Eine fehlende Klagebegründung kann jedenfalls dann nicht Anlass für eine Betreibensaufforderung nach § 102 …
Leitsatz
Eine fehlende Klagebegründung kann jedenfalls dann nicht Anlass für eine Betreibensaufforderung nach § 102 Abs 2 SGG sein, wenn dem Gericht das Klagebegehren und die Rechtsauffassung des Klägers aus einem Parallelverfahren bekannt sind.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. Januar 2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Wiesbaden ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 19 U 104/20 geführte Klageverfahren nicht durch Klagerücknahmefiktion erledigt ist. Das Sozialgericht hat das Verfahren fortzusetzen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Klageverfahren durch Rücknahmefiktion erledigt ist.
Der Kläger erlitt am 8. Oktober 2015 einen Arbeitsunfall. Im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung über eine Verletztenrente legte Dr. C. der Beklagten ein HNO-Gutachten (vom 8. September 2016) vor. Außerdem erstattete Dr. H. ihr ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (vom 10. Juli 2017). Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag auf Bewilligung einer Verletztenrente ab, weil die unfallbedingten Verletzungen des Klägers keine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hätten (Bescheid vom 27. November 2017, Widerspruchsbescheid vom 6. September 2019). Dagegen erhob der Kläger am 8. November 2019 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden (S 19 U 89/19) und beantragte die Bewilligung einer Verletztenrente. Zur Begründung trug er unter anderem vor, die beiden Gutachten seien wegen Verstoßes gegen § 200 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unverwertbar und aus der Akte der Beklagten zu entfernen. Dies gelte ohne weiteres für das Gutachten von Dr. C., aber auch für das Gutachten von Dr. H., weil dieser interner Berater der Beklagten sei und dessen Gutachten das Gutachten von Dr. C. berücksichtige. Nach richterlichem Hinweis der Kammervorsitzenden, dass über die Löschung eines Gutachtens ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und mit Verwaltungsakt abzuschließen sei, wurde das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet, um ein solches Verwaltungsverfahren abzuwarten (Beschluss vom 8. Mai 2020).
Die Beklagte entschied daraufhin, dass das Gutachten von Dr. C. vom 8. September 2016 aus der Akte zu entfernen sei, nicht aber das Gutachten von Dr. H. vom 10. Juli 2017 (Bescheid vom 19. Juni 2020, Widerspruchsbescheid vom 18. August 2020).
Dagegen hat der Kläger am 21. September 2020 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben (S 19 U 104/20). Einen Antrag oder eine Klagebegründung hat er nicht vorgelegt. Nach mehrfacher Bitte der Kammervorsitzenden, die Klage zu begründen, hat sie am 19. März 2021 eine Betreibensaufforderung erlassen, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers gebeten worden ist, die Klage zu begründen und darzulegen, aus welchen Gründen der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei. Andernfalls gelte das Verfahren nach drei Monaten als erledigt. Die Aufforderung ist mit vollem Namen der Vorsitzenden unterschrieben worden. Die Ausfertigung für die Beteiligten enthält den Namen der Vorsitzenden und ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ausweislich der Zustellungsurkunde am 23. März 2021 zugestellt worden. Eine Reaktion des Prozessbevollmächtigten ist nicht erfolgt. Am 30. Juni 2021 ist das Verfahren statistisch ausgetragen worden.
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Sozialgericht um Mitteilung des Sachstandes gebeten und vorgetragen, er habe weder eine Eingangsbestätigung über die Klageerhebung noch weiteren Schriftverkehr erhalten. Nachdem ihm durch die Kammervorsitzende mitgeteilt worden ist, dass das Verfahren wegen Rücknahmefiktion als erledigt gelte, hat er die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Daraufhin ist das Klageverfahren unter einem neuen Aktenzeichen (S 19 U 67/22) fortgesetzt worden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2024 festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, für das Gericht sei nicht erkennbar gewesen, aus welchen Gründen der Kläger den angegriffenen Bescheid für rechtswidrig erachte und was das Klageziel sei.
Gegen den ihm am 10. Januar 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Februar 2024 Berufung beim Sozialgericht Wiesbaden eingelegt.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die zuständige Vorsitzende habe das Klagebegehren aus dem Verfahren S 19 U 89/19 gekannt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. Januar 2024 aufzuheben und festzustellen, dass das beim Sozialgericht Wiesbaden ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 19 U 104/20 geführte Klageverfahren nicht durch Klagerücknahmefiktion erledigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Klageverfahren sei durch Rücknahmefiktion erledigt.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss die Berufung auf den Berichterstatter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Sozialgerichts S 19 U 89/19 sowie die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage, ob das Klageverfahren durch Rücknahmefiktion erledigt ist, sog. Erledigungsstreit. Hat das Sozialgericht - wie hier im verfahrensgegenständlichen Gerichtsbescheid - nur die Erledigung des Verfahrens festgestellt, liegt ein Prozessurteil vor, bei dem nicht über die Sachanträge entschieden wurde (vgl. BSG vom 4. April 2017, B 4 AS 2/16 R, BSGE 123, 62 Rn. 14) mit der Folge, dass auch das Landessozialgericht nicht in der Sache entscheiden kann (LSG für das Land NRW vom 13. Dezember 2024, L 14 BA 13/24, juris Rn. 27 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Dieses prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht, § 157 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Stellt es fest, dass der Rechtsstreit nicht erledigt ist, ist dieser in der vorigen Instanz fortzuführen (siehe z.B. Bayerisches LSG vom 21. Mai 2026, L 17 U 267/25, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. dazu BSG vom 19. März 2020, B 4 AS 4/20 R, juris Rn. 19 m.w.N.). Denn dann ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens in erster Instanz nicht beendet und der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht weiterhin anhängig (Bayerisches LSG vom 21. Mai 2026, L 17 U 267/25, juris Rn. 22 m.w.N.).
2. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern, weil erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden und die Berufung dem Berichterstatter übertragen wurde, § 153 Abs. 5 SGG.
3. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Denn gegen die feststellende Entscheidung des Sozialgerichts, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist das Rechtsmittel statthaft, das auch gegen eine Entscheidung in der Sache einzulegen wäre (BSG vom 19. März 2020, B 4 AS 4/20 R, juris Rn. 18).
4. Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Gerichtsbescheid zu Unrecht festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist.
Bei dem Begehren auf Feststellung, dass der Rechtsstreit nicht beendet ist, handelt es sich nicht um eine Feststellungsklage nach § 55 SGG, sondern um einen Antrag sui generis (vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 13/20 R, juris Rn. 19). Dieser hat Erfolg. Denn das Verfahren S 19 U 104/20 (S 19 U 67/22) ist nicht durch Klagerücknahmefiktion erledigt worden.
Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. § 102 Abs. 1 SGG gilt entsprechend (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 ergebende Rechtsfolge hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Es liegen zwar die formellen Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion vor (dazu a), nicht aber die materiellen (dazu b).
a) Die formellen Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion liegen vor.
Die Betreibensaufforderung hat klar und konkret benannt, welches Verhalten vom Kläger verlangt wird (vgl. dazu BSG vom 12. Dezember 2024, B 12 KR 39/23 B, juris Rn. 11 m.w.N.). Dazu wurde eine Frist von drei Monaten gesetzt, verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs – die fingierte Klagerücknahme. Die Aufforderung wurde von der zuständigen Richterin verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet (offenlassend, ob auch eine Paraphe ausreichend ist: BSG vom 12. Dezember 2024, B 12 KR 39/23 B, juris Rn. 12). Auch auf der Abschrift ist der Name der Richterin erkennbar. Die Betreibensaufforderung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers schließlich zugestellt (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dessen einfaches Bestreiten, sie nicht erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die Wirkung der Ersatzzustellung mit Zustellungsurkunde in Zweifel zu ziehen.
Der Kläger hat zwar das Verfahren anschließend länger als drei Monate nicht betrieben, indem er nicht reagierte.
Allerdings hat die Betreibensaufforderung nicht die Klagerücknahmefiktion ausgelöst.
b) Denn die materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Betreibensaufforderung liegen nicht vor.
Hintergrund der Klagerücknahmefiktion ist die Annahme, dass angesichts des Verhaltens des Klägers sein (objektives) Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist (BSG vom 12. Dezember 2024, B 12 KR 39/23 B, juris Rn. 9 m.w.N.) und/oder kein (subjektives) Rechtsschutzinteresse mehr besteht (BSG vom 8. Dezember 2020, B 4 AS 280/20 B, juris Rn. 6). Zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) hat § 102 Abs. 2 SGG Ausnahmecharakter (BSG vom 1. Juli 2010, B 13 R 58/09 R, BSGE 106, 254 Rn. 42 f. m.w.N.). Die Rücknahmefiktion setzt voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BSG vom 12. Dezember 2024, B 12 KR 39/23 B, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. BSG vom 4. April 2017, B 4 AS 2/26 R, BSGE 123, 62 Rn. 22, 27). Nicht ausreichend, um den Wegfall des Rechtsschutzinteresses annehmen zu können, sind „unkooperatives Verhalten“ oder eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten (BSG vom 12. Dezember 2024, B 12 KR 39/23 B, juris Rn. 10). Die Rücknahmefiktion ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BSG vom 8. Dezember 2020, B 4 AS 280/20 B, juris Rn. 8 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundätzen hat das Sozialgericht den Anwendungsbereich des § 102 Abs. 2 SGG überdehnt.
Die Kammervorsitzende des Sozialgerichts hat Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnis des Klägers darin gesehen, dass die Klage nicht begründet und nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen der Kläger den angegriffenen Bescheid für rechtswidrig erachte.
Zwar kann die Nichtvorlage einer Klagebegründung im Einzelfall nach wiederholter Aufforderung anwaltlich vertretener Kläger unter Fristsetzung oder trotz Ankündigung Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn sich Zweifel aufdrängen, ob das Rechtsmittel tatsächlich verfolgt wird (siehe zur Nichtvorlage einer Berufungsbegründung BSG vom 8. Dezember 2020, B 4 AS 280/20 B, juris Rn. 13 ff.) oder nicht erkennbar ist, was der Kläger aus welchen Gründen begehrt. Bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen sind Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt, siehe § 92 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 SGG (BSG vom 4. April 2017, B 4 AS 2/16 R, BSGE 123, 62 Rn. 29).
Eine fehlende Klagebegründung allein kann aber jedenfalls dann nicht Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn dem Gericht das Klagebegehren und die Rechtsauffassung des Klägers aus einem Parallelverfahren bekannt sind. So liegen die Dinge aber hier. Klagegegenstand und wesentliche Einwendungen des Klägers gegen den angegriffenen Bescheid waren der Kammervorsitzenden bekannt. Sie selbst hat im Rahmen des Klageverfahrens auf Bewilligung einer Verletztenrente die Einleitung eines Verwaltungsverfahren angeregt, in dem die Beklagte über die Entfernung von zwei Gutachten aus der Beklagtenakte entscheidet und das in dem Verfahren mündete, in dem die Betreibensaufforderung erging. Die Kammervorsitzende wusste daher auch, was der Kläger mit seiner Klage begehrt – die Entfernung des Gutachtens von Dr. H. – und kannte auch die Rechtsauffassung des Klägers, warum er die Ablehnung der Entfernung des Gutachtens für rechtswidrig hielt. Es lagen mithin keine sachlich begründeten Anhaltspunkte dafür vor, die den sicheren Schluss zuließen, dass dem Kläger an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Dies gilt erst Recht angesichts des (durch Beschluss der Kammervorsitzenden ruhenden) Klageverfahrens hinsichtlich des Rentenanspruchs: Die Erfolgsaussichten des Klägers in diesem Verfahren hängen maßgeblich davon ab, ob auch das Gutachten von Dr. H. nicht verwertet werden darf.
5. Da das Verfahren S 19 U 104/20 (S 19 U 67/22) nicht erledigt, sondern beim Sozialgericht anhängig ist, hat der Senat klarstellend festgestellt, dass es beim Sozialgericht fortzusetzen ist; eine Zurückverweisung hatte nicht zu ergehen (vgl. Bayerisches LSG vom 21. Mai 2026, L 17 U 267/25, juris Rn. 3; a.A. Sächsisches LSG vom 12. November 2025, L 3 AS 87/22, juris Rn. 44).
6. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. Denn bei dem Fortsetzung- bzw. Erledigungsstreit handelt es sich um einen Zwischenstreit (LSG für das Land NRW vom 13. Dezember 2024, L 14 BA 13/24, juris Rn. 38).
7. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001021