuheben,

12den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,

14dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu zuerkennen,

16festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG bezüglich Guinea vorliegt,

18den Bescheid insoweit aufzuheben, als mit ihm eine 10 Monate übersteigende Befristung der erneuten Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG festgesetzt wurde und diese auf Null zu befristen,

20die Beklagte zu verpflichten, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden,

22hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null festzusetzen,

24weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Republik Guinea vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Dem Kläger stehen in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus ist die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zu Recht die Anträge des Klägers auf Zuer­kennung der Flüchtlingseigen­schaft und des subsidiären Schutzes sowie auf Fest­stellung des Vorlie­gens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG abgelehnt und dement­sprechend recht­mäßig die Abschiebungsandrohung erlassen. Insoweit wird zur Vermei­dung von Wieder­holungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollumfänglich auf die zu­treffende Begründung des ange­griffenen Bescheides vom 17. Januar 2017 Bezug genommen. Auch die Angaben des Klägers im Rahmen der gerichtlichen Anhörung rechtfertigen keine andere Beurteilung.

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Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung schriftsätzlich vorträgt, er sei in seinem Heimatland in seiner Religionsausübung gehindert, da er als uneheliches Kind kein Zugang in die Moschee habe, so kann der Vortrag des Klägers insoweit nicht genügen. Allein die Tatsache, dass er in der Vergangenheit in Moscheen zurückgewiesen worden sein soll vermag nicht zu belegen, dass er an der Ausübung seiner Religion insgesamt gehindert ist. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Kläger nicht in eine der unzähligen anderen Moscheen im Land gehen könnte, wo die anderen Besucher keinerlei Kenntnis über seine Herkunft haben. Er selbst trägt vor, dass er deshalb von der Moschee in seinem Heimat-Stadtviertel zurückgewiesen worden ist, weil dort allgemein bekannt war, dass der Kläger ein uneheliches Kind ist. Außerhalb des Stadtviertels dürfte sein Status als uneheliches Kind weder bekannt noch ermittelbar sein, wenn nicht der Kläger selbst dies Preis gibt. Es ist auch lebensfremd, dass er insoweit ohne Grund nach seinem Status gefragt werden würde.

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Gleichfalls ist nicht nachvollziehbar dargelegt oder sonst ersichtlich, dass er als uneheliches Kind in besonderer Weise an der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes gehindert wäre. Die dargelegten Diskriminierungen erreichen zudem nicht den Grad einer asylrelevanten Verfolgung.

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Der Kläger hat ferner unab­hängig von einem existierenden Familienverband oder sonstiger Unterstützung eine reale Möglichkeit, seine Exis­tenz aus­reichend zu sichern. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Gui­nea ein­es der wirtschaft­lich ärmsten Länder der Welt ist; die Grundversor­gung der Be­völ­kerung mit Nahrung ist jedoch trotz verbreiteter Armut und schwie­ri­ger Wohnbe­din­gungen gewähr­leistet. Es ist nicht zu erkennen, warum der Kläger nicht durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Le­bens­­unter­halt sollte bestrei­ten können. Erforderlich und ausreichend ist inso­weit, dass der be­treffen­de Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attrak­­tive und seiner Vorbil­dung nicht ent­sprech­en­de Arbeit, die grundsätzlich zu­­mut­bar ist, oder durch Zu­wen­dungen von dritter Seite je­den­falls nach Über­win­dung von Anfangs­schwierigkeiten das zu seinem Le­bens­unter­halt Notwendi­ge erlangen kann. Zu den danach zumut­ba­ren Arbei­ten ge­hö­ren auch Tätigkei­ten, die nicht über­komm­en­en Berufsbil­dern ent­sprech­en, etwa weil sie keinerlei besondere Fähig­­kei­ten erfordern, und die nur zeit­­weise, etwa zur Deckung eines kurz­fristi­gen Be­­darfs, beispielsweise in der Land­wirtschaft oder auf dem Bausektor, aus­ge­­übt werden können.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. No­vember 2008 - 11 A 4395/04.A -, juris, Rn. 47.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine die­sen Anforderungen genügende Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu be­strei­­ten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird.

