EuGH Dritte Kammer Urteil zitiert von 1

Wettbewerb – Kartelle

Silgan Holdings, Inc. u. a. gegen Europäische Kommission

Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 11 Abs. 6 – Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission in einem Fall, in dem eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits tätig ist – Ersuchen dieser nationalen Behörde auf Übernahme der Zuständigkeit durch die Kommission – Subsidiaritätsprinzip – Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der guten Verwaltung – Behandlung des Falls innerhalb einer angemessenen Frist – Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden – Selbstbeschränkung des Ermessens dieses Organs – Begründungspflicht

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Silgan Holdings Inc., die Silgan Holdings Austria GmbH, die Silgan International Holdings BV, die Silgan Metal Packaging Distribution GmbH und die Silgan White Cap Manufacturing GmbH tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren sowie die der Kommission in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Gründe

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Oktober 2024, Silgan Holdings u. a./Kommission (T-589/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:662), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2022) 4761 final der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2022 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40522 – Metallverpackungen) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

EU-Vertrag

2

Art. 5 Abs. 3 EUV lautet: „Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die [Europäische] Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll [(Nr. 2)] über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.“

Charta

3

Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.“

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

4

Die Erwägungsgründe 17 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) lauten: „(17) Um eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln und gleichzeitig ein optimales Funktionieren des [Europäischen Wettbewerbsnetzes (im Folgenden: Netz)] zu gewährleisten, muss die Regel beibehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten automatisch ihre Zuständigkeit verlieren, sobald die [Europäische] Kommission ein Verfahren einleitet. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig und beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren einzuleiten, sollte sie sich bemühen, dies so bald wie möglich zu tun. Vor der Einleitung eines Verfahrens sollte die Kommission die betreffende nationale Behörde konsultieren. … (34) Nach den … in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Grundsätze[n] kommt den Organen der Gemeinschaft eine zentrale Stellung zu. Diese gilt es zu bewahren, doch müssen gleichzeitig die Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beteiligt werden. Im Einklang mit dem in Artikel 5 [EUV] niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Erforderliche hinaus.“

5

Art. 7 („Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen“) Abs. 1 dieser Verordnung, der zu ihrem Kapitel III („Entscheidungen der Kommission“) gehört, sieht vor: „Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101 oder 102 AEUV] fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. …“

6

Art. 11 („Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten“) der Verordnung gehört zu ihrem Kapitel IV („Zusammenarbeit“) und bestimmt: „(1) Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eng zusammen. … (3) Werden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel [101 oder 102 AEUV] tätig, so unterrichten sie hierüber schriftlich die Kommission vor Beginn oder unverzüglich nach Einleitung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung. … … (6) Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel [101 und 102 AEUV]. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat.“

Bekanntmachung über die Zusammenarbeit

7

In der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43, im Folgenden: Bekanntmachung über die Zusammenarbeit) heißt es: „… 7. Wird eine Umverteilung für einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs und des Gemeinschaftsinteresses für notwendig erachtet, so bemühen sich die Netzmitglieder darum, den Fall möglichst einer einzigen Wettbewerbsbehörde zuzuordnen, die gut geeignet ist, sich des Falls anzunehmen … Auf jeden Fall soll eine Umverteilung schnell und effizient vonstatten gehen und laufende Ermittlungen nicht verzögern. … 16. Damit mehrfach geführte Verfahren festgestellt werden können und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Fälle von einer Wettbewerbsbehörde bearbeitet werden, die gut geeignet ist, sich ihrer anzunehmen, müssen die Mitglieder des Netzes frühzeitig von Verfahren unterrichtet werden, die bei den verschiedenen Wettbewerbsbehörden anhängig sind … Muss ein Fall umverteilt werden, so liegt es in der Tat im Interesse des Netzes und der betroffenen Unternehmen, dass die Umverteilung rasch erfolgt. … 18. Stellt sich die Frage der Umverteilung eines Falles, so sollte diese rasch gelöst werden, im Regelfall innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Unterrichtung des Netzes nach Artikel 11 der [V]erordnung [Nr. 1/2003]. Innerhalb dieser Frist bemühen sich die Wettbewerbsbehörden um eine Einigung über die Frage einer möglichen Umverteilung und ggf. über Modalitäten eines parallelen Vorgehens. 19. Grundsätzlich soll(en) die Wettbewerbsbehörde(n), die bei Ablauf des Fallverteilungszeitraums mit dem Fall befasst ist/sind, diesen auch bis zum Abschluss des Verfahrens weiter durchführen. Die Umverteilung eines Falls nach Ablauf der Verteilungsfrist von zwei Monaten soll nur erfolgen, wenn sich der bekannte Sachverhalt im Verlauf des Verfahrens wesentlich ändert. … 31. Alle Netzmitglieder bemühen sich darum, dass die Verteilung von Fällen schnell und effizient erfolgt. Da mit der [V]erordnung [Nr. 1/2003] ein System paralleler Zuständigkeiten geschaffen wurde, stellt die Verteilung von Fällen zwischen den Mitgliedern lediglich eine Arbeitsteilung dar, bei der einige Behörden darauf verzichten, tätig zu werden. Durch die Verteilung von Fällen werden daher für Unternehmen, die an einer Zuwiderhandlung beteiligt oder davon betroffen sind, keinerlei Rechte dahingehend begründet, dass sich eine bestimmte Behörde mit einem Fall zu befassen habe. … 52. Die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission ist ein förmlicher Rechtsakt; damit zeigt die Kommission ihre Absicht an, eine Entscheidung nach Kapitel III der [V]erordnung [Nr. 1/2003] zu erlassen. … 53. Es können zwei Situationen auftreten. Hat die Kommission als erste Wettbewerbsbehörde ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach der [V]erordnung [Nr. 1/2003] eingeleitet, so können sich nationale Wettbewerbsbehörden nicht mehr mit dem Fall befassen. Artikel 11 Absatz 6 der [V]erordnung [Nr. 1/2003] sieht vor, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, nachdem die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat, kein eigenes Verfahren mehr im Hinblick auf die Anwendung der Artikel [101 und 102 AEUV] auf dieselbe(n) Vereinbarung(en) oder Verhaltensweise(n) derselben/desselben Unternehmen(s) auf denselben relevanten geografischen Märkten und Produktmärkten einleiten können. 54. Die zweite Situation tritt auf, wenn eine oder mehrere nationale Wettbewerbsbehörden das Netz nach Artikel 11 Absatz 3 der [V]erordnung [Nr. 1/2003] davon unterrichtet haben, dass sie in einem bestimmten Fall tätig sind. Während der anfänglichen Fallverteilungsphase (Richtzeitraum zwei Monate, siehe oben Ziff. 18) kann die Kommission ein Verfahren mit der Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 der [V]erordnung [Nr. 1/2003] einleiten, nachdem sie die betroffenen Behörden konsultiert hat. Nach der Fallverteilungsphase wendet die Kommission Artikel 11 Absatz 6 der [V]erordnung [Nr. 1/2003] im Prinzip nur an, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt: a) Netzmitglieder beabsichtigen im selben Fall den Erlass widersprüchlicher Entscheidungen. b) Netzmitglieder beabsichtigen den Erlass einer Entscheidung, die offensichtlich in Widerspruch zur gesicherten Rechtsprechung steht; dabei sollen die in den Urteilen der Europäischen Gerichte und in früheren Entscheidungen und Verordnungen der Kommission aufgestellten Standards als Maßstab dienen; bei der Bewertung der Fakten (z. B. der Marktdefinition) wird nur eine erhebliche Abweichung ein Eingreifen der Kommission auslösen. c) Ein oder mehrere Netzmitglieder ziehen Verfahren in dem Fall unangemessen in die Länge. d) Eine Kommissionsentscheidung ist erforderlich zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik, insbesondere dann, wenn in mehreren Mitgliedstaaten ein ähnliches Wettbewerbsproblem auftritt, oder um eine effektive Durchsetzung sicherzustellen. e) Die betroffene(n) nationale(n) Wettbewerbsbehörde(n) erhebt/erheben keine Einwände. …“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

8

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, die sich im Wesentlichen aus den Rn. 2 bis 14 des angefochtenen Urteils ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

9

Die Rechtsmittelführerinnen gehören zur Silgan-Gruppe, die im Bereich Metallverpackungen tätig ist.

10

Am 21. Mai 2015 durchsuchten Beamte des Bundeskartellamts (Deutschland) die Räumlichkeiten mehrerer Gesellschaften der Silgan-Gruppe.

11

Auf ein Ersuchen des Bundeskartellamts vom 14. Juni 2017, im vorliegenden Fall ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, erließ die Kommission am 19. April 2018 den Beschluss C(2018) 2466 final zur Einleitung eines Verfahrens in der Sache AT.40522 – Pandora (im Folgenden: Einleitungsbeschluss). Dieses Verfahren richtete sich gegen die Rechtsmittelführerinnen sowie gegen die Crown Holdings Inc. und die Crown Cork & Seal Deutschland Holdings GmbH, zwei Gesellschaften der Crown-Gruppe, die ebenfalls im Bereich Metallverpackungen tätig ist.

12

Mit am 4. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben zwei Gesellschaften der Silgan-Gruppe gegen den Einleitungsbeschluss Klage.

13

Mit Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission (T-410/18, EU:T:2019:166), wies das Gericht diese Klage als unzulässig ab, da es sich bei dem Einleitungsbeschluss um eine vorbereitende Handlung gehandelt habe. Das gegen diesen Beschluss des Gerichts erhobene Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof mit Beschluss vom 29. Januar 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission (C-418/19 P, EU:C:2020:43), zurückgewiesen.

14

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 stellte die Kommission das Verfahren für alle Gebiete des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Ausnahme Deutschlands ein.

15

Sowohl die Gesellschaften der Crown-Gruppe als auch jene der Silgan-Gruppe räumten das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Deutschland ein und äußerten sich zum Höchstbetrag der Geldbuße, die nach ihrer Auffassung von der Kommission verhängt werden würde und der sie im Rahmen des Vergleichsverfahrens zustimmen würden.

16

Am 12. Juli 2022 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Sie stellte fest, dass Unternehmen der Crown- und der Silgan-Gruppe an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt gewesen seien, die sich auf den Bereich Metallverpackungen in Deutschland bezogen und vom 11. März 2011 bis zum18. September 2014 gedauert habe, wodurch der Wettbewerb zwischen diesen beiden Gruppen auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts beeinträchtigt worden sei, und verhängte gegen die Rechtsmittelführerinnen gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 23852000 Euro.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17

Mit ihrer Klage vor dem Gericht beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, sowie die Tragung der Kosten durch die Kommission.

18

Sie stützten diese Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 3 EUV niedergelegte Subsidiaritätsprinzip, mit dem zweiten ein Ermessensmissbrauch und mit dem dritten ein Verstoß gegen das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung geltend gemacht.

19

Zum ersten Klagegrund führten die Rechtsmittelführerinnen hilfsweise aus, dass für den Fall, dass die Kommission Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 anwenden dürfe, ohne das Subsidiaritätsprinzip wahren zu müssen, daraus abgeleitet werden müsse, dass Art. 11 Abs. 6 mangels Vereinbarkeit mit diesem Prinzip selbst rechtswidrig sei.

20

Die Kommission beantragte, die Klage zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen. Sie erhob außerdem eine Widerklage, mit der sie die Erhöhung der Geldbuße auf bis zu 26503000 Euro beantragte.

21

Die Bundesrepublik Deutschland und der Rat der Europäischen Union traten dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission als Streithelfer bei.

22

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sowohl die Klage der Rechtsmittelführerinnen als auch die Widerklage der Kommission ab. Es erlegte den Rechtsmittelführerinnen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission auf, so dass die Kommission 10 % ihrer Kosten zu tragen hatte; die Bundesrepublik Deutschland und der Rat hatten ihre eigenen Kosten zu tragen.

Anträge der Parteien

23

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen wurde, – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, – der Kommission die Kosten für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

24

Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland beantragen, – das Rechtsmittel zurückzuweisen, – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

25

Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es sich gegen die Zurückweisung der von den Rechtsmittelführerinnen erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 richtet.

Zum Rechtsmittel

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Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe. Sie machen eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (erster Rechtsmittelgrund), des Verbots des Ermessensmissbrauchs (zweiter Rechtsmittelgrund), des Verhältnismäßigkeitsprinzips (dritter Rechtsmittelgrund), des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung (vierter Rechtsmittelgrund) und der Begründungspflicht der Kommission (fünfter Rechtsmittelgrund) durch das Gericht geltend.

27

Zunächst ist der vierte Rechtsmittelgrund zu prüfen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung

Vorbringen der Parteien

28

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht mit seiner Feststellung in Rn. 105 des angefochtenen Urteils, dass sie nicht nachgewiesen hätten, dass die Kommission ohne legitimen Grund von der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit abgewichen sei, den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe.

29

Nach diesem Grundsatz müsse sich die Kommission an die Verhaltensnormen halten, die sie sich selbst gesetzt habe. Die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit entfalte gegenüber der Kommission daher Bindungswirkung. Diese Bekanntmachung enthalte Verhaltensnormen zur Umverteilung von Fällen innerhalb des Netzes, die im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden seien.

30

Aus Ziff. 19 der Bekanntmachung ergebe sich, dass Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nach Ablauf der in Ziff. 18 dieser Bekanntmachung vorgesehenen Frist von zwei Monaten nur zur Anwendung kommen dürfe, „wenn sich der bekannte Sachverhalt im Verlauf des Verfahrens wesentlich ändert“. Im vorliegenden Fall habe die Kommission die vom Bundeskartellamt angeregte Umverteilung offensichtlich auf der Grundlage von Informationen vorgenommen, die dieses nach Ablauf dieser Frist von zwei Monaten übermittelt habe, wonach die Silgan-Gruppe im Verlauf des Verfahrens vor der nationalen Behörde eine Umstrukturierung durchgeführt habe, die gemäß ebenfalls von dieser Behörde übermittelten Informationen aufgrund einer Lücke in der deutschen Regelung mit der Gefahr verbunden sei, eine effektive Ahndung durch diese Behörde unmöglich zu machen. Diese Umstrukturierung könne die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 aber nicht rechtfertigen, da sie nach der Beendigung der Zuwiderhandlung erfolgt sei und daher keine Änderung des „bekannte[n] Sachverhalt[s]“ darstelle.

31

Die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 sei entgegen den Ausführungen in den Rn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils auch nicht mit Ziff. 54 Buchst. d der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vereinbar, da nicht ordnungsgemäß erwiesen worden sei, dass die Umverteilung des Falls erforderlich sei, um eine effektive Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen. Insoweit sei weder von der Kommission nachgewiesen noch vom Gericht festgestellt worden, dass eine effektive Ahndung durch das Bundeskartellamt unmöglich gewesen wäre. Die Feststellung des Gerichts in Rn. 72 des angefochtenen Urteils, wonach diese nationale Behörde möglicherweise keine effektive Ahndung hätte sicherstellen können, sei spekulativ.

32

Die Umverteilung des Falls könne auch nicht auf dem bloßen Umstand beruhen, dass das Bundeskartellamt keine Einwände erhoben habe. Zwar sei Ziff. 54 Buchst. e der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit so zu verstehen, dass es ausreiche, dass die für den Fall zuständige nationale Behörde keine Einwände erhebe, um sie nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ihrer Zuständigkeit zu entheben, jedoch würden durch diese Ziff. 54 Buchst. e die berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen verletzt.

33

Das angefochtene Urteil sei auch insofern mit einem Fehler behaftet, als das Gericht in Rn. 89 seines Urteils davon ausgegangen sei, dass die Kommission für die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 dieser Verordnung an keine bestimmte Frist gebunden sei. Insbesondere aus dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 ergebe sich hierzu, dass jede Umverteilung eines Falls, in dem bereits eine nationale Wettbewerbsbehörde tätig sei, an die Kommission so bald wie möglich stattzufinden habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass im vorliegenden Fall nur der Zeitraum von etwa zehn Monaten zwischen dem 14. Juni 2017, dem Tag des Ersuchens des Bundeskartellamts auf Übergang der Zuständigkeit, und dem 19. April 2018, dem Tag der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission, maßgeblich sei, um die Angemessenheit der Bearbeitungsdauer des Falls zu beurteilen, hätte das Gericht feststellen müssen, dass dieser Zeitraum zu lang sei.

34

Die Kommission entgegnet, dass der vierte Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig sei. Zum einen seien bestimmte, zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argumente im Verfahren erster Instanz nicht ausgeführt worden. Zum anderen beantragten die Rechtsmittelführerinnen eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof. Dieser Rechtsmittelgrund sei jedenfalls unbegründet; dies wird auch von der deutschen Regierung geltend gemacht.

Würdigung durch den Gerichtshof

– Zur Zulässigkeit

35

Aus den Akten ergibt sich, dass das Argument der Rechtsmittelführerinnen zur Stützung des vierten Rechtsmittelgrundes, wonach die Umstrukturierung der Silgan-Gruppe im Verlauf des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt keine Änderung des „Sachverhalts“ im Sinne von Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit darstelle, vor dem Gericht nicht vorgetragen wurde.

36

Dieses Argument kann nicht zum ersten Mal vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind nämlich die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59, und vom 16. April 2026, Colombani/EAD [Passives oder gemeinschaftliches Mobbing], C-343/23 P, EU:C:2026:294, Rn. 85).

37

Da die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen allein dieses Argument auf Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit stützen, ist dieser Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären, soweit er sich auf die Ziff. 19 bezieht.

38

Der vierte Rechtsmittelgrund ist ebenfalls unzulässig, soweit damit die zu lange Dauer des Zeitraums von etwa zehn Monaten zwischen dem 14. Juni 2017, dem Tag des Ersuchens des Bundeskartellamts auf Übergang der Zuständigkeit, und dem 19. April 2018, dem Tag der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission, geltend gemacht wird.

39

Die Rechtsmittelführerinnen legen nämlich nicht dar, warum die in den Rn. 94 bis 99 des angefochtenen Urteils erfolgte Beurteilung dieser Dauer rechtsfehlerhaft sei. Sie machen in diesem Zusammenhang auch keine Verfälschung von Tatsachen geltend. Ihr Argument läuft somit darauf hinaus, eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof erwirken zu wollen. Gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt. Die Tatsachenwürdigung ist daher, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 39, vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission, C-31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 89, sowie vom 18. Dezember 2025, WS u. a./Frontex [Gemeinsame Rückkehraktion], C-679/23 P, EU:C:2025:976, Rn. 144).

– Zur Begründetheit

40

Nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 führt die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung für die Zwecke der Anwendung von Art. 101 oder 102 AEUV durch die Kommission zum Entfall der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung dieser Art. 101 und 102.

41

Gemäß Art. 11 Abs. 6 Satz 2 dieser Verordnung entfällt die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufgrund dieser Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens auch dann, wenn im betreffenden Fall bereits ein Verfahren vor einer solchen Behörde anhängig ist. In einem derartigen Szenario führt die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission zur Umverteilung des Falls an dieses Organ, und die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörde, die bereits in dem Fall tätig ist, entfällt ebenso wie jene der anderen nationalen Wettbewerbsbehörden.

42

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügt es für den Entfall der Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörde, die bereits in dem Fall tätig ist, dass die Kommission diese nationale Behörde konsultiert, um ihre Meinung zu einer möglichen Umverteilung des Falls einzuholen.

43

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass dieses Erfordernis erfüllt war. Indem das Bundeskartellamt die Kommission selbst um Übernahme der Zuständigkeit ersuchte, brachte es nämlich seine Meinung zu einer möglichen Umverteilung des Falls an die Kommission zum Ausdruck, ebenso wie es dies nach Erhalt einer entsprechenden formalen Anfrage der Kommission hätte tun können.

44

Ob die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung für die Zwecke der Anwendung von Art. 101 oder 102 AEUV, die zum Entfall der Zuständigkeit einer nationalen Wettbewerbsbehörde führt, die bereits in einem Fall tätig ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hängt allerdings nicht allein von der Wahrung des Konsultationserfordernisses gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ab.

45

Erlässt die Kommission eine Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens, hat sie u. a. auch Art. 41 der Charta zu beachten, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung verankert ist. Zwar stellt die Einleitung eines Verfahrens für die Zwecke des Erlasses einer Entscheidung eine rein vorbereitende Handlung dar und kann damit als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Dieser Handlung etwa anhaftende rechtliche Mängel können jedoch im Rahmen der Klage gegen die endgültige Handlung, deren Vorbereitung sie dient, geltend gemacht werden (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, sowie vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 50).

46

Zum Recht auf eine gute Verwaltung gehört u. a., dass die Angelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist behandelt wird. In Fällen vermuteter Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV stellt diese Verpflichtung für sämtliche Netzmitglieder einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der in Bezug auf die Kommission in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 35, und vom 15. Januar 2026, Imballaggi Piemontesi, C-588/24, EU:C:2026:14, Rn. 44 und 45).

47

Was die Umverteilung von Fällen innerhalb des Netzes betrifft, ergibt sich das Erfordernis der Behandlung innerhalb einer angemessenen Frist im Wesentlichen aus dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 sowie aus den Ziff. 7 und 16 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit, wonach eine solche Umverteilung im Interesse sowohl des Netzes als auch der in Rede stehenden Unternehmen „sobald wie möglich“ und „schnell“ vonstattengehen soll. Im Übrigen wird dieses Erfordernis in Ziff. 18 dieser Bekanntmachung konkretisiert, nach der „Frage[n] der Umverteilung eines Falles“ im Regelfall „innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Unterrichtung des Netzes“ gelöst werden.

48

Nach Ziff. 54 der Bekanntmachung besteht, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits in einem Fall tätig ist, die „erstmalig[e] Unterrichtung des Netzes“ darin, dass diese nationale Behörde gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 das Netz unterrichtet, dass sie diesen Fall behandelt.

49

Außerdem ist dieser Ziff. 54 zu entnehmen, dass die Kommission nach Ablauf des in Ziff. 18 dieser Bekanntmachung genannten Richtzeitraums von zwei Monaten grundsätzlich von der Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 absieht.

50

Von dieser Verhaltensnorm gibt es jedoch fünf Ausnahmen, die in Ziff. 54 Buchst. a bis e der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit festgelegt sind. Sie betreffen die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen im selben Fall, die Möglichkeit einer Entscheidung, die offensichtlich in Widerspruch zur gesicherten Rechtsprechung steht, das unangemessene In-die-Länge-Ziehen eines Verfahrens, das Erfordernis der Weiterentwicklung der Wettbewerbspolitik der Union, insbesondere dann, wenn in mehreren Mitgliedstaaten ein ähnliches Wettbewerbsproblem auftritt, oder um eine effektive Durchsetzung sicherzustellen, und schließlich das Szenario, dass die nationale Wettbewerbsbehörde, die bereits in diesem Fall tätig ist, keine Einwände gegen die Umverteilung des Falls an die Kommission erhebt.

51

Indem die Kommission durch die Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit angekündigt hat, dass sie die darin festgelegten Normen auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, hat sie die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz geahndet würde (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211, vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 60, sowie vom 14. März 2024, D & A Pharma/Kommission und EMA, C-291/22 P, EU:C:2024:228, Rn. 143).

52

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Umverteilung des Falls an die Kommission nach Ablauf des in Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vorgesehenen Richtzeitraums von zwei Monaten erfolgt ist.

53

Ebenfalls unstreitig ist, dass das Bundeskartellamt keine Einwände gegen diese Umverteilung erhoben hat. Vor diesem Hintergrund war die in Ziff. 54 Buchst. e dieser Bekanntmachung vorgesehene Ausnahme, nach der sich die Kommission die Möglichkeit vorbehält, Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nach Ablauf dieses Richtzeitraums allein deshalb anzuwenden, weil „[d]ie betroffene(n) nationale(n) Wettbewerbsbehörde(n) … keine Einwände [erhebt/erheben]“, grundsätzlich anwendbar.

54

Die Rechtsmittelführerinnen machen jedoch geltend, dass die Ausnahme nach Ziff. 54 Buchst. e nicht mit dem Recht auf eine gute Verwaltung vereinbar sei, da sie die berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen verletze.

55

Es ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht zu prüfen ist, da das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden hat, dass sich die Kommission darauf beschränken dürfe, Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 allein deshalb anzuwenden, weil das Bundeskartellamt keine Einwände erhoben habe.

56

Während das Gericht nämlich in den Rn. 23 und 47 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das einzige Erfordernis gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 darin bestehe, die betroffene nationale Wettbewerbsbehörde zu konsultieren, hat es in den Rn. 59, 71, 85, 86, 91 und 92 seines Urteils ausgeführt, dass die Anwendung dieser Bestimmung mit Art. 101 AEUV, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, darunter den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, sowie der Charta, nach deren Art. 41 Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen sind, vereinbar sein müsse.

57

Im vorliegenden Fall ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Entfall der Zuständigkeit des Bundeskartellamts mit diesen Normen vereinbar sei. Hierzu hat es zum einen in den Rn. 56 bis 60 und 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Umstrukturierung der Silgan-Gruppe im Verlauf des Verfahrens vor dieser nationalen Behörde aufgrund einer Lücke in der geltenden deutschen Regelung mit der Gefahr verbunden sei, das Verhängen von Sanktionen, die eine wirksame Anwendung von Art. 101 AEUV sicherstellten, durch diese Behörde unmöglich zu machen. Zum anderen hat es in den Rn. 82 bis 84 und 93 bis 100 seines Urteils ausgeführt, dass die Kommission, die somit besser geeignet sei, sich des Falls anzunehmen, etwa zehn Monate, nachdem sie vom Bundeskartellamt über diese Lücke in der deutschen Regelung informiert worden sei, das Verfahren eingeleitet habe und dieser Zeitraum angesichts der Umstände des Falls angemessen sei.

58

Das Gericht hat daraus in den Rn. 59, 60 und 88 seines Urteils abgeleitet, dass die Umverteilung des in Rede stehenden Falls unter Ziff. 54 Buchst. d der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit fallen könne, wonach die Kommission Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ungeachtet des Ablaufs des Richtzeitraums von zwei Monaten gemäß Ziff. 18 dieser Bekanntmachung anwenden dürfe, wenn sich dies als erforderlich erweise, um eine wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen.

59

Diese Erwägungen des angefochtenen Urteils sind nicht mit einem Rechtsfehler behaftet. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen konnte das Gericht von der Kommission nicht den Nachweis verlangen, dass eine effektive Ahndung durch das Bundeskartellamt „unmöglich“ sei. Hinsichtlich des Ziels des mit der Verordnung Nr. 1/2003 geschaffenen Systems der Zusammenarbeit, das gemäß dem 34. Erwägungsgrund dieser Verordnung in der Sicherstellung einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union besteht, genügte im vorliegenden Fall die Feststellung, dass die Kommission über die Information verfügte, dass die Umstrukturierung der Silgan-Gruppe im Verlauf des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt geeignet sei, die Fähigkeit dieser nationalen Behörde einzuschränken, die wirksame Anwendung dieser Regeln sicherzustellen. Da das Gericht im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts festgestellt hat, dass der Kommission am 14. Juni 2017 eine solche Information übermittelt worden war, hat es – wie vom Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 31 seiner Schlussanträge dargelegt – zu Recht ausgeführt, dass die Kommission davon ausgehen durfte, besser geeignet zu sein, sich dieses Falls anzunehmen, und daher innerhalb einer angemessenen Frist ab dem 14. Juni 2017 ein Verfahren für die Zwecke des Erlasses einer Entscheidung einleiten durfte.

60

Entsprechend den Ausführungen des Generalsanwalts in Nr. 48 seiner Schlussanträge ist auch die Feststellung des Gerichts in Rn. 93 des angefochtenen Urteils, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen ist, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen kann somit der Zeitraum, in dem die Kommission gemäß Ziff. 54 Buchst. a bis e der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 anwenden darf, nicht allgemein und absolut festgelegt werden, da seine Angemessenheit nach Maßgabe der Umstände jeder einzelnen Rechtssache variieren kann.

61

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht von den in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit festgelegten Verhaltensnormen für die Umverteilung von Fällen innerhalb des Netzes abgewichen ist, die insbesondere im Licht des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta anzuwenden sind, keinen Rechtsfehler begangen hat.

62

Der vierte Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verbot des Ermessensmissbrauchs

Vorbringen der Parteien

63

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht das Verbot des Ermessensmissbrauchs fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe.

64

Es habe ihr Argument eines Ermessensmissbrauchs in Rn. 66 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zurückgewiesen, indem es sich in Rn. 57 seines Urteils auf die Feststellung beschränkt habe, dass ein Risiko bestehe, dass eine effektive Ahndung durch das Bundeskartellamt nicht möglich sei. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob eine effektive Ahndung durch diese nationale Behörde infolge der Umstrukturierung der Silgan-Gruppe tatsächlich unmöglich gewesen sei.

65

Im Übrigen habe die Kommission mit dem Erlass des Einleitungsbeschlusses bezweckt, eine höhere Geldbuße zu verhängen, als dies das Bundeskartellamt in dem Fall hätte tun können, in dem es bereits tätig gewesen sei. Das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Kommission auf diese Art eine Harmonisierung des europäischen Geldbußenregimes herbeiführe, was mit einem rechtswidrigen Eingriff in den Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers einhergehe und somit auch das Prinzip der Gewaltenteilung verletze. Habe die Kommission das deutsche Sanktionsregime für unzureichend gehalten, hätte sie dem Unionsgesetzgeber eine Harmonisierung dieser Geldbußen vorschlagen oder ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleiten müssen.

66

Außerdem habe die Kommission die Rechtsmittelführerinnen ihres in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf beraubt. Hierzu führen die Rechtsmittelführerinnen aus, dass ihr Fall aufgrund des Entfalls der Zuständigkeit des Bundeskartellamts nicht vor dem Gericht verhandelt worden sei, das nach den im Vorhinein festgelegten Regeln hätte zuständig sein müssen, nämlich dem Bundesgerichtshof (Deutschland), was einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter darstelle.

67

Die Kommission und die deutsche Regierung halten den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

68

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 25. Februar 1987, Banner/Parlament, 52/86, EU:C:1987:106, Rn. 6, und vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 31).

69

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen war das Vorliegen eines etwaigen Ermessensmissbrauchs nicht anhand der Frage zu prüfen, ob es dem Bundeskartellamt unmöglich war, eine effektive Ahndung durchzuführen, sondern anhand der Frage, ob die angegebenen Zwecke mit den vom Unionsrecht anerkannten Zwecken im Einklang stehen. Da das Gericht, wie in Rn. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zu Recht festgestellt hat, dass die Kommission davon ausgehen durfte, besser geeignet zu sein, die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen, konnte es daraus rechtsfehlerfrei schließen, dass die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 mit den vom Unionsrecht anerkannten Zielen im Einklang steht, so dass diese Anwendung nicht mit einem Ermessensmissbrauch behaftet war.

70

Das Argument, die Kommission habe im vorliegenden Fall eine Harmonisierung des Sanktionsregimes herbeigeführt, entbehrt ebenfalls jeder Grundlage, da die Einleitung eines Verfahrens in einem bis dahin von einer nationalen Wettbewerbsbehörde bearbeiteten Fall keineswegs zu einer solchen Harmonisierung im von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Sinn führt.

71

Das in Art. 47 der Charta verankerte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wurde ebenso wenig verletzt, da die Rechtsmittelführerinnen gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen den streitigen Beschluss vor dem Gericht verfügten, das im vorliegenden Fall die Funktion des gesetzlichen Richters hatte. Insoweit kann das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Ziff. 31 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit nicht dahin ausgelegt werden, dass es den betroffenen Unternehmen ein individuelles Recht darauf verleiht, dass der Fall von einer bestimmten Behörde bearbeitet wird, so dass sie das für die Entscheidung über eine etwaige spätere Klage zuständige Gericht bestimmen können. Folglich hat das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Zuständigkeit der Unionsgerichte und nicht der nationalen Gerichte eine logische Folge dessen ist, dass der streitige Beschluss von der Kommission erlassen wurde.

72

Daraus folgt, dass das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Verbots des Ermessensmissbrauchs keinen Rechtsfehler begangen hat. Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Parteien

73

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht zur Überprüfung, ob die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 durch die Kommission nicht über die Grenzen dessen hinausgehe, was zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sei, verpflichtet gewesen wäre, zu untersuchen, ob eine effektive Ahndung durch das Bundeskartellamt tatsächlich unmöglich gewesen sei. Das Gericht habe sich in Rn. 72 des angefochtenen Urteils aber mit der Feststellung begnügt, dass diese nationale Behörde möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Sanktion zu verhängen.

