Das Amtsgericht Koblenz hat den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. August 2023 (Az.: 26 Cs 2050 Js …
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Verurteilten vom 9. Mai 2026 gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. April 2026 wird verworfen.
2. Der Verurteilte trägt die Kosten des gebührenfreien weiteren Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Koblenz hat den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. August 2023 (Az.: 26 Cs 2050 Js 31493/23) wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf seinen auf die Höhe des Tagessatzes beschränkten Einspruch reduzierte das Amtsgericht diesen mit Beschluss vom 29. August 2023 und belastete den Beschwerdeführer mit Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist seit dem 7. September 2023 rechtskräftig.
Mit Kostenrechnung vom 13. Januar 2026 machte die Staatsanwaltschaft Koblenz gegenüber dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen geltend. Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenposition 9013 (Auslagen inländischer Behörden in Höhe von 6.975,66 Euro), wobei er im Wesentlichen die Höhe der abgerechneten Fahrtkosten in Zweifel zog und sich darauf berief, aufgrund eines abgeschlossenen irischen Insolvenzverfahrens von der Kostenschuld befreit zu sein. Im Rahmen der Begründungsschrift beantragte der Beschwerdeführer überdies, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.
Das Amtsgericht Koblenz wies nach Beteiligung des zuständigen Bezirksrevisors und Einholung der Stellungnahme des Finanzamtes Koblenz zum Umfang sowie zur Erforderlichkeit der vorgenommenen Fahrten mit Beschluss vom 27. März 2026 die Erinnerung als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab.
Gegen die Erinnerungsentscheidung erhob der Verurteilte Beschwerde. Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hatte und die Sache am Landgericht Koblenz von der Einzelrichterin zur Entscheidung auf die Kammer übertragen worden war, wies die 4. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Beschwerde nach vorheriger Anhörung des Bezirksrevisors mit Beschluss vom 29. April 2026 als unbegründet zurück und ließ die weitere Beschwerde wegen „allgemeiner Bedeutung“ zu. Die „rechtliche Frage, wann die Kosten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als begründet im Sinne von § 38 InsO anzusehen“ seien, sei bislang obergerichtlich nicht geklärt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung und weiterer Begründung seiner Rechtsauffassung mit seiner weiteren Beschwerde vom 9. Mai 2026.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt zu entscheiden.
II.
Die weitere Beschwerde des Verurteilten gegen den Kostenansatz ist zulässig aber unbegründet.
1.
Die formgerecht erhobene weitere Beschwerde ist nach deren Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG) und das Oberlandesgericht durch den Senat in der vorliegenden Besetzung zur Entscheidung berufen (§ 66 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG). Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz war in der Besetzung gemäß § 76 Abs. 1 GVG für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts Koblenz vom 27. März 2026 und die Zulassung der weiteren Beschwerde zuständig, nachdem die Einzelrichterin das Verfahren auf die Strafkammer übertragen hatte (§ 66 Abs. 6 S. 2 GKG).
2.
Die weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nach dem weiteren Beschwerdevorbringen auf keinem durchgreifenden Rechtsfehler beruht (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG).
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist er von der Forderung hinsichtlich der Kostenposition 9013 (Auslagen inländischer Behörden in Höhe von 6.975,66 Euro) nicht befreit worden. Die aufgrund des irischen Insolvenzverfahrens eingetretene Restschuldbefreiung erfasst diese Kostenforderung nicht, da sie erst nach der vorliegend maßgeblichen Eröffnung des irischen Insolvenzverfahrens entstanden ist.
Während sich die Rechtsfolgen des Insolvenzverfahrens nach irischem Recht richten, bestimmt sich die Entstehung der Kostenforderung nach hiesigem Recht.
aa) Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Artikel 20 EuInsVO bestimmt, dass das Verfahren dort dieselben Wirkungen entfaltet wie im Eröffnungsstaat.
Das Insolvenzverfahren (bankruptcy) von natürlichen Personen ist in der Republik Irland im Bankruptcy Act 1988 geregelt. Gemäß Abschnitt 85 Absatz (1) des Bankruptcy Act 1988 in der seit dem 29. Januar 2016 geltenden Fassung tritt die Befreiung von Verbindlichkeiten grundsätzlich ein Jahr nach dem Eröffnungsbeschluss ein. Forderungen, die erst nach der Eröffnung eines irischen Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden von der Befreiung nicht erfasst.
bb)
Etwas anderes folgt nicht aus Abschnitt 75 des irischen Bankruptcy Act 1988. Zwar unterfallen danach auch bestimmte zukünftige Schulden und Verbindlichkeiten der Wirkung des irischen Insolvenzverfahrens, nämlich solche, die sich aus einer vom Insolvenzschuldner oder dem Schuldner im Vergleichsverfahren vor dem Datum der Insolvenzerklärung oder des Eröffnungsbeschlusses eingegangenen Verpflichtung ergeben, sowie zu diesen Zeitpunkten noch nicht bezifferte Schadensersatzansprüche, die jedenfalls auf einem vorherigen Verschulden beruhen. Die Norm verdeutlicht, dass auch der irische Gesetzgeber zwischen einer bereits bestehenden Haftung, deren Kosten später nur noch festgestellt werden, und einer erst nach Insolvenzeröffnung entstehenden Kostenhaftung unterscheidet. Die Forderung hinsichtlich der streitigen Kostenposition 9013 entstand aber im vorliegenden Verfahren erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. nachfolgend dd)).
cc) Dies steht im Einklang mit Abschnitt 78 des irischen Bankruptcy Act 1988. Danach gehören auch die Kosten eines Urteils, unabhängig davon, ob die Kosten zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung oder der Schutzanordnung festgesetzt oder ermittelt wurden, zu den Insolvenzforderungen, sofern das Urteil ergeht, bevor die verurteilte Person für insolvent erklärt oder bevor eine Schutzanordnung wegen einer Schuld gewährt wird. Der Erlass des Strafbefehls im vorliegenden Verfahren am 1. August 2023 und seine Kostenentscheidung erfolgten allerdings erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 7. November 2022.
dd) Die Kosten aus der streitigen Kostenposition 9013 sind erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Forderungen wegen im Ermittlungsverfahren entstandenen Auslagen der Ermittlungsbehörden (vgl. Nr. 9013 d. Anlage 1 [Kostenverzeichnis] zu § 3 Abs. 2 GKG) entstehen nach deutschem Recht nicht bereits mit dem Kostenanfall, sondern gemäß § 29 Nr. 1 GKG erst mit der staatsanwaltschaftlichen oder – wie hier – gerichtlichen Auferlegung der Kosten. Diese Auferlegung erfolgte im vorliegenden Verfahren mit der Kostengrundentscheidung gegen den Beschwerdeführer in dem am 1. August 2023 erlassenen Strafbefehl. Sie wurde auf die Anfechtung und Anpassung der Tagessatzhöhe durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 29. August 2023 bestätigt. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung am 7. September 2023 ist die Kostenforderung gemäß § 8 Satz 1 GKG fällig geworden.
Damit war die Kostenforderung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Republik Irland am 7. November 2022 noch nicht entstanden. Folglich konnte die Beendigung des irischen Insolvenzverfahrens am 7. November 2023 – bescheinigt gemäß Abschnitt 85 Absatz (5) des Bankruptcy Act 1988 durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte und übersetzte Erklärung des Insolvenzverwalters vom 9. November 2023 – auch nicht von der Kostenforderung befreien.
ee) Ob es für die Entstehung des Kostenanspruchs, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 10.02.2020 - 2 Ws 43/20, juris Rn. 12; in Anlehnung an KG Berlin, Beschluss vom 16.03.2015 - 1 Ws 8/15, juris Rn. 15) entschieden hat (vgl. S. 5 d. Beschlusses vom 29.04.2026), auf die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung ankommt, da die Zahlungsverpflichtung des Kostenschuldners im Strafverfahren erst durch die Kostengrundentscheidung unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Rechtskraft entstehe, kann hier dahinstehen, da die Zeitpunkte der getroffenen Kostengrundentscheidungen und deren Rechtskraft jedenfalls nach der für die Befreiungswirkung maßgeblichen Eröffnung des irischen Insolvenzverfahrens liegen.
b) Die weitere Beschwerde verhilft dem Verurteilten auch hinsichtlich der Höhe der Kostenforderung nicht zum Erfolg. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der angefochtenen Entscheidung ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für einen auf die weitere Beschwerde zu prüfenden und durchgreifenden Rechtsfehler.
aa) Die weitere Beschwerde ist rechtsbeschwerdeähnlich ausgestaltet (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2010 - 1 Ws 189/10, juris Rn. 15; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Zimmermann, 6. Aufl., GKG, § 66 Rn. 62; NK-GK/Joachim Volpert, 3. Aufl., GKG, § 66 Rn. 116). Auf ihre Einlegung wird die angefochtene Entscheidung nur darauf überprüft, ob sie auf Rechtsfehlern entsprechend §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG). Der Beschwerdeführer muss also geltend machen, dass ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 547 ZPO vorliegt oder die Entscheidung aufgrund einer falschen Anwendung von Rechtsnormen oder Nichtanwendung von Rechtsnormen durchgreifend fehlerhaft ist (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2016 - 11 W 66/16, juris Rn. 14). Soweit diese Rechtsfehler nicht offensichtlich sind oder sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben, ist der Beschwerdeführer entsprechend den zivilrechtlichen Revisionsmaßstäben (§ 551 Abs. 3 ZPO) gehalten, die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, und soweit eine Verletzung des Verfahrens gerügt wird, die den Mangel betreffenden Tatsachen, bestimmt zu bezeichnen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2016 - 10 W 259/16, BeckRS 2016, 19557 Rn. 1).
bb) Diesen Anforderungen genügt die Rüge des überhöhten Kostenansatzes nicht. Anhand der angefochtenen Entscheidung und dem Rügevorbringen in der weiteren Beschwerde ist eine rechtsfehlerhafte Überhöhung des Kostenansatzes nicht festzustellen. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Höhe des Kostenansatzes mehr vorgebracht. Aber auch aus der vorherigen pauschalen Vermutung der fehlenden Erforderlichkeit der Fahrtkosten ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Senat, die einzelnen angesetzten Positionen von Amts wegen zu überprüfen. Für die Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen dieses Kostenansatzes wäre eine Verfahrensrüge mit einem entsprechend konkreten Rügevorbringen erforderlich gewesen. Eine diesen Anforderungen genügende Rüge ist vom Beschwerdeführer nicht angebracht worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Gebührenfreiheit des Kostenerinnerungsverfahrens (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) schließt nicht aus, dass bei erfolgloser Beschwerde Auslagen beim Kostenschuldner erhoben werden, weshalb es einer Kostenentscheidung bedarf (Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Zimmermann, 6. Aufl., GKG, § 66 Rn. 59; BeckOK KostR/Laube, 53. Ed., GKG, § 66 Rn. 186 ff., 308; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG Rn. 125; VGH München, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 C 18.161, juris Rn. 7). Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.
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