Wer einen Jagdschein beantragt muss in Konfliktsituationen - z.B. in Beziehungs- oder Nachbarstreitigkeiten …
Leitsatz
1. Wer einen Jagdschein beantragt muss in Konfliktsituationen - z.B. in Beziehungs- oder Nachbarstreitigkeiten - unter nervlicher Anspannung so besonnen reagieren, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob er sich möglicherweise von dem Verhalten Dritter provoziert gefühlt hat (Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - und OVG Bautzen, Beschluss vom 18.07.2024 - 6 B 23/24).
2. Eine dem Verpflichtungsbegehren auf Verlängerung eines Jagdscheins ursprünglich entgegenstehende Unzuverlässigkeit muss auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 16.02.2023 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2024 verpflichtet, dem Kläger den am 30.03.2022 und den am 07.10.2025 beantragten Dreijahresjagdschein zu erteilen,
Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte 90 % und der Kläger 10 %, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verlängerung eines Jagdscheins.
Am Morgen des 16.09.2021 rief die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Klägers die Polizei. Sie teilte den Beamten mit, der Kläger habe nach ihr geworfen, sie getreten, bespuckt, beleidigt und damit gedroht, sie zu erschießen. Sie äußerte, schon seit Jahren unter den Gewaltausbrüchen des Klägers zu leiden. Er stritt ab, sie bedroht, beleidigt oder körperlich angegangen zu haben. Die Polizeibeamten erteilten dem Kläger einen Wohnungsverweis.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 16.09.2021 erteilte die Stadt … dem Kläger einen Wohnungsverweis mit Rückkehrverbot sowie ein Annäherungsverbot vom 18.09.2021 bis zum 01.10.2021.
Auf Antrag der Ehefrau erließ das Amtsgericht … – Familiengericht mit Beschluss vom 29.09.2021 eine einstweilige Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes. Darin wurde dem Kläger u.a. bis zum 29.03.2022 untersagt, die Wohnung zu betreten und mit der Ehefrau Kontakt aufzunehmen. Das Gericht verwies zur Begründung darauf, dass der Kläger seiner Ehefrau am 16.09.2021 angedroht habe, ihr und sich selbst eine Kugel durch den Kopf zu jagen, und auf eine Auflistung der Ehefrau über weitere Übergriffe.
Am 29.11.2021 sprach die Ehefrau des Klägers beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vor und verwies auf die Auflistung mit Übergriffen. Mit E-Mail vom 23.03.2022 erklärte die Ehefrau des Klägers, er habe mehrfach gedroht, zunächst ihr und dann sich selbst eine Kugel in den Kopf zu jagen. Sie führte weiter aus, es sei unbedingt zu verhindern, dass er wieder eine Waffe in die Hand bekomme. Sie ließ dem Landratsamt Audioaufnahmen zu den behaupteten Übergriffen Ihres Ehemanns zukommen.
Mit Abschlussverfügung vom 03.01.2022 stellte die Staatsanwaltschaft … das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung und Bedrohung – 310 Js 27477/21 – vorläufig ein und machte dies von der erfolgreichen Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs abhängig. Letzterer konnte ausweislich eines Schreibens der Bewährungs- und Gerichtshilfe … vom 20.04.2022 nicht positiv abgeschlossen werden. Mit Verfügung vom 06.07.2022 änderte die Staatsanwaltschaft … die Verfahrenseinstellung in eine Geldauflage in Höhe von 5.000,- Euro ab, die vom Kläger erfüllt wurde.
Mit Schreiben vom 30.03.2022 beantragte der Kläger die Verlängerung eines Dreijahresjagdscheins ab dem 01.04.2022 bis zum 31.03.2025.
Mit Schreiben vom 12.05.2022 hörte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Kläger zur beabsichtigten Versagung des beantragten Jagdscheins an. Mit Schreiben vom 04.09.2022 nahm der Kläger hierzu Stellung.
Am 19.01.2023 verstarb die Ehefrau des Klägers.
Mit Entscheidung vom 16.02.2023 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag des Klägers auf Verlängerung des Jagdscheins ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe damit gedroht, eine andere Person und sich selbst zu erschießen. Im Rahmen der Gefahrenabwehr könnten die Ton- und Bildaufnahmen aus dem Strafverfahren verwertet werden. Ein Beweisverwertungsverbot greife nicht. Von einer heimlichen Aufnahme könne nicht die Rede sein, da dem Kläger ausweislich seiner eigenen Aussagen die Aufnahmen bewusst gewesen seien. Für eine manipulative Bearbeitung sprächen weder technische noch akustische Hinweise. Aufgrund der voll verwertbaren Beweismittel und der fortwährenden Uneinsichtigkeit des Klägers, dass seine verstorbene Ehefrau die Aggressorin in den Auseinandersetzungen gewesen sei, bestehe Grund zur Annahme, dass er auch zukünftig andere Personen und sich selbst mit einer Waffe gefährden oder bedrohen könnte. Die Beweismittel seien auch Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründeten. Möglicherweise bestehe eine psychische Erkrankung.
Mit Schreiben vom 22.02.2023 legte der Klägers hiergegen Widerspruch ein.
Am 16.05.2024 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2024 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurückgewiesen. Zahlreichen Tonaufnahmen der verstorbenen Ehefrau sei zu entnehmen, dass der Kläger ihr wiederholt massive Gewalt angedroht habe, gedroht habe, sie umzubringen, alles zu zerstören, das Haus abzubrennen und sich umzubringen. Die Ehefrau habe anhand mehrerer Bildaufnahmen glaubhaft nachgewiesen, dass der Kläger ihr gegenüber tatsächlich auch mehrfach schwer gewalttätig geworden sei. Er habe zahlreiches Inventar der Wohnung zerstört. An der Echtheit der Bild- und Audioaufnahmen und an deren Verwertbarkeit bestünden keinerlei Zweifel. Das aggressive und uneinsichtige Verhalten des Klägers, die mehrfache Ankündigung gegenüber seiner Ehefrau, sie erschießen zu wollen und seine mehrfachen Suizid-Ankündigungen rechtfertigten die Annahme, dass er Waffen oder Munition zukünftig missbräuchlich verwende. Die Mediatorin des Täter-Opfer-Ausgleichs habe im Abschlussbericht vom 20.04.2022 zwar keine Anzeichen einer psychotischen Störung oder eines akuten Alkoholmissbrauchs des Klägers erkennen können, aber festgestellt, dass er an einer Impulsstörung zu leiden scheine.
Der Kläger führt zur Klagebegründung aus, es bestehe ein absolutes Beweisverwertungsverbot für die Audio-Aufzeichnungen, da sie dem rein privaten Bereich der Eheleute zuzurechnen seien. Ihre Erstellung sei eine Straftat.
Die mittlerweile verstorbene Ehefrau habe die Audiodateien im Nachhinein manipuliert; sie habe die von ihr jeweils vorher geäußerten Beleidigungen und sonstigen provokanten Äußerungen aus den Aufzeichnungen herausgeschnitten. Sie habe dadurch ein einseitiges Bild zu seinem Nachteil zu zeichnen versucht. Privatgutachterlich sei festgestellt, dass die Audiodateien einzeln aus einer oder mehreren Aufnahmen herausgeschnitten und abgespeichert worden seien. Die Ehefrau habe unter Rückgriff auf Sprachaufzeichnungen seiner Stimme mittels KI-Programmen die Audiodateien manipuliert.
Die verstorbene Ehefrau habe Streit mit ihm gesucht und dabei Gegenstände beschädigt. Sie habe ihn ausnahmslos verbal und mit zu seinem Nachteil begangenen Tätlichkeiten provoziert. Er habe seine Ehefrau nie tätlich angegriffen. Es könne sein, dass er im Streit am 21.12.2019 gesagt habe, sich eine Kugel in den Kopf zu jagen.
Zwei fachärztliche Privatgutachten kämen zum Schluss, dass bei ihm keine Hinweise auf eine psychische Störung vorlägen. Aus psychiatrischer Sicht habe es sich in der Konfliktphase mit der Ehefrau um relativ isolierte Ereignisse gehandelt.
Die Gefahr einer Auseinandersetzung mit der verstorbenen Ehefrau sei in der Zukunft ausgeschlossen. Seit Ende 2024 habe er die Geschehnisse und den Tod der Ehefrau verarbeitet und lebe wieder in einer festen Beziehung. Diese laufe äußerst harmonisch.
Mit Schreiben vom 06.10.2025 hat der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins für den Zeitraum vom 01.04.2025 bis zum 31.03.2028 gestellt. Das Schreiben ist am 13.10.2025 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eingegangen. Bereits am 07.10.2025 hat der Kläger gegenüber dem Gericht erklärt, dass die Klage auch die Erteilung dieses Dreijahresjagdscheins umfasse.
Auf richterlichen Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.05.2026 die Klage mangels vorherigen Behördenantrags insoweit zurückgenommen, aber erklärt, wegen des abgelaufenen Zeitraums eine Untätigkeitsklage insoweit (erneut) zu erheben.
Der Kläger beantragt zuletzt sachdienlich gefasst,
den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 16.02.2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den am 30.03.2022 beantragten Dreijahresjagdschein zu erteilen,
den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 16.02.2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den am 07.10.2025 beantragten Dreijahresjagdschein mit Wirkung ab dem 01.04.2025 zu erteilen,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt zur Begründung aus, die fehlende Zuverlässigkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger seiner Ehefrau mehrfach droht habe, sie und sich selbst mit einer Schusswaffe zu erschießen. Er habe auch mehrfach gedroht, das Haus anzuzünden oder die Ehefrau zu schlagen. Dies gehe aus den Aussagen und Protokollen der Ehefrau sowie den von ihr erstellten Tonaufnahmen hervor. Es liege kein Beweisverwertungsverbot vor.
Die Audiodateien enthielten keine Auffälligkeiten für den Einsatz von KI oder ein nachträgliches Zusammenschneiden. Letzteres könne nicht als wahr unterstellt werden. Es erscheine plausibel, dass die verstorbene Ehefrau die von ihrem IPhone auf ihren Computer übertragenen Aufnahmen auf das „Kernstück“ des klägerischen Ausbruchs beschränkte. Im maßgeblichen Zeitraum der Audioaufnahmen (2019 - 2021) habe mit dem Einsatz von KI-Systemen nicht das hohe technische Niveau erreicht werden können, wie dies heutzutage möglich sei. Es werde bezweifelt, dass damals überhaupt schon die technischen Möglichkeiten für eine derart brillante Verfälschung von Tonaufnahmen bestanden habe. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, welche Aufnahmen er aus welchen konkreten Gründen für gefälscht bzw. nachbearbeitet halte.
Die Prognose der Unzuverlässigkeit bestehe fort. Entscheidend sei nicht die Identität des Opfers, sondern auf die dabei zu Tage getretene Gesinnung des Klägers, mit Konflikten in der offenbarten Art und Weise umzugehen, sei es mit der zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau, mit einer neuen Partnerin oder einem sonstigen Dritten, mit dem der Kläger möglicherweise in einen Konflikt gerate.
Bei der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. zu … handele es sich um eine Momentaufnahme des Verhaltens des Klägers in einer neutralen Situation. Da der Kläger den Arzt nicht darauf hingewiesen habe, dass es zur Überzeugung des Beklagten feststehe, dass der Kläger schwerwiegende Drohungen geäußert habe, hätten dem Arzt nicht alle relevanten Informationen für die Einordnung der Psyche des Klägers vorgelegen.
Mit Beschluss vom 19.12.2025 ist die Große Kreisstadt Leimen beigeladen worden.
Die Beigeladene hat in die Klageänderung eingewilligt, im Übrigen aber keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt, dem Kläger fehle die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
Im Erörterungstermin am 08.04.2026 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört sowie drei Zeugen zur Beziehung zwischen dem Kläger zu seiner verstorbenen Ehefrau sowie zu weiteren Lebensgefährtinnen vernommen. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Anlage zum Protokoll des Erörterungstermins verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie die elektronische Behördenakte des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis (ein Band) sowie die dem Gericht vorgelegten Audiodateien der verstorbenen Ehefrau Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage hinsichtlich der Klageänderung im Schriftsatz vom 07.10.2025 zurückgenommen wurde, wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Für den begehrten ersten Erteilungszeitraum, der am 31.03.2025 abgeschlossen ist, liegt eine zulässig erhobene Untätigkeitsklage vor (1.1.). Auch hat sich die Versagungsgegenklage nicht durch Zeitablauf erledigt (1.2.). Ferner liegt für den begehrten zweiten Erteilungszeitraum eine zulässige Klageänderung einer weiteren Untätigkeitsklage vor (1.3.).
1.1. Die Klage ist zulässigerweise als Untätigkeitsklage erhoben, da nach § 75 Satz 1 VwGO über den Widerspruch des Klägers vom 22.02.2023 ohne zureichenden Grund (zunächst) nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden ist und der Kläger länger als die von § 75 Satz 2 VwGO vorgesehene Frist von drei Monate vor Klageerhebung abgewartet hat. Ein vor Klageerhebung durchzuführendes Vorverfahren ist demnach entbehrlich gewesen. Denn der Widerspruch war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 16.05.2024 länger als ein Jahr nicht verbeschieden worden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Regierungspräsidium Karlsruhe am 04.07.2024 den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Die Klagefrist des § 74 VwGO ist nicht anzuwenden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 07.05.2020 – 1 A 661/20 –, juris Rn. 31 f.; BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021 – 10 B 4.20 –, juris Rn. 8). Überdies hätte der Kläger diese Frist mit seinem insoweit angepassten Antrag im Schriftsatz vom 11.07.2024 eingehalten.
1.2. Eine Erledigung durch Zeitablauf liegt nicht vor.
Ein begehrter Verwaltungsakt erledigt sich analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen kann, weil es – sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – überhaupt nicht mehr erreichbar ist, und die Klage deshalb unzulässig oder unbegründet geworden ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 100 f.). Erledigung tritt bei zeitlich befristeten Regelungen grundsätzlich mit Ablauf der verfügten bzw. begehrten Frist ein, da bei der Frage nach einer Erledigung auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts abzustellen ist (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 113 Rn. 115).
Eine Erledigung ist hier nicht dadurch eingetreten, dass der ursprünglich beantragte Verlängerungszeitraum des Dreijahresjagdscheins am 31.03.2025 abgelaufen ist. Denn die begehrte Verlängerung des Jagdscheins entfaltet weiterhin rechtliche Wirkungen und ist noch Grundlage für den weiteren am 13.10.2025 bei der Behörde eingegangenen Verlängerungsantrag, mit dem der Kläger die weitere Verlängerung des Jagdscheins bis zum 31.03.2028 begehrt. Nur, wenn die begehrte Verlängerung des Jagdscheins bis zum 31.03.2025 ausgesprochen wird, entfaltet dieser Jagdschein für den weiteren Verlängerungsantrag eine privilegierende Wirkung. Denn andernfalls wäre von einer neuen (ersten) Erteilung des Jagdscheins auszugehen, die zur Folge hätte, dass nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG eine weitere Jägerprüfung bestanden werden müsste.
1.3. In die mit klägerischem Schriftsatz vom 05.05.2026 geänderte Klage haben der Beklagte und die Beigeladene nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO eingewilligt. Im Übrigen ist diese Klageänderung auch sachdienlich nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob es sich dabei um eine stets zulässige privilegierte Klageerweiterung im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO handelt.
Die geänderte Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins für den Zeitraum vom 01.04.2025 bis zum 31.03.2028 begehrt, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Der diesbezügliche Behördenantrag ist am 13.10.2025 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eingegangen. Die Untätigkeitsklage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.05.2026 und damit mehr als die erforderlichen drei Monate nach Stellung des Behördenantrags erhoben. Anders als bei der mit Schriftsatz vom 07.10.2025 erhobenen und später zurückgenommenen Klage liegt hier der vorherige Behördenantrag als (nicht mehr nachholbare) Sachurteilsvoraussetzung vor (vgl. dazu allgemein VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.1999 – 6 S 420/97 –, juris Rn. 4; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 25 m.w.N.).
2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung des Dreijahresjagdscheins aufgrund seiner Anträge vom 30.02.2022 und vom 07.10.2025 für die Zeit vom 01.04.2022 bis zum 31.03.2025 und vom 01.04.2025 bis zum 31.03.2028 nach § 15 Abs. 2 BJagdG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für das Verpflichtungsbegehren ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2025 – 5 S 654/24 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt ist vom Vorliegen der Verlängerungsvoraussetzungen des Jagdscheins, insbesondere von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers, auszugehen.
Nach § 15 Abs. 2 BJagdG wird der Jagdschein höchstens für drei Jagdjahre unter den Voraussetzungen des § 17 BJagdG erteilt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, die die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Hierfür ist insbesondere die waffenrechtliche Beurteilung maßgeblich.
Eine solche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit liegt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt beim Kläger nicht mehr vor (2.1.). Dem Kläger fehlt auch nicht die waffenrechtliche Eignung (2.2.). Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger die eigenständige jagdrechtliche Unzuverlässigkeit oder körperliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG fehlt (2.3.). Andere Versagungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2.1. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit liegt im Fall des Klägers trotz der Vorfälle mit seiner verstorbenen Ehefrau in den Jahren 2019 bis 2021 nicht mehr vor.
Eine das Gericht und die Jagdbehörde bindende waffenrechtliche Entscheidung durch die Beigeladene liegt nicht vor. Nach den zum 31.10.2024 eingeführten Sätzen 2 und 3 des § 17 Abs. 1 BJagdG hat die zuständige (Jagd-)Behörde bei der Waffenbehörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG gegeben ist; die Waffenbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit sowie tragende Gründe mit. Diese Prüfung bindet – zur gesetzgeberisch bezweckten Vermeidung einer zusätzlichen Überprüfung (BT-Drs. 20/12805, S. 40) – die Jagdbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2025 – 5 S 654/24 –, juris Rn. 34-36). Ausweislich der Behördenakte (AS 444) hat der Kläger mit E-Mail vom 29.03.2023 auf die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse verzichtet; ein präventives waffenrechtliches Verbot durch die Beigeladene ist soweit ersichtlich nicht ergangen.
Damit ist im hiesigen Verfahren eine Inzidentprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG vorzunehmen, die die Beigeladene als untere Waffenbehörde (§ 1 Abs. 1 DVOWaffG, § 107 Abs. 3 PolG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 19 LVG) nach § 121 Nr. 1, § 63 Nr. 3, § 65 VwGO bindet.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dabei handelt es sich um eine absolute Unzuverlässigkeit.
2.1.1. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Waffengesetztes dürfen an die Prognose keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn der Gesetzgeber bezweckt mit dem Waffengesetz den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu bewahren (BT-Drs. 14/7758, S. 1, 51). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Denn die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sollen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2022 – 6 B 9.21 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2025 – 4 LB 37/23 –, juris Rn. 46 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 – 1 S 1726/17 –, juris Rn. 49).
Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betroffene in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2025 – 4 LB 37/23 –, juris Rn. 47 m.w.N.).
Zudem können erwiesene Tatsachen, die auf leichte Reizbarkeit, aggressives oder unbeherrschtes Verhalten hindeuten oder diesbezügliche Ankündigungen in Form von Bedrohungen für die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung genügen (vgl. Amian/Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 5 WaffG Rn. 29). Ein Erlaubnisinhaber bzw. Antragsteller muss in Konfliktsituationen – z.B. in Beziehungs- oder Nachbarstreitigkeiten – unter nervlicher Anspannung so besonnen reagieren, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob er sich möglicherweise von dem Verhalten Dritter provoziert gefühlt hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.08.2008 – 21 BV 06.3271 –, juris Rn. 25; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2024 – 6 B 23/24 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 – 1 S 1726/17 –, juris Rn. 50).
Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Absolute Gewissheit ist bei der Überzeugungsbildung nicht notwendig. Genügend, aber auch erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt.
2.1.2. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger zwar in der Beziehung zur mittlerweile verstorbenen Ehefrau gezeigt, dass er während dieser Ehe nicht die erforderliche Besonnenheit an den Tag gelegt hatte (2.1.2.1.). Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr für ein missbräuchliches Verwenden (2.1.2.2.).
2.1.2.1. Der Kläger hat während der Ehe zu seiner am 19.01.2023 verstorbenen Ehefrau in Konfliktsituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss. Dies ergibt sich insbesondere aus den Tonaufnahmen, die die verstorbene Ehefrau dem Landratsamt zukommen ließ (2.1.2.1.1.). Sie unterfallen keinem Beweisverwertungsverbot (2.1.2.1.2.). Das Gericht war nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob die Dateien mittels Zusammenschnitten und/oder durch den Einsatz künstlicher Intelligenz manipuliert worden sind (2.1.2.1.3.). Das Gericht ist zwar davon überzeugt, dass der Kläger teilweise auch Einrichtungsgegenstände zerstört hat (2.1.2.1.4.), nicht erwiesen ist aber, dass er gegenüber seiner Ehefrau mehrfach gewalttätig geworden sein soll (2.1.2.1.5.).
2.1.2.1.1. Insbesondere aus den Tonaufnahmen vom 21.12.2019, 14.04.2020, 09.06.2020 und 20.08.2020 ergibt sich, dass der Kläger damit drohte, das Haus anzuzünden und sich mit einer Schusswaffe zu suizidieren, und seine Ehefrau damit bedrohte, sie umzubringen, in dem er ihr eine „Kugel durch den Kopf“ jage.
Diese Äußerungen hat der Kläger nicht substantiiert bestritten bzw. in Zweifel gezogen. Vor allem hat er in seinem Schreiben an das Landratsamt vom 04.09.2022 selbst zugegeben, dass er bei den ständigen Streitigkeiten mit seiner Ehefrau „viele unschöne Dinge gesagt habe“, an deren genauen Wortlaut er sich wegen der Häufigkeit der Streitigkeiten nicht mehr erinnern könne (Gerichtsakte AS 254). Schon diese vorgetragenen Erinnerungslücken stehen einem substantiierten Bestreiten der Aussagen aus den Audiodateien entgegen. Zudem hat er auf Bitten des Gerichts zu dem Konflikt am 21.12.2019 schriftsätzlich ausgeführt, dass es an diesem Tag eine heftige verbale Auseinandersetzung gegeben habe. Er könne nicht ausschließen, dass er dabei geäußert habe, Benzin in den Keller zu schütten und das Haus anzuzünden. Auch könne die Aussage, dass er sich eine Kugel in den Kopf jage, gefallen sein (Gerichtsakte AS 358). Zudem hat er in seiner informatorischen Anhörung zugegeben, dass er sich an die Details des Vorfalls vom 21.12.2019 nicht mehr erinnere und, dass er auf die Aussage seiner verstorbenen Ehefrau („Jag du mir eine Kugel durch den Kopf und dann dir“) „vielleicht eine entsprechende Antwort gegeben“ habe (Gerichtsakte AS 479). Hinzu kommt, dass er auch im Gespräch mit der Bewährungs- und Gerichtshilfe ausweislich des Abschlussberichts des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.04.2022 angegeben hat, am 16.09.2021 gesagt zu haben, dass seine Frau erst Ruhe geben, wenn man ihr eine Kugel durch den Kopf jage (Verwaltungsakte AS 320). Auch wenn er Letzteres im Erörterungstermin negiert hat, erscheint das für das Gericht mit Blick auf die anderen Äußerungen nicht glaubhaft, zumal es sich bei der Bewährungs- und Gerichtshilfe um eine neutrale Institution handelt, die weder im Lager des Klägers noch in jenem der Ehefrau einzuordnen ist.
Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten belegt nicht, dass die Ehefrau einzelne Aussagen zusammengeschnitten hat, um die erwähnten Bedrohungen zu konstruieren. Zwar kommt es zu dem Ergebnis, dass die akustisch und anhand des Spektogramms visuell untersuchten Audiodateien wohl aus anderen Aufnahmen herausgeschnitten und abgespeichert worden seien. Hinweise auf einen detaillierten Zusammenschnitt einzelner Worte oder Sätze innerhalb einer Audiodatei gibt es nach den Ausführungen im Privatgutachten aber nicht. Insoweit wird auch danach davon ausgegangen, dass die Aussagen in den Audiodateien vom Kläger stammen.
Die Behauptung des Klägers, dass die verstorbene Ehefrau eigene Wortbeiträge und provozierende Aussagen herausgeschnitten habe, vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger aufgrund der belegten Drohungen während der Ehezeit in den häufigen Streitigkeiten und erheblichen Auseinandersetzungen nicht so besonnen reagiert hat, wie dies von einem Waffenbesitzer jederzeit zu verlangen ist.
2.1.2.1.2. Die Tonaufnahmen, die die vom Kläger ausgesprochenen Drohungen belegen, unterliegen auch keinem Beweisverwertungsverbot.
Soweit der Kläger vorträgt, die Audioaufnahmen seien durch die Verwirklichung einer Straftat – hier: der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB – entstanden und unterlägen deshalb einem Beweisverwertungsverbot, kann dem nicht gefolgt werden. Schon strafprozessual ist ein rechtswidrig von einem Privaten erlangtes Beweismittel grundsätzlich verwertbar, wenn die Aufnahme die Begehung einer Straftat beweist (BGH, Beschluss vom 18.08.2021 – 5 StR 217/21 –, juris Rn. 5; LG Kaiserslautern, Urteil vom 31.01.2025 – 3 NBs 6043 Js 20048/21 –, juris Rn. 71; Bartel, in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 261 Rn. 145 m.w.N.). Überdies ist das für das Strafverfahrensrecht unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Beweisverwertungsverbot auf das vorliegende waffenrechtliche Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht übertragbar. Denn hier geht es nicht um die nachträgliche Ermittlung begangenen Unrechts und um die Feststellung der persönlichen Schuld bei einer geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr bestehender Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ bzw. den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr „im Zweifelsfall“ vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter – hier Leben und Gesundheit Dritter – nicht zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11 –, juris Rn. 7). Der Schutz dieser besonders bedeutsamen Rechtsgüter führt dazu, dass sich das öffentliche Verwertungsinteresse an der rechtswidrig erlangten Information durchsetzt gegenüber dem Schutzzweck der bei der Informationsgewinnung ggf. verletzten Verbotsnorm (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2025 – 3 M 196/24 –, juris Rn. 13).
Danach können die Audioaufnahmen verwertet werden. Die Interessen des Klägers, insbesondere an der Geheimhaltung privater Umstände der Eheleute aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht treten im Verhältnis zu den geschützten Rechtsgütern zurück.
2.1.2.1.3. Das Gericht war nicht gehalten, dem zuletzt nur noch bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers, dass die Audiodateien durch das manuelle Herausschneiden und Einfügen von Gesprächsinhalten und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz verfälscht worden seien, nachzugehen. Denn der Antrag war nur für den Fall gestellt, dass die Audioaufnahmen als entscheidungserheblich herangezogen werden sollten. Da der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr als unzuverlässig anzusehen ist (siehe hierzu unter 2.1.2.2.), handelt es sich bei der Einbeziehung der Audio-aufnahmen um keine das Urteil tragenden Ausführungen; es fehlt mithin die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen.
Das Gericht war auch sonst nicht gehalten im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu ermitteln. Denn der Kläger hat – wie unter 2.1.2.1.1. ausgeführt – bezogen auf den Gebrauch einer Schusswaffe im Streit am 21.12.2019 zugegeben, dass eine entsprechende Äußerung gefallen sein kann. Jedenfalls diesbezüglich begibt sich der bedingte Beweisantrag in einen unauflösbaren Widerspruch.
Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten ergeben sich keine Hinweise auf einen detaillierten Zusammenschnitt einzelner Worte oder Sätze innerhalb einer Audiodatei. Dieses Gutachten weist keine groben Mängel auf, die es zur Sachverhaltsaufklärung als ungeeignet erscheinen lassen, so dass sich auch insoweit die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass Gesprächsinhalte in die Audiodateien eingefügt worden sind, nicht aufdrängt. Nach Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessens nach § 98 VwGO, § 412 Abs.1 ZPO ist deshalb insoweit kein weiteres Gutachten einzuholen.
Zudem hält das Gericht an der in der Verfügung vom 30.04.2026 geäußerten Ansicht fest und folgt den Ausführungen des Beklagten, wonach in den Jahren der Aufnahmen (2019-2021) die technischen Möglichkeiten beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz noch nicht derart ausgereift waren, dass die Stimme einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person – wie dem Kläger – ohne Weiteres simuliert werden konnte. Dies wurde dem Gericht auch unabhängig voneinander durch Dr. … vom Fraunhofer-Institut für Angewandte und Integrierte Sicherheit AISEC, Abteilung „Cognitive Security Technologies“ und Herrn … vom Fraunhofer-Institut für Digitale Medientechnologie IDMT, Forschungsthemen Medienforensik bestätigt. Insbesondere der auf den Audioaufnahmen zu hörende starke kurpfälzische Dialekt der männlichen Stimme spricht gegen den Einsatz von Künstlicher Intelligenz.
2.1.2.1.4. Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger teilweise Einrichtungsgegenstände zerstört hat. Damit hat er sein aggressives und unbeherrschtes Verhalten verdeutlicht.
Dies ergibt sich teilweise aus den vorgelegten Fotos der verstorbenen Ehefrau. Gestützt wird dies durch die häufig gefallene Aussage des Klägers in den Audioaufnahmen vom 19.04.2020, 09.06.2020 und 15.01.2021, dass er alles zusammenschlage, was er [an Einrichtungsgegenständen] gekauft habe. Hinsichtlich der ersten beiden Audioaufnahmen hat er diese Äußerungen im Schriftsatz vom 03.11.2025 bestätigt. Zudem hat er in seiner Stellungnahme gegenüber dem Landratsamt vom 04.09.2022 mitgeteilt, aus Ärger und Wut sein IPad und eine Salatschüssel aus Glas auf den Boden geworfen zu haben.
Das Gericht ist aber nicht überzeugt davon, dass er für sämtliche beschädigten oder zerstörten Einrichtungsgegenstände, deren Fotografien sich in den Akten befinden (Verwaltungsakte AS 41 – 120), verantwortlich ist. Denn nach der Beweiswürdigung hat das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ehefrau. Sie hatte in einer E-Mail an die Gerichtshilfe vom 17.03.2022 angedeutet, dass die vom Gericht vernommene Zeugin … „wohl eine Verfügung“ gegen den Kläger erwirkt habe und sie ihm bei einer zufälligen Begegnung vor ihrem Haus zugerufen habe, er solle sofort verschwinden, sonst würde sie die Polizei rufen. Die Zeugin hat im Erörterungstermin glaubhaft geschildert, dass es nicht zu einem solchen Vorfall gekommen ist. Da sie weder im Lager des Klägers noch der verstorbenen Ehefrau des Klägers steht, hat das Gericht keinen Grund daran zu zweifeln, dass diese Schilderung der Zeugin der Wahrheit entsprechen.
Überdies hatte die Ehefrau in ihrem Schriftsatz vom 20.09.2021, mit dem sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt hatte, ausgeführt, der Kläger habe immer wieder mit seinen Kontakten bei der Polizei argumentiert und gedroht, dass sie es bereuen werde, wenn sie etwas sage (Verwaltungsakte AS 18). Entsprechende Äußerungen des Klägers zu seinen Kontakten bei der Polizei sind in den Audioaufnahmen nicht auffindbar. Angesichts des erheblichen Umfangs der Audioaufnahmen wäre aber zu erwarten gewesen, dass dort auch solche Äußerungen festgehalten worden wären, wenn sie tatsächlich gefallen wären.
Ferner erscheint die Ausführung der Ehefrau im Gespräch mit der Bewährungs- und Gerichtshilfe, sie hätten geheiratet, da der Kläger finanziell abgesichert sein wollte (Verwaltungsakte AS 317), nicht nachvollziehbar. Zu den Beweggründen für die Heirat hat der Kläger sowohl schriftsätzlich als auch bei seiner informatorischen Anhörung umfassend und substantiiert vorgetragen, dass er schon vor der Heirat aufgrund seiner bis 2020 ausgeübten Berufstätigkeit und der Einnahmen aus Immobilienvermietungen in geordneten finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Demgegenüber habe seine Ehefrau zeitweise monatliche Gehaltszahlungen von seiner Schwiegermutter in Höhe von 1.000,- Euro erhalten, sie sei aber keiner ihren aufwendigen Lebensstil deckenden Tätigkeit nachgegangen (Gerichtsakte AS 92, 94 f., 123, 246).
Zudem hatte die Ehefrau in ihrer Geschädigtenvernehmung vom 16.09.2021 und im Gespräch mit der Bewährungs- und Gerichtshilfe angegeben, der Kläger habe das I-Pad in Richtung Fernseher geschmissen, so dass dieses zersplittert sei; sie hätten „schon den 6. Fernseher, weil er sowas immer wieder macht“ (Verwaltungsakte AS 30, 179). Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Ehefrau die zerstörten Fernseher fotografiert und ihrer Aufstellung beigefügt hätte, wenn dies der Wahrheit entsprochen hätte. Sowohl in der Aufstellung als auch in den von ihr eingereichten Fotografien fehlen aber entsprechende Nachweise. Zudem hat der Kläger auch diesbezüglich substantiiert vorgetragen, während der Beziehung zur Ehefrau nur zweimal neue Fernseher erworben zu haben, weil der alte Fernseher seiner Ehefrau kaputt gegangen sei und die Flachbildfernseher immer billiger geworden seien (Gerichtsakte AS 97).
Diese Gesamtschau führt überdies dazu, dass von Belastungstendenzen der verstorbenen Ehefrau auszugehen ist, die ihre Glaubwürdigkeit schmälern und sich insoweit auch auf die von ihr vorgetragenen Beschädigungen durch den Kläger auswirken. Hinzu kommt, dass der Kläger zum Beispiel substantiiert im Schreiben an das Landratsamt vom 04.09.2022 (Gerichtsakte AS 252) bestritten hat, seinen Computer zerstört zu haben, und dies seiner Ehefrau angelastet hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Tischuhr aus dem Besitz des Vaters des Klägers. Hier hat die Ehefrau nur ein Foto der zerstörten Uhr vorgelegt und in ihrer Aufstellung ausgeführt, der Kläger habe diese Uhr nach ihr geworfen. Sowohl im Schreiben vom 04.09.2022 (Gerichtsakte AS 252) als auch im Schriftsatz vom 03.11.2025 hat der Kläger demgegenüber ausgeführt, dass die Uhr für ihn einen emotionalen Wert gehabt und die Ehefrau der Uhr einen Stoß versetzt habe, wodurch diese und die darunter liegende Schieferplatte hinuntergefallen seien. Aufgrund des immateriellen Wertes der Uhr für den Kläger ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum er diese Uhr nach der Ehefrau geworfen haben soll.
2.1.2.1.5. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger mehrfach gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden ist. Insoweit fehlen erwiesene Tatsachen, die für eine diesbezügliche Vertiefung der Unzuverlässigkeit sprechen.
Zwar hat die Ehefrau eine Aufstellung sowie Fotografien mit Verletzungen vorgelegt. Die Datumsangaben hat sie aber händisch ergänzt. Sie sind nicht auf den Fotos hinterlegt. Zudem sind auf manchen Fotografien, wie dem behaupteten Schlag mit dem Handrücken auf das Auge vom 18.05.2014 keine Verletzungen zu erkennen (Verwaltungsakte AS 53-55). Hinzukommt, dass das Foto vom 12.09.2015, das nach einem Faustschlag gegen die Flanke entstanden sein soll, einen ungewöhnlich großen Bluterguss zeigen soll. Auf dem Foto sieht man nicht die sonst von der Ehefrau getragenen langen offenen Haare. Es erscheint zwar möglich, dass sie diese zu einem Zopf gebunden hatte. Es erscheint aber ebenso möglich, dass das Foto nach dem Chemotherapie-bedingten Haarausfall entstanden ist. Dies würde auch die ungewöhnliche Größe der Hämatome erklären. Denn es ist allgemein bekannt, dass die Chemotherapie gesunde Zellen angreift und so das Risiko für Einblutungen steigt (https://prohomine.de/marien-hospital-wesel/medizinische-kompetenzzentren/nzt-niederrheinisches-zentrum-fuer-tumorerkrankungen/nebenwirkungen-der-krebstherapie/; https://www.cancer.lu/de/krebsarten/behandlungen/nebenwirkungen-bewaeltigen/nebenwirkungen-der-chemotherapie/blutungen-und-einblutungenblaue-flecken, jeweils zuletzt am 09.07.2026 abgerufen).
Auch die übrigen Verletzungen belegen keine direkten Verletzungshandlungen des Klägers, der zudem körperliche Gewalt gegenüber der Ehefrau stets abgestritten hat. Etwas anders ergibt sich auch daraus nicht, dass er im Schreiben an das Landratsamt vom 04.09.2022 (Gerichtsakten AS 251) den Einsatz einer Gabel zugegeben hat. Denn nach seinen Ausführungen habe er eine Hand, in der die Gabel war, zum Schutz vor den vorherigen Faustschlägen seiner Frau gegen seinen Kopf nach oben genommen, wodurch seine Ehefrau mit dem Arm in die Gabel geschlagen habe. Demgegenüber ist der Aufstellung der Ehefrau nicht näher zu entnehmen, wie es zu der Verletzung mit der Gabel (Verwaltungsakte AS 87) gekommen sein soll.
Vor diesem Hintergrund und unter Einbeziehung der zweifelhaften Glaubwürdigkeit der verstorbenen Ehefrau des Klägers liegen keine bewiesenen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des Klägers während der Ehe weiter vertiefen würden.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass er ausweislich der Audioaufnahmen vom 19.12.2019, vom 09.06.2020 und vom 04.06.2021 angekündigt hatte, die Ehefrau zu schlagen. Jedenfalls ergibt sich allein hieraus, aus der Aufstellung der Ehefrau und der von dieser vorgelegten Fotografien kein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit von Körperverletzungen durch den Kläger, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. Vielmehr verbleiben – wie ausgeführt – ernstliche Zweifel an dem Vortrag der verstorbenen Ehefrau. Nach alledem fehlt es hinsichtlich mehrfachen körperlichen Gewalttätigkeiten an erwiesenen Tatsachen.
2.1.2.2. Nach dem aus dem Erörterungstermin vom 08.04.2026, insbesondere der informatorischen Befragung des Klägers und der dortigen Zeugenvernehmungen gewonnenen Gesamteindruck des Gerichts besteht aber trotz der ursprünglichen Unzuverlässigkeit des Klägers keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr für ein missbräuchliches Verwenden im entscheidungserheblichen Zeitpunkt.
Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehe zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau, die aufgrund der impulsiven (verbalen) Auseinandersetzungen als toxische Beziehung bezeichnet werden kann, aufgrund des Ablebens der Ehefrau nicht mehr fortbesteht. Während des Beziehungsverlaufs eskalierten die Auseinandersetzungen unabhängig davon, wer und welche Umstände diese auslöste. Es erscheint bei lebensnaher Betrachtung naheliegend, dass auch die verstorbene Ehefrau ihren Teil zu den Streitigkeiten und deren Eskalation beitrug. Dafür spricht vor allem, dass ihre Glaubwürdigkeit – wie unter 2.1.2.1.4. ausgeführt – nicht unerheblich eingeschränkt ist. Es ist auch davon auszugehen, dass die Ehefrau ihre eigenen möglicherweise provozierenden Äußerungen herausgeschnitten hat.
Mit dem Ableben der Ehefrau kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger weiterhin in ähnliche Konfliktsituationen gerät und dort ein Verhalten zeigt, das die hinreichende Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen oder Munition begründet.
Hierfür spricht, dass der Kläger in den Beziehungen, die der Beziehung zu seiner späteren Ehefrau vorangingen, nicht entsprechend auffällig geworden ist. So hatte er eine ca. neunmonatige Beziehung zur Zeugin …. Übereinstimmend haben der Kläger und die Zeugin … geschildert, dass es nicht zu verbalen oder körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Die Zeugin … trennte sich vom Kläger, da er ihr aus ihrer Sicht nicht ihren Freiraum ließ und sie sich durch Unternehmungsvorschläge eingeengt fühlte. Nach dem Ende der Beziehung fühlte sie sich zwar vom Kläger beobachtet, da er unangekündigt vor ihrer Tür stand. Nach einem anwaltlichen Schriftwechsel kam es aber zu keinen weiteren Begegnungen der beiden. Der Kläger akzeptierte den Wunsch der Zeugin ….
Zudem hat der Kläger ausweislich seiner Äußerung gegenüber der Ärztin für Psychiatrie Dr. … (Gerichtsakte AS 322) sich von seiner ersten Ehefrau ohne Auseinandersetzung getrennt.
Hinzu kommt, dass es auch in der gegenwärtigen Beziehung des Klägers zur Zeugin … keinerlei negative Auffälligkeiten gegeben hat, die auf ein Andauern der Unzuverlässigkeit schließen lassen. Diese Beziehung wird von beiden als sehr gut bzw. harmonisch beschrieben. Bisher sei es nur zu Meinungsverschiedenheiten, aber nicht zu ernsthaften Streitigkeiten gekommen. Meinungsverschiedenheiten würden nach den glaubhaften Angaben der Zeugin … in vernünftigem Umgang miteinander ausgetragen, wobei der Kläger sich manchmal beleidigt zurückziehe. Später vertrage man sich aber wieder. Die Zeugin hat ihn noch nie laut oder aggressiv erlebt. Auch in einem mehrwöchigen gemeinsamen Urlaub seien keine Konflikte entstanden.
Dem kann auch nicht die verhältnismäßig kurze Dauer der Beziehung entgegengehalten werden. Immerhin sind der Kläger und die Zeugin … schon seit mehr als einem Jahr liiert. Überdies ist in der Beziehung des Klägers zu seiner verstorbenen Ehefrau schon zu Beziehungsbeginn zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Von ähnlichen Vorfällen haben der Kläger und die Zeugin … gerade nicht berichtet.
Ferner hat der im Erörterungstermin ruhig und ausgeglichen wirkende Kläger in seiner informatorischen Anhörung den Eindruck erweckt, dass ihn die Auseinandersetzungen mit der verstorbenen Ehefrau und deren Konsequenzen nicht mehr belasten. So hat er ausgeführt, auf die gegenseitige Fürsorge während der Krebserkrankungen seit dem Jahr 2017 positiv zurückzublicken. Dies habe zu einer starken Verbindung zwischen beiden geführt, die einer Trennung entgegenstanden habe. Er hat zwar ausgeführt, dass er enttäuscht war von ihrem Verhalten, aber keinen Groll oder ähnliche negativen Emotionen gegenüber der Ehefrau empfinde. Auf die Frage, wie er rückblickend auf die eskalierenden Streitigkeiten blicke, hat er mitgeteilt, dass er sich darüber ärgere, dass er sich diesen nicht früher entzogen habe. Er hat die Konsequenz gezogen, sich bei ähnlichen Streitigkeiten mit einer Partnerin zu trennen. Damit hat er ein Vermeidungsverhalten für künftige Eskalationen aufgezeigt.
Nach alledem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass gegenwärtig und künftig noch ein aggressives oder unbeherrschtes Verhalten vom Kläger ausgeht, das auf eine missbräuchliche Verwendung von Waffen oder Munition schließen lässt.
Dies deckt sich auch mit dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten vom 22.04.2024. Nach eigenständiger Erhebung der Anamnese und eingehender Untersuchung hat auch der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … zu … in seinem fachärztlichen Gutachten vom 22.04.2024 nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei der Konfliktphase zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau um „relativ isolierte Ereignisse“ handele (Gerichtsakte AS 191). Die dagegen vorgebrachten Zweifel des Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere hat der Privatgutachter ausdrücklich auch auf die Audioaufnahmen Bezug genommen, sich einer rechtlichen Bewertung des in Rede stehenden Beweisverwertungsverbots aber enthalten. Insoweit ist es nicht ersichtlich, dass er bei seiner Begutachtung, diese Aufnahmen unberücksichtigt gelassen hat.
Der Heranziehung des Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass es auf einer nur eintägigen Untersuchung des Klägers basiert. Denn die Feststellungen decken sich mit dem weiteren Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Dr. … vom 03.03.2025 (Gerichtsakte AS 316 ff.). Dieses basiert auf mehrtägigen Untersuchungen am 05.01.2025, 06.01.2025 und 14.01.2025. Es kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass den Kläger die Beziehung zu seiner Ehefrau einen hohen Stellenwert für ihn hatte und ihn die Konflikte sowie die Trennung sehr belasteten. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestimmten diese mit depressiven Symptomen verbundenen Belastungen, traumatischen Erinnerungen und gereizt oder aggressiven Affekte nicht mehr seine Emotionalität und wirkten sich nicht auf seine Lebensführung aus (Gerichtsakte AS 328). Auch das Gericht konnte sich im Erörterungstermin davon überzeugen, dass den Kläger positive Erlebnisse und Erinnerungen an die gemeinsame Zeit mit seiner Ehefrau mitprägen. Dies ergibt sich insbesondere aus der beiderseitigen Verbundenheit im Zuge der jeweiligen Krebserkrankungen.
Der Beklagte hat die nachvollziehbaren Feststellungen im Privatgutachten vom 03.03.2025 nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Eine entfernte, derzeit nicht absehbare Gefahr, dass es in der laufenden Beziehung zur Zeugin … zu ähnlichen Streitigkeiten mit dem Kläger wie in dessen Beziehung zu seiner verstorbenen Ehefrau kommen könnte, genügt für die Versagung der Zuverlässigkeit nicht. Dafür genügt nicht das vorangegangene Verhalten des Klägers in der Beziehung zur verstorbenen Ehefrau. Denn es liegen Tatsachen vor, die nach aller Lebenserfahrung kein plausibles (Rest-)Risiko mehr für eine missbräuchliche Waffenverwendung begründen.
Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Begegnungen etwa mit aggressiven Jagdgegnern im Rahmen der bewaffneten Jagdausübung. Insoweit handelt es sich um Behauptungen ins Blaue hinein. Der Kläger hat demgegenüber substantiiert vorgetragen, wie er sich in der Vergangenheit beim Zusammentreffen mit Jagdgegnern im Wald verhalten habe. So hat er ausgeführt, zunächst immer die Waffe zu sichern und in seinem Auto zu verstauen und sich erst im Anschluss einer sachlichen Diskussion zu stellen (Gerichtsakte AS 392).
2.2. Es ist auch nicht von einer fehlenden waffenrechtlichen Eignung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, 3 BJagdG, § 6 WaffG auszugehen.
Die Inzidentprüfung umfasst auch die waffenrechtliche Eignung nach § 6 WaffG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG).
Im Gegensatz zum Begriff der Zuverlässigkeit knüpft die persönliche Eignung nicht an das verantwortbare und vorwerfbare Verhalten einer Person an. Typischerweise handelt es sich bei der fehlenden Eignung um psychische oder physische Erkrankungen (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 1). Die Abgrenzung zur vorwerfbaren Zuverlässigkeit ist insbesondere bei den hier gegebenen emotionalen Verhaltensauffälligkeiten, wie der Unbeherrschtheit bzw. der Aggression nicht leicht (Rincke, in: Adolph u.a., Waffenrecht, Werkstand 01.05.2026, § 6 WaffG Rn. 1).
Hier ist zwar von der verstorbenen Ehefrau des Klägers behauptet worden, dieser sei alkoholabhängig. Dem stehen aber die Ausführungen im Abschlussbericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 20.04.2022, wonach keine Anzeichen eines akuten Alkoholmissbrauchs zu erkennen waren (Verwaltungsakte AS 324), sowie die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers entgegen. Auch von der Beklagtenseite ist eine Alkoholabhängigkeit nicht vorgetragen worden. Diese ist auch sonst nicht ersichtlich.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor. Jedenfalls sind solche durch die vorgelegten Privatgutachten vom 22.04.2024 und vom 03.03.2025 ausgeräumt.
Mit Blick auf die anderen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aufgeführten, die Eignung absolut ausschließenden Mängel ist der Begriff „psychisch krank“ einschränkend dahingehend auszulegen, dass nicht ausnahmslos alle auch nur leichtgradigen psychischen Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf den Umgang mit Waffen nicht zu befürchten sind, erfasst sein sollen. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden darf (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27.03.2014 – W 5 K 13.666 –, juris Rn. 31). Erforderlich ist eine derart massive Störung der Geistestätigkeit, dass die Fähigkeit vernünftiger Willensbildung ausgeschlossen ist (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 6).
Hinsichtlich der Auseinandersetzungen mit der verstorbenen Ehefrau lagen beim Kläger zwar Anhaltspunkte wegen der darin geäußerten Suizidankündigungen für eine psychische Erkrankung vor. Mit den von ihm vorgelegten fachpsychologischen Privatgutachten hat er aber – auch ohne die nach § 6 Abs. 2 WaffG erforderliche Anordnung der Waffenbehörde – die Eignungsmängel hinreichend ausgeräumt. Die Gutachten kommen nach eingehender Untersuchung zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass beim Kläger keine psychischen Erkrankungen vorliegen. Insbesondere das ausführlichere Gutachten von Frau Dr. … legt differenziert dar, dass den Kläger die Konflikte mit seiner verstorbenen Ehefrau in der Vergangenheit belasteten, depressive Symptome sowie gereizte oder aggressive Affekte seine Emotionalität im Begutachtungszeitpunkt aber nicht mehr bestimmen und auf seine Lebensführung auswirken. Im Privatgutachten wurden keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung, eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsakzentuierung, die sich negativ auf den Umgang mit Waffen hinsichtlich einer Selbst- oder Fremdgefährdung auswirken, festgestellt. Auch die Bewährungs- und Gerichtshilfe führt in ihrem Abschlussbericht vom 20.04.2022 aus, dass Anzeichen einer psychischen Störung nicht erkennbar sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht soweit von der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht vom 20.04.2022 eine Impulskontrollstörung vorgebracht worden ist. Denn hierfür bieten die aktuelleren Privatgutachten keine Anhaltspunkte.
2.3. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass jenseits der obigen Feststellungen zu §§ 5 f. WaffG auch die jagdrechtliche Zuverlässigkeit und/oder Eignung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG fraglich ist. Jedenfalls wird insofern auf die obigen Ausführungen unter 2.1. und 2.2. verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Teilrücknahme geht das Gericht von einem zehnprozentigen Anteil am Klagebegehren aus. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
4. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, soweit dies schwebte, und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Dem Kläger war es aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 5). Dies ergibt sich hier aus aus den schwierigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit den verwerteten Audioaufnahmen und der Zukunftsprognose der Zuverlässigkeit gestellt haben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger Untätigkeitsklage erhoben hat. Denn hätte er keinen Widerspruch gegen die Entscheidung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 16.02.2023 eingelegt, wäre sie bestandskräftig und damit die Führung einer Klage unzulässig geworden. Dieses Widerspruchsverfahren war erst nachdem der Kläger am 16.05.2024 Klage erhoben durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2024 mit der Folge abgeschlossen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05..03.2008 – 1 OB 14/08 –, juris Rn. 11 f.).
5. Das Gericht sieht davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
B E S C H L U S S
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.1.1, 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.02.2025 auf 10.000,- Euro festgesetzt. Zwar wäre für die ursprünglich allein eingeklagte Verpflichtung auf Erteilung des Dreijahresjagdscheins bis zum 31.03.2025 ein Streitwert von 8.000,- nach dem Streitwertkatalog 2013 anzusetzen gewesen. Nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs ist aber wegen der wirtschaftlichen Identität des mit Schriftsatz vom 05.05.2026 eingeklagten weiteren Dreijahresjagdscheins der höhere Streitwert aus dem Streitwertkatalog 2025 heranzuziehen. Die zurückgenommene Klage ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da ebenfalls wirtschaftliche Identität vorliegt.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.
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