74

Hilfsweise führen die Rechtsmittelführerinnen aus, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, indem es nicht festgestellt habe, dass die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 viel zu spät erfolgt sei. Das Bundeskartellamt habe in diesem Fall über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ermittelt. Wenn die Kommission die Einleitung eines Verfahrens für gerechtfertigt erachtet hätte, hätte sie dies früher tun müssen, um zu vermeiden, dass die Silgan-Gruppe zusätzliche Ressourcen nutzlos in ihre Verteidigung vor dem Bundeskartellamt investiere. Selbst wenn man, wie vom Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils festgestellt, davon ausginge, dass die Kommission erst am 14. Juni 2017 die Information erhalten habe, die sie dazu bewogen habe, am 19. April 2018 das Verfahren einzuleiten, wäre der Zeitraum von etwa zehn Monaten zwischen diesen beiden Ereignissen übermäßig lang.

75

Ebenfalls hilfsweise machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die vermeintlichen Vorteile der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission außer Verhältnis zu den von der Silgan-Gruppe in dieser Hinsicht erlittenen Nachteilen stünden. Zu diesen Nachteilen zählten insbesondere die Verdoppelung des Ermittlungsverfahrens sowie der Verlust der Vorteile, die die Silgan-Gruppe im Rahmen der Kronzeugenregelung des Bundeskartellamts in Anspruch hätte nehmen können. Aus Rn. 75 des angefochtenen Urteils ergebe sich auch, dass das Gericht die Unverhältnismäßigkeit dieser Nachteile nicht berücksichtigt habe.

76

Die Kommission erwidert, dass der dritte Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig sei, soweit die Rechtsmittelführerinnen die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung beanstandeten, ohne jedoch eine Verfälschung dieser Tatsachen darzulegen. Dieser Rechtsmittelgrund sei jedenfalls unbegründet; dies wird auch von der deutschen Regierung geltend gemacht.

Würdigung durch den Gerichtshof

77

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Handlungen der Union nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist (Urteile vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, EU:C:1984:183, Rn. 25, und vom 29. Juli 2024, Koiviston Auto Helsinki/Kommission, C-697/22 P, EU:C:2024:641, Rn. 77).

78

Wie in Rn. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, besteht das Ziel der Verordnung Nr. 1/2003 darin, die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen, und im vorliegenden Fall hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Kommission davon ausgehen durfte, die Behörde zu sein, die am besten geeignet sei, die wirksame Anwendung dieser Regeln sicherzustellen, da die Umstrukturierung der Silgan-Gruppe im Verlauf des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt eine effektive Ahndung durch diese Behörde unmöglich machen konnte.

79

Folglich kann die Umverteilung des Falls an die Kommission nicht als Überschreitung der Grenzen dessen betrachtet werden, was zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist.

80

Soweit die Rechtsmittelführerinnen hilfsweise geltend machen, dass die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission verspätet erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes keine Verfälschung der Tatsachen geltend gemacht und auch keine rechtlichen Argumente vorgebracht haben, mit denen aufgezeigt würde, dass die Umverteilung des Falls an die Kommission nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund ist dieser Rechtsmittelgrund aus den gleichen Gründen unzulässig wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils dargelegt.

81

Soweit sich die Rechtsmittelführerinnen schließlich, ebenfalls hilfsweise, auf die der Silgan-Gruppe durch die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vermeintlich entstandenen Nachteile berufen, ist festzustellen, dass die Erfordernisse für die Anwendung dieses Art. 11 Abs. 6 – etwa jene, die sich aus der Verpflichtung der Kommission und der anderen Mitglieder des Netzes ergeben, das Recht auf eine gute Verwaltung zu wahren – einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Union an einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln auf der einen und den berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen auf der anderen Seite gewährleisten, darunter das Interesse, die Ressourcen für ihre Verteidigung vor der Behörde einsetzen zu können, die auch tatsächlich über den Fall entscheiden wird. Die Verpflichtung, jede Umverteilung eines Falls innerhalb des Netzes binnen einer angemessenen Frist vorzunehmen, stellt einen wichtigen Aspekt dieses Ausgleichs dar. Wie bereits in Rn. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist das Gericht jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Umstände des vorliegenden Falls, die sich durch eine Umstrukturierung der Silgan-Gruppe im Verlauf des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt auszeichnen, es der Kommission ermöglichten, dieser nationalen Behörde die Zuständigkeit zu entziehen. Vor diesem Hintergrund konnten, wie das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, die Nachteile für die Silgan-Gruppe das öffentliche Interesse an der wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Kommission nicht überwiegen.

82

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen Rechtsfehler begangen hat. Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Begründungserfordernis gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV

Vorbringen der Parteien

83

Die Rechtsmittelführerinnen legen dem Gericht zur Last, Art. 296 Abs. 2 AEUV fehlerhaft ausgelegt und angewandt zu haben, indem es in den Rn. 61 bis 65 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei.

84

Diese Pflicht erfordere, dass die Überlegungen des den Rechtsakt erlassenden Unionsorgans so klar und eindeutig ausgedrückt würden, dass die Betroffenen einer Maßnahme hieraus die Gründe für diese Maßnahme entnehmen könnten und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne. Im vorliegenden Fall sei aus dem Einleitungsbeschluss nicht hervorgegangen, aus welchen Gründen die Kommission dem Ersuchen des Bundeskartellamts entsprochen habe. Mit dem bloßen Hinweis im elften Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, dass sie die Ermittlungen auf Ersuchen dieser nationalen Behörde an sich gezogen habe, sei die Kommission ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

85

Die Feststellung des Gerichts, dass bestimmte Pressemitteilungen es den Rechtsmittelführerinnen ermöglicht hätten, den Zusammenhang zu verstehen, in dem der Einleitungsbeschluss erlassen worden sei, sei für die Beurteilung, ob Art. 296 Abs. 2 AEUV gewahrt worden sei, nicht von Bedeutung. Pressemitteilungen vermöchten die Begründung einer Entscheidung nämlich nicht zu ersetzen. Dies gelte umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, einige dieser Pressemitteilungen erst nach Erlass des streitigen Beschlusses veröffentlicht worden seien. Die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts sei anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen. Im Übrigen deckten sich die in einer Pressemitteilung dargelegten Gründe, aus denen das Bundeskartellamt sein Ersuchen an die Kommission gerichtet habe, nicht unbedingt mit den Gründen, aus denen die Kommission diesem Ersuchen entsprochen habe.

86

Die Kommission und die deutsche Regierung führen aus, dass der fünfte Rechtsmittelgrund unbegründet sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

87

Zur Würdigung in den Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils, wonach zum einen die Angabe im elften Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, dass das Verfahren auf Ersuchen des Bundeskartellamts eingeleitet worden sei, und zum anderen die in mehreren Pressemitteilungen, darunter der am 24. April 2018 vom Bundeskartellamt veröffentlichten, erfolgte Erwähnung von Schwierigkeiten, die sich im Hinblick auf die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union aus der Umstrukturierung bestimmter Unternehmen der Silgan-Gruppe ergäben, es den Rechtsmittelführerinnen ermöglicht hätten, die Gründe zu verstehen, aus denen die Kommission der nationalen Behörde die Zuständigkeit entzogen habe, und das Gericht in die Lage versetzt hätten, seine Kontrollaufgabe in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses wahrzunehmen, ist festzustellen, dass diese Würdigung durch das Gericht im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht worden war, lediglich ergänzend erfolgt ist. Da diese Würdigung das Begründungserfordernis gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV betrifft, das vom Verbot des Ermessensmissbrauchs zu unterscheiden ist, ist dieser Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen dieses Begründungserfordernis geltend gemacht wird, allerdings zu prüfen, da er ungeachtet der in Rn. 72 des vorliegenden Urteils erfolgten Zurückweisung des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen das Verbot des Ermessensmissbrauchs geltend gemacht wird, aufrecht bleibt.

88

In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung „[l]eitet die Kommission das Verfahren … ein“ in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 einen Rechtsakt der Kommission meint, mit dem diese einem Unternehmen ihren Willen mitteilt, ein Verfahren zum Erlass einer der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Entscheidungen einzuleiten. Dieser Rechtsakt bestimmt den Umfang des durch die Kommission bewirkten Zuständigkeitsverlusts der nationalen Wettbewerbsbehörden. Damit die Anwendung dieses Art. 11 Abs. 6 klar ist, muss der Rechtsakt zur Eröffnung des Verfahrens daher die mutmaßliche Zuwiderhandlung nennen, die ein oder mehrere Unternehmen in einem oder mehreren Zeiträumen auf einem oder mehreren Produktmärkten und einem oder mehreren geografischen Märkten begangen haben soll(en) und auf die sich dieser Rechtsakt bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 27 bis 29).

89

Leitet die Kommission, wie im vorliegenden Fall, ein Verfahren in einem Fall ein, in dem bereits eine nationale Wettbewerbsbehörde tätig ist, hängt die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise – wie in den Rn. 42 bis 51 des vorliegenden Urteils dargelegt – im Übrigen von der Wahrung mehrerer weiterer Erfordernisse ab, und zwar u. a. davon, dass diese nationale Behörde vorab konsultiert wird und die in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit festgelegten Verhaltensnormen angewandt werden.

90

Es kann jedoch nicht von der Kommission erwartet werden, dass sie in einer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens darlegt, warum diese Erfordernisse ihrer Ansicht nach erfüllt sind. Wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, handelt es sich bei einer solchen Entscheidung um eine rein vorbereitende Handlung, die als solche nicht anfechtbar ist.

91

Der streitige Beschluss, bei dem es sich um einen beschwerenden Rechtsakt handelt, muss es wiederum den Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, und das zuständige Gericht in die Lage versetzen, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieses Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 296/82 und 318/82, EU:C:1985:113, Rn. 19, sowie vom 23. April 2026, Deutsche Lufthansa/Ryanair und Condor Flugdienst, C-457/23 P, EU:C:2026:331, Rn. 151) und insbesondere anhand des Interesses der Adressaten dieses Rechtsakts, Erklärungen zu erhalten. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Im vorliegenden Fall besteht die von der Kommission im streitigen Beschluss ergriffene Maßnahme im Wesentlichen in der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und der damit einhergehenden Verhängung einer Sanktion. Dennoch ist es im Hinblick auf die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben, darunter Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 und das Recht auf eine gute Verwaltung, unerlässlich, dass die Gründe, aus denen der Fall trotz des Ablaufs des in Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vorgesehenen Richtzeitraums von zwei Monaten an die Kommission umverteilt wurde, bekannt sind, damit die Rechtsmittelführerinnen ihr Klagerecht und die Unionsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können.

93

Angesichts dieser Erwägung sowie der in Rn. 91 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Begründungserfordernisses gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich in den Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der elfte Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, betrachtet vor dem Hintergrund des den Rechtsmittelführerinnen bekannten Kontexts, der das Bundeskartellamt zu seinem Ersuchen und die Kommission zur Übernahme des Verfahrens veranlasst hat, ausreicht, um diesem Begründungserfordernis zu genügen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung.

94

In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Pressemitteilungen im Rahmen dieser Würdigung durch das Gericht zwar erwähnt wurden, um zu belegen, dass den Rechtsmittelführerinnen der Kontext der Umverteilung des Falls an die Kommission bekannt war, sie zu diesem Zweck aber nicht als notwendig zu erachten sind. Die Umstände, die durch die Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 24. April 2018, die auf die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission folgte, öffentlich gemacht wurden, mussten den Rechtsmittelführerinnen bereits bekannt gewesen sein, als das sie betreffende Verfahren vor dieser nationalen Behörde anhängig war.

95

Daraus folgt, dass der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip

Vorbringen der Parteien

96

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht in den Rn. 39 und 40 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden habe, dass die Kommission, wenn bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde ein Kartellverfahren anhängig sei, nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Verfahren einleiten und damit das Verfahren vor dieser nationalen Behörde beenden könne; sie müsse diese Behörde lediglich vorab konsultieren.

97

Diese Beurteilung des Gerichts schließe aus, dass es bei der Anwendung des durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingerichteten Systems paralleler Zuständigkeiten zu einem Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 3 EUV verankerte Subsidiaritätsprinzip kommen könne.

98

Dieses Prinzip sei im Rahmen der Anwendung von Art. 101 AEUV jedoch zu berücksichtigen. Daraus folge, dass das Verwaltungshandeln der Kommission im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingerichteten Systems paralleler Zuständigkeiten der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips unterliege. Die Kommission müsse für die Zwecke der Anwendung von Art. 11 Abs. 6 dieser Verordnung also prüfen, ob die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht von den Mitgliedstaaten ausreichend verwirklicht werden könnten und ob diese Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sei.

99

Die fehlerhafte Auslegung der Tragweite des Subsidiaritätsprinzips habe das Gericht veranlasst, in Rn. 41 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise davon auszugehen, dass die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Umstände, wonach erstens das Bundeskartellamt kurz vor Abschluss seines Verfahrens gestanden habe, zweitens die in Rede stehende Zuwiderhandlung ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland betreffe und drittens das deutsche Recht die Verhängung einer wirksamen Geldbuße ermögliche, für die Beurteilung der Begründetheit der Klage nicht relevant seien.

100

Außerdem habe das Gericht in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils die von den Rechtsmittelführerinnen erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 zu Unrecht zurückgewiesen. Es sei unter Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip davon ausgegangen, dass diese Bestimmung der Kommission angesichts der Rolle, die ihr durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag bei der Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht eingeräumt werde, eine umfassende Befugnis zur Eröffnung von Verfahren übertrage, oder sogar eine Prärogative, „nach Belieben“ Verfahren einzuleiten. Das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits in einem Fall tätig sei, die Kommission nur ausnahmsweise ein Verfahren einleiten könne.

101

Zu den Auswirkungen der Umstrukturierung der Silgan-Gruppe auf die Fähigkeit des Bundeskartellamts, eine Geldbuße zu verhängen, führen die Rechtsmittelführerinnen aus, dass sich das Gericht nicht mit der abstrakten Feststellung hätte begnügen dürfen, dass sich eine Umstrukturierung auf diese Art auswirken könne. Es hätte konkret prüfen müssen, ob die Kommission dargelegt habe, dass eine effektive Ahndung in Bezug auf Unternehmen der Silgan-Gruppe durch das Bundeskartellamt infolge der in Rede stehenden Umstrukturierung tatsächlich unmöglich gewesen sei.

102

Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet. Das Subsidiaritätsprinzip betreffe nicht die Anwendung von Rechtsakten der Union, sondern ihren Erlass. Die Anwendung von Art. 101 AEUV durch die Kommission und nationale Wettbewerbsbehörden könne nicht zur Folge haben, dass sich die Behörden für jede einzelne Fallverteilung im Licht des Subsidiaritätsprinzips, das schon bei Erlass der Verordnung Nr. 1/2003 beachtet worden sei, rechtfertigen müssten.

103

Die deutsche Regierung, die die Kommission darin unterstützt, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei, vertritt die Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund fehl gehe, da das Subsidiaritätsprinzip, das die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und deren Mitgliedstaaten betreffe, keine Rechte zu begründen vermöge, die von den von der Anwendung des Unionsrechts im Einzelfall betroffenen Rechtsunterworfenen einklagbar seien. Die Begünstigten von Art. 5 Abs. 1 und 3 EUV seien nicht die Einzelnen, sondern die Mitgliedstaaten. Dies spiegle sich auch in Art. 8 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zum EUV und zum AEUV wider.

104

Der Rat weist seinerseits darauf hin, dass das Subsidiaritätsprinzip gemäß Art. 5 Abs. 3 EUV in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union nicht gelte. Die Verordnung Nr. 1/2003 falle in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, da sie Wettbewerbsregeln festlege, die für das Funktionieren des Binnenmarktes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV erforderlich seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

105

Wie in den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat sich das Gericht nicht auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission, um einen Fall an sich zu ziehen, in dem bereits eine nationale Behörde tätig ist, diese nationale Behörde konsultieren muss, sondern klargestellt, dass eine solche Umverteilung zusätzlich mit Art. 101 AEUV, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, darunter den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, sowie der Charta, nach deren Art. 41 Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen sind, vereinbar sein muss. Zudem hat das Gericht, wie in Rn. 58 des vorliegenden Urteils dargelegt, auf Ziff. 54 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit Bezug genommen, in der die Ausnahmen aufgelistet sind, in denen die Kommission nach Ablauf des in Ziff. 18 dieser Bekanntmachung vorgesehenen Richtzeitraums von zwei Monaten einer nationalen Wettbewerbsbehörde, die bereits in einem Fall tätig ist, die Zuständigkeit entziehen kann.

106

Vor dem Hintergrund all dieser Vorschriften und Verhaltensnormen hat das Gericht entschieden, dass die Kommission davon ausgehen durfte, am besten geeignet zu sein, sich des Falls anzunehmen.

107

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen wird der Kommission durch die Beurteilung des Gerichts folglich nicht die Zuständigkeit eingeräumt, einer nationalen Wettbewerbsbehörde, die in einem Fall einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union tätig ist, „nach Belieben“ die Zuständigkeit zu entziehen. Wie es sich den im angefochtenen Urteil dargelegten Erwägungen zu Recht entnehmen lässt, muss die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nach Ablauf des in Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vorgesehenen Richtzeitraums von zwei Monaten auf die in dieser Bekanntmachung aufgezählten Umstände gestützt sein, da die Kommission ihr Ermessen durch den Erlass dieser Bekanntmachung über die Zusammenarbeit beschränkt hat.

108

Selbst unter der – von der Kommission, der deutschen Regierung und dem Rat bestrittenen – Annahme, dass die Anwendung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 der Wahrung des in Art. 5 Abs. 3 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzips unterläge, wonach – wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen – die Kommission, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits in einem Fall tätig ist, nur in Ausnahmefällen ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung einleiten darf, um insbesondere eine wirksame Anwendung des Wettbewerbsrechts sicherzustellen, wäre also festzustellen, dass das Gericht tatsächlich geprüft hat, ob die Kommission auf der Grundlage eines solchen Kriteriums zu Recht davon ausgehen konnte, besser geeignet zu sein, sich des Falls anzunehmen, als das Bundeskartellamt.

109

Der erste Rechtsmittelgrund beruht also nicht nur im Hinblick auf die Auslegung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003, die das Gericht anhand der von ihm ermittelten maßgeblichen Vorschriften und Verhaltensnormen vorgenommen hat, sondern auch im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung in dem Fall, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, auf unzutreffenden Prämissen.

110

Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen, der von ihnen hilfsweise erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 11 Abs. 6 dieser Verordnung nicht stattgegeben zu haben, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass diese Rüge auf diesen unzutreffenden Prämissen beruht, wonach diese Bestimmung in der durch das Gericht erfolgten Auslegung und Anwendung der Kommission erlaube, „nach Belieben“ zu entscheiden, einer nationalen Wettbewerbsbehörde, die im in Rede stehenden Fall bereits tätig sei, die Zuständigkeit zu entziehen.

111

Da sowohl der Hauptteil als auch der hilfsweise geltend gemachte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auf unzutreffenden Prämissen beruhen, ist dieser Rechtsmittelgrund unbegründet und damit zurückzuweisen.

112

Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

113

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

114

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

115

Da die Rechtsmittelführerinnen mit sämtlichen Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren die der Kommission in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

116

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich haben die Bundesrepublik Deutschland und der Rat jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-845/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Dezember 2024,

Silgan Holdings Inc. mit Sitz in Stamford, Connecticut (Vereinigte Staaten von Amerika),

Silgan Holdings Austria GmbH mit Sitz in Wien (Österreich),

Silgan International Holdings BV mit Sitz in Maarsbergen (Niederlande),

Silgan Metal Packaging Distribution GmbH mit Sitz in Meissen (Deutschland),

Silgan White Cap Manufacturing GmbH mit Sitz in Hannover (Deutschland),

vertreten durch Rechtsanwälte R. Grafunder und Y.-K. Gürer, Rechtsanwältin D. Seeliger sowie Rechtsanwälte E. Venot und H. Wollmann,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Keidel, G. Meessen und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch D. Bringuier und N. Brzezinski als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwalt: A. Biondi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. März 2026

folgendes