§ 4 Abs. 1 AKI-RL setzt keine tatsächlich täglich eintretenden (Hoch-)Risikosituationen voraus.
Leitsatz
1. § 4 Abs. 1 AKI-RL setzt keine tatsächlich täglich eintretenden (Hoch-)Risikosituationen voraus. Es genügt, wenn lebensgefährdende Veränderungen der Vitalfunktionen mit der Notwendigkeit zur sofortigen medizinischen Intervention dauerhaft zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können. 2. Zum Gebot der grundrechtsfreundlichen Folgenabwägung, wenn sich die Sachlage im Eilverfahren als offen erweist. 3. Es spricht einiges dafür, dass ein Gutachten des Medizinischen Dienstes aus Gründen der erforderlichen Transparenz, der fachlichen Verantwortlichkeit, der Unabhängigkeit der Gutachter nach § 278 SGB V sowie der ärztlichen Dokumentations- und Zeugnispflichten namentlich vom Ersteller gezeichnet werden muss.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2026 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die außerklinische Intensivpflege des Antragstellers im Umfang von zehn Stunden täglich vorläufig vom 29. Juli 2026 bis zum 31. Januar 2027, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2026 ist zulässig und begründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).
2. Das Sozialgericht hätte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ablehnen dürfen. Der 2024 geborene Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.
a) Der Senat sieht einen Anordnungsanspruch als glaubhaft gemacht an. Zwar ist nach derzeitiger Aktenlage nicht abschließend beurteilbar, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Abs. 1 SGB V i.V.m. den Regelungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) besitzt (unten aa); vor diesem Hintergrund zwingt jedoch die gebotene grundrechtswahrende Handhabung des Eilantrages im Wege der Folgenabwägung zur Annahme eines Anordnungsanspruchs (unten bb).
aa) Gemäß § 37c Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachperson zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachperson erforderlich ist (§ 37c Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege umfasst die medizinische Behandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sowie eine Beratung durch die Krankenkasse, insbesondere zur Auswahl des geeigneten Leistungsorts nach Absatz 2 (§ 37c Abs. 1 Satz 3 SGB V). Kann die Krankenkasse keine qualifizierte Pflegefachperson für die außerklinische Intensivpflege stellen, sind dem Versicherten nach § 37c Abs. 4 Satz 1 SGB V die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegefachperson in angemessener Höhe zu erstatten.
Gemäß § 37c Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 SGB V bestimmt der G-BA in Richtlinien das Nähere zu Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die Anforderungen an den „besonders hohen Bedarf“ an medizinischer Behandlungspflege nach Satz 2. Diesem Auftrag des Gesetzgebers ist der G-BA mit der am 18. März 2022 in Kraft getretenen AKI-RL nachgekommen. Die Richtlinie definiert unter anderem in § 1 Abs. 1 Satz 3 medizinische Behandlungspflege als Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege an geeignete Pflegefachkräfte delegiert werden können. Leistungsinhalt der außerklinischen Intensivpflege ist die permanente Interventionsbereitschaft, Anwesenheit und Leistungserbringung durch eine geeignete Pflegefachkraft zur Erbringung der medizinischen Behandlungspflege (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Hierzu können gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKI-RL insbesondere die spezielle Überwachung des Gesundheitszustandes und die sich daraus ergebenden notwendigen Interventionen gehören. Gemäß § 4 Abs. 1 AKI-RL ist die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bei Versicherten zulässig, bei denen wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft notwendig ist, weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist, wobei die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können.
Ein „besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege“ in diesem Sinne besteht, wenn behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer Intensität oder Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen müssen oder die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes am Tag und in der Nacht erforderlich ist (BT-Drucks. 19/19368, S. 27; Nolte, in beck-online.Grosskommentar [Kasseler Kommentar], SGB V, Stand: 1. März 2021, § 37c Rn. 4; Luthe, in Hauck/Noftz, SGB V, Stand. Juli 2025, § 37c Rn. 10). Zur Behandlungspflege gehören dabei alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006, B 8 KN 4/04 KR R, Rn. 17, zitiert nach juris). Erforderlich ist dabei aber ein ausreichender Bezug zu den Zielen des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006, a.a.O., Rn. 18), d.h. der Heilzweck muss im Vordergrund stehen. Gewährt wird somit nur eine akzessorische Leistung: Die Intensivpflegeleistung setzt voraus, dass im Hauptzweck eine ärztliche Behandlung stattfindet, die mittels Intensivpflege in zweckmäßiger Weise unterstützt werden kann, etwa durch der ärztlichen Behandlung korrespondierende Behandlungsleistungen durch die Intensivpflegekraft.
Hieran gemessen erscheint ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege alles andere als fernliegend, was sich auch darin zeigt, dass die Antragsgegnerin solche Leistungen im Umfang von zehn Stunden täglich auf der Grundlage entsprechender ärztlicher Verordnungen zuletzt durch Bescheid vom 21. April 2026 bis einschließlich 30. April 2026 bewilligt hat.
Der knapp zweieinhalbjährige Antragsteller leidet unstreitig an sehr gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen, u.a. an einer Kombination von angeborenen Fehlbildungen verschiedener Organsysteme im Sinne einer VACTERL-Assoziation mit Ösophagusatresie Typ IIIb und tracheoösophagealer Fistel, Zustand nach multiplen Operationen und Interventionen.
Es erscheint plausibel, dass bei dem gegebenen Krankheitsbild der intensive Einsatz einer Pflegefachkraft im Sinne von § 4 Abs, 1 AKI-RL notwendig ist, weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist. Hierauf deuten mehrere Aspekte:
· Bis zum 30. April 2026 ist hiervon auch die Antragsgegnerin ausgegangen.
· Die die Verordnungen der außerklinischen Intensivpflege ausstellende Fachärztin für Innere Medizin Dr. H bescheinigt am 13. Juli 2026, es bestehe aufgrund der Fehlbildungen verschiedener Organsysteme „weiterhin ein sofortiger, fachgerechter Interventionsbedarf bei akuten Verschlechterungen des Allgemeinzustandes“. Im Zuge der erforderlichen Gabe häufiger kleiner Mahlzeiten komme es „immer wieder zu Aspirationen (unabsichtliches Einatmen) von Nahrung und Speichel auch durch Erbrechen“. Die Folge seien „Sättigungsabfälle und vital bedrohliche Situationen“.
· Die behandelnde Kinderärztin M attestiert am 14. Juli 2026: Bei dem Antragsteller bestehe aufgrund seiner Leiden eine „anhaltende vitale Gefährdung“. Neben der Atemsituation seien regelmäßig Herz-Kreislauf-Funktion, Sauerstoffsättigung, Ernährungszustand, Aspirationsrisiko sowie der Allgemeinzustand zu beurteilen. „Aufgrund der komplexen Krankheitskonstellation können sich lebensbedrohliche Veränderungen wie akute Aspirations- und Erstickungsgefahr, respiratorische Instabilität, kardiovaskuläre Instabilität entwickeln.“ Außerdem führt sie aus: „Die bestehenden lebensbedrohlichen Ereignisse treten unvorhersehbar auf und erfordern während der verordneten Versorgungszeiten eine qualifizierte außerklinische Intensivpflege mit engmaschiger Beobachtung des Gesundheitszustandes sowie der Möglichkeit einer sofortigen intensivpflegerischen Intervention. Eine Versorgung im Rahmen der Grundpflege oder durch einen ambulanten Pflegedienst ohne intensivpflegerische Qualifikation ist aufgrund der Komplexität der Erkrankung des jederzeit möglichen Interventionsbedarfs medizinisch nicht ausreichend. Ziel der außerklinischen Intensivpflege ist frühzeitige Erkennung lebensbedrohlicher Entwicklungen und die unverzügliche Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung schwerer hypoxischer Hirnschäden oder anderer vitalbedrohlicher Komplikationen. Die Eltern können diese hochkomplexe medizinische Überwachung trotz großer Erfahrung und hoher Kompetenz nicht dauerhaft allein sicherstellen. Eine Reduktion oder Beendigung der außerklinischen Intensivpflege würde aus medizinischer Sicht ein erhebliches Risiko für das Auftreten lebensbedrohlicher Komplikationen darstellen.“
· Das Universitätsklinikum L, Prof. Dr. L, führt am 1. Juli 2026 aus: „Es liegt eine komplexe angeborene Multiorganerkrankung mit dauerhaft bestehender vitaler Gefährdung vor. Aufgrund der Kombination mehrerer schwerwiegender Erkrankungen können jederzeit lebensbedrohliche Situationen eintreten, die ein unverzügliches Erkennen und sofortiges intensivpflegerisches Handeln erfordern.“ Weiter heißt es: „Aufgrund der rekonstruierten Ösophagusatresie, der ausgeprägten Tracheomalazie, derschweren Schluckstörung und der gastroösophagealen Refluxerkrankung besteht jederzeit die Gefahr einer Aspiration von Speichel oder Mageninhalt.Der Hustenreflex ist deutlich eingeschränkt, sodass Sekret oder aspiriertes Material häufig nicht ausreichend selbstständig entfernt werden können. Hierdurch können innerhalb kurzer Zeit eine akute Atemwegsverlegung, eine respiratorische Dekompensation oder eine schwere Hypoxie entstehen.Erforderlich sind daher das frühzeitige Erkennen klinischer Veränderungen sowie bei Bedarf unmittelbar einzuleitende Maßnahmen wie: oro-nasales Absaugen, Lagerungsmaßnahmen, Sauerstoffgabe, Einschätzung der respiratorischen Situation, Einleitung weiterer Notfallmaßnahmen.“ Zur respiratorischen Instabilität heißt es: „Die Tracheomalazie führt insbesondere bei Infekten oder vermehrter Sekretbildung zu einemKollaps der Atemwege. Bereits geringe Veränderungen können rasch zu einer relevanten Verschlechterung der Atmung führen und machen eine engmaschige Beobachtung mit sofortiger Interventionsmöglichkeit erforderlich. Es mussten in den letzten 6 Monaten mehrere Aspirationsereignisse durch Absaugen behandelt werden.“ Zur kardiovaskulären Instabilität: „Es bestehen Episoden von Bradykardien, Tachykardien sowie arteriellen Blutdruckentgleisungen unklarer Genese. Diese Ereignisse treten unvorhersehbar auf und können eine sofortige medizinische Beurteilung sowie unverzügliche therapeutischeMaßnahmen erforderlich machen.“ Zur „Notwendigkeit der außerklinischen Intensivpflege“: „Die beschriebenen lebensbedrohlichen Ereignisse treten unvorhersehbar auf und erfordern während der verordneten Versorgungszeiten eine qualifizierte außerklinische Intensivpflege mitengmaschiger Beobachtung des Gesundheitszustandes sowie der Möglichkeit einer sofortigen intensivpflegerischen Intervention. Eine Versorgung im Rahmen der Grundpflege oder durch einen ambulanten Pflegedienst ohne intensivpflegerische Qualifikation ist aufgrund der Komplexität der Erkrankung und des jederzeit möglichen Interventionsbedarfs medizinisch nichtausreichend. Ziel der außerklinischen Intensivpflege ist die frühzeitige Erkennung lebensbedrohlicher Entwicklungen und die unverzügliche Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung schwerer hypoxischer Hirnschäden oder anderer vitalbedrohlicher Komplikationen. Die Eltern können diese hochkomplexe medizinische Überwachung trotzgroßer Erfahrung und hoher Kompetenz nicht dauerhaft allein sicherstellen“. „Unter der bisherigen außerklinischen Intensivpflege konnte eine Stabilisierung des Krankheitsverlaufs erreicht werden. Die zugrunde liegende vitale Gefährdung besteht unverändert fort. Eine Reduktion oder Beendigung der außerklinischen Intensivpflege würde aus medizinischer Sicht ein erhebliches Risiko für das Auftreten lebensbedrohliche Komplikationen darstellen.“
Der Medizinische Dienst Berlin-Brandenburg ist dem durch Gutachten vom 15. April 2026 (nach Hausbesuch) und vom 2. Juni 2026 (nach Aktenlage) entgegen getreten. Der Senat hat zunächst Bedenken an der Ordnungsgemäßheit dieser Gutachten, denn sie sind namentlich nicht gezeichnet, lassen damit nicht erkennen, wer sie erstellt hat (so z.B. ob dies überhaupt ein Arzt oder eine Ärztin war), lassen die Fachrichtung des Begutachtenden nicht erkennen und es bleibt auch unklar, ob beide Gutachten von derselben Person stammen. Es spricht einiges dafür, dass ein Gutachten des Medizinischen Dienstes aus Gründen der erforderlichen Transparenz, der fachlichen Verantwortlichkeit, der Unabhängigkeit der Gutachter nach § 278 SGB V sowie der ärztlichen Dokumentations- und Zeugnispflichten namentlich vom Ersteller gezeichnet werden muss. Im Eilverfahren lässt der Senat dies jedoch auf sich beruhen.
