SG Karlsruhe · Baden-Württemberg 12. Kammer Beschluss LS

Sozialgerichtliches Verfahren – notwendige Beiladung

Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Ablehnung von vorschussweisem Übergangsgeld durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum zwischen dem Ende einer Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung - mögliche Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld als Vorschuss in Höhe des Übergangsgeldes - Meistbegünstigungsprinzip

Sozialrecht

Leitsatz

1. In einer Konstellation, in welcher der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von vorschussweisem Übergangsgeld ablehnt, kann gemäß § 75 Abs 2, § 106 Abs 3 Nr 6 SGG die Beiladung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen werden, weil der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unter Umständen zur Leistung von vorschussweisem Krankengeld in Höhe des Übergangsgeldes zu verpflichten ist. (Rn.2)

2. Auf der Grundlage des im Sozialrecht anzuwendenden Meistbegünstigungsprinzips ist durch sachgerechte Auslegung zumeist davon auszugehen, dass ein Antrag auf vorschussweises Übergangsgeld zur Überbrückung der Zeit zwischen dem Ende einer Rehabilitationsmaßname und dem Beginn einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung auch hilfsweise darauf gerichtet ist, anstelle des vorschussweisen Übergangsgeldes zumindest vorschussweise Krankengeld in Höhe des vorschussweisen Übergangsgeldes zu erhalten. (Rn.6)

Tenor

Zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird die

...

beigeladen.

Gründe

1

Gemäß §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, oder, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt.

2

So liegt der Fall im Verfahren S 12 R 2775/26 ER. In einer Konstellation, in welcher der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von vorschussweisem Übergangsgeld ablehnt, kann gemäß § 75 Abs. 2, § 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG die Beiladung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen werden, weil der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unter Umständen zur Leistung von vorschussweisem Krankengeld in Höhe des Übergangsgeldes zu verpflichten ist.

3

Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Die Eilantragsgegnerin lehnt als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung die vorschussweisem Übergangsgeld für den Zeitraum zwischen dem Ende der Rehamaßnahme am 13.07.2026 und der Aufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung am 10.8.2026 ab. Zugleich geht aus den seitens der Eilantragstellerin mit der Eilantragsschrift vom 23.07.2026 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass eine Krankmeldung für die Eilantragstellerin bis zum Vortag der voraussichtlichen Aufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung am 10.08.2026 vorliegt. Folglich könnte die heute beigeladene Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum zwischen dem Ende der Rehamaßnahme am 13.07.2026 und der Aufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung am 10.8.2026 vorschussweise Krankengeld in Höhe des Übergangsgeldes auszahlen müssen.

4

In Ansehung dessen lehnt die Eilantragsgegnerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung den von der Eilantragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Übergangsgeld möglicherweise zurecht ab. Nach § 5 Abs. 1 der Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung gemäß (§ 28 i. V. m. § 51 Abs. 5 SGB IX a. F.; seit 01.01.2018 geregelt in:) § 44 i. V. m. § 71 Abs. 5 SGB IX liegt vielmehr hier eine Leistungspflicht der Beigeladenen als Trägerin der gesetzlichen Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld in Höhe des von der Eilantragstellerin beanspruchten Übergangsgeldes in Betracht.

5

Um aufwändige Korrekturen nach erfolgter Klärung zu vermeiden bestimmt § 5 Abs. 1 der o. g. Vereinbarung nämlich eine unterhaltssichernde Vorschusszahlung in Höhe des Übergangsgeldes seitens der Krankenkassen, wenn die Zuständigkeitsklärung bei der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht abgeschlossen ist und der Versicherte eine Vorschusszahlung beantragt hat.

6

Im Verfahren S 12 R 2775/26 ER kommt die heute Beigeladene als leistungspflichtige Krankenkasse in Betracht, weil sie für die Gewährung von Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sachlich und am Wohnort der Eilantragstellerin örtlich zuständig ist. Eine Leistungsverpflichtung der Beigeladenen ist auch nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil die Eilantragstellerin vorschussweises Krankengeld in Höhe des Übergangsgeldes nicht unmittelbar bei der Beigeladenen beantragt hat. Ein solcher zusätzlicher Antrag dürfte im Fall der Eilantragstellerin angesichts der Beantragung des Übergangsgeldes bei der Eilantragsgegnerin nicht nötig gewesen sein. Auf der Grundlage des im Sozialrecht anzuwendenden Meistbegünstigungsprinzips ist durch sachgerechte Auslegung zumeist davon auszugehen, dass ein Antrag auf vorschussweises Übergangsgeld zur Überbrückung der Zeit zwischen dem Ende einer Rehabilitationsmaßname und dem Beginn einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung auch hilfsweise darauf gerichtet ist, anstelle des vorschussweisen Übergangsgeldes zumindest vorschussweise Krankengeld in Höhe des vorschussweisen Übergangsgeldes zu erhalten.

7

Dieser Beschluss ist nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar.

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