Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklage gegen Immissionsschutzgenehmigung KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Anfechtungsklage · Immissionsschutzrecht · Rechtsbehelf · Zulässigkeit
Sonstiges
Vf. 62-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl
am 10. November 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 19. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 (1 C 56/21), dem Beschwerdeführer zugegangen am 19. Juni 2021.
In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen eine der S. GmbH erteilte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung eines Gasturbinenheizkraftwerks am Standort B. Straße ... in L.
Dem etwa 900 Meter vom Vorhabenstandort entfernt wohnenden Beschwerdeführer, der im Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hatte, wurde die Genehmigung am
13. August 2020 zugestellt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde von der Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2021 zurückgewiesen. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juni 2021 ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers erscheine ausgeschlossen. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch das Vorhaben komme im Hinblick auf den Beschwerdeführer mangels maßgeblicher dinglicher Berechtigung von vornherein nicht in Betracht. Es könne daher dahinstehen, ob die erteilte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung im Hinblick auf § 34 BauGB objektiv rechtswidrig sei. In einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren finde eine objektive Rechtskontrolle nicht statt. Es bestünden keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Luftverunreinigungen an der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung hervorrufe. Weitere von der erteilten immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung möglicherweise betroffene Rechte des Beschwerdeführers seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die im Prozesskostenhilfeantrag benannte Wohnqualität des Beschwerdeführers sei als solche keine im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren relevante und von der Genehmigungsbehörde in die Genehmigungsprüfung einzustellende Größe.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 38 und Art. 78 SächsVerf. Hiernach sei der Rechtsweg garantiert und werde jeder Person ein Anspruch auf rechtliches Gehör zugebilligt. Dem werde der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Das Gericht habe § 42 Abs. 2 VwGO nicht dahin verstanden, dass es ausreichend, aber auch erforderlich sei, dass ein Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzt sei. Das Gericht verkenne ferner, dass nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen ihrem Wesen nach gefahren- oder belästigungsträchtig seien und bei ihnen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sich die potenziellen Gefahren und Belastungen, die zu ihrer Unterwerfung unter die Genehmigungspflicht geführt hätten, trotz getroffener Sicherheitsvorkehrungen irgendwann bemerkbar machen könnten. Damit sei dem Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise abzuerkennen. Der Beschwerdeführer werde durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussichtlich in Rechten verletzt, die ihn zu schützen bestimmt seien.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom
26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist zudem darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 112-IV-20; Beschluss vom
11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
2. Gemessen hieran hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) nicht dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung sind keine Umstände ersichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei dessen Entscheidung nicht erwogen wurde. Dass der Beschwerdeführer die Erwägungen des Gerichts für rechtlich unzutreffend hält, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Seine Ausführungen betreffen insoweit die Anwendung materiellen Rechts und keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 109-IV-19; Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 45-IV-09; st. Rspr.).
3. Dem Beschwerdevorbringen kann ebenso wenig eine mögliche Verletzung der durch Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgten Rechtsweggarantie (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 – Vf. 119-IV-18 und Vf. 120-IV-18) entnommen werden. Es erschöpft sich in der Darlegung einer von der angegriffenen Entscheidung abweichenden einfach-rechtlichen Rechtsauffassung sowie in allgemeinen Erwägungen, ohne sich mit der Entscheidung, ihrer Begründung und dem ihr zu Grunde liegenden Verfahren hinreichend substantiiert auseinander zu setzen. Welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Entscheidung aus welchem Grund nicht gerecht werden könnte, ist – auch aus der einem nicht Rechtskundigen möglichen und abzuverlangenden Perspektive – nicht konkret dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Wahl