EuG Siebte Kammer Beschluss

Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Hamburg BEER COMPANY

Hamburg Beer Company GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Hamburg BEER COMPANY – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Europarecht

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Die Hamburg Beer Company GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Sachverhalt

1

Am 24. März 2016 meldete die Klägerin, die Hamburg Beer Company GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

3

Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20, 21, 25, 32, 33, 35, 39 bis 41 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4

Zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen gehören u. a. diejenigen, die für einige dieser Klassen folgender Beschreibung entsprechen (im Folgenden: die fraglichen Waren und Dienstleistungen):

– Klasse 16: „Folien, Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff, insbesondere Geschenktaschen zur Verpackung von Flaschen, gedruckte dekorative Etiketten für Flaschen, bemalte Flaschenetiketten aus Papier; Papiermanschetten, insbesondere für Biergläser; Bierdeckel“;

– Klasse 20: „Möbel- und Möbelteile, insbesondere Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Flaschenregale, insbesondere Bierflaschenregale; Regale zur Aufbewahrung von Getränken, insbesondere von Bier“;

– Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Kühler für Bierflaschen; Flaschenkühler; Flaschenöffner; Bierflaschenöffner; Kapselheber; Kronkorkenfänger; Wandflaschenöffner; Flaschenkappen, insbesondere aus Blech/insbesondere aus Weißblech, Stahlblech oder Chromblech; Flaschenverschlüsse aus Glas; Kronkorken; Flaschenkorken; Zapfanlagen; Bierzapfanlagen; Becher; Krüge; Steinkrüge; Gläser, insbesondere Maßkrüge, Weißbiergläser, Pokale, Glaskrüge, konische Gläser; Biertulpen, Schalen; Manschetten für Gläser; Pilsmanschetten, speziell angepasst zur Verwendung um den Bierflaschenstiel, um Tropfen zu verhindern; Flaschenhalter, insbesondere für Bierflaschen; Korkuntersetzer; Filzuntersetzer; Untersetzer für Flaschen; Untersetzer für Bierflaschen; Untersetzer aus Edelmetall für Flaschen, insbesondere für Bierflaschen; Tabletts; Kühltaschen; Bierbrausets“;

– Klasse 32: „Biere; alkoholreduzierte Biere; Bier-Mixgetränke; alkoholfreie Biere; Biere, entalkoholisiert; alkoholfreie Bier-Mixgetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Bier für die Zubereitung von Speisen; Aperitifs, Digestifs und Cocktails auf Grundlage von Bier“;

– Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Schnaps; Aperitifs, Digestifs und Cocktails auf Grundlage von Spirituosen; Softspirituosen; Spirituosen; destillierte Getränke; Branntweine; Bierbrand; Schnaps; Verdauungsliköre und Verdauungsschnäpse“;

– Klasse 40: „Auskünfte über die Herstellung von Getränken, insbesondere über die Bierherstellung“;

– Klasse 43: „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb eines Hotels; Betrieb einer Bar; Betrieb eines Restaurants; Betrieb einer Gaststätte, Betrieb eines Bierlokals; Betrieb eines Pubs“.

5

Mit Entscheidung vom 23. Dezember 2016 wies der Prüfer die angemeldete Marke für einen Teil der fraglichen Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, dass sie nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) nicht eingetragen werden könne. Er war im Wesentlichen der Auffassung, dass sie keine Unterscheidungskraft habe, für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und daher nicht auf deren betriebliche Herkunft hinweisen könne.

6

Am 28. Februar 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde ein.

7

Mit Entscheidung vom 6. September 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, der angemeldeten Marke fehle es an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. Sie vertrat insbesondere in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen die Auffassung, dass die angemeldete Marke keinerlei Prägnanz oder Originalität aufweise und dass sie vom relevanten Verbraucher unmittelbar als rein gattungsmäßige Bezeichnung des Ortes wahrgenommen werde, an dem die betroffenen Waren vertrieben und die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen üblicherweise angeboten würden, so dass sie nicht geeignet sei, einen Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und sie von Marken anderer auf demselben Gebiet tätiger Firmen abzugrenzen.

Anträge der Parteien

8

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

10

Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

11

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet, um in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2016, Hako/EUIPO [SCRUBMASTER], T-629/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:384, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12

Die Klägerin führt zwei Klagegründe an, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 dieser Verordnung geltend macht.

