LSG Hessen 6. Senat Beschluss

Leistungsanspruch nach SGB II während BAföG-Bezug KI-Titel

SGB II · BAföG · Leistungsausschluss · Einkommensanrechnung · Wohnsituation

Sozialrecht Berufung verworfen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2023 - S 1 AS 80/21 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und begehrt in diesem Rahmen die fortdauernde Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 31. August 2021.

Der Kläger ist bei der AOK Hessen gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2021 war der Kläger an der Goethe-Universität Frankfurt am Main als Student immatrikuliert und bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Bescheid vom 27. April 2020 bewilligte das Studentenwerk B-Stadt – Amt für Ausbildungsförderung – dem Kläger für die Monate April 2020 bis März 2021 zunächst Leistungen in Höhe von 744,00 Euro und ab Oktober 2020 in Höhe von 752,00 Euro. Mit BAföG-Bescheid vom 26. März 2021 wurden ihm von April 2021 bis Oktober 2021 monatliche Leistungen in Höhe 752,00 Euro bewilligt. Mit BAföG-Bescheid vom 11. Juni 2021 wurden ihm von April 2021 bis März 2022 monatliche Leistungen in Höhe 861,00 Euro bewilligt.

Der Beklagte bewilligte dem 1994 geborenen Kläger mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 in Höhe von monatlich insgesamt 5,42 Euro zuzüglich Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Änderungsbescheid vom 21. November 2020 gewährte er dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 19,42 Euro zuzüglich Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Bis zum 15. Februar 2021 war der Kläger in der Wohnung unter der Anschrift B-Straße in A-Stadt wohnhaft. Diese Wohnung bewohnte er gemeinsam mit seinen Eltern, welche ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beklagten bezogen. Wegen einer durch die Eltern des Klägers durchgeführten Mietminderung war es in dem damaligen Mietverhältnis zu Mietrückständen gekommen. Die Eltern des Klägers führten mit dem damaligen Vermieter einen Rechtsstreit. Im Jahr 2020 erging gegen die Eltern des Klägers und ihn selbst ein Räumungsurteil. Aufgrund des Räumungsurteiles gegen seine Eltern beabsichtigte der Kläger umzuziehen. Er stellte in der E-Mail vom 3. Dezember 2020 dem Beklagten gegenüber klar, dass ein alleiniges Wohnen ohne die Eltern beabsichtigt sei, welche eine eigene neue Wohnung suchen würden. Die Zwangsräumung der Wohnung unter der Anschrift B-Straße erfolgte sodann im März 2021.

Nach Zusicherung des Beklagten bezüglich der Angemessenheit der Wohnkosten schloss der Kläger einen Mietvertrag mit der Bauverein AG über die Wohnung unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt. Zum 16. Februar 2021 zog der Kläger allein in die Wohnung unter der Anschrift A-Straße ein. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 48,65 m².

Aufgrund der Zwangsräumung zogen die Eltern des Klägers zum 1. Juni 2021 mit in die Wohnung unter der Anschrift A-Straße ein.

Nach Auszug des Klägers aus der elterlichen Wohnung unter der Anschrift B-Straße in A-Stadt hob der Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 19. Januar 2021 den Bewilligungsbescheid vom 29. Oktober 2020 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. November 2020 mit Wirkung ab dem 16. Februar 2021 mit der Begründung ganz auf, dass der Kläger vom Leistungsbezug nach dem SGB II nach seinem Auszug aus der Wohnung der Eltern gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sei. Der Kläger, welcher eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung absolviere und nicht mehr im Haushalt seiner Eltern lebe, habe über § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 22. Januar 2021 mit der Begründung Widerspruch ein, dass er als Student ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Dies sei unabhängig von seinem Wohnort der Fall. Weder sein Wohnort noch sein Studium änderten etwas an seiner Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Des Weiteren wies der Kläger auf zwei Entscheidungen des BSG hin (BSG vom 30. März1994 – 11 RAr 67/93 und BSG vom 17. Dezember 1997 – 11 RAr 25/97).

Mit Widerspruchbescheid vom 2. Februar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte des Weiteren aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestreiten könne. Ein Härtefall nach § 27 Abs. 3 SGB II liege nicht vor, da ein dafür erforderlicher Studienabschluss in absehbarer Zeit nicht gegeben sei. Der Kläger betreibe sein Studium auch weiterhin aktiv.

Der Kläger hat am 8. Februar 2021 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Unter Verweis auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren hat er vorgetragen, dass er als Student vom Leistungsbezug nach dem SGB II nicht ausgeschlossen sei.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Darmstadt gestellt (S 1 AS 561/21 ER und S 1 AS 573/21 ER), welche erfolglos blieben.

Am 7. September 2021 hat der Kläger einen Neuantrag beim Beklagten gestellt. Im Antrag hieß es, dass der Kläger alleiniger Mieter der Wohnung unter der Anschrift A-Straße sei und sich mindestens ein Elternteil als Besucher in dieser Wohnung aufhalte.

Zum 30. September 2021 wurde der Kläger exmatrikuliert.

Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 16. September 2021 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022. Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 30. September 2021 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 0,00 Euro fest. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 28. Februar 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 636,96 Euro.

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2021 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach sei der Kläger im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen gewesen. Der Beklagte hat unter Verweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. August 2011 – 2 E 1781/11 und vom 13. April 2012 – 2 K 1801/11 vorgetragen, dass kein Wohnen im Elternhaus vorliege, wenn ein Studierender einen betreuungsbedürftigen oder wohnungslosen Elternteil bei sich aufnehme. Der Beklagte hat des Weiteren unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2017 – 5 C 11/16 ausgeführt, dass kein Wohnen im Elternhaus im Sinne des § 13 BAföG vorliege, wenn Auszubildende einen Elternteil in ihre nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnähmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstelle. Von einer Unterstützung des Elternteils sei insbesondere auszugehen, wenn der Elternteil von Sozialleistungen, die grundsätzlich nur das Existenzminimum absicherten, abhängig sei und er vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen worden sei, weil er anderweitig nicht (mehr) über einen Wohnraum verfüge.

Im Klageverfahren hat der Kläger ein Schreiben der Gerichtsvollzieherin E. vom 21. September 2021 vorgelegt, wonach vom 16. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 494,09 Euro nebst weiterer Gebühren offen seien.

Am 27. Juni 2022 hat die Kammer den Vater des Klägers als Zeugen vernommen.

Die Beteiligten haben gegenüber dem Sozialgericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Beklagte hat dies im Schreiben vom 19. Juli 2021 und der Kläger im Erörterungstermin vom 27. Juni 2022 erklärt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24. Mai 2023 die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Im Klageverfahren wehre sich der Kläger gegen die Aufhebungsentscheidung des Beklagten und begehre die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 31. August 2021. Streitgegenstand sei der Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2021. Die Klage sei gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 54 Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit im Erörterungstermin vom 27. Juni 2022 ein Verpflichtungsantrag gestellt worden sei, lege die Kammer diesen als Leistungsantrag aus. Die Klage sei aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Durch den Auszug aus der elterlichen Wohnung sei eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, welche eine wesentliche Änderung darstelle, da der Kläger nunmehr gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen sei. Für den Kläger greife auch keine Gegenausnahme zu diesem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 6 SGB II. Das Studium des Klägers sei dem Grunde nach gemäß dem BAföG förderungsfähig gewesen. Für den Kläger greife auch keine Gegenausnahme zu diesem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 6 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 2 Var. 2 a) SGB II sei § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht anzuwenden auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 BAföG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemesse. Im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 habe der Kläger alleine unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt gewohnt. Sein Bedarf habe sich in dieser Zeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BAföG a.F. gerichtet und habe insgesamt 861,00 Euro betragen. Aber auch nach dem Einzug der Eltern des Klägers in die Wohnung unter der Anschrift A-Straße habe sich der Bedarf des Klägers nach dem BAföG weiterhin nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BAföG a.F gerichtet.

