OVG NRW 22. Senat Urteil LS

Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 EEG ihre Anlagen seit dem 1. Januar 2025 (vgl. Satz 3 der Vorschrift) mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Diese gewährleistet, dass die Befeuerung nur aktiv ist, wenn sich ein Flugobjekt nähert, was die möglichen Immissionsbeiträge absehbar erheblich weiter reduziert.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwen­den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen durch den Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen in Plettenberg.

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Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin und Nutzerin des u. a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Anschrift P.-straße 1 in Plettenberg. Die Wasserversorgung erfolgt über einen Trinkwasserbrunnen mit einer Tiefe von 75 m.

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Auf den Antrag der Beigeladenen vom 24. Januar 2023, zuletzt geändert am 2. August 2023, erteilte der Beklagte ihr unter dem 27. November 2023 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG für fünf Windenergieanlagen, davon vier des Typs Vestas EnVentus V172-7.2 mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 172 m (Gesamthöhe: 250 m) - WEA 1 bis 3 und 5 - und eine des Typs Vestas EnVentus V162-7.2 mit einer Nabenhöhe von 119 m und einem Rotordurchmesser von 162 m (Gesamthöhe: 200 m) - WEA 4 - in Plettenberg, Gemarkung G01 (WEA 1), G02 (WEA 2), 21 (WEA 3) G03 (WEA 5) sowie Gemarkung G04 (WEA 4). Ausweislich des Tenors erstreckt sich der Vorbescheid u. a. auf schädliche Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht sowie militärische und zivile Luftsicherheit. Zu den Antragsunterlagen, die Bestandteil des Vorbescheids sind, gehört u. a. eine Schallimmissionsprognose des Büros X. GmbH vom 7. Dezember 2022 nebst einer - die nachträgliche Standortverschiebung der WEA 5 berücksichtigenden - ergänzenden Berechnung vom 11. Mai 2023, die für das Wohnhaus der Klägerin (IP19) eine (mit der Zusatzbelastung durch die fünf Windenergieanlagen identische) Gesamtbelastung von 36,8 dB(A) während der Nachtzeit ausweist. Der Vorbescheid wurde nicht öffentlich bekannt gemacht und der Klägerin auch nicht persönlich zugestellt.

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Nachfolgend erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 11. Dezember 2023, zuletzt geändert am 26. Juni 2024, durch Bescheid vom 28. Juni 2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die genannten Windenergieanlagen.

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Gegen die Genehmigung legte die Klägerin am 2. September 2024 und gegen den Vorbescheid am 15. September 2024 jeweils Widerspruch ein.

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Zur Begründung ihres Widerspruchs gegen die Genehmigung machte sie mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 im Wesentlichen geltend: Die Schallimmissionsprognose sei unzureichend, weil sie das Gewerbegebiet I. als ein für die Vorbelastung wesentliches Gebiet außer Betracht gelassen habe. Zudem sei ihr Wohnhaus nicht auf eine optisch bedrängende Wirkung der Anlagen untersucht worden. Insoweit sei auch der Höhenunterschied zwischen ihrem Wohnhaus und den Anlagen, der bis zu 50 m betrage, zu berücksichtigen. Auch der nachbarrechtlich relevante Brandschutz sei in den Antragsunterlagen unzureichend geprüft und bewertet worden. Da sie auf ihrem Grundstück einen Trinkwasserbrunnen betreibe, hätte den Fragen der Grundwasserfließrichtung und einer Gefährdung des Brunnens durch mögliche Verunreinigungen des Grundwassers nachgegangen werden müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb der Genehmigungsbescheid unbestimmt sei.

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Zur Begründung ihres Widerspruchs gegen den Vorbescheid bezog sich die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 auf ihre Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 1. Oktober 2024 und verwies ergänzend darauf, dass die Angaben im Vorbescheid zu den Belangen der zivilen und militärischen Luftsicherheit widersprüchlich seien. Es sei nicht klar erkennbar, ob durch die dem Vorbescheid beigefügten oder aber dem Genehmigungsbescheid beizufügenden Auflagen die - durch den sog. Stroboskopeffekt - nachbarrechtlich relevante Befeuerung geregelt werden solle.

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Den Widerspruch der Klägerin gegen die Genehmigung lehnte der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2024 ab. Es sei auszuschließen, dass Geräusche aus dem Gewerbegebiet I. einen Einfluss auf die Immissionsorte IP19 (P.-straße 1) - Wohnhaus der Klägerin - und IP20 (P.-straße 2) hätten. Um rechnerisch eine Überschreitung der zu beachtenden Immissionsrichtwerte herbeizuführen, sei eine Vorbelastung von 42 dB(A) notwendig. In der Umgebung der Immissionsorte seien keine Quellen vorhanden, die eine Vorbelastung in dieser Größenordnung verursachen könnten. Eine optisch bedrängende Wirkung liege mit Blick auf den Abstand der nächstgelegenen WEA 5 von mehr als 800 m zum Wohnhaus der Klägerin - dies entspreche mehr als dem dreifachen Höhenabstand - nicht vor. Durch die im Brandschutzkonzept vom 7. Dezember 2023, das Bestandteil des Genehmigungsbescheids sei, beschriebenen Maßnahmen gegen die Brandentstehung und -ausbreitung (u. a. automatische Löschanlage in der Gondel (Gondellöschsystem) zur eigenständigen Bekämpfung von Entstehungsbränden) sei sichergestellt, dass von den genehmigten Windenergieanlagen keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Brandgefahr ausgehe. Zudem erfülle die Stadt Plettenberg ihre gesetzliche Verpflichtung, eine leistungsfähige Feuerwehr und eine angemessene Löschwasserversorgung vorzuhalten. Bei dem Schutz des Grundwassers handele es sich um vorbeugenden Gefahrenschutz, hierauf könne sich die Klägerin nicht berufen. Abgesehen davon könne die Gefahr einer möglichen Verunreinigung ihres Trinkwasserbrunnens ausgeschlossen werden und bedürfe daher auch keiner näheren Betrachtung.

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Den Widerspruch der Klägerin gegen den hier allein umstrittenen Vorbescheid lehnte der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2024 ab. Die Begründung zum Schall­schutz, zur optisch bedrängenden Wirkung, zum Brandschutz sowie zum Schutz des Grundwassers entspricht dabei der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2024. Im Übrigen ergäben sich keine Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen infolge der Befeuerung der Windenergieanlagen. Die Anlagen lägen über 800 m von dem Anwesen der Klägerin entfernt, sodass sich ihre Befürchtungen nicht nachvollziehen ließen. Aufgrund dieser Entfernung könne auch ein Blinkfeuer an den Blattspitzen der Rotoren nicht die befürchtete Störungsintensität und schon gar nicht die behaupteten Gesundheitsgefahren erreichen. Auch die von der Klägerin vorgetragenen widersprüchlichen Angaben im Vorbescheid einerseits und der Genehmigung andererseits könnten nicht nachvollzogen werden. Die Genehmigung enthalte, soweit sie den Inhalt des Vorbescheids wiedergebe und darauf aufbaue, nur eine gleichsam redaktionelle Wiedergabe der bereits getroffenen Entscheidung im Vorbescheid ohne eigenen Regelungsgehalt.

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Gegen den Vorbescheid vom 27. November 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2024, letzterer zugestellt am 2. Januar 2025, hat die Klägerin am 3. Februar 2025, einem Montag, die hiesige Klage erhoben. Die Klage gegen die erteilte Genehmigung ist Gegenstand des Verfahrens 22 D 15/25.AK.

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Zur Begründung wiederholt sie im Schriftsatz vom 14. April 2025, beim Gericht am selben Tag eingegangen, wörtlich ihre Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 15. Oktober 2024 und macht im Übrigen geltend: Die Begründung des Widerspruchsbescheids entkräfte die vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht. Das unvollständige Schallschutzgutachten sei nach wie vor Grundlage der angefochtenen Genehmigung. Auch auf die optisch bedrängende Wirkung aufgrund des Höhenversatzes sei der Beklagte inhaltlich nur unzureichend eingegangen. Zum Brandschutz seien ihre Bedenken zur Entstehung von Umgebungsbränden, die selbst der Gutachter in Betracht gezogen habe, nicht ausgeräumt worden. Lediglich zum Thema Gesundheitsbeeinträchtigung durch die blinkende Befeuerung äußere sich der Beklagte substanziiert; aus eigener Sachkunde könne er die möglichen Gefahren insoweit aber kaum beurteilen, sodass die nachbarlichen Belange insgesamt nicht hinreichend auf ihre Relevanz untersucht und gegebenenfalls durch die Beifügung von Nebenbestimmungen berücksichtigt worden seien.

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Mit Schriftsatz vom 29. September 2026 führt die Klägerin aus: Die Annahme des Beklagten, bei Einhaltung der in § 6 BauO NRW geregelten Abstandsflächen seien die Brandschutzanforderungen in der Regel erfüllt, könne nicht für Windenergieanlagen gelten. Insoweit müsse - wie auch sonst im Immissionsschutzrecht - der Einwirkungsbereich der Anlage zugrunde gelegt werden, der im Brandfall deutlich größer sei als die angenommenen 75 m der Abstandsfläche. Die Gefahr liege auch nicht in der unmittelbaren Einwirkung eines Gondelbrands auf ihre Grundstücke, sondern in einem dadurch ausgelösten Waldbrand, der insoweit auch kein allgemeines Lebensrisiko darstelle, sondern bei dem die Risikoerhöhung durch einen Gondelbrand signifikant sei. Die Gefahr eines Umgebungsbrandes scheine auch nach der Auffassung des Brandsachverständigen nicht fernliegend zu sein, weil er durchaus den Umgebungsbrand in den Blick genommen und bei der Ortsfeuerwehr auch nachgefragt habe, ob ausreichend Löschwasser zur Verfügung stehe. Schließlich sei auch in der Stellungnahme von Wald und Holz NRW vom 23. Februar 2024 eine Überarbeitung des Brandschutzkonzepts vor dem Hintergrund einer möglichen Waldbrandgefahr gefordert worden. Nach wie vor sei nicht einleuchtend, warum das talwärts gelegene Industriegebiet D. sowie weitere in Betracht kommende Gebiete nicht in die Vorbelastungsermittlung einbezogen worden seien. In der ursprünglichen Schallimmissionsprognose vom 7. Dezember 2022 sowie der Ergänzung vom 11. Mai 2023 habe der Gutachter ausdrücklich erklärt, dass zur Zeit der Berichterstattung die reale Belastung durch die Gewerbe- und Industriebetriebe auf die betroffenen Immissionsorte nicht abschließend habe geklärt werden können. Der Gutachter habe seinerzeit empfohlen, im Genehmigungsverfahren eine genauere Betrachtung der gewerblichen Vorbelastung vorzunehmen. Soweit erkennbar, sei dies aber nicht erfolgt. Wie bereits ausgeführt, bestehe aufgrund der Topographie und der besonderen Lage der Anlagen zu ihrem Wohnhaus eine Sondersituation, die vom gesetzlichen Regelfall (des § 249 Abs. 10 BauGB) abweiche. Leider sei zum Ortstermin die Situation nicht vollständig sichtbar gewesen, einerseits wegen des Nebels und andererseits, weil mit dem Bau noch nicht begonnen worden sei. Die beigefügten Fotografien veranschaulichten, wie sich die Situation nach Errichtung der Masten darstelle. Danach entstehe eine starke optische Beeinträchtigung, die weit darüber hinausgehe, was vergleichbare Anlagen erzeugten, die höhengleich errichtet worden seien. Die Annahme des Beklagten, Trink- bzw. Grundwassergefährdungen seien wegen der Schutzvorrichtungen bei der Errichtung der Anlage ausgeschlossen, greife zu kurz. Die Anlagen würden auf massiven Fundamenten errichtet und es werde in den Untergrund eingegriffen. So sei zum Teil sogar der Felsboden großflächig entfernt bzw. bearbeitet worden. Hierdurch bestehe die Besorgnis, dass in die wasserführenden Schichten soweit eingegriffen werde, dass ihr Trinkwasserbrunnen unbrauch­bar werde.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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den Vorbescheid des Beklagten vom 27. November 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2024 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig. Ein Großteil des Vortrags der Klägerin sei gemäß § 6 UmwRG präkludiert. Nur die in der Klagebegründung zum Schallschutz und zur Befeuerung getroffenen Ausführungen kämen als möglicherweise betroffene Rechtsposition in Betracht. Insoweit liege aber keine Klagebefugnis der Klägerin vor. Der Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen werde für sie keine erheblichen Beeinträchtigungen in Form von Lärmimmissionen zur Folge haben. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden an ihrem Wohnhaus (offensichtlich) auch dann eingehalten, wenn man die gewerblichen oder industriellen Nutzungen in I. als Vorbelastung berücksichtige. Dies folge bereits aus deren erheblicher Entfernung - mindestens etwa 1,9 km - zum Wohnhaus der Klägerin. Der von ihr weiter geltend gemachte Widerspruch hinsichtlich der von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde verfügten Auflagen und Hinweise liege nicht vor. Selbst wenn man unterstelle, dass der von der Klägerin kritisierte Satz aus der Begründung des Vorbescheids tatsächlich widersprüchlich wäre, würde daraus kein Bestimmtheitsmangel folgen. Denn angesichts der ausdrücklichen Regelung zahlreicher Auflagen in Anlage 2 zum Vorbescheid könne kein Zweifel daran bestehen, dass die bindenden Feststellungen des Vorbescheids nur für den Fall erfolgen sollten, dass diese Voraussetzungen eingehalten würden. Aufgrund des erheblichen Abstands zwischen ihrem Wohnhaus und der nächstgelegenen WEA 5 von etwa 813 m könne die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die dem Stand der Technik entsprechende Befeuerung der Windenergieanlage (offensichtlich) ausgeschlossen werden. Unabhängig davon könnten auf der Ebene der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung weitergehende Auflagen verfügt werden, sollte der Genehmigungsantrag hierzu Anlass bieten. Unterstellt, die in der Klagebegründung in Bezug genommenen Ausführungen zur optisch bedrängenden Wirkung in der Widerspruchsbegründung zur Genehmigung im hiesigen Verfahren seien nicht präkludiert, folge aus dem Vortrag der Klägerin trotzdem keine Klagebefugnis. Denn sie sei angesichts des genannten Abstands von etwa 813 m und damit dem etwa 3,25-fachen der Gesamthöhe der WEA 5 keiner optisch bedrängenden Wirkung des genehmigten Vorhabens ausgesetzt. Es liege auch kein atypischer Sonderfall vor, insbesondere betrage die von der Klägerin angesprochene Höhendifferenz zwischen ihrem Wohnhaus und der WEA 5 (lediglich) etwa 1,25 m. Unterstellt, die in der Klagebegründung in Bezug genommenen Ausführungen zum Grundwasserschutz in der Widerspruchsbegründung zur Genehmigung seien im hiesigen Verfahren nicht präkludiert, folge auch hieraus keine Klagebefugnis. Denn die Klägerin benenne keine konkreten Anknüpfungstatsachen, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen ließen. Stattdessen sei ihr Vortrag bereits nicht auf eine drittschützende Vorschrift gestützt und habe auch in der Sache keine Rechtsverletzung zum Gegenstand. Vielmehr werde nur die (vermeintliche) Unvollständigkeit gutachterlicher Untersuchungen behauptet. Eine konkrete, durch Tatsachen hinreichend „verdichtete“ Gefahr für ihre Trinkwasserversorgung werde von ihr gerade nicht geltend gemacht. Unterstellt, die in der Klagebegründung in Bezug genommenen Ausführungen zum Brandschutz in der Widerspruchsbegründung zur Genehmigung seien im hiesigen Verfahren nicht präkludiert, folge aus dem Vortrag der Klägerin dennoch keine Klagebefugnis. Zum einen sei die Einhaltung des Brandschutzes schon gar nicht Gegenstand des Vorbescheids. Zum anderen sei es (offensichtlich) ausgeschlossen, dass die Klägerin insoweit in ihren Rechten verletzt sei. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheide bereits deshalb aus, weil die gesetzlich geforderte Abstandsfläche von 75 m im vorliegenden Fall um ein Vielfaches überschritten werde. Die Klägerin könne nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur verlangen, vor einem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden Schaden und damit einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahrenlage geschützt zu werden.