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Er hat die Schule in Guinea bis zu der 5 Klasse besucht. Die durch den Schulbesuch er­lang­ten Kenntnisse privilegieren den Kläger bei einem in Guinea durchschnittlichen Schul­be­such im Jahre 2011 von lediglich 1,6 Jahren,

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vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumen­ta­tion Guinea vom 25. März 2015, S. 18,

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und lassen ihn aus der Masse der ungebildeten Gelegenheitsarbeiter hervortreten.

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Um etwaige Startschwierigkeiten in der Anfangszeit nach seiner Rückkehr zu überbrücken, ist der Kläger auf Rückkehrförder­projekte bzw. Reintegrationsprogramme zu verweisen.

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Vgl. hierzu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staaten­do­ku­men­ta­tion Guinea vom 8. März 2017, S. 18 f.

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Auch unter Berücksichtigung dessen, dass aufgrund der wirtschaftlich prekären Lage in Guinea vorhandenen sozialen Netzwerken sowie familiären bzw. eth­nischen Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebens­unter­halts zukommt und der schwierigen (aber nicht aussichtslosen) Situation bei der Arbeitsplatzsuche,

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vgl. Accord, Anfragebeantwortung zu Guinea vom 9. November 2015, Möglichkeiten für einen jungen Angehöri­gen der Fulla ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde und ohne spezifische Berufsausbildung, seine Existenzgrundlage zu sichern (vor allem in A.),

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wird der ledige und kinderlose Kläger als junger und arbeitsfähiger Mann daher in der Lage sein, sich eine hinreichende Existenz­grundlage zu schaffen. Auch vor seiner Ausreise aus Guinea hat der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge als Straßenverkäufer und als Mechaniker gearbeitet und so - wenn auch unter schwierigen Umständen - für eine Lebensgrundlage sorgen können.

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Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung unter Vorlage eines Attestes vom 21. Dezember 2015 vorträgt, er bekomme keine Luft durch die Nase und benötige dringend eine Operation, so ist dieser Vortrag aufgrund des mittlerweile fast vier Jahre alten Attestes nicht beachtlich. Aus dem Attest geht zudem lediglich hervor, dass eine Operation mit Begradigung der Nasenscheidewand und Verkleinerung der Nasenmuschel eine Besserung der Beschwerden des Klägers bringen könnte (Bl. 21 d.A.). Bei den Beschwerden handelt es sich ausweislich des Attestes um eine Nasenatmungsbehinderung beidseitig, um eine Nasenmuschelhyperplasie beidseitig sowie um eine Septumdeviation (Nasenscheidewandverkrümmung). Weitere Erkenntnisse lassen sich aus dem Attest nicht entnehmen. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung gibt der Kläger nur allgemein an, nach wie vor Schwierigkeiten zu haben. Der Umfang der Erkrankung und deren Auswirkungen bleiben im Einzelnen unerläutert. Gleiches gilt für die pauschal behauptete Depression, an der der Kläger leide. Er gibt zwar an, Tabletten zu nehmen und in Behandlung zu sein, der Name des Arztes falle ihm jedoch nicht ein. Auch insoweit ist keine hinreichende Darlegung einer Erkrankung, die ein Abschiebungsverbot begründen könnte, gegeben.

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Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu bean­stan­den. Sie entspricht den Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

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Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG bestehen nicht.

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Vgl. zu den allgemeinen Anforderungen grundsätzlich VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 - 4 K 2693/15.A -, juris.

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Der Kläger, der im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot keine schutzwürdigen Belange geltend gemacht hat, hat auch in dem gerichtlichen Verfahren keine Aspekte vorgetragen, die die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate als fehlerhaft erscheinen lassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Beru­fung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bean­tragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) zu stellen. Er muss das ange­foch­tene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Beru­fung zu­zu­las­sen ist, darzulegen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesver­wal­tungs­ge­richts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun­des­verfassungs­gerichts abweicht und auf dieser Abwei­chung beruht oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens­mangel gel­tend ge­macht wird und vorliegt.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten ver­treten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.