VGH Baden-Württemberg 9. Senat Beschluss

Erfolgloser Eilantrag auf Aufnahme in ein Gymnasium aufgrund einer Folgenabwägung bei weiterhin offener Frage …

Erfolgloser Eilantrag auf Aufnahme in ein Gymnasium aufgrund einer Folgenabwägung bei weiterhin offener Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse des Potenzialtests

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2026 - 12 K 7456/26 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) mit Blick auf den Schulbeginn am 14.09.2026 vor Ablauf der am Montag, dem 21.09.2026, endenden Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die Beteiligten wurden hierauf hingewiesen. Der Antragsteller hat seine Beschwerde bereits mit Schriftsätzen vom 01.09.2026 und 04.09.2026 begründet. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit, sich zu der Beschwerde zu äußern, und hat hiervon Gebrauch gemacht.

2

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerdeinnerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

3

Der 2015 geborene Antragsteller hat im Schuljahr 2025/2026 die vierte Grundschulklasse an der …schule in … abgeschlossen und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die Klassenstufe 5 am …Gymnasium in … oder an einem sonstigen allgemein bildenden Gymnasium sowie die Gestattung der Teilnahme am dortigen Unterricht.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller die Aufnahmevoraussetzungen des § 88 Abs. 2 Satz 2 SchG nicht erfülle. Bei der am 19./20.11.2026 durchgeführten zentralen Kompetenzmessung habe er im Fach Deutsch 30% und im Fach Mathematik 41,7% (Gesamtdurchschnittswert 35,85%) erzielt, was nicht der Eignung für das zur allgemeinen Hochschulreife führende erweiterte Niveau E entspreche. Mit Beschluss der Klassenkonferenz vom 02.02.2026 habe er eine Empfehlung für das an der Werkrealschule, Hauptschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Hauptschulabschluss führende grundlegende Niveau (Niveau G) erhalten. Am 24.02.2026 habe er am Potenzialtest teilgenommen und dabei im Bereich Logik 31,3%, im Fach Deutsch 38,9% und im Fach Mathematik 33,3% (Gesamtwert: 35,0%) erzielt, was ebenfalls nicht dem für den Besuch des Gymnasiums erforderlichen Niveau E entspreche. Sollten weder die Kompetenzmessung noch der Potenzialtest des Antragstellers aufgrund von Mängeln der rechtlichen Grundlagen nicht zur Eignungsfeststellung herangezogen werden können, ginge jedenfalls die Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

5

Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch, an einem Gymnasium aufgenommen zu werden bzw. einstweilen am Unterricht des Gymnasiums teilzunehmen, nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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I. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemeinbildende Gymnasium ist nach § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025 (GBl. Nr. 6), neben der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für diese Schulart entweder die Empfehlung des Besuchs des allgemeinbildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Aufnahme in das allgemeinbildende Gymnasium nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG auch auf Grund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler an den gymnasialen Anforderungen misst. Das Beschwerdevorbringen erbringt nicht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Aufnahme an einem Gymnasium nach dieser Regelung glaubhaft gemacht hätte.

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Der Antragsteller stellt die im Rahmen der Eignungsfeststellung ermittelten Testergebnisse nicht in Frage, sondern rügt im Wesentlichen, dass das Verwaltungsgericht die vorgelagerte Frage, ob die Ergebnisse der Testinstrumente, die seine fehlende Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachweisen, überhaupt als rechtmäßige Zugangsschranke verwertet werden dürften, solange gewichtige Zweifel an der normativen Bestimmtheit, der wissenschaftlichen Nachvollziehbarkeit, der Systemkohärenz und der Transparenz bestünden, nicht in einer der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entsprechenden Weise geprüft habe. Er habe strukturelle Rechtmäßigkeitsrügen gegen die Verwertbarkeit der Testergebnisse - nämlich das Fehlen einer nachvollziehbaren Herleitung von Schwellenwerten, fehlende Transparenz der Bewertungsmaßstäbe, Inkohärenzen zwischen Kompass 4 und Potenzialtest sowie die unterschiedliche Behandlung überfachlicher Komponenten - erhoben, die eine inzidente Kontrolle der tragenden Bewertungs- und Verfahrensgrundlagen erforderten. Damit dringt er nicht durch.

