Visaerteilung für afghanische Ortskräfte wegen Gefährdung KI-Titel
Aufnahmeerklärung · Visaerteilung · Gefährdungslage · humanitärer Schutz · Ortskräfteverfahren
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller afghanischer Staatsangehörigkeit begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen die Erteilung von Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, hilfsweise die Bescheidung ihrer Visumanträge unter Unterbringung und Versorgung bis dahin in Afghanistan.
Im Zuge eines seit dem Jahr 2013 betriebenen sog. „Ortskräfteverfahrens“ erteilte die Antragsgegnerin bislang bei Auslandseinrichtungen ihrer Ministerien in Afghanistan tätigen Ortskräften unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahmeerklärungen und hieran anschließend Visa für die Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zweck konnten Ortskräfte im Fall einer aus ihrer Tätigkeit erwachsenden individuellen Gefährdung eine Gefährdungsanzeige stellen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon vor dem 1. Januar 2013 beendet worden war. Es erfolgte dann eine Einzelfallprüfung der geltend gemachten Gefährdungslage durch den Beauftragten des zuständigen Bundesministeriums (Ressortbeauftragter). Dieser gab in der Folge ein positives oder negatives Aufnahmevotum gegenüber dem Auswärtigen Amt (nachfolgend: AA) ab. Das AA leitete, sofern nach seiner Einschätzung keine außenpolitischen Aspekte dem Aufnahmevorschlag entgegenstanden, den Vorgang an das Bundesministerium des Innern (nachfolgend: BMI) weiter, das sodann das AA darüber in Kenntnis setzte, ob es die Aufnahme erklärt. Das AA erteilte auf dieser Grundlage durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken keine einer Visumerteilung entgegenstehenden Umstände ergab. Die Aufnahmeerklärung erstreckte sich dabei außer auf die Ortskraft selbst in der Regel auch auf die Kernfamilie, das heißt den Ehepartner sowie eigene minderjährige ledige, im selben Hausstand lebende Kinder.
Über dieses Ortskräfteverfahren hinaus sprach die Antragsgegnerin in der Vergangenheit Aufnahmeerklärungen auch für solche Personen aus, die sie während der durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ausgelöste Evakuierungsphase im August 2021 identifiziert hatte und die sich in den Jahren davor durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert hatten und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Antragsgegnerin zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt hatten oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden war, und die durch die Machtübernahme der Taliban auf Grund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden waren (sog. „Menschenrechtsliste“).
Ferner sprach die Antragsgegnerin – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen von Einzelfallprüfungen durch das AA Aufnahmeerklärungen für einzelne Angehörige der vorstehend umschriebenen Gruppe aus, die erst nach dem 31. August 2021 identifiziert wurden. Das AA leitete den Vorgang im Falle eines positiven Votums in Form einer elektronischen Liste (sog. „Überbrückungsliste“) an das BMI weiter, das sodann die Aufnahme erklärte oder ablehnte und das AA darüber in Kenntnis setzte.
Der Antragsteller zu 1) war in Afghanistan bis zur Machtübernahme durch die Taliban als Dozent und Forscher in der Universität P… tätig. Die Antragstellerin zu 2) ist seine Ehefrau. Die Antragsteller zu 4) bis 7) sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Antragstellerin zu 3) ist die Mutter des Antragstellers zu 1). Zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban am 15. August 2021 hielten sich die Antragsteller zu 1) bis 5) in Afghanistan auf. Von November 2021 an hielt sich der Antragsteller zu 1) im Rahmen seiner Promotion und einer Tätigkeit für den I… sowie für ein R…-Programm zur Förderung von Frauen in R… auf. 2023 kehrte er nach Afghanistan zurück.
Am 24. Januar 2023 erklärte das BMI im Rahmen des Aufnahmeprogramms „Überbrückungsliste“ die Aufnahme der Antragsteller zu 1) bis 5). Die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (nachfolgend: GIZ) informierte die Antragsteller zu 1) bis 5) daraufhin mit E-Mail vom 27. Januar 2023 über diese Aufnahmeerklärung und darüber, dass sie auf Grund der Erklärung nunmehr entsprechende Visumsanträge stellen könnten („We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior [BMI] regarding its declarations on admission [Aufnahmeerklärungen] under the German Residence Act [Aufenthaltsgesetz]. These declarations provide the basis for subsequent applications for German visa.“).
