Ausbildungsförderung für Masterstudium nach dualem Diplomstudium KI-Titel
Ausbildungsförderungsgesetz · duales Studium · Abschlussgleichstellung · Masterstudium · Befähigungsnachweis
Sonstiges
Az.: 6 A 1117/19 1 K 1883/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen das Studentenwerk Freiberg vertreten durch den Geschäftsführer - Amt für Ausbildungsförderung - Petersstraße 5, 09599 Freiberg - Beklagter - - Berufungsbeklagterwegen Ausbildungsförderungsrechts hier: Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. Oktober 2019 - 1 K 1883/17 - geändert und der Beklagte verpflichtet, ihr unter Aufhebung seines Bescheids vom 28. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 12. April 2017 Ausbildungsförderung für das Masterstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität B. F. im Wintersemester 2016/2017 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ein Masterstudium im Anschluss an ein duales Diplomstudium an einer Staatlichen Studienakademie. Die 1994 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Abitur im Juli 2013 seit August 2013 eine Ausbildung bei der Volksbank L. und zusätzlich von Oktober 2013 bis September 2016 ein Studium an der Staatlichen Studienakademie B. im Studiengang Finanzmanagement (duale Ausbildung). Hierfür erhielt sie eine Ausbildungsvergütung. Das Studium schloss sie am 30. September 2016 mit dem Studienabschluss Diplom-Betriebswirtin (BA) ab. Mit Schreiben vom 23. September 2011 hatte das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen mitgeteilt, dass die Diplomabschlüsse der Berufsakademie Sachsen gemäß § 10a Abs. 3 Satz 1 SächsBAG den Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigende Abschlüsse gleichgestellt seien. Sie stellten Abschlüsse im tertiären Bereich dar, die 2 3
3 unter die Richtlinie des Europäischen Rates über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome vom 21. Dezember 1988 (89/48/EWG) fielen. Die Kultusministerkonferenz habe am 15. Oktober 2004 auch die hochschulrechtliche Gleichstellung von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien beschlossen. Diese Gleichstellung sei durch § 10a Abs. 3 SächsBAG gesetzlich geregelt. Die Berufsakademie Sachsen befinde sich in der Phase der Umstellung auf die konsekutive Studienstruktur. Eine Vielzahl der Bachelorausbildungen sei inzwischen akkreditiert worden. Eine umfassende Prüfung der Diplomstudiengänge und ihrer Abschlüsse im Vorfeld der Umstellung habe ergeben, dass der „Workload“ dieser Angebote an der Berufsakademie Sachsen bei einem Vergleich mit Studienangeboten der Hochschulen durchgehend die Vergabe von 180 ECTS-Punkten rechtfertige. Im Wesentlichen würden auch bei diesen Diplomangeboten die übrigen im KMK-Beschluss genannten Voraussetzungen für eine hochschulrechtliche Gleichstellung eines Abschlusses der Berufsakademie mit einem Abschluss einer Hochschule erfüllt. Wenn auch die weiteren Aufgaben, wie Modularisierung, konkrete Zuordnung von ECTS-Punkten, Erstellung eines Diploma-Supplement, Akkreditierung der Bachelor-Studienangebote etc. zum Teil noch zu erledigen seien, ergebe sich somit die Einschätzung, dass die Diplomabschlüsse der BA Sachsen den Bachelorabschlüssen im Sinne des KMK-Beschlusses in nichts nachstünden. Mit Schreiben des Prüfungsausschusses der Technischen Universität B. F. vom 10. August 2016 wurde die Klägerin für das Masterstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre unter der Auflage der erfolgreichen Teilnahme an zehn Modulprüfungen (Bilanzierung, Marketingmanagement - Grundlagen, Produktion und Beschaffung, Wirtschaftsinformatik und Informationsmanagement, Mikroökonomische Theorie, Makroökonomik, Grundlagen der Finanzwissenschaft, Öffentliches Recht, Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, Statistik für Betriebswirrte) zum Studium zugelassen. Die Regelstudienzeit verlängere sich um zwei Semester. Am 20. September 2016 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein Masterstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität B. F.. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung beim Beklagten den Antrag wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1a und 2 BAföG ab. Der von der Klägerin am 3. November 2016 erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2017, der Klägerin 4 5 6
4 zugestellt am 15. April 2017, wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch der Klägerin zurück. § 7 Abs. 1a BAföG sei vorliegend nicht anwendbar, da die Klägerin keinen Bachelor- sondern ein Diplomstudiengang an einer Berufsakademie absolviert habe. Auch eine Förderung nach der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 BAföG sei ausgeschlossen. Am 15. Mai 2017 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben. Sie hat unter anderem vorgetragen, ihr sei von der Berufsakademie suggeriert worden, dass sie ihren Abschluss jederzeit in einen Bachelor-Abschluss umwandeln könne, sobald der Studiengang akkreditiert sei. Tatsächlich sei dies aber nicht möglich gewesen, da die Akkreditierung erst am 2. Oktober 2015 erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2019 - 1 K 1883/17 - abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung aus § 7 Abs. 1a BA-föG bestehe weder in direkter noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift. Voraussetzung für einen Anspruch sei, dass er auf einem Bachelorstudiengang aufbaue. Die Vorschrift trage der Einführung der gestuften Studienabschlüsse Bachelor und Master im Hochschulrecht Rechnung (vgl. § 19 HRG). Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Bachelorstudiengängen gegenüber anderen Studiengängen sei der Abschluss, auf den das Studium abziele. Die Klägerin habe zuvor keinen Bachelorstudiengang absolviert, der mit einem Bachelorgrad ende. Vielmehr handele es sich bei dem an der Berufsakademie Sachsen absolvierten Studium Finanzmanagement um ein solches, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluss mit der bestandenen Prüfung zum Diplombetriebswirt (BA) führe (vgl. § 14 Abs. 3 SächsBAG). Die Verleihung des Bachelorgrades sei zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums durch die Klägerin auch nicht vorgesehen, sondern der Studiengang auf den Erwerb des Diploms hin ausgerichtet gewesen. Erst mit der Akkreditierung für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2020 sei die Studienakademie B. in der Lage gewesen, für den Studiengang Finanzmanagement den Bachelorgrad zu verleihen. Da sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Akkreditierungsbeginns bereits im fünften Semester befunden habe, könne ihr die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Arts“ (B. A.) nicht verliehen werden (§ 23 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Studiengang Finanzmanagement Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie B. a. F.). Der Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität B. F. baue auch nicht auf ihrem Diplomstudiengang Finanzmanagement auf. Dagegen spreche schon der Umstand, dass der Prüfungsausschuss der Technischen Universität die Zulassung der Klägerin für den Mas- 7 8
