LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Der Umfang der nach § 41a Abs. 3 S. 2 SGB II und § 60 Abs. 1 SGB I nachzuweisenden leistungserheblichen …

Sozialrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Leitsatz

1. Der Umfang der nach § 41a Abs. 3 S. 2 SGB II und § 60 Abs. 1 SGB I nachzuweisenden leistungserheblichen Tatsachen ist stets abhängig von den Umständen des Einzelfalls und dabei insbesondere von Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit.

2. Bei einem Gewerbe mit umfangreichen Buchungsvorgängen zum Ein- und Verkauf von Waren genügt zur Belegung der Angaben aus der abschließenden EKS nicht allein die Vorlage von Kaufbelegen, Rechnungen oder Quittungen als Nachweis der leistungserheblichen Tatsachen. Vielmehr bedarf es zum Nachweis eines ergänzenden Leistungsanspruchs ebenfalls der Vorlage von Unterlagen, aus denen sich eine nachvollziehbare Berechnung der in der EKS angegebenen Werte ergibt.

Tenor

Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Bremen vom 18. Oktober 2024 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die endgültige Festsetzung ihrer Leistungsansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von August 2018 bis September 2019 und die hieraus resultierenden Erstattungsansprüche.

Der im Jahr 1970 geborene Kläger zu 1.) und seine im Jahr 1973 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2.), standen u. a. in der Zeit von August 2018 bis September 2019 zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern, der am 1. August 1999 geborenen Klägerin zu 3.), dem am 15. März 2003 geborenen Kläger zu 4.), der am 3. August 2009 geborenen Klägerin zu 5.) und dem am 3. August 2009 geborenen Kläger zu 6.), als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Der Kläger zu 1.) übt seit dem 1. August 2018 eine selbständige Tätigkeit aus und betreibt einen Kiosk in der N. in O..

Mit Bescheid vom 26. März 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit von April bis September 2018 vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Mit den Bescheiden vom 30. Mai 2018, 29. Juni 2018, 11. Juli 2018, 31. Juli 2018, 22. August 2018 und 5. September 2018 änderte der Beklagte die vorläufig bewilligten Leistungen in der Höhe ab. Dabei gewährte der Beklagte den Klägern im August 2018 insgesamt 1.658,04 € und im September 2018 insgesamt 1.852,42 €.

Mit Schreiben vom 25. Oktober und 20. November 2018 forderte der Beklagte von dem Kläger zu 1.) die Einreichung der ausgefüllten Anlage zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (nachfolgend EKS) für die Monate August und September 2018 nebst entsprechenden Belegen zur abschließenden Festsetzung der Leistungen für die Monate August und September 2018.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 in Höhe von monatlich 1.550 €. Mit Bescheid vom 24. November 2018 änderte der Beklagte die Leistungen für die Zeit von Januar bis März 2019 in der Höhe ab und gewährte den Klägern nunmehr vorläufige Leistungen in Höhe von 1.590,99 €. Mit Bescheid vom 3. Januar 2019 minderte der Beklagte die Leistungen der Klägerin zu 2.) um monatlich 38,20 € und änderte die Bewilligung für Februar und März 2019 insoweit ab.

Mit zwei Bescheiden vom 17. Dezember 2018 setzte der Beklagte die Leistungen der Kläger zum einen für die Zeit von April bis Juli 2018 und zum anderen für die Monate August und September 2018 endgültig fest, wobei der Beklagte den Klägern für die Monate August und September 2018 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen bewilligte. Die Kläger hätten die angeforderte abschließende EKS nebst Belegen nicht eingereicht. Mit drei weiteren Bescheiden vom 17. Dezember 2018 forderte der Beklagte die Erstattung der für August und September 2018 vorläufig bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 3.720,46 €.

Auf die Aufforderung des Beklagten zur Einreichung der abschließenden EKS nebst entsprechenden Belegen zur endgültigen Festsetzung der Leistungen für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 reichte der Kläger zu 1.) im April 2019 die abschließende EKS für diesen Zeitraum ein. Aus dieser ergaben sich für den gesamten Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen in Höhe von 196.633,92 €, Betriebsausgaben in Höhe von 156.934,17 € sowie ein sich hieraus ergebender Gewinn von 39.699,75 €. Anschließend forderte der Beklagte mit Schreiben vom 17. April und 7. Mai 2019 sowie Erinnerung vom 5. Juni 2018 von dem Kläger zu 1.) die Einreichung diverser konkret bezeichneter Nachweise sowie weiterer Angaben an. Hierauf reichte der Kläger zu 1.) einzelne Unterlagen ein.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit von April bis September 2019 vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Dabei bewilligte der Beklagte den Klägern für April 2019 Leistungen in Höhe von 1.148,58 € und für die Zeit von Mai bis September 2019 in Höhe von monatlich 1.186,78 €. Mit Bescheid vom 1. Juni 2019 änderte der Beklagte die Leistungen für die Zeit von Juli bis September 2019 in der Höhe ab und gewährte nunmehr vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich 1.146,78 €. Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 änderte der Beklagte die vorläufige Leistungsbewilligung für die Monate August und September 2019 dahingehend ab, dass den Klägern keine Leistungen mehr bewilligt wurden. Gegen den Bescheid vom 2. Juli 2019 legten die Kläger Widerspruch ein.

Mit weiterem Bescheid vom 2. Juli 2019 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 abschließend fest und gewährte den Klägern für den gesamten Bewilligungszeitraum wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen. Mit drei Erstattungsbescheiden vom 2. Juli 2019 forderte der Beklagte die Erstattung von Leistungen für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019. Dabei forderte er von dem Kläger zu 1.) die Erstattung von 2.390,37 €, von der Klägerin zu 2.) 2.313,97 €, von der Klägerin zu 3.) 1.415,94 €, vom Kläger zu 4.) 1.226,55 €, von der Klägerin zu 5.) 985,89 € und vom Kläger zu 6.) 1.103,85 €, mithin insgesamt 9.436,57 €. Gegen sämtliche Bescheide vom 2. Juli 2019 legten die Kläger Widerspruch ein.

Die Kläger beantragten am 2. August 2019 die Überprüfung des Bescheides vom 17. Dezember 2018 für den Zeitraum August bis September 2018. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2019 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2020 als unbegründet zurück. Die vom Kläger zu 1.) nach Bestandskraft des Bescheides vom 17. Dezember 2018 eingereichten Unterlagen seien im Überprüfungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

Mit weiterem Bescheid vom 13. August 2019 hob der Beklagte die vorläufige Leistungsbewilligung ab September 2019 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit vollständig auf. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 28. Juli 2020 wurde dem Widerspruch vollständig abgeholfen und der Aufhebungsbescheid vom 13. August 2019 wiederum aufgehoben.

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens zur endgültigen Leistungsfestsetzung und Erstattung für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 reichte der Kläger zu 1.) eine neue abschließende EKS vom 17. September 2019 ein. Hieraus ergaben sich um 4.477,92 € geringere Betriebseinnahmen und um 26.161,83 € höhere Betriebsausgaben im Vergleich zur vorherigen EKS aus April 2019 sowie ein Gewinn von nunmehr 9.060 € bzw. monatlich 1.510 €. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 forderte der Beklagte vom Kläger zu 1.) vor dem Hintergrund der Abweichungen zur EKS aus April 2019 die Einreichung weiterer Nachweise. Nach erfolgter Erinnerung reichte der Kläger verschiedene Belege zu seiner selbständigen Tätigkeit ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2020 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2019 zur Änderung der Leistungen in August und September 2019 als unzulässig.

Im August 2020 reichten die Kläger eine abschließende EKS für die Zeit von April bis September 2019 ein, aus der sich für den gesamten Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen in Höhe von 196.562 €, Betriebsausgaben von 169.362 € sowie ein Gewinn von 21.949 € ergaben.

Die Kläger haben am 31. August 2020 sowohl gegen den Überprüfungsbescheid vom 13. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 als auch gegen den Änderungsbescheid vom 2. Juli 2019 (August und September 2019) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen erhoben. In den Mitwirkungsaufforderungen zu den Nachweisen für die Monate August und September 2018 sei nicht auf eine mögliche Nullfestsetzung hingewiesen worden. Sämtliche Nachweise seien bereits bei dem Beklagten eingereicht worden. Dabei seien auch erst im Überprüfungsverfahren eingereichte Unterlagen zu berücksichtigen. Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 ergebe sich ein Verlust aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe von 3.795 €.

Mit Bescheid vom 9. September 2020 hat der Beklagte über die zunächst vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit von April bis September 2019 endgültig entschieden und die Bewilligung von Leistungen für den gesamten Bewilligungszeitraum abgelehnt. Die Kläger seien aufgrund der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers zu 1.) nicht hilfebedürftig. Mit drei weiteren Bescheiden vom 9. September 2020 hat der Beklagte von den Klägern die Erstattung der vorläufig erbrachten Leistungen für die Zeit von April bis Juli 2019 gefordert. Dabei hat der Beklagte von dem Kläger zu 1.) die Erstattung in Höhe von 1.197,15 €, von der Klägerin zu 2.) 1.158,95 €, von der Klägerin zu 3.) 705,99 €, vom Kläger zu 4.) 595,78 €, von der Klägerin zu 5.) 476,21 € und vom Kläger zu 6.) 534,84 €, mithin insgesamt 4.668,92 € gefordert.

Gegen die Bescheide vom 9. September 2020 haben die Kläger Widerspruch eingelegt. Die Absetzung einer Pauschale für Privatentnahmen und die lediglich hälftige Anerkennung der Telefonkosten sei rechtswidrig. Der ermittelte Gewinn sei noch zu versteuern. Ebenfalls seien bei Entfallen des Leistungsanspruchs höhere Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die endgültige Leistungsfestsetzung mit Bescheid vom 2. Juli 2019 für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 als unbegründet zurück. Die Kläger hätten die mit Schreiben vom 6. und 25. März 2019 angeforderten Unterlagen trotz entsprechender Belehrung über eine mögliche Nullfestsetzung nicht eingereicht. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Angaben in der abschließenden EKS aus April 2019 bestehe kein Leistungsanspruch. Die erheblichen Abweichungen zwischen der EKS aus April 2019 und der EKS aus September 2019 habe der Kläger zu 1.) nicht erklären können. Die vor diesem Hintergrund vom Kläger zu 1.) angeforderten Nachweise habe der Kläger zu 1.) nicht eingereicht, so dass ein Leistungsanspruch für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 nicht nachgewiesen sei.

Mit Bescheid vom 28. September 2020 änderte der Beklagte die Erstattungsbescheide vom 2. Juli 2019 für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 hinsichtlich der Kläger zu 4.) bis 6.) ab und forderte nunmehr vom Kläger zu 4.) die Erstattung von 1.196,55 €, von der Klägerin zu 5.) 955,89 € und vom Kläger zu 6.) 1.073,85 €, mithin für sämtliche Kläger in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 nunmehr insgesamt 9.346,57 €.

Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 28. September 2020 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Erstattungsbescheide für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 vom 2. Juli 2019 als unbegründet zurück. Die Verringerung der Erstattungsforderung um 90 € hinsichtlich der Kläger zu 4.) bis 6.) ergebe sich daraus, dass die Erstattung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Höhe von je 30 € nicht mehr gefordert werde.

Gegen die endgültige Leistungsfestsetzung und die Erstattungsbescheide für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 haben die Kläger am 28. Oktober 2020 Klage vor dem SG Bremen erhoben. Der Kläger zu 1.) sei mit der Buchführung überfordert gewesen. Beim Ausfüllen der EKS aus April 2019 habe Frau P., die ihm vom Beklagten zur Unterstützung vermittelt worden sei, fehlerhafte Angaben gemacht. Die Angaben in der EKS aus September 2019 seien zutreffend. Die Differenz zu der EKS aus April 2019 ergebe sich daraus, dass bei den Betriebseinnahmen ebenfalls die Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf der Bremer Straßenbahn AG (BSAG) sowie dem Verkauf von Handy-Guthaben enthalten seien. Hierbei handele es sich jedoch um durchlaufende Positionen, die der Kläger zu 1.) selbst nicht verbuchen könne und für die er nur eine kleine Provision erhalte. Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 ergebe sich ein Verlust aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe von 3.795 €.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2020 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. September 2020 zur abschließenden Leistungsfestsetzung für die Zeit von April bis September 2019 hinsichtlich der Monate August und September 2019 als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der übrigen Monate sowie der drei Erstattungsbescheide vom 9. September 2020 sei der Widerspruch unbegründet. Bereits aufgrund des mitgeteilten Gewinns in der abschließenden EKS vom 27. August 2020 in Höhe von 21.549 € ergebe sich ein monatlich anrechenbares Einkommen von 3.261,50 € (21.549 € durch sechs Monate abzgl. des Absetzbetrages von 330 €), welches den Gesamtbedarf von 2.800,42 € übersteige. Tatsächlich habe der Kläger zu 1.) in der Zeit von April bis September 2019 einen noch höheren Gewinn von 23.670 € erwirtschaftet. Auch ohne Berücksichtigung des ebenfalls bedarfsmindernd anzurechnenden Kindergeldes übersteige danach das anzurechnende Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit den Bedarf der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum.

Hiergegen haben die Kläger am 14. Dezember 2020 Klage vor dem SG Bremen erhoben. Vom ermittelten Einkommen seien noch Einkommenssteuer, Sozialabgaben, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge etc. abzuziehen, wobei sich der Beitrag zur privaten Krankenversicherung auf 570 € belaufen dürfte. Der Beklagte habe die Leistungen ab August 2019 bereits zuvor aufgehoben, weshalb sich der Bewilligungszeitraum auf April bis Juli 2019 beschränkt habe und die endgültige Leistungsfestsetzung nach Ablauf der Jahresfrist erlassen worden sei. Aufgrund des Ablaufs der Jahresfrist seien die vorläufig bewilligten Leistungen bereits endgültig festgesetzt gewesen. Die Nachweise seien bereits vollständig eingereicht worden. Die Fälligkeit der Forderungen ergebe sich aus den jeweiligen Rechnungen.

Das SG Bremen hat die Klagen mit drei Urteilen vom 18. Oktober 2024 jeweils abgewiesen. Hinsichtlich der Monate August und September 2018 habe der Beklagte zu Recht die Leistungen mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 abgelehnt, da die Kläger auf die Aufforderungen des Beklagten mit Schreiben vom 25. Oktober und 20. November 2018 ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen hätten. Erst im Überprüfungsverfahren zu einer bestandskräftigen endgültigen Festsetzung eingereichte Unterlagen seien nicht mehr zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Bewilligungszeiträume Oktober 2018 bis März 2019 sowie April bis September 2019 habe der Beklagte ebenfalls zu Recht die Bewilligung von Leistungen abgelehnt, da es an einer plausiblen Mitteilung der Einnahmen und Ausgaben fehle. Insbesondere hätten die Kläger die vom Beklagten und Gericht angeforderten Sachkontenblätter nicht eingereicht. Zudem sei bei den Ein- und Ausgaben des Fahrkartenverkaufs der BSAG das Zu- und Abflussprinzip nicht zu erkennen. Die erheblichen Privatentnahmen seien weder dokumentiert noch nachgewiesen.

Gegen die der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 21. und 24. Oktober 2024 zugestellten Urteile haben die Kläger am 18. und 22. November 2024 jeweils Berufung beim SG Bremen eingelegt, welche der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass die Einnahmen und Ausgaben durch die eingereichten Nachweise, monatlich sortiert nach Belegen, Kontoauszügen, Kassenberichten, Quittungen über Wareneinkäufe etc., plausibel dargelegt seien. Sämtliche Nachweise seien beim Beklagten eingereicht worden, wobei diese teilweise vom Steuerberater nicht nach Abfluss, sondern nach dem jeweiligen Rechnungsdatum sortiert worden seien. Die Nachweise zu den Lastschriften oder Überweisungen zu Beginn eines jeden Monats ließen sich unschwer bei den Nachweisen des vorherigen Monats auffinden. Die eindeutige Gewinnermittlung nach den Maßstäben des SGB II übersteige jedoch die buchhalterische Kompetenz des Klägers. Vor diesem Hintergrund regt die Prozessbevollmächtigte die Einholung eines buchhalterischen Gutachtens zur Ermittlung des Gewinns nach dem monatlichen Zu- und Abfluss an. Die Privatentnahmen habe der Kläger zu 1.) tatsächlich nicht dokumentiert. Hieraus ergebe sich hingegen nicht, dass diese im streitgegenständlichen Zeitraum auch erheblich gewesen seien.

Die Kläger beantragen,

die Urteile des Sozialgerichts Bremen vom 18. Oktober 2024 aufzuheben und

1.den Beklagten unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 13. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 zu verurteilen, den Bescheid zur endgültigen Leistungsfestsetzung vom 17. Dezember 2018 abzuändern und ihnen in den Monaten August und September 2018 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren sowie die Erstattungsbescheide vom 17. Dezember 2018 aufzuheben,

2.den Beklagten unter Abänderung des Bescheides zur Leistungsfestsetzung vom 2. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 zu verurteilen, ihnen für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Erstattungsbescheide vom 2. Juli 2019 - hinsichtlich der Kläger zu 4.) - 6.) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. September 2020 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 aufzuheben,

3.den Beklagten unter Änderung des Bescheides zur endgültigen Leistungsfestsetzung vom 9. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2020 zu verurteilen, ihnen für die Zeit von April bis September 2019 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Erstattungsbescheide vom 9. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen in den Urteilen des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Berufungen sind nicht begründet. Die Bescheide zur endgültigen Leistungsfestsetzung der zunächst vorläufig gewährten Leistungen und zur vollständigen Erstattung der Leistungen in der Zeit von August 2018 bis September 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Gegenstand des Verfahrens sind neben den angefochtenen Urteilen des SG Bremen vom 18. Oktober 2024 die Leistungsansprüche der Kläger in der Zeit von August 2018 bis September 2019. Hinsichtlich der Monate August und September 2018 hat der Beklagte den Antrag der Kläger auf Überprüfung des Bescheides vom 17. Dezember 2018 zur abschließenden Entscheidung über die Leistungen im August und September 2018 nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung, welche sich durch die abschließende Festsetzung nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt hat, mit Bescheid vom 13. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 abgelehnt. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 20), gerichtet auf die Aufhebung des die Überprüfung ablehnenden Bescheides vom 13. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020 sowie die Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid vom 17. Dezember 2018 zurückzunehmen und den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2018 bis März 2019 ist streitgegenständlich der Bescheid vom 2. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020, mit dem der Beklagte die zunächst mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 vorläufig bewilligten Leistungen endgültig festgesetzt und die Leistungen mit den ebenfalls streitgegenständlichen drei Erstattungsbescheiden vom 2. Juli 2019 - hinsichtlich der Kläger zu 4.) bis 6.) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. September 2020 - in Höhe von insgesamt 9.346,57 € zurückgefordert hat. Hinsichtlich des Zeitraums April bis September 2019 ist der Bescheid vom 9. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2020 streitgegenständlich, mit dem der Beklagte die mit Bescheid vom 7. Mai 2019 in der Fassung der Bescheide vom 1. Juni und 2. Juli 2019 zunächst vorläufig bewilligten Leistungen abschließend festgesetzt und die Leistungen mit den ebenfalls streitgegenständlichen drei Erstattungsbescheiden vom 9. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2020 in Höhe von 4.668,92 € zurückgefordert hat. Soweit die Leistungen für die Zeit von April bis Juli 2019 und die Monate August und September 2019 zunächst in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren - beim SG zu den Az. S 70 AS 1370/20 und S 70 AS 1934/20 sowie beim Landessozialgericht (LSG) zu den Az. L 13 AS 263/24 und L 13 AS 1934/20 - geführt worden sind, ist nach erfolgter Verbindung der Verfahren nunmehr der gesamte Bewilligungszeitraum zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Statthafte Klageart hinsichtlich der Bescheide zur endgültigen Leistungsfestsetzung ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Kläger die Aufhebung des endgültigen Bewilligungsbescheides und zugleich die Bewilligung höherer Leistungen - jedoch nicht über die vorläufige Bewilligung hinaus - begehren (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R - juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R - juris Rn. 11). Hinsichtlich der Erstattungsbescheide ist jeweils die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG statthaft (Merten in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, SGB II, 80. Ed. Stand: 1. März 2026, § 41a Rn. 27). Dabei sind hinsichtlich der Erstattungsbescheide nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2026 vom Beklagten erklärten Rücknahme der Bescheide vom 17. Dezember 2018, 2. Juli 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. September 2020 und vom 9. September 2020 hinsichtlich des Klägers zu 4.) noch die Erstattungsforderungen gegenüber den Klägern zu 1.) bis 3.) sowie 5.) und 6.) streitgegenständlich.

Die Berufungen sind unbegründet, da die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten rechtmäßig sind. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Auch die Feststellung der entsprechenden Erstattungsforderungen erweist sich - nach erfolgter Korrektur im Berufungsverfahren - damit als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf abschließende Zuerkennung der ihnen im Bewilligungszeitraum von August 2018 bis September 2019 vorläufig gewährten Leistungen ist § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II i. V. m. § 19 Abs. 1 SGB II.

Zwar erfüllten die Kläger zu 1.) bis 4.) die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II insoweit, als sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht (Nr. 1) hatten, erwerbsfähig i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB II waren (Nr. 2) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4) hatten. Als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten konnten die minderjährigen Kläger zu 5.) und 6.) nach §§ 7 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 1 S. 2 SGB II Sozialgeld erhalten. Jedoch waren die Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners sowie bei Kindern der Eltern zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB II). Der Kläger zu 1.) bildete nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) und 4 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum mit den übrigen Klägern eine Bedarfsgemeinschaft, so dass sein Einkommen und Vermögen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist.

Dabei kann es der Senat vorliegend dahinstehen lassen, ob und inwieweit die Gutschriften auf das Privatgirokonto (Q.) des Klägers zu 1.) bei der R. vom 12. Juli 2018 in Höhe von 9.951,97 € sowie vom 30. Juli 2018 in Höhe von 2.871,71 € und 3.049,99 € der Hilfebedürftigkeit der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in Zweifel stellen. Insoweit hat der Kläger zu 1.) auf die gerichtliche Aufforderung zur Erläuterung der Zahlungen und Vorlage geeigneter Nachweise mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 lediglich angegeben, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von 9.951,97 € um ein Darlehen für den Erwerb des Kiosks handele und die Beträge von 2.871,71 € und 3.049,99 € aus der Auflösung seiner Lebensversicherung stammen würden. Dieses Geld habe er für Miete und Kaution ausgegeben. Nachweise für dieses Vorbringen hat der Kläger hingegen nicht eingereicht, so dass für den Senat insbesondere nicht nachvollziehbar war, ob es sich bei dem behaupteten Darlehen tatsächlich um ein Darlehen mit einer rechtlich verbindlichen Rückzahlungsverpflichtung handelt oder womöglich eine (Teil-)Auszahlung eines verschwiegenen Auslandsvermögens erfolgt ist und ob die Lebensversicherung tatsächlich vollständig aufgelöst worden ist oder ggfs. noch zu berücksichtigendes Vermögen besteht. Unabhängig davon hat der Kläger zu 1.) das Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht nachgewiesen.

Als Leistungsberechtigter war der Kläger zu 1.) nach § 41a Abs. 3 S. 2 SGB II verpflichtet, die vom Beklagten zum Erlass der abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Für das Vorliegen eines Leistungsanspruchs tragen die Kläger nach den allgemeinen Regeln die objektive Beweislast (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 20/10 - juris Rn. 2; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 - B 4 AS 87/22 - juris Rn. 3). Danach geht es zu Lasten der Kläger, wenn in ihrer Sphäre liegenden Umstände - wie hier ihre konkreten finanziellen Verhältnisse - nicht aufklärbar sind. Haben die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet, ist es Sache der Kläger, die Höhe des Einkommens unter Vorlage geeigneter Unterlagen so darzulegen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch besteht (LSG Hamburg, Urteil vom 20. November 2025 - L 4 AS 15/24 - juris Rn. 69). Dies betrifft bei Selbständigen insbesondere Angaben, Auskünfte und Nachweise zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Juli 2023, § 41a Rn. 334). Zu den vom Leistungsberechtigten nachzuweisenden Tatsachen gehört nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auch das Ausfüllen der in der EKS abgefragten Angaben sowie die Vorlage der zugehörigen Nachweise (BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - juris Rn. 21). Diese sind zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der vorliegend anzuwendenden Fassung vom 26. Juli 2016 erforderlich (zum anzuwendenden Recht nach dem Geltungszeitraumprinzip: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R - juris Rn. 15). Nach § 3 Abs. 1 Alg II-V sind Ausgangspunkt für die Berechnung die tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen. Betriebseinnahmen sind hierbei alle aus der selbständigen Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Wird die selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen. Zur Berechnung des Einkommens sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V von den ermittelten Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf die steuerrechtlichen Vorschriften abzusetzen. Sodann sind von dem verbleibenden Einkommen die in § 11b SGB II vorgesehenen Beträge abzusetzen. Die endgültige Festsetzung setzt insoweit voraus, dass die tatsächlichen Einnahmen und notwendigen Ausgaben im Bewilligungszeitraum vollständig und durch Belege gestützt nachgewiesen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2025 - L 2 AS 3356/24 - juris Rn. 26). Auf eine bloße summenmäßige Mitteilung der Einkünfte muss sich das Jobcenter dabei nicht verweisen lassen, sondern kann nähere Angaben auch zu Einzeleinnahmen verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - B 7 AS 24/22 R - juris Rn. 24). Nachweise zu Einnahmen und Ausgaben (Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge) sind geordnet in Kopie vorzulegen (BSG, Urteil vom 29. November 2022 - B 4 AS 64/21 R - juris Rn. 18). Eine Möglichkeit zur Schätzung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit, insbesondere auch hinsichtlich einzelner Positionen von Betriebseinnahmen oder -ausgaben, besteht nach Wegfall der Regelung des § 3 Abs. 6 Alg II-V zum 1. August 2016 nicht mehr.

Der Umfang der nach § 41a Abs. 3 S. 2 SGB II und § 60 Abs. 1 SGB I nachzuweisenden leistungserheblichen Tatsachen ist stets abhängig von den Umständen des Einzelfalls und dabei insbesondere von Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit. So kann es bei einer einfach gelagerten und nicht umfangreichen selbständigen Tätigkeit ausreichend sein, die in der abschließenden EKS angegebenen Betriebseinnahmen und -ausgaben mittels Kontoauszügen und Kaufbelegen bzw. Quittungen nachzuweisen. Jedenfalls in den Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Gewerbe mit umfangreichen Buchungsvorgängen zum Ein- und Verkauf von Waren betrieben wird, bei dem monatliche Betriebseinnahmen um 30.000 bis über 40.000 € erwirtschaftet worden sind sowie monatliche Betriebsausgaben - insbesondere in Form von diversen Wareneinkäufen - von über 30.000 € geltend gemacht werden, genügt zur Belegung der Angaben aus der abschließenden EKS dagegen nicht allein die Vorlage von Kaufbelegen, Rechnungen oder Quittungen als Nachweis der leistungserheblichen Tatsachen. Vielmehr bedarf es zum Nachweis eines ergänzenden Leistungsanspruchs ebenfalls der Vorlage von Unterlagen, aus denen sich eine nachvollziehbare Berechnung der in der EKS angegebenen Werte ergibt. Es ist hingegen weder Aufgabe des Leistungsträgers noch der Gerichte, für den Kläger eine unzureichende Buchhaltung plausibel zu machen. Zwar sind die Leistungsträger auch im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung nach § 20 SGB X zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet. Die Amtsermittlungspflicht wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Leistungsempfänger nach § 21 Abs. 2 SGB X und § 60 SGB I dahingehend beschränkt, dass sie die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar angeben müssen (Kemper in: Luik/Harich, 6. Aufl. 2024, SGB II, § 41a Rn. 45; vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 8. August 2008 - L 7 AS 149/08 B ER - juris Rn. 35). Die Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I ist darauf gerichtet, dem Sozialleistungsträger Kenntnis von denjenigen Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für eine Entscheidung über die Bewilligung, Änderung, Entziehung oder Erstattung einer Sozialleistung bilden. Sie dient dazu, den Leistungsträger überhaupt erst in die Lage zu versetzen, seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - juris Rn. 16). Dabei obliegt die Buchhaltung ausschließlich dem Gewerbetreibenden selbst. Sind diese - wie vom Kläger für seinen Fall vorgetragen - mit der Buchführung überfordert, ist das Gericht dennoch nicht gehalten, die unzureichende Buchführung - insbesondere mithilfe eines Sachverständigen - nachzuholen. Vielmehr fehlt es in diesem Fall am Nachweis einer behördlich nachprüfbaren Grundlage als leistungserhebliche Tatsachen i. S. d. § 41a Abs. 3 S. 2 SGB II. Bei einem Gewerbetrieb wie dem Führen eines Kiosks, der mit einer Vielzahl an täglichen Buchungen verbunden ist, ist danach die schlichte Angabe eines Wertes für den Wareneinkauf als zu berücksichtigende Betriebsausgabe verbunden mit dem Einreichen diverser Rechnungen und Belege, ohne dass für die Behörde oder das Gericht ersichtlich ist, wie diese Werte ermittelt worden sind, nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zugleich der Darlegung der Ermittlung der in der EKS angegebenen Werte als leistungserhebliche Tatsache, wie die Übersendung von Sachkontenblättern oder vergleichbarer Berechnungsgrundlagen, aus denen sämtliche Buchungen, wie die einzelnen Einkäufe, Verkäufe, Mieten, Versicherungen etc., ersichtlich sind und den jeweiligen Sachkonten zugewiesen werden. Dies ermöglicht dem Leistungsträger die Überprüfung, welche konkreten Belege welchen Sachkonten zugeordnet und im welchen Monat bei der Berechnung berücksichtigt worden sind. Andernfalls ist für die Behörde nicht erkennbar, ob die jeweiligen Buchungen überhaupt zu berücksichtigen sind (bspw. bei fehlerhafter Berücksichtigung einer fiktiven Ausgabe als Rückstellung für künftige Umsatzsteuerzahlungen), dem richtigen Monat zugeordnet wurden (bspw. bei fehlerhafter Berücksichtigung im Monat der Rechnungsstellung anstelle des Abflusses) und in der richtigen Höhe berücksichtigt wurden (bspw. fehlerhafte Berücksichtigung von Brutto-/Nettobeträgen). Im Steuerrecht können, soweit vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 2011 - XI R 5/10 - juris Rn. 34). Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass für ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem wie das SGB II, welches strikt an die Hilfebedürftigkeit der Anspruchsteller anknüpft, nichts anderes gelten kann (Senatsurteil vom 21. September 2022 - L 13 AS 423/21). Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende als Kaufmann nach § 238 Handelsgesetzbuch gesetzlich zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet ist, da erst durch die Darlegung der Ermittlung der einzelnen Werte in der EKS die Behörde und auch das Gericht in die Lage versetzt werden, eine nachvollziehende Prüfung des erzielten Einkommens vorzunehmen. Andernfalls wären der Leistungsträger und nachfolgend die Gerichte gehalten, zunächst anhand der eingereichten Belege die monatlich zu berücksichtigen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln und den jeweiligen Positionen der EKS zuzuordnen, was jedoch der in § 41a Abs. 3 S. 2 SGB II gesetzlich vorgesehenen Verteilung der Nachweispflicht widersprechen würde. Danach obliegt es vielmehr der Person, die ihren Lebensunterhalt ergänzend durch eine steuerfinanzierte Sozialleistung sicherstellen will, die geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - juris Rn. 21; zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens nach eigenen, die Binnensystematik des Grundsicherungsrecht beachtenden Regeln: BSG vom 19. März 2020 - B 4 AS 1/20 R - juris Rn. 36 ff.).

Vor diesem Hintergrund haben die Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Höhe ihres Einkommens weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen, dass ein Leistungsanspruch besteht.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Monate August und September 2018. Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2020, mit dem der Beklagte die Überprüfung des Bescheides zur abschließenden Festsetzung der Leistungen für August und September 2018 vom 17. Dezember 2018 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Für diesen Zeitraum hat der Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. Dezember 2018 die Gewährung von Leistungen abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger durch die Unterlagen, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf den mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 2. August 2019 gestellten Überprüfungsantrag sowie des anschließenden gerichtlichen Verfahrens eingereicht worden sind, ihre Hilfebedürftigkeit nachgewiesen haben. Insoweit hat das SG zutreffend ausgeführt, dass diese Unterlagen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheides abzustellen ist (BSG, Urteil vom 29. November 2022 - B 4 AS 64/21 R - juris Rn. 34). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 44 SGB X, wonach für die Rücknahme insbesondere erforderlich ist, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Dies ist vorliegend hingegen nicht der Fall, da insbesondere die Voraussetzungen für die Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Abs. 3 S. 2 bis 4 SGB II erfüllt gewesen sind. Nach Satz 3 der Vorschrift setzen die Leistungsträger den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher die Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden, wenn Leistungsberechtigte ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nachkommen. Nach Satz 4 wird für die übrigen Kalendermonate festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Den Klägern wurden mit Bescheid vom 26. März 2018 vorläufige Leistungen für die Zeit von April bis September 2018 bewilligt, welche hinsichtlich der Monate August und September 2018 mit den Bescheiden vom 22. August 2018 und 5. September 2018 in der Höhe abgeändert wurden, so dass den Klägern im August 2018 Leistungen in Höhe von 1.658,04 € und im September 2018 in Höhe von 1.852,42 € vorläufig gewährt wurden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2025 forderte der Beklagte von dem Kläger zu 1.) zur endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs für die Monate August und September 2018 die Einreichung der EKS mit abschließenden Angaben für die Zeit vom 1. August bis zum 30. September 2018. Da diese von dem Kläger zu 1.) nicht eingereicht wurde, forderte der Beklagte den Kläger zu 1.) erneut mit Schreiben vom 20. November 2018 zur Einreichung der Unterlagen auf und belehrte zugleich ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen (zu den Anforderungen vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. November 2022 - L 15 AS 248/20 - juris Rn. 33). Da der Kläger zu 1.) auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hatten die Kläger ihre Hilfebedürftigkeit im August und September 2018 zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides zur abschließenden Festsetzung der Leistungen vom 17. Dezember 2018 nicht nachgewiesen, so dass der Beklagte zur Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Leistungen im August und September 2018 berechtigt war.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG, dass § 41a Abs. 3 S. 2 bis 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung entfalten und erst im Widerspruchsverfahren (BSG, Urteile vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R - juris Rn. 35 ff.; B 14 AS 4/18 R - juris Rn. 20 ff.; B 14 AS 7/18 R - juris Rn. 20 ff.) bzw. Klageverfahren (BSG, Urteil vom 29. November 2022 - B 4 AS 64/21 R - juris Rn. 28 ff.) vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen bei abschließenden Entscheidungen nach § 41a Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen sind. Wie bereits dargelegt, ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X - unabhängig von der Frage, ob § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II eine Präklusionsregelung enthält - nur noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die abschließende Festsetzung vorgelegen haben und diese auf Grundlage der verfügbaren Unterlagen und sonstigen Informationen zum Zeitpunkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides rechtmäßig vorgenommen worden sind (BSG, Urteil vom 29. November 2022 - B 4 AS 64/21 R - juris Rn. 34; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. November 2022 - L 15 AS 248/20 - juris Rn. 38).

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019, da sie ihre Hilfebedürftigkeit in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen haben. Der Bescheid zur abschließenden Festsetzung der Leistungen vom 2. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zutreffend hat der Beklagte die Leistung für diesen Zeitraum abgelehnt. Der Kläger zu 1.) hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren ausreichende Nachweise vorgelegt, welche die von ihm gemachten Angaben in der abschließenden EKS vom 11. April 2019 oder der EKS vom 17. September 2019 belegen.

Dabei steht der Ermittlung des Einkommens vorliegend bereits entgegen, dass der Kläger zu 1.) die in der Zeit erfolgten Privatentnahmen von Waren nicht nachgewiesen hat. Während der Kläger zu 1.) in der Erklärung aus April 2019 noch angegeben hat, dass monatlich Waren in Höhe von 240 € privat entnommen worden sind, hat er diese in der Erklärung vom 17. September 2019 hingegen nicht mehr angegeben. Obwohl beide Erklärungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums abgegeben worden sind, ist weder dargelegt noch nachgewiesen, weshalb die ursprünglich angegebenen Privatentnahmen doch nicht erfolgt sein sollen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die erfolgten Privatentnahmen zur Reduzierung der Betriebseinnahmen aus der Berechnung genommen worden sind. Hierfür sprechen insbesondere die Angaben des Klägers zu 1.) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Bremen am 18. Oktober 2024 zu dem Verfahren S 70 AS 1370/20. Danach ist der Kiosk damals von 7 bis 22 Uhr durchgängig geöffnet gewesen. Es sei nicht nur ein Kioskbetrieb, sondern auch eine kleine Cafeteria mit Brötchen, Kaffee und Getränken gewesen. Gefrühstückt habe er dort. Von den belegten Brötchen habe er auch gegessen. Mittags und abends habe seine Frau Essen mitgebracht. Getränke "und so" seien nicht mitgebracht worden, sie hätten vielmehr die Getränke vom Kiosk genutzt. Dies habe nicht nur für ihn, sondern auch für seine Tochter und seine Frau gegolten. Auch Tabakwaren seien von ihm und seiner Frau aus dem Bestand des Kiosks genutzt worden. Die konkreten Privatentnahmen seien nicht dokumentiert worden, sein Steuerberater habe einen Pauschalbetrag im Rahmen der Steuererklärung angegeben. Auf diese Ausführungen ist in dem Verfahren zu dem Az. S 70 AS 1681/20, das den hier streitigen Bescheid betrifft, Bezug genommen worden. Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Klägers zu 1.) ist der Senat vorliegend davon überzeugt, dass auch in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 Privatentnahmen von Waren erfolgt sind. Allein der Umstand, dass die Kläger regelmäßig Waren zur privaten Verwendung entnommen haben und den Umfang dieser Privatentnahmen nicht ansatzweise darlegen oder nachweisen können, schließt den Nachweis eines Leistungsanspruchs vorliegend aus. Die Entnahme von Waren aus dem Bestand des Kiosks zur privaten Verwendung hat der Kläger zu 1.) weder über ein Kassenbuch noch über ein elektronisches Kassensystem erfasst und auch sonstige Belege wie Kassenzettel o. ä. existieren nicht (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 - L 13 AS 423/21). Mangels Dokumentation der erfolgten Privatentnahmen ist es dem Gericht noch nicht einmal möglich, die Angaben des Klägers zu 1.) auf Plausibilität hin zu überprüfen. Entgegen dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Kläger kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Privatentnahmen erheblich sind, da § 3 Abs. 1 Alg II-V eine solche Erheblichkeitsschwelle nicht vorsieht. Dabei ist vorliegend auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der täglichen Entnahme von Waren zum Essen und Trinken sowie Tabakwaren durchaus um Entnahmen von erheblichem Umfang handeln dürfte. Vor diesem Hintergrund ist dem Gericht eine Ermittlung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers zu 1.) nicht möglich. Die Anwendung der vom Steuerberater berücksichtigten Pauschale ist im Leistungssystem des SGB II nicht zulässig, da die Ermittlung des Einkommens hierbei ausschließlich anhand der tatsächlich nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben erfolgt und die steuerrechtlichen Vorschriften nach § 3 Abs. 2 Alg II-V ausdrücklich nicht anzuwenden sind. Auch eine Schätzung der Höhe der Privatentnahmen ist nach dem Wegfall des § 3 Abs. 6 Alg II-V nicht zulässig. Der fehlende Nachweis der erfolgten Privatentnahmen geht nach den allgemeinen Beweisregeln zu Lasten der Kläger und führt dazu, dass ein Leistungsanspruch für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 nicht nachgewiesen ist und der Beklagte nach § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II zur Feststellung des nicht bestehenden Leistungsanspruchs berechtigt gewesen ist.

Darüber hinaus hat der Kläger zu 1.) auch keine für das Gericht überprüfbare Berechnung der in der abschließenden EKS eingetragenen Beträge vorgelegt. Dies gilt sowohl für die Angaben in der EKS aus April 2019 als auch für die angepassten Angaben in der EKS aus September 2019. Dabei sind insbesondere die vom Kläger zu 1.) gemachten Angaben zu den in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 erfolgten Wareneinkäufen für das Gericht anhand der eingereichten Belege nicht nachvollziehbar. Die sowohl von dem Beklagten als auch vom Gericht im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt angeforderten Sachkontenblätter, aus denen sich eine Zuordnung der einzelnen Buchungen zu den jeweiligen Monaten ergeben könnte, hat der Kläger zu 1.) nicht eingereicht. Anders als die Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, ist es nach den zuvor dargelegten Grundätzen zur Pflicht der Leistungsempfänger zum Nachweis sämtlicher leistungserheblicher Tatsachen nicht Aufgabe des Gerichts, die eingereichten Unterlagen anstelle der vom Steuerberater des Klägers zu 1.) vorgenommenen Sortierung nach dem Rechnungsdatum zunächst den richtigen Monaten des tatsächlichen Abflusses zuzuordnen. Vielmehr obliegt es den Klägern, dem Gericht eine hinreichend konkrete Grundlage zur Ermittlung der in der EKS angegebenen Werte zur Verfügung zu stellen. Soweit sich nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten die Nachweise zu den Lastschriften oder Überweisungen unschwer in den Nachweisen des vorherigen Monats auffinden lassen, ist für den Senat nicht erkennbar, wieso dies nicht ebenfalls für den Kläger zu 1.) unschwer möglich gewesen sein soll. Aus dem Umstand, dass die Ausgaben nicht durchgehend im Monat ihres Abflusses berücksichtigt wurden, ergibt sich bereits, dass die in den EKS aus April und September 2019 enthaltenen Werte nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen und vom Gericht nicht zur Ermittlung des Einkommens herangezogen werden können. In der EKS aus April 2019 hat der Kläger zu 1.) Betriebsausgaben für Wareneinkäufe im Oktober 2018 in Höhe von 24.728,46 €, im November 2018 von 24.025,47 €, im Dezember 2018 von 26.116,30 €, im Januar 2019 von 21.353,81 €, im Februar von 21.016,99 € und im März 2019 von 24.086,09 € angegeben. In der EKS aus September 2019 hat der Kläger zu 1.) ebenfalls diese Werte (ohne Kommastellen) angegeben. Hierzu reichten die Kläger im Berufungsverfahren erneut die betriebswirtschaftlichen Auswertungen vom 10. April 2019 ein, welche mit den angegebenen Werten übereinstimmen, aus denen jedoch nicht ersichtlich ist, wie diese Werte ermittelt worden sind. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welche einzelnen Buchungen bei Ermittlung der Beträge berücksichtigt worden sind. Jedoch ist die Darlegung dieser einzelnen Buchungen für die Nachvollziehbarkeit der ermittelten und in der EKS angegebenen Werte erforderlich.

Dagegen reichten die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15. März 2024 Umsatzübersichten ein, aus denen sich nunmehr ein Wareneinkauf im Oktober 2018 in Höhe von 30.237,27 €, im November 2018 von 27.646,36 €, im Dezember 2018 von 29.276,71 €, im Januar 2019 von 24.354,60 €, im Februar 2019 von 26.386,77 € und im März 2019 von 27.331,10 €, mithin in sämtlichen Monaten Differenzen zu den EKS von über 2.000 € bis über 5.000 € ergaben. Wie diese Werte ermittelt wurden, ergibt sich aus den weiteren eingereichten Unterlagen wiederum nicht. Zwar ist aus den ebenfalls eingereichten Kontoauszügen ersichtlich, dass die einzelnen Zahlungsvorgänge jeweils Buchungspositionen zugeordnet worden sind. Es fehlt jedoch weiterhin an einer monatsweisen Darlegung, wie die einzelnen Kontoumsätze bei der Berechnung der eingereichten Umsatzübersichten berücksichtigt worden sind, sowie die Zuordnung zu den ebenfalls eingereichten Rechnungen und Belegen. Die anzusetzenden Werte ergeben sich auch nicht aus der Beschriftung der einzelnen Umsätze mit den buchhalterischen Kontonummern. So sind exemplarisch die Umsätze im März 2019 mit den Kontonummern XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX versehen. Selbst wenn man hiervon sämtliche nach dem DATEVStandardkontenrahmen SKR 03 (online abrufbar unter: https://www.datev.de/web/de/shop/produkt-details/kontenrahmen-datev-skr-03-11174) für den Einkauf von Waren vorgesehenen Buchungen - Nr. 3300 für Wareneingänge mit 7 % Vorsteuer und Nr. 3400 für Wareneingänge mit 19 % Vorsteuer - zusammenrechnet, ergeben sich vorliegend für den Monat März 2019 Kosten in Höhe von 21.673,41 €, wobei in der Umsatzübersicht ein Betrag von 27.331,10 € angegeben wurde. Ebenfalls lassen sich die für die einzelnen Monate jeweils übersandten Rechnungen nicht mit den Zahlungen aus den Kontoauszügen in Übereinstimmung bringen. So sind - wiederum exemplarisch - im Monat März 2019 an das Unternehmen Wolters Tabakwaren ausweislich der Kontoauszüge Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.085,88 € durch 17 Zahlungsvorgänge erfolgt. Davon sind die Buchung vom 1. März 2019 in Höhe von 2.085,03 €, 5. März 2019 von 1.420,62 €, 6. März 2019 von 1.576,43 € und 13. März 2019 von 1.460,10 € nicht mit den für März 2019 eingereichten Rechnungen belegt. Lediglich für die Buchung vom 1. März 2019 findet sich hierfür eine Rechnung in dem für den Monat Februar 2019 eingereichten Anlagenkonvolut. Insoweit genügen auch nicht allein die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Beträge, da sich aus den eingereichten Rechnungen ergibt, dass bei dem Unternehmen S. nicht ausschließlich Tabakwaren eingekauft worden sind, sondern auch andere Betriebsausgaben - wie die Abrechnung des Verkaufs von Handyguthaben - erfolgt sind, so dass dem Beklagten bzw. dem Gericht durch Vorlage der vollständigen Rechnungen auch die Prüfung ermöglicht werden muss, ob es sich bei den einzelnen Abbuchungen jeweils um berücksichtigungsfähige Ausgaben handelt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die von den Klägern behaupteten Umsatzangaben nicht bei der Berechnung des Einkommens zugrunde gelegt werden können, da es dem Senat nicht möglich ist, diese Werte anhand der eingereichten Belege nachzuvollziehen. Letztlich stellen die in den EKS und den im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Umsatzübersichten angegebenen Werte lediglich Behauptungen dar, die von den Klägern nicht nachgewiesen worden sind, so dass es an einem Nachweis der leistungserheblichen Tatsachen fehlt und der Beklagte nach § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II zur Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 berechtigt gewesen ist.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von April bis September 2019, da sie ihre Hilfebedürftigkeit auch in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen haben. Der Bescheid zur abschließenden Festsetzung der Leistungen vom 9. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Dabei gelten die für den vorherigen Bewilligungszeitraum gemachten Ausführungen - insbesondere im Hinblick auf die erfolgten Privatentnahmen - ebenfalls für diesen Zeitraum. Soweit in der EKS vom 17. September 2019 erneut keine Angaben zu Privatentnahmen gemacht wurden, steht dies im Widerspruch zu den vom Kläger zu 1.) gemachten Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Bremen am 18. Oktober 2024 zu dem Verfahren mit dem Az. S 70 AS 1370/20. Dieses Verfahren betraf ebenfalls den hier streitigen Zeitraum. Unabhängig davon bedarf es vorliegend auch deshalb keiner vertieften Auseinandersetzung mit den eingereichten Belegen, da selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers zu 1.) in der EKS vom 17. September 2019 kein Leistungsanspruch nachgewiesen ist. Insoweit hat der Beklagte vorliegend bereits im Widerspruchsbescheid vom 18. November 2020 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich nach den Angaben des Klägers zu 1.) in der eingereichten EKS im Bewilligungszeitraum ein Gewinn in Höhe von insgesamt 21.549 € sowie monatlich von Höhe von 3.261,50 € ergibt, der den monatlichen Bedarf in Höhe von 2.800,42 € - auch ohne Korrektur der Einkommensermittlung und Berücksichtigung des noch anzurechnenden Kindergeldes - übersteigt. Soweit die Prozessbevollmächtigte ausführt, dass von dem Gewinn noch Einkommenssteuer, Sozialabgaben, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge abzuziehen seien, wird unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Darlegung der Rechtslage zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit darauf hingewiesen, dass neben den vom Beklagten bereits berücksichtigten Absetzbeträgen nach § 11b SGB II nur die im Bewilligungszeitraum tatsächlich erfolgten Abflüsse zu berücksichtigen sind. Etwaige fiktive bzw. zukünftige Zahlungen auf das erzielte Einkommen, wie die von der Prozessbevollmächtigten behaupteten höhere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Fall des Wegfalls des Leistungsanspruchs oder Steuernachzahlungen sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn diese Nachforderungen entstanden sein sollten, könnten diese allenfalls nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen zu berücksichtigen sein, betreffen den Bedarf im vorliegend streitigen Zeitraum jedoch nicht.

Eine andere Bewertung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Vorbingen der Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zur abschließenden Festsetzung die Jahresfrist nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II bereits abgelaufen gewesen sei. Nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht. Der Bescheid zur abschließenden Leistungsfestsetzung ist im September 2020 ergangen. Die vorläufigen Leistungen wurden ursprünglich mit Bescheid vom 7. Mai 2019 gewährt. Der Bewilligungszeitraum erstreckte sich auf die Zeit von April bis einschließlich September 2019, so dass die abschließende Bewilligung nicht erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Bewilligungszeitraums erlassen worden ist. Entgegen dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Kläger wurde der Bewilligungszeitraum auch nicht durch die Bescheide vom 2. Juli 2019 und 13. August 2019 verkürzt. Vielmehr teilt insoweit auch der nach Erlass der vorläufigen Bewilligung ergangene Änderungsbescheid das rechtliche Schicksal des zugrundeliegenden ursprünglichen Verwaltungsaktes, wenn die Behörde eindeutig zum Ausdruck bringt, dass über die Leistungen weiterhin nur vorläufig entschieden worden ist (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Juli 2023, § 41a Rn. 589; vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 - B 9 V 4/99 R - juris Rn. 17). Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 hat der Beklagte für August und September 2019 keine Leistungen mehr gewährt. Dabei hat der Beklagte in dem Bescheid ausdrücklich ausgeführt, dass die Leistungen weiterhin vorläufig bewilligt werden und nach Ablauf des Bewilligungszeitraums abschließend über den Leistungsanspruch entschieden wird. Dadurch hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungsbewilligung in der Zeit von April bis August 2019 weiterhin vorläufig erfolgt und die Leistungen nicht endgültig aufgehoben. Hierbei ist es unerheblich, ob der Beklagte zu einer solchen Änderung im laufenden Bewilligungszeitraum überhaupt berechtigt gewesen ist, da sich mit Erlass der abschließenden Leistungsbewilligung vom 9. September 2020 sämtliche vorherigen Bescheide zur vorläufigen Bewilligung nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben und die Kläger durch diese nicht mehr beschwert sind, auch wenn sie rechtswidrig gewesen sein sollten (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R - juris Rn. 13; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz a. a. O. Rn. 591). Der Bescheid vom 13. August 2019 wurde mit Bescheid vom 27. Juli 2020 zurückgenommen, so dass er keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet und ebenfalls nicht zu einer Begrenzung des Bewilligungszeitraums führen kann.

Die Kläger zu 1.) bis 3.) und 5.) bis 6.) haben die vorläufig erbrachten Leistungen in der Zeit von August 2018 bis September 2019 gemäß § 41a Abs. 6 SGB II - mit Ausnahme der erfolgten Korrektur im Berufungsverfahren - in voller Höhe zu erstatten. Soweit von dem Beklagten mit dem Erstattungsbescheid vom 17. Dezember 2018 der Schulbedarf für das 1. Schulhalbjahr 2018/2019 der Kläger zu 5.) und 6.) in Höhe von jeweils 70 € zurückgefordert worden ist, hat der Beklagte den Bescheid im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2026 insoweit zurückgenommen, so dass die verbliebene Erstattungssumme aus den Bescheiden vom 17. Dezember 2018 nunmehr den für die Monate August und September 2018 erbrachten vorläufigen Leistungen entspricht. Auch die mit den Bescheiden vom 2. Juli 2019, hinsichtlich der Kläger zu 5.) und 6.) in der Fassung des Bescheides vom 28. September 2020, für die Zeit von Oktober bis März 2019 geforderte Erstattung in Höhe von insgesamt 9.346,57 € entspricht den mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 in der Fassung der Bescheide vom 24. November 2018 und 3. Januar 2019 vorläufig bewilligten Leistungen. Zudem stimmt auch die Summe der Erstattungen aus den Bescheiden vom 9. September 2020 für die Zeit von April bis Juli 2019 in Höhe von insgesamt 4.668,92 € mit der vorläufigen Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 7. Mai 2019 in der Fassung der Bescheide vom 1. Juni und 2. Juli 2019 überein. Dabei bestehen die Erstattungsforderungen gegenüber dem Kläger zu 4.) nicht mehr, da der Beklagte die streitgegenständlichen Erstattungsbescheide vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit und der nach § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch zu berücksichtigenden Beschränkung der Minderjährigenhaftung hinsichtlich des Klägers zu 4.) im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls zurückgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.