Befreiung vom Schulbesuch im Land Bremen für minderjährigen Sohn KI-Titel
Schulpflicht · einstweilige Anordnung · Erziehungsberechtigte · VwGO · Art. 6 GG
Sonstiges
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 V 1829/17 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Antragstellers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gz.: - - g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte: Frau Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin Ohrmann, Richterin Dr. K. Koch und Richter Ziemann am 27. Juli 2017 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,- Euro festgesetzt.
- 2 - - 3 - G r ü n d e Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, seinen minderjährigen Sohn XXX. zugunsten des Schulbesuchs an dem niedersächsischen Gymnasium W. vorläufig von der Pflicht zum Schulbesuch im Land Bremen zu befreien, ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.) I. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 123 Rn. 107) antragsbefugt. Die grundsätzliche Antragsbefugnis der Erziehungsberechtigten in dem vorliegend auf Befreiung ihres Sohnes von der Schulpflicht im Land Bremen gerichteten Verfahren stellt sich als Kehrseite der ihnen gem. § 60 Abs. 4 BremSchulG obliegenden Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes Sorge zu tragen, dar und ergibt sich zudem auch – für jeden Erziehungsberechtigten allein – aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dessen ungeachtet kommt es zudem auf den von der Antragsgegnerin in Zweifel gezogenen Umstand der alleinigen Antragsbefugnis des Antragstellers vorliegend nicht an, da er an Eides statt versichert hat, dass seine (ortsabwesende) Ehefrau ihre Zustimmung für das vorliegende Verfahren erteilt habe. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist jedoch unbegründet. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn, wie hier, mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung – wenn auch nur vorläufig – vorweggenommen würde. Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung
- 3 - - 4 - (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, desto weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2005 – 1 BvR 2298/04 – juris Rn. 15). 2. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs in Bezug auf seinen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Sohn zugunsten des Schulbesuchs an dem niedersächsischen Gymnasium W. vorläufig von der Pflicht zum Schulbesuch im Land Bremen zu befreien, nicht glaubhaft gemacht. Die Klage des Antragstellers zum Aktenzeichen 1 K 1495/17 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Antragsteller hat hier unter Zugrundelegung des im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Freistellung noch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung durch die Antragsgegnerin. a. Schülerinnen und Schüler, die im Lande Bremen ihre Wohnung haben, müssen gemäß §§ 52, 55 Abs. 1 BremSchulG während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule im Land Bremen besuchen. In besonderen Ausnahmefällen ist hiervon gemäß § 57 Abs. 2 BremSchulG eine Befreiung möglich, über deren Erteilung die Fachaufsicht entscheidet. Unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 1 BremSchulG ergibt sich, dass eine solche Befreiung auch erteilt werden kann, um dem Schulpflichtigen den Schulbesuch außerhalb des Landes Bremen zu ermöglichen („Schulpflichtige, die mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde außerhalb des Landes Bremen eine Schule besuchen […])“). Hinsichtlich der Befreiung nach § 57 BremSchG besteht seitens des Schulpflichtigen lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung gegen die Fachaufsicht (VG Bremen, Beschl. v. 11.07.2016 – 1 V 1401/16 –, n.v.; Beschl. v. 26.08.2015 – 1 V 1338/15 – juris; vgl. auch schon VG Bremen, Beschl. v. 22.08.2000 – 7 V 1619/00 und Beschl. v. 25.08.2000 – 7 V 1552/00, beide n.v.), also auf fehlerfreie Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall.