Auch durch den Einzug der Eltern am 1. Juni 2021 liege kein Wohnen "bei" den Eltern vor. Ein Wohnen bei den Eltern liege nicht vor, wenn der Auszubildende die Eltern in seine eigene, nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnehme und sich diese Aufnahme als Unterstützung der Eltern darstelle. Bereits das allgemeine Sprachverständnis lege nahe, die Fallkonstellation, dass unterstützungsbedürftige Eltern in eine bereits von dem/der Auszubildenden bewohnte und von diesem/dieser angemieteten Wohnung zögen, nicht mehr als Wohnen "bei den Eltern" anzusehen. Vielmehr liege es hier näher, davon auszugehen, dass die Eltern "bei dem Auszubildenden" wohnten. Die Wohnung werde nicht bereits allein durch die Aufnahme der Eltern in die Wohnung zur "elterlichen Wohnung" (vgl. auch LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 28. November 2016 – L 1 AS 4236/16 ER-B, BeckRS 2016, 74647 Rn. 21, beck-online; ähnlich auch VG Hamburg Urteil vom 13. April 2012 – 2 K 1801/11, BeckRS 2012, 212742, beck-online und VG Hamburg Beschluss vom 30. August 2011 – 2 E 1781/11, BeckRS 2011, 148497 Rn. 4, 5, beck-online).

Daher finde § 7 Abs. 6 Nr. 2 Var. 2 a) SGB II keine Anwendung und es verbleibe beim Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Mithin lägen die Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor. Der angegriffene Bescheid sei somit rechtlich nicht zu beanstanden.

In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.

Das Urteil ist dem Kläger am 6. Juli 2022 zugestellt worden. Der Kläger hat am 21. Juli 2023 Berufung beim Hessischen Landesozialgericht Darmstadt eingelegt.

Unter Wiederholung seines Vorbringens ist er der Ansicht, dass das Sozialgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe, da es die BSG-Rechtsprechung zu fachbezogenen Ausgaben nicht beachtet habe. 20 Prozent des BAföG hätten nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2023 und den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Darüber hinaus geht der Beklagte davon aus, dass die Berufung unzulässig sei, da der Berufungskläger um Leistungen in Höhe von 126,23 Euro streite. Für die Zeit vom 16. Februar bis 28. Februar 2021 ergäbe sich ein Betrag von 9,71 Euro, für die Monate März 2021 bis August 2021 ein weiterer Betrag von 6 Monate x 19,42 Euro. Diese Summe erreiche den Berufungswert von 750,00 Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Der Berufungskläger streite auch nicht um Leistungen von mehr als einem Jahr, so dass die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig sei.

Mit Schreiben vom 29. September 2023 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass sie die Rechtsansicht des Beklagten teile, und ausführlich dargelegt, warum die Berufung unzulässig sei. Sie hat angeregt, die Berufung zurückzunehmen und Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Auf Blatt 47 der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen.

Daraufhin hat der Kläger erwidert, dass er diese Rechtsansicht für falsch halte und meine, das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung. Zudem seien die Krankenversicherungsbeiträge einzubeziehen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 hat die Berichterstatterin die Beteiligten dahingehend angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss des Senats nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

Des Weiteren hat sie in diesem Schreiben erneut auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwere hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakte L 6 AS 366/23 Bezug genommen.

II.

Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2023 ist unzulässig.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht statthaft, da der Beschwerdewert von 750,00 Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht überschritten wird. Nach § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro übersteigt oder wenn die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2023 und begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2021; der Sache nach will er damit erreichen, dass der Beklagte ihm für den Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 31. August 2021, allenfalls bis 30. September 2021 die zuvor bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe weiter zu gewähren. Für die Zeit ab 1. Oktober 2021 hat der Beklagte auf den Neuantrag des Klägers aus dem September 2021 – deutlich höhere – Leistungen ab 1. September 2021 mit Bescheid vom 16. September 2021 entschieden. Für September 2021 hat der Beklagte die Leistungen auf 0 festgesetzt und dem Kläger ab Oktober 2021 Leistungen gewährt, daher ist nicht ersichtlich, dass dieser Zeitraum im hiesigen Verfahren noch streitig wäre.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 wurden dem Kläger zunächst (auch) für den Zeitraum März bis August bzw. September 2021 monatliche Leistungen in Höhe von 5,42 Euro gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 21. November 2020 hat der Beklagte dem Kläger für diesen Zeitraum monatliche Leistungen von 19,42 Euro gewährt. Diese Bescheide waren bestandskräftig geworden. Diese Bewilligung wurde dann mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 19. Januar 2021 für den Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis 31. Augst 2021 aufgehoben. Bei Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 19. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2021 würden die mit Bescheiden vom 29. Oktober 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. November 2020 erfolgte Bewilligung wiederaufleben. Daher ist das Begehren des Klägers nach § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass der Kläger um die Gewährung von 126,23 Euro, allenfalls 145,65 Euro, streitet. Dieser Betrag setzt sich aus Leistungen für die Zeit vom 16. Februar bis 28. Februar 2021 in Höhe von 9,71 Euro und für die sechs Monate März 2021 bis August 2021 bzw. September 2021 jeweils in Höhe von 19,42 Euro monatlich zusammen. Diese Summe erreicht den Berufungswert von 750,00 Euro gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht.

Der Kläger begehrt auch nicht Leistungen für mehr als ein Jahr, da nur solche vom 16. Februar 2021 bis 31. Augst 2021, allenfalls 30. September 2021, in Streit stehen, so dass die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig ist.

Ein denkbares Begehren des Klägers, dass er in diesem Verfahren die Gewährung von höheren als den zunächst mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. November 2020 bewilligten Leistungen begehrt, ist im hiesigen Verfahren nicht streitgegenständlich, da der Beklagte über ein solches Begehren im angegriffenen Bescheid nicht entschieden hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind bei der Berechnung des Berufungswerts nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auch ausstehende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht erhöhend einzubeziehen. Wenn um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestritten wird, ist die Höhe der begehrten Geldleistung als Sozialleistung nach § 19a Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) maßgeblich. Die im Fall einer Bewilligung von SGB II-Leistungen vom Grundsicherungsträger abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht bei der Berechnung des Beschwerdewerts einzubeziehen. Die soziale Absicherung von Alg II-Empfängern ist eine Annex-Leistung zu der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und gehört nicht zu den (auszahlbaren) SGB II-Leistungen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2023 – L 4 AS 194/23 B –, Rn. 22, juris).

Die Berufung ist auch nicht durch das Sozialgericht explizit zugelassen worden. Daran ändert nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt. Das Sozialgericht hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Soweit in der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts ausgeführt wird, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne, handelt es sich dabei nicht um eine Zulassung der Berufung. Denn das genügt allein nicht für die Annahme, die Berufung sei zugelassen (stRspr, z.B. BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R, Rn. 15 juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2023 – L 7 AS 351/23 –, Rn. 19, juris; siehe auch: Keller, in: Meyer-Ladewig, 14. Aufl. 2023, SGG, § 144 Rn. 40, beck-online mit weiteren Nachweisen).

Der Senat kann nicht über die Zulassung der Berufung entscheiden, weil ihm keine Nichtzulassungsbeschwerde vorliegt (BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 – B 1 KR 24/96 R, juris, 156). Eine Auslegung einer eindeutig so bezeichneten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt, wenn der Kläger der Rechtsmittelbelehrung gefolgt ist, nicht in Betracht; auch eine Umdeutung scheidet in der Regel aus (Keller, in: Meyer-Ladewig, 14. Aufl. 2023, SGG, § 144 Rn. 45, beck-online).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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