LSG Hessen 4. Senat Beschluss

Vorläufige Grundsicherung bei Erwerbsminderung mit Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit KI-Titel

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Einstweilige Anordnung · Anrechnung von Einkommen · SGB XII · Sozialgerichtsverfahren

Sozialrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. September 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. September 2025 wie folgt abgeändert:

„Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu gewähren, im August 2025 in Höhe von 140,06 €, im September 2025 in Höhe von 505,58 €, im Oktober 2025 in Höhe von 540,58 €. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage bleibt der Antragsgegner verpflichtet, die Leistungen in Höhe der Monate September (Monat mit 30 Tagen) und Oktober 2025 (Monat mit 31 Tagen) bis einschließlich Januar 2026 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die am 25. September 2025 erhobene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. September 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. September 2025 abzuändern und im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) ohne Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu gewähren,

ist zulässig.

Die Antragstellerin ist durch die sozialgerichtliche Entscheidung beschwert, denn die Entscheidung lässt die von der Antragstellerin beanstandete Berücksichtigung von Einkommen zu. Zwar hat das Sozialgericht dem Antrag nach dem Tenor vermeintlich voll entsprochen und keine Zurückweisung im Übrigen vorgenommen. Indes lautet der Tenor: „Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum August 2025 bis einschließlich Januar 2026 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.“ In den Gründen wird ausgeführt: „Der Beschleunigungsgrundsatz und die hierdurch bedingte geringere Prüfungstiefe des Eilverfahrens ermöglichen es nicht, das Einkommen, das wohl maßgeblich aus einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit resultiert, restlos im Vorfeld aufzuklären. Dies ist vorliegend aber auch nicht geboten. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass das Einkommen monatlich 100 Euro betrage. In dieser Höhe ist der Leistungsanspruch zu mindern. Hinweise dafür, dass dieser Betrag im Wesentlichen unzutreffend sei, liegen nicht vor und werden vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Des Weiteren ist der Leistungsanspruch um die Höhe der erhaltenen Rentenzahlungen zu mindern. Anhaltspunkte für weiteres Vermögen oder Einkommen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Der Senat lässt offen, ob eine Beschwer auch darin bestehen kann, dass der Tenor als Ausspruch zum Erlass einer einstweiligen Anordnung zu unbestimmt ist oder hinter dem „nötigen Umfang“ i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG zurückbleibt.

Die Beschwerde ist aber nur in sehr geringem Umfange in formaler Hinsicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Diese Anforderungen sind im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird.

Gemessen an diesem Maßstab hat die Antragstellerin keinen höheren Anspruch glaubhaft gemacht als aus der hiesigen klarstellenden Fassung des Ausspruchs der einstweiligen Anordnung hervorgeht. Diese deckt sich im Ergebnis mit dem entsprechenden Umsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 22. September 2025 nach § 44a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).

Der Anordnungsanspruch folgt in tenorierter Höhe jedenfalls aus § 44a Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 19 ff., §§ 41 ff. SGB XII

Nach § 44a Abs. 1 SGB XII ist über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2, 3 und 3a SGB XII feststehen und 1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder 2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung zur Parallelvorschrift des § 41a Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ist die vorläufige Leistung im Wege einer Prognose so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; d.h. in der Leistungshöhe, die bei Bestätigung der wahrscheinlich vorliegenden Voraussetzungen voraussichtlich auch endgültig zu leisten sein wird (BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, juris Rn. 34); bei prognostizierten Einkommen sind die gesetzlich vorgesehenen Absetzungen zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens in Abzug zu bringen (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a (Stand: 28.07.2025), Rn. 38-39.1.).

Hinsichtlich der Feststellungen zur Bedürftigkeit dem Grunde nach nimmt der Senat mit den nachfolgenden Ergänzungen Bezug auf die angegriffene Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Antragstellerin hat Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit als Künstlerin, nach ihren Angaben durch den Vertrieb Distrokid. Ihre Musik „als Singer-Songwriterin, Produzentin, Composer, Flutist und Rapperin“ sei u.a. auf Spotify, Amazon und AppleMusic erhältlich (E-Mail der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 29. August 2025). Im Antragsformular vom 12. August 2025 gab die Antragstellerin selbst diese Einnahmen mit ca. 100 € monatlich an. Ein von ihr übersandter Screenshot kann dahingehend ausgelegt werden, dass ihr aus ihrer künstlerischen Tätigkeit u.a. ein Auszahlungsanspruch gegen einen Dienstleister i.H.v. 239,80 US-$ für dem Zeitraum November 2021 bis Juni 2025 zusteht. Weder gegenüber dem Senat noch gegenüber dem Antragsgegner hat die Antragstellerin diese Angaben präzisiert und vollständig durch Nachweise belegt. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Betrag i.H.v. 239,80 US-$ um eine vollständige und aktuelle Aufzählung ihrer laufenden Einkünfte handelt. Die Antragstellerin hat hierzu mit Fax vom 16. Oktober 2025 lediglich einen neuerlichen Screenshot der „Distributionsfirma“ vorgelegt, nach dem sich der Stand der Einnahmen von 239,80 US-$ auf 261,71 US-$, d.h. um lediglich 21,91 US-$ für zwei Monate erhöht habe. Im Hinblick auf die vorherigen Angaben und die nach wie vor nicht vollständig vorgelegten Kontoauszüge (vgl. Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 5. November 2025, Bl. 91 der Verwaltungsakte in Papier) hat der Senat nach wie vor kein vollständiges Bild von den Einnahmen, wenngleich es am o.g. Maßstab der Glaubhaftmachung keine durchgreifenden Zweifel am „Ob“ der Bedürftigkeit gibt.

Die vorgenannte materiell-rechtliche Würdigung trägt keine weitergehende einstweilige Anordnung. Nach § 86b Abs. 2 SGG bemisst sich der Umfang der einstweiligen Anordnung danach, inwieweit die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine unsichere Tatsachengrundlage darf der Senat ungeachtet der Frage des Bestehens einer materiell-rechtlichen Grundlage zur vorläufigen Entscheidung (hier: § 44a SGB XII) zum Anlass nehmen, Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, BVerfGK 5, 237, juris Rn. 26 unter dem Aspekt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache).

Es ist insoweit aber erforderlich, eine Präzisierung des Tenors vorzunehmen, da die Beschwerde zeigt, dass eine Leistungspflicht „in gesetzlicher Höhe“ nicht den Streit zwischen den Beteiligten beseitigt hat, in welcher Höhe Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit angerechnet werden darf bzw. in welchem Umfang die Unsicherheit hierüber bei der Höhe der Leistungspflicht in der einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen ist.

Die Berechnungen des Antragsgegners im Umsetzungsbescheid vom 22. September 2025, auf die der Senat Bezug nimmt (Bl. 63 ff. der Hauptakte des Beschwerdegerichts) erweisen sich insoweit auch bei der erforderlichen Präzisierung des Ausspruchs der einstweiligen Anordnung als tragfähig: Die übrigen berücksichtigten Einkünfte in Gestalt der Erwerbsminderungsrente stehen dem Grunde nach nicht im Streit; soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich ist, dass die Antragstellerin nunmehr behauptet, dass ihr der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente nicht ausgezahlt werde, hat sie dies nicht durch Vorlage von Kontoauszügen belegt. Hinsichtlich des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit begegnet es auch den o.g. Gründen keine Bedenken, bei einer vorläufigen Entscheidung von den ersten Angaben der Antragstellerin im Antragsformular auszugehen. Bei dem Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit wurde zutreffend der Freibetrag aus § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII abgezogen. Auf Bedarfsseite hat der Antragsgegner zutreffend die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der bis vor kurzem erfolgten Hotelunterbringung eingestellt (zur Änderung der Sachlage siehe den Hinweis unten).

Auch eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Aus der Beschwerde sind keine Umstände erkennbar, dass ein etwaiger Fehlbetrag von 70 € im Monat den Zweck der einstweiligen Anordnung beeinträchtigt, im nötigen Umfang wesentliche Nachteile einer Gefährdung des Existenzminimums abzuwenden, sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Antragstellerin tatsächlich über keinerlei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit verfügt hat.

Zum weiteren Beschwerdevortrag und zur Vermeidung von Folgestreitigkeiten ergehen die folgenden ergänzenden Hinweise:

Die Nennung des Namens der Antragstellerin im Rubrum folgt den Daten des Melderegisters.

Soweit die Antragstellerin die verzögerte Bearbeitung und Auszahlung auf der Grundlage des Umsetzungsbescheides rügt, unterliegt dies nicht dem Prüfungsumfang einer Beschwerde, deren Gegenstand die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts ist.

Da das Sozialgericht nicht über den Wunsch der Antragstellerin entschieden hat, dass der Antragstellerin ihr Therapiehund wieder herausgegeben werde, ist dieser Streitgegenstand nicht mit der Beschwerde am Landessozialgericht anhängig geworden.

Der Antragsgegner ist befugt, am Maßstab der gesetzlichen Vorschriften über die Änderung einer vorläufigen Bewilligung bzw. Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage den Umsetzungsbescheid zu ändern; die materielle Rechtskraft der einstweiligen Anordnung ist insoweit von vornherein begrenzt bzw. kann aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage durchbrochen werden, ohne dass einer gerichtlichen Änderung bedarf (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 – L 8 AL 3045/07 B –, juris Rn. 16; Krodel/Cantzler, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 5. Aufl. 2022, Kap. A Rn. 43). Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin am 7. November 2025 mitgeteilt hat (Bl. 128 d.A.), dass sie nicht mehr das B.-Motel bewohnt, sondern obdachlos sei und dem Antragsgegner mitgeteilt worden sei, dass die Antragstellerin sich nunmehr in der Notunterkunft A-Straße in Stadt aufhalte (vgl. auch Bescheid vom 5. November 2025, Bl. 260 d.A.), hat der Senat den Leistungsanspruch für November auch nicht mehr beziffert.

Die Kostenentscheidung folgt einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der geringfügige Erfolg der Beschwerde rechtfertigt keine Kostenerstattung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

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