Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die …
Tenor
Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der Entscheidung über die Teileinstellung des Verfahrens - geändert; der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1996 und der Änderung vom 20. Januar 1998 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der -Straße im Bereich von straße bis -Straße Nr. 54 einschließlich.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung dorf, Flur 3, Flurstück 550, das mit seiner südöstlichen Grundstücksgrenze an die vorgenannte Teilstrecke der -Straße und mit seiner nordöstlichen Grundstücksgrenze an die straße (Bundesstraße 9) angrenzt. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück eine Zuschneidemaschinenfabrik. In den Jahren 1981 - 1984 wurde die -Straße auf gesamter Länge in ihrem heutigen Zustand ausgebaut. Im Jahre 1988 rechnete die Beklagte den sich an die hier betroffene Teilstrecke anschließenden Bereich der -Straße von Haus Nr. 56 bis Straße nach § 8 Kommunalabgabengesetz ab.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 1992 setzte die Beklagte für das Grundstück der Klägerin eine Vorausleistung in Höhe von 343.943,15 DM fest und forderte die Klägerin - unter Anrechnung einer bereits im Jahre 1963 angeforderten Vorausleistung in Höhe von 17.920,-- DM - zur Zahlung von 326.023,15 DM auf.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1996 zurück. In der Begründung führte sie u.a. aus, die Erschließungsbeitragspflicht sei wegen teilweise fehlender Widmung, fehlenden Planungsrechts, fehlenden Grunderwerbs und fehlenden Straßenausbaus noch nicht entstanden. Bebauungspläne bestünden lediglich für die nordwestliche Seite der - Straße insgesamt und die südöstliche Seite von Straße bis zur Trasse der -Eisenbahn ( ). Für den südöstlichen Bereich zwischen Bahnübergang und straße existiere ein Bebauungsplanentwurf. Das Aufstellungsverfahren ruhe jedoch seit 1984 wegen einer seinerzeit festgestellten Altlastenproblematik. Da die an der nordwestlichen Seite der -Straße gelegenen Grundstücke bereits vollständig bebaut seien und in Kürze eine planungsrechtliche Ausweisung für die auf der südöstlichen Seite zwischen Bahnübergang und straße verbliebenen Außenbereichsflächen zu erwarten gewesen sei, sei die Stadt bei der Erstellung der Ausbauplanung in den Jahren 1980 und 1981 von einer zukünftigen beidseitigen Anbaubarkeit der Straße ausgegangen. Die Ausbauplanung für den Bereich von Bahnübergang bis weg habe allerdings nur die Herstellung der Fahrbahn und des nordwestlich gelegenen Geh- und Radweges vorgesehen. Die Stadt sei jedoch auch für dieses Straßenstück von einer späteren beidseitigen Anbaubarkeit der Strecke ausgegangen. In dem der Ausbauplanung zugrundeliegenden Lageplan sei deshalb im Abstand von 4 m zum geplanten Fahrbahnrand an der südöstlichen Seite nachrichtlich eine Linie eingetragen, welche die Ausdehnung der Erschließungsanlage nach Herstellung eines zweiten Gehweges kennzeichne. In der zur Ausbauplanung gehörenden zeichnerischen Darstellung des vorgesehenen Ausbauquerschnitts sei am südöstlichen Fahrbahnrand ein Gehweg mit Parkstreifen eingetragen. Diese Eintragung trage den Vermerk "bleibt späterem Ausbau vorbehalten". Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für das Straßenstück zwischen Bahntrasse und straße sei mit Blick auf die lediglich einseitige Anbaubarkeit der Straße in diesem Bereich der angefallene Erschließungsaufwand um denjenigen Anteil reduziert worden, der für eine einseitig anbaubare Erschließungsanlage nicht erforderlich sei. Der insoweit zugrundegelegte Aufwand enthalte daher nur die Kosten für die Herstellung des nordwestlich gelegenen Geh- und Radweges und einer 6,10 m breiten Fahrbahn.