Im Juli 2024 reisten die Antragsteller zu 1) bis 5) nach Pakistan aus und stellten am 12. Juli 2024 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (nachfolgend: Botschaft) Visumanträge. Während ihres Aufenthalts in Pakistan erfolgte ihre Unterbringung sowie die Verpflegung und die Finanzierung einer grundlegenden medizinischen Versorgung durch die GIZ. Am 25. März 2025 wurde eine Sicherheitsbefragung der Antragsteller zu 1) bis 3) durchgeführt.
Am 16. April 2025 erklärte das BMI gegenüber dem AA unter Hinweis auf Zweifel an der Gefährdungslage der Antragsteller zu 1) bis 5) „vor dem Hintergrund vorliegender Informationen und des Votums des AA“, dass es die Aufnahmeerklärung als ungültig und erloschen betrachte. Am darauffolgenden Tag informierte die GIZ die Antragsteller per E-Mail, dass nach genauerer Prüfung durch das BMI keine Grundlage für die Aufnahmeerklärungen bestehe und diese nicht mehr existierten („Please be informed that we have received feedback regarding your application for admission to Germany from the Ministry of Interior of the Federal Republic of Germany. After a further detailed examination, it has been determined that contrary to the original assumption, the basis for the declaration of admission to Germany [under § 22 of the German Residence Act (Aufenthaltsgesetz)] does not exist […]“). Die GIZ forderte sie auf, die Unterbringung binnen zehn Tagen zu verlassen.
Am 28. Juli 2025 wurden die Antragstellerinnen zu 6) und 7) geboren. Fünf Tage später erfolgte die Abschiebung sämtlicher Antragsteller nach Afghanistan, wo sie sich seitdem aufhalten.
Mit ihrer am 29. Mai 2026 erhobenen Hauptsacheklage (Az.: Q…) haben die Antragsteller zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, sie hätten auf Grund der Aufnahmeerklärung des BMI einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. Bei der Aufnahmeerklärung handele es sich um einen Verwaltungsakt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seien nicht gegeben gewesen. Jedenfalls komme der Aufnahmeerklärung eine ähnliche Bindungswirkung wie einem Verwaltungsakt zu, weshalb die für Verwaltungsakte geltenden gesetzlichen Bestimmungen zumindest entsprechend anzuwenden seien. Im Übrigen verstoße die Aufhebung der Aufnahmeerklärung gegen höherrangiges Recht, namentlich den Grundsatz des Vertrauensschutzes, die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leib und Leben sowie den allgemeinen Gleichheitssatz. Letzterer finde seine Ausprägung insbesondere im Willkürverbot, wobei die Aufhebung der Aufnahmeerklärung vorliegend entgegen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Ansehung des Einzelfalls erfolgt sei. Es seien keine fundierten Sicherheitsbedenken ersichtlich. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Sicherheitsgespräche habe nicht stattgefunden bzw. lasse sich den Akten nicht entnehmen. Zudem sei es im Rahmen der Gespräche zu Missverständnissen oder Übersetzungsfehlern gekommen.
Es sei zu vermuten, dass die Taliban wüssten, dass der Antragsteller zu 1) am Aufnahmeprogramm teilgenommen habe. Für Rückkehrer ergebe sich daraus eine besondere Gefährdung. Im Juli 2024 seien Familienmitglieder nach seinem Verbleib befragt worden. Auch Mitarbeiter der Universität hätten sich nach ihm erkundigt; auf Grund seiner Ausreise aus Afghanistan solle er die erhaltenen Fördermittel für seine Promotion zurückzahlen.
Im November 2025 sei der Antragsteller zu 1) nach Malaysia ausgereist, um seine Doktorarbeit zu verteidigen, und anschließend nach Afghanistan zurückgekehrt. Um Kontrollen zu vermeiden, habe er hierbei den Flughafen von Mazar-i-Sharif genutzt, der weniger gut kontrolliert sei. Die Antragsteller hielten sich seit ihrer Abschiebung in Afghanistan versteckt. Lokale Behörden habe Informationen erreicht, dass die Antragsteller in Pakistan gewesen seien. Daraufhin sei der Antragsteller zu 1) im Mai 2026 abgeholt, befragt, bedroht und als Ungläubiger und Verräter bezeichnet worden. Sein Bruder aus P… und einige lokale Autoritäten aus S… seien gekommen und hätten ihn freiverhandelt. Auf Grund dessen seien die Antragsteller nach I… geflohen, verließen dort selten das Haus und versteckten ihre Identität.
In wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht machen die Antragsteller geltend, nachdem sie von der GIZ von der Aufnahmeerklärung des BMI in Kenntnis gesetzt worden seien, hätten sie ihr Leben in Afghanistan komplett abgewickelt und sämtliche Ressourcen für eine Einreise in die Bundesrepublik aufgewandt. Die finanziellen Mittel, die ein weiteres verdecktes Leben in Afghanistan erforderten, seien nahezu aufgebraucht. Hinzu trete die besonders prekäre Lage für Frauen und Mädchen in Afghanistan, der die Antragstellerinnen zu 2), 3), 6) und 7) ausgesetzt seien. Durch die Abkehr von der Aufnahmeerklärung habe die Antragsgegnerin die Abschiebung nach Afghanistan in Gang gesetzt, welches zu einer gravierenden Diskriminierung der Antragstellerinnen führe.
Mit Bescheiden der Botschaft vom 15. Juni 2026 hat die Antragsgegnerin die Visumanträge der Antragsteller zu 1) bis 5) abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die tatbestandliche Grundlage für die Visumerteilung in Form der Aufnahmeerklärung des BMI sei entfallen.
Die Antragsteller beantragen wörtlich,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen und auszuhändigen;
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, über ihre Visumanträge zu entscheiden und bis zur Bescheidung die Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung der Antragsteller in einem „safe house“ in Kabul zu gewährleisten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. Die Aufnahmeerklärung des BMI sei ein rein innerdienstlicher Vorgang und keiner gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Diese Erwägungen gälten gleichermaßen für eine etwaige Abkehr von einer zunächst erklärten Aufnahme. Das politische Interesse müsse bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens, das erst mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels ende, vorhanden sein. Auf Grundlage der Darstellungen in den Sicherheitsinterviews hätten jedoch begründete Zweifel an der konkreten Gefährdungslage der Antragsteller bestanden. Im Übrigen könnten weder aus den Grundrechten noch aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Ansprüche auf Visumerteilung auf Grundlage der im Januar 2023 behördenintern getätigten Aufnahmeerklärung abgeleitet werden. Es bestehe mangels eines entsprechenden Verantwortungszusammenhangs keine Schutzpflicht der Antragsgegnerin für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Antragsteller. Auch eine Garantenstellung komme der Antragsgegnerin nicht zu. Der allgemeine Gleichheitssatz sowie der Vertrauensschutz seien ebenfalls nicht berührt. Schließlich bestehe kein Anspruch auf Unterbringung und Versorgung, da es sich hierbei um ein freiwilliges Angebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht handele.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
1. Der Haupt- und Hilfsantrag der Antragstellerinnen zu 6) und 7) ist bereits unzulässig. Ihnen fehlt die nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog erforderliche Antragsbefugnis. Für sie hat zu keinem Zeitpunkt eine Aufnahmeerklärung des BMI vorgelegen, sodass ein Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – von vornhinein nicht besteht. Es kommt somit keine eigene Rechtsverletzung der Antragstellerinnen zu 6) und 7) in Betracht. Darüber hinaus ist die besondere Sachurteilsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der zuständigen Behörde nicht erfüllt; für die Antragstellerinnen zu 6) und 7) ist kein Antrag auf Erteilung eines Visums bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt worden. Dieser Umstand steht einer gerichtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Visumerteilung oder Bescheidung entgegen. Die Erteilung des in Rede stehenden nationalen Visums (vgl. § 6 Abs. 3 AufenthG) erfolgt ausschließlich auf einen entsprechenden Antrag (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG). Der Ausländer hat das Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu betreiben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris, Rn. 18 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2025 – VG 35 K 496/24 V – juris, Rn. 15), bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen zu 6) und 7) bislang auch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich Unterbringung oder sonstige Unterstützung gewährt.
2. Der Hauptantrag der Antragsteller zu 1) bis 5), mit dem sie die Erteilung von Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen begehren, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller einerseits einen materiell-rechtlichen Anspruch, auf den er sein Begehren stützt (Anordnungsanspruch), und andererseits eine Eilbedürftigkeit, welche ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung unzumutbar macht (Anordnungsgrund), glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 294 Abs. 1 ZPO). Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache dabei grundsätzlich weder vorwegnehmen noch überschreiten. Die Erteilung eines Visums im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, wie sie die Antragsteller begehren, stellt indes eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da hierdurch zum einen die mit dem Visum verbundene Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen und der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck einer effektiven vorherigen Einreisekontrolle hinfällig werden und zum anderen die fortschreitende Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts ermöglicht würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris, Rn. 3).
Eine solche Vorwegnahme ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn dem jeweiligen Antragsteller im Falle des Zuwartens bis zur Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohten und zusätzlich bereits bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris, Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 – juris, Rn. 1).
Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Die Antragsteller zu 1) bis 5) haben einen Anordnungsanspruch nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.
Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften, § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Auf Grundlage dieser Vorschriften können die Antragsteller zu 1) bis 5) keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa geltend machen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG (a)) noch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG (b)).
a) Die Antragsteller zu 1) bis 5) haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Ungeachtet weiterer Fragen bei der Anwendung dieser Vorschrift sind jedenfalls deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Aufnahmeerklärungen im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG lagen für sie im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) vor (aa)). Die Antragsteller zu 1) bis 5) haben auch keinen Anspruch auf die Abgabe einer erneuten Aufnahmeerklärung durch das BMI (bb)).
aa) Eine Aufnahmeerklärung, auf die die Antragsteller zu 1) bis 5) den von ihnen geltend gemachten Visumanspruch stützen könnten, liegt nicht vor. Das BMI hat die bezüglich der Antragsteller zu 1) bis 5) ausgesprochenen Aufnahmeerklärungen mit seiner an das AA gerichteten E-Mail vom 16. April 2025 rechtswirksam wieder aufgehoben.
(1.) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller zu 1) bis 5) war das BMI in Bezug auf die Aufhebung der Aufnahmeerklärungen weder hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens noch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen an die Vorgaben der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – betreffend die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten gebunden. Denn die Aufnahmeerklärung des BMI ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich hierzu VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2025 – VG 35 K 183/24 V – juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 – juris, Rn. 33 ff., Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris, Rn. 33, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 – juris, Rn. 3 f., und Beschluss vom 16. Juni 2026 – OVG 6 S 169/26 – juris, Rn. 35 ff.; siehe aktuell auch BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 – juris, Rn. 60 f.).
Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sind die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG auch nicht analog auf die Aufhebung der Aufnahmeerklärungen anzuwenden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 – juris, Rn. 57 ff., Beschluss vom 16. Juni 2026 – OVG 6 S 169/26 – juris Rn. 67 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V – juris, Rn. 31).
(2.) Mit der Aufhebung der Aufnahmeerklärungen hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – verstoßen.
Auch wenn der Exekutive – wie vorliegend – zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist die Exekutive im Rechtsstaat niemals „völlig frei", sondern an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden (BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 – juris, Rn. 82). Ein willkürlicher Gebrauch eines exekutiven Entscheidungsspielraums liegt insbesondere vor, wenn die Entscheidung sich nicht im Rahmen des Zwecks der Entscheidungsermächtigung hält, wenn sie also auf sachfremden Erwägungen beruht. Knüpft das Gesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausdrücklich an eine darauf gerichtete (außen-)politische Entscheidung, kann dies angesichts der spezifischen Eigenrationalität politischer Entscheidungen und in Anbetracht der Vielfalt und Heterogenität denkbarer politischer Zwecke bedeuten, dass lediglich rechtswidrige oder offensichtlich missbräuchliche Zwecke als sachwidrig und damit willkürlich anzusehen sind. Indes verengt die Exekutive ihren grundsätzlich weiten Spielraum, wenn sie ihn in Bezug auf eine konkrete einzelne Person zu deren Gunsten ausübt und dieser Person dies mitgeteilt wird. Die Belange der betroffenen Person müssen dann bei der weiteren Ausübung des politischen Spielraums berücksichtigt werden (ebd., Rn. 83). Wird dem Ausländer eine ihn betreffende Aufnahmeerklärung mitgeteilt, ist die Ausübung des Spielraums durch eine vom BMI getroffene Abkehrerklärung dann objektiv willkürlich, wenn die insoweit erforderliche Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der individuellen Belange des Ausländers fehlt (ebd., Rn. 86). Die Abkehrerklärung muss – um nicht willkürlich zu sein – erkennen lassen, dass im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurden (ebd., Rn. 88). Ihre gerichtliche Kontrolle erfordert über die Kontrolle des Vorhandenseins einer Einzelfallentscheidung hinaus keine an den juristischen Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang verdienen. Es ist ferner nicht Aufgabe der Gerichte, die politische Abkehrerklärung auf etwaige Abwägungsfehler zu prüfen. Die Gewichtung der individuellen Belange sowie die Art und Weise ihrer Berücksichtigung sind keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen (ebd., Rn. 89).
Maßgeblicher Zeitpunkt der Sachlage für die Beurteilung der Willkürfreiheit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Abkehrentscheidung. Ist eine Abkehrentscheidung als politische Entscheidung nach vorstehender Maßgabe willkürfrei getroffen worden, sind die von der ursprünglichen, dem Ausländer mitgeteilten Aufnahmeerklärung ausgehenden grundrechtlich-rechtsstaatlichen Bindungen beseitigt und hat der Ausländer keinen Anspruch auf deren Revision im Falle geänderter Umstände oder auf Berücksichtigung weiteren Sachvortrags zu individuellen Belangen.
Gemessen an diesem Maßstab ist die Abkehrerklärung vom 16. April 2025 nach der damaligen Sachlage nicht als objektiv willkürlich zu beanstanden. Mit ihr liegt zweifellos eine Einzelfallentscheidung vor. Sie bezieht sich konkret-individuell auf die Personen der Antragsteller zu 1) bis 5) und würdigt das von ihnen geltend gemachte Gefährdungsrisiko unter Anstellung einer familienbezogenen Gefährdungsprognose. Tatsachengrundlage dieser Prognose ist unter anderem das Ergebnis individueller Sicherheitsinterviews der Antragsteller zu 1) bis 3), deren wesentlicher Inhalt sich dem von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgang des BMI (dort S. 8-10) zusammengefasst entnehmen lässt und auf dessen Grundlage die beteiligten Behörden zu der Einschätzung gelangt sind, dass eine Gefährdung der Antragsteller zu 1) bis 3) „insofern nicht erkennbar“ sei. Auf dieser Grundlage gab das AA „nach Gegenüberstellung der bereits vorliegenden Informationen und der neuen Erkenntnisse und anschließender, eingehender Prüfung des Gesamtbildes des Falles“ ein negatives Votum hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Aufnahmeerklärung für alle betroffenen Antragsteller ab. In der Folge traf das BMI „vor dem Hintergrund vorliegender Informationen und des Votums des AA“ die Abkehrerklärung.
Bei dieser Entscheidung wurden die individuellen Belange der Antragsteller zu 1) bis 5) hinreichend zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Individuelle Belange sind im vorliegenden Fall insbesondere – aber nicht ausschließlich – Belange betreffend die Sicherheit der Antragsteller zu 1) bis 5) im Falle eines Verbleibs in oder einer Rückkehr nach Afghanistan. Diese wurden vorliegend im Rahmen der durchgeführten Sicherheitsinterviews – auch für die durch die Antragsteller zu 1) und 2) vertretenen Antragsteller zu 4) und 5) – personenbezogen ermittelt und der Abkehrentscheidung zugrunde gelegt. Für diese Einschätzung kommt es auf die Vorlage vollständiger Interviewprotokolle nicht an. Nicht von Belang sind ferner angebliche einzelne Verständigungsschwierigkeiten oder Auslassungen im Rahmen der Interviews, die die Antragsteller überdies – und für sich selbst genommen tragend – nicht schlüssig aufgezeigt, sondern – was etwas anderes ist – nur unsubstantiiert behauptet haben. Die Antragsteller machen darüber hinaus auch nicht geltend, dass bestimmte, hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdungslage, die sie in den Sicherheitsinterviews unterbreitet hätten, nicht berücksichtigt worden wären. Es handelt sich im vorliegenden Fall gerade nicht um eine mit der pauschalen Abkehrerklärung des BMI vom 8. Dezember 2025 vergleichbare Abkehrerklärung, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht war, sondern um das Ergebnis einer Einzelfallbetrachtung der familienspezifischen Gefährdungslage. Dass dem BMI die relevanten weiteren individuellen Belange, etwa wirtschaftliche und soziale Aspekte wie die Übersiedlung der Antragsteller zu 1) bis 5) von Afghanistan nach Pakistan, die Aufgabe des dortigen Lebensmittelpunktes und die damit mutmaßlich verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr, die Aufwendung wirtschaftlicher Ressourcen für die Einreise nach Deutschland, die prekäre Lage für Frauen und Mädchen in Afghanistan sowie die Minderjährigkeit der Antragsteller zu 4) und 5) bekannt waren, liegt nach den Gegebenheiten des Falles auf der Hand und musste in der Entscheidung keinen gesonderten Niederschlag finden. Die Nichtberücksichtigung bestimmter individueller Belange machen die Antragsteller auch nicht geltend, sondern – was etwas anderes ist – dass diese zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen. Soweit solche individuellen Belange gegenüber der aus Sicht des BMI fehlenden Gefährdungslage jedoch nicht den Ausschlag gaben, unterliegt dies – wie zuvor gezeigt – nicht der gerichtlichen Überprüfung.
Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer Prozesskostenhilfeentscheidung von einer (voraussichtlichen) Verletzung des Willkürverbots ausging, weil in dem dortigen Fall lediglich Name und Geburtsdatum mitgeteilt worden und die Umstände des Einzelfalls aus der Mitteilung der Abkehrerklärung nicht erkennbar waren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2026 – OVG 6 M 119/26 – BA, S. 3), liegt der Fall hier anders. Die Mitteilung der Abkehrentscheidung durch das BMI an das AA nimmt im vorliegenden Fall letztlich insbesondere Bezug auf die aktenkundige Zusammenfassung der Sicherheitsinterviews. Unabhängig davon lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen – und so ist auch die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nach Auffassung der Kammer nicht zwingend zu verstehen –, dass sich die Einzelfallerwägungen unter Aufzählung aller in Betracht kommenden individuellen Belange aus einer etwaigen Entscheidungsmitteilung, der kein Regelungscharakter und keine Außenwirkung zukommt, minutiös ergeben müsste. Entscheidend ist nach dem Dafürhalten der Kammer, dass „die insoweit erforderliche Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der individuellen Belange“ – und sei es unter Hinzuziehung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge – in der Sache festgestellt werden kann. Überdies haben die Antragsteller vorliegend Akteneinsicht genommen und sind ihnen die der Entscheidung zugrunde gelegten Aspekte, insbesondere die seitens der Antragsgegnerin infolge der Sicherheitsinterviews verneinte Gefährdungslage bekannt.
bb) Die Antragsteller zu 1) bis 5) haben auch keinen Anspruch auf Abgabe einer erneuten Aufnahmeerklärung im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG oder eine erneute Entscheidung hierüber auf anderer Grundlage.
(1.) Ein entsprechender Anspruch lässt sich zunächst nicht aus dem verfassungsrechtlich auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG fußenden Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten. Die Antragsteller zu 1) bis 5) können kein berechtigtes Vertrauen auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen oder auf die Fortgeltung von ihnen erworbener Rechte geltend machen. Da es sich bei den Aufnahmeerklärungen des BMI – wie vorstehend dargelegt wurde – um keine regelnden Verwaltungsakte handelt, boten diese keine tragfähige Grundlage hierfür. Subjektive Rechte, in deren Fortbestand die Antragsteller zu 1) bis 5) hätten vertrauen dürfen, haben sie allein durch diese Erklärungen noch nicht erworben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 – juris, Rn. 59).
(2.) Auch aus den verfassungsrechtlich begründeten Schutzpflichten der Antragsgegnerin folgt zugunsten der Antragsteller zu 1) bis 5) kein Anspruch auf Erteilung neuer Aufnahmeerklärungen durch das BMI. Entsprechende Schutzpflichten ergeben sich insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Unabhängig davon, ob und inwieweit die Antragsteller in Afghanistan einer (generellen oder individuellen) Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt wären, hat die Antragsgegnerin ihnen gegenüber keine „Garantenstellung“ mit daraus folgenden Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG inne (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 – juris, Rn. 38, 43 ff.). Die Antragsgegnerin hat insbesondere keinen bestimmenden Einfluss auf etwaige den Antragstellern in Afghanistan drohende Menschenrechtsverletzungen. Es fehlt somit entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ein hinreichender Bezug der die Schutzbedürftigkeit auslösenden Gefahrenlage zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland. Für einen solchen reicht nicht bereits jegliche Einflussmöglichkeit auf den Geschehensablauf aus. Die Verdichtung eines allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten extraterritorialen grundrechtlichen Schutzpflicht im Hinblick auf das Handeln eines Drittstaats setzt vielmehr einen spezifischen Verantwortungszusammenhang voraus (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21 – juris, Rn. 86 ff., 94 ff.; Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 – juris), an dem es vorliegend fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 – juris, Rn. 36 ff.).
Gleiches gilt für eine etwaige Schutzpflicht der Antragsgegnerin aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG im Hinblick auf die den Antragstellerinnen zu 2) und 3) drohende geschlechtsspezifische Gewalt in Afghanistan. Weder stellen die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Gewährleistungen den für die dargestellte Schutzpflicht erforderlichen hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland her, noch machen sie diesen Bezug entbehrlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 – juris, Rn. 42).
Eine Schutzpflicht der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern zu 1) bis 5) folgt auch nicht aus dem humanitären Völkerrecht und dessen systematischer Verletzung durch die Taliban.
Aus denselben Gründen können Schutzpflichten der Antragsgegnerin ferner auch nicht aus Art. 3 und Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – abgeleitet werden (vgl. zudem zum Erfordernis effektiver Kontrolle der Antragsgegnerin für deren extraterritoriale Geltung Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Aufl. 2022, Art. 1 Rn. 20 ff. m.w.N.).
(3.) Aus den Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt zugunsten der Antragsteller zu 1) bis 5) ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung neuer Aufnahmeerklärungen im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG (siehe hierzu die Ausführungen des BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 – juris, Rn. 67 ff.).
b) Ein Anspruch der Antragsteller zu 1) bis 5) auf Erteilung der begehrten Visa folgt auch nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ein Visum erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können hingegen grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 – juris, Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 – juris, Rn. 39).
Die Antragsteller zu 1) bis 5) haben jedenfalls nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG vorliegen. Völkerrechtliche Gründe für die Erteilung des begehrten Visums in Form von internationalen Verpflichtungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Situation der Antragsteller wesentlich von der Situation anderer afghanischer Staatsangehöriger unterscheidet, die bzw. deren Familienangehörige vor der Machtübernahme der Taliban für deutsche und internationale Forschungs- und Frauenförderprogramme tätig waren.
3. Da der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Der ausdrücklich gestellte Hilfsantrag hat sich jedoch durch die Bescheidung der Visumsanträge der Antragsteller zu 1) bis 5) am 15. Juni 2026 unter Zugrundelegung der rechtswirksamen Abkehrerklärung vom 16. April 2025 erledigt, sodass diesem Antrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. hierzu allgemein st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 – juris, Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2023 – OVG 11 B 1/21 – UA, S. 10). Die Antragsteller zu 1) bis 5) haben ihren Eilantrag nach der Bescheidung nicht an die prozessuale Lage angepasst. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, Visumsantragsteller in Pakistan – bzw. hier Afghanistan – bis zu einer Visumserteilung oder bis zu einer willkürfreien Abkehrerklärung des BMI weiterhin zu unterstützen und diese nicht ebenfalls willkürlich zu beenden, greift vorliegend nicht (mehr) (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – BVerfG 2 BvR 319/26 – juris, Rn. 93). Denn wie festgestellt, erfüllt die Abkehrerklärung des BMI vom 16. April 2025 die verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Ob die Antragsteller zu 1) bis 5) darüber hinaus einen Anordnungsgrund überhaupt in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht haben, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Für die mit dem Antrag zu 1) begehrte Visumserteilung wird im Einklang mit der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris, Rn. 9) trotz des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens der halbe Auffangstreitwert je begehrtem Visum angesetzt. Der von den Antragstellern gestellte Antrag auf Fortführung der bislang in Pakistan gewährten Schutzvorkehrungen in Afghanistan wirkt sich als bloßer Annex nicht streitwerterhöhend aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2026 – OVG 6 S 130/26, OVG 6 M 91/26 – BA, S. 4).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den zuvor genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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