Die Beteiligten streiten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes auf die allein vom Antragsgegner eingelegte …
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 2.9.2026 geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes auf die allein vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde noch über die Übernahme der seitens des Vermieters des Antragstellers geltend gemachten Nachforderung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2025 vom 20.7.2026 in Höhe von 2.984,81 € auf der Grundlage der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der 0000 geborene Antragsteller schloss in Abstimmung mit dem Antragsgegner am 27.6.2024 zum 1.7.2024 mit seiner Vermieterin W. V. F. R. einen Mietvertrag über eine Wohnung in der 1. Etage des Wohnhauses „M.-straße, I.“ mit einer Wohnfläche von 50 qm für eine Grundmiete von 350 €. Nach 1.4 des Mietvertrags war er berechtigt, Waschküche und Gartenteil mitzubenutzen. Nach 7.3. des Mietvertrags hatte er auf die Betriebskosten der Heizung und Warmwasserversorgung eine Vorauszahlung von 125 € zu leisten. Nach 7.4 war auf die übrigen Betriebskosten eine monatliche Betriebskostenpauschale von 81,20 € zu zahlen. Eine Anpassung bzw. Erhöhung behielt die Vermieterin sich vor. Nach 7.5 wurde für Heizung und Warmwasserversorgung eine Umlage nach Personenzahl vereinbart. Nach 7.6 war die Vermieterin berechtigt, durch Erklärung in Textform, die vor Beginn des Abrechnungszeitraums zu erfolgen hat, den Umlageschlüssel für die Zukunft nach billigem Ermessen ganz oder teilweise zu ändern, um den erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Mietangebots gegenüber dem Antragsgegner, in dem unter „Gesamtfläche/Wohnfläche des Hauses“ 240 qm genannt wurden, hatte die Vermieterin unter dem 19.6.2024 versichert, dass die angegebenen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen nach bestem Wissen wirklichkeitsnah und kostendeckend kalkuliert worden seien, wobei die Heizkostenvorauszahlung in dem Angebot noch lediglich 75 € betrug. Der Antragsgegner bescheinigte mit Erklärung vom 21.6.2024 im Gegenzug, für die Dauer des Bezuges von laufenden Leistungen nach dem SGB II die aufgeführten Kosten im genannten Umfang bei der Berechnung zu berücksichtigen. Dies gelte, solange die Wohnung tatsächlich bewohnt werde, sich in dem Wohn- und Mietverhältnis nichts ändere und die genannten Kosten als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft nach dem SGB II anerkannt würden. Auf dieser Grundlage bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller ab 1.7.2024 neben dem Regelbedarf (unter Anrechnung von Einkommen) laufend Bedarfe für Unterkunft und Heizung von insgesamt 556,20 € monatlich im Wege der Direktzahlung an die Vermieterin. Zum 1.12.2024 stellte der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag und teilte am 5.2.2025 die neue Bankverbindung der Vermieterin für die künftigen Mietzahlungen mit. Weitere Änderungen wurden nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11.4.2025 bat der Antragsgegner um die Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2024. Am 10.12.2025 übersandte der Antragsteller mit Postfachnachricht die (undatierte) Nebenkostenabrechnung des Vermieters für den Zeitraum 1.7.2024 bis 31.12.2024, aus der sich u.a. Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser von 2.100 € ergaben, die, wie auch alle anderen Kosten, zu 1/3 auf den Antragsteller umgelegt wurden. Insgesamt ergab sich eine Summe anteiliger Kosten von 1.260,27 € und eine Nachzahlung zu Lasten des Antragstellers von 23,07 €. Mit Schreiben vom 12.12.2025 teilte der Antragsgegner mit, dass die Kosten zu 1/3 auf den Antragsteller entfielen, aber nicht bekannt sei, wie viele Wohnungen das Haus habe und wie sich der Umlageschlüssel zusammensetze. Die Heizkosten seien nach Verbrauch abzurechnen und die Wohnung werde erst seit dem 1.7.2024 bewohnt. Daher könne die Rechnung nicht nachvollzogen werden. Es werde um Rücksprache mit dem Vermieter gebeten, um eine korrigierte Abrechnung und Vorlage der Belege. Mit Postfachnachricht vom 12.12.2025 übermittelte der Antragsteller die Mitteilung der Vermieterin, dass die Korrektur im Januar 2026 erstellt werde und übersandte deren Informationsschreiben. Danach bestehe eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung, wenn das Gebäude nur aus zwei separaten Wohnungen bestehe und eine vom Eigentümer selbst bewohnt werde. Dann sei es möglich, bei zwei identisch großen Wohnungen sämtliche