8

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Mängel hinsichtlich der normativen Ausgestaltung des neuen Verfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit dem Potenzialtest und der normativen Ausgestaltung maßgeblicher Bestehensvoraussetzungen, mittlerweile durch die Normkonkretisierung des § 12 Abs. 1a AufnV hinsichtlich des Potenzialtests und seit dem Schuljahr 2025/2026 durch Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Kompetenzmessung geheilt seien. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, seien die Rügen des Antragstellers wegen fehlender Wiederholbarkeit des Potentialtests und der Kompetenzmessung unerheblich. Ein Anspruch auf Anhebung der erreichten Punktzahlen komme nicht in Betracht, da er keine Bewertungsfehler geltend gemacht habe, die - ohne Wiederholung - wenigstens zu einem Anspruch auf Neubewertung bei gleichzeitiger günstiger Prognose für die angestrebte Entscheidung führen würden. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

9

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde nur gegen die Rechtmäßigkeit des Eignungsfeststellungsverfahrens als Zugangsschranke zum Gymnasium in Bezug auf die Wahl des weiteren Bildungswegs als solches. Er stellt weder die Annahme des Verwaltungsgerichts in Abrede, dass Potentialtest und Kompetenzmessung nicht wiederholbar seien (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28.10.2025 - 9 S 1947/25 -, juris Rn. 14, zur Wiederholbarkeit allenfalls bis zum Ende der Grundschulzeit; zur Kompetenzmessung siehe Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 53), noch macht er Bewertungsfehler geltend. Er meint vielmehr, das Verwaltungsgericht hätte seine Rügen hinsichtlich der strukturellen Mängel des Eignungsfeststellungsverfahrens nicht als unerheblich ansehen dürfen.

10

Der Antragsteller zeigt indes nicht auf, inwiefern die geltend gemachten Rügen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seinem Antrag auf Aufnahme in ein Gymnasium zum Erfolg verhelfen könnten. Der Umstand, dass der Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule typischerweise zeitkritisch und in wesentlichen Teilen faktisch irreversibel ist, ändert nichts daran, dass insbesondere in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Gericht - auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG - nicht gehalten ist, Einwänden nachzugehen, die für die Entscheidung nicht maßgebend sind. Dass die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Das Beschwerdevorbringen erbringt insbesondere nicht, dass die Frage, anhand welcher Kriterien die Eignung für die gewählte Schulform zu beurteilen wäre, wenn die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens unverwertbar wären, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einer weiteren Erörterung bedürfte.

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Hätten die Rügen des Antragstellers in Bezug auf die in der Aufnahmeverordnung geregelten Grundlagen von Potenzialtest, Kompass 4-Test und pädagogischer Gesamtwürdigung Erfolg und wären die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens unverwertbar, kommt es für die Frage, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Aufnahme in ein Gymnasium zustünde, darauf an, anhand welcher Kriterien die Eignung für die gewählte Schulform stattdessen zu beurteilen wäre. Mit dieser Frage, von der abhängt, ob die Rügen für die Entscheidung maßgebend sind, setzt sich der Antragsteller indes nicht hinreichend auseinander. Sofern das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass in diesem Fall wieder allein der Elternwille maßgebend sei und daher ein Anspruch auf Aufnahme in ein Gymnasium bestehe, was die Beschwerde so schon nicht behauptet, fehlt es jedenfalls an einer Auseinandersetzung damit, wie diese Auffassung mit § 88 Abs. 2 und Abs. 3 SchG zu vereinbaren wäre. Der Antragsteller führt zwar aus, dass der Gesetzgeber mit § 88 Abs. 1 SchG die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den weiteren Bildungsweg ihres Kindes an den Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung stelle, räumt aber zugleich ein, dass daraus kein uneingeschränkter Vorrang des Elternwillens gegenüber rechtmäßig festgestellten Eignungsanforderungen folge. In Bezug auf die Frage, was zu gelten habe, wenn die zur Objektivierung geschaffenen Eignungsfeststellungen nicht verwertbar wären, führt er sodann lediglich aus, dass die dadurch entstandene Situation nicht ohne Weiteres dadurch aufgelöst werden könne, dass der verbleibenden pädagogischen Gesamtwürdigung eine alleinige Sperrwirkung gegenüber dem Elternwillen beigelegt werde. Das hat indes auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen, sondern diese Frage als offen angesehen. Diese Ansicht bestreitet der Antragsteller nicht.

12

Die vom Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachten Zweifel an der normativen Bestimmtheit, der wissenschaftlichen Nachvollziehbarkeit, der Systemkohärenz und der Transparenz der Testverfahren betreffen nicht die Verfassungsmäßigkeit des § 88 SchG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden ist, den Elternwillen für die Wahl des weiteren Bildungswegs nicht mehr als einzig maßgebend anzusehen, sondern diesem ein Verfahren gegenüberzustellen, um an den weiterführenden Schulen ein hinreichendes Leistungsniveau zu gewährleisten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2; Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn 722). Der Gesetzgeber darf sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht durch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern beeinträchtigt wird, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht als für den erfolgreichen Besuch des angegangenen Bildungswegs - hier des Gymnasiums - geeignet erweisen. Die Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg ist in diesem Kontext ein legitimes, vom staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG erfasstes Interesse des Antragsgegners, das jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte nur auf diesem Weg zu realisieren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn 30, und vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 6). Dies zieht die Beschwerde im Grundsatz nicht in Zweifel. Ihre Rügen richten sich vielmehr gegen die Ausgestaltung der vorgesehenen Verfahren der Eignungsfeststellung durch den Verordnungsgeber.

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1. In Bezug auf den Potenzialtest wendet sich der Antragsteller gegen die normative Festlegung und sachliche Herleitung der Bestehensvoraussetzungen. § 12 Abs. 1a AufnV normiere zwar Leitplanken der Eignungsfeststellung, der entsprechende Umrechnungsmaßstab, welche konkreten Punktwerte den Noten 4,0 bzw. 4,5 entsprächen, werde jedoch nicht in der Verordnung selbst festgelegt, sondern gemäß § 12 Abs. 1a Satz 3 AufnV „auf Vorschlag des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg“ durch das Kultusministerium bestimmt. Diese ministerielle Festsetzung betreffe den zentralen Cut-off der Zugangsschranke und damit eine wesentliche Entscheidung mit erheblicher Grundrechtsrelevanz. Ihre Auslagerung aus der Verordnung in eine ministerielle Festsetzung begegne durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG).

14

Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die Entscheidung über die Zulassung zur Schulform nach Beendigung der Grundschule eine - auch unter Berücksichtigung des später grundsätzlich möglichen Wechsels der Schulform - wichtige, oft den weiteren Bildungs- und Lebensweg entscheidend prägende Maßnahme darstellt. Sie kann den Zugang zu bestimmten weiteren Bildungswegen absehbar nachteilig beeinflussen und die Chance für eine freie Berufswahl schmälern. Dies verlangt, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung zur gewählten Schulform, die Zuständigkeit für die Entscheidung und die Grundzüge des dabei einzuhaltenden Verfahrens selbst regelt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 36; Senatsurteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.1999 - 19 B 1730/99 -, juris Rn. 9 ff.).

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Die Delegation der Ausgestaltung des Verfahrens auf den Verordnungsgeber ist - wie der Senat mit Beschluss vom 11.09.2025 (- 9 S 1124/25 -, juris Rn. 38) bereits entschieden hat - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2, und vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -). In jenem Beschluss hat der Senat aber auch angedeutet, dass es mit Art. 11 Abs. 1 LV sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sein dürfte, dass die §§ 9 ff. AufnV keine Vorgaben enthalten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen wird (vgl. zum Gesetzesvorbehalt bei hochschulrechtlichen Prüfungen BVerwG, Beschluss vom 20.11.2015 - 6 B 32.15 -, juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass diese Bedenken durch die Einfügung von § 12 Abs. 1a AufnV ausgeräumt sind. Nach dieser Regelung lassen Schülerinnen und Schüler, die im Potenzialtest ein durch Addition der Punktwerte ermitteltes Gesamtergebnis des fachlichen und überfachlichen Teils erzielt haben, das gemessen an den gymnasialen Anforderungen mindestens der Note ausreichend (4,0) entspricht, und in keinem fachlichen Teil des Potenzialtests ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als der Note ausreichend bis mangelhaft (4,5) entspricht, erwarten, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen werden. Bei der Feststellung des Gesamtwerts der drei Teile des Potenzialtests werden die erreichten Punktwerte gleich gewichtet. Auf Vorschlag des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg setzt das Kultusministerium die Punktwerte fest, die den in Satz 1 genannten Noten entsprechen. Nach Mitteilung des Antragsgegners hat das IBBW dem Kultusministerium die Handreichung zur Durchführung des Potenzialtests mit dem Vorschlag der Zuordnung von Punktwerten zu der Bestehensgrenze (damit mittelbar zu den Noten) vorgelegt. Dort heißt es auf Seite 8, über alle drei Testteile hinweg müsse eine Punktzahl von mindestens 31 Punkten erreicht werden, wobei in den beiden fachlichen Testteilen jeweils mindestens 9 Punkte erzielt werden müssten. Nach Mitteilung des Antragsgegners hat das Kultusministerium (Referat 35) dem Vorschlag zugestimmt, die Handreichung freigegeben und dadurch die Zuordnung festgelegt. Ein Hinweis hierauf findet sich an der erwähnten Stelle in der Handreichung.

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Ob die auf diese Weise erfolgte Festlegung der Bestehensgrenze den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, ist offen, bedarf indes im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.

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2. Selbst wenn der Potenzialtest bei der Eignungsfeststellung außer Acht bleibt, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in ein Gymnasium nicht glaubhaft gemacht. Denn jedenfalls in Bezug auf die Kompetenzmessung und die pädagogische Gesamtwürdigung zeigt die Beschwerde durchgreifende Bedenken nicht auf.

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a) Hinsichtlich der zentralen Kompetenzmessung legt die Beschwerde nicht dar, dass die Ergebnisse im Rahmen der Eignungsfeststellung nicht verwertbar wären. Soweit sie sich gegen die Annahme des Antragsgegners wendet, im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens komme ausschließlich dem Potenzialtest als der letzten Stufe der Eignungsfeststellung maßgebliche Bedeutung zu, nicht aber der Grundschulempfehlung und der Kompetenzmessung (vgl. so Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 7 zur Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform vom 06.10.1983), nimmt sie nicht in den Blick, dass das Verwaltungsgericht diese Auffassung nicht vertreten hat. Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass jedenfalls dann, wenn der Potenzialtest bei der nach § 88 Abs. 3 SchG erforderlichen Eignungsfeststellung wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nicht zugrunde gelegt werden kann, den vorgeschalteten Eignungsfeststellungen rechtlich selbständige Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn 42).

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Die vom Antragsteller erhobenen „strukturellen“ Rügen - „Systemkohärenz, Vergleichbarkeit Kompass 4/Potenzialtest, Transparenz der Bewertungsmaßstäbe und Schwellenwerte, unterschiedliche Behandlung überfachlicher Komponenten“ - greifen jedenfalls hinsichtlich der Kompetenzmessung nicht durch.

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In Bezug auf mangelnde Systemkohärenz kritisiert der Antragsteller die unterschiedliche Testarchitektur von Potenzialtest und Kompass 4-Test, die nach seiner Ansicht nicht damit zu vereinbaren sei, dass beide Instrumente denselben rechtlichen Zweck erfüllten, nämlich die Feststellung der Eignung der Schülerinnen und Schüler für das gymnasiale Niveau. Bereits dieser Ausgangspunkt ist indes nicht ganz zutreffend. Mit dem Kompass 4-Test sollen der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Klassenstufe 4 sowie überfachliche Kompetenzen erfasst werden, um den Eltern die Entscheidung für die weiterführende Schulart zu erleichtern und die Lehrkräfte bei ihrer diesbezüglichen Empfehlung zu unterstützen (siehe Kompass 4 Handreichung I, Ziffer 1.1). Bei der zentralen Kompetenzmessung, an der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AufnV alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 4 teilnehmen müssen, geht es daher - anders als bei dem nur fakultativ durchzuführenden Potenzialtest - nicht allein um die Eignung für das Gymnasium. Das Testverfahren Kompass 4, das in das erste Schulhalbjahr der 4. Klasse eingebettet ist, wird an der jeweiligen Grundschule durchgeführt und die Tests werden von den das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkräften korrigiert. Lediglich die Aufgaben und Korrekturrichtlinien werden vom IBBW landeseinheitlich vorgegeben (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 AufnV, § 8 Abs. 1 AufnV). Angesichts dessen kann allein eine unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Eignungsfeststellungsverfahren nicht als Anhaltspunkt für strukturelle Mängel - weder des Potenzialtests noch der Kompetenzmessung - gesehen werden. Weder die vom Antragsteller behaupteten Unterschiede bei den Instruktionsbedingungen noch die sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach der Form der Ermittlung verschiedenartigen „überfachlichen Kompetenzen“, die einerseits im Rahmen der Kompetenzmessung sowie andererseits - als Teilbereich „Logisches Denken“ - beim Potenzialtest erhoben werden, sind daher ein Beleg für ein fehlerhaftes Verfahren. Dass die Bearbeitungshinweise bei der Kompetenzmessung unzureichend gewesen wären, ist dem Vorbringen des Antragstellers im Übrigen auch nicht zu entnehmen. Auch hinsichtlich des Bearbeitungsverhaltens von Viertklässlern behauptet die Beschwerde zwar, dieses sei bei der Entwicklung und Validierung der Kompetenzmessung nicht hinreichend berücksichtigt worden, zeigt aber Anhaltspunkte hierfür nicht auf.

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Ebenso wenig lässt die Beschwerdebegründung erkennen, dass die Bewertungsmaßstäbe und Schwellenwerte im Zusammenhang mit dem Kompass 4-Test nicht hinreichend transparent wären. In der Aufnahmeverordnung ist in § 8 Abs. 3 Satz 1 geregelt, dass Schülerinnen und Schüler, die in der zentralen Kompetenzmessung im Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik ein Ergebnis erzielt haben, das mindestens der Note gut bis befriedigend (2,5) entspricht und in keinem dieser Fächer ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als der Note befriedigend (3,0) entspricht, erwarten lassen, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen werden. Schülerinnen und Schüler, die in der zentralen Kompetenzmessung im Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik ein Ergebnis erzielt haben, das mindestens der Note befriedigend (3,0) entspricht und in keinem dieser Fächer ein Ergebnis erzielt haben, das einer schlechteren Note als der Note befriedigend bis ausreichend (3,5) entspricht, lassen erwarten, dass sie den Anforderungen des an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führenden Niveaus M entsprechen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 AufnV). Der Gesamtübersicht der Auswertungsformulare zu Kompass 4 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 10.08.2026 Seite 55) ist die Zuordnung zu den Niveaustufen zu entnehmen, wonach das erweiterte Niveau (E) bei einem Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik von mindestens 75% erreicht wird, wenn keiner der beiden fachlichen Tests unter 50% liegt, und das mittlere Niveau (M) bei einem Durchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik von mindestens 50%, wenn keiner der beiden fachlichen Tests unter 25% liegt. Die in den Tests zu erreichenden Punktwerte, aus denen sich die Prozentwerte errechnen lassen, ergeben sich aus den Korrekturhinweisen (Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 10.08.2026 Seite 21 ff. und 39 ff.). Darüber hinaus enthalten die vorgelegten Unterlagen auch ausführliche Angaben dazu, auf welche Stellen des Bildungsplans die jeweiligen Aufgaben in Deutsch und Mathematik bezogen sind. Inwieweit es für die „inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung und der Verwertbarkeit der Testergebnisse“ weiterer Angaben bedarf, legt der Antragsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde, insbesondere mit Schriftsatz vom 04.09.2026, die Validität der Testverfahren für die Eignungsfeststellung in Zweifel zieht und Angaben zu wissenschaftlichen Grundlagen vermisst, ist dem im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vorbringen sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, worauf sich die behaupteten Zweifel konkret gründen.

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b) Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der pädagogischen Gesamtwürdigung (Grundschulempfehlung) ergeben sich aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.

23

Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG wird für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg nach der Grundschule eine pädagogische Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz auf Grundlage der in Klasse 4 erreichten Noten sowie der überfachlichen Kompetenzen erstellt. Eine Empfehlung für die Schularten und eine Niveaustufe werden nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AufnV ausgesprochen, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern erwarten lassen, dass den jeweiligen Anforderungen der Schularten und des Niveaus entsprochen wird. Den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E wird in der Regel entsprochen, wenn in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens die Note gut bis befriedigend (2,5) erreicht wurde und keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend (3,0) bewertet worden ist. Den Anforderungen des an der Realschule oder Gemeinschaftsschule zum Realschulabschluss führenden Niveaus M wird in der Regel entsprochen, wenn ein Durchschnitt in diesen Fächern von mindestens der Note befriedigend (3,0) erreicht wurde und wenn keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend bis ausreichend (3,5) bewertet worden ist (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 AufnV). Die von Amts wegen zu erstellende Grundschulempfehlung stützt sich also auf die Leistungen und das Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler im laufenden Schuljahr der Klasse 4 und damit auf den gewöhnlichen Schulunterricht (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 59; siehe auch Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 4).

24

Der Antragsteller hat nach dem vom Antragsgegner bereits erstinstanzlich vorgelegten Protokoll der Klassenkonferenz vom 02.02.206 in der Halbjahresinformation in Deutsch und in Mathematik jeweils die Note 4 erhalten. Damit erreicht er auch im Durchschnitt die Note 4, was ersichtlich nicht dem Niveau E entspricht. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der in der Halbjahresinformation mitgeteilten Noten erhebt der Antragsteller nicht. Eine Empfehlung für den Besuch eines Gymnasiums konnte damit nicht ausgesprochen werden.

25

Der Antragsteller wendet gegen die pädagogische Gesamtwürdigung ein, die konzeptionell behauptete Mehrfachabsicherung setze voraus, dass jedenfalls die beiden dem Elternwillen gegenüberstehenden Entscheidungselemente - Kompetenzmessung und Grundschulempfehlung - hinreichend eigenständig voneinander gewonnen würden. Es bestünden aber Zweifel, ob die pädagogische Gesamtwürdigung unabhängig von den Ergebnissen der Kompetenzmessung zustande gekommen sei. Es bestehe Anlass zu der Annahme, dass die Empfehlung jedenfalls mittelbar durch Kompass-4-Ergebnisse beeinflusst worden sei. Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg.

26

Zwar ist davon auszugehen, dass den Lehrkräften die Ergebnisse der Kompetenzmessung bei ihrer Entscheidung bekannt waren, weil sie im Protokoll der Klassenkonferenzen vom 02.02.2026 angegeben sind. Es ist aber weder ersichtlich, dass diese Kenntnis per se der Rechtmäßigkeit der Grundschulempfehlung entgegenstünde, noch, dass das Ergebnis im konkreten Fall Einfluss auf die pädagogische Gesamtwürdigung gehabt haben könnte. Die pädagogische Gesamtwürdigung, die ausschließlich Sache der Grundschule ist, wird nach § 1 Abs. 1 AufnV am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4 auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz vorgenommen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AufnV fließen in die pädagogische Gesamtwürdigung insbesondere die in Klasse 4 gezeigten schulischen Leistungen und die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Kompetenzmessung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AufnV ein. Die pädagogische Gesamtwürdigung basiert danach, anders als die Kompetenzmessung, nicht auf einer in einem zentral durchgeführten Test ermittelten Momentaufnahme des Leistungsstands der Schülerinnen und Schüler, sondern nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AufnV auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte. Bei dieser einen anderen Ansatz verfolgenden Eignungsfeststellung werden neben dem Leistungsstand die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial des Kindes betrachtet. Dokumentiert wird dies durch die Erhebung der überfachlichen Leistungen im Rahmen der Kompetenzmessung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AufnV. Diese Unterschiede belegen, dass die Kenntnis von den Ergebnissen der Kompetenzmessung im Rahmen der pädagogischen Gesamtwürdigung nicht von Bedeutung ist. Dementsprechend heißt es in dem Hinweisen zur „Rückmeldung für den weiteren Bildungsweg“ vom 06.02.2026, dass die Empfehlung auf einer pädagogischen Gesamtwürdigung beruhe und unabhängig von dem in der zentralen Kompetenzmessung „Kompass 4" erzielten Ergebnis getroffen worden sei. Da die vom Antragsteller im ersten Halbjahr der 4. Klasse erbrachten Leistungen in den Fächern Deutsch (Gesamtnote: 4,09), Mathematik (Gesamtnote: 3,75) und Sachkunde (Gesamtnote: 4,00) die Empfehlung der Klassenkonferenz ohne Weiteres tragen, fehlt es zudem an Anhaltspunkten, dass das Ergebnis der zentralen Kompetenzmessung Einfluss auf die Gesamtwürdigung gehabt haben könnte. Auch die Beschwerde trägt hierzu nichts vor.

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II. Bei dieser Sachlage bestehen mit Blick auf die offene Frage, ob die Ergebnisse des Potenzialtests verwertbar sind, auch keine Bedenken bezüglich der Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts. Es hat zutreffend die Wertung des Gesetzgebers in § 88 Abs. 2 SchG in den Blick genommen, nach der ins Gymnasium nur aufgenommen werden kann, wer nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint. Denn der Gesetzgeber verlangt das dargestellte Verfahren nicht um seiner selbst willen, sondern um verbindlich die Eignung des Kindes für die passende weiterführende Schule festzustellen. Dabei war es ihm ein Anliegen, der dauerhaften Überforderung der Schüler durch erhöhten Leistungsdruck entgegenzuwirken (LT-Drs. 17/7885, S. 52), was dem Wohl des betroffenen Kindes zuträglich ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG; vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 70). Anknüpfend an die Noten des Antragstellers in der Halbjahresinformation der Klasse 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik hat das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte erkannt, die für eine Eignung des Antragstellers für den Besuch des Gymnasiums sprächen, und auf Grund der nicht ansatzweise dem Niveau E entsprechenden Leistungen des Antragstellers eher Anlass für die Befürchtung einer dauerhaften Überforderung und damit einhergehenden Frustration gesehen. Einen unzumutbaren Nachteil hat es verneint, weil dem Antragsteller der Wechsel auf ein Gymnasium bzw. der Erwerb des Abiturs nach Maßgabe der Multilateralen Versetzungsordnung weiterhin offenstehe.

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Dem hält die Beschwerde ohne Erfolg entgegen, das Verwaltungsgericht habe die Abwägung ohne tragfähige Grundlage getroffen. Die irreversiblen Nachteile einer Nichtaufnahme im Übergangsjahr (Start an anderer Schulart, Bindung an Klassenverband, Lern- und Sozialintegration) habe es nicht hinreichend gewichtet. Der Hinweis auf einen späteren Wechsel nach der Multilateralen Versetzungsordnung sei kein gleichwertiger Ersatz, weil er von weiteren Voraussetzungen abhänge, nicht garantiert sei und erneute Umbrüche erfordere. Die Nachteile für den Antragsgegner seien bei einer Stattgabe im Wesentlichen organisatorischer Natur und grundsätzlich reversibel.

29

Entgegen der Annahme des Antragstellers ergibt sich eine tragfähige Grundlage für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts schon daraus, dass diese außer durch die Noten des Halbjahreszeugnisses sowohl von den Ergebnissen der Kompetenzmessung als auch von der Grundschulempfehlung, deren Verwertbarkeit die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen ohne Erfolg in Frage gestellt hat, gestützt werden. Eine Eignung des Antragstellers für den Besuch eines Gymnasiums ergibt sich daraus ohne Zweifel nicht.

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Abgesehen davon bestünden auch dann keine Einwände gegen den Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf die Noten der Halbjahresinformation im Rahmen der Folgenabwägung, wenn die Verwertung der pädagogischen Gesamtwürdigung Bedenken ausgesetzt wäre. Denn die in Klasse 4 gezeigten schulischen Leistungen spielen zwar nach § 1 AufnV bei der Grundschulempfehlung eine Rolle. Da der Antragsteller gegen die Bewertung seiner in Klasse 4 gezeigten schulischen Leistungen als solches aber keine Einwände erhoben hat, spricht nichts dagegen, sie für die Einschätzung seiner Eignung unabhängig von der pädagogischen Gesamtwürdigung heranzuziehen, ohne die gegen diese Form der Eignungsfeststellung erhobenen Rügen aufzuklären. Erbringen die verwertbaren Ergebnisse der Kompetenzmessung und der pädagogischen Gesamtabwägung weder eine Eignung des Antragstellers für das Gymnasial- noch für das Realschulniveau, und sprechen auch die Noten der Halbjahresinformation nicht im Ansatz dafür, dass der Antragsteller für den Besuch eines Gymnasiums geeignet wäre, fehlt überdies auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller drohe im Falle eines Gymnasiumbesuchs eine dauerhafte Überforderung, nicht die erforderliche tragfähige Grundlage.

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Die dem Antragsteller im Falle einer Verweigerung der Aufnahme ins Gymnasium drohenden Nachteile, nämlich die Notwendigkeit, die Schule zu wechseln und damit die bisherige Bindung an den Klassenverband und die erreichte Lern- und Sozialintegration zu verlieren, sind mit Blick auf das Kindeswohl angesichts der gesundheitlichen Folgen im Falle einer dauerhaften Überforderung und daraus folgenden Frustration des Antragstellers am Gymnasium nicht unzumutbar. Zudem würden sich diese Nachteile auch ergeben, wenn dem Antragsteller zunächst die Aufnahme am Gymnasium gestattet würde, sich dann im Hauptsacheverfahren oder im Laufe des Schuljahres aber zeigte, dass dem Antragsteller doch die Eignung für das Gymnasialniveau fehlt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller im Übrigen auf die Möglichkeit verwiesen, später auf ein Gymnasium zu wechseln, sofern er die Voraussetzungen der Verordnung des Kultusministeriums über den Übergang zwischen Werkrealschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung - MVO) vom 19.04.2016 erfüllt. Das mag kein gleichwertiger Ersatz sein, spricht aber dafür, dass die Ablehnungsentscheidung den Besuch eines Gymnasiums nicht auf Dauer unmöglich macht, wenn der Antragsteller in Zukunft eine Eignung für diese Schulform erkennen lassen sollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 77, und vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 12).

34

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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