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Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Der Berichterstatter hat am 9. September 2025 einen Ortstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das zugehörige Termins­protokoll Bezug genommen. Anschließend hat der Senat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. September 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schrift­sätzen vom 28. September 2026 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 D 15/25.AK sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 29. September 2025 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Ob die als (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage überhaupt zulässig, namentlich - wie vom Beklagten in Zweifel gezogen - die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, ist zwar nach Maßgabe der Anforderungen an die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwangs (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rub­rums 22 D 15/25.AK) sowie angesichts der durchaus erheblichen Entfernung der nächstgelegenen Anlage (WEA 5) zum Wohnhaus der Klägerin von etwa 810 m zweifelhaft, bedurfte hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.

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Die Klägerin kann die Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids des Beklagten vom 27. November 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2024 nicht beanspruchen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage der Klägerin nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin begründen, also drittschützend sind. Im Umfang seiner Überprüfbarkeit im vorliegenden Verfahren erweist sich der angegriffene Vorbescheid als rechtmäßig.

29

Hinsichtlich der in der Klagebegründung vom 14. April 2025 angesprochenen Aspekte „Schallschutz“, „optisch bedrängende Wirkung“ und „Brandschutz“ hat der Einzelrichter in dem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 22 D 15/25.AK ausgeführt, dass und warum eine Rechtsverletzung zu Lasten der Klägerin nicht gegeben ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Entsprechendes gilt für den Aspekt „Schutz des Grundwassers“ einschließlich einer „möglichen Verunreinigung des Trinkwasserbrunnens“, soweit er von der Bezugnahme im Schriftsatz vom 14. April 2025 auf die „Begründung des Widerspruchs“ überhaupt zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht werden sollte. Abgesehen davon ist dieser Aspekt ebenso wie der Brandschutz bereits nicht Regelungsgegenstand des Vorbescheids.

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Mit ihrem Vorbringen in der Klagebegründung vom 14. April 2025 zum „Thema Gesundheitsbeeinträchtigung durch die blinkende Befeuerung“ hat die Klägerin ebenfalls keine Rechtsverletzung zu ihren Lasten aufgezeigt. Geht man - wie offenbar die Klägerin - davon aus, dass die im Vorbescheid in Anlage 2 verfügten Nebenbestimmungen zur zivilen und militärischen Luftsicherheit infolge des von ihr angesprochenen Widerspruchs zwischen dem Bescheidtenor und der Begründung nicht zum Regelungsgegenstand des Vorbescheids gehören, enthielte der Vorbescheid schon keine Verpflichtung der Beigeladenen zur „nachbarrechtlich relevanten Befeuerung“ der Windenergieanlagen und entfaltete daher auch keine unmittelbar belastende Wirkung für die Klägerin. Eine Rücksichtlosigkeit zu ihren Lasten ergäbe sich aber auch im gegenteiligen Fall nicht.

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Die zur Flugsicherung notwendige Befeuerung von Windenergieanlagen in Form von weißem und rotem Blitz- bzw. Blinklicht (sog. Hindernisfeuer) ist zwar als Lichtimmission zu werten. Die rechtlich allerdings nicht verbindliche Licht-Richt­linie („Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Ar­beitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 13. September 2012, vgl. Gemeinsamer Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminde­rung“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 Seite 26.), geändert durch Runderlass vom 20. Juni 2018 (MBl. NRW. 2018 Seite 390)) kennt die Effekte der Aufhellung und der psychologischen Blendung. Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von Windenergieanlagen zu den nächstgelegenen Wohnhäusern ausgeschlossen werden (meist < 1 % des Richtwertes der Licht-Richt­linie). Aufgrund der vergleichsweise geringen Lichtstärke und geringen Leuchtfläche der Nachtbefeuerung sowie der großen Horizontal- und Vertikalabstände zu den Immissionsorten ist die Blendwirkung ebenfalls als unerheblich einzustufen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 88 f., und vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Rn. 147 f., jeweils m. w. N.: OVG Schl.-H., Urteil vom 30. Januar 2024 - 5 KS 2/23 -, juris Rn. 60.

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Zudem müssen Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 EEG ihre Anlagen seit dem 1. Januar 2025 (vgl. Satz 3 der Vorschrift) mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Diese gewährleistet, dass die Befeuerung nur aktiv ist, wenn sich ein Flugobjekt nähert, was die möglichen Immissionsbeiträge absehbar erheblich weiter reduziert. Nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Vertreter der Beigeladenen im Ortstermin verfügen die hier in Rede stehenden Windenergieanlagen über die Möglichkeit einer bedarfsgesteuerten Nachtbefeuerung.

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Soweit die Klägerin im Ortstermin ausgeführt hat, es gehe ihr weniger um die Nachtbefeuerung, vielmehr erachte sie das Tagesfeuer (vor allem einer bereits in Betrieb befindlichen Windenergieanlage) als unzumutbar bzw. gesundheitsgefährdend, ist darauf hinzuweisen, dass eine Kennzeichnung der Windenergieanlagen durch ein Tagesfeuer durch die in Anlage 2 des Vorbescheids enthaltenen Nebenbestimmungen zur militärischen und zivilen Luftfahrt nicht verbindlich vorgegeben wird. Nach Nr. A. III. 5. „können abhängig von der Hindernissituation ergänzend auch Tagesfeuer […] gefordert, wenn dieses für die sichere Durchführung des Luftverkehrs als notwendig erachtet wird.“ (Hervorhebung nur hier). Eine entsprechende verbindliche Forderung enthält der Vorbescheid (und im Übrigen auch die im Verfahren 22 D 15/25.AK angefochtene Genehmigung) nicht. Soweit nach Nr. A. III. 1. die Vorgaben für die Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24. April 2020 (AVV; BAnz AT 30.04.2020 B4) einzuhalten sind, ergibt sich nichts anderes. Denn Nr. 15 der AVV entspricht der auszugsweise zitierten Nebenbestimmung Nr. A. III. 5. und enthält damit ebenfalls keine Verpflichtung zu einer Tagesfeuerkennzeichnung. Die Tagesmarkierung erfolgt gemäß Nr. 14 der AVV lediglich durch Farbstreifen (vgl. auch die entsprechenden Nebenbestimmung Nr. A. III. 2. bis 4.).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.