13

Mit ihrem ersten Klagegrund beanstandet die Klägerin im Wesentlichen die Beurteilung der Beschwerdekammer, die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig.

14

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

15

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

16

Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34, sowie vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T-460/05, EU:T:2007:304, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft als ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen (Urteil vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, EU:T:2003:183, Rn. 20, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 24).

18

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 24).

19

Jedenfalls ist es für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlich, festzustellen, ob die betreffende Marke es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, ermöglicht, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 25. Mai 2016, U-R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T-422/15 und T-423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 42).

20

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu Recht verneint hat.

21

Was als Erstes die fraglichen Waren und Dienstleistungen betrifft, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 24 der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Auffassung vertreten, dass es sich im Wesentlichen zum einen um Biere oder alkoholische oder alkoholfreie Getränke sowie um Waren handele, die bei deren Verpackung, Etikettierung, Verschließung, Lagerung, Ausschenkung und Servieren eine Rolle spielen könnten, und zum anderen um Dienstleistungen, die entweder Auskünfte über die Herstellung von Getränken oder den Bereich der Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Betrieben beträfen, in denen solche Waren angeboten würden. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung, die von der Klägerin im Übrigen nicht angefochten wurde, in Frage zu stellen.

22

Was als Zweites die maßgeblichen Verkehrskreise anbelangt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass angesichts der Waren und Dienstleistungen im Sinne von Rn. 21 oben, bei denen es sich überwiegend um Waren des täglichen Bedarfs und mit diesen Waren zusammenhängende Dienstleistungen handelt, die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen ist, dass die von der angemeldeten Marke angesprochenen Verkehrskreise aus dem allgemeinen Publikum und den Fachkreisen des betreffenden Bereichs bestünden und einen Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen, der daher von durchschnittlich bis hoch reiche. Zum anderen hat sich die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Beurteilung des Prüfers zu eigen gemacht, die angemeldete Marke bestehe aus englischen Wörtern, so dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Marke auf das englischsprachige Publikum der Union abzustellen sei, nämlich vor allem die Verbraucher im Vereinigten Königreich, Irland und Malta.

23

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend und von der Klägerin unwidersprochen angenommen hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis zu prüfen sei, aus dem englischsprachigen Publikum bestünden, das sich aus dem allgemeinen Publikum und den Fachkreisen des betreffenden Bereichs zusammensetze und einen Aufmerksamkeitsgrad aufweise, der von durchschnittlich bis hoch reiche.

24

Was als Drittes die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf ihre Wortbestandteile, nämlich „Hamburg“, „Beer“ und „Company“, betrifft, ist die Beschwerdekammer in den Rn. 20 bis 23 der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit der Bedeutung „Bierunternehmen aus Hamburg“ oder „Hamburger Bierbrauerei“ verstanden werde.

25

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die angemeldete Marke aus drei englischen Wörtern der gängigen Sprache besteht, und zwar aus „Hamburg“, „Beer“ und „Company“. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zutreffend und von der Klägerin unwidersprochen unter Übernahme der Beurteilung des Prüfers angenommen hat, entspricht in der englischen Sprache der Eigenname „Hamburg“ der Stadt Hamburg (Deutschland), bedeutet der Begriff „Beer“ Bier und lässt sich der Begriff „Company“ mit Unternehmen übersetzen. Während der Begriff „Hamburg“ den maßgeblichen Verkehrskreisen zweifellos bekannt ist, da Hamburg eine Großstadt, die zweitgrößte Stadt Deutschlands, und ein wichtiges wirtschaftliches und kulturelles Zentrum ist, sind die Begriffe „Bier“ und „Unternehmen“ Grundbegriffe der englischen Sprache.

26

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass jeder der Wortbestandteile, aus denen die angemeldete Marke besteht, für sich genommen eine für die maßgeblichen Verkehrskreise offensichtliche Bedeutung aufweist.

27

Sodann wird, wie die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, die Kombination der Wortbestandteile der angemeldeten Marke als „Bierunternehmen aus Hamburg“ oder „Hamburger Bierbrauerei (Unternehmen)“ verstanden. Insoweit ist im Einklang mit den von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung „Hamburg“ grundsätzlich geeignet ist, die Verbraucher zu der Annahme zu verleiten, dass das Unternehmen selbst aus Hamburg stammt oder die fraglichen Waren und Dienstleistungen selbst aus Hamburg stammen. Wie die Beschwerdekammer nämlich, von der Klägerin unbeanstandet, festgestellt hat, gilt dies erst recht, als allgemein bekannt ist, dass sich in den letzten Jahren ein Trend durchgesetzt hat, lokales oder regionales Bier zu brauen oder anzubieten.

28

Unter diesen Umständen werden die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne Aufwand verstehen, dass sich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die Kombination der Wortelemente, aus denen die angemeldete Marke, nämlich „Hamburg Beer Company“, besteht, offensichtlich, unmittelbar und ohne umschweifende Interpretationen oder Zweifel auf eine Brauerei in der deutschen Stadt Hamburg bezieht.

29

Was als Viertes die Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke betrifft, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Begriff „Hamburg Beer Company“ stelle eine offenkundige Gattungsbezeichnung dar, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als rein gattungsmäßige Bezeichnung des Betriebs, nicht jedoch als Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung wahrnähmen.

30

Die Klägerin tritt dieser Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen.

31

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob eine aus Wortelementen bestehende Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke geprüft werden dürften. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 7. September 2011, Meredith/HABM [BETTER HOMES AND GARDENS], T-524/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:434, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Ebenso kann bei einer aus mehreren Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Marke die etwaige Unterscheidungskraft zwar partiell für jeden ihrer Bestandteile getrennt geprüft werden, muss aber in jedem Fall von einer Prüfung der durch diese gebildeten Gesamtheit abhängen. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 28).

33

Im vorliegenden Fall werden erstens, wie oben in Rn. 27 festgestellt, die Wortelemente der angemeldeten Marke, nämlich „Hamburg“, „Beer“ und „Company“, als Bezugnahme auf ein Bierunternehmen aus Hamburg oder eine Hamburger Bierbrauerei verstanden.

34

Zweitens ist festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, die Kombination „Hamburg Beer Company“ den englischen Grammatikregeln entspricht und für englischsprachige Verbraucher unmittelbar verständlich ist.

35

Insoweit ist das Argument der Klägerin, die Wortbestandteile der angemeldeten Marke stellten eine Wortneuschöpfung dar, da diese Marke durch ihre Wortstruktur und Semantik vom üblichen Sprachgebrauch abweiche und weder in einem deutschen Wörterbuch noch im Internet zu finden sei, als unbegründet zurückzuweisen.

36

Zum einen bringt die Klägerin nämlich weder Argumente noch Beweise dafür vor, dass die angemeldete Marke durch ihre Struktur von den syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen oder semantischen Regeln der englischen Sprache abweicht. Zum anderen belegt, wie das EUIPO geltend macht, der Umstand, dass der Ausdruck „Hamburg Beer Company“ in keinem Wörterbuch und schon gar nicht in einem deutschen Wörterbuch erscheint, während das maßgebliche Publikum das englischsprachige Publikum ist, keineswegs, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handelt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie das EUIPO zu Recht feststellt, die Wörterbücher Wörter und Begriffe, nicht aber ganze Sätze auflisten, die gewöhnliche Namen und Eigennamen enthalten. Außerdem beweist jedenfalls der Umstand, dass dieser Ausdruck in keinem Wörterbuch steht, nicht, dass dieses Publikum nicht unmittelbar und ohne Auslegungsaufwand verstehen wird, dass er auf ein Bierunternehmen in Hamburg Bezug nimmt.

37

Drittens ist im Wesentlichen im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Wortbestandteile, aus denen die angemeldete Marke besteht, einen engen Bezug zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweisen.

38

Wie nämlich oben in Rn. 21 festgestellt, beziehen sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen sämtlich auf Bier oder Waren, die in Brauereien verkauft oder in Brauereien, u. a. in Hamburg, üblicherweise angeboten werden. Unter diesen Umständen weist die angemeldete Marke einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu den von ihr betroffenen Waren und Dienstleistungen auf, um es dem maßgeblichen Publikum zu ermöglichen, ihr von vornherein und ohne vertiefte Überlegung die Bezeichnung des Gegenstands der Tätigkeit des Unternehmens oder seine Spezialisierung zu entnehmen.

39

Die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.

40

Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin, dass die angemeldete Marke und Waren wie „Bierdeckel“ oder „Kühler für Bierflaschen“, nur „im entferntesten Sinn miteinander zu tun“ hätten, als unbegründet zurückzuweisen. Wie nämlich zum einen das EUIPO geltend macht, lässt sich bereits der Bezeichnung dieser Waren entnehmen, dass sie unmittelbar mit Bier in Berührung stehen. Zum anderen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht in Abrede stellt, dass diese Waren von Brauereien in Hamburg als Bierzubehör vertrieben werden können.

41

Ferner ist das Argument der Klägerin, Hamburg sei keine für die Bierherstellung bekannte Stadt, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Wie nämlich die Beschwerdekammer in den Rn. 19 und 32 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass bekanntermaßen ein Trend zur Schaffung lokaler oder regionaler kleiner Brauereien bestehe, so dass eine Millionenstadt wie Hamburg mehrere davon besitzen könne, oder dass es in Hamburg mehrere Brauereien wie Astra oder Holsten gebe. Daher wird das maßgebliche Publikum die angemeldete Marke nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft wahrnehmen, sondern nur als geografische Ursprungsangabe des Unternehmens oder der angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Aber selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass Hamburg eine Stadt ist, die eher für ihre hochprozentigen Getränke als für Bier bekannt ist, wird dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise wissen oder vermuten können, dass es in Hamburg mehrere Brauereien gibt.

42

Viertens ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in den Rn. 26 bis 28 der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Hamburg Beer Company“ über keinerlei Originalität oder Prägnanz verfügt, sondern als rein gattungsmäßige Bezeichnung des Betriebs, nicht aber als Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung wahrgenommen wird.

43

Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung nämlich zutreffend angenommen hat, stellt die angemeldete Marke eine gattungsmäßige Bezeichnung der Betriebe dar, in denen Bier verkauft wird, oder auch der Betriebe, in denen Waren vertrieben und Dienstleistungen erbracht werden, die mit Bier in Verbindung stehen. Sie ist daher zum einen nicht geeignet, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer im selben Gebiet Hamburgs tätiger Unternehmen zu unterscheiden, und steht zum anderen nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung.

44

Unter diesen Umständen ist im Einklang mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass das maßgebliche Publikum die Wortkombination, aus der die angemeldete Marke besteht, als einfache generische Begriffe wahrnimmt, die ein Bierunternehmen oder eine Hamburger Brauerei bezeichnen, nicht aber als Hinweis auf den betrieblichen Ursprung der fraglichen Waren und Dienstleistungen.

45

Dies gilt auch, wenn gemäß der oben in den Rn. 31 und 32 genannten Rechtsprechung der von der angemeldeten Marke unter Berücksichtigung vor allem ihrer Bildelemente hervorgerufene Gesamteindruck berücksichtigt wird.

46

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass die Marke aus einem Viereck bestehe, das die Wörter „Beer“ und „Company“ in Großbuchstaben enthalte, über denen in Kleinbuchstaben und kursiv der Eigenname Hamburg stehe.

47

Sodann ist im Einklang mit der Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Wortkombination „Hamburg Beer Company“, die in hellblauer Farbe wiedergegeben ist, in einer einfachen Schriftart und in Standarddruck und -farben dargestellt wird. Diese Wortkombination steht auf einem weißen viereckigen Hintergrund mit einer Umrahmung in derselben hellblauen Farbe wie die Wortelemente. Wie von der Beschwerdekammer in besagter Randnummer festgestellt, ohne dass die Klägerin dies beanstandet hätte, ist ein solches Viereck eine geometrische Form, die gewöhnlich als einfaches Zeichen verwendet wird, das der Hervorhebung einer Information dient.

48

Unter diesen Umständen ist im Einklang mit der Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zum einen davon auszugehen, dass der Gebrauch der Farben hellblau und weiß sowie die grafische Gestaltung der Bestandteile der beantragten Marke üblich und herkömmlich sind und dem Standard entsprechen und dass zum anderen die angemeldete Marke kein phantasievolles, überraschendes oder unerwartetes Element aufweist, das ihr in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen eine Unterscheidungskraft zu verleihen vermag. Aus diesen Gründen sind die Argumente der Klägerin, die Marke besitze angesichts der Hochstellung des kursiv geschriebenen Begriffs „Hamburg“ sowie der Einrahmung, die dem Zeichen die Aufmachung eines antiquarischen Schildes verleihe, und ferner der unregelmäßigen Farbgebung und Maserung des Zeichens und des Umstands, dass nur eine einzige Farbe verwendet werde, eine „Schlagwortartigkeit“, die gerade darauf ausgelegt sei, sich in das Gedächtnis des maßgeblichen Publikums einzubrennen, als unbegründet zurückzuweisen.

49

Daher ist festzustellen, dass die angemeldete Marke unter Prüfung auch ihrer grafischen Elemente weder die Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums erregen noch den konkreten betrieblichen Ursprung der fraglichen Waren und Dienstleistungen angeben kann. Das Vorbringen der Klägerin, mit dem diese Feststellung in Zweifel gezogen werden soll, kann nicht überzeugen.

50

Zunächst ist das Argument, dass eine Suche der angemeldeten Marke mit einer Internetsuchmaschine ausschließlich auf die Klägerin verweise und dieser Marke damit tatsächlich Unterscheidungskraft verleihe, als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine durch sehr allgemeine Begriffe bestimmte Suche ebenso gut zu unterscheidungskräftigen wie zu nicht unterscheidungskräftigen Ausdrücken führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2008, NewSoft Technology/HABM – Soft [Presto! Bizcard Reader], T-205/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:163, Rn. 60) und nicht als Beweis dafür genügt, dass das maßgebliche Publikum solche Begriffe im Sinne der Angabe einer betrieblichen Herkunft gedanklich miteinander in Verbindung bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, GfK/HABM – BUS [Online Bus], T-135/04, EU:T:2005:419, Rn. 67).

51

Daher belegt die Existenz solcher Verbindungen im Internet, die sich aus der Suche der Kombination drei rein generischer Begriffe ergeben, nicht, dass das maßgebliche Publikum die angemeldete Marke nicht als gattungsmäßige Bezeichnung für ein Bierunternehmen in Hamburg wahrnimmt.

52

Sodann ist das Argument, dass das maßgebliche Publikum im Getränkesektor im Wesentlichen an mit der angemeldeten Marke vergleichbare Marken, wie Edinburgh Beer Factory, Mykonos Beer oder Bavarian Beer, gewöhnt sei, als unbegründet zurückzuweisen. Wie nämlich die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, gibt es zwar Marken mit einem Hinweis auf die geografische Herkunft des Bieres, doch ist deshalb allein nicht ausgeschlossen, dass das maßgebliche Publikum weiß oder zumindest davon ausgeht, dass in Hamburg mehrere Unternehmen Bier sowie Waren und Dienstleistungen, die mit einer Brauerei in Verbindung stehen, herstellen oder anbieten, so dass es diese Marken nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft wahrnimmt, sondern vielmehr als geografische Herkunft des Unternehmens oder der angebotenen Waren und Dienstleistungen.

53

Schließlich macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke der nationalen Entscheidungspraxis und der Entscheidungspraxis des EUIPO bei vergleichbaren Marken entspreche, die belegten, dass die angemeldete Marke tatsächlich Unterscheidungskraft aufweise. Dieses Vorbringen ist als nicht begründet zurückzuweisen.

54

Zum einen sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).

55

Zum anderen muss das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Überdies muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung oder Nichtigerklärung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat, wie aus Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Anmeldemarke keinerlei Unterscheidungskraft habe.

56

Im Licht sämtlicher vorstehender Erwägungen ist festzustellen, dass die angemeldete Marke aus Sicht des maßgeblichen Publikums keine Unterscheidungskraft für die fraglichen Waren und Dienstleistungen haben kann.

57

Da die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Schluss gelangt ist, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft aufweise, ist daher der erste Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

58

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung genügt, dass eines der beiden in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 angeführten absoluten Eintragungshindernisse anwendbar ist, damit die Eintragung des Zeichens als Unionsmarke ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 41).

59

Unter diesen Umständen braucht über den zweiten Klagegrund der Klägerin, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung geltend gemacht wird und den das EUIPO für unzulässig hält, da die Beschwerdekammer sich in der angefochtenen Entscheidung für die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke nicht auf diesen Artikel gestützt habe, nicht entschieden zu werden.

60

Nach alledem ist die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

Kosten

61

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-5/18

Hamburg Beer Company GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und M. Alber,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durchD. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2017 (Sache R 436/2017-5) über die Anmeldung des Bildzeichens Hamburg BEER COMPANY als Unionsmarke

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović (Berichterstatterin), des Richters E. Bieliūnas und der Richterin A. Marcoulli,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 3. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

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