Erfolgloser Eilantrag auf Beschulung an einem Schulort mit Halbtagsbeschulung bei Bestehen eines Anspruchs …
Erfolgloser Eilantrag auf Beschulung an einem Schulort mit Halbtagsbeschulung bei Bestehen eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einem Lernort mit Ganztagsbeschulung
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juli 2026 - 6 K 2580/26 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zuweisung eines anderen Lernorts im Rahmen eines sonderpädagogischen Bildungsangebots im Förderschwerpunkt Sprache.
Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2025/2026 die vierte Klasse. Bei ihm bestehen nach ärztlicher Bescheinigung des Herrn Dr. K., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Schwerpunkt Neuropädiatrie vom 13.04.2026 eine „einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“, „generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Symptome“ sowie eine „kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen“. Am 27.11.2025 beantragte seine Mutter die Verlängerung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, wobei in diesem Antrag von den beteiligten Lehrkräften der Förderschwerpunkt Sprache im Bildungsgang der Hauptschule empfohlen wurde. Aus dem Antrag ging hervor, dass sich der Antragsteller und seine Eltern einen Wechsel an die Gemeinschaftsschule in B. wünschten. Mit Bescheid vom 02.03.2026 stellte das Staatliche Schulamt B. den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Förderschwerpunkt Sprache mit dem Bildungsgang Sek. I an der Gemeinschaftsschule fest, das ab dem 01.08.2026 wunschgemäß an der Gemeinschaftsschule in B. als Lernort gelte.
In einem Telefonat vom 09.03.2026 teilte die Mutter des Antragstellers dem Staatlichen Schulamt B. mit, sie wünsche nun eine Zuweisung an die Realschule in G. Dies begründete sie in Folge per E-Mail vom 11.03.2026 mit einer ärztlichen Bescheinigung vom selben Tag, in der dem Antragsteller vom Besuch einer Ganztagsschule abgeraten wurde. Nachdem den Eltern des Antragstellers durch das Staatliche Schulamt per E-Mail vom 13.04.2026 mitgeteilt worden war, dass diesem Wunsch nicht entsprochen werden könne, legten sie mit E-Mail vom 14.04.2026 und postalisch am 20.04.2026 Widerspruch gegen „die Ablehnung vom 13.04.2026“ ein, den sie mit Schriftsatz vom 08.05.2026 weiter begründeten. Diesen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2026 kostenpflichtig zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Widerspruch sei nicht fristgemäß erhoben worden.
Am 03.06.2026 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz am Verwaltungsgericht Sigmaringen nachgesucht. Dabei hat er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einem Schulort mit Halbtagsbeschulung zuzuweisen, soweit schulorganisatorisch möglich der Realschule in G. Hilfsweise begehrt er, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm an der Gemeinschaftsschule in G. vorläufig eine Halbtagsbeschulung zu ermöglichen, äußerst hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich eine ermessens- und kindeswohlgerechte Entscheidung darüber zu treffen, an welchem Schulort er im Schuljahr 2026/2027 halbtags beschult werden kann. Diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.07.2026 abgelehnt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Zwar ist die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Denn die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat.
Der Senat legt die Anträge des Antragstellers so aus, dass er mit seinem Hauptantrag und dem zweiten Hilfsantrag einheitlich begehrt, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einem Schulort mit Halbtagsbeschulung zuzuweisen, soweit schulorganisatorisch möglich der Realschule in G. Das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Begehren, dass diese Entscheidung ermessens- und kindeswohlgerecht ergehen und eine Halbtagsbeschulung ermöglichen soll, ist bereits in dem Hauptantrag enthalten und geht darüber nicht hinaus. Mit seinem ersten - und nunmehr einzigen - Hilfsantrag begehrt der Antragsteller den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die an einen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens womöglich konkludent geltend gemachten oder noch geltend zu machenden Anspruch auf Befreiung von verpflichtenden Schulveranstaltungen nach § 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht oder an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) anknüpft.
1. Mit der Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, die der Antragsteller darauf stützt, er habe zu dem Telefonvermerk des Berichterstatters vom 09.07.2026 im erstinstanzlichen Verfahren nicht vortragen können, da ihm dieser erst am 14.07.2026 und insofern am Tag des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zugeleitet worden sei, dringt der Antragsteller nicht durch.
Mit dieser Rüge kann eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (vgl. Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 9 S 1004/24 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind daher lediglich Fehler, die zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2023 - 10 B 471/23 -, juris Rn. 6).