Weiter fällt am Gutachten vom 15. April 2026 mangelnde Sorgfalt auf, denn Verordnungsdatum und Leistungszeitraum sind unrichtig bezeichnet. Außerdem werden in der Liste über „Vorliegende Dokumente/Unterlagen“ solche aufgeführt, die sich auf 2025 beziehen und nicht auf die Zeit ab 1. Februar 2026 (ärztliche Verordnung vom 5. Januar 2026).
Gleichwohl ergeben sich auf der Grundlage dieses Gutachtens gewisse Zweifel am Anordnungsanspruch, denn es wird herausgearbeitet, dass in Bezug auf die Notwendigkeit oraler Absaugungen als Aspirationsschutz die Sachlage unklar sei. Teilweise werde durch den Pflegedienst zwei bis siebenmal täglich abgesaugt, tageweise dann aber auch wieder gar nicht. Ein polysomnographischer Befund vom 4. September 2025 zeige keine relevanten schlafassoziierten respiratorischen Störungen. Es gebe keine objektiven Befunde zu einer Aspiration bzw. Penetration von Speichel. Zwar bedürfe der Antragsteller einer ständigen Betreuung bzw. Beaufsichtigung. Es könne aber nicht erkannt werden, warum „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich“ sein solle. Vielmehr werde der Antragsteller über weite Teile des Tages von seinen Eltern versorgt, ohne dass regelmäßig vitale Ereignisse mit sofortigem Interventionsbedarf dokumentiert seien.
Das nach Aktenlage gefertigte Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 2. Juni 2026 hat diese Einschätzungen bekräftigt.
Bei dieser Sachlage kann im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht abschließend geprüft werden, ob die maßgeblichen Voraussetzungen der AKI-RL (§ 4 Abs. 1) vorliegen, ob insbesondere ein „intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft notwendig ist, weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist“.
Angesichts der unterschiedlichen Einschätzungen des Medizinischen Dienstes einerseits und der behandelnden Ärztinnen und Ärzte andererseits hat auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz an das Sozialgericht vom 16. Juli 2026 angeregt zu prüfen, ob weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sei.
Der Senat sieht allerdings von einer solchen Sachaufklärung ab, denn eine solche würde den spezifischen Erfordernissen des Eilrechtsschutzes nicht gerecht, der auf eine schnelle und effektive Gewährung von Rechtsschutz ausgerichtet ist. Beweis ist vorrangig im Hauptsacheverfahren zu erheben, das der Antragsteller mit seiner am 10. August 2026 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2026 auch betreibt. In diesem Rahmen wird das Sozialgericht zügig Sachaufklärung zu betreiben haben bezüglich der entscheidungserheblichen Tatsachen, ggf. verbunden mit der raschen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
In Bezug auf die Voraussetzungen aus § 4 Abs. 1 AKI-RL gibt der Senat zu bedenken:
§ 4 Abs. 1 AKI-RL setzt keine tatsächlich täglich eintretenden (Hoch-)Risikosituationen voraus. Es genügt, wenn lebensgefährdende Veränderungen der Vitalfunktionen mit der Notwendigkeit zur sofortigen medizinischen Intervention dauerhaft zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können (vgl. z.B. Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 37c SGB V, Stand: 1. April 2025, Rn. 41), wenn mit ihnen also täglich gerechnet werden muss und deshalb eine ständige Einsatzbereitschaft erforderlich ist.
bb) Verschließt sich – wie hier – die verbindliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil die Sachlage offen ist, ist dies nicht automatisch verbunden mit einer Zurückweisung des Eilantrages, weil etwa der Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen können, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, zitiert nach juris, Leitsatz 1 sowie Rdnr. 7). So liegt es zur Überzeugung des Senats hier: Es gibt (trotz verbleibender Zweifel, s.o.) ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass die Versagung von Eilrechtsschutz für den Antragsteller zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen kann. Mit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine außerklinische Intensivpflege können insbesondere aufgrund des Aspirationsrisikos gegebenenfalls lebensgefährdende Folgen einhergehen.
In einem solchen Fall kann die Entscheidung des Senats über die vorläufige Übernahme der Kosten für außerklinische Intensivpflege nicht ohne Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgen, vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Rdnr. 9: „In der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland haben Leben und körperliche Unversehrtheit hohen Rang. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt allgemein die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen (…). Behördliche und gerichtliche Verfahren müssen der im Grundrecht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung (…) gerecht werden (…).“
Daraus folgt in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass der Senat im vorliegenden Fall aufgrund der gesundheitlichen Situation des Antragstellers bei noch fehlender verbindlicher Aufklärung der komplizierten Sachlage eine Folgenabwägung vorzunehmen hat. In diesem Sinne ist es bei der gebotenen grundrechtsfreundlichen Sichtweise eher hinnehmbar, dem Antragsteller vorläufig die begehrten Leistungen zuzusprechen, obwohl sich im Hauptsacheverfahren später gegebenenfalls zeigt, dass der Anspruch nicht besteht, als Eilrechtsschutz abzulehnen, obwohl das Hauptsacheverfahren den geltend gemachten Anspruch später gegebenenfalls bestätigt. Für letzteren Fall drohte Rechtsverlust in Gestalt greifbarer Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers.
Daher hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch letztlich hinreichend glaubhaft gemacht.
b) Darüber hinaus ist die Sache ohne jeden Zweifel eilbedürftig (im Sinne der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes), was auch das Sozialgericht hätte erkennen müssen, zumal bei Beschlussfassung am 27. Juli 2026 die Folgeverordnung für Leistungen der außerklinischen Intensivpflege (§ 37c SGB V i.V.m. §§ 1 ff. AKI-RL) vom 23. Juli 2026 bereits aktenkundig war. Der Antragsteller ist unmittelbar in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen, denn bei der Frage der Intensität seiner Pflege geht es potentiell um Leben und körperliche Unversehrtheit. Insoweit droht unmittelbar Rechtsverlust, wenn er für die Verfolgung seiner Rechte auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird.
3. Sein Ermessen in Bezug auf die Reichweite der einstweiligen Anordnung übt der Senat wie folgt aus: Für den Beginn des zuerkannten Anspruchs ist entsprechend dem mit der Beschwerde formulierten Antrag auf die Entscheidung des Senats abzustellen, die hier schon in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 liegt. Gleichzeitig ist die Leistungsdauer auf den 31. Januar 2027, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu erstrecken, denn diesen Zeitraum erfasst die aktuelle ärztliche Verordnung von außerklinischer Intensivpflege. Die darin liegende Vorwegnahme der Hauptsache ist angesichts der Dringlichkeit des Anordnungsanspruchs hinnehmbar.
Die Zwischenverfügung des Senats vom 29. Juli 2026 ist damit gegenstandslos.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).