Übernahme von Pflegekosten und Pflegegeld bei Multipler Sklerose KI-Titel
Hilfe zur Pflege · SGB XII · Pflegegrad V · Übernahme von Pflegekosten · Einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die ambulanten Pflegekosten durch den Pflegedienst C. mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 14.370,24 Euro sowie die Gewährung des sogenannten gekürzten, pauschalierte Pflegegeldes (Pflegegrad V) in Höhe von 329,97 Euro monatlich sowie die Restkosten des Hausnotrufes in Höhe von 23,50 Euro monatlich seit 01.05.2026 bis 31.10.2026 zu übernehmen. Der Antrag gegen den Beigeladenen wird abgelehnt.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Gründe
Die 1965 geborene Antragstellerin lebt alleine in einer Wohnung und hat aufgrund der MS-Erkrankung einen festgestellten Grad der Behinderung von 100. Sie bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vom Antragsgegner in Höhe von 1.179,52 Euro monatlich. Sie bezieht zudem eine große Witwenrente in Höhe von monatlich 998,91 Euro.
Sie leidet seit dem Jahre 2000 / 2001 an einer Multiples Sklerose mit primär /sekundär chronisch zunehmenden Verlauf, einer Inkontinenz und einem Fatique (chronisches Erschöpfungssyndrom) sowie einer Harn - und Stuhlinkontinenz. Weiterhin leidet sie an einer Schwerhörigkeit nach Hörstützen und an einem Erisipel (Infektion der oberen Hautschichten und Lymphwege) des rechten Unterschenkels. Sie ist geh- und stehunfähig und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie benötigt tägliche umfangreiche Hilfe durch den bei ihr seit dem Jahre 2013 tätigen Pflegedienst C., D-Straße in A-Stadt. Sie erhält mit Bescheid vom 21.02.2023 seit 01.01.2023 Leistungen für die häusliche Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 5 von der AOK Pflegekasse. Die Grundlage hierfür war das das MD-Gutachten vom 20.02.2023, in welchem der Pflugradt 5 seit 20.01.2023 mit einem Gesamtpunktwert von 91,25 Punkten festgestellt wurde.
Sie erhielt seit 2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vom Antragsgegner.
Mit Schreiben vom 10.04.2026 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung der Übernahme der die Leistungen der Pflegeversicherung übersteigenden Pflegekosten, der Gewährung des pauschalierten Pflegegeldes (Pflegegrad 5) und der Übernahme der die Leistungen der Pflegeversicherung übersteigenden Kosten des Hausnotrufes, alle ab 01.05.2026 in dem bisherigen Umfang. Der Antragsgegner lehnte den Weiterbewilligungsantrag vom 13.04.2026 auf Hilfe zur Pflege mit Bescheid vom 20.04.2026 ab. Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.05.2026 Widerspruch ein.
Zur Begründung führte sie aus, die ambulante Pflege der Antragstellerin sei seit der Einstellung der Übernahme der ambulanten Pflegekosten durch den Antragsgegner ab dem 01.05.2026 mit der Begründung, dass nunmehr der beigeladene Landeswohlfahrtsverband Hessen für die Übernahme der ambulanten Kosten sachlich zuständig sei, nicht mehr sichergestellt. Seitens der prozessbevollmächtigten Betreuerin der Antragstellerin konnte bislang eine Klärung der Zuständigkeit nicht erfolgen.
Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin zuvor mit Schreiben vom 21.05.2025 auf, einen Antrag auf Eingliederungshilfe bei dem Beigeladenen zu stellen und begründet dies damit, dass in der Bedarfsermittlung vom 22.04.2025, erstellt von der Pflegesachverständigen Frau E., neben den pflegerischen Betreuungsleistungen durch den Pflegedienst Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in Form von Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe in teilweisem Umfang enthalten seien (Bl. 89 bis 116 d. Gerichtsakte).
Auf den namens der Antragstellerin beim Landeswohlfahrtsverband Hessen gestellten Antrag auf Übernahme der im Antrag bezeichneten Pflegekosten, des gekürzten, pauschalierten Pflegegeldes und des Restbetrages des Hausnotrufes wies der Landeswohlfahrtsverband Hessen bereits mit Schreiben vom 03.06.2025 sowie vom 11.06.2025 darauf hin, dass gemäß § 103 Abs. 2 SGB XI die Leistungen der häuslichen Pflege nach §§ 64a-f und i-k SGB XI nur dann durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger der Eingliederungshilfe als Annexleistung übernommen werden wenn tatsächlich auch Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. In dem Schreiben vom 11.06.2025 kündigt der Landeswohlfahrtsverband Hessen die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin an, da es sich bei den erbrachten Betreuungsleistungen ausschließlich um Leistungen im Rahmen der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen handelt und nach § 36 Abs. 1 SGB XI pflegerische Betreuungsleistungen sowie auch die Hilfe bei der Hauswirtschaft explizit zu den Leistungen des SGB XI zählten.
