Der Kläger begehrt vom Beklagten Erstattung der Sozialhilfekosten, die er als örtlicher Träger der …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Erstattung der Sozialhilfekosten, die er als örtlicher Träger der Sozialhilfe in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.05.2000 für Frau E. K. - nachfolgend: Hilfeempfängerin - aufgewendet hat.
Die Hilfeempfängerin verzog zum 01.06.1998 von der im beklagten Stadtverband liegenden Stadt Friedrichsthal zunächst nach Illingen im klagenden Landkreis und von dort zum 01.03.1999 weiter in die ebenfalls im klagenden Landkreis gelegene Gemeinde Schiffweiler. In beiden Gemeinden bezog die Hilfeempfängerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Der von der Gemeinde Illingen nach § 107 BSHG geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch wurde vom Beklagten für den Zeitraum vom 01.06.1998 bis 01.06.2000 dem Grunde nach anerkannt. Die Gemeinde Schiffweiler forderte erstmals mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 29.11.2000 Erstattung der in ihrem Bereich entstandenen Sozialhilfekosten.
Mit Rücksicht auf die hinsichtlich der Sozialhilfeleistungen aus den Jahren 1998 und 1999 zwischenzeitlich eingetretene Verjährung, auf die der Beklagte sich ausdrücklich einredeweise beruft, fordert der Kläger mit seiner Klage nunmehr für die Zeit von Januar bis Mai 2000 Erstattung der der Hilfeempfängerin geleisteten Sozialhilfe, die er für diesen Zeitraum auf 1.703,14 Euro beziffert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.05.2000 entstandenen Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 1.703,14 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Klageforderung scheitere an der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Da die Klageforderung den in der genannten Vorschrift festgeschriebenen Mindestbetrag von 2.560,00 Euro nicht erreiche, komme eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Insoweit könnten nur Kosten berücksichtigt werden, die tatsächlich entstanden seien, dem Gesetz entsprächen und deren Erstattung auch verlangt werden könne. Die bereits verjährten Erstattungsforderungen des Klägers hätten insoweit außer Acht zu bleiben. Insoweit beruft sich der Beklagte auf den Beschluss des OVG Koblenz vom 29.01.2002 - 12 A 11536/01 - (FEVS 53, 470).
Dem hält der Kläger entgegen, dass - anders als in dem vom OVG Koblenz a.a.O. entschiedenen Fall - hier eine abschließende Bearbeitung nicht an Versäumnissen des kostenerstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers, sondern an denjenigen der zum kostenerstattungspflichtigen Stadtverband gehörenden Stadt Friedrichsthal gescheitert sei. Deren Untätigkeit dürfe nicht zu Lasten des Kostenerstattungsberechtigten gehen.
Mit Beschluss vom 04.05.2006 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Beschluss der Kammer vom 04.05.2006 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten entbehrlich.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere bedurfte es nicht der vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung nach § 107 BSHG.
Nach zutreffender Auffassung des Beklagten steht dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch jedenfalls die Bagatellgrenzenregelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG entgegen. Danach sind - außer in dem hier nicht gegebenen Fall einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG - Kosten unter 2.560 Euro (bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten) nicht zu erstatten. Diese Vorschrift greift im vorliegenden Fall Platz, denn der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch beläuft sich lediglich auf 1.703,14 Euro; er erreicht die so genannte Bagatellgrenze der vorstehend zitierten Vorschrift demnach nicht.
Der Umstand, dass nach dem Umzug der Hilfeempfängerin in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zu dessen Gunsten gegen den Beklagten gemäß § 107 BSHG zunächst ein (vom Beklagten dem Grunde nach auch anerkannter) die Bagatellgrenze deutlich überschreitender Kostenerstattungsanspruch entstanden sein mag, ändert nichts daran, dass dieser Anspruch wegen teilweiser Verjährung und einer vom Beklagten entsprechend erhobenen Verjährungseinrede nur noch in einer die Bagatellgrenze unterschreitenden Höhe realisierbar und damit nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen ist.
Der vom Kläger vertretenen und in der Rechtsprechung soweit ersichtlich allein vom VG Braunschweig (Urteil vom 13.05.2004 - 3 A 524/03 -, zitiert nach JURIS) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Zu folgen ist vielmehr der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des OVG Koblenz. Dieses hat in seinem Beschluss vom 29.01.2002 - 12 A 11536/01 - (FEVS 53, 470) ausgehend von der Entstehungsgeschichte des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG sowie von Sinn und Zweck der Regelung überzeugend ausgeführt, dass es für den Ausschluss der Kostenerstattung infolge Nichterreichens der Bagatellgrenze auf die Kosten ankommt, deren Erstattung ein Sozialhilfeträger von dem anderen "verlangen kann", und es deshalb unerheblich ist, ob der Sozialhilfeträger weitere Leistungen erbracht hat, deren Erstattung aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist (OVG Koblenz a.a.O.). Dabei hat das Gericht beispielhaft die Versäumung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X als die Erstattung ausschließenden Rechtsgrund genannt; nichts anderes kann nach Sinn und Zweck der Regelung aber für den Fall gelten, dass Teile eines Kostenerstattungsanspruchs verjährt sind und insoweit die Einrede der Verjährung erhoben wird. Auch dies hat nämlich zur Folge, dass der Sozialhilfeträger, der eine Leistung erbracht hat, deren Erstattung aus Rechtsgründen nicht in einer die Bagatellgrenze erreichenden Höhe "verlangen kann". Der diesbezügliche Einwand des Klägers, der Verjährungseintritt gehe auf Versäumnisse des Beklagten bzw. seiner Delegationsgemeinde zurück, rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Betrachtungsweise, weil es sich bei der Bagatellgrenzenregelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht um eine verschuldensabhängige Sanktionsnorm handelt; ein Verschulden spielt im Rahmen der Regelung keine Rolle. Außerdem beruht - hierauf weist der Beklagte insoweit zutreffend hin - der Verjährungseintritt in erster Linie auf einem Versäumnis des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers, nämlich einer verspäteten klageweisen Geltendmachung seines Kostenerstattungsanspruchs; insoweit ist zu sehen, dass der Gesetzgeber die Verjährung gerade in dem typischen Fall der Säumigkeit des Schuldners eintreten lässt, wenn der Anspruch nicht in einer den Lauf der Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht wird. Entscheidend abzustellen ist hinsichtlich der Anwendung der Bagatellklausel vielmehr auf das Ziel des Gesetzgebers, eine Vereinfachung der Kostenerstattungsfälle zu erreichen und Verwaltungskosten einzusparen (OVG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2002 a.a.O.). Dieses Ziel würde "weitgehend verfehlt, müsste in all den Fällen, in denen der Erstattungsbetrag unter der Bagatellgrenze liegt, gleichwohl zusätzlich geprüft werden, ob diese bei Berücksichtigung weiterer tatsächlich aufgewendeter Kosten erreicht würde, deren Erstattung indessen ausgeschlossen ist ..." (OVG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2002 a.a.O.); insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob die Erstattung tatsächlich aufgewendeter Kosten ausgeschlossen ist, "weil die Erstattungsverpflichtung entfiel oder endete (§ 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG), weil die geleistete Hilfe nicht dem Gesetz entsprach (§ 111 Abs. 1 BSHG) oder weil der Erstattungsanspruch zu spät geltend gemacht wurde (§ 111 Satz 1 SGB X)" (vgl. OVG Koblenz a.a.O.) oder weil - wie hier unumstritten - die Erstattung wegen Verjährung (auch ein Fall verspäteter Geltendmachung) nach § 113 SGB X ausgeschlossen ist. Auch wenn Erstattungsansprüche verjährt sind, ist insoweit jedenfalls mit dem Verjährungseintritt das Erstattungsverhältnis abgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2004 - 5 C 47.02 -, NVwZ-RR 2004, 858 - zitiert nach JURIS, Rdnr. 17 des Abdrucks). Auch dieser Umstand spricht dagegen, verjährte Ansprüche aus einem bereits abgeschlossenen Erstattungsverhältnis zu weiteren, noch realisierbaren Kosten hinzuzuschlagen, um so die Bagatellgrenze zu erreichen; vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Bagatellgrenze in Ansehung des verbliebenen Erstattungsverhältnisses gesondert zu prüfen, ob sich mit Blick auf die Höhe des noch realisierbaren Erstattungsanspruchs der damit verbundene Verwaltungsaufwand lohnt (ausdrücklich für den Fall der teilweisen Verjährung wie hier: VG Magdeburg, Urteil vom 25.06.2003 - 6 A 759/02 -, zitiert nach JURIS; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 05.07.2001 - 4 K 2049/00.NW -, zitiert nach JURIS).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.