Betriebskosten des Hauses durch zwei zu teilen. Dies sei eine faire und nachvollziehbare Abrechnungsmethode, die dem im Mietvertrag vereinbarten Bestimmungsrecht des Vermieters entspreche. Es sei möglich, die gesamten Kosten des Hauses, einschließlich der Kosten für die Beheizung von Keller und Garage, durch zwei zu teilen, wenn Keller und Garage von beiden Parteien gleichermaßen genutzt werden. Am 6.1.2026 ging die geänderte Betriebskostenabrechnung der Vermieterin beim Antragsgegner ein. Die Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser beliefen sich danach auf 6.000 € im Jahr, Kalt- und Abwasser auf 1.200 € und Allgemeinstrom auf 600 € jährlich. Umgerechnet auf sechs Monate und halbiert ergaben sich Gesamtkosten für den Antragsteller von 2.599,96 € und unter Abrechnung der Vorauszahlung eine Nachzahlung von 1.362,76 €, auf die die Vermieterin „zur Vermeidung einer sozialen Härte und zur Sicherung des Wohnraums“ verzichtete. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte der Antragsteller die Anpassung der monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der neuen Nebenkostenvorauszahlung von 433,33 € auf 783,33 €. Am 15.1.2026 erstellte die Vermieterin eine neue Mietbescheinigung, wobei sie unter „Gesamtfläche/Wohnfläche“ 100 qm angab und die monatliche Grundmiete mit 350 €, die Betriebskosten mit 169 € und die Heizkosten mit 264,33 € bezifferte.
Mit Bescheid vom 19.5.2026 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 1.12.2025 bis 31.5.2026 Grundsicherungsleistungen abschließend, wobei er Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 556,20 € monatlich übernahm. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 20.5.2026 Widerspruch ein.
Mit weiterem Bescheid vom 19.5.2026 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 1.6.2026 bis 31.5.2027 Grundsicherungsleistungen. Auch dort legte er seiner Berechnung als Bedarfe für Unterkunft und Heizung 556,20 € monatlich zu Grunde. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller ebenfalls am 20.5.2026 Widerspruch, soweit die erhöhte Vorauszahlung der Betriebs- und Heizkosten nicht berücksichtigt worden sei. Diesem Widerspruch half der Antragsgegner ab und bewilligt mit Bescheid vom 25.6.2026 für die Zeit von Juni 2026 bis Mai 2027 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 783,33 €. Mit gleichem Datum übersandte er dem Kläger eine Kostensenkungsaufforderung, weil die Brutto-Kaltmiete von 519 € deutlich über der angemessenen Miete mit einer absoluten Obergrenze von 408 € liege.
Mit Postfachnachricht vom 20.7.2026 übersandte der Antragsteller die Betriebs- und Heizkostenabrechnung der Vermieterin vom 20.7.2026 für den Zeitraum 1.1.2025 bis 31.12.2025 und bat um Übernahme der dort ausgewiesenen Nachzahlung in Höhe von 2.984,81 €. Er sei zu Zahlung innerhalb von 14 Tage verpflichtet. Die Abrechnung weist für den Antragsteller Kosten für Heizung und Warmwasser i.H.v. 3.000 € und sonstige Betriebskosten i.H.v. 2.495,21 € auf. Unter Punkt 4 der Abrechnung hieß es, dass dem Antragsteller Belegeinsicht gewährt wurde. Neben der Vermieterin W. R. war auch Jörg-Friedrich R. als Vermieter aufgeführt. Aus der beigefügten Bestätigung über die Belegeinsicht vom 20.7.2026 ergibt sich, dass „der Mieter gegen die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2025 derzeit keine Einwände“ erhebt. Die Abrechnung sei ihm erläutert worden und für ihn anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar gewesen. Die Bestätigung diene zur Vorlage beim Jobcenter. Mit Schreiben vom 5.8.2026 mahnten die Vermieter die Zahlung beim Antragsteller an und setzten eine weitere Zahlungsfrist bis zum 12.8.2026. Ein dauerhafter Verzug bei den Betriebskosten gefährde das Fortbestehen des Mietverhältnisses. Am 13.8.2026 erfolgte die „2. Formelle Mahnung“ mit einer letzten Zahlungsfrist bis 19.8.2026 und der Erhebung einer Mahnkostenpauschale von 5 € sowie eine „formelle Vermieter-Direktanzeige“ an den Antragsgegner, mit der Aufforderung, zur Abwendung einer fristlosen Kündigung die Nachzahlung unverzüglich direkt auf das Vermieterkonto zu überweisen. Am 20.8.2026 erhielt der Antragsteller eine fristlose Kündigung und wurde zur Räumung bis zum 4.9.2026 aufgefordert. Er stehe dann vor dem nichts und müsse seine Umschulung abbrechen, was seine Zukunft und die finanzielle Förderung durch den Antragsgegner vernichte. Er bitte um umgehende Direktzahlung an den Vermieter bis 21.8.2026. Danach stelle er einen Eilantrag beim Sozialgericht Gelsenkirchen.
Am 21.8.2026 hat der Antragsteller das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Gegenstand des Eilantrags sei die Abwendung des unmittelbaren Wohnungsverlusts. Ihm sei wegen Nichtübernahme der fälligen Betriebskostennachforderung 2025 in Höhe von 2.984,81 € fristlos gekündigt worden und er müsse die Wohnung am 4.9.2026 räumen, wenn die Zahlung nicht bis zum 24.8.2026 erfolge. Eine geförderte Umschulung zur Fachkraft für Lagerlogistik drohe unmittelbar zu scheitern. Der Vermieter gewähre auch keinen Kündigungsaufschub. Der Antragsgegner habe unter Androhung vollständiger Leistungsversagung ungeschwärzte Originalrechnungen und Belegkopien gefordert. Dabei habe er als Mieter lediglich ein Recht auf Belegeinsicht. Diese sei nachweislich gewährt worden. Außerdem seien die höheren Kosten bereits mit Bescheid vom 25.6.2026 anerkannt worden. Die Verweigerung der Nachzahlung stelle ein widersprüchliches Verhalten dar. Die Kostensteigerungen beruhten unmittelbar auf den Energiepreiserhöhungen der O.; zudem gelte die Bereichsausnahme nach § 2 HeizkostenV, so dass eine messtechnische Verbrauchserfassung oder Installation von Erfassungsgeräten ausgeschlossen sei. Des Weiteren regele die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 1.1.2025 die Aufteilung sämtlicher Betriebs- und Heizkosten im exakten Wohnflächenverhältnis 50% (Mieter) 50% (Vermieter) zivilrechtlich bindend.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Betrag von 2.984,81 € zur Begleichung der Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 20.7.2026 zu bewilligen und auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat ausgeführt, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller erhalte laufend Regelbedarf und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in voller Höhe. Eine unmittelbare Obdach- und Wohnungslosigkeit drohe nicht. Der Antragsteller sei vermutlich auch keiner rechtmäßigen Nebenkostennachforderung seitens des Vermieters ausgesetzt. Die Jahresabrechnung sei noch nicht bearbeitet worden, weil hierzu noch weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich seien und sich die Angelegenheit noch in Prüfung befinde. Laut Mietvertrag und Mietbescheinigung bewohne der Antragsteller 50 qm von einer Gesamtfläche von 240 qm. Die bisher erstellten Jahresabrechnungen seien völlig willkürliche Jahres-Kostenaufstellungen des Vermieters, die nicht auf real existierenden Abrechnungen, sondern auf Abschlagszahlungen beruhten. Die Beträge für Heizung, Kaltwasser und Allgemeinstrom seien völlig glatte Beträge und in 2024 und 2025 auf den Cent gleich. Ziel der 50/50-Aufteilung der Gesamtkosten des ganzen Hauses könne nur sein, einen möglichst hohen Anteil an Nebenkosten auf den Mieter abzuwälzen, der diese dann beim Antragsgegner geltend mache. Es dürfe schwierig sein, eine Forderung, die auf einer völlig indiskutablen „Jahresabrechnung“ beruhe, zivilrechtlich durchzusetzen und darauf eine fristlose Kündigung zu stützen. Insoweit drohe jedenfalls keine unmittelbare Obdachlosigkeit. Außerdem dürften die vermeintlichen Nachzahlungsansprüche bei der Berechnung des Mietrückstandes im Rahmen der Kündigung keine Berücksichtigung finden. Mit § 60 Abs. 6 SGB II seien dem Vermieter zudem gesteigerte Auskunfts-, Mitteilungs- und Nachweispflichten auferlegt worden.