Vorbringen, das vermeintlich unberücksichtigt geblieben ist, ist mit der Beschwerdebegründung vorzutragen. Ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß wird durch Berücksichtigung dieses Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2024 - 14 S 925/24 -, juris Rn. 20; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2022 - 4 MB 48/22 -, Rn. 26; OVG Thüringen, Beschluss vom 30.09.2022 - 4 EO 501/22 -, juris Rn. 7).
2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für den Hauptantrag des Antragstellers kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist.
a) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus § 83 Abs. 3 SchG. Denn eine Entscheidung nach § 83 Abs. 3 SchG ist mit dem Bescheid vom 02.03.2026, mit dem das Staatliche Schulamt den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Förderschwerpunkt Sprache mit dem Bildungsgang Sek. I an der Gemeinschaftsschule festgestellt und als Lernort die Gemeinschaftsschule in B. bestimmt hat, bereits ergangen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sie auch bestandskräftig geworden ist, da der Widerspruch des Antragstellers vom 20.04.2026 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben worden ist, nachdem der Bescheid vom 02.03.2026 nach § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG am 07.03.2026 als bekannt gegeben gilt.
aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, sein am 20.04.2026 erhobener Widerspruch sei schon deshalb nicht verfristet, weil nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist für die Erhebung des Widerspruchs laufe. Diese Argumentation stützt er darauf, die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 02.03.2026 sei falsch gewesen, da zwingend auf die nach § 70 Abs. 1 VwGO einzuhaltende Form des Widerspruchs hinzuweisen gewesen sei. Eine solche Angabe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 - juris, Rn. 28 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2025 - 2 M 127/25 -, juris Rn. 5), der sich der Senat insoweit anschließt, jedoch nicht erforderlich, weil die nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 VwGO gebotene Belehrung „über den Rechtsbehelf“ dessen Form nicht einschließt. Die Einführung der Möglichkeit, Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel in elektronischer Form einzulegen, hat hieran entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts geändert (vgl. Marsch/Laas in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Auflage, VwGO, § 58 Rn. 15, Stand: Dezember 2025). In der Rechtsprechung wird lediglich dann - teilweise - vertreten, eine Rechtsbehelfsbelehrung sei unvollständig bzw. irreführend, wenn die Belehrung einen Zusatz enthält, wonach der Rechtsbehelf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden könne, ohne den Hinweis auch auf die Möglichkeit, die Klage mittels elektronischen Dokuments zu erheben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 - 1 A 11258/11 -, juris Rn. 26; VG Bremen, Urteil vom 11.03.2025 - 7 K 2472/23 -, juris Rn. 25; a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 25.08.2015 - 2 LB 283/14 -, juris Rn. 32). Eine derartige Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
bb) Auch mit seinem Vortrag, dass der Antragsgegner dem Antragsteller und seinen Eltern die Bestandskraft des Bescheides vom 02.03.2026 wegen Treuwidrigkeit nicht entgegenhalten könne, dringt die Beschwerde nicht durch. Die Beschwerde stützt diese Rüge darauf, dass die Mutter des Antragstellers bereits am 09.03.2026 am Telefon gegenüber dem Staatlichen Schulamt erklärt habe, mit dem Bescheid nicht einverstanden zu sein, und auf Nachfrage, was zu tun sei, die Auskunft erhalten habe, sie solle ein ärztliches Attest einreichen. Sie sei weder in diesem Telefonat noch im Folgetelefonat am 20.03.2026 auf die Notwendigkeit eines förmlichen Widerspruchs sowie dessen Form und Frist hingewiesen worden.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung der Fürsorgepflicht würde nicht dazu führen, dass sich der Antragsgegner nach Treu und Glauben nicht auf den Formverstoß berufen dürfte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2025 - 2 M 127/25 -, juris Rn. 4). Sie könnte allerdings geeignet sein, die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nach § 60 VwGO zu begründen. Mit seinem Vorbringen macht der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft, dass die Voraussetzungen des § 60 VwGO vorliegen. Dabei kann offen bleiben, ob er innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Denn aus dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass seine gesetzlichen Vertreter gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden daran gehindert waren, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei weist der Senat zunächst darauf hin, dass mangelnde Rechtskenntnisse wie die fehlende Kenntnis über die Notwendigkeit eines förmlichen Widerspruchs ein Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2017 - 4 B 38.17 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Ein fehlendes Verschulden der gesetzlichen Vertreter des Antragstellers ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass den Antragsgegner eine besondere Fürsorgepflicht getroffen hätte, die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers auf Form und Frist des einzulegenden Widerspruchs hinzuweisen, die er nicht erfüllt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2025 - 2 M 127/25 -, juris Rn. 4 m. w. N. für ähnliche Konstellationen). Denn dies ist nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Sachbearbeiterin des Staatlichen Schulamts, Begleitstelle Inklusion, hat in ihrer Stellungnahme vom 11.06.2026 angegeben, dass die Mutter des Antragstellers durchaus regelmäßig bei der Begleitstelle Inklusion angerufen habe. Sie habe vorgebracht, dass sie die Beschulung an der Gemeinschaftsschule nicht mehr wolle, da sie erfahren habe, dass ein Hauptschulabschluss neuerdings auch an der Realschule gemacht werden könne. Die Ganztagesbeschulung würde ihren Sohn überfordern. Die Mutter des Antragstellers habe telefonisch mehrfach die sofortige Zusage von ihr gefordert, dass der Sohn die Realschule in G. besuchen könne. Würde der Wunsch keine Berücksichtigung finden, dann wolle sie den Förderschwerpunkt Sprache „wegmachen“. Als Mitarbeiterin der Begleitstelle Inklusion habe sie der Mutter mehrfach mitgeteilt, dass sie die Entscheidungen der Schulräte nicht ändern könne und sich die Mutter an den zuständigen Schulrat wenden oder einen schriftlichen Widerspruch einlegen müsse. Die Mutter des Antragstellers habe nicht nachgefragt, in welcher Form ein Widerspruch eingelegt werden müsse. Am 13.04.2026 habe die Mutter des Antragstellers mit dem zuständigen Schulrat telefoniert.
Auch wenn das von der Sachbearbeiterin wiedergegebene Vorbringen der Mutter des Antragstellers als mündlicher Widerspruch zu verstehen sein könnte, ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht von der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht worden. Denn mit dem Hinweis auf den schriftlichen Widerspruch hat die Sachbearbeiterin ihrer Fürsorgepflicht genügt. Einen weiteren Hinweis auf die Frist sieht der Senat nicht als geboten an, da die Mutter bei Unkenntnis im Telefonat direkt nach der Frist hätte fragen können, nachdem die Option des Widerspruchs zur Sprache gekommen war, oder die Frist der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 02.03.2026 hätte entnehmen können. Das von der Sachbearbeiterin wiedergegebene Vorbringen der Mutter lässt auch nicht erkennen, dass die Mutter des Antragstellers über die Widerspruchsfrist im Irrtum gewesen wäre, was womöglich eine weitere Hinweispflicht hätte begründen können. Die Aussagekraft der dienstlichen Stellungnahme der Sachbearbeiterin hat die Beschwerde mit dem Vortrag, dass die Mutter des Antragstellers im Telefonat vom 09.03.2026 und vom 20.03.2026 nicht auf die Möglichkeit eines förmlichen Widerspruchs sowie dessen Form und Frist hingewiesen worden sei, nicht erschüttert. Hierfür wäre eine Glaubhaftmachung der Angaben der Mutter des Antragstellers in Form einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich gewesen.
cc) Da anknüpfend an diese Erwägungen von der Bestandskraft des Bescheides auszugehen ist, führt auch der Vortrag des Antragstellers, ihm könne die Rechtskraft des Bescheids nicht entgegengehalten werden, weil das Staatliche Schulamt seiner Entscheidung einen Antrag zugrunde lege, der von keinem der beiden Elternteile unterzeichnet worden sei, nicht zum Erfolg. Denn dieser Umstand hätte in Bezug auf den bestandskräftigen Bescheid nur dann Relevanz, wenn er zu dessen Nichtigkeit führte. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Weder sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 LVwVfG erfüllt noch ist erkennbar, dass der Bescheid vom 02.03.2026 gemäß § 44 Abs. 1 LVwVG an einem besonders schwerwiegenden Fehler litte und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre. Ein schwerwiegender Fehler setzt voraus, dass der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler diesen schlechterdings unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2023 - 10 C 1/23 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Davon ist hier schon deshalb nicht auszugehen, weil der auf den Seiten 4 bis 9 der Behördenakte veraktete, von der Mutter des Antragstellers am 27.11.2025 unterschriebene Antrag unstreitig zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheids vom 02.03.2026 existierte; es wird lediglich gerügt, dass dieser nicht vor Ort beim Staatlichen Schulamt verfügbar war.
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne eines Anspruchs des Antragstellers auf erneute Entscheidung der Sache durch die Schulaufsichtsbehörde sich auch nicht aus § 83 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 SchG aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ergebe.
aa) Zu Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, § 83 Abs. 6 Nr. 3 SchG erlaube es den Erziehungsberechtigten zwar, im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit dem letzten Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde ihr Wahlrecht nach § 83 Abs. 3 SchG auf eigenen Antrag erneut auszuüben. Einen solchen Antrag hätten die Eltern des Antragstellers konkludent nach Erhalt des Bescheids vom 02.03.2026 gestellt; allerdings lägen die Voraussetzungen des § 83 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 SchG nicht vor. Die Kammer könne keine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit dem letzten Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde zum Lernort erkennen. Die Tatsache, dass an der Gemeinschaftsschule in B. verpflichtender Nachmittagsunterricht stattfinde, habe sich nicht verändert. Die zuletzt eingereichten ärztlichen Bescheinigungen ließen auch keine wesentliche Änderung in der gesundheitlichen Situation des Antragstellers erkennen, die eine erneute Wahlmöglichkeit begründen würden. Die neueste ärztliche Bescheinigung vom 29.05.2026 sehe entgegen der früheren Atteste vom 11.03.2026 und vom 04.05.2026 nicht mehr im Wesentlichen die künftige Nachmittagsbeschulung des Antragstellers als Grund für die Verschlechterung seines Zustandes, sondern vielmehr die Unsicherheit der weiteren Beschulungssituation, die durch eine endgültige Entscheidung über den Lernort jedoch zumindest abgemildert werden könne. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass es nicht möglich sei, an der Gemeinschaftsschule in B. eine an der individuellen und neurologischen Belastbarkeit des Antragstellers orientierte Beschulung durchzuführen.
Dem setzt die Beschwerde entgegen, die deutliche Zunahme der psychischen Belastungssymptomatik sei denknotwendig eine Änderung der für die Lernortentscheidung maßgeblichen Verhältnisse. Soweit das Verwaltungsgericht voraussetze, dass nur eine Veränderung tatbestandsmäßig sei, die „eine Änderung der Bildungsverhältnisse erfordern würde“, dürfe dies nicht in die Tatbestandsvoraussetzung „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ hineingelesen werden, da es bereits „die materielle Anspruchsvoraussetzung selbst“ sei.
Anknüpfend an den Wortlaut und den Sinn und Zweck des § 83 Abs. 6 Nr. 3 SchG hält der Senat die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse eine Relevanz für die jeweilige Wahl des Lernorts haben muss, für richtig. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum bei einer Veränderung, die keinen Bezug zum Lernort hat, den Erziehungsberechtigten eine erneute Lernortwahl ermöglicht werden sollte. Mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die zuletzt in den ärztlichen Bescheinigungen vom 29.05.2026 und im Übrigen auch vom 04.05.2026 beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers keine wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 83 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 SchG darstellt, stimmt der Senat ebenfalls überein. Denn diese Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers beruht ausweislich der Angaben in der ärztlichen Bescheinigung vom 29.05.2026 auf „der aktuellen schulischen Situation sowie der anhaltenden Unsicherheit bezüglich der weiteren Beschulung“. Nach dieser ärztlichen Bescheinigung haben belastende schulbezogene Gespräche sowie Veränderungen wiederholt zu einer unmittelbaren Verschlechterung des Allgemeinzustands des Antragstellers geführt. Auf dieser Ursache beruhende Verschlechterungen des Gesundheitszustands des Antragstellers sind nicht geeignet, die Wahl des Lernorts zu beeinflussen. Denn diesen gesundheitlichen Verschlechterungen fehlt es an einer hinreichenden Relevanz für die Frage, ob der Antragsteller ganztags beschult werden kann. Denn der eigentliche Auslöser der Verschlechterungen des medizinischen Zustands ist ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 04.05.2026 und vom 29.05.2026 eine Stresssituation aufgrund von (bevorstehenden) Veränderungen bzw. der durch den Rechtsstreit hervorgerufenen Ungewissheit über den Lernort und besteht zunächst unabhängig davon, ob der Antragsteller im kommenden Schuljahr halb- oder ganztags beschult wird. Die ärztlichen Befunde sprechen insofern dafür, dass die derzeitige Ursache für die gesundheitliche Verschlechterung mit dem Eintritt des Antragstellers in eine der beiden Schulen, dem Abschluss des Rechtsstreits und einer allgemeinen Beruhigung der Situation wegfallen dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass sich der medizinische Zustand des Antragstellers aus anderem Grund seit der ursprünglichen Schulortwahl verschlechtert hätte, lassen sich den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht entnehmen. Mit dem Vortrag, ausweislich eines auffälligen EEG-Befunds vom 29.06.2026 sei die Epilepsiemedikation erhöht und ein zweites ADHS-Medikament verordnet worden und es seien weitere Symptome aufgetreten, gelingt dem Antragsteller die Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung seines Zustands schon deshalb nicht, weil er diese Umstände nicht in geeigneter Form, z. B. durch ärztliche Bescheinigung, nachweist.
bb) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die gesundheitliche Verschlechterung des Antragstellers auch deshalb nicht auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse schließen lässt, weil bei summarischer Prüfung nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht mehr am ursprünglich vorgesehenen Lernort, der Gemeinschaftsschule in B., unterrichtet werden könnte.
Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerde, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen habe die Schulleitung der Gemeinschaftsschule in B. den Eltern des Antragstellers im Rahmen eines „runden Tisches“ nur den zeitlich vorübergehenden Verzicht auf einen Nachmittagsunterricht mit der Aussicht, diesen zeitnah wieder zu steigern, und gerade nicht zusätzlich die Möglichkeit von Heim- oder digitalem Unterricht in Aussicht gestellt. Denn auch wenn diese Aussage den Inhalt des Gesprächs korrekt wiedergeben sollte, geht der Senat anknüpfend an die Aussage des Herrn Dr. B. vom Staatlichen Schulamt im Telefonat mit der Berichterstatterin am 25.08.2026 davon aus, dass die Gemeinschaftsschule in B. dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung der in den ärztlichen Bescheinigungen vom 13.04.2026, vom 04.05.2026 und vom 29.05.2026 beschriebenen Einschränkungen weiterhin eine Beschulung anbieten kann, die auf seine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung eingeht und zugleich seinem Leistungsniveau und Förderbedarf gerecht wird. Denn Herr Dr. B. hat zugesagt, dass die Gemeinschaftsschule in B. einer möglichen Überforderung des Antragstellers durch vermehrten Nachmittagsunterricht - wie auch bei anderen Schülern, die an Leistungs- und Konzentrationseinbußen am Nachmittag leiden - flexibel begegnet wird, unter anderem mit einer Befreiung vom Nachmittagsunterricht. Als Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller unter dieser Voraussetzung auch an einer Ganztagsschule beschult werden kann, wertet der Senat, dass dem Staatlichen Schulamt durch die Grundschullehrer des Antragstellers signalisiert worden ist, dass er mit dem Nachmittagsunterricht zurechtkommen werde. Das Vorbringen der Beschwerde, die Grundschullehrerin des Antragstellers sei der Beschulung an der Realschule positiv gegenübergestanden, weckt hieran keine Zweifel, weil es dieser Schlussfolgerung nicht zwingend widerspricht. Darüber hinaus bietet die Gemeinschaftsschule in B. in der 5. Klasse das für den Antragsteller empfohlene Niveau Hauptschule/Werkrealschule („G“) und das ihm bewilligte sonderpädagogische Bildungsangebot für den Schwerpunkt Sprache an und wird insofern den Bedürfnissen des Antragstellers gerecht. Es ist nicht vorgetragen worden, dass eine andere Schule in Wohnortnähe des Antragstellers über ein vergleichbares Angebot verfügt. Die vom Antragsteller und seinen Eltern präferierte Realschule in G. bietet in der fünften Klasse lediglich eine Beschulung auf dem Realschulniveau „M“ an und ein sonderpädagogisches Bildungsangebot für den Schwerpunkt Sprache ist an dieser Schule nicht geplant. Das weitere Vorbringen der Beschwerde weckt keine Zweifel daran, dass die Gemeinschaftsschule in B. weiterhin für den Antragsteller als Lernort geeignet ist. Keine Relevanz für die Frage der Geeignetheit des Lernorts hat in diesem Zusammenhang der Vortrag, dass der Antragsteller private Termine im Falle der Ganztagsbeschulung schwerer wahrnehmen könne, zumal es bei Arztterminen und Therapien möglich sein sollte, sie mit der Ganztagsbeschulung zu vereinbaren oder ggfs. mit entsprechendem ärztlichen Attest während der Unterrichtszeit durchzuführen. Auch ist der Vortrag, dass sich die schulischen Leistungen des Antragstellers zuletzt verbessert hätten und er keine Sorgen oder Ängste in Bezug auf den Besuch der Realschule habe, nicht dazu geeignet, die von den Grundschullehrern ausgesprochene Empfehlung des Niveaus „G“ - dem die Eltern des Antragstellers auch zuvor nicht widersprochen haben - in Zweifel zu ziehen. Der Wunsch des Antragstellers, nicht die Gemeinschaftsschule in B., sondern die Realschule in G zu besuchen, stellt die Eignung der Gemeinschaftsschule in B. als Lernort insbesondere deshalb nicht in Frage, weil nicht anzunehmen ist, dass der 10-jährige Antragsteller die Anforderungen, die an ihn auf dem für ihn nicht empfohlenen „M“-Niveau gestellt werden, überblickt.
3. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags, ihm vorläufig eine Halbtagsbeschulung an der Gemeinschaftsschule in B. zu ermöglichen, hat der Antragsteller die selbständig tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts, dieser Antrag sei jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die Verpflichtung zur Befreiung vom Nachmittagsunterricht eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde und keine schweren und unzumutbaren Nachteile für den Antragsteller glaubhaft gemacht worden seien, die eine solche rechtfertigen würden, nicht mit Erfolg angegriffen. Dies gilt auch dann, wenn man entgegen dem Verwaltungsgericht nicht von einer Vorwegnahme der Hauptsache ausgeht, so dass ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO schon dann vorliegen würde, wenn die Regelungsanordnung ergeht, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Denn auch wesentliche Nachteile macht die Beschwerde nicht mit dem Vortrag glaubhaft, dass ein Ausprobieren der Teilnahme am Nachmittagsunterricht in der Gemeinschaftsschule mit der Option, auf mögliche gesundheitliche Probleme zu reagieren, bedeute, eine weitere gesundheitliche Destabilisierung des Antragstellers in Kauf zu nehmen. Denn dass eine gesundheitliche Destabilisierung des Antragstellers aufgrund der Ganztagsbeschulung erfolgen wird, ergibt sich aus den ärztlichen Bescheinigungen nicht mit hinreichender Sicherheit. Die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. K. vom 04.05.2026 und von 29.05.2025 berichten lediglich über eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers im Zusammenhang mit der belastenden schulischen Situation aufgrund der anhaltenden Unsicherheit bezüglich der weiteren Beschulung, beziehen sich jedoch nicht auf eine Situation, in der bereits eine Ganztagsbeschulung erfolgt. Aus den früheren ärztlichen Bescheinigungen vom 11.03.2026 und vom 13.04.2026 ergibt sich lediglich, dass der Arzt des Antragstellers den Besuch einer Ganztagsschule wegen der eingeschränkten Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit des Antragstellers am Nachmittag als nicht sinnvoll einstuft. Inder Bescheinigung vom 04.05.2026 wird ausgeführt, dass die langen Schul- und Betreuungszeiten für den Antragsteller nach Ansicht seines Arztes eine erhebliche Überforderung darstellen, und es wird auf das hierdurch entstehende Risiko einer weiteren Zunahme der psychischen Symptomatik, einer Verstärkung der vegetativen Stressreaktionen sowie einer weiteren emotionalen Dekompensation hingewiesen. Dass diese Folgen zwingend eintreten, geht aus der Bescheinigung jedoch nicht hervor. Dagegen spricht die vom Staatlichen Schulamt zitierte Annahme der Grundschullehrer des Antragstellers, dass er mit dem Nachmittagsunterricht zurechtkommen werde. Angesichts dessen geht der Senat davon aus, dass dem Antragsteller die Teilnahme am Nachmittagsunterricht zunächst jedenfalls versuchsweise zugemutet werden kann, weil an der Gemeinschaftsschule in B. Erfahrung im Umgang mit Einschränkungen der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Kindern am Nachmittag besteht und das Staatliche Schulamt eine flexible Reaktion auf mögliche Schwierigkeiten signalisiert hat. Anlass hieran zu zweifeln sieht der Senat nicht. Auch daraus, dass die Schule bereits in den Raum gestellt hat, ein vollständiger Verzicht auf Nachmittagsunterricht werde nicht möglich sein, lässt sich ein wesentlicher Nachteil für den Antragsteller nicht herleiten. Denn er selbst geht bereits davon aus, dass er ein gewisses Pensum am Nachmittag bewältigen wird, hat er doch im Beschwerdeverfahren nicht mehr einen vollkommenen Verzicht auf Nachmittagsunterricht, sondern lediglich eine reduzierte Beschulung mit ein bis zwei Tagen Nachmittagsunterricht beantragt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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