AG Hamburg-St. Georg Urteil

Führen eines E-Scooters mit Blutalkoholkonzentration über 0,5 Promille KI-Titel

Alkohol im Straßenverkehr · E-Scooter · Fahrverbot · Blutalkoholkonzentration · Geldbuße

Strafrecht

Tenor

Gegen den Angeklagten wird wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr eine Geldbuße in Höhe von 500 € festgesetzt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 24 a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 Abs. 3 BKatV; lfd. Nr. 241 BKat; 465 Abs. 1 StPO.

Gründe

I.

1

Der zur Handlungszeit 31-jährige Angeklagte ist ledig, hat keine Kinder und verdient als Arzt monatlich 3.500,- € bis 4000,- € netto abzüglich der Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von rund 600,- €. Der Angeklagte ist straf- und verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

2

Am 18.12.2025 befuhr der Angeklagte gegen 5:06 Uhr morgens - es war noch dunkel - den Wiesendamm Richtung Westen mit einem sogenannten e-Scooter mit dem Kennzeichen ... . Eine wenig später, um 5:53 Uhr entnommene Blutprobe des Angeklagten wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,36 ‰ auf. Der Angeklagte beabsichtigte, nach links in die Semperstraße einzubiegen und wollte dafür die Fußgängerfurt überfahren, die kurz vor der Kreuzung über die in Fahrtrichtung des Angeklagten links liegende, begrünte Verkehrsinsel führte. Er unterschätzte die Höhe des dortigen Kantsteins und stürzte mit dem „e-Scooter“. Der Angeklagte erlitt zwei blutende Platzwunden am Kopf, die genäht wurde und jeweils kleine Narben hinterlassen haben. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung bei der anschließenden Blutprobenentnahme stellte der untersuchende Arzt fest, dass die Bindehäute des Angeklagten leicht gerötet und seine Sprach leicht verwaschen gewesen seien; weitere Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt.

3

Damit, dass der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 ‰ aufwies, hatte er jedenfalls gerechnet, dies aber billigend in Kauf genommen.

III.

4

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung des Angeklagten, fest. Dieser hat den festgestellten Sachverhalt eingeräumt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seines Geständnisses, das auch dem sonstigen Ermittlungsergebnis entspricht, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Ergänzend hat das Gericht den Bericht des Zeugen ..., Bl. 11 der Akte, verlesen. Die Erkenntnisse zu den Untersuchungen im Rahmen der Blutabnahme beruhen auf dem verlesenen ärztlichen Untersuchungsergebnis Bl. 15 ff. der Akte. Die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration beruhen auf dem verlesenen Sachverständigengutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universitätsklinik ... vom 18.12.2025

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Die Feststelllungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Angeklagten beruhen auf seinen auch insoweit glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu den straf- und verkehrsrechtlichen Voreintragungen beruhen auf den verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentral- und Fahreignungsregister jeweils vom 22.07.2026.

IV.

6

Der Betroffene hat sich danach wie tenoriert wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr schuldig gemacht.

7

Das Gericht vermag indes keine Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu erkennen. Nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft Hamburg war die Angeklagte mit einem Elektrokleinstfahrzeug unterwegs, für welches die unwiderlegliche Vermutung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2023, 222).

8

Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Grenze für Elektrokleinstfahrzeuge derzeit nicht gelten kann. Es hat erhebliche Zweifel daran, dass die seinerzeit auf Grundlage medizinischer und statistischer Alkoholforschung ermittelte Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (so z.B. BGH NJW 1990, 2393) ohne weiteres auf die Benutzung von E-Rollern übertragen werden kann. Entsprechende belastbare Untersuchungen fehlen nach Kenntnis des Gerichtes bislang. Sowohl nach der Rechtsprechung des BGH als auch derjenigen des BVerfG kommen wissenschaftlichen Erkenntnissen als Grundlage einer derartigen Beweisregel aber zentrale Bedeutung zu. „Die Entscheidung der Frage, ab welchem Grenzwert alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers i. S. der §§ 315 c I Nr. 1 a, 316 StGB anzunehmen ist, lässt sich nur unter Heranziehung medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse treffen (BGH NJW 1990, 2393).

9

Diese elementare Bedeutung wissenschaftlicher Erkenntnisse lässt auch die Genese des Grenzwertes z.B. für Mofa erkennen. War der BGH 1974 noch der Auffassung, für Mofafahrer gelte mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse kein allgemeiner Alkoholgrenzwert (BGH NJW 1974, 2056), so änderte er seine Auffassung in einer Entscheidung von 1981 (NJW 1982, 588) mit der Begründung, dass nun eine großangelegte Untersuchung des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Gießen vorliege, die eine verlässliche Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Mofafahrers ab 1,3 Promille rechtfertige.

10

Dieselbe Entwicklung war bei der Festlegung des Grenzwerts für die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern zu beobachten. Lehnte der BGH zunächst einen solchen Grenzwert unter den Hinweis darauf ab, dass die medizinische Wissenschaft bis dahin keine entsprechenden Kenntnisse geliefert hätte (BGH NJW 1963, 2083), urteilte er 23 Jahre später (NJW 1986, 2650), dass nunmehr aufgrund hinreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern auf 1,7 Promille festgelegt werden kann.

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In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal in den Vordergrund zu stellen, dass hinsichtlich Betäubungsmitteln überhaupt keine derartigen Grenzwerte anerkannt sind und zwar weil es an entsprechenden wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen fehlt und nicht weil in Abrede zu stellen ist, dass der Genuss von Betäubungsmitteln zu absoluter Fahruntüchtigkeit führen könnte

12

Der Bezug zu entsprechend gesichertem (wissenschaftlichem) Erkenntnissen ist vor dem Hintergrund auch zwingend geboten, dass nur auf diese Weise die unwiderlegliche (!) Beweiskraft erzeugt werden kann, die den Schluss auf die Fahrunsicherheit rechtfertigt.

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„Wissenschaftliche Forschungsergebnisse hat der Richter bei der Entscheidung einer Rechtsfrage stets dann zu berücksichtigen, wenn sie in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind. Auf diese Verpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern wiederholt hingewiesen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252/253 m.w. Nachw.; vgl. Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 46). Da es im Jahre 1963 an ausreichend gesicherten Erkenntnissen noch fehlte, hat der Senat damals einen allgemeinen Grenzwert für Radfahrer nicht bestimmen können (BGHSt 19, 82, 85; vgl. auch BGHSt 25, 360)“ (BGHSt 34, 133)

14

Die schlichte Spekulation über die Vergleichbarkeit der Anforderungen an die Bedienung eines E-Scooters im Vergleich zum Beispiel mit der Bedienung eines Fahrrades helfen da nicht weiter. Der E-Roller mag z.B. durch die geringere Radgröße und den geringeren Radstand in der Balance anspruchsvoller sein als ein Fahrrad; er ist indes in der Regel lediglich mit einem kleinen Schaltknopf auf der rechten Seite und fahrradüblichen Bremshebeln zu bedienen, während man entspannt einfach darauf steht; zudem ist man auf einem Fahrrad als gewöhnlicher Radfahrer in der Regel schneller unterwegs. E-Scooter sind mit einem Gewicht von ca. 20 bis 25 kg und einer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h grundsätzlich nur auf dem Radweg zu benutzen (§§ 10 Abs. 1, 2 eKFV) und auch im Übrigen sind die für Radfahrer geltenden Verkehrszeichen zu beachten. Schließlich unterliegen sie wegen der bereits genannten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h weder einer Helmpflicht (§ 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO) und ihre Inbetriebnahme ist von der grundsätzlichen Fahrerlaubnispflicht ausgenommen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a) FeV). Man muss gemäß § 3 eKVF lediglich das 14. Lebensjahr zum Führen des Rollers vollendet haben. Vieles spricht also dafür, dass E-Scooter Fahrrädern näher stehen als bspw. Mofas (vgl. LG Dortmund VRS 138, 20). Letztes Endes kann nach Auffassung des Gerichtes nur eine wissenschaftlich fundierte Untersuchung die rechtsstaatlichen Hürden einer unwiderleglichen Beweisvermutung nehmen (so auch der umfangreich und zutreffend begründete Beschluss des Landgerichtes Potsdam vom 18.09.2025 - Az. 25 Qs 7/25 / BeckRS 2025, 25328; in der Tendenz auf das OLG Braunschweig im Urteil vom 30.11.2023 - Az. 1 Ors 33/23).

15

In Ermangelung der Feststellung irgendwelcher Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlleistungen ist hier infolgedessen der Straftatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nicht erfüllt.

V.

16

Eine Geldbuße in Höhe von 500,- € ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen. Das Gericht hat dabei bedacht, dass gemäß § 17 Abs. 3 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist, der Vorwurf, der den Täter trifft, und dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem auch für die Gerichte verbindlichen Bußgeldkatalog für die dort aufgeführten Verkehrsverstöße Regelsatzgeldbußen vorgesehen sind.

17

Neben der Geldbuße ist zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat geboten. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, für die Dauer von ein bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen. Dabei ist gemäß § 4 Abs. 3 BKatV in der Regel die im Bußgeldkatalog bestimmt Dauer festzusetzen.

18

Ein Absehen vom Fahrverbot kam vorliegend nicht in Betracht. Denn es sind keine außergewöhnlichen Tatumstände innerer oder äußerer Art ersichtlich und das Fahrverbot ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern es entspricht neben der Geldbuße der Schuld des Betroffenen. Insbesondere führt es zu keiner unangemessen harten Sanktion der Tat.

19

Dem Betroffenen war für die Abgabe seines Führerscheins gem. § 25 Abs. 2a StVG eine Frist von bis zu 4 Monaten zu bewilligen.

VI.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.