Verfassungsbeschwerde gegen Kostenfestsetzung bei Unfallverursachung KI-Titel
Verfassungsbeschwerde · Kostenfestsetzung · Strafbefehl · Unfallverursachung · Privatgutachten
Sonstiges
Vf. 84-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau W.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Weitz, Kleine Fleischergasse 2,
04109 Leipzig,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle
am 10. Juli 2025
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 18. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 27. August 2024 (203 Cs 505 Js 32165/22), mit dem ihr Kostenfestsetzungsantrag zur Erstattung von Auslagen für die Erstellung eines Privatgutachtens in Höhe von 3.992,61 EUR zurückgewiesen wurde, und den ihre sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26. September 2024 (13 Qs 314/24).
Im Ausgangsverfahren verhängte das Amtsgericht Leipzig mit Strafbefehl vom 23. August 2022 (203 Cs 505 Js 32165/22) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 EUR sowie ein zweimonatiges Fahrverbot wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen die Beschwerdeführerin. Ihr wurde vorgeworfen, am 4. März 2022 gegen 13:00 Uhr in der H.-Straße in L. als Fahrerin eines Pkw Volvo gegen einen dort parkenden Pkw BMW gefahren zu sein und trotz Verursachung eines Sachschadens pflichtwidrig den Unfallort verlassen zu haben.
Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 6. September 2022 fristgerecht Einspruch ein. Sie sei als Fahrerin des Pkw Volvo rückwärts aus einer Parklücke ausgeparkt. Aufgrund beengter Verhältnisse und mangels Parksensoren habe sie aussteigen und sich vergewissern müssen, ob hinter ihr noch genügend Platz sei. Eine Berührung mit dem in der gegenüberliegenden Parkreihe rückwärts eingeparkten BMW habe jedoch nicht stattgefunden. Einen Anstoß habe sie weder gehört noch bemerkt. Bei der von einer Zeugin am Pkw Volvo festgestellten tiefen Welle habe es sich nachweislich um einen unreparierten Schaden aus dem Jahr 2017 gehandelt, was durch ein beigefügtes älteres Foto belegt worden sei. Die am BMW dokumentierten Schäden hätten nicht mit den Beschädigungen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin korrespondiert. In dem von der Beschwerdeführerin eingeholten Privatgutachten vom 28. Dezember 2022 wurde nach Inaugenscheinnahme des Pkw Volvo sowie nach Auswertung der polizeilich gefertigten Lichtbilder festgestellt, dass an den beteiligten Fahrzeugen keine Schadenskompatibilität nachgewiesen werden könne. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin das Privatgutachten bei Gericht ein und kündigte an, Freispruch zu beantragen.
In der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2023 sagte die Zeugin aus, dass sie im Zusammenhang mit dem Zurücksetzen des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin zweimal einen Knall gehört und den zweiten Aufprall auch gesehen habe. Das Gericht beauftragte am 21. Juni 2023 einen Sachverständigen mit der gutachterlichen Überprüfung der Schadenskompatibilität und der Frage der Bemerkbarkeit des Unfallgeschehens durch die Beschwerdeführerin.
In seinem Gutachten vom 17. Oktober 2023 wies der gerichtlich bestellte Sachverständige darauf hin, dass beide beteiligten Fahrzeuge aufgrund Weiterverkaufs nicht mehr besichtigt werden könnten. Unter Bezugnahme auf das Privatgutachten und das vom Privatgutachter zur Verfügung gestellte Bildmaterial stellte er fest, dass sich aus technischer Sicht keine mit der im Strafprozess nötigen Sicherheit nachvollziehbare Schadenskorrespondenz der beiden Fahrzeuge ergeben habe. Zwar könne eine Kontaktsituation nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der fehlenden objektiven Nachweisbarkeit einer derartigen Berührungssituation seien aus technischer Sicht jedoch keine weiteren Ausführungen hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit einer derartigen Anstoßsituation möglich.
In der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin freigesprochen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. August 2024 wies das Amtsgericht Leipzig den Kostenfestsetzungsantrag vom 5. März 2024 zurück, soweit die Beschwerdeführerin die Festsetzung der entstandenen Kosten für das Privatgutachten i.H.v. 3.992,88 Euro als notwendige und zu erstattende Auslagen begehrte.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin verwarf das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 26. September 2024. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 21. März 2024 und vom 25. Juli 2024 sowie auf die eingeholte richterliche Stellungnahme aus, private Ermittlungen seien regelmäßig nicht notwendig i.S.v. § 464a StPO, auch wenn sie die Verteidigung erleichterten. Die Kosten privater Ermittlungen seien nur dann ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn sie ex ante für die Abwehr des Vorwurfs notwendig waren oder sich ex post entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen ausgewirkt hätten bzw. das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch geworden sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verfahrensbevollmächtigter hätten vor Vorlage des Privatgutachtens auf das aus ihrer Sicht bestehende Problem hingewiesen oder entsprechende Anträge gestellt. Das Privatgutachten habe auch nicht zur Beendigung des Verfahrens geführt. Es sei weder vom Gericht angefordert noch für erforderlich erachtet worden. Stattdessen sei ein gerichtliches Gutachten eingeholt worden. Der Umstand, dass der gerichtlich beauftragte Gutachter im Ergebnis zu gleichen Schlussfolgerungen gekommen sei wie der Privatgutachter, sei für die Entscheidung nicht von Belang. Das privatrechtliche Gutachten habe gerade nicht zur Beendigung des Verfahrens geführt.
Mit Beschluss vom 7. November 2024 (13 Qs 314/24), der Beschwerdeführerin zugegangen am 18. November 2024, wies das Landgericht die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 78 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf.
Soweit das Amtsgericht darauf abgestellt habe, dass das Privatgutachten weder vom Gericht angefordert noch für erforderlich erachtet worden sei, habe es entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Notwendigkeit von Auslagen nahezu vollständig ignoriert und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Gleiches gelte für den Beschluss des Landgerichts, soweit darin ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin hätte vor der Vorlage des Privatgutachtens die dort thematisierte Problematik weder angeschnitten noch entsprechende Anträge gestellt. Diese Annahme sei nachweislich unzutreffend, wie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren, im Hauptsacheverfahren und im Kostenfestsetzungsverfahren ersichtlich werde.
Das Amtsgericht habe zudem gegen Art. 18 Absatz 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstoßen. Die angegriffene Entscheidung sei offensichtlich fehlerhaft und entbehre einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin habe den Privatgutachter zwar bereits direkt nach Erlass des Strafbefehls beauftragt, ohne zuvor die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft trotz der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin kein Sachverständigengutachten hinsichtlich des festgestellten Schadens eingeholt habe, habe die Beschwerdeführerin aber nicht mehr davon ausgehen können, dass ihre Interessen im Strafverfahren noch hinreichend geschützt seien. Auch das Amtsgericht habe es unterlassen, den Strafbefehlsantrag auf einen hinreichenden Tatverdacht zu überprüfen, was ein Bemerken des vermeintlichen Anstoßes durch die Beschwerdeführerin hätte einschließen müssen. Bei dieser Ausgangslage habe die Beschwerdeführerin nicht ohne Risiko darauf vertrauen können, dass das Amtsgericht einen Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens berücksichtigen würde. Durch die geplante Veräußerung ihres Kraftfahrzeugs habe zudem ein Beweisverlust gedroht. Bei korrekter Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens der Beschwerdeführerin hätte das Gericht zu der Einschätzung gelangen müssen, dass das Privatgutachten für die Verteidigung der Beschwerdeführerin aufgrund der Beweislage und des drohenden Beweisverlustes unerlässlich gewesen sei. Es sei für den Freispruch auch mittelbar ursächlich gewesen, weil es zu Zweifeln an der Schuld der Beschwerdeführerin geführt habe, sodass das Gericht die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen für erforderlich gehalten habe und dieser seine Feststellungen nur deshalb habe treffen können, weil das Privatgutachten die hierfür notwendigen Anknüpfungstatsachen geliefert habe.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 82-IV-24; Beschluss vom
23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 82-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).
2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
a) Die Beschwerdeführerin legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dar.
aa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom
10. April 2025 – Vf. 79-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 79-IV-24; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 79-IV-24; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.).
bb) Gemessen hieran hat die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände vorgetragen, die auf eine Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens im Ausgangsverfahren schließen lassen. In der angegriffenen Entscheidung setzt sich das Amtsgericht mit der entscheidungsrelevanten Frage auseinander, ob es sich bei den Kosten für die Erstellung des Privatgutachtens um notwendige und damit erstattungsfähige Auslagen i.S.v. § 464a StPO handelt. Dabei bezieht es nicht nur die Äußerung der Bezirksrevisorin vom
21. März 2024, sondern auch die hierzu abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2024 in die Entscheidungsfindung ein. Der von der Beschwerdeführerin geäußerten Ansicht könne sich das Gericht ausweislich des angegriffenen Beschlusses auch nach nochmaliger eingehender Prüfung und unter Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz der Bezirksrevisorin vom 25. Juli 2024 sowie der eingeholten richterlichen Stellungnahme nicht anschließen. Es verweist auf das aus seiner Sicht im Ergebnis entscheidungsrelevante, gerichtlich eingeholte Gutachten. Das Landgericht ergänzt und bestätigt diese rechtliche Beurteilung in seinem Beschluss vom 26. September 2024, in dem es – übereinstimmend mit der Darstellung der Beschwerdeführerin – darauf hinweist, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verteidiger vor Beauftragung des Privatgutachters einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund darauf beruft, das Amtsgericht habe ihr entscheidungserhebliches Vorbringen ignoriert, setzt sie ihre einfach-rechtliche Sichtweise anstelle derjenigen des Gerichts. Dass die im Ergebnis der Auseinandersetzung – auch – mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin gewonnene Überzeugung des Gerichts nicht der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 22-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07
– juris Rn. 13 m.w.N.).
b) Die Beschwerdeführerin hat eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht substantiiert dargelegt.
aa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 82-IV-24; Beschluss vom
30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.). Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen. Auch die Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 78-IV-06; st. Rspr.).
bb) Hiervon ausgehend hat die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die einen Verstoß gegen das Willkürverbot als möglich erscheinen lassen. Den Gründen der angefochtenen und vom Landgericht bestätigten Entscheidung des Amtsgerichts kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht entnommen werden, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung zur Notwendigkeit der Auslagen für die Erstellung des Privatgutachtens auf sachfremden Erwägungen beruhen würde. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe das Privatgutachten eingeholt, weil sie nicht ohne Risiko darauf habe vertrauen können, dass das Amtsgericht einen Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens berücksichtigen würde, stellt sie zwar ihre Motivlage zur Einholung des Privatgutachtens dar. Diese bloße Vermutung eines zukünftigen gerichtlichen Handelns oder Unterlassens vermag jedoch nicht zu begründen, dass mit den angegriffenen Entscheidungen grundrechtlich geschützte Positionen der Beschwerdeführerin in fehlerhafter und offensichtlich unhaltbarer Weise missachtet worden wären.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Taraschka
gez. Uhle