Zum Rechtsschutzinteresse für eine Wahlanfechtungsklage
Zum Rechtsschutzinteresse für eine Wahlanfechtungsklage; zur Zurückweisung von Wahlbriefen
Leitsatz
Das Rechtsschutzinteresse eines Wahlberechtigten an einer Kommunalwahlanfechtungsklage nach § 27 KWG ist nicht gegeben, wenn der Wahlberechtigte diese Klage nur der Gestalt nach betreibt, inhaltlich indes die Erteilung von Auskünften oder die Einsicht in Wahlunterlagen begehrt. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Briefwahl ist ein Wahlbrief zurückzuweisen, wenn ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen dadurch abweicht, daß er mit einem nicht legitimierten Stempeldruck versehen ist.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskünfte zu verschiedenen Punkten der Kommunalwahl in seinem Heimatort im März 1997.
Bei der Kommunalwahl am 02. März 1997 beabsichtigte der Kläger, seine Stimme im Wege der Briefwahl abzugeben. Der Gemeindewahlleiter übersandte ihm auf seinen Antrag hin die dafür notwendigen Wahlunterlagen. Bei Durchsicht der Unterlagen stellte der Kläger fest, dass sich auf dem Stimmzettelumschlag ein Datumstempelabdruck "23. Mai 96" befand. Der Kläger informierte die Stadtverwaltung über den Sachverhalt und erhielt am 28.02.1997 einen ungestempelten Stimmzettelumschlag, wobei er den zuerst ausgehändigten Umschlag nicht an die Bediensteten der Stadt herausgab.
Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, zu der 37 Sitze zu vergeben sind, ergaben sich nach Abzug der ungültigen Stimmen die folgenden Ergebnisse:
| Wahlvorschlag | Stimmen | Prozent | Berechnung | Sitze |
| CDU | 1.900 | 28,69 | 10,6145251 | 11 |
| SPD | 2.732 | 41,25 | 15,2625698 | 15 |
| Grüne | 637 | 9,62 | 3,5586592 | 3 |
| ÜWG | 1.354 | 20,44 | 7,5642458 | 8 |
| 6.623 | 100,00 | 37 |
Das Ergebnis der Wahl und die sich daraus ergebende Sitzverteilung veröffentlichte der Wahlleiter im H. Anzeiger am 12.03.1997. Am 26.03.1997 legte der Kläger bei dem Wahlleiter Einspruch gegen die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte ein mit der Begründung, bei der Durchführung der Wahl und der Stimmauszählung sei es zu Unregelmäßigkeiten, insbesondere zu dem Bruch des Wahlgeheimnisses gekommen.
In ihrer ersten Sitzung am 10.04.1997 befasste sich die Beklagte mit den Einsprüchen des Klägers. Der Bürgermeister als Wahlleiter berichtete, mehrere Wahlumschläge seien mit gleichem Datumstempel versehen gewesen. Diesen Sachverhalt bestätigte der Stadtverordnete S., der Mitglied des Briefwahlvorstandes 01 in H. war, wobei er nach dem Protokoll der Sitzung insoweit ausführte, dass ca. 15 Umschläge aussortiert worden seien. Nach entsprechender Erläuterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung steht weiter fest, dass der Briefwahlvorstand sich danach entschloss, alle 15 Stimmzettelumschläge mit den darin befindlichen Stimmzetteln zu den anderen in die Urne einzulegen. Die Herkunft der jeweils gleichen Stempelaufdrucke auf den Wahlumschlägen blieb ungeklärt.
Die Beklagte beschloss am 10.04.1997 sodann einstimmig, den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl zurückzuweisen und erklärte die Kommunalwahl für gültig (vgl. Auszug aus dem Niederschriftsbuch der Stadtverordnetenversammlung, Bl. 48 f. der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 23.04.1997 teilte der Wahlleiter dem Kläger die Entscheidung der Beklagten, seinen Einspruch zurückzuweisen, mit. Die Zustellung des Schreibens erfolgte am 25.04.1997.
Am 26.05.1997 (einem Montag) hat der Kläger Klage gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt H. erhoben, die er wie in seinem vorgerichtlichen Schreiben mit erheblichen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahl und der Ermittlung der Ergebnisse begründet.
So greift er insbesondere die Entscheidung des Wahlleiters, ihm keine Auskünfte zu erteilen noch Einsicht in Wahlunterlagen zu gewähren, an. Des weiteren vertritt er die Ansicht, es stehe zu befürchten, dass seine eigene Wählerstimme wieder nicht bei der Wahl berücksichtigt und zudem die Beklagte bei ihrer Beratung über seinen Einspruch durch den Wahlleiter nicht ausreichend informiert worden sei, so dass der Beschluss fehlerhaft zustandegekommen sei.
Der Kläger beantragt - sinngemäß zusammengefasst -,
die Wahl in H. zur Stadtverordnetenversammlung bezüglich Wahlvorbereitung und Wahldurchführung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die Gültigkeit seiner eigenen Wahl zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Wahl zu gewähren.
Ohne einen eigenständigen Antrag zu stellen, tritt die Beklagte dem Klageantrag entgegen. Sie vertritt die Ansicht, die Wahl und auch die Ergebnisermittlung seien ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Wahlniederschriften, die Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und ein Aktenordner mit Verwaltungsvorgängen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da es dem Kläger an dem für sein Begehren notwendigen Rechtsschutzbedürfnis mangelt.
Der Kläger hat sein Begehren zwar zunächst in den Mantel einer Wahlanfechtungsklage entsprechend § 27 Kommunalwahlgesetz (KWG) gekleidet.
Insoweit hat er die formellen Voraussetzungen dieser eigenständigen Form der Anfechtungsklage eingehalten, insbesondere die Klage fristgerecht anhängig gemacht. Nach intensiver Ermittlung des klägerischen Begehrens in der mündlichen Verhandlung und dem ausführlichen Versuch der Kammer, dem Kläger die Bedeutung der Notwendigkeit eines Antrages nach § 27 KWG deutlich zu machen, kann das Gericht hier indes nur feststellen, dass der Kläger nicht beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 10.04.1997 aufzuheben, noch eine darauf gerichtete Feststellungsklage erhebt. Vielmehr geht es dem Kläger darum, selbst oder durch Dritte, hier insbesondere unter Mitwirkung des Gerichts, nachprüfen zu können, ob die Kommunalwahl in seinem Heimatort ordnungsgemäß verlief.
Dieses Begehren auf Auskunftserteilung und Vorlegen diverser Unterlagen ist allerdings auf eine allgemeine Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) gerichtet.
Im vorliegenden Fall mangelt es der Klage aber an der allgemeinen Voraussetzung der Leistungsklage, dass dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse) an der begehrten Entscheidung des Gerichtes zusteht.
Eine Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann oder missbräuchlich ist. Sinn und Zweck eines Gerichtsverfahrens kann es nicht sein, jedem Bürger einen allgemeinen Anspruch auf Kontrolle der öffentlichen Verwaltung zu gewähren.
Aus diesem Grund kann um Rechtsschutz nur in den hierfür speziell vorgesehenen Verfahren nachgesucht werden, so dass der Kläger dieses ausschließlich in der Form der Kommunalwahlanfechtungsklage - wie es ihm mehrfach auch in der mündlichen Verhandlung nahegelegt worden ist - hätte betreiben müssen.
Dass die Kommunalwahlanfechtungsklage nach § 27 KWG die speziellere und einzig richtige Form gewesen wäre, ergibt sich aus folgendem: Grundsätzlich ist die Wahlanfechtungsklage nach § 27 KWG eine Klage besonderer Art. Sie ist bereits unabhängig davon, ob der jeweilige Wahlberechtigte, der nach § 25 KWG Einspruch erhoben hat, selbst in seinen Rechten verletzt ist, zulässig. Im Rahmen des durchzuführenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die durch die neugebildete Vertretungskörperschaft beschlossene Gültigkeit der Wahl anzugreifen, ist es die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, selbst zu prüfen, ob im durchgeführten Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluss gewesen sein können. Der Kläger hätte mithin das Ziel verfolgen müssen, dass das Gericht entweder den getroffenen Beschluss der Beklagten vom 10.04.1997 aufhebt und sodann die Wiederholung der Wahl anordnet oder lediglich feststellt, dass die Kommunalwahl in einem bestimmten Bezirk oder in allen Wahlbezirken zu wiederholen ist.
Fehlt es somit am Rechtsschutzbedürfnis und ist die Klage daher schon unzulässig, war die Kammer nicht gehalten, im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage auf die Frage der Wahlfehler einzugehen. Gleichwohl wird zur Vermeidung zukünftiger "Wahlfehler" darauf hingewiesen, dass bestimmte Unregelmäßigkeiten in dem Briefwahlbezirk "H. 1" vorliegen, die für die Verteilung der Sitze auch von Einfluss gewesen sein können, so dass die Kommunalwahl vom 02.03.1997 im Briefwahlbezirk "H. 1" fehlerhaft durchgeführt wurde.
Die Feststellung einer Unregelmäßigkeit folgt daraus, dass entgegen der klaren gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG Fehler bei der Behandlung der Briefwahlunterlagen in dem genannten Briefwahlbezirk zu verzeichnen sind. Nach § 21a Abs. 1 Nr. 8 KWG sind Wahlbriefe nämlich zurückzuweisen, wenn ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Diese Wahlbriefe werden nicht mitgezählt; die Stimmen der entsprechenden Wahlberechtigten gelten als nicht abgegeben. Die Stempelung der Wahlumschläge mit einem Datumstempel ist - unabhängig davon, wer diesen aufgebracht haben kann - aber geeignet, das Wahlgeheimnis zu gefährden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur eine geringe Anzahl von Wahlumschlägen entsprechend gekennzeichnet ist. Je größer allerdings die Zahl der in gleicher Weise gekennzeichneten Wahlzettel im Verhältnis zur gesamt abgegebenen Anzahl steht, desto mehr relativiert sich eine Gefährdung des Wahlgeheimnisses. Die erkennende Kammer vertritt die Ansicht, dass bei insgesamt 250 abgegebenen Wahlbriefen eine Anzahl von 15 gezeichneten Wahlumschlägen noch geeignet ist, das Wahlgeheimnis abstrakt zu gefährden. Da zudem die Ergebnisse der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt H. derart knapp waren, dass bereits die Verschiebung einer Stimme bei den Wahlvorschlägen 3 und 4 (Grüne und ÜWG) eine Veränderung des höchsten Zahlenbruchteils mit der Folge eines Sitzverlustes zu Lasten der ÜWG bedeutet.
Dabei zu unterstellen - weil es nicht ausgeschlossen werden kann -, dass die gekennzeichneten Briefumschläge der 15 Wahlstimmen zugunsten der ÜWG abgegeben worden sind. Da die 15 Wahlstimmen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ergäbe dies unter Anwendung des § 22 Abs. 3 S. 3 KWG (Stimmenzahl des Wahlvorschlags * zu vergebende Sitze ./. Gesamtzahl der gültigen Stimmen; hier x * 37 ./. 6.608) die Verschiebung eines Sitzes von der ÜWG zu den Grünen. Denn in diesem Fall würden sich die Zahlenbruchteile verändern: ÜWG : 7,4974273 anstatt 7,5642458, während das Ergebnis für den Wahlvorschlag "Grüne" 3,5667372 betrüge, womit im vorliegenden Fall auch das Merkmal des möglichen Einflusses auf die Verteilung der Sitze gegeben wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO, da nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und die Kosten der Beklagten bei nicht mehr als 2.000,-- DM liegen werden.
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