Asylrecht (Iran): Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei offenen Erfolgsaussichten
Leitsatz
Bei offenen Erfolgsaussichten einer Asylklage ist - unter der Voraussetzung, dass auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - Prozesskostenhilfe zu bewilligen.(Rn.1)
Tenor
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.
Gründe
Der Klägerin war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet - mithin der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und politischen Aktivitäten der Klägerin als jedenfalls offen zu betrachten ist - und nicht mutwillig erscheint, die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin erforderlich erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asylgesetz).
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