Mit Beschluss vom 2.9.2026 hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens einen Betrag von 2.984,81 € zur Begleichung der Nachzahlung aus der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung vom 20.7.2026 zu bewilligen und auszuzahlen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Gegen den ihm am 3.9.2026 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 7.9.2026 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Er hält die Kostenverteilung in der streitgegenständlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung weiterhin für unzutreffend und die Nachforderung für überhöht. Die nunmehr angegebene Gesamt(wohn)fläche von 100 qm sei nicht plausibel. Die hälftige Teilung aller Kosten entspreche nicht der im Mietvertrag vereinbarten Umlage „nach Personenzahl“. Dem Antragsgegner werde zudem jede Möglichkeit der Prüfung verwehrt, da die Vermieterin die Unterlagen und Nachweise zur Nachvollziehbarkeit der Abrechnung nicht einreiche. Die Eilbedürftigkeit sei weiterhin zweifelhaft, da die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung erheblichen Bedenken begegne. Zudem seien die tatsächlichen Wohnverhältnisse ungeklärt. Das Haus „M.-straße“ verfüge über vier Briefkästen, von denen drei beschriftet seien. Wie viele Personen in dem Haus wohnen und wie viele Wohneinheiten bestünden, sei daher fraglich.
Mit Bescheid vom 10.9.2026 hat der Antragsgegner dem Antragsteller als weiteres Grundsicherungsgeld für September 2026 2.984,81 € bewilligt und ausgezahlt. Die Gewährung und Nachzahlung ergehe in Ausführung des Beschlusses des SG Gelsenkirchen vom 2.9.2026.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 2.9.2026 aufzuheben und den Antrag abzulehnen, soweit er zur vorläufigen Begleichung des Nachzahlungsbetrags in Höhe von 2.984,81 € verpflichtet worden ist.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit dem Änderungsbescheid sei der Unterkunftsbedarf gedeckt und er erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Antragsgegner habe dem stattgebenden Beschluss des SG Gelsenkirchen vollständig entsprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsgegner sich gegen die vom SG mit Beschluss vom 2.9.2026 ausgesprochene Verpflichtung, die Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 20.7.2026 in Höhe von 2.984,81 € vorläufig „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens“ zu bewilligen und auszuzahlen.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 2.9.2026 hat Erfolg.
1. Die am 7.9.2026 beim LSG eingegangene Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 7.9.2026 ist zulässig, insbesondere gemäß § 173 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht eingelegt worden. Der grundsätzlichen Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 1 SGG steht kein Ausschlussgrund entgegen, auch nicht nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die streitigen Leistungen einen Betrag von 750 € übersteigen.
Für die Beschwerde besteht auch trotz der mittlerweile erfolgten vorläufigen Ausführung des erstinstanzlichen Beschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.8.2026 - L 1 AS 1022/26 B ER, juris Rn. 1; LSG Sachsen, Beschluss vom 26.3.2024 - L 7 AS 13/24 B ER, juris Rn. 29; LSG Hessen, Beschluss vom 12.12.2023 - L 4 SO 84/23 B ER, juris Rn. 32; Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b (Stand: 23.9.2026) Rn. 634 ff.; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2026, § 86b Rn. 47). Denn die Behörde hat im Falle der Aufhebung einer erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht sogleich und nicht erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen Anspruch auf Erstattung der infolge der vorläufigen Umsetzung erbrachten Leistungen (LSG Hessen, Beschluss vom 12.12.2023 a.a.O.). Ferner würde andernfalls der einstweilige Rechtsschutz in der Beschwerdeinstanz vollständig in das Verfahren zur Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG, für das der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts allein zur Entscheidung berufen ist, verlagert werden. Der Bescheid vom 10.9.2026 ist auch ausschließlich zur Umsetzung der sozialgerichtlichen Entscheidung und damit vorläufig ergangen. Dass es sich um einen reinen Umsetzungsbescheid handelt, ist in dem Bescheid mehrfach ausdrücklich erklärt worden und kann von dem für die Auslegung maßgeblichen redlichen objektiven Empfänger (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend) nicht anders verstanden werden. Auch aus den Gesamtumständen, der Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegner und die weiteren Ermittlungsbemühungen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Antragsgegner nicht unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung entschieden hat. Auch der Antragsteller selbst geht von einer Umsetzung des sozialgerichtlichen Beschlusses aus, der zur vorläufigen Leistung verpflichtet hat.
2. Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R, juris Rn. 35; Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5).
Während der Anordnungsgrund die Frage der Eilbedürftigkeit betrifft, ist Gegenstand des Anordnungsanspruchs grundsätzlich die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a. SGG, 2023, § 86b Rn. 27 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Beschwerdeverfahren mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts (Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b (Stand 23.9.2026) Rn. 383 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfolgreich, denn in dem nach Optik, Duktus und Ton der eingereichten Schreiben sowie den aus den Akten erkennbaren Gesamtumständen augenscheinlich von der Vermieterin (oder den Vermietern) des Antragstellers geführten Eilverfahren sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.
a) Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Bewilligung der sich aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2025 ergebenden Nachzahlung in Höhe von 2.984,81 € ist nicht glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Leistung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Betriebskostennachforderungen gehören zu den Bedarfen für Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und stellen einen einmaligen Bedarf im Monat der Fälligkeit dar (BSG, Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R, juris Rn. 13).
Der Antragsteller ist hier - nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung - schon keiner zivilrechtlich wirksamen Nachforderung ausgesetzt, die als Bedarf vom Antragsgegner zu gewähren wäre. Denn die erstellte Abrechnung erfolgte nicht auf der Grundlage des im Mietvertrag vom 27.6.2024 vereinbarten Umschlageschlüssels (Personenzahl), sondern verteilt die Betriebs- und Heizkosten des gesamten Hauses (240 qm) hälftig auf den Antragsteller. Ob die Abrechnung dadurch bereits formell unwirksam ist oder jedenfalls binnen Jahresfrist nach Zugang am 20.7.2026 vom Antragsteller nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB angreifbar, kann der Senat an dieser Stelle offen lassen.
Der Mietvertrag ist auch weder durch eine übereinstimmende Änderung des Mietvertrags noch durch einseitige Erklärung der Vermieterin wirksam geändert worden. Insbesondere ergibt sich keine Änderung aus der dem Antragsgegner am 24.8.2026 übersandten und auf den 1.1.2025 datierten Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, nach der in § 2 sämtliche anfallenden Betriebskosten einschließlich der Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung und kalte Betriebskosten im Verhältnis 50% (Mieter) zu 50% (Vermieter) aufgeteilt und abgerechnet, alle entgegenstehenden Klauseln aus dem Mietvertrag aufgehoben werden und der neue Umlageschlüssel ab dem Abrechnungszeitraum 2025 dauerhaft als Festmaßstab gilt. Denn diese Vereinbarung ist unter Berücksichtigung der seit 2024 dokumentierten Kommunikation der Beteiligten offensichtlich zurückdatiert und damit nicht geeignet, für den Abrechnungszeitraum 2025 einen geänderten Umlageschlüssel zu begründen.
In dem Mietangebot vom 19.6.2024 hat die Vermieterin versichert, die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen wirklichkeitsnah und kostendeckend kalkuliert zu haben und der Antragsgegner hat die Zusicherung der Übernahme der Kosten zugesichert, solange sich in dem Wohn- und Mietverhältnis nichts ändert und die Kosten als angemessene Kosten anerkannt werden. Am 5.2.2025 hat der Antragsteller die neue Bankverbindung der Vermieterin mitgeteilt und ein Schreiben der Vermieterin beigefügt, in dem diese die neue Bankverbindung angibt mit der Bitte um Weiterleitung an den Antragsgegner für künftige Zahlungen. Ein Hinweis, dass ein neuer Umlageschlüssel vereinbart wurde, ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 11.4.2025 hat der Antragsgegner die Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2024 angefordert. Mit Postfachnachricht vom 25.11.2025 teilte der Antragsteller mit, dass die Nebenkostenabrechnung erst nach dem 22.12.2025 erteilt werde, übersandte sie dann aber am 10.12.2025. Die Vermieterin hatte mit dieser Abrechnung für den Zeitraum vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 auf den Antragsteller ein Drittel der Gesamtkosten umgelegt. Es ergab sich ein geringfügiger Nachzahlungsbetrag von 23,07 €. Erst nach Rückfragen des Antragsgegners hat die Vermieterin mitgeteilt, dass sie ein paar Fehler in der Abrechnung entdeckt habe und diese Mitte Januar korrigiere. Am 6.1.2026 hat sie dann eine korrigierte Nebenkostenabrechnung übersandt, mit der sie die Gesamtkosten des Hauses zur Hälfte auf den Antragsteller verteilte und aus der sich für 2024 eine Nachzahlung von 1.362,76 € zu Lasten des Antragstellers ergab. Gleichzeitig beantragte sie die Anpassung der Vorauszahlung für 2026 und rückwirkend für 2025. Die Vereinbarung vom 1.1.2025 wurde nicht übersandt und auch in der nachfolgenden Kommunikation nicht erwähnt, weder zwischen der Vermieterin und dem Antragsteller noch gegenüber dem Jobcenter. Vielmehr ist die Vermieterin noch in einem Informationsschreibens an den Antragsteller aus Mitte Dezember 2025 davon ausgegangen, dass sie ein einseitiges Recht hat, den Umlageschlüssel nach 7.6 des Mietvertrags zu ändern. Nach 7.6 ist die Vermieterin aber - ungeachtet der Zulässigkeit dieser Klausel - berechtigt, durch Erklärung in Textform, die vor Beginn des Abrechnungszeitraums zu erfolgen hat, den Umlageschlüssel für die Zukunft nach billigem Ermessen zu ändern, um den erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung zu tragen. Hier ist die Erklärung in Textform nicht vor dem der Abrechnung vom 20.7.2026 zu Grunde liegenden Abrechnungszeitraum, der am 1.1.2025 begonnen hat, erfolgt; vielmehr ist die Vermieterin erst Ende 2025 auf die Idee gekommen, den neuen Umlageschlüssel zu etablieren. Aber auch die Vereinbarung vom 1.1.2025 - deren wahrheitsgemäße Datierung unterstellt - wäre nicht vor dem Umlagezeitraum erfolgt. Darüber hinaus war Anlass für den neuen Umlageschlüssels nicht, einem „erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder einer erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung zu tragen“, so dass schon fraglich ist, ob 7.6 als Grundlage des neuen Umlageschlüssels überhaupt in Betracht gekommen wäre.
Aber auch ausgehend von der Rechtsauffassung der Vermieterin in dem Informationsschreiben kommt eine hälftige Teilung der Gesamtkosten des Hauses „rechtssicher“ nur in Betracht, wenn die Gemeinschaftsflächen von Vermieter und Mieter gleichermaßen genutzt werden. Das Haus verfügt nach dem Vortrag der Vermieterin im erstinstanzlichen Eilverfahren über eine Gesamtfläche von 240 qm mit zwei Wohneinheiten von je 50 qm und weiteren 140 qm Funktions- und Zubehörfläche (Keller, Dachboden, Garage, Waschküche). Davon darf der Mieter aber nach 1.4 des Mietvertrags nur die Waschküche nutzen. Soweit auch Keller, Dachboden und Garage geheizt werden, wovon nach dem Vortrag der Vermieterin, zur bauseitigen Vermeidung gravierender Feuchtigkeits- und Schimmelschäden sei eine kontinuierliche Grundbeheizung des Baukörpers zwingend erforderlich, auszugehen ist, besteht für die hälftige Abwälzung dieser Kosten auf den Antragsteller - bzw. den Antragsgegner als Sozialleistungsträger - keine Grundlage.
b) Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund ist dann glaubhaft gemacht, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.2.2011 - L 12 B 50/09 AS ER, juris Rn. 41; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.5.2011 - L 19 AS 431/11 B ER, juris Rn. 13). Zwar genügt allein der Umstand, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betroffen sind, nicht, um generell einen unabwendbaren Nachteil annehmen zu können. Regelmäßig ist aber eine schnelle Entscheidung zur Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums notwendig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19.9.2017 - 1 BvR 1719/17, juris Rn. 8).
Hier ist eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere droht keine Obdachlosigkeit. Der Senat hält es für überwiegend unwahrscheinlich, dass die Vermieterin, die mit einer solchen Vehemenz monetäre Interessen verfolgt, Räumungsklage gegen einen Mieter erhebt, dem bereits jetzt für die Zeit bis einschließlich 31.5.2027 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 783,33 € bestandskräftig bewilligt worden sind, von denen 433,33 € Nebenkosten darstellen. Denn es ist ebenso überwiegend unwahrscheinlich, dass die Vermieterin kurzfristig einen Nachmieter findet, der bereit ist, für eine Wohnung von 50 qm in einem - wie von ihr selbst vorgetragen - unsanierten Altbau mit älterer Fenstersubstanz neben der Grundmiete die hälftigen Nebenkosten für ein Haus von 240 qm zu übernehmen bzw. eine Gesamtmiete von 783,33 € zu zahlen.
Ob sich das Vorgehen der Vermieterin und des Antragstellers im konkreten Fall als versuchter Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch zu Lasten des Antragsgegners darstellt, wird das ggf. durchzuführende Hauptsacheverfahren ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).