VGH Bayern Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Aufenthaltserlaubnisantrag KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Aufenthaltserlaubnis · § 25 AufenthG · aufschiebende Wirkung · VwGO

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (und § 25b Abs. 1 AufenthG) und seine hilfsweise gestellten Anträge auf Untersagung der Durchführung von Abschiebemaßnahmen zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 18.164 verwiesen werden.

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

4

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).