OVG Sachsen-Anhalt 3. Senat Beschluss LS

Keine vorläufige Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst bei Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zu …

Keine vorläufige Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst bei Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zu Zweifeln an der Verfassungstreue des Bewerbers - Juristenausbildungsrecht -

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Eine mangelnde Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst liegt vor, wenn begründete

Zweifel bestehen, dass der Bewerber die Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllt.

Es ist nicht erforderlich, dass der Bewerber die freiheitlich demokratische Grundordnung in strafbarer

Weise bekämpft hat.

2. Die Frage, nach welchem Zeitablauf einer Wohlverhaltensphase nach den letzten verfassungswidrigen

Aktivitäten nicht mehr von Eignungszweifeln auszugehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,

also von Art und Ausmaß der Aktivitäten, und letztlich davon, ob ein Einstellungswandel und eine Abkehr

von verfassungsfeindlichen Aktivitäten gesichert erscheinen. Eine zeitlich starre Grenze von einer bestimmten

Dauer vor dem Einstellungstermin, nach deren Ablauf die Annahme eines Eignungsmangels wegen

verfassungswidriger Aktivitäten ausgeschlossen ist, gibt es nicht.

3. Sind für die Feststellung von Eignungszweifeln im Hinblick auf die Verfassungstreue weitere Ermittlungen

erforderlich und somit die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen, sind im Rahmen der

Interessenabwägung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO die persönlichen Interessen des Bewerbers an

einer unverzögerten Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes regelmäßig nicht gegenüber den öffentlichen Interessen vorrangig. Die dem Grundgesetz inhärenten Wertentscheidungen schließen es aus, dass der Staat diejenigen ausbildet, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen und deshalb nicht den Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht genügen.

4. Auflagen wie Ausschluss vom Sitzungsdienst, zugewiesener statt selbstgewählter Ausbilder und Verbot

des Zeigens verfassungsfeindlicher Symbole, sind nicht geeignet, die Interessenabwägung zu Gunsten des

Bewerbers zu beeinflussen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 1. September 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.464,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 1. September 2026, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller zu dem am 1. September 2026 begonnenen juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt zuzulassen und ihm eine Ausbildungsstelle zuzuweisen (1.), hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst unverzüglich zu entscheiden (2.), sind nicht erfüllt.

3

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen (Anordnungsgrund). Mit der einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur ausnahmsweise darf unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil einem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Wenn offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorliegen, also ein Anspruch weder hinreichend sicher gegeben noch ausgeschlossen ist, kann auf Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden, in die die unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen sowie die Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung einzufließen haben. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen, wenn mit dem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, also letztlich mit dem einstweiligen Rechtschutz dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit dem Hauptsacheantrag. Dies gilt auch, wenn diese Vorwegnahme nur zeitlich begrenzt, also etwa für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens begehrt wird (Beschluss des Senats vom 18. November 2025 - 3 O 144/25 - juris Rn. 3).

4

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

a) Der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 JAG LSA besteht nicht mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 JAG LSA abzulehnen ist, weil der Antragsteller für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, nach der mit dem Begriff der „Eignung“ auch für Referendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten, Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht statuiert sind (Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - juris). In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Loyalitätspflichten von angestellten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst hingewiesen, nach der auch der nicht-beamtete Beschäftigte sich seinem Arbeitgeber gegenüber loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen Rücksicht zu nehmen hat. Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter darf die Grundwerte der Verfassung nicht in Zweifel ziehen und darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen. Auch die „einfache“ Loyalitätspflicht verlangt von dem Bewerber die Gewähr, nicht selbst verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder aktiv zu unterstützen. Bei der Einstellung reichen begründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangels aus (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 37 m.N. aus der Rspr. des BAG). Diese verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen müssen - auch und erst recht - für den Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst gelten. Sie werden jedenfalls von Bewerbern, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, nicht erfüllt (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 38).

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Der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen, nach der die Versagungsgründe des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes so auszulegen seien, dass hinsichtlich der politischen Betätigung eines Bewerbers die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst jedenfalls solange nicht verwehrt werden könne, wie der Bundesgesetzgeber die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an die Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in strafbarer Weise knüpft und solches Verhalten nicht vorliege (Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 95-IV-21 (HS) - juris Rn. 33), folgt der Senat hinsichtlich der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt nicht. Eine entsprechende Auslegung des Eignungsbegriffs ist nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die Anforderungen für die Aufnahme eines an der staatlichen Rechtspflege teilhabenden Rechtsreferendars höher sein können als diejenigen für die Zulassung eines freien Rechtsanwalts. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024 (a.a.O. Rn. 45 f.), in der sich das Gericht mit der gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen auseinandergesetzt hat. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung geäußert (Beschluss vom 6. November 2025 - 2 B 267/25 - juris Rn. 14), sich jedoch aufgrund § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gebunden gesehen.

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Aus den Unterlagen, die der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgelegt hat, ergeben sich jedenfalls berechtigte Zweifel an der Annahme, dass der Antragsteller die maßgeblichen Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllt:

8

Der Antragsteller wurde mit Bescheid vom 29. Mai 2017 gemäß § 55 Abs. 1 SG aus der Bundeswehr entlassen. Grundlage waren folgende Vorwürfe: Der Antragsteller habe „nachweislich“ im Dezember 2016 an einem Treffen ehemaliger SS-Offiziere in Estland sowie im Jahr 2017 an mehreren Veranstaltungen der rechtsextremistischen Organisation „I.“ I. teilgenommen und sich mit Mitgliedern der I. getroffen. Außerdem habe er zugegeben, Aussprüche wie „Judensau“, „Judenpreise“, „Scheiß-Jude“, „Negersau“ und „Niggersau“ geäußert zu haben; dies werde durch Zeugenaussagen bestätigt.

9

Der Verfassungsschutzbehörde liegen folgende Erkenntnisse über den Antragsteller vor: Der Antragsteller sei Mitglied und Funktionär der J. (J.) gewesen, die im Januar 2019 vom Bundesamt für Verfassungsschutz wegen hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bestrebung als „Verdachtsfall“ und am 28. März 2023 als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft worden sei. Mindestens in der Zeit vom 9. März 2019 bis Juli 2019 sei er stellvertretender Vorsitzender des Bezirksverbands O. der J. gewesen. Am 17. April 2021 habe er am 10. Bundeskongress der J., vom 13. bis 15. August 2021 am Aktionstag der J. B. und vom 15. bis 16. Oktober 2022 am 11. Bundeskongress der J. teilgenommen. Ferner sei der Antragsteller Mitglied der Burschenschaft M. W-Stadt zu D-Dorf gewesen und habe Beziehungen zur Burschenschaft D. M-Stadt gehabt. Beide Burschenschaften seien Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (gewesen). Im Januar 2019 sei der Antragsteller als Mitglied der Burschenschaft M. festgestellt worden; am 8. November 2019 habe er in den Farben (Coleur) der Burschenschaft an einer Verbandstagung der Deutschen Burschenschaft in S-Stadt teilgenommen.

10

Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 widerrief das Bundesverwaltungsamt eine dem Antragsteller ausgestellte waffenrechtliche Erlaubnis und ordnete ein Waffenbesitzverbot an. Die Behörde begründete dies mit den Aktivitäten und Mitgliedschaften des Antragstellers in der J. sowie mit der Annahme, dass der Antragsteller Teil der Identitären Bewegung sei, wegen rechtextremer Positionen aus der Bundeswehr entlassen und der Planung eines Anschlags auf die damalige Verteidigungsministerin L. verdächtigt worden sei.

11

Ob gesichert davon ausgegangen werden kann, dass die sich aus den Unterlagen ergebenden Vorwürfe zutreffen und ob sich möglicherweise aus weiteren Erkenntnissen Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers ableiten lassen, ist derzeit noch nicht absehbar. Der Antragsteller hat eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, in denen er einzelne der fraglichen Punkte bestreitet. So treffe der Vorwurf, er habe einen Anschlag auf die Verteidigungsministerin geplant oder an entsprechenden Vorbereitungen mitgewirkt, nicht zu. Er sei nicht Mitglied in der I. oder einer ihrer Untergliederungen gewesen. Am 24. Februar 2017 habe er einen einzelnen Vortrag vor Mitgliedern der Vereinigung gehalten, sich aber nicht darüber hinaus inhaltlich mit den Zielen der I. identifiziert. Auch an dem Veteranentreffen in Estland im Jahr 2016 habe er sich nicht beteiligt, sondern mit Freunden eine Tour durch das Baltikum gemacht; vor dem fraglichen Treffen sei er wieder zurückgefahren, um eine Klausur abzulegen. Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirksverbands O. der J. sei auf den seinerzeit geplanten Aufbau von Regionalverbänden ausgerichtet gewesen. Diese Funktion sei faktisch entfallen, nachdem diese Planung aufgegeben worden sei; er habe sie auch nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt. Mit der Teilnahme an den Bundeskongressen der J. sei eine darüberhinausgehende, insbesondere organisatorisch führende Rolle nicht verbunden gewesen. Er sei nicht Mitglied in der Aktivitas der Burschenschaft D. gewesen.

12

Die Richtigkeit dieser Angaben lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weitgehend nicht überprüfen und bedarf einer näheren Klärung im Hauptsacheverfahren.

13

Im Hinblick darauf, dass in dem Entlassungsbescheid aus der Bundeswehr von einer „nachweislichen“ Teilnahme an dem Treffen ehemaliger SS-Offiziere in Estland die Rede ist, spricht viel dafür, dass die in dem Bescheid getroffene Tatsachenfeststellung auf gesicherten Erkenntnissen des MAD beruht. Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers, die Aufnahme des Begriffs „nachweislich“ beruhe auf einer substanzlosen Behauptung seines damaligen Dienstvorgesetzten, ist jedenfalls durch nichts belegt. Gegen die Annahme des Antragsgegners, dass allein die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zur Entkräftung der Vorwürfe nicht ausreicht, bestehen keine Bedenken. Der eidesstattlichen Versicherung kann im vorliegenden Verfahren ein durchschlagender Beweiswert nicht zugemessen werden, weil sie von dem Bestreben des Antragstellers geprägt sein könnte, die Entscheidung über seine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner weiteren Aufklärungsbedarf sieht. Er hat hierzu mit der Anforderung des Entlassungsvorgangs der Bundeswehr und den Bemühungen um Informationen beim MAD weitere Ermittlungen eingeleitet, mit denen er sich möglicherweise Gewissheit über den Sachverhalt verschaffen kann. Es mag einiges für die Annahme des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 8. September 2026 sprechen, dass eine Anfrage beim MAD keinen Erkenntnisgewinn verspreche, weil der MAD nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr alle Unterlagen an den Verfassungsschutz weitergeleitet habe und dieser über keine weiteren Erkenntnisse als diejenigen verfüge, die er in der Auskunft vom 26. August 2026 übermittelt habe. Hiervon wäre jedenfalls auszugehen, wenn die Speicherung der fraglichen Daten nicht gemäß § 6 Abs. 1 MADG in der seinerzeit geltenden Fassung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich war. Sicher beurteilen lässt sich dies jedoch nach summarischer Prüfung des Sachverhalts nicht. Unabhängig davon hält es Senat nicht für ausgeschlossen, dass es andere Beweismittel gibt, mit denen sich die Teilnahme oder Nichtteilnahme des Antragstellers an dem Treffen feststellen lässt, beispielsweise durch Kooperation mit estnischen Behörden oder durch Befragung von Zeugen. Der Antragsteller hat bisher lediglich eine eidesstattliche Versicherung, jedoch keine weiteren Belege vorgelegt, mit denen die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt werden könnten. Insbesondere fehlt es an Nachweisen, dass er an der von ihm genannten Klausur teilgenommen hat und dass das Mitschreiben der Klausur die gleichzeitige Anwesenheit bei dem Treffen der ehemaligen SS-Offiziere ausschließt.

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Ferner bleibt auch nach der Vorlage der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz unklar, auf welchen Tatsachengrundlagen der Verdacht der Beteiligung an dem geplanten Anschlag auf die damalige Bundesverteidigungsministerin beruht. Aus der Einstellungsverfügung geht lediglich hervor, dass dem Antragsteller die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen nicht nachgewiesen werden konnten, weil bei einer Durchsuchung keine Waffen bzw. keine Munition aufgefunden wurde. Vor diesem Hintergrund steht zwar fest, dass dem Antragsteller kein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vorgeworfen werden kann, weil es an entsprechenden Nachweisen fehlt. Auch für eine Beteiligung an dem Anschlag an die damalige Verteidigungsministerin wird es entsprechend keine belastbaren Belege geben. Allerdings lagen offenbar Verdachtsmomente gegen den Antragsteller vor, aus denen sich möglicherweise Anhaltspunkte für eine mangelnde Verfassungstreue ergeben. Wie bereits ausgeführt, setzt die Ablehnung einer Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen mangelnder Verfassungstreue nicht voraus, dass sich der Bewerber in strafbarer Weise gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt hat. Die Akte der Staatsanwaltschaft München, um deren Vorlage sich der Antragsgegner bemüht, könnte hierüber Aufschluss geben.

15

Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung behauptet, nicht Mitglied der I. gewesen und lediglich einen einzelnen Vortrag vor Mitgliedern der Vereinigung gehalten zu haben, steht die Behauptung in Widerspruch zu der Darstellung in dem Entlassungsbescheid aus der Bundeswehr, dass er an „mehreren Veranstaltungen“ teilgenommen und sich mit Mitgliedern der Organisation getroffen habe. Auch insoweit besteht Aufklärungsbedarf, wobei sich insbesondere aus dem Entlassungsvorgang bei der Bundeswehr Erkenntnisse gewinnen lassen könnten. Es trifft zwar zu, dass - wie der Antragsteller geltend macht - die vom Antragsgegner zusätzlich herangezogene Quelle, bei der es sich um einen Blog-Beitrag aus der politisch linken Szene handelt, für eine Glaubhaftmachung der fraglichen Tatsachen nicht ausreicht. Die Quelle kann jedoch einen Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen darstellen.

16

Die vom Antragsgegner vorgetragenen Verbindungen des Antragstellers zu den Burschenschaften M. und D. hat der Antragsteller im Wesentlichen eingeräumt. Ob sich die Hinweise auf engere Verbindungen zu den Burschenschaften, die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7. September 2026 aufgeführt hat, durch weitere Ermittlungen erhärten lassen können, kann dahinstehen, weil diese Umstände im Gesamtgefüge der Anhaltspunkte für eine mangelnde Verfassungstreue des Antragstellers von untergeordneter Bedeutung sind. Der Senat geht davon aus, dass jedenfalls diejenigen Verbindungen feststehen, die der Antragsteller - zuletzt in seinem Schriftsatz vom 8. September 2026 - eingeräumt hat.

17

Ferner zeigt der Antragsgegner gewichtige Anhaltspunkte dafür auf, dass die Aktivitäten des Antragstellers für die J. von größerem Gewicht waren als dieser sie darzustellen versucht. So könnte es zweifelhaft sein, ob es sich bei dem „Aktionstag“ im Jahr 2018, an dem der Antragsteller teilgenommen hat, tatsächlich lediglich um einen harmlosen „Wandertag“ gehandelt habe, wie der Antragsteller die Veranstaltung bezeichnet. Der Charakter dieser Veranstaltung könnte ggf. im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden. Jedenfalls bestreitet auch der Antragsteller nicht, dass er über einige Monate stellvertretender Vorsitzender des Bezirksverbands O. der J. gewesen ist und an den genannten Bundeskongressen teilgenommen hat. Bei der Tätigkeit im Vorstand handelt es sich jedenfalls um eine Funktionärstätigkeit, die über die bloße Mitgliedschaft hinausgeht. Ob die Darstellung des Antragstellers zutrifft, dass sich seine Funktion als stellvertretender Vorsitzender auf den Aufbau von Regionalverbänden beschränkt habe, und auf welchen Motiven der Austritt des Antragstellers aus der J. beruht, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass sich hierüber ggf. nach einer weiteren Recherche ergänzende Erkenntnisse erzielen lassen. Jedenfalls war auch die vom Antragsteller beschriebene (Haupt-)Aufgabe in seiner Funktion darauf gerichtet, die Vereinigung regional zu verankern und damit strukturell zu stärken. Der Antragsgegner geht auch zutreffend davon aus, dass sich aus dem Umstand, dass die J. in der Zeit der Funktionärstätigkeit des Antragstellers vom Bundesamt für Verfassungsschutz lediglich als Verdachtsfall eingestuft worden war, und die Einstufung als gesichert rechtsextremistisch erst im Frühjahr 2023 erfolgt ist, nicht zu folgern ist, dass die Tätigkeit als unbeachtlich zu gelten hat. Ggf. kann im Hauptsachverfahren geprüft werden, welche Erkenntnisse zu der Einstufung im Jahr 2023 geführt haben und ob dieser Einstufung eine erst nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Vereinigung eingetretene Entwicklung zugrunde lag.

18

Zudem gibt es weitere rechtsextremistischer Aktivitäten, die der Antragsteller nicht bestreitet. Insbesondere wird der Entlassungsbescheid darauf gestützt, dass der Antragsteller Aussprüche wie „Judensau“, „Judenpreise“, „Scheiß-Jude“, „Negersau“ und „Niggersau“ geäußert habe.

19

Es kann dahinstehen, ob die Verbindungen des Antragstellers zu der Schülerverbindung N. W-Stadt aus jüngerer Zeit, die der Antragsgegner in der Erwiderung des Beschwerdebegründung angesprochen hat, geeignet sind, mangelnde Verfassungstreue des Antragstellers zu belegen. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass die vorliegenden Erkenntnisse ausreichen, um von der Erforderlichkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ausgehen zu können.

20

Der Umstand, dass die Aktivitäten, auf die Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers gestützt werden könnten, inzwischen einige Jahre zurückliegen, und sich der Antragsteller in einer eidesstattlichen Versicherung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt hat, steht dem nicht entgegen.

21

Zweifel an der Verfassungstreue können sich auch aus Umständen ergeben, die in der Vergangenheit liegen. Eine aktuelle verfassungswidrige Betätigung, z.B. durch fortwirkende Handlungen oder im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Funktionen und Mitgliedschaften, ist hierfür nicht zu fordern. Es gibt auch keine zeitlich starre Grenze etwa in dem Sinne, dass eine Wohlverhaltensphase von einer bestimmten Dauer vor dem Einstellungstermin die Annahme eines Eignungsmangels wegen verfassungswidriger Aktivitäten ausschließt. Soweit sich aus der Rechtsprechung die Praxis anderer Bundesländer ableiten lässt, eine Wohlverhaltensphase von drei Jahren zu fordern, handelt es sich um eine Zeitperiode, innerhalb derer eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 - 6 B 733/15 - juris Rn. 29; VG Minden, Urteil vom 22. Februar 2016 - 4 K 1153/15 - juris Rn. 20; Beschluss vom 12. Juni 2015 - 4 L 441/15 - juris Rn. 21), also gerade nicht um eine solche, nach deren Ablauf die früheren Aktivitäten als unbeachtlich anzusehen sind. Darüber hinaus ist der Antragsgegner an eine etwaige Praxis in anderen Bundesländern nicht gebunden. Die Frage, nach welchem Zeitablauf nach den letzten Aktivitäten nicht mehr von Eignungszweifeln auszugehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, also von Art und Ausmaß der Aktivitäten, und letztlich davon, ob ein Einstellungswandel und eine Abkehr von verfassungsfeindlichen Aktivitäten gesichert erscheinen.

22

Nach diesen Maßstäben ist auch unter Berücksichtigung einer Phase von mehr als drei Jahren, innerhalb derer keine verfassungsfeindliche Aktivtäten des Antragstellers festzustellen waren, nicht gesichert, dass nach weiteren Sachaufklärungsmaßnahmen kein Eignungsmangel festgestellt werden kann. Die vorliegenden Erkenntnisse bieten jedenfalls gravierende Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich diese Anhaltspunkte verhärten oder sogar weitere Erkenntnisse hinzukommen, die entsprechende Zweifel begründen könnten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die relevanten Aktivitäten des Antragstellers über einen langjährigen Zeitraum erstreckt haben, und selbst die Entlassung aus der Bundeswehr, die den Antragsteller zu einer Selbstreflektion veranlasst haben müsste, nicht zu einer Abkehr geführt hat. Es ist dem Antragsteller zwar nicht zu unterstellen, dass seine Abkehr von Aktivitäten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (fehlende aktuelle Aktivität, Namens- und Ortswechsel) vorgeschoben ist und ihm nur dazu dient, Hinderungsgründe für die begehrte Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst auszuräumen. Eine solche Motivation für sein derzeitiges Handeln ist aber auch nicht ausgeschlossen. Zur Klärung können ggf. Befragungen und Gespräche mit dem Antragsteller erforderlich sein, aus denen sich ergibt, ob sich der Antragsteller glaubhaft und gesichert von den früheren Aktivitäten distanziert. Die eidesstattliche Versicherung, in der sich der Antragsteller zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt, reicht jedenfalls nicht aus, um sicher davon ausgehen zu können, dass nach dem noch nicht feststehenden Ergebnis einer weiteren Sachverhaltsaufklärung keine Zweifel an der Verfassungstreue festzustellen sind.

23

b) Kann demnach aufgrund offener Erfolgsaussichten nicht festgestellt werden, dass der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn sich im Rahmen einer Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Antragstellers an einem sofortigen Beginn des juristischen Vorbereitungsdienstes gegenüber den widersprechenden öffentlichen Interessen vorrangig sind.

24

Das ist nicht der Fall. Gewichtige Gründe sprechen gegen die Tätigkeit eines Rechtsreferendars im Vorbereitungsdienst, bei dem die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Verfassungstreue nicht gesichert sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10. Oktober 2024, a.a.O. Rn. 40 ff.) zutreffend ausgeführt hat, zählt die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats. Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Gesellschaftliches Vertrauen muss gerade auch in die Abschnitte eines rechtsstaatlichen Verfahrens bestehen, die - anders als öffentliche Verhandlungen vor Gericht - dem Einblick des Einzelnen entzogen sind. Die Beteiligten eines Rechtsstreits haben deshalb ein Anrecht darauf, dass kein Rechtsreferendar an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt. Eine Beeinträchtigung des Vertrauens in die Justiz und damit ihrer Funktionsfähigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil auch ein verfassungsfeindlicher Rechtsreferendar unter der Kontrolle und Beurteilung seiner Ausbilder steht. Die justiziellen Grundbedingungen gelten vielmehr auch dann, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken überträgt. Die dem Grundgesetz inhärenten Wertentscheidungen schließen es folglich aus, dass der Staat diejenigen ausbildet, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen und deshalb nicht den Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht genügen. Würde sich herausstellen, dass der Antragsteller diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, wäre der mit seiner Tätigkeit eintretende Vertrauensverlust unumkehrbar.

25

Demgegenüber ist zwar nicht zu verkennen, dass die Versagung der sofortigen Zulassung in den juristischen Vorbereitungsdienst für den Antragsteller mit Nachteilen verbunden ist. Sein berufliches Fortkommen würde verzögert. Möglicherweise ist er auf Sozialleistungen angewiesen. Je nach weiterem Berufsweg sind auch verspätete Einzahlungen in das anwaltliche Versorgungswerk oder verspäteter sonstiger Vermögensaufbau oder der Verfall von bereits erlangtem Wissen mögliche Folgen einer späteren Zulassung (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 4/21 - juris Rn. 60). Diese persönlichen Interessen des Antragstellers sind allerdings gegenüber den beschriebenen gravierenden öffentlichen Interessen nicht vorrangig. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zum Vorbereitungsdienst nicht generell abgelehnt hat, sondern lediglich von der Erforderlichkeit einer weiteren Sachaufklärung ausgeht. Es ist durchaus realistisch, dass die Aufklärungsmaßnahmen zum nächsten Einstellungstermin am 1. März 2026 abgeschlossen sind. Damit beschränkt sich der Zeitverlust auf einen Zeitraum von sechs Monaten, der unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände als zumutbar zu bewerten ist.

26

Ob - worauf das Verwaltungsgericht seine Entscheidung (auch) gestützt hat - eine andere Bewerberin oder ein anderer Bewerber durch die Zulassung des Antragstellers zum Vorbereitungsdienst verdrängt würde, kommt es daher nicht an.

27

Die vom Antragsteller in Betracht gezogenen Auflagen wie Ausschluss vom Sitzungsdienst, zugewiesener statt selbstgewählter Ausbilder, Verbot des Zeigens verfassungsfeindlicher Symbole, sind nicht geeignet, die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers zu beeinflussen. Auch diese Möglichkeiten wären nicht geeignet, die Amtsausübung des Rechtsreferendars in einem freiheitlich demokratischen Sinn zu gewährleisten (vgl. hierzu ThürVerfGH, a.a.O. Rn. 64 f.). Zudem besteht bei Rechtsreferendaren, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen, generell die konkrete Gefahr, dass sie die dem Ausbildungsziel dienende notwendige Einbeziehung in den Gerichts- und Behördenbetrieb nutzen, um die in diesem Zusammenhang aus Akten, Besprechungen und Beratungen erlangten und zum Teil höchst sensiblen Daten und Informationen für ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu nutzen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris Rn. 58 unter Bezugnahme auf VGH BW, Urteil vom 24. Mai 1977 - IV 8 811/77 -).

28

2. Der Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst unverzüglich zu entscheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Bescheidung des Antrags sind nicht erfüllt, da - wie ausgeführt - noch Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung erforderlich sind. Der Antragsgegner hat nicht ohne zureichenden Grund über den am 13. Juli 2026 gestellten Antrag des Antragstellers nicht entschieden. Zwar kann im Hinblick darauf, dass gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 JVorbDZulV LSA die vollständigen Bewerbungsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem Einstellungstermin eingegangen sein müssen, grundsätzlich mit einer Entscheidung innerhalb dieses Zeitraums von sechs Wochen gerechnet werden, so dass die Frist für die Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA im Regelfall nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Fall besteht jedoch - wie oben ausgeführt - aufgrund besonderer Umstände ein ungewöhnlich hoher Aufklärungsbedarf, der eine Entscheidung derzeit nicht ermöglicht und auch dann nicht ermöglicht hätte, wenn es nicht zu den vom Antragsteller beanstandeten Verzögerungen von einigen Tagen gekommen wäre.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.

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IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.