Die daraufhin rechtzeitig erhobene Klage mit dem Antrag,
den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1996 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtene Urteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird, abgewiesen, soweit nicht die Beteiligten das Verfahren wegen einer durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Reduzierung der Vorausleistung um 7531,99 DM für erledigt erklärt hatten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Bei der -Straße handele es sich im vorliegend abgerechneten Bereich anders als bei der anschließenden Straßenstrecke nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Die Annahme einer vorhandenen Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts scheide aus, weil die Straße zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts der Gemeinde nach § 15 PrFlG mit ihrer hier maßgeblichen Teilstrecke nicht dem innerörtlichen Verkehr gedient habe. Die -Straße sei auch nicht unter Geltung des früheren preußischen Anliegerbeitragsrechts programmgemäß hergestellt worden. Dagegen spreche u.a., dass die -Straße zwischen der -Straße bis zur straße überhaupt erst Ende der 50-er Jahre als landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg befestigt worden sei. Die -Straße zwischen Haus Nr. 54 und straße sei auch in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des BBauG und der Eingemeindung der Gemeinde in die Stadt im Jahre 1969 nicht endgültig hergestellt worden. Der Ausbauzustand habe zu keinem Zeitpunkt den planungsrechtlichen Vorgaben des Fluchtlinienplanes der Gemeinde von 1905 entsprochen, der als übergeleiteter Plan fortgegolten und eine Ausbaubreite der Straße von 12 m vorgesehen habe. Anhaltspunkte dafür, dass von der Gemeinde ein planunterschreitender Ausbau gewollt gewesen sei, bestünden nicht. Jedenfalls seien die zur Straße gehörenden Gehwege nicht fertiggestellt worden.
Der Erhebung der Vorausleistung stehe auch nicht entgegen, dass die Herstellung der Straße nach derzeitiger Planung abgeschlossen sei. Die sogenannte Herstellungsalternative des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB setze nicht voraus, dass zwischen Beginn der Herstellung und der Erhebung der Vorausleistung ein der Genehmigungsalternative vergleichbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe. Unschädlich sei ferner, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht innerhalb von vier Jahren zu erwarten sei. Diese in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannte Frist beziehe sich lediglich auf die Durchführung der nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen, nicht jedoch auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten. Von ersterem müsse hier ausgegangen werden, da die Beklagte die -Straße als nach derzeitigem Bauprogramm einseitig anbaubare und damit technisch vollständig hergestellte Straße ansehe. Diese Betrachtung sei mit Rücksicht auf die derzeit nicht ausräumbaren Zweifel an der zukünftigen Bebaubarkeit der südöstlich gelegenen Grundstücke und den Umstand, dass das Hinausschieben der endgültigen Beitragspflicht im Falle einer späterer Beplanung dieser Flächen zugunsten der übrigen Grundstückseigentümer wirke, nicht zu beanstanden. Auf die Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB komme es für die Vorausleistungserhebung nicht an. Die südöstlichen Grundstücke zwischen Bahnübergang und straße seien zu Recht nicht in die Verteilung einbezogen worden.
Mit der - vom Gericht zugelassenen - Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Eine auf die von der Beklagten abgerechnete Teilstrecke bezogene Erschließungsbeitragsforderung sei spätestens mit Ablauf des Jahres 1992 verjährt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei die endgültige Herstellung der Straße in technischer Hinsicht bis 1984 abgeschlossen worden. Auch die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB seien mit Blick auf den Fluchtlinienplan aus dem Jahre 1905 erfüllt gewesen. Dass der bis 1984 geschaffene Ausbauzustand nicht in vollem Umfang den Festsetzungen dieses Fluchtlinienplanes entspreche, sei als Planunterschreitung unerheblich. Die -Straße sei zudem eine kraft unvordenklicher Verjährung öffentliche Straße. Einer förmlichen Widmung bedürfe es deshalb nicht. Ungeachtet dessen handele es sich bei den von der Beklagten abgerechneten Maßnahmen nicht um solche der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage. Die - Straße sei vielmehr bereits zu Beginn der 80-er Jahre im Rechtssinne vorhanden gewesen. Sie habe über eine 6 m breite, bituminös befestigte Fahrbahn, eine Kanalisation, eine Straßenbeleuchtung sowie teilweise über Schrittwege, Bordsteine und Rinnen verfügt und damit sämtliche Merkmale der endgültigen Herstellung erfüllt. Auf die durchgehende Anlegung von Gehwegen sei - wie es das Satzungsrecht der Gemeinde zugelassen habe - verzichtet worden. Soweit man die Straße vor dem durch die Beklagte abgerechneten Ausbau nicht insgesamt als endgültig hergestellt betrachten wolle, so sei jedenfalls in Bezug auf einzelne Teileinrichtungen von deren Herstellung auszugehen. Sofern das Verwaltungsgericht zugrundegelegt habe, dass die Gemeinde keinen endgültigen Ausbau der Straße herbeigeführt habe, beruhe diese Annahme auf Spekulationen und nicht auf tatsächlichen Feststellungen zum Willen der Gemeinde. Eine in dieser Hinsicht gegebene Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes habe das Verwaltungsgericht unrichtigerweise zu Lasten der Klägerin gehen lassen. Nach allgemeinen Grundsätzen trage vielmehr die Beklagte insoweit die Beweislast.
Der angefochtene Vorausleistungsbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil zwischen der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage bis 1984 und der Erhebung der Vorausleistung ein Zeitraum von immerhin acht Jahren verstrichen und das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht nach wie vor nicht absehbar sei. Vor diesem Hintergrund enthalte der streitige Bescheid genau betrachtet eine unzulässigerweise in das Gewand einer Vorausleistung gekleidete endgültige Beitragserhebung. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfe eine Vorausleistung nur erhoben werden, wenn die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren absehbar sei. Soweit das Absehbakeitserfordernis auf die technische Herstellung und nicht auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bezogen werde, könne dem im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Denn die genannte Vorschrift solle zumindest auch gewährleisten, dass der Erhebung von Vorausleistungen neben der endgültigen technischen Herstellung auch die endgültige Abrechnung folge.
Schließlich habe die Beklagte bei der Aufwandsermittlung den sogenannten Halbteilungsgrundsatz nicht ordnungsgemäß angewandt. Eine hälftige Teilung der Kosten für die Anlage der -Straße zwischen -Trasse und straße sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe lediglich ausgeführt, den Erschließungsaufwand um denjenigen Anteil reduziert zu haben, der für eine einseitig anbaubare Erschließungsanlage nicht erforderlich sei. Hierbei bleibe unklar, auf welchen technischen Teil der Anlage sich diese Reduzierung beziehe. Der hergestellte Straßenquerschnitt sei für die Erschließung allein der nordwestlich gelegenen Grundstücke nicht erforderlich. Dabei sei auch in Rechnung zu stellen, dass im Falle einer Überplanung der bisherigen Außenbereichsflächen die Erschließungsbeitragspflicht ohne Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes um mehr als die Hälfte niedriger wäre, als die jetzt erhobene Vorausleistung.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1996 und der Änderung vom 20. Januar 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und macht geltend: Es handele sich bei der abgerechneten Teilstrecke der -Straße nicht um eine vorhandene Straße im Sinne von § 60 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW, wie sich aus der zutreffenden Beurteilung der Ausbauentwicklung durch das Verwaltungsgericht ergebe. Ungeachtet dessen könne sich eine "fiktive Widmung" der -Straße allenfalls auf diejenigen Teilbereiche der heutigen Straße erstrecken, die bei Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 tatsächlich dem öffentlichen Verkehr gedient und sich im Eigentum sowie in der Unterhaltung der Gemeinde befunden hätten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei die -Straße allerdings lediglich 3,50 m breit gewesen. Der Einwand der Klägerin, das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht sei entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht absehbar, finde im eindeutigen Wortlaut des § 133 Abs. 3 BauGB keine Stütze. Das zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides erschließungsbeitragsrechtlich relevante "Bauprogramm" für die Erschließungsanlage sei - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehoben hat - auf den gegenwärtigen Ausbauzustand - ohne südwestlichen Gehweg - beschränkt gewesen. Soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der lediglich einseitigen Anbaubarkeit der Straße ab dem Bahnübergang bis zur straße ausgeführt habe, es sei unklar, auf welchen technischen Teil der Anlage sich die vorgenommene Aufwandsreduzierung erstrecke, sei dies ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid unrichtig.
Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. April 2000 mitgeteilt, die Widmung der Straßenstrecke sei bisher unterblieben, weil der Straßenausbau noch nicht abgeschlossen sei. Mangels Widmung sei die Beitragspflicht noch nicht entstanden. Die endgültige Abrechnung solle binnen eines Jahres nach Entstehung der Beitragspflicht erfolgen. Die südöstlich der -Straße zwischen Bahnübergang und straße gelegenen Grundstücksflächen lägen immer noch im Außenbereich. Das diesbezügliche Bebauungsplanverfahren sei nach wie vor nicht abgeschlossen. Die erforderliche Deponieabdichtung sei mit einem hohen finanziellen und unternehmerischen Risiko verbunden, das weder die Stadt noch ein privater Investor übernehmen könnten und wollten. Eine Beplanung des Geländes sei in naher Zukunft nicht zu erwarten. Der Eigentumserwerb des Straßenlandes sei an der südöstlichen Seite der -Straße nur insoweit getätigt, als der Ausbau der Erschließungsanlage tatsächlich erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des zugehörigen Eilverfahrens 3 B 669/98 , der Gerichtsakten der Verfahren VG Köln 17 K 1214/94, 1469 - 1474/94 sowie der dazu jeweils übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie nach der erstinstanzlichen Teilerledigung noch aufrecht erhalten wird, zu Unrecht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1996 und der Änderung vom 20. Januar 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die sich aus den §§ 127 ff BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung - vom 21. Dezember 1988 (EBS 1988) ergebenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung liegen bislang nicht vollständig vor.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt die Erhebung von Vorausleistungen u.a. voraus, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Absehbar in diesem Sinne ist die endgültige Herstellung einer Anbaustraße dann, wenn mit der Durchführung der nach Maßgabe der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen innerhalb des genannten Zeitraums zu rechnen ist. Bezugsgegenstand der Absehbarkeit ist demgegenüber nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, so dass die Zeitspanne bis zur Widmung der Straße sowie der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BBauG/BauGB ohne Bedeutung ist. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang vielmehr allein der Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsnahmen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 -, NVwZ 1992, 575, und vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 -, NVwZ 1996, 798.
Bei der danach zu treffenden Prognose hat die Gemeinde die Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens vorliegen und nachweisbar sind. Fehlt es zu diesem Zeitpunkt an der vom Gesetz geforderten Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im vorgenannten Sinne, so kann der hieraus resultierende Mangel der Vorausleistungserhebung nachträglich geheilt werden, wenn spätere Entwicklungen ergeben, dass nunmehr die Absehbarkeit innerhalb von weiteren 4 Jahren zu bejahen ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 -, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs-und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 21 Rdn. 20 ff.
Nach diesen Grundsätzen war und ist dem Absehbarkeitserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegend nicht entsprochen. Die abgerechnete Teilstrecke der -Straße war weder bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in technischer Hinsicht endgültig hergestellt, noch ist dies bis heute der Fall (1.). Die endgültige Herstellung der Teilstrecke war bei Ende des Verwaltungsverfahrens auch nicht binnen vier Jahren zu erwarten (2.). Sie ist auch nach Maßgabe der bis heute eingetretenen Entwicklungen nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB absehbar geworden mit der Folge, dass auch eine Heilung des Absehbarkeitsdefizites ausscheidet (3.).
1. Die -Straße erfüllt in ihrem bisherigen Ausbauumfang zwar die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung. Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass dieser Ausbauumfang dem Bauprogramm entspricht, das die Stadt für diese Erschließungsanlage aufgestellt hat: Das für die abgerechnete Strecke der - Straße von der Beklagten ursprünglich aufgestellte Bauprogramm beschränkte sich nicht auf die Herstellung der Straße in der Gestalt, in der sie in den Jahren 1981 bis 1984 tatsächlich ausgebaut worden ist; vielmehr schloss es auch die Herstellung eines Gehwegs auf der südöstlichen Straßenseite zwischen Bahntrasse und weg ein, der bis heute nicht hergestellt ist. Das ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen, wird durch die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1996 bestätigt und von ihr auch nicht weiter in Abrede gestellt. Der Senat kann nicht feststellen, dass dieses Bauprogramm von der Beklagten geändert worden wäre, nachdem ihr die Altlastenproblematik der Außenbereichsflächen südöstlich der Erschließungsanlage bewusst geworden war. Eine derartige Änderung des Bauprogramms ergibt sich entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung insbesondere nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus den Umständen der Veranlagung der Klägerin zu den streitigen Vorausleistungen. Namentlich dem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1996 ist vielmehr eher das Gegenteil zu entnehmen:
Die Beklagte hat auf Seite 7 ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1996 im Einzelnen dargelegt, dass die Stadt in Erwartung einer planungsrechtlichen Ausweisung der bisherigen Außenbereichsflächen an der südöstlichen Straßenseite von einer zukünftigen beidseitigen Anbaubarkeit der Straße ausgegangen sei; entsprechend sei in dem der Ausbauplanung zugrunde liegenden Lageplan im Abstand von 4 m zum geplanten Fahrbahnrand an der südöstlichen Seite eine Linie eingetragen worden, welche die Ausdehnung der Erschließungsanlage nach Herstellung eines zweiten Gehweges kennzeichne. In der Darstellung des Ausbauquerschnitts sei auch für den südöstlichen Fahrbahnrand ein Gehweg mit Parkstreifen dargestellt worden, der mit dem Vermerk "bleibt späterem Ausbau vorbehalten" versehen worden sei. Folgerichtig wird auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides ausgeführt, dass die Beitragspflicht bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens u.a. wegen fehlenden Straßenausbaus und fehlenden Grunderwerbs nicht habe entstehen können. Dabei verdeutlicht die Stellungnahme der Beklagten gegenüber dem Senat vom 28. April 2000, dass sich auch der Hinweis auf den fehlenden Grunderwerb auf die noch fehlende programmgemäße Herstellung der Straße an ihrer südöstlichen Seite zwischen Bahntrasse und weg bezieht. Denn in der vorbezeichneten Stellungnahme hat die Beklagte - gefragt nach dem Umfang des im Widerspruchsbescheid angesprochenen fehlenden Grunderwerbs - ausgeführt, dass der Erwerb des Straßenlandes (nur) insoweit getätigt worden sei, als der Ausbau der Erschließungsanlage tatsächlich erfolgt sei.
Dem sich aus den ausführlichen Darlegungen im Widerspruchsbescheid ergebenden Umfang des Bauprogramms entsprechen auch jene Erläuterungen, die die Beklagte den von der Vorausleistungserhebung betroffenen Anliegern der - Straße mit dem Begleitschreiben vom 30. Oktober 1992 gab, mit dem sie die Vorausleistungsbescheide übersandte. Dort wird nämlich - unter Hinweis auf den noch nicht vollständig hergestellten Gehweg auf der südöstlichen Seite der Straße - ausgeführt, allein wegen des noch fehlenden endgültigen Ausbaus habe eine Beitragspflicht noch nicht entstehen können, da die tatsächliche Fertigstellung einer Erschließungsanlage gemäß § 133 Abs. 2 BauGB Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht sei.
Aussagekräftige Hinweise darauf, dass das Bauprogramm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens - entgegen den angeführten Äußerungen der Beklagten - auf einen Ausbau ohne Anlegung des südöstlichen Gehwegs zwischen Bahntrasse und weg reduziert worden ist, vermag der Senat den vorgelegten Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das formlose Bauprogramm nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geändert und auf den bereits hergestellten Teil der Erschließungsanlage beschränkt worden ist. Die erwähnte Stellungnahme der Beklagten vom 28. April 2000 gegenüber dem Senat verdeutlicht im Gegenteil, dass das Bauprogramm auch in jüngster Zeit weiterhin die Anlegung eines Gehwegs auf der südöstlichen Straßenseite zwischen Bahnübergang und weg umfasst. Denn die Beklagte hat ausdrücklich mitgeteilt, die Widmung der Straße sei mit Rücksicht auf den noch nicht abgeschlossenen Ausbau bisher unterblieben.
Diese Beurteilung des Bauprogramms wird zudem bestätigt durch die Absicht der Beklagten, eine endgültige Abrechnung der Erschließungsanlage bis zum Abschluss des den bezeichneten südöstlichen Gehweg einschließenden Ausbaus hinauszuschieben und mit der technischen Herstellung der Anlage solange abzuwarten, bis für die südöstlich der -Straße zwischen Bahnübergang und straße gelegenen Grundstücke ein Bebauungsplan existiert, die er wiederholt, und zwar in dem mit Schreiben vom 29. Juni 1994 der Klägerin unterbreiteten Vergleichsvorschlag, im Widerspruchsbescheid und zuletzt in der Stellungnahme vom 28. April 2000 zum Ausdruck gebracht hat.
Beabsichtigt die Beklagte demnach nicht, die fragliche Straßenstrecke in einem zwar unvollständigen, für die Erschließung der nordwestlichen Grundstücke indes ausreichenden Zustand nach dem (der Vorausleistungsberechnung zugrundegelegten) Maßstab des für die Erschließung dieser Grundstücke Unerlässlichen zur endgültigen Abrechnung zu bringen, kann dahinstehen, ob bei einer derartigen Willensrichtung der Gemeinde ein Defizit bei der Umsetzung des für die "Gesamtanlage" aufgestellten Bauprogramms der Annahme einer endgültigen Herstellung einer beitragsfähigen einseitig anbaubaren "Teilerschließungsanlage" entgegenstünde. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen wird, eine rechtlich beitragsfähige, einseitig anbaubare Straße könne als Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG auch dann entstehen, wenn die Gemeinde in ihrem Bauprogramm den (später ausführenden) vollen Ausbau einer (zunächst nur) einseitig anbaubar anzulegenden Straße vorsehe, sich aber wegen der Außenbereichslage und der deshalb fehlenden Baulandqualität der Grundstücke an der einen Straßenseite anfänglich auf den (Ausbau-)Umfang beschränke, der durch die hinreichende Erschließung der bebaubaren Grundstücke der anderen Straßenseite gefordert sei,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 - NVwZ 1992, 670; Driehaus, a.a.O., § 12 Rdn. 47,
so sind diese Fallkonstellationen dadurch gekennzeichnet, dass sich die Gemeinde entschließt, die noch nicht in vollem Umfang dem Bauprogramm entsprechende Straße als einseitig anbaubare Straße nach Maßgabe des für die einseitige Anbaubarkeit Unerlässlichen entgültig abzurechnen. An einem solchen Willensentschluss der Beklagten fehlt es vorliegend, da die Beklagte - wie dargetan - bislang erkennbar die Linie verfolgt, die Straße endgültig erst dann abzurechnen, wenn sie beidseitig anbaubar geworden ist, nämlich nach Beplanung der südöstlichen Grundstücke zwischen Bahnübergang und straße und der darauf folgenden technischen Herstellung des noch fehlenden südöstlichen Gehwegstücks.
Die Berechtigung einer solchen - maßgeblich auf die Abrechnungsplanung der Gemeinde abstellenden - Betrachtung untermauert der in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgegebene Zusammenhang zwischen Vorausleistungserhebung, endgültiger Herstellung und endgültiger Abrechnung einer Erschließungsanlage. Nach Neufassung u.a. dieser Vorschrift durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I, S. 466) ist die Höhe der Vorausleistung begrenzt durch die voraussichtliche Höhe des endgültigen Erschließungsbeitrages. Ist hiernach die Erschließungsanlage, die endgültig abgerechnet werden soll, Bezugspunkt der Vorausleistungshöhe, kann Gegenstand des in derselben Vorschrift normierten Absehbarkeitserfordernisses gleichfalls nur eben diese endgültig abzurechnende Erschließungsanlage sein. Denn nur dann ist - der gesetzlichen Regelung entsprechend - gewährleistet, dass das, wofür unter Hinnahme von Zinsverlusten im voraus gezahlt werden muss, innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist von vier Jahren voraussichtlich endgültig hergestellt wird. Ließe man es demgegenüber in Fällen der vorliegenden Art zu, im Rahmen des Absehbarkeitserfordernisses auf eine am Maßstab des für die einseitige Anbaubarkeit Unerläßlichen orientierte Teilerfüllung des Bauprogramms abzustellen, hätte dies zur möglichen Konsequenz, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des endgültigen, auf die Gesamtanlage bezogenen Erschließungsbeitrages erhoben werden könnte - eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme schließt die insoweit in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB normierte Begrenzung des Vorausleistungsbetrages aus -, während lediglich die endgültige Herstellung eines Teils der Gesamtanlage binnen vier Jahren zu erwarten wäre. Dies aber widerspräche dem Zweck des Absehbarkeitserfordernisses. Hieraus ergibt sich, dass die bauprogrammgemäße Herstellung einer Erschließungsanlage, die - wie hier - als einheitliche, zum beidseitigen Anbau bestimmte Straße ausgebaut und abgerechnet werden soll, erst bejaht werden kann, wenn sie sämtliche von der Gemeinde im Hinblick auf ihre beidseitige Anbaubarkeit projektierten flächenmäßigen Teileinrichtungen in "endgültiger Breite" aufweist. Daran fehlt es vorliegend - wie dargetan - bis heute.
2. Die Erfüllung des mithin maßgeblichen Bauprogramms, das auch den Ausbau des südöstlichen Gehweges zwischen Bahntrasse und weg einschließt, war zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht innerhalb von vier Jahren zu erwarten. Nach den erwähnten Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid war die vollständige Herstellung des südöstlichen Gehwegs gekoppelt an die Beplanung der an der südöstlichen Straßenseite zwischen Bahntrasse und straße gelegenen Grundstücke. Weiterhin hat die Beklagte dargelegt, dass das insoweit in Gang gesetzte Planungsverfahren seit 1984 stagnierte, nachdem das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft auf eine Altlastenproblematik hingewiesen hatte. Nachdem das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan wegen der hohen Kosten einer Altlastensanierung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Januar 1996 bereits seit etwa 12 Jahren keinen Fortschritt mehr machte und nichts erkennbar ist, was dafür hätte sprechen können, dass diese Stagnation absehbar beendet werden könnte, bestand für eine Prognose, die Erschließungsanlage werde binnen vier Jahren i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB endgültig hergestellt werden, keine Grundlage.
3. Eine Heilung des mithin gegebenen Absehbarkeitsmangels ist bis heute nicht eingetreten. Denn auch nach heutigem Sachstand kann eine vollständige bauprogrammgemäße Herstellung der Straßenstrecke binnen der in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Frist nicht prognostiziert werden. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2000 vielmehr erklärt, dass die notwendige Deponieabdichtung mit einem hohen finanziellen Aufwand und einem nicht unbeachtlichen unternehmerischen Risiko verbunden sei, das weder die Stadt noch ein privater Investor übernehmen könne und wolle. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass das Inkrafttreten eines Bebauungsplans für das Gelände in naher Zukunft nicht zu erwarten sei. Dafür, dass die Beklagte nunmehr - im Gegensatz zu ihren bisherigen Darlegungen - beabsichtigt, den noch fehlenden Teil des südöstlichen Gehwegs unabhängig vom Fortschritt des Planungsverfahrens für die südöstlich angrenzenden Grundstücke herzustellen - oder aber eine endgültige Erschließungsbeitragsabrechnung auf Grundlage einseitiger Anbaubarkeit der -Straße anzustreben -, besteht kein Anhalt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Der Senat fasst das von der Klägerin im Berufungsrechtszug verfolgte Begehren entsprechend § 88 VwGO dahin auf, dass sie eine Änderung der vom Verwaltungsgericht einheitlich getroffenen Kostenentscheidung auch insoweit erstrebt, als der Kostenauspruch die Kosten des erstinstanzlich von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erkärten Teils des Rechtsstreits betrifft, die das Verwaltungsgericht gemäß §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO der Klägerin auferlegt hat. § 158 Abs. 2 VwGO steht der berufungsgerichtlichen Überprüfung dieses Teils der Kostenentscheidung nicht entgegen. Ob dies für Kostenentscheidungen im erstinstanzlichen Urteil, die die Kostenfolgen lediglich teilweiser Erledigungserklärungen der Beteiligten betreffen, generell gilt, weil § 158 Abs. 2 VwGO eine Anfechtung eröffnet, "wenn" - und nicht "soweit" - die Hauptsacheentscheidung angegriffen wird,
vgl. dazu einerseits BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1963 - V C 24.61 - Buchholz 310 § 158 Nr. 1, sowie vom 29. Januar 1993 - 8 C 32.92 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 182, sowie andererseits BVerwG, Beschluss vom 3. November 1981 - 4 B 140.81 -, DÖV 1982, 161, Beschluss vom 20. Januar 1978 - 6 B 2.78 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 162, und Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -, NVwZ-RR 1999, 407; vgl. ferner: Neumann in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Band III, Stand: November 1999, § 158 Rdn. 47 ff.,
kann dabei im Ergebnis offen bleiben. Festzuhalten ist allerdings, dass der Wortlaut des § 158 Abs. 2 VwGO der Anfechtung einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in den genannten Fällen zumindest nicht zwingend entgegensteht und die Beantwortung der aufgezeigten Frage letztlich nach dem Zweck des § 158 Abs. 2 VwGO vorzunehmen ist, der darin besteht, das Rechtsmittelverfahren von der Überprüfung isolierter Kostenentscheidungen freizuhalten und damit zu entlasten.
Vgl. Neumann, a.a.O., § 158 Rdn. 9, 49 und 51; vgl. ferner Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 158 Rdn. 3.
An diesen Zweck anknüpfend ist davon auszugehen, dass § 158 Abs. 2 VwGO vorliegend die Überprüfung der gemäß §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO getroffenen Kostenentscheidung nicht sperrt: Eine nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO erfolgte Kostenregelung stellt sich im Verhältnis zu derjenigen über die Kosten des streitig entschiedenen Teils des Rechtsstreits lediglich als "Annex" dar. Denn der Klägerin sind die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens, die "an sich" die Beklagte hätte tragen müssen, in dem erstinstanzlichen Urteil einzig deshalb auferlegt worden, weil sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO - infolge der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht - die Kosten der Hauptsache zu tragen hatte und der erledigte Teil des Rechtsstreits als "gering" i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen war. Anderenfalls hätte das Verwaltungsgericht - die Teilerledigung beruhte auf einer nach rechtlichem Hinweis des Gerichts erfolgten Beitragsreduzierung durch die Beklagte - die Kosten des erledigten Verfahrensteils gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten auferlegt, was die Bezugnahme des Urteils auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO notwendig voraussetzt. Die gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO getroffene (Gesamt-)Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist mithin nicht nur ihrer äußeren Form nach einheitlich, sondern sie weist zudem - infolge der "Akzessorietät" der Kostenregelung nach §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO zum Kostenauspruch gemäß § 154 Abs. 1 VwGO - einen nicht auflösbaren inneren Zusammenhang mit der Kostenentscheidung hinsichtlich der aufrechterhaltenen Klage auf, der sich nicht nur aus den Begründungselementen des Urteils, sondern hinsichtlich seines Anknüpfungspunktes an der gemäß § 154 Abs. 1 VwGO getroffenen Kostenentscheidung aus einem - der Änderungsbefugnis des Berufungsgerichts unterliegenden - Element des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung ableitet. Dass es der Entlastungszweck des § 158 Abs. 2 VwGO verbietet, einer solchen Verknüpfung der beiden Komponenten der erstinstanzlichen Kostenentscheidung Rechnung zu tragen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn ausweislich der vorstehenden Überlegungen handelt es sich bei der Kostenentscheidung gemäß §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO der Sache nach eben nicht um eine dem Gesetzgeber bei der Regelung des § 158 Abs. 2 VwGO vor Augen stehende "isolierte Kostenentscheidung", die - wenn auch in Ergebnis und Begründung möglicherweise unzutreffend - als vom Willen des sie erlassenden Gerichts gedeckt eigenständig fortbestehen kann. Den hier erstinstanzlich getroffenen Kostenauspruch zu einem Bruchteil bestehen zu lassen, hieße vielmehr, das vom Verwaltungsgericht Gewollte gleichsam "auf den Kopf zu stellen" und etwas zu teilen, was nach der zugrundeliegenden Rechtsnorm des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht teilbar ist.
Im Ergebnis entsprechend, wenn auch wohl allein auf die äußere Einheit der Kostenentscheidung (sowie der Streitwertfestsetzung) abstellend: OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1988 - 10 A 1109/86 -, NWVBl. 1989, 201.
Hat die Klägerin nach alledem die erstinstanzliche Entscheidung über die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens-teils zulässigerweise in ihr Änderungsbegehren einbezogen, sind diese Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Diese Entscheidung entspricht billigem Ermessen, weil die Beklagte mit der Teilaufhebung des Vorausleistungsbescheides dem Klageantrag in diesem Umfang der Sache nach entsprochen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).