5 terstudiengang Betriebswirtschaftslehre im Schreiben vom 10. August 2016 an die erfolgreiche Teilnahme an Modulprüfungen in mehreren (zusätzlichen) Modulen (Bilanzierung, Marketingmanagement - Grundlagen, Produktion und Beschaffung, Wirtschaftsinformatik und Informationsmanagement, Mikroökonomische Theorie, Makroökonomik, Grundlagen der Finanzwirtschaft, öffentliches Recht, Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, Statistik für Betriebswirte) geknüpft habe, die zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit um zwei Semester führten, so dass die Gesamtregelstudienzeit für konsekutive Studiengänge von höchstens fünf Jahren nach § 19 Abs. 4 HRG überschritten werde. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1a BAföG sei auch nicht entsprechend anwendbar. Gegen eine analoge Anwendung spreche bereits der Gesetzeszweck des § 7 Abs. 1a BAföG, wonach speziell die Studiengangkombination Bachelor/Master erweiternd gefördert werden solle, weil das Bachelorstudium und das Masterstudium als eine Ausbildung mit zwei Ausbildungsabschnitten zählten und es danach mit der Gesetzessystematik des § 7 BAföG nicht zu rechtfertigen wäre, nur das Bachelorstudium, aber nicht das Masterstudium zu fördern. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. August 2017 - 1 A 116/16 - beträfen nicht die vorliegende Fallkonstellation der begehrten Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang nach Abschluss eines Diplomstudiengangs an einer Berufsakademie. Es handle sich vorliegend auch nicht um einen Fall einer nicht „typenreinen“ Umsetzung des Bologna-Prozesses in der Übergangsphase. Zwar verleihe der Freistaat nach § 14 Abs. 1 SächsBAG aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung die Abschlussbezeichnung „Bachelor“, sofern der Studiengang, der zur Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führe, akkreditiert sei, und bei Studiengängen, die noch nicht akkreditiert seien, ein Diplom mit Angabe des Studiengangs und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“ (vgl. § 14 Abs. 2 und 3 SächsBAG). Daraus sei zwar ersichtlich, dass der Erwerb des Bachelorabschlusses von der noch nicht erfolgten Akkreditierung des Studienganges abhängig sei. Die Akkreditierung des Studiengangs Finanzmanagement sei aber das Ergebnis einer umfassenden Prüfung der Einhaltung der Akkreditierungskriterien durch ein von der FIBAA-Akkreditierungskommission bestelltes Gutachterteam. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche Akkreditierungsvoraussetzungen auch bereits vor dem Akkreditierungszeitraum vorgelegen hätten und der Diplomstudiengang bereits zuvor mit dem nachfolgenden Bachelorstudiengang in allen entscheidenden Prüfungskriterien vergleichbar gewesen sei. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben des SMWK vom 23. September 2011 an die Staatlichen Studienakademien in der Berufsakademie Sachsen. In diesem Schreiben werde zwar eingeschätzt, dass die Diplomabschlüsse der Berufsakademie Sachsen
6 den Bachelorabschlüssen in nichts nachstünden. Eingeräumt werde aber auch, dass unter anderem die Akkreditierung der Bachelor-Studienangebote noch zu erledigen sei. Abgesehen davon hätten sich die Hochschulen in ihrer Autonomie entschieden, bestimmte Studiengänge nicht vollständig bundesweit auf die gestufte Studienstruktur umzustellen, so dass es in einzelnen Bundesländern - und auch im Freistaat Sachsen - ein dauerhaftes Nebeneinander von verschiedenen Modellen gebe. Auch bei der Berufsakademie Sachsen werde in den Studiengängen Bauingenieurwesen und Versorgungs- und Umwelttechnik weiterhin der akademische Grad Diplom-Ingenieur/-in (BA) verliehen. Hierbei handle es sich um einen berufsqualifizierenden Abschluss, der § 7 Abs. 1 BAföG ausschöpfe. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BAföG. Beim Masterstudiengang handle es sich weder um eine ergänzende Ausbildung noch um eine solche, die in derselben Fachrichtung weiterführe, noch einer im zweiten Bildungsweg noch einer an einer Berufsfachschule oder Fachschulklasse noch liege ein Härtefall vor. Auf den von der Klägerin am 29. Oktober 2019 gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 4. Oktober 2019 zugestellte Urteil erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der im Jahr 2020 für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung trägt die Klägerin innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall verneint, denn es handle sich um einen Fall einer nicht „typenreinen“ Umsetzung des Bologna-Prozesses. Dies ergebe sich bereits aus § 14 SächsBAG. Nur bei Studiengängen, die noch nicht akkreditiert seien, verleihe der Freistaat Sachsen - wie hier - nach § 14 Abs. 3 SächsBAG ein Diplom mit der Angabe des Studiengangs und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“. Daraus sei ersichtlich, dass der Erwerb des Bachelor-Abschlusses im vorliegenden Fall von einer bloßen Zufälligkeit, nämlich der (noch nicht) erfolgten Akkreditierung des Studienganges abhängig sei. Wäre im vorliegenden Fall die später tatsächlich erfolgte Akkreditierung bereits zuvor abgeschlossen gewesen, würde ihr die in § 14 Abs. 1 SächsBAG genannte Abschlussbezeichnung „Bachelor“ zustehen. Dies würde unmittelbar zu einer Förderung des hier streitigen Masterstudiengangs berechtigen. Hierauf habe auch das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 7. März 2019 - 7 K 1970/18 - in einem vergleichbaren Fall zutreffend hingewiesen. Ergänzend könne auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main in dessen 9 10
7 Urteil vom 29. Oktober 2014 - 3 K 201/14.F - Bezug genommen werden. Im Übrigen sei ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung auch aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG begründet. § 14 Abs. 5 SächsBAG habe die Abschlüsse der Berufsakademie Sachsen den entsprechenden Abschlüssen der Staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss gleichgestellt. Der von ihr erreichte Abschluss sei danach einem entsprechenden Bachelor-Abschluss gleichzusetzen. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - so gesehen und im Wege der verfassungskonformen Erweiterung des Fördertatbestandes nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG einen Anspruch auf Ausbildungsförderung bei einem Wechsel von einem Bachelorstudiengang zu einem grundständigen Diplomstudiengang angenommen. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG sei zwar grundsätzlich eine Härtefallregelung; sie könne aber zur Vermeidung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personengruppen ohne nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrund dienen. Qualitativ unterscheide sich ihre Situation nicht von der seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - Rn. 36 ff. in den Blick genommenen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. Oktober 2019 - 1 K 1883/17 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung seines Bescheids vom 28. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 12. April 2017 Ausbildungsförderung für das Masterstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität B. F. im Wintersemester 2016/2017 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1a BAföG sei hier nicht entsprechend anwendbar. Zweck der Vorschrift sei speziell die Studiengangkombination Bachelor/Master erweiternd zu fördern, weil das Bachelorstudium und das Masterstudium als eine Ausbildung mit zwei Ausbildungsabschnitten zählten. Hier handle es sich gerade nicht um einen Fall einer nicht „typenreinen“ Umsetzung des Bologna-Prozesses in der Übergangsphase. Zwar verleihe nach § 14 Abs. 1 SächsBAG der Freistaat Sachsen aufgrund der bestehenden staatlichen Prüfung die Abschlussbezeichnung „Bachelor“, sofern - was jedoch vorliegend gerade noch nicht der Fall gewesen sei - der Studiengang der zur Abschlussbe- 11 12 13
