Ablehnung eines Hängebeschlusses betreffend sichergestellter Konten aufgrund eingefrorener Gelder im Sinne …
Leitsatz
Ablehnung eines Hängebeschlusses betreffend sichergestellter Konten aufgrund eingefrorener Gelder im Sinne der VO (EU) 267/2012 (Iran-Sanktionen).
Tenor
Der Erlass einer Zwischenverfügung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag zu 1.,
die Vollziehung der Sicherstellungsanordnung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vom 30. Juli 2026 (Az. N01) zur Sicherung der Rechtsstellung des Antragstellers durch Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) bis zur Entscheidung über die vorstehenden Anträge insoweit vorläufig auszusetzen, als die Sicherstellung auch die zur Aufrechterhaltung des Hotelbetriebs der K. S. GmbH notwendigen Finanzmittel betrifft (Mittel zur Deckung von Personal-, Energie-, Lebensmittel-, Wäscherei-, Reinigungs-, Sicherheits- und sonstige betriebsnotwendige Kosten), umfasst,
bleibt ohne Erfolg.
Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sogenannten Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ergeht, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Der Erlass einer Zwischenentscheidung ist zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenentscheidung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gefährdet wäre. Eine Zwischenentscheidung ist danach erforderlich, wenn zu befürchten steht, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile drohen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. August 2022 - 13 B 851/22 -, Rn 5; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2013 - 1 BvR 2616/13 -, Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 -, juris, Rn. 2 m. w. N.
In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Zwischenentscheidung derzeit nicht erforderlich. Zwar ist der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos, jedoch hat der Antragsteller nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ohne die begehrte Zwischenregelung schwere und irreparable Nachteile drohten.
Der Antragsteller hat dazu im Widerspruch vom 5. August 2026 ausgeführt:
Ohne eine kurzfristige Lösung und Freigabe der Gelder kann der Geschäftsbetrieb des Hotels in S. nicht aufrechterhalten werden. Die erforderlichen Zahlungen an die Lieferanten und Dienstleister, insbesondere für Energie, Lebensmittel, Wäscherei, Reinigungs- und Sicherheitsservice sowie Lieferantenkosten etc. können nicht geleistet werden. Zudem können die insolvenzspezifischen Leistungen, wie z. B. Insolvenzgeldvorfinanzierung, IT-Dienstleistungen und M&A-Advisor nicht in Auftrag gegeben und vergütet werden. Die Fortführung des Hotelbetriebs und der Erhalt von rund 140 Arbeitsplätzen sind akut gefährdet.
Ein Betriebsstillstand würde zudem eine erhebliche und voraussichtlich irreversible Entwertung der Insolvenzmasse verursachen und die Befriedigungsaussichten sämtlicher Gläubiger verschlechtern.
Diese Argumente wiederholt der Antragsteller in Rn 48 und 57 der Antragsschrift vom 12. August 2026 und ergänzt, dass nach Obsiegen im vorliegenden Eilverfahren der einmal eingestellte Hotelbetrieb auch nicht einfach wieder aufgenommen werden könne.
Diese Ausführungen lassen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Mechanismus der Artikel 24 ff. der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1867 des Rates vom 30. Juli 2026 (fortan: Iran-VO), von deren Anwendbarkeit die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall laut Ziffer 2 des Bescheides vom 30. Juli 2026 ausgeht, vermissen.
Der Antragsteller führt dazu in Rn. 49 der Antragsschrift lediglich aus, er müsse sich nicht etwa auf Einzelfreigaben verweisen lassen, da schon nicht ersichtlich sei, wie solche in Anbetracht der engen Voraussetzungen gemäß Art. 24 ff. Iran-VO erreichbar sein sollten.
Der Antragsteller kann als vorläufiger „starker“ Insolvenzverwalter (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) die Voraussetzungen der Art. 24 ff. Iran-VO für die K. S. GmbH geltend machen.
Es ist offensichtlich, dass die Rechtsstellung der K. S. GmbH, die allenfalls einer mittelbaren Kontrolle einer „gelisteten Person“, hier in Nr. 00 des Anhangs IX der Iran-VO gelisteten Herrn Z. N., unterliegt, nicht schlechter ist, als stünde diese Gesellschaft unmittelbar im Eigentum der gelisteten Person und wäre schon deswegen als seine wirtschaftliche Ressource, vgl. dazu die weite Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. h) Iran-VO, anzusehen.
Warum vorliegend der jedenfalls in Artikel 25 Iran-VO niedergelegte Altvertragsschutz,
s. dazu BFH, Urteil vom 19.10.2021 - BFH VIIR718 VII R 7/18, Rn. 51 = UKuR 2022, UKUR 2022 Seite 19, zitiert nach beck-online, wonach das Ziel des in § 77 AWV enthaltenen Altvertragsschutzes darin bestehe, Vertragsparteien nicht zum Vertragsbruch zu zwingen,
nicht auf die K. S. GmbH anwendbar sein kann, und damit im Rahmen des Insolvenzverfahrens jedenfalls eine geordnete Abwicklung des Betriebes erfolgen kann, erschließt sich nicht.
Wie sich der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom heutigen Tag entnehmen lässt, hat der Antragsteller bereits Anträge auf Freigabe nach den Art. 24 ff. Iran-VO bei der Deutschen Bundesbank gestellt und damit diesem Gericht gegenüber nicht vollständig vorgetragen.
Unabhängig vom Vorstehenden kann das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der Sicherstellungsanordnung der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2026 verschont zu sein, schon allein deswegen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin nicht überwiegen, weil die Sanktionierung bei einer durch eine „gelisteten“ Person kontrollierten wirtschaftlichen Ressource unmittelbar durch die Iran-VO selbst erfolgt.
Ferner sind die von dem Antragsteller geschilderten wirtschaftlichen Nachteile teilweise durch die zeitlich der EU- Sanktion vorgängigen Sanktionen gegen Herrn N. durch die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich schon eingetreten. So sind die betriebenen Hotels wohl auf großen Plattformen wie C. nicht mehr buchbar und dürfen wohl nicht mehr als O. Hotel auftreten.
Dem Antragsteller wäre nur in dem Fall durch eine Zwischenverfügung dieses Gerichts hinsichtlich der Wirkung der streitgegenständlichen Sicherstellungsanordnung der Antragsgegnerin geholfen, wenn sich schon jetzt ergäbe, dass die Sicherstellungsanordnung auf fehlerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen hinsichtlich der Kontrolle durch die gelistete Person, Herrn Z. N., beruhten. Dann könnte die Zwischenverfügung des Gerichts jedenfalls den deutschen Wirtschaftspartnern und Arbeitnehmern der K. S. GmbH signalisieren, dass sie sich nicht vorsätzlich der Sanktionsumgehung strafbar machten.
Dass die Sicherstellungsanordnung auf offensichtlich fehlerhaften Annahmen beruht, ist derzeit nicht zu erkennen. Die Verbindungen der K. S. GmbH mit der gelisteten Person waren auch nach dem Vortag des Antragstellers bis zur Übertragung aller restlichen Gesellschafteranteile der Y. I. Limited im Dezember 2025 vorhanden. Diese hält die Alleingesellschafterin der K. S. GmbH, die W. E. I S.á.r.l, Handels- und Gesellschaftsregister von U., Registernummer N02. Seit dem 15. Dezember 2025 ist Frau D. T. die Alleingesellschafterin der Y. I. Limited, eine Gesellschaft nach dem Recht des Karibikstaates St. Christopher and Nevis. In welchem Verhältnis Frau T. zu Herrn N. steht, ist auch dem Antragsteller nicht genauer bekannt, er vermutet, dass es sich um die Ehefrau von Herrn N. handelt.
Auch nach dem 15. Dezember 2025 gab es enge Beziehungen zwischen der K. S. GmbH und Herrn N.. Aus dem deutschen Handelsregister lässt sich entnehmen, dass der weitere Geschäftsführer der K. S. GmbH, Herr R. F., am 4. März 2026 mit sofortiger Wirkung seine Geschäftsführertätigkeit niedergelegt hat. Dieser teilte wohl gegenüber der Nachrichtenagentur V. mit, er sei der Anwalt von Herrn Z. N.,
„Internetadresse wurde entfernt“, abgerufen am 14. August 2026.
Des weiteren geht der Antragsteller selbst von einer möglichen Einflussnahme der gelisteten Person auf Frau T. aus, da er eine „Abschirmung“ im Sinne einer Firewall,
s. Guidance Note - Implementation of Firewalls in cases of EU entities owned or controlled by a designated person or entity, https://finance.ec.europa.eu/document/download/6aacaf09-97e5-46c3-ad38-de760f0e8baf_en?filename=guidance-firewalls_en.pdf,
der Gewinne oder der möglichen Restmasse auch ihr gegenüber versichert.
Ist aber Frau T. als „Strohfrau“ des Herrn N. anzusehen, so wäre weiterhin die K. S. GmbH eine mittelbare wirtschaftliche Ressource des Herrn N. und damit selbst unmittelbar durch die Iran-VO sanktioniert.
Auch die Annahme des Antragstellers, die Insolvenzeröffnung sei als „Firewall“ anzusehen, da die Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte der K. S. GmbH dieser entzogen sei, greift zu kurz.
Zwar besteht damit nicht mehr die Gefahr, dass die K. S. GmbH selbst über die Gelder disponiert und diese an die sanktionierte Person abführt. Gleichwohl wird die Gefahr einer sanktionszweckwidrigen Verfügung über die Gelder durch Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der K. S. GmbH nicht ausgeschlossen. Denn weder im Insolvenzeröffnungsverfahren noch im eröffneten Insolvenzverfahren ist - anders, als bei Anordnung der Freigabe einzelner Zahlungen durch die Bundesbank - sichergestellt, dass von dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter geleistete Zahlungen aus dem Vermögen der K. S. GmbH nicht an (Masse-)Gläubiger fließen, die von der sanktionierten Person kontrolliert oder gehalten oder anderweitig wirtschaftlich mit dieser in Verbindung stehen und der sanktionieren Person damit im Ergebnis zugutekommen.
So ist der vorläufige Insolvenzverwalter verpflichtet, den Betrieb fortzuführen, soweit nicht ausnahmsweise die Stilllegung angeordnet wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Er muss, wie von dem Antragsteller selbst vorgetragen, zu diesem Zweck Zahlungen an vom Schuldner bereits beauftragte Gläubiger, etwa an Lieferanten und Dienstleister, vornehmen. Maßstab ist hierbei die Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens. Ob und wie die Gläubiger, die zu diesem Ziel beitragen, mit der Schuldnerin wirtschaftlich in Verbindung stehen, prüft er hierbei nicht.
Im eröffneten Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum), vgl. §§ 1, 38 ff. InsO. Eine Privilegierung einzelner Gläubiger ist danach (jenseits der gesetzlich angeordneten Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung) ebenso untersagt, wie die Herausnahme einzelner Gläubiger aus dem Kreis der zu befriedigenden Gläubigergesamtheit. Danach ist der Insolvenzverwalter jedenfalls insolvenzrechtlich verpflichtet, auch solche Gläubiger zu befriedigen, die unmittelbar oder mittelbar mit der sanktionierten Person in Beziehung stehen und deren Gelder dieser sanktionierten Person daher im Ergebnis zugutekommen.
Dafür, dass solche Gläubiger „im Lager“ des Sanktionierten existieren, spricht auch der in der VO (EU) 267/2012 Anhang IX aufgeführte Grund für die Sanktionierung des Herrn N.. In Nr. 00 des Anhang IX heißt es:
„Z. N. ist ein iranischer Geschäftsmann und ehemaliger Eigentümer der Bank P. und der A.. Über ein Netzwerk von Unternehmen nutzt Z. N. ausländische Bankkanäle, um Gelder ins Ausland zu transferieren. Diese Gelder stammen zum Teil aus iranischen Ölverkäufen. Der iranische Ölsektor stellt eine wichtige Finanzierungsquelle für das iranische Militär und das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) dar. Darüber hinaus erwirbt Z. N. über ein Netzwerk von Unternehmen erhebliche Vermögenswerte, einschließlich Immobilien in der EU und im Vereinigten Königreich, im Namen von Personen, die mit der iranischen Führung verbunden sind, darunter auch der Oberste Führer Mojtaba Khamenei. Daher unterstützt Z. N. die iranische Regierung.“
Es liegt danach nicht fern, dass sich Herr N. der K. S. GmbH bedient, um Verbindlichkeiten mit Gläubigern einzugehen, deren Vermögenswerte ihm letztlich zuzuordnen sind.
Auch der Antrag zu 2.,
die Antragsgegnerin durch Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) bis zur Entscheidung über die am 14. August weiter anhängig gemachten Eilanträge vorläufig zu verpflichten, das bei der H.-Bank AG unter der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 für die K. S. GmbH geführte Insolvenzsonderkonto des Antragstellers vorläufig nicht weiter nach Maßgabe der Iran-VO als „eingefroren“ zu betrachten und dies der H.-Bank AG mitzuteilen,
bleibt schon mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ohne Erfolg.
Für die Feststellung, dass das streitgegenständliche Insolvenzkonto des Antragstellers nicht nach Maßgabe der Iran-VO eingefroren ist, ist allein die Deutsche Bundesbank gem. §13 Abs. 2 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zuständig. Die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit liegt bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt, vgl. § 52 Nr. 2 S. 1 und2 VwGO.
Dass statt der Deutschen Bundesbank die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung mit E-Mail vom 07. August 2026 antwortete, das Insolvenzsonderkonto sei „auf Grund der Listung des N. in der Verordnung (EU) 267/2012 als eingefroren zu betrachten“, ändert nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Bundesbank, da die Mitteilung in der Email allein einen Hinweis auf die unmittelbar aus der Iran-VO folgende Rechtslage darstellt.
Eine Kostenentscheidung bleibt dem weiteren Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorbehalten. Dasselbe gilt für die Festsetzung des Streitwerts.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.