VG Sigmaringen · Baden-Württemberg 8. Kammer Beschluss LS

Zum Verhältnis von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO im Falle gebündelter …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Zum Verhältnis von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO im Falle gebündelter Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvorrecht.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. September 2025 gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2025 in der Gestalt vom 1. Oktober 2025 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die im Gebiet XX aufgestellten Parkscheinautomaten vorläufig abzuschalten sowie die Verkehrszeichen 314.1 („Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone“), 314.2 („Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone“), 314.1-40 („Beginn/Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone (doppelseitig)“) und die Zusatzzeichen 1053-31 („mit Parkschein“) und 1044-30 „Bewohner mit Parkausweis Gebiet XX“) vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über den Widerspruch abzudecken.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

I. Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich gefasste Antrag der Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. September 2025 gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2025 in der Gestalt vom 1. Oktober 2025 anzuordnen,

3

ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).

4

Der weitere, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich gefasste Antrag der Antragstellerin,

5

der Antragsgegnerin aufzugeben, die im Gebiet XX aufgestellten Parkscheinautomaten vorläufig abzuschalten sowie die Verkehrszeichen 314.1 („Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone“), 314.2 („Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone“), 314.1-40 („Beginn/Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone (doppelseitig)“) und die Zusatzzeichen 1053-31 („mit Parkschein“) und 1044-30 „Bewohner mit Parkausweis Gebiet XX“) vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über den Widerspruch abzudecken,

6

ist ebenfalls zulässig und begründet (dazu 3.).

7

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. September 2025 gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2025 in Gestalt deren ergänzenden Begründung vom 1. Oktober 2025 ist zulässig, insbesondere ist er statthaft (dazu a.). Weiterhin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog, dazu b.).

8

a. Streitgegenständlich in dem vorliegenden Eilverfahren ist einzig die aufschiebende Wirkung des am 25. September 2025 gegen das mit der genannten straßenverkehrsrechtlichen Verfügung angeordnete Einrichten von Kurz-, Langzeit- und Bewohnerparkplätzen, die Aufstellung von Parkscheinautomaten und die Aufstellung und Anbringung von Verkehrszeichen zur Einrichtung der Bewohnerparkzone erhobenen Widerspruchs. Demgegenüber ist nicht Gegenstand des Verfahrens die Satzung über die Erhebung von Parkgebühren für die Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2024 beziehungsweise vom 24. März 2026.

9

Die Gebührenerhebung für das Parken beruht hier auf § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG in Verbindung mit der genannten kommunalen Satzung. § 6a Abs. 6 StVG ermächtigt die Gemeinden, für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren zu erheben und hierfür Gebührenordnungen zu erlassen. Es handelt sich also regelmäßig um zwei selbstständige Regelungskomplexe, nämlich die auf § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVG beruhende straßenverkehrsrechtliche Anordnung als Allgemeinverfügung (vgl. § 35 Satz 2 LVwVfG) einerseits und die Gebührensatzung als abstrakt-generelle Regelung mit eigenem Rechtsschutzsystem andererseits. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gebührensatzungen ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nicht relevant. Die von der Antragstellerseite vorgetragenen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung und insbesondere der Satzungskompetenz der Antragsgegnerin sind daher im hiesigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht von Belang, sondern wären gegebenenfalls in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 1 VwGO und einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO geltend zu machen.

10

Ausgehend hiervon ist der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Insbesondere entfaltet der in der Hauptsache erhobene Widerspruch der Antragstellerin vom 25. September 2025 keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf verkehrsregelnde Anordnungen entsprechend anwendbar, weil sich die von Verkehrszeichen ausgehenden Ge- oder Verbote nicht von in dieser Vorschrift genannten unaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden, an deren Stelle sie treten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26.01.1988 - 7 B 189.87 -, juris Rn. 5 f. und vom 15.06.1981 - 7 B 216.80 -, juris Rn. 3). Die durch Verkehrszeichen bekanntgegebene Regelung über die Parkraumbewirtschaftung im Parkraumgebiet XX „…“ stellt hinsichtlich jedes dieser Verkehrszeichen einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Sätze 1 und 2 LVwVfG dar (zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsschildern vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 12, m.w.N.). Diese sind durch Aufstellen bekanntgegeben worden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.15 -, juris Rn. 16). Auch die aufgestellten Parkautomaten sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 LVwVfG. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 StVO sind sie Verkehrseinrichtungen, weil sie Gebotswirkung dahingehend entfalten, dass zum erlaubten Parken ein bestimmter Betrag zu entrichten und die Zahlung auf eine bestimmte Art im Fahrzeug zu dokumentieren ist (vgl. König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 43 StVO Rn. 17).

