LG Stuttgart · Baden-Württemberg 49. Zivilkammer Urteil LS

Zur Anwendbarkeit des Verbraucherdarlehensrechts auf den Schuldbeitritt von Gesellschafter-Geschäftsführern …

Zur Anwendbarkeit des Verbraucherdarlehensrechts auf den Schuldbeitritt von Gesellschafter-Geschäftsführern zu Verbindlichkeiten einer GmbH

Zivilrecht

Leitsatz

1. Kaufmannseigenschaft der Parteien ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia-VO. Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO richtet sich alleine nach den Regelungen der Brüssel Ia-VO. § 38 ZPO wird insoweit verdrängt.

2. Erklärt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den Schuldbeitritt zu einer Verbindlichkeit der GmbH, ist es abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ob er für den Schuldbeitritt als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen ist. Abhängig von der Einstufung als Verbraucher oder Unternehmer ist, ob die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts in §§ 491 ff. BGB auf den Schuldbeitritt Anwendung finden.

3. Der Schuldbeitritt durch einen Geschäftsführer kann als unternehmerisches Handeln im Sinne des § 14 BGB einzustufen sein, wenn die Haftungsübernahme nicht auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21). Ein eigenständiger Willensentschluss als Privatperson fehlt regelmäßig dann, wenn (a) ein Geschäftsführer eine persönliche Sicherheit für eine Verbindlichkeit einer Handelsgesellschaft gibt, (b) das besicherte Rechtsgeschäft und der Schuldbeitritt gemeinsam erfolgen, (c) der Geschäftsführer sowohl für sich als auch für die Handelsgesellschaft handelt und (d) er wirtschaftlich mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich an der Handelsgesellschaft beteiligt ist und damit von der Besicherung profitiert.

4. Eine solche funktionale Bewertung des Handelns von Gesellschafter-Geschäftsführern steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zum europarechtlichen Verbraucherbegriff.

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 519.500,00 nebst Zinsen aus EUR 500.000,00 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie aus EUR 19.500,00 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2025 zu bezahlen.

Die Beklagten Ziffer 1, 3 und 4 werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner Zinsen aus EUR 500.000,00 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie aus EUR 19.500,00 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.07.2025 bis 24.11.2025 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 5.125,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.11.2025 zu bezahlen.

Die Beklagten Ziffer 1, 3 und 4 werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner Zinsen aus EUR 5.125,10 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.07.2025 bis 24.11.2025 zu bezahlen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Urkundenprozess über die Rückzahlung eines Darlehens.

2

Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich. Deren Geschäftsführer ist Inhaber der österreichischen Gesellschaft A. GmbH. Die hinter den Parteien stehenden natürlichen Personen - die Beklagten Ziffer 4 und 5 sowie Herr S. - standen seit mindestens 2024 in geschäftlicher Verbindung mit dem Ziel einer Veräußerung der A. GmbH. Die Beklagte Ziffer 3 erbrachte hierbei Beratungsdienstleistungen insbesondere gegenüber der A. GmbH. Kaufinteressentin war zuletzt eine F. GmbH.

3

Anfang 2025 beabsichtigten die vorgenannten natürlichen Personen, dass die Beklagten Ziffer 1 und 2 sich in geringem Umfang am Erwerb der A. GmbH. beteiligen sollten. Bei den Beklagten Ziffer 1 und 2 handelt es sich um Beteiligungsgesellschaften, welche jeweils zu 100 % von den Beklagten Ziffer 4 bzw. 5 gehalten und als Geschäftsführer vertreten werden. Für die Beteiligung der Beklagten Ziffer 1 und 2 sollten diese von der Klägerin mit Liquidität ausgestattet werden.

4

Die Parteien vereinbarten mit einem am 28.01.2025 und 29.01.2025 elektronisch unterzeichnetem Vertrag die Ausgabe eines Darlehens über einen Nennbetrag von 500.000,00 Euro von der Klägerin an die Beklagten Ziffer 1 und 2 („Darlehensvertrag“, Anlage K1). Der Darlehensvertrag enthält folgende Regelungen:

5

„§ 1 Darlehensbetrag, Zweck, Auszahlung

[…]

6

(2) [...] Zahlungen des Darlehensgebers nach diesem Vertrag an die Darlehensnehmerinnen [Beklagte Ziffer 1 und 2] sind, ohne Abzüge und Spesen, innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach Abruf durch die Darlehensnehmerinnen auf die folgenden oder andere von den Darlehensnehmerin schriftlich zu benennende Konten zu leisten.

[…]

7

(3) Kontodaten, stellvertretend für beide Darlehensnehmerinnen:

8

Kontoinhaber: E. UG (haftungsbeschränkt)

9

IBAN: […]

10

§ 2 Rückzahlung, Verzinsung

11

(1) Das Darlehen nebst Zinsen ist mit Transaktionsabschluss, spätestens jedoch am 30.06.2025 in einer Summe zur Rückzahlung fällig.

12

(2) Der jeweils zur Rückzahlung ausstehende Darlehensbetrag dieses Vertrages ist mit einem Festzinssatz von 9% p. a. zu verzinsen, wobei die Zinsen tagesgenau pro rata temporis, unter Zugrundelegung eines Jahres von 360 Tagen, berechnet werden.

[…]

13

(5) Die Darlehensnehmerinnen, die Gesellschaft [Beklagte Ziffer 3] und die Mithaftenden [Beklagte Ziffer 4 und 5] haften dem Darlehensgeber gegenüber für sämtliche Ansprüche auf Rückzahlung und Verzinsung unter diesem Darlehensvertrag als Gesamtschuldner.

14

§ 3 Rückzahlungsvoraussetzungen

15

(1) Das Darlehen ist von den Darlehensnehmern nur dann in der Höhe der tatsächlich bei Ihnen angefallenen Due Diligence Kosten nicht zurückzuzahlen, wenn a) Herr S. sich entscheidet, die Verhandlungen ohne sachliche oder nachvollziehbare Gründe nicht fortzusetzen oder zu beenden, oder b) Herr S. die im Term Sheet festgelegte Unternehmensbewertung in Höhe von 4,8x adj. EBITDA (voraussichtlich EUR 10,227 Mio adjusted EBITDA, was EUR 54,735 Mio Kaufpreis entspricht) der Transaktion wider Erwarten nicht akzeptiert und dadurch den Abschluss der Transaktion verhindert.

[...]

16

§ 4 Kündigungs- und Abtretungsrecht

[...]

17

(2) [...; S. 2:] Die Darlehensnehmerinnen und die Mithaftenden können gegen Forderungen des Darlehensgebers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

[...]

18

§ 5 Aufschiebende Bedingung

19

Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung des Termsheets durch sämtliche Parteien.

20

§ 6 Sonstige Bestimmungen

[...]

21

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist soweit gesetzlich zulässig Stuttgart.

22

(6) Es stellt das Verständnis der Parteien dar, dass dieser Vertrag nach Maßgabe der Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt.“

23

Am 30.01.2025 wurde ein Term Sheet von A. GmbH, Herr S., Beklagter Ziffer 3 und F. GmbH unterzeichnet (Anlage K3).

24

Darlehensvaluta in Höhe von 500.000,00 Euro wurden am 07.02.2025 von der Klägerin an die Beklagte Ziffer 1 auf das in § 1 Abs. 3 Darlehensvertrag benannte Konto ausgezahlt.

25

Bis in den Juni 2025 fanden zwischen den hinter den Parteien stehenden natürlichen Personen Verhandlungen hinsichtlich einer Veräußerung der A. GmbH statt. Am 30.06.2025 übersandten die Beklagten der Klägerin ein bestätigendes Angebot.

26

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 01.07.2025 (Anlage K4) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zinsen auf.

27

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht Stuttgart sei aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung in § 6 Abs. 5 Darlehensvertrag für die Klagen gegen sämtliche Beklagte örtlich zuständig. Für die Beklagten Ziffer 4 und 5 ergebe sich dies aus Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, welche in ihrem Anwendungsbereich § 38 ZPO verdränge.

28

Die Klägerin habe Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 2 Abs. 1 Darlehensvertrag gegen die Beklagten Ziffer 1 und 2. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Darlehensvertrag. Die Beklagten Ziffer 3 bis 5 würden nach § 2 Abs. 5 Darlehensvertrag gesamtschuldnerisch für vorstehende Forderungen haften.

29

Am 07.07.2025 hat die Klägerin Klage im Urkundenprozess eingereicht. Diese ist den Beklagten Ziffer 1, 3 und 4 am 25.07.2025 zugestellt worden. Den Beklagten Ziffer 2 und 5 wurde die Klage am 24.11.2025 zugestellt.

30

In der mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 hat die Klägerin die Klage insoweit teilweise zurückgenommen, als für die Rückzahlung der Darlehensvaluta zunächst eine Verzinsung von mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beantragt worden war.

31

Die Klägerin beantragt zuletzt

32

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 519.500,00 nebst Zinsen aus EUR 500.000,00 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie aus EUR 19.500,00 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

33

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 5.125,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

34

Die Beklagte beantragt:

35

Die Klage wird abgewiesen.

36

Die Beklagten Ziffer 4 und 5 sind der Auffassung, das Landgericht Stuttgart sei für die gegen sie gerichtete Klage örtlich unzuständig. Ein Gerichtsstand in Stuttgart in § 6 Abs. 5 Darlehensvertrag habe für sie als Nichtkaufleute nach § 38 ZPO nicht wirksam vereinbart werden können.

37

Die Beklagte Ziffer 2 meint, ein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen sie bestehe nicht, nachdem das Darlehen an die Beklagte Ziffer 1 ausgezahlt wurde.

38

Die Beklagten machen weiterhin geltend, die Vereinbarung der Mithaftung sei mangels Bestimmtheit unwirksam.

39

Einen Schuldbeitritt der Beklagten Ziffer 4 und 5 unterstellt, sei dieser formunwirksam. Bei den Beklagten Ziffer 4 und 5 handle es sich um Verbraucher, so dass die Formerfordernisse des Verbraucherkreditvertrags in § 492 BGB zu erfüllen wären. Diese seien im Darlehensvertrag nicht erfüllt.

40

Weiterhin lägen die Voraussetzungen der Rückzahlung des Darlehens nach § 3 Darlehensvertrag nicht vor.

41

Zuletzt fehle es auch am Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung des Term Sheets in § 5 Darlehensvertrag.

42

Es wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43

Die Klage ist zulässig, im Urkundenprozess statthaft und begründet.

A.

44

Die Klage ist zulässig.

45

Insbesondere ist das Landgericht Stuttgart für die Klage, auch soweit sie gegen die Beklagten Ziffer 4 und 5 gerichtet ist, örtlich ausschließlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel Ia-VO“). Vorliegend findet die Brüssel Ia-VO Anwendung (nachfolgend unter I.). § 38 ZPO wird von dieser verdrängt (nachfolgend unter II.). Die Gerichtsstandsvereinbarung in § 6 Abs. 5 Darlehensvertrag ist wirksam (nachfolgend unter III.). Rechtsfolge ist die ausschließliche (örtliche) Zuständigkeit der Gerichte am Gerichtsort Stuttgart (nachfolgend unter IV.).

46

I. Anwendungsbereich Brüssel Ia-VO

47

Der Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO ist eröffnet.

48

Voraussetzung ist, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Parteien verschiedener EU-Mitgliedstaaten vorliegt und kein vorrangiges internationales Abkommen - insbesondere nicht das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen - Anwendung findet (vgl. Gottwald in MüKo, Art. 25 Brüssel Ia VO, 2022, Rn. 2 ff.).

49

Vorliegend liegt eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Parteien aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten vor. Die Klägerin als Geberin des streitgegenständlichen Darlehens ist eine österreichische Gesellschaft, die übrigen Parteien des Darlehensvertrags haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland.

50

Das Haager Übereinkommen findet keine Anwendung. Es wäre anwendbar, wenn eine der Vertragsparteien aus einem Drittstaat außerhalb der EU käme, welcher Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist. Dies ist nicht der Fall.

51

II. Keine Anwendung von § 38 ZPO

52

§ 38 ZPO wird im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia-VO verdrängt. Der Einwand der Beklagten Ziffer 4 und 5, bei Ihnen sei die nach § 38 Abs. 1 ZPO für eine Gerichtsstandsvereinbarung notwendige Kaufmannseigenschaft nicht gegeben, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang.

53

Im Anwendungsbereich europarechtlicher Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit wird § 38 ZPO nach allgemeiner Auffassung verdrängt und findet keine Anwendung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 11 SV 41/21, Rn. 14 [juris]; Schultzky in Zöller, § 38 ZPO, 2025, Rn. 29; Jungmann in MüKo, § 38 ZPO, 2025, Rn. 171; Toussaint in BeckOK, § 38 ZPO, Stand: 01.09.2025, Rn. 15; Gaier in BeckOK, Art. 25 Brüssel Ia VO, Stand: 01.09.2025, Rn. 8 f.). Wird ein Sachverhalt durch nationale und europarechtliche Regelungen abweichend geregelt, ist alleine auf die vorrangige europarechtliche Regelung abzustellen. Die Notwendigkeit der Kaufmannseigenschaft für Gerichtsstandsvereinbarungen nach § 38 Abs. 1 ZPO ist damit auf reine Inlandssachverhalte beschränkt. Der seinem Wortlaut nach auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbare § 38 Abs. 2 ZPO hat derzeit praktisch keinen eigenen Anwendungsbereich (vgl. Jungmann in MüKo, § 38 ZPO, 2025, Rn. 172).

54

III. Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung

55

Die Gerichtsstandsvereinbarung in § 6 Abs. 5 Darlehensvertrag ist wirksam.

56

Ein Verstoß gegen die in Art. 25 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 Brüssel Ia-VO vorgesehene Form ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

57

Auch eine unterstellte Verbrauchereigenschaft der Beklagten Ziffer 4 und 5 stünde der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen. Zwar begrenzt Art. 19 Brüssel Ia-VO die Möglichkeit, von Art. 17 f. Brüssel Ia-VO abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen mit Verbrauchern zu treffen. § 6 Abs. 5 Darlehensvertrag nimmt jedoch bereits keine entsprechende abweichende Wahl des Gerichtsstands vor. Nach Art. 18 Abs. 2 Brüssel Ia-VO kann ein Verbraucher nur vor den Gerichten des eigenen Mitgliedstaats verklagt werden. Die Beklagten Ziffer 4 und 5 haben ihren Wohnsitz in Deutschland. § 6 Abs. 5 Darlehensvertrag bestimmt als Gerichtsstand Stuttgart und damit ein Gericht im Wohnsitzstaat der Beklagten Ziffer 4 und 5. Eine Beschränkung für die Wahl des Gerichts im Wohnsitzstaat des Verbrauchers kennt die Brüssel Ia-VO nicht. Darüber hinaus ist - hilfsweise - fraglich, ob der Darlehensvertrag überhaupt eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Brüssel Ia-VO ist. Insbesondere fraglich ist, ob die Klägerin ihre Tätigkeit - vorliegend die Vergabe von Darlehen - auf den deutschen Markt ausgerichtet hat, vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c) Brüssel Ia-VO. Dies dürfte zu verneinen sein.

58

IV. Rechtsfolge

59

Die Gerichte in Stuttgart sind nach § 6 Abs. 5 Darlehensvertrag für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag ausschließlich örtlich zuständig.

60

Mit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 25 Brüssel Ia-VO wird regelmäßig nicht nur die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt. Darüber hinaus wird regelmäßig auch die örtliche Zuständigkeit festgelegt. Werden nicht die Gerichte eines Mitgliedsstaates, sondern ein konkretes Gericht benannt, ist dieses konkrete Gericht zuständig (vgl. Thole in Stein/Jonas, Art. 25 Brüssel Ia-VO, 2022, Rn. 112 ff.). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO: „Haben die Parteien […] vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats […] über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig […]“

61

Folge einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Brüssel Ia-VO ist die ausschließliche Zuständigkeit der benannten Gerichte, soweit keine abweichende Parteivereinbarung existiert, vgl. Art 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO. Eine abweichende Parteivereinbarung ist nicht ersichtlich.

B.

62

Die Klage ist im Urkundenprozess statthaft.

63

Voraussetzung der Statthaftigkeit ist, dass die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. § 592 S. 1 ZPO.

64

Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehensvaluta sowie deren Verzinsung sind in § 2 Abs. 1 und 2 des als Anlage K1 eingereichten Darlehensvertrags niedergeschrieben.

C.

65

Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta samt Darlehenszinsen gegen sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner besteht. Ebenso besteht ein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

66

I. Darlehensrückzahlungsanspruch

67

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von 500.000,00 Euro gegen die Beklagten Ziffer 1 und 2 zu.

68

1. Aufschiebende Bedingung

69

Die aufschiebende Bedingung in § 5 des Darlehensvertrags ist eingetreten.

70

Die Wirksamkeit des Darlehensvertrags stand in dessen § 5 unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung „des Termsheets“. Die Klägerin hat dargelegt, dass am 29.01.2025 und 30.01.2025 das als Anlage K3 vorgelegte Dokument „Term Sheet …. 30.01.2025“ von den Parteien vereinbart wurde. Die Klägerin hat behauptet, es handle sich hierbei um das in § 5 erwähnte Termsheet. Die Beklagten haben dies nicht substanziiert bestritten. Die Beklagten Ziffer 2 und 5 schreiben insoweit, es sei „offen“ ob ein Term Sheet im Sinne des § 5 Darlehensvertrag unterzeichnet wurde. Verwiesen wird auf einen noch ausfüllungsbedürftigen Inhalt des Termsheets. Eine konkrete Auseinandersetzung mit Anlage K3 oder Darlegung des tatsächlichen Verständnisses der Parteien findet nicht statt. Darüber hinaus sprechen die äußeren Umstände - die Vereinbarung des Termsheet einen Tag nach Abschluss des Darlehensvertrags und die Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Klägerin im Anschluss daran - dafür, dass mit der Vereinbarung in Anlage K3 nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die Bedingung in § 5 Darlehensvertrag erfüllt werden sollte.

71

2. Auszahlung der Darlehensvaluta

72

Die Darlehensvaluta wurden am 07.02.2025 an die Beklagten Ziffer 1 und 2 ausgezahlt.

73

Unbeachtlich ist insoweit, dass der Geldzufluss nur bei der Beklagten Ziffer 1, nicht auch bei der Beklagten Ziffer 2, eintrat. Wird ein Darlehensvertrag mit mehreren Darlehensnehmern abgeschlossen, muss das Darlehen zwar grundsätzlich allen gemeinschaftlich zur Verfügung gestellt werden (vgl. K.P. Berger in MüKo, § 488 BGB, 2023. Rn. 30). Erfolgt in einem solchen Fall eine Zahlung auf ein Konto, auf welches nur ein Darlehensnehmer Zugriff hat, kann ein Zufluss beim anderen Darlehensnehmer in Frage stehen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass die Valuta durch Zahlung an einen der Darlehensnehmer - oder auch einen Dritten - zur Verfügung gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. 4. 1978 - III ZR 125/76, Rn. 34 f. [juris]; Rohe in BeckOK, § 488 BGB, Stand: 01.11.2025, Rn. 18.). In einem solchen Fall stellt diese Zahlung eine Auszahlung des Darlehens an sämtliche Darlehensnehmer dar. Nach § 1 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 Darlehensvertrag sind die Darlehensvaluta auf von den Darlehensnehmerinnen oder das benannte Konto der Beklagten Ziffer 1 zu bezahlen. Die Darlehensvaluata wurden ausweislich Anlage K2 an das benannte Konto ausbezahlt.

74

3. Rückzahlungsvoraussetzungen

75

Das Fehlen von Rückzahlungsvoraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Darlehensvertrag kann das Gericht nicht - insbesondere nicht im Urkundenprozess - feststellen.

76

Eine Rückzahlung der Darlehensvaluta ist nach § 3 Abs. 1 Darlehensvertrag beschränkt, wenn a) Verhandlungen durch Herrn S. ohne sachliche oder nachvollziehbare Gründe nicht fortgesetzt oder beendet werden oder b) eine bestimmte Bewertung von Herrn S. nicht akzeptiert wird. Rechtsfolge der fehlenden Rückzahlungsvoraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Darlehensvertrag ist, dass der Rückzahlungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Darlehensvertrag um tatsächlich bei den Darlehensnehmerinnen angefallene Due Diligence-Kosten zu kürzen ist.

77

Es handelt sich bei § 3 Abs. 1 Darlehensvertrag um eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens nach § 2 Abs. 1 Darlehensvertrag. Die Beklagten sind für die Voraussetzungen der Ausnahme darlegungs- und beweisbelastet.

78

Die Beklagten behaupten, Herr S. habe die Verhandlungen zur Transaktion grundlos abgebrochen. Die Klägerin bestreitet dies und behauptet, Grund des Abbruchs der Verhandlungen seien die wiederholte und die Klägerin belastende Anforderung von Dokumenten gewesen (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2026). Die Klägerin hat zum Beweis des grundlosen Abbruchs der Verhandlungen keinen - erst recht keinen im Urkundenprozess berücksichtigungsfähigen - Beweis angeboten. Einen grundlosen Abbruch der Verhandlungen kann das Gericht daher nicht feststellen.

79

II. Zinsanspruch

80

Die Klägerin hat Anspruch auf ausgerechnete Darlehenszinsen in Höhe von 19.500,00 Euro aus § 2 Abs. 2 Darlehensvertrag.

81

Die Zinssumme 19.500,00 Euro (= 500.000,00 Euro * 0,09 * 156 Tage / 360 Tage) errechnet sich anhand des vereinbarten Zinssatzes von 9 %, einer Darlehensgewährung von 156 Tagen (07.02.2025 bis 30.06.2025) und in Annahme eines Kalenderjahres von 360 Tagen.

82

III. Gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten Ziffer 3 bis 5

83

Die Beklagten Ziffer 3 bis 5 haften nach § 2 Abs. 5 Darlehensvertrag als Gesamtschuldner für die gegen die Beklagten Ziffer 1 und 2 bestehenden Ansprüche der Klägerin auf Darlehensrückzahlung sowie Zahlung von Darlehenszinsen.

84

1. Gesamtschuld

85

Im Darlehensvertrag ist in § 2 Abs. 5 ein Schuldbeitritt der Beklagten Ziffer 3 bis 5 vereinbart. Dieser führt zur gesamtschuldnerischen Haftung aller Beklagten.

86

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rechtsnatur der Erklärung eindeutig. Die Parteien haben in § 2 Abs. 5 Darlehensvertrag eine gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Beklagter vereinbart. Tritt eine Partei einer Haftung eines anderen gleichrangig und gesamtschuldnerisch bei, handelt es sich um einen Schuldbeitritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. April 2025 – 6 U 139/24, Rn. 20 [juris]; Nobbe/Derstadt in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 2022, Rn. 76). Bürgschaft und Garantie als wesentliche gesetzlich geregelte Sicherungsrechte führen hingegen zu einer akzessorischen Haftung.

87

2. Formwirksamkeit

88

Die Vereinbarung einer gesamtschuldnerischen Haftung war auch gegenüber den Beklagten Ziffer 4 und 5 formwirksam. Die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag in §§ 491 ff. BGB sind zwar auf den Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag entsprechend anwendbar (nachfolgend unter a.) und die Formvorgaben des § 492 BGB wurden nicht eingehalten (nachfolgend unter b.), die Beklagten Ziffer 4 und 5 waren im Zeitpunkt der Erklärung jedoch nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend unter c.).

89

a. Anwendbarkeit Verbraucherdarlehensvertragsvorschriften auf Schuldbeitritt

90

Tritt ein Verbraucher als Gesamtschuldner den Verpflichtungen eines Darlehensvertrags bei, sind die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB über Verbraucherdarlehensverträge entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der Darlehensnehmer das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat. Entscheidend ist allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (BGH, Versäumnisurteil vom 21.9.2021 – XI ZR 650/20, Rn. 11 f. [juris]).

91

b. Formvorschriften des § 492 BGB

92

Die Formvorschriftendes § 492 Abs. 2 BGB wurden nicht eingehalten.

93

§ 492 BGB enthält für den Verbraucherdarlehensvertrag - und damit auch für den Schuldbeitritt des Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag - Formvorschriften (Möller in BeckOK, § 492 BGB, Stand: 01.05.2025, Rn. 10). Im streitgegenständlichen Darlehensvertrag wurde jedenfalls § 492 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Erforderlich wären die in Art. 247 §§ 16 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben. Diese sind im Darlehensvertrag nicht enthalten. Der Darlehensvertrag wäre damit im Falle der Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB nach § 494 Abs. 1 BGB unwirksam.

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c. Verbrauchereigenschaft

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Die Beklagten Ziffer 4 und 5 haben den Darlehensvertrag jedoch nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und der Verbraucherkredit-Richtlinie (RL 2008/48/EG), sondern als Unternehmer unterzeichnet.

96

Nach langjähriger Rechtsprechung des BGH wurden regelmäßig auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, welche einer Schuld ihrer Gesellschaft beitraten, als Verbraucher angesehen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 – VIII ZR 240/99, Rn. 36; BGH, Urteil vom 25.02.1997 - XI ZR 49/96; BGH, Beschluss vom 26.07.2022, XI ZR 483/21). Für sich genommen begründet weder das Halten eines Geschäftsanteils an einer GmbH als private Vermögensverwaltung noch die Anstellung als Geschäftsführer eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. April 2025 – 6 U 139/24, Rn. 22 [juris]; Fritzsche in Staudinger, § 13 BGB, 2024, Rn. 51).

97

Nach einem neueren Urteil des BGH soll ein Geschäftsleiter als Unternehmer anzusehen sein, wenn der Erklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers kein eigenständiger Willensentschluss als Privatperson zugrunde liege, die Verpflichtung vielmehr überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen ist, das von dem Beklagten als wirtschaftlicher Eigentümer betrieben wird (BGH, Beschluss vom 26.07.2022, XI ZR 483/21). In dem Fall hat der BGH (zum Sachverhalt vgl. LG München I, Endurteil vom 03.03.2021 – 3 O 7237/20 als Vorinstanz) einen Gesellschafter-Geschäftsführer, welcher der Gesellschaft eine Garantie gab, als „ultimativen wirtschaftlichen Eigentümer“ angesehen. Das im eigenen Namen abgegebene Garantieversprechen sei überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen, das von ihm als wirtschaftlicher Eigentümer betrieben werde. Mit dieser Argumentation hat der BGH den Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB eingestuft. Auffällig ist, dass der BGH ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung zur Verbrauchereigenschaft von einer Darlehensschuld beitretenden Gesellschafter-Geschäftsführern Bezug nimmt, ohne einen Widerspruch zu dieser zu erkennen. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 29. April 2025, Az. 6 U 139/24, Rn. 25 [juris]) hat dieses Urteil zum Anlass genommen, einen Schuldbeitritt eines Gesellschafter-Geschäftsführers als unternehmerisches Handeln einzustufen. Der dortige Beklagte war Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer türkischen Gesellschaft, deren Schuld er beigetreten war. Die Mithaftungserklärung des Beklagten als wirtschaftlicher Eigentümer war ursächlich für die Ausreichung des Darlehens an die Gesellschaft gewesen. Das OLG Stuttgart entschied, die Haftungsübernahme sei dem Gewerbe zuzuordnen, welches der Beklagte als wirtschaftlicher Eigentümer der Darlehensnehmerin betreibe. Sie beruhe - in Anlehnung an die Argumentation des BGH - nicht auf dem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson. Nachdem in der Sache die Auslegung eines europarechtlichen Verbraucherbegriffs im Streit steht, dürfte darüber hinaus die Rechtsprechung des EuGH (Beschluss vom 14. September 2016 - C - 534/15 Rn. 32. ff [juris]) zu berücksichtigen sein. Dieser entschied

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„[...] Der Verbraucherbegriff im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 [hat] objektiven Charakter. Dieser Begriff ist anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt [...] Stellt eine natürliche Person für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einer Handelsgesellschaft Sicherheiten, ist es daher Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder aufgrund funktioneller Verbindungen, die sie zu dieser Gesellschaft hat, wie ihre Geschäftsführung oder eine nicht unerhebliche Beteiligung an ihrem Gesellschaftskapital, gehandelt hat oder ob sie zu Zwecken gehandelt hat, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind.“. In der Folge stuft der EuGH den der Gesellschaftsschuld beitretenden Alleingesellschafter-Geschäftsführer funktional als Unternehmer, nicht als Verbraucher, ein.

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Im Ergebnis ist der Auffassung des OLG Stuttgart zuzustimmen. Nur bedingt aussagekräftig ist der Beschluss des BGH vom 26.07.2022. Die Auffassung des OLG Stuttgart weicht nach Ansicht des Gerichts von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH ab. Ob der BGH einer solchen Rechtsprechungsänderung den Weg bereiten wollte, bleibt in seinem Beschluss unklar. Die Ausführungen des BGH zu den Voraussetzungen einer Einstufung von Gesellschaftern als „wirtschaftliche Eigentümer“ eines Gewerbes können nicht anders als kryptisch bezeichnet werden. Die Übertragung und ausdrückliche Erweiterung des Anwendungsbereichs auf schuldbeitretende Gesellschafter-Geschäftsführer durch das OLG Stuttgart erscheint vor diesem Hintergrund mutig (kritisch insoweit Hamdan in BKR 2025, S. 757, 760 f.). Dem Gericht erschließt sich insoweit nicht, warum das OLG Stuttgart in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen hat. Gleichwohl ist im Ergebnis dem Urteil des OLG Stuttgart zuzustimmen (zur Kritik an der bisherigen BGH-Rechtsprechung vgl. Bachmann in MüKo, § 13 BGB, 2025, Rn. 213 m.w.N.). Kommt es zusammen, dass (1) ein Geschäftsleiter eine Sicherheit für eine Verbindlichkeit einer Handelsgesellschaft gibt, (2) er diese Beteiligung kontrolliert und (3) er wirtschaftlich mehrheitlich an dieser beteiligt ist, ist diesem Geschäftsleiter der Verbraucherschutz zu versagen. Für sich genommen ist zwar weder die private Vermögensverwaltung noch die Anstellung als Geschäftsführer eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Kommt beides zusammen und verpflichtet sich der wirtschaftlich dadurch begünstigte im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit im Namen einer Handelsgesellschaft selbst, handelt er jedoch insoweit funktional beruflich und gewerblich und ist damit Unternehmer. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Schutzzweck der Verbrauchervorschriften. Der als Geschäftsführer beruflich tätige und gleichzeitig als Mehrheitsgesellschafter wirtschaftlich begünstigte eines Geschäfts mit zwischengeschalteter juristischer Person ist nicht schutzwürdiger als der unmittelbar im eigenen Namen beruflich Tätige.

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In dogmatischer Hinsicht handelt es sich um eine ergänzende Auslegung des Verbraucherbegriffs der Verbraucherkredit-Richtlinie. Europarechtlich steht einer weiten funktionalen Auslegung des Verbraucherbegriffs nichts entgegen. Vielmehr steht diese „funktionale“ Bewertung des Handelns von Gesellschafter-Geschäftsführern im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. September 2016 - C - 534/15 Rn. 32. ff [juris]).

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Eine gewisse Unschärfe könnte bei der notwendigen Abgrenzung zum nicht kontrollierenden und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer entstehen. Insoweit wäre zu erwägen, an die arbeitsrechtliche Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft von Geschäftsleitern anzuknüpfen.

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IV. Nebenforderungen

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Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht. Prozesszinsen sind abhängig vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des jeweiligen Prozessverhältnisses zuzusprechen.

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1. Außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung (Klageantrag Ziffer 2)

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Die Klägerin hat Anspruch auf Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung jedenfalls in geltend gemachter Höhe.

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Die Beklagten befanden sich mit Ablauf des 30.06.2025 sämtlich in Verzug. Zwar müssen bei einer Gesamtschuld die Voraussetzungen des Verzugs für jeden Gesamtschuldner vorliegen, vgl. § 425 Abs. 2 BGB. Ist für die Leistung jedoch ein Zeitpunkt nach dem Kalender bestimmt, so geraten mit Eintritt dieses Zeitpunktes alle Gesamtschuldner gemeinsam in Verzug (vgl. Looschelders in Staudinger, § 425 BGB, 2022, Rn. 25).

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2. Zinsen

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Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen im tenorierten Umfang.

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Zinsbeginn war für die Beklagten Ziffer 1, 3 und 4 der Tag der Zustellung der Klage am 25.07.2025.

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Zinsbeginn war für die Beklagten Ziffer 2 und 5 der Tag der förmlichen Zustellung am 24.11.2025 (Bl. 88 d.A.).

D.

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1. Kosten

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Die Beklagten haben gemäß §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

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2. Vorläufige Vollstreckbarkeit

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 4 ZPO.

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3. Nachverfahren

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Das Urteil ergeht als Vorbehaltsurteil. Die Geltendmachung der Rechte der Beklagten im Nachverfahren waren dieser von Amts wegen vorzubehalten, § 599 Abs. 1 ZPO.

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