VG Berlin 35. Kammer Beschluss LS

Asylrecht (Iran): Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei offenen Erfolgsaussichten

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Bei offenen Erfolgsaussichten einer Asylklage ist - unter der Voraussetzung, dass auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - Prozesskostenhilfe zu bewilligen.(Rn.1)

Tenor

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Gründe

1

Der Klägerin war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet - mithin der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und politischen Aktivitäten der Klägerin als jedenfalls offen zu betrachten ist - und nicht mutwillig erscheint, die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin erforderlich erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

2

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asylgesetz).

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