- 4 - - 5 - Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht fehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO und § 40 BremVwVfG ausgeübt hat. Die Antragsgegnerin hat für ihre Entscheidung die Regelungen der „Vereinbarung der Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen zwischen den Ländern Niedersachsen und Bremen“ vom 01.03.1996 (Brem.ABl. S. 639) herangezogen. Diese Verwaltungsvereinbarung konkretisiert als sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift die nach dem Zweck der Ermächtigung des § 57 Abs. 1 Brem-SchulG anzustellenden Ermessenserwägungen, indem sie für die Befreiung das Vorliegen einer unzumutbaren Härte oder pädagogische Gründe fordert (vgl. § 3 Abs. 1 der Vereinbarung). § 2 der Vereinbarung, wonach sich die vertragschließenden Länder einig sind, dass die Bereitstellung eines ausreichenden schulischen Angebots vorrangig im eigenen Land erfolgen soll, gibt zudem vor, dass bei der Interpretation der Merkmale der unzumutbaren Härte und der pädagogischen Gründe ein strenger Maßstab anzulegen ist (VG Bremen, Beschl. v. 11.07.2016, a.a.O; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.08.2014 – 2 ME 251/14 – juris Rn. 32). Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, die Vereinbarung ermöglicht vielmehr einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem vom Gesetzgeber grundsätzlich als vorrangig bewerteten Interesse an einer sinnvollen Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen schulischen Einrichtungen und dem Interesse des schulpflichtigen Kindes und seiner Eltern, die nach ihren persönlichen Wünschen und familiären Gegebenheiten am besten entsprechende Schule besuchen zu können. b. Die Antragsgegnerin ist vorliegend sodann ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Befreiung zugunsten des Besuchs des Gymnasiums W. weder zur Abwendung einer unzumutbaren Härte erforderlich noch aus pädagogischen Gründen geboten ist. Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht und im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen vorgetragen, der Besuch des Gymnasiums W. und die hierfür notwendige Befreiung sei erforderlich, da sein Sohn, der introvertiert und schüchtern sei, bereits die Grundschule xxx im niedersächsischen S. besucht habe und sämtliche dort gewonnenen Freunde ab dem kommenden Schuljahr ebenjenes Gymnasium besuchen würden. Müsste sein Sohn als einziger stattdessen eine Bremerhavener Schule besuchen, hätte dies ein vollständig neues soziales Umfeld zur Folge. Wegen seines schüchternen Wesens wäre dies eine unzumutbare Härte. Die Befreiung sei zudem aus pädagogischen Gründen zu gewähren, um die positive Entwicklung seines Sohnes in dem bisherigen sozialen Umfeld nicht zu gefährden.
- 5 - - 6 - Unabhängig von der Frage, unter welche Tatbestandsalternativen das Vorbringen des Antragstellers zu subsumieren ist, erfüllt dieses weder den Tatbestand einer unzumutbaren Härte noch den der pädagogischen Gründe. Die Darlegung einer unzumutbaren Härte und pädagogischer Gründe verlangt mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen Schule ergeben könnten; eine solche Härte bzw. solche pädagogischen Gründe sind erst dann anzunehmen, wenn die Nachteile, die ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer sind als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler auf die von dem aufgrund des Wohnsitzes zuständigen Schulträger angebotenen Schulen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.08.2012 – juris – Rn. 6 zu § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes m.w.N.). Die Annahme einer unzumutbaren Härte und pädagogischer Gründe muss sich zudem aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, die es schließlich rechtfertigt, dem sich hierauf berufenden Schüler ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.08.2012 – juris – Rn. 6 zu § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Fall seines Sohnes in einer derartigen Weise von den Fällen anderer Schülerinnen und Schüler unterscheidet, die wegen eines Umzugs in eine andere Schule wechseln müssen, dass der Besuch der für XXX aufgrund seines Wohnsitzes zuständigen Bremerhavener Schulen aus Härtegründen oder aus pädagogischen Gründen als unzumutbar bezeichnet werden müsste. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von dem Antragsteller vorgelegten Attest des Kinderarztes B. vom 15.05.2017. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die soziale Unsicherheit von XXX über das übliche Maß hinaus geht und so außergewöhnlich ist, dass diese nicht mehr von seinen Eltern sowie den Lehrern und dem sonstigen Personal der neuen Schule aufgefangen werden könnte. Gegen eine solch ausgeprägte psychische Beeinträchtigung spricht im Übrigen schon, dass XXX sich in seinen jetzigen Klassenverband sowie den Sportverein und die Jugendfußballmannschaft in S. ausweislich des Attestes „fest integrieren“ konnte. Nichts anderes ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zunächst, nachdem die Familie des Antragstellers vor zwei Jahren aus einer niedersächsischen Gemeinde nach Bremerhaven umgezogen war, dem damaligen Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht im Land Bremen zugunsten des weiteren Besuchs der Grundschule xxx im niedersächsischen S. stattgegeben hatte. Durch diese damalige Entscheidung hat sich die Antragsgegnerin nicht für die Zukunft gebunden, zudem war die damalige Situation mit der jetzigen nicht vergleichbar, da nunmehr für den Sohn des Antragstellers der
- 6 - Übergang von der Grundschule in eine weiterführende Schule ansteht. Dieser Wechsel ist – nicht nur für XXX, sondern nahezu alle Kinder – mit dem Abbruch vertrauter Sozialkontakte und der Knüpfung neuer verbunden und dementsprechend belastend. Schließlich steht entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu befürchten, dass sein Sohn sämtliche vertraute Sozialkontakte durch den Schulbesuch im Land Bremen verlieren könnte, da allein durch die Aufrechterhaltung der Aktivitäten im Sportverein S. und der dortigen Jugendfußballmannschaft jedenfalls diese Freundschaften ohne Weiteres fortgeführt werden können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziff. 38.3 StrWKat 2013). Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 StrWKat 2013). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez. Ohrmann gez. Dr. K. Koch gez. Ziemann