Disziplinarrechts (Vernehmungsersuchen nach § 25 Abs. 2 BDG) hier: Beiladung
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Disziplinarrechts (Vernehmungsersuchen nach § 25 Abs. 2 BDG) hier: Beiladung
Tenor
Herr V Q, Geschäftsführer der Firma A GmbH, N-Straße 00, L, wird beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 3 BDG i. V. m. § 65 Abs. 1 VwGO).
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 ‑ 3d E 913/14.O-.
Es ist im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden, ob er ohne Vorliegen eines der in §§ 52 bis 55 StPO bezeichneten Gründe die Aussage verweigert. Der Stand des Verfahrens ergibt sich aus der Antragsschrift vom 23. November 2018.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 1 BDG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).