VerfGH Sachsen Beschluss

Einstweilige Unterbringung wegen sexueller Belästigung bei Schuldunfähigkeit KI-Titel

Einstweilige Unterbringung · Schuldunfähigkeit · Sexuelle Belästigung · StPO § 126a · Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 51-IV-25 (HS)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn A.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Sturm, Blasewitzer Straße 9, 01307 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 15. Januar 2026

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 27. Juni 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde (samt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Vf. 52- IV-25) wendet sich der Beschwerdeführer gegen den eine einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 7. März 2025 (273 Gs 1395/25), gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Dresden vom

24. März 2025 (273 Gs 1395/25), gegen den die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Landgerichts Dresden vom 7. April 2025 (3 Qs 18/25) und gegen den seine hiergegen gerichtete weitere Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Mai 2025 (6 Ws 98/25), zugegangen am 27. Mai 2025.

Gegen den 2002 geborenen Beschwerdeführer irakischer Staatsangehörigkeit wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden (618 Js 12661/25) mit Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 7. März 2025 (273 Gs 1395/25) die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO zum Schutz der öffentlichen Sicherheit angeordnet. Die Unterbringung des Beschwerdeführers erfolgte noch am selben Tag im Sächsischen Krankenhaus A. Dem Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts lag der dringende Tatverdacht zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit am 5. und 6. März 2025 in D. im öffentlichen Raum insgesamt drei weibliche Personen im Alter von 22, 17 und 10 Jahren in sexuell motivierter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt habe und dadurch zumindest rechtswidrig den Tatbestand der sexuellen Belästigung in drei tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 184i, 53 StGB erfüllt habe. Laut Staatsanwaltschaft Dresden sei durch eine Ärztin im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers am 7. März 2025 ein paranoid-halluzinatorisches Syndrom mit einhergehender Realitätsverkennung diagnostiziert und die Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer bejaht worden. Laut der ärztlichen Stellungnahme einer Oberärztin des Sächsischen Krankenhauses A., Klinik für Forensische Psychiatrie, vom 2. April 2025 habe eine ausreichende Stabilisierung der Psychopathologie des Beschwerdeführers seit seiner Aufnahme in der Klinik trotz Zwangsmedikation bis dahin nicht erreicht werden können. Diagnostisch sei bei dem Beschwerdeführer am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F.20.0) auszugehen, wobei eine abschließende Diagnostik aufgrund der anhaltenden Agitation und fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht habe erfolgen können. Die von der Staatsanwaltschaft Dresden Anfang April 2025 beauftragte Erstattung eines Gutachtens durch die Oberärztin zu der Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sollte bis zum 30. Juni 2025 erfolgen.

Mit den angegriffenen Beschlüssen des Amtsgerichts Dresden vom 24. März 2025 (273 Gs 1395/25) und des Landgerichts Dresden vom 7. April 2025 (3 Qs 18/25) sowie des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Mai 2025 (6 Ws 98/25) wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und sowohl die Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts durch das Landgericht wie auch die weitere Beschwerde durch das Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. Die Gerichte bejahten insoweit jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen des § 126a StPO dahingehend, dass dringende Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Beschwerdeführer eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen habe und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden würde, weil die öffentliche Sicherheit dies erfordere. Das Oberlandesgericht ergänzte, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht auch von einer Gefährdungsprognose i.S.d. § 63 Satz 2 StGB ausgegangen sei und somit im späteren Urteil eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu erwarten sei.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und der in Art. 14 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Menschenwürde sowie des in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Willkürverbots, des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 38 S. 1 SächsVerf, des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 1 S. 2 SächsVerf sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Zur Begründung führt er aus, dass eine vertiefte Auseinandersetzung der Gerichte mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 126a StPO nicht erfolgt sei, insbesondere im Hinblick auf die zu prüfende Erheblichkeit der Anlasstaten sowie die Gefährdungsprognose. Eine angemessene Abwägung der Eingriffsintensität durch die Unterbringung mit der bestehenden Gefahrenlage sei nicht erfolgt und auch mildere Maßnahmen seien nicht geprüft worden. Der Rahmen der Normen für den staatlichen Eingriff sei im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung über die Grenze der Willkür hinaus ausgelegt worden. Zudem sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, weil der Nichtabhilfebeschluss entgegen § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO durch das Amtsgericht erst sechs Tage nach der Beschwerde und durch das Landgericht erst 17 Tage nach der Beschwerde ergangen sei. Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf dadurch verletzt worden, dass das Oberlandesgericht sich in seinem ablehnenden Beschluss auf einen bei der Bundespolizei M. geführten Vorgang bezogen habe, in dem gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden sei, in der Sache aber noch keine Entscheidung ergangen und insoweit noch von der Unschuldsvermutung zugunsten des Beschwerdeführers auszugehen gewesen sei. Die Ermittlungsakten aus M. seien nicht in das gegenständliche Verfahren in Dresden eingeführt worden und damit eine Einbeziehung in die Prognoseabwägungen durch das Oberlandesgericht unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei insoweit verletzt, weil der Einzelne nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein solle, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betreffe, zu Wort kommen müsse, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dies schließe das Recht auf Information ein, aus dem ein Recht auf Akteneinsicht resultiere, welches alle Prozessakten samt beigezogenen Akten und Gutachten umfasse. Der Informationsanspruch gebiete auch in Haftfällen, gerichtliche Entscheidungen lediglich auf solche Tatsachen und Beweismittel zu stützen, die dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger aufgrund erteilter Akteneinsicht bekannt seien. Da eine Akteneinsicht hinsichtlich der Ermittlungsakten aus M. nicht erfolgt sei, liege darin ein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 wurde hinsichtlich der einstweiligen Anordnung die Antragsrücknahme erklärt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2025 aus der Unterbringung im Sächsischen Krankenhauses A. entlassen worden ist. Hinsichtlich der erhobenen Verfassungsbeschwerde bestehe ungeachtet dessen weiter ein Feststellungsinteresse angesichts des Rehabilitationsinteresses des Beschwerdeführers. In dem Zusammenhang wurde ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Dresden vom 24. Juni 2025 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft Dresden mit Verfügung vom 19. Juni 2025 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 154b Abs. 3 StPO abgesehen hat. Dies ist möglich, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. Wann der Beschwerdeführer die Bundesrepublik verlassen hat und wo er sich aufhält, teilte er nicht mit.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 4-IV-25; Beschluss vom

16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 10-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom

16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). Wenn die Umstände des Einzelfalls es gebieten, hat ein Beschwerdeführer auch sein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis im konkreten Verfahren darzulegen und zu begründen. Insbesondere in den Fällen, in denen sich das Rechtsschutzziel der Verfassungsbeschwerde erledigt hat, wird er den Darlegungs- und Begründungsanforderungen nur dann gerecht, wenn er zu den ausnahmsweise für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechenden Gründen – wie etwa einer Wiederholungsgefahr, einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff, einer fortdauernden Beeinträchtigung oder der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung – vorträgt, es sei denn, dass sich diese Gründe geradezu aufdrängen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 111-IV-23 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 2 BvR 1373/12 – juris Rn. 4). Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025

– Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 1-IV-24; Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Besteht die Möglichkeit, ein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.).

2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

a) Zwar ist nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers dadurch weggefallen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2025 aus der Unterbringung im Sächsischen Krankenhauses A. entlassen und das Ermittlungsverfahren gegen ihn mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 19. Juni 2025 gemäß § 154b Abs. 3 StPO eingestellt worden ist. Wenngleich der Beschwerdeführer mit der Entlassung aus der Unterbringung durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Unterbringungsbefehl nicht mehr gegenwärtig beschwert ist, kann im Hinblick auf das mit einer Freiheitsentziehung verbundene Rehabilitierungsinteresse das Rechtsschutzbedürfnis für die – auch nachträgliche – Feststellung der Verfassungswidrigkeit fortbestehen (vgl. bei Aufhebung eines Haftbefehls SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 73-IV-22; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2781/10 – juris Rn. 11; Beschluss vom 4. Februar 2000 – 2 BvR 453/99 – juris Rn. 13; Beschluss vom 6. Februar 1980, BVerfGE 53, 152 [157]). So liegt der Fall hier im Hinblick auf die erfolgte Unterbringung des Beschwerdeführers. Es würde der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Freiheit der Person nicht entsprechen, wenn das Recht auf gerichtliche Klärung einer behaupteten verfassungswidrigen Freiheitsentziehung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom

19. Juli 2012 – Vf. 36-IV-12 [HS]/Vf. 37-IV-12 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom

13. Februar 1971, BVerfGE 32, 87 [92]; vgl. bei noch nicht vollzogenem Haftbefehl SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 111-IV-23 [HS]; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 – 2 BvR 1706/00 – juris Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 1995

– 2 BvR 2537/94 – juris Rn. 11).

b) Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass er den fachgerichtlichen Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft hat. Wenngleich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, hat er nicht vorgetragen, gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Mai 2025 Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom

20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126- IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).

Die Erhebung der Anhörungsrüge und entsprechender Vortrag im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wäre auch erforderlich gewesen, soweit der Beschwerdeführer neben der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör weitere Verstöße rügt – vorliegend gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, Art. 14 Abs. 1 SächsVerf, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf; Art. 38 Satz 1 SächsVerf und Art. 1 Satz 2 SächsVerf. Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Auf einen Antrag gemäß § 33a StPO hin hat das Fachgericht einem festgestellten Gehörsverstoß abzuhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Anhörungsrüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr).

c) Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle