VerfGH Sachsen Beschluss

Zustimmung zum Teilrückbau von Gebäude und Zugang zum Grundstück KI-Titel

Eigentumsrecht · Miteigentum · Zugangsrecht · Denkmalschutz · Zustimmungspflicht

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 222-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau K.,

Verfahrensbevollmächtigte: Knebel Rechtsanwälte, Grassistraße 10, 04107 Leipzig,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 9. September 2021

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit ihrer am 30. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 3., 15. und 19. Februar 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. November 2020 und den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2021 (jeweils 4 U 1355/18), den Verfahrensbevollmächtigten nach eigenen Angaben am 2. Februar 2021 zugestellt.

In dem dieser Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Leipzig wurde die Beschwerdeführerin von der weiteren Miteigentümerin eines Grundstücks in L. (künftig: Klägerin) unter anderem auf Zustimmung zu einem Teilrückbau des sogenannten Kutscherhauses auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks und zu der Beauftragung des Hausmeister-Services T. auf Grundlage dessen Angebots vom 22. August 2016 zur Durchführung der Arbeiten in Anspruch. Mit Urteil vom 27. Juli 2018 (02 O 2619/16) verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin vorbehaltlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung der Stadt L., dem Rückbau des Schornsteins, soweit er das Erdgeschoss überragt, und dem Rückbau der westlichen Giebelwand, soweit sie die Nachbarbebauung um mehr als 5 cm überragt, sowie einem von drei einzuholenden Angeboten ortsansässiger Abbruchunternehmen zuzustimmen.

Hiergegen legten die Klägerin und die Beschwerdeführerin jeweils Berufung ein. Dabei verfolgte die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragte zudem, die Beschwerdeführerin zu verurteilen, den für die Ausführung des Rückbaus erforderlichen Zugang zum Grundstück zu gewähren sowie Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019 erließ das Oberlandesgericht Dresden einen – nicht datierten – Beweisbeschluss (4 U 1355/18), durch den die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu verschiedenen Behauptungen der Klägerin in Bezug auf die Notwendigkeit von Sicherungs- bzw. Abbruchmaßnahmen angeordnet wurde. Der Sachverständige S. erstattete unter dem 20. März 2020 ein Gutachten und erläuterte dieses in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2020. Die Klägerin beantragte nunmehr unter anderem, die Beschwerdeführerin zur Zustimmung zur Beauftragung des Hausmeister-Services T. auf Grundlage dessen – kurz zuvor vorgelegten – Angebots vom 21. September 2020 zu verurteilen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 nahm die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. November 2020 änderte das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil ab und fasste es im Sinne der zuletzt gestellten Berufungsanträge der Klägerin neu; die Berufung der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht unter anderem aus: Das Klagebegehren auf Teilabriss von einsturzgefährdeten Bauteilen des Kutscherhauses sei hinreichend bestimmt, denn der konkret geschuldete Erfolg ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Antrag und der ihm folgenden Urteilsformel. Die Klägerin habe ausreichend dargelegt und bewiesen, dass die von ihr vorgesehenen Abbruchmaßnahmen sämtlich notwendige nicht nur nützliche oder als sinnvoll angesehene – Erhaltungsmaßnahmen darstellten. Nach dem Sachverständigengutachten seien aufgrund des fortgeschrittenen Zerfallszustandes erhebliche Teile des Gebäudes konkret einsturzgefährdet; die von der Beschwerdeführerin als ausreichend angesehenen vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen seien demgegenüber zur Abwehr von Gefahren nicht geeignet und nicht ausreichend. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin entspreche dies auch dem in dieser Weise auszulegenden klägerischen Antrag, der sich auf den Dach- bzw. Giebelwandbereich beschränke, so dass der Verbleib eines Schornsteinrestes im Bereich des Erdgeschosses nicht umfasst sei. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass die vorhandenen Giebelwände einsturzgefährdet und abzureißen seien; eine Abstützung mittels Schrägstützen habe er als nicht ausreichend angesehen. Ein nur beim gartenseitigen Giebel bedingt mögliches Abstützen erfordere eine Sonderkonstruktion und die dauerhafte Gerüststellung, wobei allein die Aufbaukosten ohne Vorhaltekosten mit 800 bis 1.000 EUR veranschlagt worden seien, weshalb diese Sicherungsmaßnahmen nicht als Alternative in Betracht kämen; abgesehen davon fehle eine belastbare Kalkulation der erforderlichen Kosten. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, der Beauftragung des Hausmeister-Services T. gemäß dessen Angebot vom 21. September 2020 zuzustimmen. Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Echtheit des Angebots – die der Senat nicht teile – könnten dahinstehen, weil die Nichtexistenz eines Angebots im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sei. Die Vorlage des Angebots sei auch nicht verspätet. Dem geänderten Angebot lägen dieselben Baumaßnahmen zugrunde, die bereits bei Klageerhebung im Streit gestanden hätten. Die Erhöhung des Angebotspreises dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass einerseits die zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerungen berücksichtigt worden seien und andererseits die durchzuführenden Maßnahmen angesichts des weiter vorangeschrittenen Verfalls des Gebäudes umfangreicher seien bzw. das damit verbundene Risiko mit einkalkuliert worden sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Angebotspreis überhöht sei. Sie habe kein eigenes annahmefähiges Angebot vorgelegt, dass sich zu den Maßnahmen verhalte.

Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Januar 2021 zurück.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe wesentliche Teile des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalts übergangen. Aus den Feststellungen und Erläuterungen des Sachverständigen habe nicht geschlussfolgert werden können, sämtliche der von der Klägerin geforderten Maßnahmen seien zwingend erforderlich. Ausführungen im Urteil in Bezug auf die Absturzgefährdung des Holzzierfachwerks, den beantragten Umfang eines Rückbaus des Schornsteins, alternative Maßnahmen zur Sicherung der Giebelwände und die Notwendigkeit des vollständigen Abbruchs aller Drempelwände seien unrichtig. Der Tenor entspreche in Bezug auf die Zustimmung zum Rückbau des Schornsteins nicht dem Klagebegehren und stimme nicht mit den Gründen überein. Die Beweisfragen des Beweisbeschlusses in Bezug auf die Kalkulation der Kosten einer alternativen Stützkonstruktion für die Giebelwände seien durch den Sachverständigen nicht beantwortet worden, so dass das Gericht den angebotenen Beweis insofern nur unvollständig erhoben habe. Zudem sei die Beweislast zu Lasten der Beschwerdeführerin verlagert worden. Auch die Entscheidung zur Zustimmung zum Angebot über die Durchführung der Maßnahmen vom 21. September 2020 habe Gehörsrechte der Beschwerdeführerin verkürzt. Mit den Ausführungen zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens der Echtheit der Urkunde setze sich das Gericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; es könne auch nicht dahinstehen, ob ein solches Angebot existiere. Den Annahmen des Gerichts zu Preissteigerungen liege kein Parteivortrag zugrunde; hierauf sei die Beschwerdeführerin nicht hingewiesen worden. Widersprüchlich seien die Annahmen zum Umfang der angebotenen Maßnahmen. Übergangen worden sei das rechtserhebliche Bestreiten der Beschwerdeführerin zu dem Angebot. Gleiches gelte für den unter Beweis gestellten, im Übrigen nicht bestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit der Durchführung der Arbeiten zu einem niedrigeren Preis. Jedenfalls habe das Gericht gegen das Prinzip der Waffengleichheit verstoßen, indem es das fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte Angebot berücksichtigt habe, den Vortrag der Beschwerdeführerin zu Alternativangeboten aber nicht.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom

11. Januar 2021 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom

26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge vom 11. Januar 2021 weder dargetan noch ersichtlich.