Mit Ablehnungsbescheid vom 16.07.2025 lehnte der Beigeladene den Antrag mit der Begründung ab, dass aufgrund der gemachten Angaben davon auszugehen sei, dass Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege nach dem SGB XII vorrangig erbracht werden müssten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2026 wies der Beigeladene den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Antragstellerin weder in der Vergangenheit noch zum aktuellen Zeitpunkt Leistungen der Eingliederungshilfe von dem LWV Hessen erhalten habe. Das Regionalteam zur Bedarfserhebung und Teilhabeplanung stellte bezüglich eines möglichen Bedarfs an Leistungen der Eingliederungshilfe fest, dass das Hauptanliegen der Antragstellerin sei, „Ihre Versorgung im derzeitigen Rahmen aufrechtzuerhalten“. Der Wunsch sei, die bisher erhaltenen Leistungen in gleichbleibender Art und Umfang weiter zu erhalten. Es seien keine darüberhinausgehenden Leistungen erwünscht. Reine Pflegeleistungen könnten nicht als Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Es bestünde kein Wunsch nach Leistungen der Eingliederungshilfe. Ein entsprechender Bedarf sei auch nicht durch den personenzentrieten integrierten Teilhabeplan vom 26.02.2026 festgestellt worden. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2026 wurde am Sozialgericht Darmstadt keine Klage erhoben.
Die Antragstellerin wünsche keine Eingliederungsleistungen, sie sei ausreichend sozial integriert und habe ausreichende Kontakte. Der Pflegedienst begleite sie zum Beispiel zu ihrem langjährigen Gemüsehändler zum Einkauf, fahre mit ihr in öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arzt. Sie lebe zudem in einem lebendigen Wohnumfeld.
Daher beantragte die Antragstellerin am 02.05.2026 bei dem hiesigen Gericht,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten in Abänderung des Bescheide vom 16.04.2026 einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen und diese zu verpflichten weiterhin die Übernahme der ambulanten Pflegekosten durch den Pflegedienst C. mit einem monatlichen Betrag in Höhe von € 14.370,24 sowie weiterhin die Gewährung des sogenannten gekürzten, pauschalierte Pflegegeldes (Pflegegrad V) in Höhe von € 329,97 monatlich sowie die Restkosten des Hausnotrufes in Höhe von € 23,50 monatlich, alle ab dem 01.05.2026 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erlassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin habe keinen isolierten Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Siebtes Kapitel. Vielmehr bestehe im Rahmen des § 103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein Anspruch auf Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 SGB IX, der die Pflegeleistungen nach dem SGB XII umfasst. Gem. 103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasse die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte habe vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Die Antragstellerin gehöre zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Sie habe in Folge ihrer MS-Erkrankung einen festgestellten Grad der Behinderung von 100 und gehöre somit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX. Aufgrund dessen ist ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt. Sie könne nur mit Unterstützung der Pflegekräfte an diesem teilhaben. Sie erhalte und habe in der Vergangenheit Leistungen der Eingliederungshilfe durch die Antragsgegnerin außerhalb von Einrichtungen erhalten. Bereits vor dem Zuständigkeitswechsel im Rahmen des BTHG wurden der Antragstellerin einmalige Leistungen nach dem SGB XII Kapitel 6 gewährt. Auch danach wurden im Rahmen der Leistungen der Hilfe zur Pflege Eingliederungshilfeleistungen erbracht.
Die Antragstellerin ist an MS erkrankt. Im Rahmen des Erkrankungsverlaufes haben sich die Bedürfnisse der Antragstellerin im Laufe der Zeit dahingehend gefestigt, dass eine Teilhabe am Alltag nur noch durch die Assistenz der Pflegekräfte möglich war. Bereits seit Juli 2015 wurden täglich 10 Stunden betreuende Maßnahmen durch den Antragsteller übernommen. Es wurde seither stetig der Wunsch formuliert, ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben zu führen. Dies wird in allen oben dargestellten pflegerischen Begutachtungen zweifelsfrei festgestellt. Hierbei handelt es sich um Leistungen der Eingliederungshilfe Zu nennen sind hier insbesondere unter Bezugnahme auf die im Sachverhalt dargestellten Ausführungen: Das Verlassen des Bereichs der Wohnung durch die Hilfe einer Person, die Fortbewegung außerhalb der Wohnung und die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nur mit personeller Hilfe, die Erforderlichkeit der Assistenz für die Begleitung, Beschäftigung sowie Erhaltung einer Tagesstruktur, die Teilnahme an Aktivitäten nur mit unterstützender Begleitung.
Es bestünden keine Wünsche nach zusätzlichen Leistungen im Bereich der Mobilität. Der LWV erkenne also selbst, dass bereits Leistungen im Bereich der Mobilität erbracht würden. Im Rahmen der pflegerischen Begutachtung vom 22.04.2025 sei berichtet worden, dass in Begleitung des Pflegepersonals auch öffentliche Verkehrsmittel genutzt würden.
Der LWV Hessen führe weiter aus, dass die Antragstellerin im Gespräch keine Eingliederungshilfeziele habe benennen können. Es sei Aufgabe des Eingliederungshilfeträgers, anhand des durch den personenzentrierten Teilhabeplan festgestellten Bedarf Eingliederungshilfeziele zu formulieren. Im Übrigen hat er das Teilhabeziel „zuhause wohnen“ als gesellschaftliche Teilhabe dadurch erfasst und formuliert, indem er erkannt hat, dass die bisherigen Unterstützungsleistungen ein selbstbestimmtes wohnen durch die individuelle Assistenz ermöglichen.
Mit Beschluss vom 18.05.2026 wurde der LWV Hessen notwendig beigeladen.
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Eingliederungshilfeleistungen habe die Antragstellerin bisher nicht erhalten. Die von der Antragstellerin beim Beigeladenen eingereichten Unterlagen ergaben, dass es sich bei den erbrachten Betreuungsleistungen um Leistungen im Rahmen der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen handelt. Nach § 36 Abs. 1 SGB XI zählen pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auch die Hilfen bei der Haushaltsführung explizit zu den Leistungen der Pflege nach SGB XI, wofür der Beigeladene als Träger der Eingliederungshilfe nicht zuständig sei. Nach den Diagnosen und weiteren eingereichten Unterlagen handele es sich bei den zu erbringenden Leistungen im Falle der Antragstellerin ausschließlich um pflegerische Betreuungsmaßnahmen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen liegen würden. Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 SGB IX i.V.m. SGB XII lägen mithin nicht vor. Mit Bescheid vom 16.07.2025 habe der Beigeladene den Antrag der Antragstellerin aufgrund der fehlenden Zuständigkeit abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.07.2025 Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung vom 04.08.2025 konkretisierte die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend, dass die beantragten Leistungen als Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX erbracht werden sollen.
Am 07.10.2025 erfolgte durch das Regionalteam zur Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung des Beigeladenen die Bedarfs- und Pflegeermittlung. Im Rahmen der Bedarfserhebung stellte das Team bestehend aus der Pflegesachverständigen und der Bedarfsermittlerin fest, dass das Hauptziel der Antragstellerin ist, ihre pflegerische Versorgung im bekannten Betreuungssetting durch den anerkannten Pflegedienst aufrechtzuerhalten. Ziele, die die Antragstellerin durch entsprechende Leistungen der Eingliederungshilfe erreichen könnte und ein entsprechender Eingliederungshilfebedarf konnte seitens des Beigeladenen nicht festgestellt werden. Dies teilte der Beigeladene der Antragstellerin auch in seinem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2026 mit. Darüber hinaus wies der Beigeladene nochmals explizit darauf hin, dass reine Pflegeleistungen durch einen anerkannten Pflegedienst i.S.d. § SGB XI nicht als Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden können. Zu diesen Pflegeleistungen seien insbesondere auch die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 1 SGB XI zu zählen. Gegen den Widerspruchsbescheid ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht worden.
Neben den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegerad 5 besteht für die Antragstellerin bei ergänzendem Bedarf zusätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege gem. § 61 SGB XII in Zuständigkeit des Antragsgegners als örtlicher Träger der Sozialhilfe. Ein über die Pflege hinausgehender Teilhabebedarf und eine Zuständigkeit des Beigeladenen ist nach Ansicht der Kammer nicht gegeben. Etwaige Teilhabeziele sind zur Überzeugung der Kammer nicht erreichbar. Dies wird auch durch den Vortrag der rechtlichen Betreuerin und ihrer Schilderung der Lebenssituation der Antragstellerin in der Antragsschrift bestätigt.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit umfasst seit der Reform zum 01.01.2017 auch kognitive oder psychische Beeinträchtigungen, dies muss bei der Feststellung des Pflegebedarfs berücksichtigt werden. Maßgeblich sind die in § 14 SGB XI benannten 6 Module. In den Bereichen der Module 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten), 3 (Motorik und Psyche), 5 (Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen) und 6 (Alltag und soziale Kontakte) werden Kriterien berücksichtigt, die einen Hilfebedarf im Bereich der Anleitung, Motivation und Schulung nach sich ziehen und dadurch die Selbständigkeit und Fähigkeit der leistungsberechtigten Personen stärken (vgl. BAGÜS Orientierungshilfe zur sozialen Teilhabe, Ziffer 4.2, S. 8). So gehören dazu auch die Gestaltung des Alltagslebens und das Pflegen von sozialen Kontakten, wie dies von der Antragstellerin im Rahmen der Bedarfsermittlung angegeben wurde und von dem Antragsgegner als Begründung für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Klageschrift benannt wird. Dieses Modul berücksichtigt Bereiche des Alltagslebens, die im früheren Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht berücksichtigt werden konnten. Mit der Einbeziehung von Kriterien, wie Interaktion mit anderen Personen und der Kontaktpflege außerhalb des persönlichen Umfeldes nimmt dieser Pflegebereich auch teilhabeorientierte Elemente in Bezug, was die Abgrenzung zu den Teilhabeleistungen schwierig machen kann. Auch wenn diese Elemente nicht unmittelbar in die Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit einfließen, gehören sie zum pflegerischen Bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
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