VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Er ist unzulässig, weil den Antragstellerinnen die Antragsbefugnis im vorliegenden Verfahren des vorläufigen …

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

2. Der Streitwert wird auf 249.606,30 EURO festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerinnen vom 10. Juni 2002 und die Klage 16 K 7262/02 gegen den Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2002 aufschiebende Wirkung haben und die Antragsgegnerin daher nicht berechtigt ist, den geleisteten Zuschuss in Höhe eines Teilbetrages von 499.212,61 EURO bis zum Ende der aufschiebenden Wirkung zurückzufordern,

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hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil den Antragstellerinnen die Antragsbefugnis im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenso fehlt wie die Klagebefugnis für das im Verfahren 16 K 7262/02 geltend gemachte Anfechtungs- bzw. Feststellungsbegehren.

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Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage voraus, dass der Kläger geltend machen kann, durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Antragstellerinnen können aber nicht geltend machen, durch die mit Schreiben der Antragsgegnerin an die J. (J. ) vom 10. Mai 2002 erfolgte Teilrückforderung des den Antragstellerinnen zugeflossenen Zuschusses aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein- Westfalen (RWP) in ihren Rechten verletzt zu sein. Unter Zugrundelegung ihres Vorbringens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Subventionsvergabe im sog. „Bankenverfahren" werden dadurch Rechte der Antragstellerinnen nicht verletzt.

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Allerdings spricht nach Auffassung des Gerichts Einiges dafür, die mit diesem Schreiben getroffenen Regelungen - trotz der sowohl in Ziff. 9.17 und 9.19 der Grundsätze für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein- Westfalen vom 23.10.1996 (RWP Grundsätze) als auch in Ziffer 13 der Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem RWP in der Fassung für die Hausbank getroffenen Bezeichnung des Rechtsverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und der Hausbank als „privatrechtlich" - als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG anzusehen. Geht man zu Gunsten der Antragstellerinnen davon aus, dass es sich insoweit um Regelungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt, entfällt gleichwohl eine Klage- bzw. Antragsbefugnis, weil durch die nicht an die Antragstellerinnen gerichtete Teilrückforderung kein Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin begründet wird und in das Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und der J. nicht regelnd eingegriffen wird. Die hier in Rede stehende Teilrückforderung der den Antragstellerinnen zugeflossenen Förderbeträge wirkt nämlich nicht unmittelbar in den Rechtskreis der Antragstellerinnen, sondern bedarf noch der Umsetzung im Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der J. .

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Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 10. Mai 2002 die Teilrückzahlung der Fördersumme von der J. gefordert, nicht von den Antragstellerinnen. Dies entspricht den maßgeblichen Förderbedingungen. Nach Ziffer 9.19 der RWP- Grundsätze sagt die Antragsgegnerin die RWP- Mittel der Hausbank zu, die sie an die jeweiligen Antragsteller im eigenen Namen (vgl. Ziff. 7.2. der Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem RWP in der Fassung für die Hausbank) weiterleitet. Dementsprechend sind Gegenstand der Förderung die „Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem RWP" - und zwar jeweils in einer unterschiedlichen Fassung für die Hausbank und für den Zuschussempfänger. Danach ist es Sache der Hausbank, ausgezahlte Fördermittel ggf. vom Zuschussempfänger zurückzufordern (Ziffer 10 und 11 der Bedingungen in der Fassung für den Zuschussempfänger), während die Antragsgegnerin eine derartige Entscheidung nur im Verhältnis zur Hausbank trifft (Ziffer 10 und 11 der Fassung für die Hausbank). Die Förderbedingungen sehen es damit gerade nicht vor, dass die Antragsgegnerin eine Rückforderungsentscheidung mit unmittelbarer Wirkung für den Zuschussempfänger trifft. Vielmehr ist in Ziff. 7.9 der Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem RWP in der Fassung für die Hausbank vorgesehen, dass die Hausbank etwaige Rückforderungsansprüche gegenüber dem Zuwendungsempfänger im eigenen Namen geltend zu machen hat. Dabei lassen es die Bedingungen der seitens der J. der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 08. September 1997 bewilligten Zuwendung, die sich maßgeblich aus den zum Gegenstand der Förderung gemachten Allgemeinen Bedingungen in der Fassung für den Zuschussempfänger ergeben, für eine Rückforderung der Zuwendung seitens der J. nicht ausreichen, dass diese ihrerseits von der Antragsgegnerin auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Vielmehr setzt auch in diesem Fall die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs seitens der J. voraus, dass materiell die Rückforderungsvoraussetzungen nach Ziffer 10 der Allgemeinen Bedingungen vorliegen. Dies bedeutet zum einen, dass auch die Hausbank in eine entsprechende Prüfung eintreten und sich zur Vermeidung eigener Rechtsnachteile ggf. gegen ihre für unberechtigt erachtete Inanspruchnahme seitens der Antragsgegnerin zur Wehr setzen muss und belässt zum anderen dem Zuschussempfänger in einem eventuellen Rechtsstreit mit der Hausbank über ein Rückforderungsverlangen alle Einwendungen aus dem Subventionsverhältnis. Zwar kann nach Ziffer 12.1 der Allgemeinen Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Subventionsgewährung geltenden Fassung für die Hausbank die Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen ihr Einverständnis damit erklären, dass die Hausbank dem Zuschussempfänger den Zuschuss trotz Vorliegens der Rückforderungsvoraussetzungen belässt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Hausbank den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger im eigenen Namen und auf eigenes Risiko geltend zu machen hat. Auch wenn die Antragsgegnerin im Schreiben vom 10. Mai 2002 die J. „gebeten" hat, einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegenüber den Antragstellerinnen geltend zu machen, stellen sich die getroffenen Regelungen damit noch nicht als für die Antragstellerinnen im Rechtssinne unmittelbar belastend dar, sondern treffen sie - wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass die J. nunmehr auch von ihnen die Rückzahlung verlangen wird - mittelbar im Sinne eines Rechtsreflexes, der aber noch der Umsetzung im Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der J. bedarf,

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vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1994, BVerwGE 95, 133 - 138; NVwZ 1994, 999.

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Auch mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes ergibt sich nichts anderes. Die Antragstellerinnen haben die Möglichkeit, ein entsprechendes Rückforderungsbegehren der J. in vollem Umfang gerichtlich überprüfen zu lassen. Selbst wenn man die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und der J. als privatrechtlich qualifiziert und damit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für eröffnet hält,

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- so BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, NJW 2000, 1042; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1990, NVwZ 1990, 754 -

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folgt daraus keine Rechtsschutzlücke, da die ordentlichen Gerichte in diesem Falle die das Privatrechtsverhältnis prägenden öffentlich-rechtlichen Bindungen, wie sie sich vor allem aus den maßgeblichen Förderungsbedingungen ergeben, zu berücksichtigen haben.

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Soweit die Antragstellerinnen hilfsweise mit ihrer Klage zur Hauptsache ein Feststellungsbegehren geltend gemacht haben, fehlt es an einem berechtigten Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), so dass auch die dahin gehende Klage unzulässig ist. Das Begehren zielt auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die J. anzuweisen, von ihnen - den Antragstellerinnen - einen anteiligen Zuschuss zurückzufordern. Eine solche Anweisungsbefugnis beansprucht die Antragsgegnerin nicht für sich. Sofern der als „Bitte" formulierte Hinweis im Schreiben vom 10. Mai 2002 insoweit Anlass zu Missverständnissen gegeben haben könnte, sind diese jedenfalls durch das Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, das darauf hinausläuft, dass sie sich aus Rechtsgründen zu einer derartigen Anweisung außerstande sieht, ausgeräumt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht wegen des nur vorläufigen Charakters seiner Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens zugrunde gelegt.