8 zeichnung „Bachelor“ führe, akkreditiert sei (§ 14 Abs. 2 SächsBAG). Bei Studiengängen, die noch nicht akkreditiert seien, werde aber ein Diplom mit Angabe des Studiengangs und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“ gemäß § 14 Abs. 3 SächsBAG verliehen. Davon, dass der Erwerb des Bachelor-Abschlusses im vorliegenden Fall von einer bloßen Zufälligkeit, nämlich der noch nicht erfolgten Akkreditierung des Studiengangs abhängig gewesen sei, wie die Klägerin meine, könne nicht die Rede sein. Vielmehr sei die Akkreditierung das Ergebnis einer umfassenden Prüfung der Einhaltung der Akkreditierungskriterien durch ein von der FIBAA-Akkreditierungskommission bestellten Gutachterteams. Somit handle es sich um eine bewusste und gewollte Entscheidung den fraglichen Studiengang betreffend. Es könne - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche Akkreditierungsvoraussetzungen auch bereits vor dem Akkreditierungszeitraum vorgelegen hätten. Zudem sei es eine Entscheidung der Hochschulen, bestimmte Studiengänge nicht vollständig bundesweit auf die gestufte Studienstruktur umzustellen, so dass es in einzelnen Bundesländern - so auch im Freistaat Sachsen - ein dauerhaftes Nebeneinander von verschiedenen Modellen gebe. Auch bei der Berufsakademie Sachsen werde in den Studiengängen Bauingenieurwesen und Versorgungs- und Umwelttechnik weiterhin der akademische Grad „Diplom-Ingenieur/-in (BA)“ verliehen. Somit handle es sich um einen berufsqualifizierenden Abschluss, welcher § 7 Abs. 1 BA-föG ausschöpfe. Dies gelte genauso für ein an der Fachhochschule erworbenes Diplom, welches als abgeschlossene (Erst-)Ausbildung gelte. Eine Analogie zu § 7 Abs. 1a BAföG würde auf ein Wahlrecht hinsichtlich einer weiteren Ausbildung nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinauslaufen und wäre in der praktischen Umsetzung schwierig. Auch eine Konstellation wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 29. Oktober 2014 - 3 K 201/14.F - liege hier nicht vor. Dieser Fall betreffe einen an einer Berufsakademie erworbenen Bachelor-Abschluss, nicht einen Diplomabschluss. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Berufsakademie Sachsen den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur/-in (BA)“ in technischen Studiengängen als berufsqualifizierenden Abschluss verleihe. Auch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG seien nicht einschlägig. Im vorliegenden Verfahren sei auch nichts für eine Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ersichtlich. Diese Vorschrift sei als Ausnahme- und Härtefallregelung eng auszulegen und habe nicht die Funktion eines generellen Auffangtatbestandes für Fälle, die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BAföG nicht erfasst würden. Die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - zugrundeliegende Fallkonstellation sei anders als die hier zu entscheidende, da dort ein anders gelagerter Fall eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg
9 in einen Diplomstudiengang nach Bachelorabschluss vorgelegen habe. Dagegen bestehe vorliegend kein Bachelorabschluss. Das vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Verfahren befasse sich mit der Fallkonstellation von Auszubildenden, die nach dem Erwerb des Bachelorgrades von ihrer ursprünglichen Entscheidung für eine Studienfolge nach dem Bologna-Modell Abstand nähmen. Der vorliegende Fall, in dem eine fehlende Akkreditierung innerhalb des Bachelor-Mastersystems eine tragende Rolle spiele, spiegle jene Konstellation nicht wieder. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung u. a. darauf abgestellt, dass mit dem Vollzug der Entscheidung für ein Bachelorstudium die betreffenden Auszubildenden förderungsrechtliche Weichen gestellt hätten, die bei der förderungsrechtlichen Bewertung ihrer nachfolgenden Ausbildungsentscheidung nicht mehr ignoriert werden könnten. Sie könnten sich in dieser Phase ihrer Ausbildung nicht mehr ohne förderungsrechtliche Konsequenz für den Ausbildungsweg eines grundständigen Diplomstudiums entscheiden und ihre förderungsrechtliche Entscheidungsfreiheit sei vielmehr dahingehend eingeschränkt, dass sie gezwungen seien, ihre Ausbildung durch ein Masterstudium fortzusetzen, wenn sie staatliche Förderung benötigten und in Anspruch nehmen wollten. Dieser Fall unterscheide sich grundlegend vom vorliegenden Fall, in welchem die Klägerin bereits ein grundständiges Diplomstudium im herkömmlichen Studienweg absolviert hätte und von daher eine weitere Förderung eines Masterstudiums in einem konsekutiven Bachelor-Master-Studienmodell nicht mehr bedürfe. Dass vorliegend eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreiche oder der Auszubildende diese sich nicht mehr hätte zunutze machen können, sei nicht ersichtlich. Die Gründe für die fehlende Akkreditierung des hier in Rede stehenden Studiengangs hätten darin gelegen, dass hier die die Voraussetzungen für eine Akkreditierung noch nicht erfüllt gewesen seien, und die hochschulrechtliche Autonomiewahrung sei zu berücksichtigen. Vorliegend führe auch - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - der Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre nicht in derselben Fachrichtung weiter, da die Klägerin zunächst in der Fachrichtung Finanzmanagement studiert habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein dauerhaftes Nebeneinander von verschiedenen Modellen und eine Vermischung der Studiengangtypen nach den Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 4. Februar 2010, Teil A, A1, auszuschießen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten und der Landesdirektion vorgelegen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr im Wintersemester 2016/2017 absolviertes Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre in (analoger) Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557, 2561) (1). Auch hat sie keinen Anspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (2). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aber nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu (3), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO. 1. a) Ein Anspruch nach § 7 Abs. 1a BAföG in unmittelbarer Anwendung ist - worüber auch zwischen den Beteiligten inzwischen Einigkeit besteht - nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz unter anderem Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat. Die Klägerin hat bislang keinen Bachelor-Abschluss oder als gleichwertig anerkannten Abschluss einer ausländischen Hochschule erworben, sondern einen Diplomabschluss einer Berufsakademie. b) Ein Förderungsanspruch der Klägerin für ihren Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre als Erstausbildung kann auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG begründet werden. Ein solcher Anspruch würde eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen. Es kann indes nicht mit der gebotenen Gewissheit festgestellt werden, dass es dem mit § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG verfolgten Gesetzeszweck entspricht, den Grundanspruch auf Förderung einer beruflichen Erstausbildung auf den hier in Rede stehenden Fall des Einstiegs in ein Masterstudium nach Erwerb eines Diplomgrades einer Berufsakademie zu erstrecken, obgleich der Wortlaut der Vorschrift dahinter zurückbleibt. Für den 16 17 18 19
11 Fall des Quereinstiegs in ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiums unter der vollständigen Anrechnung der im Bachelorstudium erbrachten Leistungen hat das Bundesverwaltungsgericht eine planwidrige Regelungslücke im Urteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - (juris) verneint: „10 a) Ein Förderungsanspruch des Klägers für die in Rede stehenden Zeiträume des Diplomstudiengangs Architektur als Erstausbildung kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG begründet werden. 11 Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 5 Rn. 9). Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel (hier die teleologische Extension oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 21 und vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 27 und vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.N.). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann nicht mit der gebotenen Gewissheit festgestellt werden, dass es dem mit § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG verfolgten Gesetzeszweck entspricht, den Grundanspruch auf Förderung einer beruflichen Erstausbildung auf den hier in Rede stehenden Fall des sogenannten Quereinstiegs in ein Diplomstudium nach Erwerb eines Bachelorgrades zu erstrecken, obgleich der Wortlaut der Vorschrift dahinter zurückbleibt. 12 aa) Der Gesetzgeber hat die hier in Rede stehende Konstellation des Quereinstiegs nicht planwidrig vom Wortlaut des § 7 Abs. 1a BAföG ausgenommen. Dies erschließt sich bereits aus der Gesetzgebungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention. Aus der amtlichen Begründung zu Art. 1 Nr. 2 des Entwurfs des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, durch das mit Wirkung zum 30. Juni 1998 Abs. 1a in § 7 BAföG eingefügt worden ist (BGBl. I S. 1609), ergibt sich, dass der Gesetzgeber erklärtermaßen nur für die dort aufgeführten, auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad aufbauenden Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne des § 19 HRG oder postgradualen Diplomstudiengänge im Sinne des § 18 HRG eine Regelung hat treffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8: ‚Der neue § 7 Abs. 1a BAföG gilt nur für die genannten Studiengangkombinationen.‘). Er hat damit dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass Auszubildende nach
12 dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nur Anspruch auf Vermittlung einer einzigen, nämlich der ersten Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23 S. 18). Dieser Anspruch ist bei den im Rahmen des Bologna-Prozesses geschaffenen Bachelor- oder Bakkalaureus- und darauf aufbauenden Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen in der Regel bereits mit dem Erwerb des berufsqualifizierenden Bachelor- oder Bakkalaureusabschlusses erschöpft, obwohl nach der typisierenden Annahme des Gesetzgebers erst die ‚neuen‘ Studiengangkombinationen in ihrer Gesamtheit jeweils zu einer einem herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengang vergleichbaren beruflichen Qualifikation führen. Daher hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, für die ‚neuen‘ Studiengänge nach dem Bologna-Modell eine ‚Sonderregelung‘ zu schaffen und sicherzustellen, dass die Förderung eines Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in Gestalt des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades hat (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 42 ff.; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, § 7 Rn. 16.1). 13 An diesem im Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG ‚eins zu eins‘ umgesetzten gesetzgeberischen Willen hat sich auch nichts geändert, soweit mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) die Masterstudiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit dem Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) die Masterstudiengänge in der Schweiz in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden sind. Auch bei diesen Masterstudiengängen handelt es sich um konsekutive Studiengänge, deren Förderung im Rahmen des Grundanspruchs auf Förderung einer Berufsausbildung Ziel des Gesetzgebers ist. Das kommt insbesondere in der Begründung zu Art. 1 Nr. 2a des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 14/4731 S. 31: ‚[...] § 7 Abs. 1a BAföG will dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen.‘). 14 bb) Der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG bestätigt diesen Befund. Die Vorschrift soll die durch den sogenannten Bologna-Prozess angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich unterstützen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 1 und 8 sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - juris Rn. 5). Sie stellt klar, dass Bachelor- oder Bakkalaureus- und ein hierauf aufbauender Master-, Magister- oder postgradualer Diplomstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten
13 Grundanspruch auf Förderung nur einer (beruflichen) Ausbildung ausschöpfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 5 B 5.18, 5 PKH 1.18 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19). Durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG auf nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudium aufgenommene grundständige Diplomstudiengänge würde dieser Zweckbestimmung nicht Rechnung getragen werden. 15 cc) Die hier vertretene Auffassung steht - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - (juris). Diese Entscheidung verhält sich ausschließlich zu der ihr zugrunde liegenden Fallkonstellation eines vollständig in den Staatsexamensstudiengang integrierten Bachelorstudiengangs. Ihr kann daher kein Präjudiz in Bezug auf die Planwidrigkeit für andere Fallkonstellationen und so auch für den hier streitgegenständlichen Quereinstieg in ein grundständiges Diplomstudium nach Erwerb eines Bachelorgrades entnommen werden. 16 b) Die gesetzgeberische Entscheidung, den Quereinstieg in einen Diplomstudiengang nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs nicht als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1a BAföG zu fördern, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 17 Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 <121> und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <254>, jeweils m.w.N.). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68 f.> und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 33, jeweils m.w.N.). Im Übrigen ist bei einer an Sachverhalten orientierten Ungleichbehandlung entscheidend, inwieweit die Betroffe-
14 nen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Differenzierungsmerkmals zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169 <181> m.w.N.). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist die Ungleichbehandlung der Gruppe der Auszubildenden, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades in der hier in Rede stehenden Weise in ein grundständiges Diplomstudium quereinsteigen, in einer dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab genügenden Weise gerechtfertigt. 18 aa) Eine Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse besteht, weil die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG zu einer Ungleichbehandlung von Personengruppen führt. Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades als sogenannte Quereinsteiger zu einem höheren Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, sind von einer Förderung im Rahmen des Grundanspruchs auf Erstausbildung ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu ist die Ausbildung von Auszubildenden, die entweder an den Erwerb des Bachelorgrades ein Masterstudium anschließen oder von Anfang an einen grundständigen Diplomstudiengang aufnehmen und ihn bis zum berufsqualifizierenden Diplomgrad fortführen, als (berufliche) Erstausbildung entweder nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG oder nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähig. 19 bb) Der Förderungsausschluss findet gegenüber Auszubildenden, die an den Erwerb des Bachelorgrades ein Masterstudium anschließen, seinen rechtfertigenden Grund in dem oben dargelegten Absicherungszweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. Kennzeichnend für diese Auszubildenden ist, dass sie den mit dem Bachelorstudium eingeschlagenen Studienweg nach dem Bologna-Modell fortsetzen, der nach dem Plan des Gesetzgebers förderungsrechtlich abgesichert werden soll. Bei Auszubildenden, die nach dem Erwerb des Bachelorgrades Abstand von ihrer ursprünglichen Entscheidung für eine Studiengangfolge nach dem Bologna-Modell nehmen, verwirklicht sich dieser Absicherungszweck nicht. Daneben ist für die Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung der Umstand von Bedeutung, dass die betroffenen Auszubildenden Einfluss auf das Unterscheidungskriterium nehmen können. Denn sie können im Regelfall - und so auch hier - eigenständig und frei darüber entscheiden, ob sie an den Bachelorabschluss ein Masterstudium in derselben Fachrichtung anschließen und sich damit die Möglichkeit offenhalten, auch dieses Studium als Erstausbildung gefördert zu bekommen. 20 cc) Für die förderungsrechtliche Schlechterstellung gegenüber Auszubildenden, die von Anfang an einen grundständigen Diplomstudiengang aufnehmen und ihn bis zum berufsqualifizierenden Diplomgrad fortsetzen, stellt der Förderungszweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ein hinreichendes Unterscheidungskriterium dar. Der Gesetzgeber wollte - wie insbesondere auch der Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG zu entnehmen ist - grundsätzlich nur denjenigen ein grundständiges Diplomstudium als Erstausbildung durch einen hälftigen Zuschuss und im Übrigen durch ein zinsfreies Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG) fördern, die ein solches Studium mit Beginn des ersten Fachsemesters aufnehmen und es bis zum Diplom weiterführen. Diese Zielsetzung wird bei Auszubildenden, die nach dem Erwerb des Bachelorgrades in der hier in Rede
15 stehenden Weise quer in einen grundständigen Diplomstudiengang einsteigen, verfehlt. Auch im Kontext des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist die Entscheidungsfreiheit der Auszubildenden, aufgrund derer sie von Anfang an als Ausbildungsweg ein grundständiges Diplomstudium hätten wählen können, maßgeblicher Rechtfertigungsgrund dafür, sie an ihrer einmal getroffenen Entscheidung für den Studienweg nach dem Bologna-Modell festzuhalten. 21 Für die Verhältnismäßigkeit in beiden Fallgruppen streitet dabei auch, dass den betroffenen Auszubildenden - wie nachfolgend unter Ziffer 2. dargelegt wird - im Ergebnis nicht jedwede staatliche Unterstützung vorenthalten wird.“ Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, gelten auch im vorliegenden Fall. Der Studiengang der Klägerin wurde in deren fünften Fachsemester akkreditiert. Die Akademie ging wohl davon aus, dass § 14 Abs. 3 SächsBAG verlangt, dass die Akkreditierung nicht nur zum Zeitpunkt der Prüfung, sondern bereits zum Antritt des Studiums vorliegen müsse, und verlieh der Klägerin deshalb das Diplom und nicht den Master. Die jetzige Prüfungsordnung (https://www.ba-bautzen.de/fileadmin/bautzen/studienangebote/finanzmanagement/dokumente/Pruefungsordnung.pdf), die nur den Bachelorabschluss vorsieht, gilt nach § 30 nur für Studierende ab dem Immatrikulationsjahrgang 2015. Es handelt sich somit um die Konstellation des Einstiegs in ein Masterstudium mit dem Diplomabschluss einer Berufsakademie (BA) unter Anrechnung der im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen und der Auflage zusätzlicher Modulprüfungen in der Umbruchzeit bis zur Akkreditierung des Studienangebots. Es kann nicht mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden, dass der Gesetzgeber die hier in Rede stehende Konstellation des Einstiegs in ein Masterstudium mit Diplomabschluss (BA) unter Anrechnung von im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen bei laufender Akkreditierung des Studienangebots planwidrig vom Wortlaut des § 7 Abs. 1a BAföG ausgenommen hat. Die Vorschrift weist zwar eine Regelungslücke auf, soweit sie keine Auszubildenden erfasst, die - wie die Klägerin - nach dem Erwerb eines Diplomgrads an einer Berufsakademie (wegen nicht „vollständiger“ Akkreditierung der Studienzeit) infolge der Anrechnung ihrer in dem Diplomstudiengang erbrachten Leistungen von einer Hochschule zu einem Masterstudiengang in derselben oder einer auf den vorherigen Abschluss aufbauenden Fachrichtung zugelassen werden. 20 21 22
16 Gegen eine Planwidrigkeit des Ausschlusses dieser Auszubildenden von der Förderung spricht aber, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung erklärtermaßen nur für die in § 7 Abs. 1a BAföG aufgeführten, auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad aufbauenden Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne des § 19 HRG oder postgradualen Diplomstudiengänge im Sinne des § 18 HRG eine Regelung hat treffen wollen. Der Gesetzgeber hat dabei auch erkannt, dass die gesetzliche Regelung nicht sofort wird umgesetzt werden können und ist zum Teil von einer Parallelität von konsekutiven und Diplomstudiengängen ausgegangen (vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. 6. November 2008 - 1 B 188/07 -, juris Rn. 25). Es handelt sich deshalb - selbst wenn der Gesetzgeber die Übergangsproblematik bei der Akkreditierung und der Dauer der Akkreditierungsverfahren bei tertiären Bildungsträgern nicht vollständig gesehen hat - um eine bewusste Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ausschließt, es sei denn, der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung zwingt zu einer anderen Beurteilung. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert indes nicht zwingend eine Einbeziehung der Konstellation in § 7 Abs. 1a BAföG. Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Diplomgrades zu einem Masterstudiengang in derselben oder einer auf dem Abschluss ausbauenden Fachrichtung zugelassen werden, sind zwar von einer Förderung im Rahmen des Grundanspruchs auf Erstausbildung ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu ist die Ausbildung von Auszubildenden, die entweder an den Erwerb des Bachelorgrades ein Masterstudium anschließen oder von Anfang an einen grundständigen (universitären) Diplomstudiengang aufnehmen und ihn bis zum berufsqualifizierenden Diplomgrad fortführen, als (berufliche) Erstausbildung entweder nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG oder nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähig. Der Förderungsausschluss von Auszubildenden, die nach einer noch nicht ihre gesamte Studienzeit erfassenden Akkreditierung im Studiengang das Diplom erhalten und anschließend unter Anrechnung ihrer Leistungen zu einem Masterstudium zugelassen werden, findet aber gegenüber Auszubildenden, die an den Erwerb des Bachelorgrades (bei Akkreditierung über die gesamte Studienzeit) ein Masterstudium anschließen, seinen rechtfertigenden Grund in dem Absicherungszweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. Kennzeichnend für Auszubildende in konsekutiven Studiengängen ist, dass sie den mit dem Bachelorstudium eingeschlagenen Studienweg nach dem Bologna-Modell im Masterstudium fortsetzen, der nach dem Plan des Gesetzgebers förderungsrechtlich abgesichert werden soll. Dagegen ist das duale Studium an der Berufsakademie - solange der Studiengang nicht akkreditiert ist und der Bachelorgrad nicht verliehen wird - auf eine Zusatzausbildung im Masterstudium nicht angelegt und ausgerichtet. 23 24
17 Aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung in Studienangeboten der Berufsakademien, die noch nicht akkreditiert sind, verleiht der Freistaat Sachsen ein Diplom mit Angabe des Studiengangs und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“ (damals § 10a Abs. 5 Satz 1 Sächsisches Berufsakademiegesetz vom 11. Juni 1999 [Sächs-GVBl. S. 276], das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 [Sächs-GVBl. S. 568] [SächsBAG a. F.] geändert worden ist; heute § 14 Abs. 3 Satz 1 Sächs-BAG), der dem entsprechenden Abschluss der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss gleichsteht (§ 10a Abs. 3 Satz 1 SächsBAG a. F./§ 14 Abs. 5 Satz 1 SächsBAG). Nur der Bachelorabschluss der Berufsakademie Sachsen ist dem Bachelorabschluss der Hochschulen gleichgestellt (§ 10a Abs. 3 Satz 2 SächsBAG a. F./§ 14 Abs. 5 Satz 2 SächsBAG). Bei einem Studiengang, der die Abschlussbezeichnung „Diplom“ führt, kann die Bezeichnung „Bachelor“ (nur) verliehen werden, wenn der Studiengang den Anforderungen genügt, die an einen Studiengang gestellt werden, der zur Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führt (vgl. § 10a Abs. 6 Satz 1 SächBAG a. F./§ 14 Abs. 4 Satz 1 SächsBAG). Insbesondere müssen die Voraussetzungen der Modularisierung erfüllt sein (vgl. § 10a Abs. 6 Satz 1, § 9 Abs. 5 Nr. 5 SächBAG a. F./§ 14 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 4 Nr. 5 SächsBAG). Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, steht der Studienabschluss „Diplom“ an der Berufsakademie dem Bachelorabschluss nicht gleich, sondern dem Fachhochschulabschluss. Dass auch Fachhochschulabschlüsse sowie ihnen gleichstehende Abschlüsse und anschließende Masterstudiengänge förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG darstellen sollen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer (beruflichen) Ausbildung ausschöpfen sollen, lässt sich nicht feststellen. Nach einem Fachhochschulabschluss muss das Weiterstudium als Erstausbildung typischerweise nicht abgesichert werden. Auszubildende, die eine tertiäre duale Ausbildung beginnen, müssen ebenfalls nicht unbedingt abgesichert werden, weil sie mit dem Diplom einen berufsqualifizierenden Abschluss erreichen und nach der gesetzlichen Konzeption nicht zwingend darauf hoffen können, dass sie ihre Ausbildung im Rahmen eines Masterstudiums förderungsrechtlich als Erstausbildung fortsetzen können. Die Klägerin hat allerdings nach Abschluss ihres Diplomstudiums an der Berufsakademie nicht die Wahl, an den Diplomabschluss ein (weiteres) Studium in derselben Fachrichtung anzuschließen und sich damit die Möglichkeit offenzuhalten, auch dieses Studium als Erstausbildung gefördert zu bekommen. Insoweit liegt der Fall anders als bei Studierenden, die nach einem Bachelorabschluss wählen können, ob sie ihr Studium als Diplom- oder Masterstudium fortsetzen. Auch die Klägerin hätte aber zu 25
18 Beginn ihres Ausbildungswegs statt der dualen Ausbildung ein Bachelorstudium der Betriebswirtschaft wählen können oder ein Studium an einer Berufsakademie im Fach Finanzmanagement, das bereits akkreditiert ist und in dem der Bachelor verliehen wird. Die Entscheidungsfreiheit der Auszubildenden, aufgrund derer sie von Anfang an als Ausbildungsweg ein Bachelorstudium oder ein ihm bereits gleichgestelltes Berufsakademiestudium hätte wählen können, ist maßgeblicher Rechtfertigungsgrund dafür, sie an ihrer einmal getroffenen Entscheidung für einen Studienweg jenseits des Bologna-Modells festzuhalten. Für die Verhältnismäßigkeit ihrer Ungleichbehandlung mit Bachelorabsolventen und Absolventen der Berufsakademien in Studiengängen, die bereits akkreditiert sind und in denen der Bachelor verliehen wird, streitet dabei auch, dass ihnen - wie nachfolgend unter Nummer 3 dargelegt wird - im Ergebnis nicht jedwede staatliche Unterstützung vorenthalten wird. Es liegt hier auch nicht die Fallkonstellation einer nicht „typenreinen“ Umsetzung der hochschulrechtlichen Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Masterstudiengangs vor, z. B. dadurch, dass eine Ausbildungsstätte in einen weiterhin - und nicht zuletzt kraft bundesrechtlicher Vorgaben für den Berufszugang - auf den Abschluss "Staatsexamen" gerichteten Studiengang die Möglichkeit des Erwerbs eines Bachelor-Grades integriert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 -, juris Rn. 6 für den B. A. an der Bucerius Law School). Vielmehr wird im vorliegenden Fall die hochschulrechtliche Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Masterstudiengangs typenrein umgesetzt, allerdings nicht mehr mit Wirkung für das Studium der Klägerin. Ihr Studium an der Fachakademie blieb ein typenreines Diplomstudium, das zu einem mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertigen Diplomabschluss führt. Dieser ist - im Gegensatz zu dem in das Jurastudium integrierten Bachelorgrad - nicht typischerweise auf die Fortsetzung in einem Master- oder Diplomstudiengang angelegt. 2. Die Ausbildung der Klägerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG förderfähig. Der Diplomabschluss hat der Klägerin den Zugang zum Masterstudium eröffnet. Das Masterstudium ist auch in sich selbstständig, weil es alle Kenntnisse vermittelt, die zur Erlangung des berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (vgl. Tz. 7.2.15 BAföGVwV). Die Ausbildung der Klägerin führt aber nicht „in derselben Fachrichtung weiter“, weil sie Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht aus demselben materiellen Wissenssachgebiet vermittelt (vgl. Tz. 7.2.16 Satz 1 BAföGVwV). Eine weitere 26 27 28
19 Ausbildung führt die erste dann in derselben Richtung fachlich weiter, wenn sie dem Auszubildenden vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrundeliegenden Wissenssachgebiet vermittelt. Um dieser Voraussetzung zu genügen, reicht es nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität der Wissenssachgebiete (BVerwG, Urt. v. 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 15). Hier vermittelt die Masterprüfung Betriebswirtschaftslehre deutlich weitergehende Wissenssachgebiete als der Studiengang Finanzmanagement, der nur Teilbereiche abdeckt. Die Fortsetzung und Vertiefung erfolgt somit weder auf der vollen Breite der vorherigen Ausbildung noch auf einem prägenden Teilbereich (vgl. Tz. 7.2.16 Satz 2 BAföGVwV), sondern geht in den Stoffgebieten darüber hinaus. 3. Der Anspruch der Klägerin auf Förderung ergibt sich aber aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG handelte es sich um eine Härtefallregelung mit beschränktem Anwendungsbereich (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 29. November 2018 a. a. O. Rn. 34). Die Vorschrift war nach dieser Rechtsprechung neben den empirischen ("klassischen") Einzelfällen vor allem zwei Fallgruppen vorbehalten. Sie erfasst zum einen die Fälle, in denen für das angestrebte Ausbildungsziel eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht. Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 29. November 2018 a. a. O. Rn. 34). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil für den Zugang zum Beruf des studierten Betriebswirts allgemein eine Erstausbildung in Gestalt eines Hochschulabschlusses erforderlich, aber auch ausreichend ist. Es genügt der erfolgreiche Abschluss eines Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums der Betriebswirtschaftslehre. Von der erfolgreichen Absolvierung der Berufsakademie hängt der Abschluss dagegen nicht ab. Die Klägerin kann sich ihre duale Ausbildung auch noch zunutze machen. 29 30 31
20 Der Anwendungsbereich der Norm wurde aber vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November 2018 (a. a. O. Rn. 36 ff.) auf Fallgruppen erweitert, in denen der Begünstigungsausschluss für die Fallgruppe mit Art. 3 Abs. 1 GG ansonsten nicht in Einklang stünde. Es hat dies bei Auszubildenden, die nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Bachelorgrades ihre Hochschulausbildung infolge der vollständigen Anrechnung ihrer im Bachelorstudium erbrachten Leistungen mittels Quereinstiegs in ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiums in derselben Fachrichtung fortsetzen, bejaht und dazu ausgeführt: „36 bb) Der Begünstigungsausschluss für die hier in Rede stehende Fallgruppe stünde jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang, wenn die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG weiterhin dahin verstanden würde, dass ihr Regelungsgehalt durch ihren von der Rechtsprechung abgesteckten Anwendungsbereich erschöpfend erfasst wird. Denn der dadurch bewirkte Förderungsausschluss hielte der hier im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. 37 Rechtfertigungsbedürftig ist auch im vorliegenden Kontext eine Ungleichbehandlung von Personengruppen. Der Personenkreis der Auszubildenden, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades als sogenannte Quereinsteiger zu einem höheren Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, wird insbesondere im Verhältnis zu dem von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG erfassten - vorstehend skizzierten - Personenkreis der Auszubildenden ungleich behandelt, die nach einem berufsqualifizierenden Abschluss eine in sich selbstständige Ausbildung beginnen, welche vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1978 - 5 C 39.77 - BVerwGE 55, 205 <208>). Während Letztere ihre Ausbildung nach dieser Bestimmung als eine weitere Ausbildung gefördert bekommen können, besteht diese Möglichkeit für Auszubildende der hier in Rede stehenden Fallgruppe von vornherein nicht. Hierfür gibt es keinen nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrund. 38 Qualitativ unterscheidet sich die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG erfasste weitere Ausbildung von dem grundständigen Diplomstudiengang nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudium in derselben Fachrichtung zwar dadurch, dass der Zugang zu der zu fördernden weiteren Ausbildung erst durch die vorhergehende Ausbildung eröffnet wird. Das ist - wie dargelegt - bei der hier in Rede stehenden Studienkombination nicht der Fall. Dieser formelle Unterschied ist aber bei materieller Betrachtung nicht derart gewichtig, dass er den Begünstigungsausschluss rechtfertigt. Materiell betrachtet weist nämlich das grundständige Diplomstudium in vergleichbarer Weise wie die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG erfasste weitere Ausbildung einen engen inhaltlichen Bezug zu einer vorab in derselben Fachrichtung absolvierten Bachelorausbildung auf. Diese stellt sich wegen der vollständigen Anrechnung der im Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen in der Sache als Teil 32
21 des grundständigen Diplomstudiengangs dar, um das angestrebte Ausbildungsziel (hier eines zur Ausübung des Berufs des vorlageberechtigten Architekten qualifizierenden Abschlusses) zu erreichen. Des Weiteren ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die sogenannten Quereinsteiger nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht länger zu fördern wären, als wenn sie sofort den grundständigen Diplomstudiengang belegt hätten. 39 Diese materiellen Aspekte werden nicht dadurch entkräftet, dass sich die betroffenen Auszubildenden ursprünglich für eine Studiengangfolge nach dem Bologna-Modell entschieden haben. Die Entscheidungssituation der Auszubildenden ist nach Abschluss der berufsqualifizierenden Bachelorausbildung eine andere als vor der Aufnahme einer solchen Ausbildung. Daher ist es im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG - anders als im Rahmen des § 7 Abs. 1a BAföG - nicht angemessen, Auszubildende an ihrem einmal eingeschlagenen Studienweg festzuhalten. Dies würde im Gegenteil die Grenzen der individuellen Zumutbarkeit überschreiten (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 97). Denn die Betroffenen der benachteiligten Personengruppe sind nach dem Abschluss des Bachelorstudiums nicht mehr in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Mit dem Vollzug der Entscheidung für ein Bachelorstudium haben sie förderungsrechtliche Weichen gestellt, die bei der förderungsrechtlichen Bewertung ihrer nachfolgenden Ausbildungsentscheidungen nicht ignoriert werden können. Sie können sich in dieser Phase ihrer Ausbildung nicht mehr ohne förderungsrechtliche Konsequenz für den Ausbildungsweg eines grundständigen Diplomstudiums entscheiden. Ihre förderungsrechtliche Entscheidungsfreiheit ist vielmehr dahin eingeschränkt, dass sie gezwungen sind, ihre Ausbildung durch ein Masterstudium fortzusetzen, wenn sie staatliche Förderung benötigen und in Anspruch nehmen wollen. Sie besitzen also mit Blick auf die Förderung nicht mehr die freie Entscheidungsmöglichkeit zwischen dem Studienweg nach dem Bologna-Modell und dem herkömmlichen Studienweg eines grundständigen Diplomstudiums. 40 cc) Wäre somit ein Förderungsausschluss für diese Personengruppe nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, fragt sich, ob eine einfachgesetzliche Regelung über die Förderung einer weiteren Ausbildung der verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Das ist zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG der Fall. 41 Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266 <282>). Ein Gesetz ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung
22 des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - BVerfGE 134, 33 Rn. 77 und vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 Rn. 86, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 5 C 36.13 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 47 Rn. 16 und Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 104 f.). 42 Einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs auf Auszubildende wie den Kläger erstreckt wird, steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Der zusammengesetzte unbestimmte Rechtsbegriff der ‚besonderen Umstände des Einzelfalles‘, dessen Elemente auslegungsbedürftig sind, ist - auch wenn der Wortlaut dies zunächst etwas näher legen mag - nicht zwingend und abschließend dahin auszulegen, dass der in die Förderung einzubeziehende Personenkreis empirisch gesehen zahlenmäßig gering sein muss, sodass eine Förderung als weitere Ausbildung zwangsläufig ausgeschlossen ist, wenn die Umstände nicht nur wenige, sondern ‚gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen‘. Soweit sich dies aus der bisherigen Senatsrechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22), ergibt (vgl. hierzu etwa die Kritik bei Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 97 sowie Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, § 7 Rn. 32), hält der Senat daran nicht fest. Das Merkmal im ‚Einzelfall‘ ist im Sinne von ‚Sonderfall‘ bzw. ‚Ausnahme von der Regel‘ zu verstehen, das über die empirischen (‚klassischen‘) Einzelfälle hinaus auch abstrakt-generelle Fallgruppen unabhängig davon erfasst, in wie vielen Einzelfällen sich die entsprechende Fallkonstellation verwirklichen kann. 43 Dieses Begriffsverständnis steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers. Nach dessen Vorstellung, die aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 BAföG (vgl. BT-Drs. 9/410 S. 12 f. und BT-Drs. 9/603 S. 19) deutlich hervorgeht, stellt insbesondere die Ausbildung zum Kieferchirurgen einen typischen Anwendungsfall des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG dar. Das war schon in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1991 - 5 C 58.88 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 100 S. 132). Die Bezugnahme auf ein bestimmtes Hochschulstudium bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht auf individuelle Einzelfälle im Sinne einer empirischen Beschränkung begrenzen wollte. Denn mit der Bezugnahme werden alle Auszubildenden erfasst, die dieses Ausbildungsziel anstreben. Verstärkend tritt hinzu, dass der Förderungstatbestand der ‚besonderen Umstände des Einzelfalles‘ nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 9/410 S. 12 f.) die Förderung derjenigen Fälle sicherstellen soll, die mit der abstrakt-generellen Formulierung ‚ergänzende[...], nicht in sich selbstständige[...] sowie nicht fachlich in derselben Richtung weiterführende[...] Ausbildungen‘ umschrieben werden. Für diese Fälle wird synonym der Begriff ‚Härtefall‘ ohne jedweden Hinweis darauf verwandt, dass diese als besondere Einzelfallumstände anerkannten Fälle nicht