2. Für die Rüge, das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. November 2020 verletze Art. 103 Abs. 1 GG, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).

3. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen den inhaltsgleich in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör gerügt werden soll, ist sie gleichwohl unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom

26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Sie legt die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dar.

aa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV- 10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben.

Die Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom

10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.).

Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. Sächs-VerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.).

So deutet es insbesondere auf eine Gehörsverletzung hin, wenn das Gericht seiner Entscheidung ohne weitere Erwägungen das Gegenteil des Vorgebrachten zugrunde legt oder den Vortrag eines Beteiligten sonst als nicht vorgetragen behandelt. Ebenso verhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 123-IV-09; st. Rspr.). Auch die unkritische Übernahme des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kann, insbesondere dann, wenn Einwände hiergegen aus von den Parteien vorgelegten Privatgutachten in der Entscheidung gar nicht angesprochen werden, die Annahme nahelegen, dass das Gericht den gegenteiligen Standpunkt nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 – 1 BvR 520/95 – juris Rn. 19; Beschluss vom 15. Mai 2012 – 1 BvR 1999/09 – juris Rn. 14).

Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren. Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020

– Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 119-IV-19; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-11; st. Rspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung in Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, (weiteren) Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 BvR 117/16 – juris Rn. 12; Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N., jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG). Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 126-IV-19 m.w.N.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).

bb) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe wesentliche Teile ihres Sachvortrags zu Art und Umfang der notwendigen Sicherungsmaßnahmen übergangen, ist bereits durch die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils widerlegt. Aus diesen ergibt sich ohne Weiteres, dass das Gericht die hierzu getroffenen Feststellungen des Sachverständigen nicht lediglich unkritisch übernommen, sondern sich eingehend mit ihnen und mit den jeweiligen Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Soweit die Beschwerdeführerin im Einzelnen dazu ausführt, weshalb das Oberlandesgericht aus den Feststellungen und Erläuterungen des Sachverständigen ihrer Ansicht nach unrichtige Schlüsse gezogen habe, behauptet sie lediglich eine fehlerhafte gerichtliche Beweiswürdigung, legt aber keine unterlassene Kenntnisnahme oder eine Nichtberücksichtigung ihres Sachvortrags dar, die eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zu begründen geeignet wäre.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung des Klagebegehrens zum Umfang des Rückbaus des Schornsteins rügt, ist eine mögliche Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gericht hat sich wiederum ausdrücklich mit dem Begehren der Klägerin und dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dass es der Auslegung der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht folgt, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs. Es wird auch nicht dargelegt, weshalb es eines vorherigen Hinweises des Oberlandesgerichts auf die einschränkende Auslegung bedurft hätte, zumal sich die Beschwerdeführerin bereits im Berufungsschriftsatz mit der vergleichbar beschränkten Verurteilung durch das Landgericht befasst hatte.

Gleiches gilt für das behauptete Auseinanderfallen des Tenors der Entscheidung und der dargelegten Gründe in Bezug auf die Verpflichtung zum Rückbau des Schornsteins. Die Beschwerdeschrift verweist insofern auf ein Angebot vom 21. September 2020 und eine Stellungnahme des Dipl.Ing. P. vom 22. Januar 2018, gibt letztere aber nur auszugsweise wieder; Unterlagen hierzu werden nicht vorgelegt, so dass der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen eines möglichen Gehörsverstoßes schon nicht ausreichend beurteilen kann. Zudem wird der Umfang der Zustimmungserklärung, zu welcher die Beschwerdeführerin verurteilt wurde, in den Gründen der Entscheidung näher konkretisiert. Das Gericht weist darauf hin, dass der konkret geschuldete Erfolg hinreichend bestimmt aus dem Antrag und der Urteilsformel erkennbar werde und verbliebene Zweifel unter Heranziehung insbesondere der Entscheidungsgründe geklärt werden könnten.

dd) Soweit die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht unvollständige Erhebung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Kosten einer alternativen Sicherungskonstruktion für die Giebelwände rügt, ist nicht hinreichend dargetan, dass der Verzicht auf ein Ergänzungsgutachten mit dem Prozessrecht nicht mehr vereinbar und zudem entscheidungserheblich gewesen sein könnte. Wie sich bereits den Gründen des angegriffenen Urteils entnehmen lässt, erachtete das Gericht die Abstützung mittels Schrägstützen generell als nicht mehr ausreichend und allenfalls im Bereich des gartenseitigen Giebels für bedingt möglich, allerdings angesichts der überschlägig vom Sachverständigen veranschlagten Kosten allein für den Aufbau des Gerüsts für unverhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund kam es für die Entscheidung erkennbar nicht auf die vollumfängliche Kalkulation der Sicherungsmaßnahme an. Auch die insoweit behauptete Umkehr der Beweislast war deshalb nicht entscheidungserheblich.

ee) Mit ihren Ausführungen zur fehlerhaften prozessualen Bewertung des Bestreitens der Echtheit des von der Klägerin vorgelegten Angebots vom 21. September 2020 und deren Erheblichkeit für den eingeklagten Anspruch setzt die Beschwerdeführerin lediglich ihre einfach-rechtliche Sichtweise anstelle derjenigen des Oberlandesgerichts, legt aber nicht die mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

ff) Ob das Oberlandesgericht mit der im Urteil zum Ausdruck gebrachten Annahme, die Erhöhung des Angebotspreises dürfte jedenfalls teilweise zwischenzeitlichen Preissteigerungen geschuldet sein, möglicherweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, kann der Verfassungsgerichtshof nicht verlässlich beurteilen, weil die Beschwerdeführerin weder das fragliche Angebot vom 21. September 2020 noch vorangegangene Angebote vorgelegt oder zumindest inhaltlich mitgeteilt hat, inwiefern sich etwaige Erhöhungen der Einheitspreise oder des Gesamtpreises ergeben haben sollen. Eine Vorlage war umso mehr erforderlich, als im Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge ausgeführt wird, dass das Angebot vom 21. September 2020 mit dem bereits ein Jahr zuvor in den Prozess eingeführten Angebot vom 29. September 2019 identisch gewesen und vor diesem Hintergrund keine Beweisaufnahme zu den Gründen der Preissteigerungen veranlasst gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass ein etwaiges Übergehen des Bestreitens der Einholung dieses Angebotes entscheidungserheblich gewesen sein könnte.

gg) Der geltend gemachte Widerspruch zum Umfang der jeweils angebotenen Maßnahmen kann – selbst wenn er tatsächlich bestehen sollte – einen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 GG nicht begründen.

hh) Schließlich zeigt die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Behauptung, ihr unter Beweis gestellter Vortrag zu Möglichkeiten der Durchführung der Arbeiten zu einem niedrigeren Preis sei übergangen worden, die mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend auf. Sie trägt in der Verfassungsbeschwerde schon nicht substantiiert vor, wann sie entsprechenden, hinreichend konkreten Vortrag dargetan und unter Beweis gestellt haben will. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). Soweit die Beschwerdeführerin insofern auf ihren Vortrag in dem als Anlage überreichten Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 Bezug nehmen wollte, setzt sie sich nicht mit den hierauf bezogenen Gründen des angefochtenen Urteils auseinander, nach denen die Berücksichtigung dieses Sachvortrags aus materiellen Gründen ausgeschlossen war, weil kein konkretes annahmefähiges Angebot vorgelegt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer ihr vermeintlich verwehrten Fristverlängerung zur Ergänzung ihres Vortrags; insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der auch vom Oberlandesgericht im Beschluss über die Anhörungsrüge vom 11. Januar 2021 angesprochenen Möglichkeit rechtzeitiger Beibringung eigener Angebote im Laufe des Verfahrens auseinander.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl