VerfGH Sachsen Beschluss

Ablehnung von Petition wegen Gerichtsverfahrens KI-Titel

Petitionsrecht · Gewaltenteilungsprinzip · Recht auf effektiven Rechtsschutz · Willkürverbot · Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 90-IV-25 (HS) 91-IV-25 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

der Frau M.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 15. Januar 2026

beschlossen:

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

Mit ihrer am 24. November 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Ablehnungsschreiben des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages vom 20. November 2025 (08/00799/2) zu einem schriftlich vorgebrachten Anliegen der Beschwerdeführerin. Zudem begehrt sie eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.

Soweit den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, richtete die Beschwerdeführerin durch ein Schreiben vom 22. September 2025 eine Petition an den Deutschen Bundestag betreffend das Insolvenzverfahren 403 IN 198/19 beim Amtsgericht Leipzig.

Das angegriffene Schreiben des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages vom 20. November 2025 (08/00799/2) enthielt die Betreffzeile „Gerichtsverfahren – VGH Sachsen, Ihr Schreiben vom 23.09.2025“. Der Petitionsausschuss führte in dem Schreiben aus, dass die Bearbeitung dieses Anliegens nicht durch den Petitionsausschuss erfolgen könne, weil dieser infolge des Gewaltenteilungsprinzips keine Rechtsprechungstätigkeit kontrolliere. Das Schreiben war an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann adressiert.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Petitionsrechts und ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Daneben führt sie Art. 101, 103 Abs. 1 GG analog als verletzt an. Es liege eine systematische, verfassungswidrige Behandlung ihrer Petition (08/00799/2) ohne sachliche Prüfung vor. Es seien sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt worden. Die Bearbeitung sei strukturell willkürlich. Die Auslegung des Petitionsausschusses des Landtages, wonach gerichtliche Verfahren tabu seien, sei verfassungswidrig. Die Vorsitzende des Petitionsausschusses sei außerdem befangen. Schließlich sei ihre Petition fehlerhaft ihrem Ehemann zugeordnet worden.

Der Sächsische Landtag hat zum Verfahren Stellung genommen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101, 103 Abs. 1 GG rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat.

a) Hiernach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.).

Wendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition durch den Landtag, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112- IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Beschluss vom

3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-IV-08).

b) Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. Der Beschwerdeführerin stand zur Verfolgung ihres Begehrens der Verwaltungsrechtsweg offen, den sie jedoch nicht beschritten hat. Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend ausnahmsweise abzusehen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Tatsachen, die darauf schließen lassen, die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg führe zu einem schweren und unabwendbaren Nachteil, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Behandlung ihrer Petition durch den Sächsischen Landtag kann fachgerichtlich überprüft werden.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle