§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet
Tenor
Der Antrag vom 0.00.0000 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 0.00.0000 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 0.00.0000 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des umstrittenen Bescheides überwiegt das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs vom 0.00.0000 leiten lassen. Bei der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann es kein öffentliches Interesse daran geben, das sie sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit ein Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. Nach diesen Grundsätzen war das Begehren des Antragstellers abzulehnen. Sein Widerspruch gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Vorladung zu ihrer Durchführung für den 00.0.0000 wird bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424.
Zwar hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrer Verfügung vom 0.00.0000 nicht, bzw. nicht in der erforderlichen konkretisierenden Form begründet. Sie hat dies jedoch mit Schreiben vom 00.00.0000 zulässiger Weise (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW) nachgeholt.
Zur Nachholbarkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.6.1985 - 19 B 1061/85 -, NJW 1986, 1894 f.
Die Begründung vom 00.00.0000 lässt auch erkennen, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst war und ihre Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellte.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Betroffenen auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Voraussetzungen sind insoweit identisch mit denen des § 81 b, 2. Alt. StPO. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ist nur dann anwendbar, wenn gegen den Betroffenen - wie hier - kein Ermittlungsverfahren (mehr) anhängig ist.
Die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers ist für die Zwecke des Erkennungsdienstes auch notwendig. Sie soll präventiv Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von - zukünftigen - Straftaten bereitstellen. Das ist dann erforderlich, wenn der anlässlich eines Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, der Persönlichkeit des Betroffenen sowie des Zeitraums, in dem er strafrechtlich nicht oder nicht mehr in Erscheinung getreten ist - die Annahme rechtfertigt, er könne in Zukunft mit guten Gründen als Verdächtiger oder potenzieller Beteiligter an einer Straftat in Betracht kommen und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten diese Ermittlungen fördern, den Betroffenen also überführen oder entlasten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, BVerwGE 66, 202; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl 1999, 257; VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, NVwZ-RR 2004, 572 ff.
Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich demzufolge anhand einer Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse der Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtigt gemacht hat oder angezeigt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; Beschlüsse vom 14.07.1994 - 5 B
2686/93 -, 16.10.1996 - 5 B 2205/96 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257 = NJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228.
Nach diesen Grundsätzen besteht im Fall des Antragsteller ein öffentliches Interesse an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Er ist am 0.0.0000 rechtskräftig wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt worden. Die im Vollrausch verwirklichte Tat stellte einen sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB dar. Auf Grund der Art der Tatausführung und wegen beider in Betracht kommender Delikte besteht auch nach kriminalistischer Erfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut strafrechtlich auffallen wird. Sowohl der Tatbestand des Vollrausches als auch der des sexuellen Missbrauchs weist statistisch eine besonders hohe Rückfallwahrscheinlichkeit auf. Gegen diese Prognose spricht auch nicht der Gesundheitszustand des Klägers. Denn an der Tatbegehung, wegen der er rechtskräftig verurteilt wurde, hat ihn diese Erkrankung ebenfalls nicht gehindert. Im Gegenteil zeugt sein weiteres beharrliches Leugnen trotz rechtskräftiger Verurteilung von fehlendem Unrechtsbewusstsein, was die Wiederholung einer entsprechenden Tat wiederum wahrscheinlicher macht. In solchen Fällen besteht jedoch ein öffentliches Interesse an der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers. Dies gilt unabhängig davon, ob er tatsächlich zu Recht verdächtigt würde. Denn die erkennungsdienstlichen Unterlagen dienen nicht zuletzt auch dazu, ihn gegebenenfalls entlasten zu können. Schließlich ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des vorliegenden Antrages auch zu berücksichtigen, dass das AG X. mit Beschluss vom 00.00.0000 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81 g StPO anordnete, der höhere Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme stellt als § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW.
Vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 19.1.2005 - 11 K 288/04 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.