EuGH Generalanwalt R. Norkus Schlussanträge

Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union

Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union – Soziale Sicherheit – Art. 72 – Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) der Europäischen Union – Versicherung gegen ‚Krankheit‘ – Erstattung der Kosten für medizinisch unterstützte Fortpflanzung unabhängig davon, ob sie mit einer Pathologie zusammenhängen oder nicht – Gehaltsabrechnung – Beitrag des Beamten zum GKFS – Unveränderter Beitragssatz – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zulässigkeit – Vorschriften über die Klagebefugnis – Vorliegen einer den Beamten beschwerenden Maßnahme

Europarecht Rechtsmittel

Gründe

1

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt EN (im Folgenden: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Februar 2025, EN/Gerichtshof der Europäischen Union(2) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit diesem Beschluss hat das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung seiner Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 und aller nachfolgenden monatlichen Gehaltsabrechnungen, soweit sie seinen Beitrag zum Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) der Europäischen Union betreffen, wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen.

2

Beamte von Organen der Union sind über das GKFS gegen „Krankheit“ versichert und haben für diesen Versicherungsschutz einen Beitrag zu entrichten. 2023 wurde das GKFS dahin gehend erweitert, dass es einen Teil der Kosten für medizinisch unterstützte Fortpflanzung unabhängig davon abdeckt, ob diese mit einer Pathologie zusammenhängen oder nicht(3). Der Rechtsmittelführer meint, da das GKFS seine Mitglieder gegen „Krankheit“ versichere, verstoße die Verwendung seines GKFS-Beitrags zur Finanzierung medizinisch nicht notwendiger Behandlungen oder Eingriffe, die nicht im Zusammenhang mit einer Erkrankung stünden, u. a. gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut)(4). Seine Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 sei daher eine Maßnahme, die seine finanziellen wie auch seine immateriellen Interessen beeinträchtige, da sie seine Verpflichtung widerspiegele, Beiträge an das GKFS zu leisten und sich so an rechtswidrigen Erstattungen zu beteiligen.

3

Das Gericht stellte u. a. fest, dass die Klage des Rechtsmittelführers nicht gegen eine Maßnahme gerichtet sei, die seine finanziellen und immateriellen Interessen beeinträchtige, da der Satz seines Beitrags zum GKFS trotz der 2023 eingeführten Änderung zur Erweiterung des Versicherungsschutzes durch das GKFS unverändert geblieben sei. Außerdem sei zwischen den Vorschriften über die Erstattung von Krankheitskosten und den Vorschriften zur Festsetzung des GKFS-Beitragssatzes der Beamten zu unterscheiden. Im Übrigen habe der Rechtsmittelführer nicht belegt, dass der erweiterte Versicherungsschutz das finanzielle Gleichgewicht des GKFS gefährde.

4

Das vorliegende Rechtsmittel wirft eine neue Rechtsfrage zur Klagebefugnis in Beamtensachen auf, und zwar konkret zum Vorliegen einer den Beamten beschwerenden Maßnahme angesichts einer Änderung der Vorschriften über die Erstattung von Krankheitskosten nach dem GKFS, die den GKFS-Beitragssatz des Beamten unverändert lässt und sich daher nicht auf dessen Gehaltsabrechnung auswirkt.

II. Rechtlicher Rahmen

5

Art. 72 Abs. 1 in Titel V Kapitel 2 („Soziale Sicherheit“) des Statuts bestimmt:

„In Krankheitsfällen wird dem Beamten ... nach einer von den Anstellungsbehörden der Organe der Union im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. …

…

Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Regelung können die Anstellungsbehörden der Organe ... einem von ihnen die Zuständigkeit dafür übertragen, die Vorschriften für die Kostenerstattung festzulegen.

Der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Betrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten getragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 v. H. seines Grundgehalts nicht überschreiten.“

6

Zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Art. 72 des Statuts haben die Organe eine Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gemeinsame Regelung) erlassen(5).

7

Art. 1 der Gemeinsamen Regelung sieht vor:

„In Anwendung von Artikel 72 des Statuts wird für die Organe der Europäischen Gemeinschaften ein gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem [(GKFS)] geschaffen. [Das GKFS] gewährleistet den Krankheitsfürsorge-Berechtigten im Rahmen der Grenzen und Bedingungen, die in dieser Regelung und in den auf der Grundlage des Artikels 52 dieser Regelung erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt wurden, die Erstattung der ihnen durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft entstandenen Kosten sowie die Zahlung eines Bestattungskostenzuschusses.

Krankheitsfürsorge-Berechtigte sind die dem [GKFS] angeschlossenen Personen und die durch sie mit angeschlossenen Personen.

…“

8

In Art. 2 („Angeschlossene Personen“) der Gemeinsamen Regelung heißt es:

„(1) Dem [GKFS] angeschlossen sind:

– die Beamten,

…“

9

Art. 3 („Beitrag“) der Gemeinsamen Regelung bestimmt:

„(1) Der Beitrag zum [GKFS] beträgt 5,1 % des Grundgehalts ...; er wird zu einem Drittel von der angeschlossenen Person und zu zwei Dritteln von den betreffenden Organen und Einrichtungen getragen.

…“

10

Art. 52 Abs. 1 der Gemeinsamen Regelung lautet:

„Die Organe übertragen der [Europäischen] Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts die Befugnis, durch allgemeine Durchführungsbestimmungen die Vorschriften für die Kostenerstattungen festzulegen mit dem Ziel, das finanzielle Gleichgewicht des [GKFS] zu erhalten und dem in Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts verankerten Grundsatz der sozialen Sicherung zu entsprechen.“

11

Am 2. Juli 2007 erließ die Kommission den Beschluss K(2007) 3195 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten (im Folgenden: ADB). Titel II Kapitel 7 („Schwangerschaft, Entbindungen und Unfruchtbarkeit“) Nr. 3 der ADB sah u. a. die Erstattung bestimmter Kosten für Behandlungen und Leistungen im Zusammenhang mit Unfruchtbarkeit vor, die auf eine Erkrankung einer an das GKFS angeschlossenen Person oder ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners zurückzuführen war, sofern bestimmte spezifische Voraussetzungen erfüllt waren.

12

Am 17. November 2023 erließ die Kommission den Beschluss 7673. Art. 1 dieses Beschlusses sieht vor:

„Der Anhang [der ADB] wird wie folgt geändert:

(a) In Titel II erhält der Titel des Kapitels 7 folgende Fassung:

‚Kapitel 7 – Schwangerschaft, Entbindungen und Unfruchtbarkeit (einschließlich medizinisch unterstützter Fortpflanzung)‘

(b) Titel II Kapitel 7 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

‚3. Leistungen und Erstattungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Unfruchtbarkeit (einschließlich medizinisch unterstützter Fortpflanzung)

Behandlungen und Leistungen im Zusammenhang mit Fruchtbarkeit und medizinisch unterstützter Fortpflanzung können unabhängig davon, ob sie mit einer Pathologie zusammenhängen oder nicht, unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen erstattet werden, sofern sie nicht mit einem freiwilligen Sterilisationsverfahren zusammenhängen, dem sich einer der potenziellen Elternteile in der Vergangenheit möglicherweise unterzogen hat.

…[‘]

…“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht

13

Der Rechtsmittelführer, EN, ist Beamter des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Rechtsmittelgegner).

14

Am 26. Februar 2024 legte der Rechtsmittelführer Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, mit der er die Aufhebung seiner Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 und aller nachfolgenden monatlichen Gehaltsabrechnungen insoweit beantragte, als diese seinen Beitrag zum GKFS betrafen. Zur Begründung dieser Beschwerde rügte der Rechtsmittelführer die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 7673, insbesondere von dessen Art. 1 Buchst. b, sowie gegebenenfalls von Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 4 des Statuts und von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Gemeinsamen Regelung.

15

In seiner Beschwerde trug der Rechtsmittelführer vor, Art. 1 Buchst. b des Beschlusses 7673, der die Erstattung bestimmter Kosten auch ohne Vorliegen einer Erkrankung vorsehe, verstoße gegen Art. 72 Abs. 1 des Statuts und beeinträchtige seine finanziellen und immateriellen Interessen. Nach Art. 72 Abs. 1 des Statuts solle mit dem GKFS und den Beiträgen zu dessen Finanzierung Versicherungsschutz gegen „Krankheit“ gewährt werden. Hilfsweise machte der Rechtsmittelführer geltend, Art. 1 Buchst. b des Beschlusses 7673 führe zu einer Ungleichbehandlung, sei unzureichend begründet, stelle einen offensichtlichen Fehler dar und verstoße gegen Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b und Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). Außerdem habe die Kommission ihre Befugnisse überschritten.

16

Am 19. April 2024 befand der Beschwerdeausschuss des Gerichtshofs, dass die Beschwerde nicht gegen eine den Rechtsmittelführer beschwerende Maßnahme gerichtet sei, weshalb er dessen Beschwerde als unzulässig zurückwies.

17

Mit am 17. Juli 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der fraglichen Gehaltsabrechnungen und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichtshofs, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen worden war.

18

Mit am 29. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem gesonderten Schriftsatz erhob der Rechtsmittelgegner eine Einrede der Unzulässigkeit, die er auf zwei Gründe stützte: Erstens liege keine den Rechtsmittelführer beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 des Statuts vor; zweitens fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers.

19

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers wegen des ersten vom Rechtsmittelgegner angeführten Unzulässigkeitsgrundes ab. Das Gericht entschied somit, dass die Klage des Rechtsmittelführers nicht gegen eine ihn beschwerende Maßnahme gerichtet sei.

20

Am 30. April 2025 hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht.

IV. Anträge der Parteien

21

Der Rechtsmittelführer beantragt,

– den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

– dem Gerichtshof der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

22

Der Rechtsmittelgegner beantragt,

– das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

– dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

23

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund. Er trägt vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass seine Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 ihn nicht beschwere(6).

24

Der einzige Rechtsmittelgrund umfasst mehrere Argumente. Auf Bitte des Gerichtshofs werde ich meine Schlussanträge in dieser Sache weitgehend auf das Hauptargument im Rahmen des einzigen Rechtsmittelgrundes beschränken, mit dem sich der Rechtsmittelführer gegen die Rn. 31 bis 35, 38 und 41 des angefochtenen Beschlusses wendet. Der Vollständigkeit halber werde ich noch kurz auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses eingehen.

V. Würdigung

A. Vorbringen der Parteien

25

Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass er über keine Klagebefugnis zur Anfechtung seiner Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 verfüge. Die „zentrale These des Gerichts“ in dem angefochtenen Beschluss(7) laute: Da der Satz seines Beitrags zum GKFS unverändert geblieben sei und seine Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 offensichtlich keine Änderung widerspiegele, sei diese Abrechnung keine ihn beschwerende Maßnahme.

26

Aus der Rechtsprechung, wonach ein Beamter über ein Rechtsschutzinteresse verfüge, wenn eine Maßnahme aus dem Inhalt einer Gehaltsabrechnung eindeutig hervorgehe(8), könne nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass ihm keine Klagebefugnis zur Anfechtung einer rechtswidrigen Verwendung von Beiträgen zustehe, wenn deren Höhe unverändert bleibe.

27

Aus Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses ergebe sich, dass die Kommission, solange der GKFS-Beitragssatz unverändert bleibe, jede Entscheidung über den Umfang der erstattungsfähigen Kosten treffen könne, einschließlich der Erstattung von Kosten für nicht notwendige Eingriffe, ohne dass eine Klage seitens der GKFS-Beitragszahler zu befürchten sei. Die zentrale These des Gerichts stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs(9), da sie der Form Vorrang vor dem Inhalt einräume und dazu führe, dass für Krankheitsfälle vorgesehene Beiträge für nicht notwendige Eingriffe teilweise zweckentfremdet würden.

28

Der Rechtsmittelführer meint, entgegen der Argumentation des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses müsse er für seine Klagebefugnis im vorliegenden Fall nicht den Nachweis erbringen, dass der Beschluss 7673 das finanzielle Gleichgewicht des GKFS gefährde oder Auswirkungen auf künftige Beiträge oder auf die Erstattung anderer Krankheitskosten haben könne. Es genüge, dass er verpflichtet sei, mit seinen Beiträgen rechtswidrige Erstattungen zu finanzieren. Jedenfalls werde sich die Ausweitung des GKFS-Versicherungsschutzes auf nicht notwendige medizinische Behandlungen zwangsläufig negativ auf die für Krankheitskosten vorgesehenen Haushaltsmittel auswirken.

29

Nach Ansicht des Rechtsmittelgegners hat das Gericht zu Recht entschieden, dass keine den Rechtsmittelführer beschwerende Maßnahme vorliege, da der GKFS-Beitragssatz nach Inkrafttreten des Beschlusses 7673 unverändert geblieben sei. Dieser Beschluss habe keine finanziellen Folgen für den Rechtsmittelführer gehabt, die sich in seiner Gehaltsabrechnung niedergeschlagen hätten. Der Beschluss 7673 wirke sich nicht auf den GKFS-Beitragssatz aus, sondern ändere vielmehr die ADB mit den allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung von Krankheitskosten. Der Beschluss 7673 habe somit keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Rechtsmittelführers unmittelbar und sofort hätten beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise und in seiner Gehaltsabrechnung erkennbar verändert hätten.

B. Beurteilung

30

Gemäß Art. 270 AEUV muss ein Unionsbeamter eine Streitsache zwischen ihm und der Union innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen, die im Beamtenstatut festgelegt sind, vor den Gerichtshof der Europäischen Union bringen. Was die Vorschriften über die Rechtsbehelfsbefugnis angeht, so kann sich nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden. Gemäß Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist der Gerichtshof der Europäischen Union für alle Streitsachen zwischen der Union und einer solchen Person über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nur solche Handlungen oder Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern(10).

31

Der Begriff der einen Beamten „beschwerenden Maßnahme“ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Status ist weit auszulegen und dahin zu verstehen, dass darunter alle Handlungen fallen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und anhand objektiver Kriterien wie z. B. ihres Inhalts zu beurteilen, welche Auswirkungen sie hat, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind(11).

32

Sofern der Beamte ein Rechtsschutzinteresse belegen kann, kommt der Verpflichtung, eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung darzutun, nur geringe oder gar keine Bedeutung zu. Hat sich die Rechtsstellung eines Beamten geändert, spielt es keine Rolle, wie gravierend oder umfangreich diese Änderung ist. Dabei findet die Rechtsmaxime de minimis non curat lex keine Anwendung, so dass die rechtlichen Anforderungen für den Nachweis der Klagebefugnis eher gering sind.

33

Was speziell Gehaltsabrechnungen betrifft, so kann eine solche Abrechnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine den Beamten beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts darstellen und somit Gegenstand einer Beschwerde sowie gegebenenfalls einer Klage sein(12). Einzelfallbezogene und allgemeine Maßnahmen, die einen Beamten beschweren, werden möglicherweise erst aus dessen Gehaltsabrechnung ersichtlich, nachdem sie umgesetzt wurden.

34

Bei allgemeinen Maßnahmen legen Beamte häufig Beschwerde gegen ihre Gehaltsabrechnung für einen bestimmten Monat ein und erheben dabei inzident eine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV in Bezug auf diese Maßnahmen, um u. a. sicherzustellen, dass die geltenden Beschwerde- und Klagefristen(13) eingehalten werden(14). In solchen Fällen geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der Gehaltsabrechnung an sich, sondern um deren Rechtmäßigkeit, soweit damit die Maßnahme mit allgemeiner Geltung auf den Einzelnen angewendet wird(15). Daher ist ein Rechtsbehelf nur zulässig, wenn die angefochtene Gehaltsabrechnung die Entscheidung der Anstellungsbehörde zum Ausdruck bringt, die allgemeine Maßnahme auf den Beamten(16) erstmals(17) anzuwenden.

35

Gemäß Art. 277 AEUV kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen. Art. 277 AEUV ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht einräumt, zum Zweck der Nichtigerklärung einer an sie gerichteten Entscheidung inzidenter die Gültigkeit der Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu bestreiten, auf denen die Entscheidung beruht. Da Art. 277 AEUV nicht dazu dient, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit irgendeines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mittels einer beliebigen Klage zu bestreiten, muss der Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit behauptet wird, mittelbar oder unmittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet. So hat der Gerichtshof im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Einzelentscheidungen anerkannt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden kann, auf denen diese Entscheidungen beruhen oder die in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit solchen Entscheidungen stehen(18).

36

Da eine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV aber nur inzident erhoben werden kann, hat die Feststellung der Unzulässigkeit der ihr zugrunde liegenden Klage – im vorliegenden Fall der Klage nach Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts – zur Folge, dass auch die Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig ist(19). Für die Zulässigkeit der auf das Statut gestützten Klage spielt es also keine Rolle, ob eine Einrede der Rechtswidrigkeit in der Sache begründet ist.

37

Im Rahmen seiner Klage, mit der er u. a. die Aufhebung seiner Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 beantragte, erhob der Rechtsmittelführer eine Einrede der Rechtswidrigkeit, die gegen den Beschluss 7673, insbesondere gegen dessen Art. 1 Buchst. b, sowie gegebenenfalls gegen Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 4 des Statuts und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Gemeinsamen Regelung gerichtet war(20).

38

Ich werde nun prüfen, ob die Klage des Rechtsmittelführers gemäß Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts zulässig ist.

39

Aus den Rn. 31 bis 35, 38 und 41 des angefochtenen Beschlusses sowie aus der dort angeführten Rechtsprechung(21) ergibt sich, dass das Gericht befand, der Rechtsmittelführer sei u. a. mangels einer ihn beschwerenden Maßnahme nicht klagebefugt, da der Beschluss 7673 keine Änderung seines GKFS-Beitragssatzes bewirkt habe, die sich in seiner Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 niedergeschlagen hätte. Bei seiner Würdigung berief sich das Gericht auf seine Rechtsprechung, wonach ein Beamter befugt ist, mit einer Klage seine erste Gehaltsabrechnung anzufechten, die auf das Inkrafttreten eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung folgt, mit dem die finanziellen Ansprüche einer abstrakten Gruppe von Beamten geändert wurden, sofern die Gehaltsabrechnung der Umsetzung dieses Rechtsakts konkrete Gestalt verleiht. Nach dieser Rechtsprechung gibt die fragliche Gehaltsabrechnung ihrem Empfänger gegenüber zwangsläufig den Erlass einer Verwaltungsentscheidung mit individueller Geltung wieder, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des betroffenen Beamten unmittelbar und sofort beeinträchtigen(22).

40

Vorab ist zu betonen: Das Gericht hat sich nicht auf die in den Rn. 32 und 33 des angefochtenen Beschlusses erwähnte Rechtsprechung berufen, um zwangsläufig auszuschließen, dass eine die finanziellen Interessen eines Beamten beeinträchtigende Handlung oder Maßnahme vorliegen kann(23), selbst wenn deren Vorliegen in der betreffenden Gehaltsabrechnung nicht erstmals klar zum Ausdruck kommt. Mit dem Verweis auf diese Rechtsprechung hat das Gericht nur an das „klassische Szenario“ erinnert, auf das die Klagebefugnis gestützt werden kann, wenn nämlich die Auswirkungen einer Handlung mit allgemeiner Geltung in der Gehaltsabrechnung eines Beamten ihren Niederschlag finden(24). Ausweislich der Rn. 34 und 35 des angefochtenen Beschlusses hielt das Gericht dieses faktische Szenario im vorliegenden Fall für nicht gegeben.

41

Entgegen dem in den Rn. 25 bis 27 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Vorbringen des Rechtsmittelführers hat das Gericht seine Beurteilung der fehlenden Klagebefugnis auch nicht allein darauf gestützt, dass sich der GKFS-Beitragssatz (des Rechtsmittelführers) nach Inkrafttreten des Beschlusses 7673 nicht geändert hat(25).

42

Das Gericht ist zwar nicht ausführlich auf diesen Punkt eingegangen, hat jedoch in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses überzeugend dargelegt, aus welchen rechtlichen Gründen ein nach Erlass des Beschlusses 7673 unveränderter GKFS-Beitragssatz für seine Entscheidung über die fehlende Klagebefugnis im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung war.

43

Das Gericht hat den Umstand, dass sich der GKFS-Beitragssatz nach Erlass des Beschlusses 7673 nicht geändert hat, auf die rechtlichen Bestimmungen zurückgeführt, auf denen das GKFS beruht, und insbesondere auf den Unterschied zwischen den in Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 4 des Statuts und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Gemeinsamen Regelung festgelegten Vorschriften über den Satz des Beitrags zum GKFS(26) einerseits und den Vorschriften über die Festlegung der im Rahmen des GKFS erstattungsfähigen Ausgaben andererseits. Aus der Unterscheidung, die das Gericht hinsichtlich dieser verschiedenen Vorschriften vorgenommen hat(27), geht eindeutig hervor, dass es den Beschluss 7673 u. a. inhaltlich wie auch mit Blick auf den rechtlichen Kontext, in dem er erlassen wurde, berücksichtigt hat(28).

44

Aus Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass nach Auffassung des Gerichts kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Satz des Beitrags eines Beamten zum GKFS und dem Umfang der Erstattungen im Rahmen der ADB besteht(29). Insoweit ist unstreitig, dass der Satz des vom Rechtsmittelführer an das GKFS entrichteten Beitrags nach Erlass des Beschlusses 7673 unverändert blieb. Der derzeitige GKFS-Beitragssatz ist auf 5,1 % des Grundgehalts eines Beamten festgesetzt, wovon der Beamte ein Drittel (1,7 %) selbst trägt. Der Beitragssatz, der gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 4 des Statuts für einen Beamten 2 % nicht überschreiten darf, wurde durch die am 1. Dezember 2005 in Kraft getretene Gemeinsame Regelung auf 1,7 % festgesetzt und ist seitdem unverändert geblieben.

45

Angesichts des rechtlichen Kontexts der vorliegenden Rechtssache wäre im Übrigen bei einer Änderung des GKFS-Beitragssatzes der Beamten über den derzeitigen Satz von 1,7 % hinaus bis zu einem Höchstsatz von 2 % eine Änderung der Gemeinsamen Regelung erforderlich, während bei einer den Satz von 2 % übersteigenden Änderung des GKFS-Beitragssatzes der Beamten das Statut geändert werden müsste. Solche Änderungen können nicht dadurch bewerkstelligt werden, dass nur die Erstattungsvorschriften im Rahmen der ADB geändert werden, wie dies durch den Beschluss 7673 geschehen ist. Da somit kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem GKFS-Beitragssatz eines Beamten und dem Umfang des Anspruchs auf Erstattung von Krankheitskosten nach den ADB besteht, hat das Gericht meines Erachtens zu Recht festgestellt, dass der Rechtsmittelführer das Vorliegen einer ihn beschwerenden Maßnahme nicht dargetan hat.

46

Der Beschluss 7673 war, kurz gesagt, nicht geeignet, die Interessen des Rechtsmittelführers unmittelbar und sofort zu beeinträchtigen, indem er seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderte. Dafür bedürfte es anderer Maßnahmen, und zwar solcher zur Änderung der Gemeinsamen Regelung und/oder des Statuts.

47

Die Auswirkungen des Beschlusses 7673 auf die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers – seien sie finanzieller oder immaterieller Art – sind demnach zu weit entfernt oder zu mittelbar, um die Voraussetzungen für die Klagebefugnis gemäß Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 des Statuts zu erfüllen. Daher hat das Gericht in den Rn. 31 bis 35, 38 und 41 des angefochtenen Beschlusses nach meiner Auffassung rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Beschluss 7673 keine den Rechtsmittelführer beschwerende Maßnahme darstellt.

48

Ich bin auch der Ansicht, dass das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen des Rechtsmittelführers(30), er sei wegen der künftigen negativen Auswirkungen der Erstattung der hier streitigen medizinischen Behandlung auf das GKFS klagebefugt, zu Recht zurückgewiesen hat, denn er hat keine Beweise für dieses Vorbringen beigebracht, sondern sich stattdessen auf bloße Mutmaßungen oder hypothetische Wirkungen gestützt. Der Rechtsmittelführer kann nach meiner Meinung nicht ohne jeglichen Beweis einfach behaupten, die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf diese Behandlung gehe zwangsläufig zulasten der für die Behandlung von Krankheiten vorgesehenen Haushaltsmittel.

49

Der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufügen, dass die Kommission im sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses 7673 ausgeführt hat, die begrenzte Zahl von Anspruchsberechtigten, denen eine Erstattung der Aufwendungen für medizinisch unterstützte Fortpflanzung jenseits einer Pathologie zustehe, würde das finanzielle Gleichgewicht des GKFS-Budgets nicht gefährden. Ferner hat die Kommission im fünften Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf administrative Einsparungen hingewiesen, die bei einer Einbeziehung solcher Erstattungen in das GKFS realisiert werden könnten(31). Diese Erwägungsgründe machen deutlich, dass die Kommission bei der Ausdehnung des GKFS-Versicherungsschutzes auf medizinisch unterstützte Fortpflanzung jenseits einer Pathologie sehr vorsichtig und maßvoll vorgegangen ist(32), und unterstreichen, dass solche Erstattungen, wenn überhaupt, nur begrenzte tatsächliche Kosten verursachen. Entgegen dem Vorbringen des Rechtmittelführers deutet auch nichts darauf hin, dass der Versicherungsschutz im Rahmen des GKFS künftig etwa auf „medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen“ erstreckt würde oder dass Kosten für medizinisch unterstützte Fortpflanzung jenseits einer Pathologie zum Nachteil der Erstattung anderer Krankheitskosten erstattet würden. Es gibt also kein Anzeichen dafür, dass der Beschluss 7673 als Präzedenzfall für solche Erweiterungen dienen würde.

50

Selbst wenn sich nicht ausschließen lässt, dass ein allgemeiner Anstieg der im Rahmen des GKFS erstatteten Krankheitskosten irgendwann in der Zukunft zu einer Änderung der Vorschriften über den GKFS-Beitragssatz führen könnte, ist diese Möglichkeit weder unmittelbar noch sofort relevant und begründet derzeit keine Klagebefugnis für den Rechtsmittelführer nach Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts, um den Beschluss 7673 anzufechten(33). Indem der Rechtsmittelführer die für das GKFS angeblich zu erwartenden Auswirkungen einer Kostenerstattung für medizinisch unterstützte Fortpflanzung jenseits einer Pathologie anführt, erkennt er zudem implizit an, dass seine Interessen nicht unmittelbar und sofort beeinträchtigt sind.

51

Der Rechtsmittelführer macht ferner in Bezug auf Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses geltend(34), da er zur Finanzierung rechtswidriger Erstattungen verpflichtet werde, brauche er zur Begründung seiner Klagebefugnis nicht nachzuweisen, dass das finanzielle Gleichgewicht des GKFS gefährdet sei(35).

52

Der Rechtsmittelführer beanstandet in seinen Schriftsätzen wiederholt, dass er dem angefochtenen Beschluss zufolge eine rechtswidrige Verwendung seines Beitrags zum GKFS nur dann anfechten könne, wenn sich der Beitragssatz erhöhe(36). Mit diesem allgemeinen Vorbringen und dem konkreteren Argument zu Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses verwechselt er eindeutig die Begründetheit einer Klage mit ihrer Zulässigkeit. Das Gericht hat infolge der vom Gerichtshof erhobenen Unzulässigkeitseinrede in dem angefochtenen Beschluss die Zulässigkeit der Klage des Rechtsmittelführers geprüft. In solchen Fällen wird die Begründetheit der Klage, d. h. im vorliegenden Fall die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses 7673, erst dann geprüft, wenn die Klage für zulässig erklärt wurde(37).

53

Wird die erste Hürde der Zulässigkeit nicht genommen, erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung der Begründetheit einer Klage. Der Verzicht auf diese Prüfung ist kein unerwünschter Nebeneffekt der Vorschriften über die Klagebefugnis oder eine Verweigerung wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, sondern vielmehr das Ergebnis der bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers(38), eine hinreichende Nähe zwischen Kläger und Streitgegenstand herzustellen und dadurch Gerichtsverfahren zu vermeiden, die für den Schutz der Rechte und Interessen des Klägers offensichtlich nutzlos sind. Würden die vom Rechtsmittelführer befürworteten Regeln zur Klagebefugnis(39) konsequent zu Ende gedacht, könnte ihre Anwendung potenziell jedem Unionsbeamten den Weg für Klagen im öffentlichen Interesse oder für Popularklagen ebnen, der durch die Zahlung von Einkommensteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen zum Unionshaushalt beiträgt(40) und der die Rechtmäßigkeit von Ausgaben aus dem Haushalt der Union in Frage stellen möchte. Die Art. 90 und 91 des Statuts und die dazu ergangene Rechtsprechung schließen eine solche Möglichkeit eindeutig aus. Im Übrigen teile ich nicht die Auffassung des Rechtsmittelführers, wonach diese Vorschriften über die Klagebefugnis das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf wirksamen Rechtsbehelf einschränken(41), bin aber der Ansicht, dass sie jedenfalls mit Art. 52 Abs. 1 der Charta im Einklang stehen, da sie gesetzlich vorgesehen sind(42), den Wesensgehalt dieses Rechts achten(43) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

VI. Ergebnis

54

Nach alledem bin ich der Auffassung, dass die Argumente, mit denen sich der Rechtsmittelführer gegen die Rn. 31 bis 35, 38, 41 und 42 des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Februar 2025, EN/Gerichtshof der Europäischen Union (T-366/24, EU:T:2025:164), wendet, als unbegründet zurückgewiesen werden sollten.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 11. Juni 2026(1)

Rechtssache C-312/25 P

EN

gegen

Gerichtshof der Europäischen Union

I. Einleitung