11

b. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis − und entsprechend die Antragsbefugnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes − dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Antragstellers verletzt (ständige Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29.06.1983 - 7 C 102.82 -, juris Rn. 8 und vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 18). Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO seien nicht gegeben. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1982 - 7 C 9.80 -, juris Rn. 9; vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris Rn. 14 und vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 13 ff.). Erforderlich ist danach zumindest, dass der Antragsteller jedenfalls zum Adressatenkreis der angegriffenen Anordnung zählt. Dies ist bei in Form von Verkehrszeichen bekanntgemachten verkehrsbezogenen Ge- und Verboten dann der Fall, wenn er von diesem Ge- bzw. Verbot betroffen ist. Handelt es sich also um Anordnungen, die ausschließlich an bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern, etwa PKW-Fahrer, gerichtet sind, muss der Antragsteller der Anordnung also auch gerade in dieser Eigenschaft begegnet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, juris Rn. 29; zur Klagebefugnis auch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei einem Kanzleiinhaber: Sächs. OVG, Beschluss vom 21.08.2020 - 6 B 189/20 -, juris Rn. 18). Dass kein individueller Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Raum in fußläufiger Entfernung zum Wohn- oder Arbeitsort besteht, steht der Annahme eines möglichen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch Anordnung der Parkraumbewirtschaftung nicht entgegen; denn die Nutzbarkeit des Parkraums wird auch durch eine Maßnahme, die die Verfügbarkeit von Parkraum jedenfalls für Bewohner und auch Gewerbetreibende eines Gebietes verbessern will, durch kostenpflichtige Bewohnerparkausweise und kostenpflichtige Parkscheine eingeschränkt (Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.11.2024 - 4 Bf 129/24 -, juris Rn. 43). Ein Anwohner oder Inhaber eines Gewerbebetriebs beziehungsweise ein Freiberufler kann dabei die Überprüfung aller innerhalb einer Zone betreffenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Einführung einer Parkraumbewirtschaftung beanspruchen. Er ist nicht darauf beschränkt, allein die Anordnungen zur Überprüfung zu stellen, die die Straßenzüge im Umfeld seiner Wohnung oder seines Geschäftsbetriebs betreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2008 - OVG 1 B 35.05 -, juris Rn. 14).

12

Nach dieser Maßgabe ist die Antragstellerin antragsbefugt. Es kann offen gelassen werden, ob sie sich als Inhaberin eines Fitnessstudios (Standort: …) im Parkraumgebiet XX „…“ auf einen Eingriff in ihre Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG stützen kann, weil ihr Betriebsstandort sich im räumlichen Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Anordnung befindet. Jedenfalls kann sich die Antragstellerin als Inhaberin des Fitnessstudios auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG berufen, weil Parkgelegenheiten für Kunden und Angestellte für gewerbliche Anbieter und Freiberufler von erheblicher Bedeutung sind.

13

2. Der Antrag ist auch begründet.

14

Entfaltet ein Rechtsbehelf − wie hier entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO − keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Aussetzungsinteresse) sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

15

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage ist der der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei den streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen um Dauerverwaltungsakte handelt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50/16 -, juris Rn. 8).

16

Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil sich die streitgegenständlichen Anordnungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweisen und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Der Widerspruch der Antragstellerin vom 25. September 2025 gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2025 in Gestalt deren ergänzenden Begründung vom 1. Oktober 2025 dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein.

17

Die Antragsgegnerin dürfte die straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung der Kurz- und Langzeitparkplätze sowie der Bewohnerparkplätze, zum Aufstellen von Parkscheinautomaten und Aufstellung und Anbringung der Verkehrszeichen gemäß Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO − 314.1 („Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone“), 314.2 („Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone“) −, sowie der Verkehrs- und Zusatzzeichen nach Teil 4 zu § 42 Abs. 2 StVO und Teil 7 zu §§ 39 Abs. 3, 41 Abs. 2 StVO des Katalogs der Verkehrszeichen (VzKat) in der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 3. April 2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) und in der Fassung vom 27. Februar 2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6) − namentlich des Verkehrszeichens 314.1-40 („Beginn/Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone (doppelseitig)“) sowie der Zusatzzeichen 1053-31 („mit Parkschein“) und 1044-30 („Bewohner mit Parkausweis Gebiet XX“) − nicht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO stützen können (dazu a.). Auch dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4a StVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO nicht vorliegen (dazu b.). Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung kann auch nicht zu einem Teil Bestand haben (dazu c.).

18

a. Als Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Parkraumbewirtschaftung im streitgegenständlichen Gebiet kommt zunächst § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-VO und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 32), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. I Nr. 142) geändert worden ist, in Betracht.

19

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitliche Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.

20

Zutreffend hat die Antragsgegnerin die von ihr angeordnete Parkraumbewirtschaftung jedenfalls mit der ergänzenden Begründung zur straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 1. Oktober 2025 auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO gestützt. Eine bloße Parkraumbewirtschaftung, wie die Anordnung einer Parkschein-/Parkuhrpflicht oder einer Höchstparkdauer, kann zwar ausschließlich auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützt werden. Sobald jedoch unter anderem − wie vorliegend − das Zusatzzeichen 1044-30 (Bewohner mit Parkausweis Nr. xxx) angeordnet wird, wird die bestimmte Personengruppe von der Parkraumbewirtschaftung freigestellt. Insoweit müssen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO vorliegen. Denn § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO konkretisiert für den dort geregelten Bereich des Bewohnerparkens die Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO auf Tatbestandsebene (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28.11.2024 - 4 Bf 129/24 -, juris Rn. 83; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2026 - 6 K 7363/23 -, juris Rn. 36).

21

Ob die genannten Gründe vorliegen und der behördliche Eingriff erforderlich ist, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen bleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ein Ermessen, dessen Ausübung nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1980 - 7 C 19.78 -, juris Rn. 18 und vom 21.01.1999 - 3 C 9.98 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, juris Rn. 14).

22

Ausgehend hiervon dürfte es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen fehlen. Im hier maßgeblichen Parkraumgebiet XX „…“ liegt weder ein erheblicher Parkraummangel vor (dazu aa.), noch droht ein solcher erheblicher Mangel (dazu bb.).

23

aa. Ein Parkraummangel im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO liegt vor, wenn aufgrund eines Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, juris Rn. 16).

24

Der erhebliche Parkraummangel im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a Alt. 1 StVO liegt nach Ziff. XI zu § 45 (zu Absatz 1 bis 1e) Rn. 29 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 3. April 2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) und in der Fassung vom 27. Februar 2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6) vor, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen oder Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 StVO droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z.B. aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten).

25

Zur Bestimmung des erheblichen Parkraummangels orientiert sich die VwV-StVO insbesondere an dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2022 - 13 S 545/22 - (vgl. BR-Drs. 50/25 vom 29. Januar 2025, S. 48). Auch wenn die Rechtsprechung zur Grenze der Erheblichkeit nicht einheitlich ist, wird jedenfalls ein erheblicher Parkraummangel nicht schon bei einer regelmäßigen Auslastung von unter 80 Prozent der zur Verfügung stehenden Stellplätze zu der Tages- oder Nachtzeit angenommen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, juris Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 15.01.2025 - 11 K 424/23 -, juris Rn. 32).

26

Diese Auffassung überzeugt. Auf der einen Seite spricht der Wortlaut der Norm mit „erheblich“ gegen die Anforderung einer vollständigen Auslastung des vorhandenen Parkraums (so noch VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.03.2004 - 6 E 65/03 - juris Rn. 14). Auf der anderen Seite ist ein hoher Schwellenwert von 80 Prozent auch deshalb gerechtfertigt, weil die Anordnungen einer Parkraumbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StVG voraussetzen, dass sie der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen dienen (zu dieser Voraussetzung ausdrücklich BR-Drs. 518/23, S. 20). Maßgeblich ist dabei die Gesamtauslastung des Gebiets (VG Leipzig, Beschluss vom 27.04.2020 - 1 L 159/20 -, juris Rn. 94 und Urteil vom 24.03.2023 - 1 K 641/22 -, juris Rn. 138; Bay. VGH, Beschluss vom 01.09.2008 - 11 CS 08.1617 -, juris Rn. 25), was sich schon aus dem Wortlaut von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO ergibt, der auf Quartiere Bezug nimmt.

27

Ausgehend hiervon dürfte im maßgeblichen Parkraumgebiet XX „…“ mit hoher Wahrscheinlichkeit kein bestehender erheblicher Parkraummangel vorliegen. Ausweislich der sich in den Akten befindlichen Erhebung der Antragsgegnerin vom Juni 2021 lag die Auslastung im Gebiet „…“ am 15. Juni 2021 um 10:00 Uhr vormittags bei 53 Prozent. Dieses Messdatum erscheint der beschließenden Kammer durchaus repräsentativ zu sein, da es sich hierbei um einen Werktag gehandelt hat, wenn auch unter Pandemie-Bedingungen. Weitere Messungen hat die Antragsgegnerin danach entweder nicht mehr vorgenommen oder sind jedenfalls nicht aktenkundig. Ferner ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Werte zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung derart geändert haben könnten, dass ein Wert von 80 Prozent nunmehr überschritten sein könnte. Nachdem der geforderte Wert erkennbar und deutlich unterschritten ist, dürfte ein erheblicher Parkraummangel nicht vorliegen.

28

bb. Weiterhin droht auch kein erheblicher Parkraummangel nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG. Auch wenn der Wortlaut von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO dahingehend offen ist, ob im Falle eines lediglich drohenden, mithin prognostischen (vgl. BT-Drs. 20/8293, 8) Parkraummangels dieser zugleich erheblich sein muss, ergibt sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG, deutlich, dass ein erheblicher Parkraummangel drohen muss. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel, der nachweislich besteht oder auf Grund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist.

29

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG ist eine Prognose anzustellen. Die Prognose knüpft nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG an konkretisierte städtebaulich-verkehrsplanerische Erwägungen an. Aus dem Maßstab der Konkretisierung folgt, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung städtebaulich-verkehrsplanerische Erwägungen bereits in einer Weise verdichtet sein müssen, die die Prognose erlaubt, dass ein erheblicher Parkraummangel eintreten wird. Ausgehend von der Überlegung, dass im Straßenverkehrsrecht wegen der Art der Gefahren wirksamer Schutz Regelungen erforderlich macht, die einer konkreten Gefahr deutlich vorgelagert bereits auf einer abstrakten Ebene ansetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2025 - 3 B 26.24 -, juris Rn. 15), geht die beschließende Kammer davon aus, dass der erhebliche Parkraummangel nicht im Sinne einer konkreten Gefahr unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorstehen muss. Es genügt vielmehr, wenn im Sinne einer abstrakten Gefahr die konkretisierten städtebaulich-verkehrsplanerischen Erwägungen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen zu einer Sachlage führen, die im Fall ihres Eintritts einen erheblichen Parkraummangel bedingen wird (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 26.06.2026 - 1 B 629/25 -, juris Rn. 29).

30

Nach Ziff. XI Nr. 2 zu § 45 (zu Absatz 1 bis 1e) Rn. 29 VwV-StVO droht ein erheblicher Parkraummangel, wenn aufgrund städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass die Schwelle von einer Auslastung von mehr als 80 Prozent („diese Schwelle“) in den nächsten Jahren überschritten wird (zum Beispiel aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbaren Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten). Folglich muss sich die Prognose im Hinblick auf die Auslastung auf denselben Wert beziehen wie bei einem schon bestehenden erheblichen Parkraummangel. Vor dem Hintergrund der Formulierung der Vorschrift, die hier keine Differenzierung vornimmt, ist dies sachgerecht.

31

Ausgehend hiervon dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit kein erheblicher Parkraummangel drohen. Derzeit ist aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar, dass sich in dem betroffenen Parkraumgebiet XX „…“ eine Auslastung von 80 Prozent oder mehr ergeben wird. Eine aktuelle Untersuchung, die eine derartige Annahme rechtfertigen könnte, hat die Antragsgegnerin bislang nicht vorgelegt. Soweit sie die Messung vom Juni 2021 vorgelegt hat, hält die Kammer dem entgegen, dass der erforderliche Wert von 80 Prozent oder mehr zum damaligen Zeitpunkt in deutlicher Weise unterschritten wurde. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht erkennbar, dass sich nunmehr eine Situation ergeben könnte, die nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme einer entsprechenden Steigerung rechtfertigen könnte. Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Eilverfahren damit argumentiert, in der Vergangenheit sei wiederholt festgestellt worden, dass in Gebieten ohne Parkraumbewirtschaftung ein erheblicher Anteil des öffentlichen Parkraums durch Dauerparker in Anspruch genommen werde, ändert dies nichts an der vorgenannten Einschätzung. Die Antragsgegnerin begründet ihre diesbezüglichen Ausführungen zwar damit, dass dies in dem Gebiet XX, insbesondere aber im Gebiet XX der Fall gewesen sei, in denen zahlreiche Wohnmobile sowie (Wohn-)Anhänger über längere Zeiträume abgestellt worden seien. Ihre diesbezüglichen Darstellungen untermauert die Antragsgegnerin aber nicht mit Zahlen, die der Kammer eine verlässliche Prognose dahingehend ermöglichen würden, dass der Wert von 80 Prozent oder mehr in dem betroffenen Gebiet künftig überschritten werden könnte. Selbiges gilt, soweit sie in der ergänzenden Begründung zur straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 1. Oktober 2025 ausführt, dass in der westlichen Xstraße (insbesondere im Bereich vor den Gebäuden …) vormittags ein sehr hoher, im Bereich der Straßen „…“ und der angrenzenden Xstraße ein mittlerer Parkdruck festzustellen sei. Nachmittags steige dieser dort dann auf über 80 Prozent Auslastung, im westlichen Bereich vor Beginn der Xstraße … nehme er zum Teil etwas ab. Die diesbezüglichen Messungen oder Berechnungen liegen der Kammer nicht vor. Darüber hinaus liegt das Mehrfamilienwohnhaus im Gebäude … in einer Entfernung von 350 m vom Fitnessstudio der Antragstellerin. Die Antragstellerseite hat im gerichtlichen Verfahren dargestellt, dass sich private Stellplätze vor dem dortigen Wohnhaus befänden. Auch dies lässt nicht den Schluss zu, dass eine entsprechende Auslastung in dem Bereich künftig droht.

32

Letztlich kann sich die Antragsgegnerin auch nicht auf die Anwendungshinweise des Ministeriums für Verkehr zur novellierten Straßenverkehrsordnung 2024 in der derzeit geltenden Fassung vom 16. Februar 2026 berufen. Dort ist dargestellt, dass zur Prognose eines drohenden Parkraummangels grundsätzlich der in der Rechtsprechung gebildete Maßstab einer Auslastung des Parkraums von mehr als 80 Prozent anzuwenden sei. Die Umsetzung über eine Zählung mit anschließender Hochrechnung erscheine jedoch hierbei in der Regel nicht erforderlich und sachgerecht. Sie treffe auf methodische Unsicherheiten, die ein Blick in die Zukunft immer mit sich bringe. Weiter würde dadurch die durch die StVO-Novelle intendierte Vereinfachung des Vorgehens nicht erreicht. Zuverlässig und aufwandsarm könnten solche Erwägungen angestellt werden, wenn Besiedlungsstrukturen zum Maßstab gemacht würden. Es sei davon auszugehen, dass überall dort ein erheblicher Parkraummangel zu erwarten sei, wo ähnliche verkehrlich-städtebauliche Gegebenheiten sowie Besiedlungsstrukturen gegeben seien, wie sie in üblichen Gebieten mit Bewohnerparken (in denen Parkdruck von zumindest 80 Prozent durch Erhebungen sicher nachgewiesen sei) vorherrschten. Weiter sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass ein erheblicher Parkraummangel in allen städtischen Gebieten mit Mischnutzung oder überwiegender Wohnnutzung gegeben sei, welche folgende weitere Merkmale aufwiesen: eine Dichte von mindestens 50 Einwohnern pro Hektar und eine Dichte von mindestens 300 zugelassenen Pkw pro 1.000 Einwohnern in Kommunen mit einer Gesamteinwohnerzahl über 200.000 beziehungsweise über 400 zugelassenen Pkw in Kommunen mit einer geringeren Gesamteinwohnerzahl.

33

Unabhängig davon, ob diese Anwendungshinweise überhaupt dazu geeignet sein können, die von der Rechtsprechung entwickelten sowie vom Verordnungsgeber intendierten und in der VwV-StVO konkretisierten Anforderungen an eine Prognose derart auszulegen oder eine Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen, sind die entsprechenden Werte hier schon gar nicht erreicht. Zum einen ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei dem betroffenen Parkraumgebiet XX „…“ um ein Gebiet mit Mischnutzung handelt. Das Gebiet ist nämlich erkennbar gewerblich geprägt. Eine gleichwertige Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung, wie sie insbesondere auch § 6 BauNVO für die Annahme eines Mischgebiets voraussetzt, ist hier nicht erkennbar. Eine überwiegende Wohnnutzung liegt erst recht nicht vor. Vielmehr ist eine Wohnnutzung nur im Gebäude … gegeben. Weiterhin liegen auch die in den Anwendungshinweisen vorgesehenen Werte nicht vor. Das Gebiet weist keine Dichte von mindestens 50 Einwohnern pro Hektar auf. Vielmehr ist es weitgehend unbewohnt (vgl. https://atlas.zensus2022.de/). Auch liegt keine Dichte von über 400 zugelassenen PKW pro 1.000 Einwohnern in einer Kommune mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 vor. Die Antragsgegnerin verfügt gegenwärtig über ungefähr 92.000 Einwohner. Zum 1. Januar 2026 waren 41.205 PKW zugelassen (vgl. https://www.statistik-bw.de). Umgerechnet entspricht dies 368 PKW pro 1.000 Einwohner.

34

Nachdem die tatbestandlichen Anforderungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen dürften, kann es dahingestellt bleiben, ob die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2025 in Gestalt deren ergänzenden Begründung vom 1. Oktober 2025 ermessensfehlerfrei erfolgt ist und ob sich die Antragstellerin hier auf eine ermessenfehlerhafte Berücksichtigung privater Interesse berufen kann.

35

b. Auch dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4a StVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO nicht vorliegen.

36

Nach dieser mit Wirkung vom 11. Oktober 2024 eingeführten Regelung, die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen ist, sind Anordnungen nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO auch auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Nach Ziff. XI. zu § 45 VwV-StVO Rn. 29a müssen die Anordnungen auf einem Parkraumkonzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Entwicklungen ergeben. Die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind im Rahmen einer Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu berücksichtigen, soweit nicht bereits im Parkraumkonzept eine planerische Abwägung erfolgt ist. Auf das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere auf den Nachweis eines Parkraummangels, kommt es dann nicht an.

37

Ausgehend hiervon erfordert eine Anordnung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ein städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept. Entgegen den Ausführungen in der VwV-StVO ist ausweislich des Wortlauts der Vorschrift ein Parkraumkonzept nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es eines weitergehenden Konzepts. Dieses Erfordernis kann nicht durch eine Verwaltungsvorschrift abbedungen werden (vgl. BR-Drs, Empfehlung 50/1/25 vom 07.03 2025, S. 25). Folglich müssen entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnungen auf einem städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzept beruhen, in dem die städtebaulichen Ziele beziehungsweise die zu vermeidenden schädlichen Entwicklungen konkret dargestellt werden. Dieses Konzept hat die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen. Typische Elemente eines solchen Konzepts sind dessen räumlicher Geltungsbereich, eine Bestandsanalyse im Hinblick auf die verkehrliche Ausgangslage und bestehende Umwelt- und Gesundheitsbelastungen. Auch sind in dem Konzept die städtebaulichen Ziele zu formulieren und konzeptionelle Maßnahmen darzustellen. Letztlich bedarf es einer nachvollziehbaren Prognose, wie sich Verkehr, Parkraumnachfrage und Umweltbelastungen ohne und mit den vorgesehenen Maßnahmen entwickeln würden. Die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange sind dann gegeneinander abzuwägen. Sofern ein entsprechendes Konzept vorliegt, ist eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auch ohne einen drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel möglich.

38

Nach dieser Maßgabe liegt ein entsprechendes städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept derzeit nicht vor. Ein solches dürfte sich insbesondere nicht aus dem Klimaschutzprogramm 2020 - 2030 der Antragsgegnerin ergeben. Deren Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 29. September 2020 den überarbeiteten Entwurf des Klimaschutzprogramms 2020 - 2030 zustimmend zur Kenntnis genommen und als Arbeitsprogramm für die Verwaltung und die Tochtergesellschaften beschlossen. Zugleich wurden die Verwaltung und die Tochtergesellschaften beauftragt, die Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm auszuarbeiten beziehungsweise vorbehaltlich erforderlicher Beschlüsse in den zuständigen Gremien zur Umsetzung zu bringen. Zielsetzung des Programms ist eine klimaneutrale Energieversorgung bis 2030. Für den Sektor Mobilität beinhaltet das Programm die Einführung eines kostenlosen ÖPNV, welcher durch die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung und die Anhebung der Parkgebühren finanziert werden soll. Als Zielmarke ist eine Umsetzung bis 2030 vorgesehen.

39

Das Klimaschutzprogramm 2020 - 2030 stellt kein den Vorgaben des § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO genügendes städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept dar. Vielmehr liegt dieses auf einer hohen Abstraktionsebene, formuliert sektorale Minderungsziele im Bereich des Verkehrs und enthält Maßnahmenbündel wie die Parkraumbewirtschaftung und den Ausbau beziehungsweise die Kostenfreiheit des ÖPNV. Eine detaillierte verkehrsplanerisch unterlegte Konzeption für die betroffene Gebiete ist hier nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine politische Absichtserklärung, die erst noch der weiteren Ausarbeitung und Umsetzung bedarf. Dies folgt auch bereits aus den Ausführungen innerhalb des Klimaschutzprogramms. Unter anderem ist hier dargestellt, dass die Anzahl der öffentlichen Stellplätze im Stadtgebiet bislang nicht ermittelt wurde, aber bei über 50.000 liegen könnte. Auch enthält es Formulierungen dahingehend, dass die Einführung einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung im derzeitigen Rechtsrahmen nur mit großem Aufwand und schrittweise erfolgen könne. Es sei erforderlich, für jedes weitere Gebiet der Parkraumbewirtschaftung einen zu hohen Parkdruck festzustellen und daraus die Notwendigkeit der Einführung von Gebühren abzuleiten. Dies werde in der Kernstadt sicher machbar sein, in den Teilorten nur bedingt. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass eine konkrete Bestandsanalyse und Vorgehensweise mit dem Klimaschutzprogramm nicht festgelegt werden sollte. Vielmehr wurde insbesondere keine Bestandserhebung öffentlicher Stellplätze vorgenommen und auch noch keine konkreten konzeptionellen Maßnahmen dargestellt. Auch hat die Antragsgegnerin in dem Konzept auf die nach damaliger Rechtslage bestehenden Risiken hingewiesen. Letztlich stellt das Klimaschutzprogramm nur allgemeine Ziele dar, die bis in das Jahr 2030 umgesetzt werden sollen, um die von der Antragsgegnerin gewünschten Ziele zu erreichen. Weitere Konzepte der Antragsgegnerin liegen der Kammer nicht vor.

40

c. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung kann voraussichtlich auch nicht zu einem Teil Bestand haben. Insbesondere können die in der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 16. Juli 2025 in Gestalt deren Begründung vom 1. Oktober 2025 enthaltene Parkscheinbenutzungspflicht und Höchstparkdauer als Elemente der Parkraumbewirtschaftung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ohne das zugleich ausgebrachte Bewohnerparkvorrecht fortgelten.

41

Zwar setzt eine Parkraumbewirtschaftung ein Bewohnerparkvorrecht nicht in jedem Fall voraus. Abstrakt denkbar sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen ohne Bewohnerparkvorrecht. Die Dimensionierung flächenhafter Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen ist nicht zwingend durch die zulässige Ausdehnung der Zonen bestimmt, in denen die Bewohner auf der Grundlage von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO von Bewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2008 - OVG 1 B 35.05 -, juris Rn. 20). Die Befugnis der Straßenverkehrsbehörden, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken durch den ruhenden Verkehr aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung durch Verkehrszeichen zu beschränken oder zu verbieten, setzt nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO tatbestandlich nur voraus, dass dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Eine Verknüpfung mit einem Bewohnerparkvorrecht als Ausnahme von einer Parkscheinpflicht oder Höchstparkdauer ist damit nicht bereits aufgrund des Normtatbestandes geboten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.07.2024 - 5 K 4343/22 -, juris Rn. 58).

42

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist − wie bereits ausgeführt − jedoch das Bündel an Regelungselementen, das nach dem behördlichen Willen das „Gebiet XX“ definiert. Die Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes setzt voraus, dass er auch ohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige, von der erlassenden Behörde so gewollte selbstständige Regelung zum Inhalt hat bzw. der verbleibende Teil nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Regelung steht (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 49. EL April 2026, VwGO § 113 Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen einer Teilbarkeit des Verwaltungsaktes in seiner konkreten Gestalt sind nicht gegeben. Das in der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 15. Juli 2025 in Gestalt deren Begründung vom 1. Oktober 2025 angeordnete Bewohnerparken dürfte nicht isoliert aufgehoben werden können.

43

Zum einen steht das Bewohnerparken nach dem in der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zum Ausdruck kommenden behördlichen Willen in einem untrennbaren Zusammenhang mit den weiteren Elementen der Parkraumbewirtschaftung. Das Bewohnerparken ist eine Ausnahme von der Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer. Die Parkflächen werden im Mischprinzip bewirtschaftet (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28.11.2024 - 4 Bf 129/24 -, juris Rn. 40; VG Leipzig, Urteil vom 07.12.2022 - 1 K 1718/20 -, juris Rn. 157), d. h. nicht für Bewohner reserviert, sondern Bewohner sind von einzelnen Maßnahmen freigestellt, wenn sie über einen − gebührenpflichtigen − Bewohnerparkausweis verfügen. Nach Aktenlage beabsichtigte die Antragsgegnerin nicht, die Parkscheinpflicht und die Höchstparkdauer unabhängig von einem Bewohnerparkvorrecht einzurichten. Vielmehr sind alle Maßnahmen zusammen als eine einheitliche Regelung der neuen Parkraumbewirtschaftungszone gewollt. Auch das Gesetz sieht eine getrennte Ermessensbetätigung für die Parkscheinpflicht und die Höchstparkdauer einerseits und Bewohnerparkvorrecht andererseits nicht vor (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.07.2024 - 5 K 4343/22 -, juris Rn. 60). Sowohl die durch § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO zur Parkraumbewirtschaftung im Allgemeinen begründete behördliche Befugnis als auch diejenige aus § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO zur Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnervorrecht dienen ausgehend von der gesetzlichen Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Satz 1 StVG der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 16. Juli 2025 in Gestalt deren Begründung vom

44

1. Oktober 2025 lässt vorliegend keine getrennte Ermessensausübung für Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer einerseits und Bewohnerparken andererseits erkennen. Vielmehr sind alle Elemente der Parkraumbewirtschaftung nach der Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 15. Juli 2025 in Gestalt deren Begründung vom 1. Oktober 2025 untrennbar verknüpft, in der es heißt:

45

„Vor diesem Hintergrund ist die Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung und die Einführung des Bewohnerparkens im Parkraumgebiet XX erforderlich, geeignet und angemessen, um die verkehrs- und umweltbezogenen Ziele der Stadt Tübingen zu erreichen.“

46

Eine Parkraumbewirtschaftung ohne Bewohnerparkvorrecht war von der Antragsgegnerin nicht gewollt. Vielmehr ist das technisch als Ausnahme ausgestaltete Bewohnerparkvorrecht ein tragender Grund dafür, im Grundsatz überhaupt Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer anzuordnen. Die Gesamtregelung soll nach dem behördlichen Willen u.a. zur „Reduktion des Parkdrucks (und zur) Vermeidung des Verdrängungseffekts in das Parkraumgebiet XX“ beitragen und damit zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit drohendem erheblichen Parkraummangel gelten.

47

Zum anderen wäre eine Restregelung der Parkraumbewirtschaftung ohne Bewohnerparkvorrecht wohl rechtswidrig. Das Ermessen wäre nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen, Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer anzuordnen, vor dem Hintergrund ausgeübt, die Inhaber von Bewohnerparkausweisen davon auszunehmen. Entfiele das Bewohnerparkvorrecht, müsste sie ihr Ermessen erneut ausüben. Die Restregelung würde nicht zugunsten, sondern zulasten der Bewohner städtischer Quartiere gelten, obwohl die Antragsgegnerin insoweit einen drohenden erheblichen Parkraummangel annimmt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18.07.2024 - 5 K 4343/22 -, juris Rn. 65).

48

3. Der Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist ebenfalls zulässig (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Verkehrszeichen Hessischer VGH, Beschluss vom 12.11.1992 - 2 TG 1527/92 -, juris Rn. 4 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 28.07.2022 - 4 K 1705/22 -, juris Rn. 28) und begründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Die Antragsgegnerin hat die straßenverkehrsrechtliche Anordnung durch Aufstellen der Parkscheinautomaten und Anbringen der Verkehrs- und Zusatzzeichen vollzogen. Das Gericht übt das eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass das Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an dem vorläufigen Fortbestand der getroffenen Verkehrsregelungen überwiegt, auch wenn die Beseitigungsanordnung entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 12.11.1992 - 2 TG 1527/92 -, juris Rn. 10). Zwar ist aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich der vorläufigen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache andauernden Aufrechterhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Regelung der Vorrang einzuräumen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.1994 - 5 S 2344/94 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 13.02.2026 - VG 11 L 625/25 -, juris Rn. 23). Denn mit den Belangen der Verkehrssicherheit ist es nicht zu vereinbaren, wenn innerhalb eines kürzeren Zeitraums durch Aufstellen, Entfernen und möglicherweise erneute Beschilderung wiederholt neue Verkehrsregelungen getroffen würden, welche dem Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Verpflichtungen auferlegen. Eine solche Unsicherheit kann nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die Belastung der Betroffenen dadurch, dass sie die angegriffene Verkehrsregelung auch nur vorläufig hinnehmen zu müssen, unzumutbar erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.1994 - 5 S 2344/94 -, juris Rn. 5). Vorliegend sind die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme erfüllt. Denn die Belange der Antragstellerin und der betroffenen Verkehrsteilnehmer wiegen deutlich schwerer als das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin am Fortbestehen der streitgegenständlichen Verkehrsregelungen. So dienen die getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen zwar auch der Verkehrssicherheit. Die von einem − gegebenenfalls mehrfachen − Wechsel der streitgegenständlichen Parkregelungen ausgehende potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit ist indes nicht mit derjenigen vergleichbar, die durch einen (häufigen) Wechsel von unmittelbar den fließenden Verkehr regelnden Anordnungen, wie etwa Tempolimits, Vorfahrtszeichen oder geänderte Verkehrsführungen, entsteht. Die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit sind daher als gering zu bewerten. Hinzu kommt, dass der nach vorläufiger Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigte Eingriff in die Rechte der Antragstellerin und in Rechte Dritter durch die Parkgebührenerhebung besonders schwer wiegt. Denn die einzelnen Nutzungsverhältnisse dürften im Nachhinein nur schwer nachzuvollziehen sein, so dass eine Rückabwicklung der Eingriffe kaum möglich sein dürfte.

49

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

50

III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den sich aus Ziff. 1.5 und 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 ergebenden Empfehlungen.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001654854