23 (mehr) förderungsfähig sein sollen, wenn sie empirisch betrachtet eine gewisse Größenordnung überschreiten (vgl. BT-Drs. 9/603 S. 19). 44 Der verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG widerstreitet auch nicht die Zielsetzung des Gesetzgebers. Diese ist den in § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG normierten Regelfällen einer förderungsfähigen weiteren (‚zweiten‘) Ausbildung zu entnehmen. Dabei ist im Rahmen der systematischen Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG insbesondere auf die gesetzgeberische Wertung, die den Förderungstatbeständen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG zugrunde liegt, zurückzugreifen. Danach soll die Möglichkeit einer staatlichen Förderung für eine zweite Ausbildung allgemein betrachtet in den Fällen eröffnet bzw. offengehalten werden, in denen Auszubildende ihre Ausbildung in der fachlichen Richtung weiter vertiefen wollen, die sie durch ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss determiniert haben (vgl. insoweit auch Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand Juli 2017, § 18 Rn. 27). Gerade darum geht es auch in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation. 45 Demzufolge ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Wege der verfassungskonformen Auslegung um eine Fallgruppe zu erweitern. Die besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne dieser Vorschrift liegen für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs auch vor, wenn Auszubildende nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Bachelorgrades ihre Hochschulausbildung infolge der vollständigen Anrechnung ihrer im Bachelorstudium erbrachten Leistungen mittels Quereinstiegs in ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiums in derselben Fachrichtung fortsetzen. 46 Die Fallgruppenerweiterung erweist sich in der Sache als Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die bislang zu § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gebildeten, unabhängig von empirischen Werten konzipierten und mit abstrakt-generellen Merkmalen umschriebenen zwei Fallgruppen wurden vom Senat nicht als abschließende Aufzählung verstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22).“ Diese Erwägungen gelten im vorliegenden Fall auch. Das Diplomstudium der Klägerin an der Berufsakademie weist einen engen Bezug zum darauffolgenden Masterstudium auf und stellt sich wegen der Anrechnung der im Diplomstudiengang (BA) erbrachten Leistungen in der Sache als Teil des Bachelor-/Masterstudiengangs dar, um das angestrebte Ausbildungsziel des Universitätsabschlusses Master/Betriebswirtschaftslehre zu erreichen. Die Studienleistungen der Klägerin im Studium bei der Berufsakademie wurden anerkannt. Es würde gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, die Klägerin gegenüber Auszubildenden, die nach der Akkreditierung den Studiengang Finanzmanagement besuchen und die für den anschließenden Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre Ausbildungsförderung erlangen können, sowie gegenüber solchen, die von Anfang an einen Bachelorstudiengang an der Hochschule in Betriebswirtschaft belegen, zu benachteiligen, weil zwischen den Personengruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die unterschiedliche Behandlung 33
24 rechtfertigen. Auszubildende wie die Klägerin haben mit dem Vollzug der Entscheidung für ein duales Studium an der Berufsakademie förderungsrechtliche Weichen gestellt, die bei der förderungsrechtlichen Bewertung ihrer nachfolgenden Ausbildungsentscheidungen nicht ignoriert werden können. Sie können sich in dieser Phase ihrer Ausbildung nicht mehr ohne förderungsrechtliche Konsequenz für den Ausbildungsweg eines Bachelorstudiums entscheiden. Sie von der Ausbildungsförderung für das Masterstudium nur deshalb auszuschließen, weil sie wegen noch nicht erfolgter Akkreditierung nicht den Abschluss „Bachelor“, sondern das - auch nach Ansicht des SMWK - weitgehend gleichwertige Diplom (BA) erhalten haben, rechtfertigt als formales Kriterium die Differenzierung nicht. Dies gilt auch trotz der Verlängerung der Regelstudienzeit im Masterstudium, die auf die noch nicht vollständige Umstellung des Diplomstudiengangs auf das Bologna-System zurückzuführen ist. Als von der Klägerin nicht zu beeinflussender Faktor, der seine Ursache in der Umbruchsituation der zu Beginn des Studiums der Klägerin noch nicht abgeschlossen Akkreditierung hat, ist es nicht gerechtfertigt, die Klägerin gegenüber den Vergleichsgruppen zu benachteiligen (vgl. zur Berücksichtigung von Umbruchsituationen auch: BVerwG, Urt. v. 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 -, juris Rn. 23 f.). Wie § 15 Abs. 3 und 3a BAföG entnommen werden kann, kann die Förderungshöchstdauer aus gewichtigen Gründen - sowohl aus vom Auszubildenden nicht zu vertretenden als auch von ihm zu vertretenden - verlängert werden. Die Förderungshöchstdauer geht davon aus, dass ein durchschnittlich begabter, leistungsfähiger und leistungswilliger Auszubildender in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck erreichen werde, durch die Ausbildung die Qualifikation für einen Beruf zu erwerben (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 1983 - 5 C 26.81 -, juris Rn. 27). Ihrer Festsetzung ist der normative Rahmen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 25. April 1991 - 5 C 15.87 -, juris Ls. und Rn. 9). Sie kann verlängert werden, wenn trotz ihrer Überschreitung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Auszubildende bis zum Ende der gesamten Förderungszeit den berufsqualifizierenden Abschluss seiner Ausbildung erreichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 1983 a. a. O.). Somit ist allein die Tatsache, dass sich die Förderdauer aus vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen, die ihre Ursache im jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrecht haben, verlängern kann, kein Grund, der nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen rechtfertigen kann, weil der Gesetzgeber in solchen Fällen typischerweise eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer und mithin eine potentiell längere Förderung vorsieht. Im Übrigen führt die Verlängerung 34
25 der Ausbildung bei Abschlüssen der Berufsakademien regelmäßig zu keinen Mehrausgaben gegenüber der Förderung eines Bachelor-/Masterstudiums, weil der Auszubildende - wie auch die Klägerin - in der dualen Ausbildung Ausbildungsvergütung bezieht und er nur der Förderung für das Masterstudium bedarf. Die Förderung des Masterstudiums der Klägerin berührt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Hochschulautonomie und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), weil in die Wissenschaft - verstanden als Oberbegriff für Forschung und Lehre - als einen grundsätzlich von Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung nicht eingegriffen wird und auch die Teilhabe der in der Wissenschaft Tätigen an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. zum Gewährleistungsgehalt z. B. BVerwG, Urt. v. 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, BVerwGE 149, 194 Rn. 21 m. w. N.) nicht verkürzt wird. Dass an die Verleihung des Diploms oder Bachelors der Berufsakademie förderungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, ändert nichts an der Befugnis der Berufsakademie, über die Verleihung der Abschlüsse autonom zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wirft die Frage auf, ob im Fall des Einstiegs in ein Masterstudium nach Erwerb eines Diplomgrads einer Berufsakademie Ausbildungsförderung in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG oder nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu gewähren ist. Eine Reihe von Verfahren, in denen diese Frage eine Rolle spielt und auch förderungsrechtlich von Bedeutung ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F.), ist noch nicht abgeschlossen, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die 35 36 37
26 Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung (§ 67 Abs. 4 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp