VerfGH Sachsen Beschluss

Ablehnung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst KI-Titel

Juristische Ausbildung · Zulassung Vorbereitungsdienst · Einstweilige Anordnung · Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht Eilantrag abgelehnt

Sonstiges

Vf. 50-IV-21 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn B.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Wölfel,

Schloßweg 8, 95709 Tröstau,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 8. Juli 2021

beschlossen:

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I. Mit seiner am 26. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. April 2021 (E 2220-II.4.2-14/20) sowie gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April 2021 (11 L 272/21) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom

29. April 2021 und vom 21. Mai 2021 (jeweils 2 B 210/21).

Der 1984 geborene Antragsteller bestand am 14. Januar 2020 vor dem Landesprüfungsamt des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz die Erste Juristische Prüfung. In der Folge bewarb er sich zunächst um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Bayern zum 1. April 2020, was abgelehnt wurde. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 – W 1 E 20.460 – juris; nachgehend BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 – 3 CE 20.729 – juris und BVerfG, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 BvR 829/20; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 – W 1 K 20.449 – juris). Anschließend bewarb sich der Antragsteller für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Thüringen zum 2. November 2020. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 E 1407/20 WE – juris; nachgehend ThürOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 2 EO 727/20 – juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 BvR 198/21 und ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 4/21 – juris).

Im Juli 2020 beantragte der Antragsteller erstmals die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen (im Folgenden: Antragsgegner) zum 1. November 2020, die mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Oktober 2020 unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 5 Nr. 2 SächsJAPO (a.F.) wegen Ungeeignetheit bestandskräftig abgelehnt wurde.

Unter dem 10. Februar 2021 beantragte der Antragsteller erneut die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum 1. Mai 2021 oder zum 1. November 2021. Mit dem angegriffenen Bescheid vom

1. April 2021 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden den Aufnahmeantrag für den am 1. Mai 2021 beginnenden Vorbereitungsdienst ab. Der Antragsteller erscheine aufgrund seiner politischen Aktivitäten, insbesondere für die Partei „Der III. Weg“, und strafrechtlicher Verurteilungen aus den Jahren 2005 bis Ende 2013 als ungeeignet i.S.d. § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318). Außerdem sei davon auszugehen, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG).

Hiergegen erhob der Antragsteller am 9. April 2021 Widerspruch. Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht Dresden den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. April 2021 ab. Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Jedenfalls fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst sei dem Antragsteller rechtmäßig versagt worden. Zwar liege der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG nicht vor, denn der Antragsgegner habe weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass der Antragsteller aktuell die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe. Der Antragsgegner habe jedoch den Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG rechtsfehlerfrei wegen Ungeeignetheit abgelehnt, weil Tatsachen in der Person des Antragstellers die Gefahr begründeten, dass seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigte. Die Bestimmung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; ihre Anwendung werde, soweit die Ungeeignetheit aus dem Verhältnis des Zulassungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung hergeleitet werde, nicht durch § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG als speziellerer Regelung gesperrt. Soweit der Antragsgegner die Ungeeignetheit des Antragstellers für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aus dessen verfassungsfeindlicher Betätigung herleite, sei hiergegen nichts zu erinnern. Der Antragsgegner habe seiner Einschätzung der Ungeeignetheit zudem nicht ausschließlich die politische Betätigung des Antragstellers zugrunde gelegt, sondern auch dessen strafrechtliche Verurteilungen. Auch gegen deren Berücksichtigung gebe es nichts zu erinnern. Es bestehe bei Aufnahme des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belanges der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Ablehnung entfalte Wirkung nur für den Termin zum 1. Mai 2021 und stelle kein dauerhaftes Berufsverbot dar.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Beschluss vom

29. April 2021 als unbegründet zurück. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Zur Begründung verweise der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 6 bis 16). Ergänzend sei auszuführen, dass eine verfassungsfeindliche Tätigkeit nicht nur im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG Berücksichtigung finden könne, der keine abschließende, insoweit § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG verdrängende Sonderregelung sei. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik sei der Antragsgegner mithin nicht gehindert gewesen, seine ablehnende Entscheidung maßgeblich auf den Versagungsgrund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG zu stützen. Das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerfrei zu einer zutreffenden Bewertung der politischen Aktivitäten des Antragstellers gelangt und sei insbesondere nicht daran gehindert gewesen, zurückliegende Aktivitäten in seine aktuelle Einschätzung einzustellen.

Hiergegen erhob der Antragsteller eine Anhörungsrüge, die das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2021 (2 B 210/21) als unbegründet zurückwies.

Der Antragsteller rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 15, Art. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 SächsVerf und eine Verletzung der Chancengleichheit auch ehemaliger parteipolitischer Funktionsträger aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 3 SächsVerf sowie eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und Art. 78 Abs. 3 SächsVerf i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf. Hierzu trägt er im Einzelnen vor.

Im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragt der Antragsteller, den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Oberlandesgericht Dresden, zu verpflichten, ihn vorläufig, nunmehr rückwirkend, hilfsweise ab sofort in den am 1. Mai 2021 begonnenen Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen, hilfsweise eines atypischen Ausbildungsverhältnisses einzustellen und ihm eine Stelle im Landgerichtsbezirk C., hilfsweise im Landgerichtsbezirk D. zuzuweisen. Zur Stützung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller geltend, ihm stehe ein Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsJAG zu. Die Verfassungsbeschwerde erweise sich in der Hauptsache weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der Folgenabwägung seien hier die erkennbaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich. Es gehe darum, ein aufgrund der deutlichen Äußerungen des Gesetzgebers offensichtlich rechts- und im Ergebnis auch verfassungswidriges faktisches, jedenfalls zeitliches Berufsverbot gegen den Antragsteller außer Vollzug zu setzen. Durch das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache wäre der Vorbereitungsdienst bereits beendet und der Eilantrag hinfällig. Der Antragsteller könnte die Voraussetzungen für die Zulassung zum Zweiten Juristischen Staatsexamen zum Termin 2022/II nicht erfüllen und diese Prüfung nicht ablegen. Diese Auswirkungen könnten auch nicht durch eine nachträgliche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers in der Hauptsache korrigiert werden. Unterläge der Antragsteller demgegenüber in der Hauptsache, könnte ihm die weitere Fortsetzung der Ausbildung untersagt werden, und er könnte aus dem Vorbereitungsdienst entfernt werden, ohne dass die Rechtspflege dadurch Schaden genommen hätte.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Gelegenheit hat Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil er den Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom

25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.] m.w.N.).

Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen zu prüfen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 77-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom

19. Dezember 2019 – Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 66- IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 9. August 2018 – Vf. 82-IV-18 [e.A.], st. Rspr.). Dies erfordert insbesondere auch eine substantiierte Darlegung der Gründe für die Eilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 BvR 1783/17 – juris Rn. 8 ff.; Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 18).

2. Die Antragsbegründung ermöglicht nicht die Feststellung des Vorliegens eines schweren Nachteils für den Antragsteller. Sein Vortrag beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zu einer drohenden Ausbildungsverzögerung. Dies genügt im konkreten Fall auch mit Blick auf das Lebensalter des Antragstellers und die vergeblichen Versuche um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in anderen Ländern nicht den Anforderungen an die Darlegung drohender schwerer Nachteile, die dem Antragsteller entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Der Eilantrag, gerichtet auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. Mai 2021, wurde erst am 26. Mai 2021, also deutlich nach dem Einstellungstermin gestellt, obwohl das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerdeentscheidung bereits am 29. April 2021 getroffen hatte. Insoweit hätte etwa erörtert werden müssen, inwieweit noch eine sachgerechte Eingliederung mit Blick auf bereits versäumte Ausbildungsabschnitte, insbesondere den nach § 37 Abs. 1 SächsJAPO zwingenden Einführungslehrgang für den ersten Ausbildungsabschnitt, möglich ist. Ferner hat der Antragsteller auch einen Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. November 2021 gestellt, über den bislang nicht entschieden worden ist. Überdies hat er die abgelehnte Aufnahme zum 1. November 2020 bestandskräftig werden lassen. Vor diesem Hintergrund sind dem Beschwerdeführer drohende schwere Nachteile nicht ohne weiteres ersichtlich und es hätte näher dargelegt werden müssen, weshalb das Abwarten des Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens im konkreten Fall unzumutbar sein soll (vgl. auch bereits BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 BvR 950/21 – juris). § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsJAG oder § 34 SächsJAPO gewähren überdies keinen unbedingten Anspruch auf Einstellung zu einem bestimmten Einstellungstermin, binden andererseits die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auch nicht an eine Höchstdauer nach dem Zeitpunkt der Ersten Juristischen Prüfung oder ein Höchstalter.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Berlit

gez. Herberger

Richterin Hoven hat an der Be-

schlussfassung mitgewirkt und ist

an der Beifügung ihrer Unterschrift wegen Urlaubs gehindert.

gez. Berlit

gez. Jäger

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl