Zur Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfe durch schlüssiges Verhalten.
Leitsatz
Zur Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfe durch schlüssiges Verhalten.
Im Verwaltungsverfahren nach dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs kann die vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts unterbliebene Anhörung des Beteiligten bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides von der Widerspruchsbehörde mit heilender Wirkung nachgeholt werden.
Im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts auf Grund § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sind bei der Ermessensentscheidung nur solche Gesichtspunkte im einzelnen zu erwägen und zu würdigen, die erkennbar für das Vorliegen einer Ausnahme von der bereits im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Interessenabwägung sprechen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 5. Mai 1980 Hilfe zum Lebensunterhalt, da ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente noch nicht positiv beschieden worden sei. Der Beklagte bewilligte daraufhin für den Kläger und dessen Eehefrau mit Bescheid vom selben Tage Hilfe zum Lebensunterhalt. In der Folgezeit ergingen weitere Bescheide, zuletzt am 23. März 1982. Mit den beiden letzten Bescheiden vom 23. Februar und 23. März 1982 wurde die monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt auf DM 777,54 festgesetzt. Der Betrag von 777,54 DM setzte sich aus den Regelsätzen für den Haushaltsvorstand von 338,-- DM und einen Haushaltsangehörigen (Ehefrau) von 270,-- DM sowie einem Mietanteil von 2/3 in Höhe von 169,,54 DM zusammen. In dieser Höhe wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt auch in den nachfolgenden Monaten durch Überweisung auf ein Konto des Klägers gezahlt.
Mit Bescheid vom 3. August 1982 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Westfalen in dem Kläger ab 1. November 1981 eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit laufenden Zahlungen ab 1. September 1982 von monatlich 1.182,40 DM und einer vorläufig einbehaltenen Nachzahlung. Eine Abschrift des Bescheides ging bei dem Beklagten am 23. August 1982 ein. In der Folge wurden noch durch die Datenverarbeitungsanlage auf das Konto des Klägers für September 1982 die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt von 777,54 DM und eine Brennstoffbeihilfe von DM 600,-- überwiesen. Ein Versuch des Beklagten, bei dem Kreditinstitut am 1. September 1982 eine Rückbuchung des Betrages zu erreichen, blieb ohne Erfolg, weil das Konto des Klägers keinen Bestand aufwies. Daraufhin forderte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 6. September 1982 den Kläger auf, einen Betrag von 1.377,54 DM als Aufwendungsersatz gemäß § 11 Bundessozialhilfegesetz (BSGH) zurückzuzahlen, da wegen der Rentenzahlung ab 1. September 1982 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mehr bestanden habe. Am 15. ‚September 1982 zahlte der Kläger 20,-- DM zurück. Außerdem legte er Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit Schreiben vom 23. September 1982 teilte der Beklagte „erläuternd“ im wesentlichen mit, dem Kläger sei die Rückzahlungsaufforderung so rechtzeitig zugegangen, daß er in der Lage gewesen sei, den Gesamtbetrag in einer Summe zu erstatten; er erwarte deshalb die gesamte Rückzahlung in einem Betrag; im übrigen sei wegen der Zahlung von 20,-- DM unklar, ob der Kläger Widerspruch einlegen wolle. Der Kläger blieb bei seinem Widerspruch. Darauf erging am 22. Oktober 1982 ein Bescheid des Beklagten, in dem er unter Bezugnahme auf §§ 45 iVm 48 SGB X seinen Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligenden Bescheid vom 23. Februar 1982 mit Wirkung vom 31. August 1982 aufhob und vom Kläger die Erstattung der DM 1.377,54 verlangte. Zur Begründung ist ausgeführt: Aufgrund der Rentenzahlung könne, wie der beigefügten Berechnung zu entnehmen sei, ab 1. September 1982 keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr gezahlt werden. Auch die Gewährung einer Brennstoffbeihilfe für das Winterhalbjahr 1982/83 sei nicht möglich. Der Kläger sei daher nach § 50 SGB X zur Erstattung verpflichtet. Der Bescheid vom 6. September 1982 verliere „gem. § 43 SGB X seine Gültigkeit“.
Auf den erneuten Widerspruch des Klägers hörte der Oberkreisdirektor des den Kläger an und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1983 als unbegründet zurück mit der Begründung: Der Kläger habe seit 1. September 1982 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Brennstoffbeihilfe, so daß die Zahlung zu Unrecht erfolgt sei. Der Kläger sei durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt darüber informiert gewesen, daß er ab September eine Rente beziehen werde. Er könne sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X berufen, so daß der Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 1982 zum 31. August 1982 habe zurückgenommen werden dürfen und nach § 50 Abs. 1 SGB X der Betrag zu erstatten sei. Eine andere Entscheidung könne auch nach umfassender Prüfung der Angelegenheit und unter eingehender Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht getroffen werden.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er werde schlechter behandelt als Ausländer, die nach einer Ausweisung nichts zurückzuzahlen brauchten und es drückten ihn seine Schuldgefühle.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektor des Kreises vom 26. April 1983 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er insbesondere auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1983 insoweit aufgehoben, als der Beklagte von dem Kläger die Erstattung von mehr als 1.107,54 DM verlangt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die fraglichen Bescheide seien auf der Grundlage der §§ 43, 45, 50 Abs. 1 SGB X nur in Höhe von 1.107,54 rechtmäßig. Verfahrensrechtlich sei die Umdeutung des fehlerhaften Leistungsbescheides vom 6. September 1982 in einem anderen durch Bescheid vom 22. Oktober 1982 nicht zu beanstanden, und die erforderliche Anhörung des Klägers sei in genügender Form im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Materiell-rechtliche habe der Beklagte ausdr5ücklich zwar nur den Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 1982 aufgehoben, was nicht genügt habe, weil Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung sei. In der Überweisung der Sozialhilfe auf das Konto des Klägers habe jedoch die hinreichend eindeutige Erklärung einer Bewilligung und damit eines Verwaltungsaktes durch schlüssiges Verhalten gelegen. Dieser Verwaltungsakt sei durch den Bescheid vom 22. Oktober 1982 sinngemäß ebenfalls zurückgenommen worden. Die Bewilligung für September 1982 sei wegen der das Auskommen sichernden Rentenzahlung rechtswidrig gewesen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers habe der Rücknahme nicht entgegengestanden, weil dem Kläger die Rechtwidrigkeit der Sozialhilfeleistung zumindest aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei. Auch das der Behörde bei der Rücknahmeentscheidung eingeräumte Ermessen sei jedenfalls von der Widerspruchsbehörde hinreichend erkannt, ausgeübt und begründet worden, wie der Widerspruchsbescheid zeige. Allerdings habe der Beklagte vom Kläger nicht diejenigen Sozialhilfeleistungen zurückzuverlangen dürfen, die an seine Ehefrau erbracht worden seien. Nach Treu und Glauben habe der Kläger nur die Zahlungen des Regelsatzes von 338,-- DM sowie diejenigen für die Unterkunftskosten und die Heizungsbeihilfe als an sich gerichtet ansehen müssen, während hinsichtlich der Regelsatzleistung von 270,-- DM für seine haushaltsangehörige Ehefrau nur ein Leistungsverhältnis zu dieser entstanden sei. Der Regelsatz von 270,-- DM sei ausschließlich für den persönlichen Bedarf der Ehefrau bestimmt gewesen, und nur diese sei Anspruchsinhaberin gewesen. Eine Rückabwicklung dieses Leistungsverhältnisses habe nicht über den Kläger erfolgen können.
Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, indem er ausführt, es müsse ein neues Gesetz über Sozialleistungen erlasen werden, das die Ausnutzung durch Ausländer verhindere; darüber hinaus trägt er vor, das Gericht habe es versäumt, zu seinen Gunsten die Verjährung zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und dem in erster Instanz gestellten Klageantrag in vollem Umfang stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein früheres Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Oberkreisdirektor des verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage - worüber im Berufungsverfahren allein zu befinden ist - zu Recht insoweit abgewiesen, als ein Betrag von 1.107,54 DM streitig ist. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1983 rechtmäßig.
Der angefochtene Bescheid enthält unterschiedliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen unterliegende Regelungen, die zum einen in der Aufhebung des der Zahlung zum September 1982 zugrunde liegenden Verwaltungsaktes und zum anderen in der Rückforderung des gezahlten Betrages bestehen.
Ausdrücklich enthalten ist in dem Bescheid vom 22. Oktober 1982 und dem Widerspruchsbescheid vom 26. April 1983 nur die Aufhebung (Zurücknahme) des Bescheides vom 23. Februar 1982. Dieser Bescheid ist allerdings nicht die Grundlage der Zahlungen für September 1982 gewesen. Entgegen der durch die Bezugnahme auf § 48 SGB X in dem Bescheid vom 22. Oktober 1982 zum Ausdruck kommenden Annahme des Beklagten ist dieser Verwaltungsakt kein noch in den September 1982 reichender Dauerverwaltungsakt. Mit dem Bescheid vom 23. Februar 1982 wurde nur die Höhe der Leistungen auf Grund der damaligen Überprüfung festgesetzt. Insbesondere der für April 1982 maßgebende Bescheid vom 23. März 1982 zeigt durch den oben eingedruckten Vermerk „nächste Änderung 05/82“, daß nicht unter Abweichung von der Regel monatlicher Bewilligung bereits auch die Bewilligung für die folgenden Monate ausgesprochen sein sollte. In der monatlichen Bewilligung kommt zum Ausdruck, daß Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter ist, sondern Hilfe in einer jeweils gegenwärtigen, anders nicht zu behebenden Notlage und zwar auch, wenn die Notlage fortgesetzt eintritt. Entsprechend wird sie zeitabschnittsweise - in der Regel monatlich - bewilligt und zwar auf der Grundlage einer ständig wiederholten Prüfung der Voraussetzungen für ihre Gewährung, insbesondere der Notwendigkeit im Hinblick auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen.
Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 1979 - 5 C 4.78 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 27, 229; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 25. Juli 1985 - 8 A 3155/83 -.
Die jeweilige Bewilligung für die späteren Monate, insbesondere auch für den hier fraglichen Monat September 1982, lag vielmehr in der Überweisung auf das Konto des Klägers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Ein Verwaltungsakt kann auch in Form schlüssigen Verhaltens ergehen, wie sich aus § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X ergibt, wonach ein Verwaltungsakt nicht nur schriftlich oder mündlich, sondern auch „in anderer Weise erlassen“ werden kann. Ein derartiges schlüssiges Erklärungsverhalten lag in der Überweisung für den Monat September 1982. In Verbindung mit den Bescheiden vom 23. Februar und 23. März 1982 und früheren entsprechenden Bescheiden sowie einer fortlaufenden gleichartigen Praxis mußte der Kläger diese Überweisung als Erklärung des Beklagten dahin verstehen, daß ihm für den entsprechenden Monat und damit auch für September 1982 Sozialhilfe in dieser Höhe bewilligt werden sollte. Das Verhalten des Beklagten war für den Kläger hinreichend eindeutig, selbst wenn er gewußt haben sollte, daß ihm die Leistungen im September nicht hätten gewährt werden dürfen und die Gewährung nur auf der nicht rechtzeitig unterbrochenen Automatik der Datenverarbeitungsanlage beruhte. Die Überweisung hat auch dann den Erklärungswert einer Bewilligung nicht verloren. Für den Kläger stellte sich die Überweisung nicht nur als eine versehentliche Fehlleitung einer Zahlung, sondern als - wenn auch rechtswidrig - zum Zwecke der Sozialhilfeleistung erbracht dar, vergleichbar mit dem Fall, daß die Absendung eines schriftlichen Verwaltungsaktes nicht rechtzeitig verhindert worden ist.
Auf diesen stillschweigenden Verwaltungsakt bezieht sich die Aufhebung im Bescheid vom 22. Oktober 1982 zwar dem Wortlaut nach nicht. Sie umfaßt ihn aber sinngemäß. Der hinreichend deutliche Zweck der Zurücknahme war es, die der Zahlung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für September und der Brennstoffbeihilfe zugrunde liegende Bewilligung aufzuheben. Dies wird daran deutlich, daß der aus der (unzutreffenden) Sicht der Behörde bestehende, auch September 1982 einschließende Dauerverwaltungsakt „mit Wirkung vom 31.8.1982“ aufgehoben werden sollte und daß hiermit die entsprechende Rückzahlungsaufforderung verbunden worden ist. Davon abgesehen wäre eine ausdrückliche Aufhebung auch entbehrlich, weil die Leistungsgewährung nicht durch ausdrücklichen Bescheid, sondern nur durch stillschweigende Überweisung erfolgt ist. In derartigen Fällen, in denen die Behörde wie hier einem förmlichen Bewilligungsbescheid nicht benennen kann, genügt es, wenn sie im Rückforderungsbescheid nicht hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck bringt, daß die Bewilligung fehlerhaft gewesen und dem Begünstigten somit die erbrachten Leistungen zu Unrecht zuerkannt worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1977 - VII C 59.75 -, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 1838; OVG NW, Urteil vom 18. Februar 1982 - 8 A 359/80 -; Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1983, § 48 Rdnr. 51 a.
Neben der Rücknahme des der Zahlung zugrunde liegende Verwaltungsaktes regelt der Bescheid vom 22. Oktober 1982 die Rückforderung des gezahlten Betrages. Der Bescheid enthält dabei - wie der Widerspruchsbescheid - lediglich die Aufforderung, daß zurückzuzahlen ist, nicht aber eine Entscheidung über die näheren Modalitäten dieser Rückzahlungspflicht wie die Fälligkeit und die Ratenzahlungsmöglichkeit. Die Zahlungsmodalitäten sind lediglich in früheren Mitteilungen an den Kläger enthalten gewesen, nämlich dem Leistungsbescheid vom 6. September 1982, wo die Möglichkeit von Ratenzahlungen eingeräumt, und im Schreiben vom 23. September 1982, wo sie ausgeschlossen worden ist. Wenn im Bescheid vom 22. Oktober 1982 dann von den Zahlungsmodalitäten nicht mehr die Rede ist, rechtfertigt dies den Schluß, daß eine Regelung hierüber nicht getroffen werden sollte.
Der angefochtene Bescheid enthält dagegen nicht, wie aus dem Hinweis auf § 43 SGB X entnommen werden könnte, eine Umdeutung des Leistungsbescheides vom 6. September 1982. Sinn und Funktion der Umdeutung ist es, die Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes zu vermeiden, d.h. die Umdeutung besteht in der Aufrechterhaltung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes durch fiktive Veränderng des Erklärungsinhaltes.
Vgl. zu dem wortgleichen § 47 der Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) Stelkens/Bonk/Leonhardt, aaO. § 47 Rdrn. 2 und Meier/Borgs-Maciejewski, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1982, Rdrnr. 1 sowie BVerwG, Beschluß vom 1. Juli 1983 - 2 B 176.81 -, a Die öffentliche Verwaltung 1985, 152.
Mit dem fraglichen Satz „Mein Bescheid vom 6.9.1982 verliert gem. § 43 X SGB seine Gültigkeit“ wird jedoch gerade zum Ausdruck gebracht, daß nicht frühere, sondern der neue Bescheid vom 22. Oktober 1982 gelten solle. Der neue Bescheid genügt auch, wie dargelegt, seinem Inhalt nach allen Anforderungen eines selbständigen Rücknahme- und Leistungsbescheides. Damit ist deutlich, daß beabsichtigt war, den Bescheid vom 6. September 1982 nicht umzudeuten, sondern durch denjenigen vom 22. Oktober 1982 zu ersetzen, wogegen rechtliche Bedenken nicht erkennbar sind. Entsprechend wird im Widerspruchsbescheid auf die Umdeutung nicht mehr eingegangen. Der Hinweis auf § 43 SGB X beruht danach lediglich auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung der Behörde.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung der Zahlungen zum September 1982 und den Rückforderungsanspruch sind §§ 45 und 50 Abs. 1 SGB X. Diese Vorschriften außer acht zu lassen, wie der Kläger beantragt, ist nicht möglich.
Die danach erforderlichen formellen Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Beklagte hat, wie in § 50 Abs. 3 SGB X vorgesehen, in dem Bescheid vom 22. Oktober 1982 die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt und hiermit - wie dargelegt - die Aufhebung des der laufenden Sozialhilfeleistung für September 1982 und der Brennstoffbeihilfe zugrunde liegenden Verwaltungsaktes verbunden.
Rücknahme und Rückforderung sind nicht deswegen formell fehlerhaft, weil dem Kläger vor Erlaß der in seine Rechtstellung eingreifenden Bescheide nicht, wie durch § 24 SGB X vorgeschrieben, hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dieser Verfahrensfehler ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Anhörung ist vor Erlaß des Widerspruchsbescheides mit besonderem Anschreiben der Widerspruchsbehörde an den Kläger vom 28. Februar 1983 nachgeholt worden. Der Kläger ist auf dieses Schreiben hin bei der Widerspruchsbehörde persönlich erschienen und hat hierbei sowie mit Schreiben vom 21. März 1983 im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen erläutert und vertieft. Diesen Vortrag hat die Widerspruchsbehörde in der erforderlichen Weise zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 66,111 (114) zu dem insoweit gleichlautenden § 45 VwVfG.
Eine ausdrückliche Würdigung dieses vornehmlich die Zahlungsmodalitäten betreffenden Vorbringens war unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich.
Die Nachholung mußte für die Rücknahme im Hinblick darauf, daß es sich hierbei nach § 45 SGB X um eine Ermessensentscheidung handelt, nicht von dem Beklagten als der Ausgangsbehörde vorgenommen werden.
A.A.: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 -, BVerwGE 66, 184 (187 ff.) m.w.N., zu § 45 VwVfG.
Der Senat folgt insoweit der vom Bundessozialgericht (BSG) zu § 34 SGB I a.F. entwickelten und zu dem gleichlautenden § 24 SGB X fortgeführten Rechtsprechung,
vgl. zuletzt Urteil vom 7. Februar 1985 - 9a RVs 10/83 - m.w.Nachw., Sozialrecht 1300 § 24 SGB X Nr. 7,
sowie der vom 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung,
vgl. Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, aaO,
wonach die Widerspruchsbehörde zur Nachholung der Anhörung in vollem Umfange in der Lage ist. § 41 SGB X bestimmt - wie § 45 VwVfG - nichts darüber, wer für die Heilung zuständig ist. Deshalb muß auf die allgemeinen Regelungen über das Widerspruchsverfahren zurückgegriffen werden. Nach der Zuständigkeitsregelung der §§ 68 ff. VwGO ist für Verfahrenshandlungen im Widerspruchsverfahren bis zur Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) die Ausgangsbehörde und danach - zumindest auch - die Widerspruchsbehörde zuständig. Diese Regelung ist auch für die die Heilung eines Verfahrensfehlers bewirkenden Handlungen maßgeblich.
Vgl. BVerwG, aaO., 66 114 f.; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 1983, § 45 Rdnrn. 36 f.; Laubinger, Verwaltungsarchiv 1981, 333 (341); Schoch, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1983, 249 (255); in der Sache auch BSG, Urteile vom 28. Juli 1977 - 2 RU 30/77 - Sozialrecht 1200 ‚§ 34 SGB I Nr. 1 und vom 25. Januar 1979 - 3 RK 35/77 -, Sozialrecht 1200, § 34 SGB I Nr. 7.
Die Widerspruchsbehörde gibt dem Verwaltungsakt gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die für die gerichtliche Nachprüfung maßgebende Gestalt. Sie hat im Grundsatz dieselben Befugnisse wie die Ausgangsbehörde, ohne Unterschied, ob es sich um eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung handelt. Die vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982, aaO.,
vorgenommen, auf den Schutzzweck der §§ 28 Abs. 1, 45 Abs. 1 VwVfG abhebende Differenzierung zwischen Ermessens- und gebundenen Entscheidungen steht hiermit nicht in Einklang. Die insoweit maßgebliche Erwägung, im Falle einer Ermessensentscheidung sei nicht auszuschließen, daß die Ausgangsbehörde aus Zweckmäßigkeitsgründen eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung trifft als die Widerspruchsbehörde, rechtfertigt eine derartige Einschränkung der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde nicht. Die dargelegte Auffassung bedeutet im übrigen nicht, daß eine Heilung ohne weiteres schon „durch“ das Vorverfahren eintritt und die Anhörungspflicht insoweit bedeutungslos wird. Eine Heilung kann jedenfalls daran scheitern, daß die Behörde die neue Entscheidung auf andere, dem Widerspruchsführer nicht bekannte Tatsachen stützt, das Vorbringen des Widerspruchsführers nicht berücksichtigt oder daß ihrer Entscheidungsbefugnis engere Grenzen als derjnigen der Ausgangsbehörde gesetzt sind.
Auch die materiellen Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung des gezahlten Betrages liegen - begrenzt auf den im Berufungsverfahren streitigen Betrag von 1.107,54 DM - vor.
Auch die materiellen Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung des gezahlten Betrages liegen - begrenzt auf den im Berufungsverfahren streitigen Betrag von 1.107,54 DM - vor.
Rechtmäßig ist zunächst die in dem Bescheid vom 22. Oktober 1982 sinngemäß enthaltene Rücknahme des der Zahlung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für September 1982 und der Heizungskostenbeihilfe zugrunde liegenden stillschweigenden Verwaltungsaktes, da die Anforderungen des § 45 SGB X erfüllt sind.
Nach Abs. 1 dieser Vorschrift darf ein begünstigender Verwaltungsakt wie hier, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die in der Überweisung liegende Bewilligung für September 1982 war rechtswidrig, weil der Kläger wegen der am 1. September 1982 aufgenommenen Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente von DM 1.182,40 durch die Landesversicherungsanstalt , die den sozialhilferechtlichen Bedarf erheblich überschritt, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mehr hatte. Im einzelnen ist dies im Widerspruchsbescheid vom 26. April 1983, auf den insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zutreffend dargestellt. Dem Kläger stand insbesondere auch keine Heizkostenbeihilfe zu, da diese nach den vorgelegten Richtlinien für den Zeitraum von Oktober 1982 bis April 1983 bestimmt war und die dort vorgesehenen Einkommensgrenzen weit überschritten werden.
Auch die Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des § 45 SGB X stehen der Rücknahme nicht entgegen, wobei Abs. 3 der Vorschrift mangels Dauerwirkung des Verwaltungsakts von vornherein nicht in Betracht kommt, Abs. 4 Satz 1 ohne weiteres erfüllt ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt, und die Jahresfrist gemäß Abs. 4 Satz 2 eingehalten ist.
Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, wobei sich der Begünstigte auf Vertrauen gemäß Satz 3 Nr. 3 nicht berufen kann, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Im vorliegenden Fall scheidet ein Vertrauensschutz des Klägers jedenfalls infolge grob fahrlässiger Unkenntnis aus. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies war beim Kläger der Fall. Er wußte auf Grund des Bescheides der Landesversicherungsanstalt vom 3. August 1982, daß er ab September 1982 über ein Monatseinkommen von 1.182,40 DM verfügen werde und daß dieses Einkommen deutlich über dem sozialhilferechtlich notwendigen Bedarf, den er auf Grund der früheren Bewilligungen kannte, liegen werde. Er wußte außerdem, daß die Rente für den Sozialhilfebezug erheblich war, wie seinem Antrag vom 5. Mai 1980, in dem er sinngemäß auch darlegte, die Hilfe zum Lebensunterhalt benötigte er zur Überbrückung bis zur Bewilligung der Rente, zu entnehmen ist. Auf die sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ergebende Pflicht, unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die den Anspruch auf Sozialhilfe beeinflussen, ist der Kläger in diesem Antrag und im Bewilligungsbescheid vom selben Tage ausdrücklich hingewiesen worden. Der Schluß auf die Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Sozialhilfe für September und der Heizungsbeihilfe mit der Folge, daß der unveränderte Weiterempfang nicht rechtens sein konnte, mußte sich ihm danach geradezu aufdrängen.
Die Rücknahme der Bewilligung ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Wie sich aus der Verwendung des Wortes „darf“ in § 45 Abs. 1 SGB X ergibt, steht die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde.
Vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktobwer 1984 - 11 A RA 24/84 -, Sozialrecht 1300, § 45 SGB X Nr. 12.
Dieses Ermessen ist jedenfalls durch die Widerspruchsbehörde - wozu sie, wie in anderem Zusammenhang bereits dargelegt, befugt war - in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und entsprechend § 35 Abs. 1 SGB X begründet worden.
Bei der Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 SGB X sind in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt sind, die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte von vornherein eingeschränkt, weil Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht mehr zu prüfen sind. Insoweit ist durch die gesetzliche Regelung selbst bereits eine Abwägung getroffen worden. Dies bedeutet, daß in diesen Fällen eine Rücknahme im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft sein wird und umgekehrt ein Absehen von der Rücknahme nur ausweisweise auf Grund besonderer Umstände in Betracht kommen wird.
Vgl. auch Urteil des BSG vom 25. Oktober 1985, aaO.
Die Behörde hat in einem solchen Falle deshalb in der Regel nur solche Gesichtspunkte im einzelnen zu erwägen und zu würdigen, die für sie erkennbar für das Vorleigen eines Ausnahmefalles von der bereits im Gesetz vorgenommenen Interessenabwägung sprechen. Solche Umstände waren im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Insbesondere gehörten hierzu nicht die vom Kläger vorgebrachten Einwände. Sein Einwand, er habe das erhaltene Geld im Urlaub verbraucht, betrifft die bereits durch das Gesetz selbst entschiedene Frage eines Vertrauensschutzes. Die darüber hinaus geltend gemachte mangelnde Zahlungsfähigkeit betrifft die Frage der Modalitäten der Rückzahlungspflicht, über die - wie bereits dargelegt - nicht entschieden worden ist, und die Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruches, die jedenfalls in einem insoweit unklaren Fall we hier bei der Frage der Rücknahme ebenfalls nicht berücksichtigt werden muß. Der Einwand schließlich, illegal hier lebende Ausländer und Scheinasylanten brauchten nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auch nichts zurückzuzahlen, ist für die Rücknahmeentscheidung im Falle des Klägers unerheblich. Unter diesen Umständen genügte der im Widerspruchsbescheid vom 26. April 1983 enthaltene allgemeine Hinweis, eine andere Entscheidung habe auch nach umfassender Prüfung der Angelegenheit und unter eingehender Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht getroffen werden können, der - wie auch andere Formulierungen - zeigt, daß die Behörde sich des Ermessens bewußt gewesen ist, der Begründungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Rechtmäßigkeit ist auch die Rückforderung des Betrages bis zur Höhe von 1.107,54 DM. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 50 Abs. 1 SGB X. Anders als bei einer schlichten Zahlung ohne Erlaß eines Verwaltungsaktes, die nach § 50 Abs. 2 SGB X zurückgefordert werden kann, ist im vorliegenden Fall die Leistung aufgrund der stillschweigenden Bewilligung erbracht worden. Dieser bewilligende Verwaltungsakt muß, wie es hier geschehen ist, aufgehoben worden sein. Es muß schließlich die zurückgeforderte Leistung an den zur Erstattung Verpflichteten erbracht worden sein, was hinsichtlich des streitigen Betrages ebenfalls geschehen ist. Der Betrag von DM 1.107,54 ist vom Beklagten dem Kläger gewährt worden. Leistungsempfänger ist, wie sich aus dem Unterschied zu § 50 Abs. 2 SGB X ergibt, derjenige, dem eine Leistung durch Verwaltungsakt bewilligt und auf Grund dieser Bewilligung zugewendet worden ist. Nur diesem gegenüber ist ein bestehender Verwaltungsakt, durch den die Leistung bewilligt worden ist, ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen, und nur ihm gegenüber bedarf es deshalb zur Herbeiführung der Erstattungspflicht der Aufhebung. Nur ihm gegenüber ist auch eine Aufhebung möglich.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. November 1985 - 8 A 448/84 -.
Maßgeblich ist demnach, wem die Sozialhilfe bewilligt worden ist. In einem Fall, in dem wie hier die Bewilligung durch schlüssiges Verhalten erfolgt ist, ist dies danach zu bestimmen, wie dieses Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mußte der Kläger die Leistungen in Höhe von 1.107,54 DM, nämlich die Regelsatzleistung für den Haushaltsvorstand von 338,-- DM, die Heizkostenbeihilfe von 600,-- DM sowie die Unterkunftskosten von 169,54 DM als an sich gerichtet ansehen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf dessen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Damit ist der Kläger zur Erstattung des fraglichen Betrages verpflichtet. Eine Ermessensausübung war nach § 50 Abs. 1 SGB X, wie dem Wortlaut zu entnehmen ist, nicht mehr zu treffen.
Vgl. BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RZLw 1/82 -, Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE) 55, 250 (251).
Die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung etwa durch Verbrauch des Geldes im Urlaub ist im Rahmen des § 50 Abs. 1 SGB X nicht möglich, da derartige Gesichtspunkte bei der Rücknahme zu berücksichtigen sind.
Vgl. Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB X 1, 2, Loseblattkommentar, Stand: 1. März 1985, § 50 Rdrnr. 7 und 17.
Auch verjährt ist der Erstattungsanspruch nicht. Die Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB X) beginnt erst zu laufen, wenn die Festsetzung mit Bescheid vom 22. Oktober 1982 „unanfechtbar“ ist. Dies ist bisher nicht der fall.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.