Verjährung – Verjährungsfrist
Verjährung - Verjährungsfrist - gerichtlicher Vergleich - Mahnschreiben - Erstattungsforderung
Leitsatz
Ein gerichtlicher Vergleich in einem sozialgerichtlichen Verfahren be-wirkt die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist für die verglichene Forderung jedenfalls dann, wenn nicht nur das Bestehen und/oder die Höhe einer Forderung gerichtlich geklärt wird, sondern sich der Schuld-ner in dem Vergleich zugleich zur Begleichung der Forderung verpflichtet.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 8. November 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verjährung einer Forderung nach einem gerichtlichen Vergleich.
Der Berufungskläger und Beklagte (im Folgenden Beklagter) hatte dem Kläger und Berufungsbeklagten (im Folgenden Kläger) u.a. von Mai 2010 bis September 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger über Vermögen oberhalb der Freibeträge verfügt hatte, hatte der Kläger nach Erhalt von Anhörungsschreiben am 21. November 2011 erklärt:
„Wenn ich zur Rückzahlung verpflichtet werden sollte – dann zahle ich entsprechend meinen Möglichkeiten zurück. Die ausstehenden Beträge können verrechnet werden.“
Das Anhörungsschreiben trägt in anderer Handschrift die Notiz „Rate 120,- €“. Eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung war nicht geschlossen worden. Nachfolgend hatte der Beklagte aus Ansprüchen des Klägers einen Betrag von 1.584,15 Euro einbehalten.
Mit Bescheiden vom 16., 17., 18. und 19. Januar 2012 hatte der Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Mai 2010 bis September 2011 zurückgenommen, vom Kläger jeweils für Teilzeiträume die Erstattung von 2.179,56 Euro, 4.539,83 Euro, 3.246,06 Euro und 1.056,10 Euro gefordert, insgesamt 11.021,55 Euro, und die Verrechnung der Erstattungsforderung vom 16. Januar 2012 mit dem einbehaltenen Betrag von 1.584,15 Euro erklärt. Am 22. Februar 2012 hatte der Beklagte intern einen Ratenzahlungsplan ab 1. Februar 2012 mit vier Monatsraten von 120,00 Euro und einer im Juni fälligen Schlussrate von 115,41 Euro mit dem Betreff „ALG II 06-07/10…“ gebucht.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte der Kläger vor dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben (Aktenzeichen S 22 AS 3593/12). Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung am 24. November 2015 hatten die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts einen Vergleich geschlossen, der folgenden Wortlaut hat:
1. Der Beklagte reduziert die Erstattungsforderung für den Zeitraum von Mai 2010 bis 30. September 2011 auf den Betrag von 3.600.- €.
2. Der Kläger erklärt seine Bereitschaft zur Erstattung des Betrages von 3.600,- € und behält sich vor, wegen der Rückzahlung einen Ratenzahlungsantrag zu stellen.
3. Der Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Erstattungsforderung für den Zeitraum von Mai 2010 bis 30. September 2011 und anerkennt die Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchs- und Klageverfahren in Höhe von ¾.
4. Der Kläger nimmt das teilweise Kostengrundanerkenntnis des Beklagten an und sieht damit das Verfahren für erledigt an.
5. Mit Abschluss des Vergleichs sind sich die Beteiligten darüber einig, dass der Rechtsstreit seine abschließende Erledigung gefunden hat.
Nachfolgend zahlte der Kläger nicht auf die verbliebene Forderung. Der Beklagte unternahm zunächst keine Beitreibungs- oder Vollstreckungsversuche.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 mahnte der Beklagte die Begleichung von insgesamt 2.015,85 Euro an und benannte im Mahnschreiben vier Forderungen zu je 120,00 Euro sowie eine Forderung in Höhe von 115,41 Euro aus dem Erstattungsbescheid vom 16. Januar 2012 sowie eine Forderung aus dem Bescheid vom 17. Januar 2012 in Höhe von 1.420,44 Euro. Ferner setzte er eine Mahngebühr von 20,10 Euro fest. Der Kläger erhob Widerspruch und erklärte, wegen des Verfahrens im Jahr 2012 die Forderung nicht begleichen zu müssen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2021 zurück. Die Festsetzung der Mahngebühr sei rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Forderung sei nicht zu prüfen.
Am 23. Juli 2021 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und die Aufhebung des Mahnschreibens vom 7. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2021 sowie die Feststellung begehrt, dass die geltend gemachte Forderung verjährt sei. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Bescheide nicht mehr existent seien. Diese seien Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs geworden. Nur dieser könne – vorbehaltlich eines Verjährungseinwandes – zur Rechtfertigung einer Mahngebühr herangezogen werden. Die Erstattungsbescheide unterlägen einer vierjährigen Verjährung. Der Kläger hat auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R – verwiesen. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 8. November 2023 hat das Sozialgericht Cottbus den Bescheid vom 7. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2021 aufgehoben und festgestellt, dass die dem Bescheid vom 7. Mai 2021 zugrunde liegenden Forderungen verjährt seien. Die Mahnung sei aufzuheben, da die zugrundeliegende Forderung verjährt sei. Rechtsgrundlage der Verjährung sei § 50 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und nicht § 52 SGB X, da kein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erlassen worden sei. Die danach vierjährige Verjährungsfrist habe erst nach der Bestandskraft der Erstattungsforderungen durch Abschluss des Vergleichs am 1. Januar 2016 begonnen und sei am 31. Dezember 2019 abgelaufen. § 197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine 30jährige Verjährung regele, sei im Sozialrecht nicht anwendbar. Denn der Verweis auf die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung in § 50 Abs. 4 SGB X sei abschließend, auf eine andere Dauer der Verjährung verweise die Vorschrift nicht.
Gegen die dem Beklagten am 20. November 2023 zugestellte Entscheidung hat dieser am 1. Dezember 2023 Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhoben. Die Forderung sei nicht verjährt, da die Vorschriften des SGB X für das Verwaltungsverfahren nicht maßgeblich seien. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um einen Vollstreckungstitel, der gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB der 30jährigen Verjährung unterliege, die nicht abgelaufen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 8. November 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Er verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt ergänzend die Ansicht, dass sich aus dem geschlossenen Vergleich kein Vollstreckungstitel ergebe. Der Beklagte mache mit dem Mahnschreiben keine Forderungen aus dem Vergleich, sondern aus den Bescheiden mit Datum vom 16. und 17. Januar 2012 geltend. Der Leistungsbefehl sei zudem nicht eindeutig, da auch die gemahnte Summe nicht der Vergleichssumme entspreche. Dies könne indes dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Forderungen aus dem Mahnschreiben verjährt seien. Der Beklagte habe sich in seinem Mahnschreiben ausdrücklich nicht auf eine Vollstreckung aus einem vermeintlich noch offenen gerichtlichen Vergleich berufen. Unabhängig davon unterlägen Rückforderungen von Sozialleistungsträgern der vierjährigen Verjährungsfrist. Diese sei hier abgelaufen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat sodann die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe im Revisionsverfahren vor dem BSG zum Aktenzeichen B 7 AS 17/24 R abgewartet. Die Beteiligten haben nachfolgend auf Nachfrage des Gerichts ihre Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht widerrufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten des beigezogenen Verfahrens des Sozialgerichts Cottbus – S 22 AS 3593/12 – sowie den Inhalt des Verwaltungsvorganges des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung des Beklagten ist im Sinne der §§ 143, 144 SGG statthaft und nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhoben worden.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vom 8. November 2023 die Mahnentscheidung des Beklagten vom 7. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2021. Weiterer Streitgegenstand ist die vom Kläger begehrte Feststellung, die in diesem Mahnschreiben geltend gemachten Rückzahlungsansprüche des Beklagten seien verjährt. Der Kläger verfolgt sein Begehren in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 SGG). Die Festsetzung von Mahngebühren stellt einen Verwaltungsakt dar, so dass dagegen ein Widerspruch zulässig war. Die Geltendmachung der Forderung durch den Beklagten stellt ihrerseits keinen Verwaltungsakt dar, insoweit begehrt der Kläger zulässigerweise die Feststellung des Verjährungseintritts.
Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus ist rechtswidrig und verletzt den Beklagten in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat die Mahnentscheidung des Beklagten vom 7. Mai 2021 zu Unrecht aufgehoben. Die mit diesem Mahnschreiben geltend gemachten Forderungen sind nicht verjährt. Die Festsetzung der Mahngebühren erfolgte daher zu Recht.
1.
Hinsichtlich der Feststellungsentscheidung des Sozialgerichts ist die Berufung des Beklagten begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Verjährung der vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderungen festgestellt.
a.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 45/15 R, Rn. 25 m.w.N.; Rechtsprechung hier und im Folgenden zitiert nach juris). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite fordern zu können. Der Beklagte nimmt hieraus für sich das Recht in Anspruch, die Erfüllung der angemahnten Erstattungsforderungen zu verlangen und bei Weigerung zu erzwingen. Der Kläger bestreitet dieses Recht und hält diesem Anspruch die fehlende Durchsetzbarkeit wegen Verjährung entgegen. Insoweit ergibt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R –, Rn. 20 f.)
b.
Das Sozialgericht hat eine Feststellungsentscheidung in Bezug auf die im Mahnschreiben des Beklagten vom 7. Mai 2021 genannte Forderung getroffen. Bei dieser Forderung handelt es sich um den noch offenen Restbetrag der mit Bescheiden vom 16. und 17. Januar 2012 geltend gemachten Erstattungsforderungen.
Dies ergibt sich aus dem Mahnschreiben vom 7. Mai 2021, in welchem die Bescheiddaten und die zugrunde liegenden Bewilligungszeiträume genannt sind. Unerheblich ist dabei, dass der Beklagte im Mahnschreiben von der Ausgangsforderung aus dem Bescheid vom 16. Januar 2012 insgesamt nur einen Teilbetrag benennt und diesen in (vermeintlich oder möglicherweise) geschuldete vier Teilraten und eine Schlussrate mit unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten aufschlüsselt. Denn ersichtlich handelt es sich insoweit um Teilforderungen der Ausgangsforderung aus dem Bescheid vom 16. Januar 2012.
Unschädlich ist, dass für den Kläger aus dem Mahnschreiben nicht ersichtlich war, warum von der Ausgangsforderung aus dem Bescheid vom 16. Januar 2012 nur (noch) eine Teilforderung geltend gemacht wird. Für ihn war zwar die bereits im Bescheid vom 16. Januar 2012 erklärte Verrechnung nicht ersichtlich. Dieser hatte er zuvor zugestimmt, der Beklagte hatte den einbehaltenen Betrag von 1.584,15 Euro mit der Ausgangsforderung aus diesem Bescheid i.H.v. 2.179,56 Euro verrechnet, insoweit wurde die Erstattungsforderung teilweise getilgt und erlosch insoweit. Die Verrechnung veränderte jedoch die Forderung lediglich der Höhe, nicht dem Grunde nach.
Auch durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs änderte sich der Rechtsgrund der Erstattungsforderungen aus den im Januar 2012 erlassenen Bescheiden nicht. Bei der Abgrenzung zwischen einer Änderung des Schuldverhältnisses und einer Novation (oder Schuldumwandlung) ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben, ob sie das alte Schuldverhältnis aufheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis ersetzen wollten oder das alte Schuldverhältnis lediglich modifizieren wollten. Dabei darf von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen. Im Zweifel ist daher nur von einer (Vertrags-)Änderung auszugehen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 21. November 2012 – VIII ZR 50/12). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beteiligten eine Novation vereinbaren und dadurch den Rechtsgrund der streitigen Forderungen auswechseln wollten. Ersichtlich wollten sie die Ausgangsforderungen insgesamt nur der Höhe nach beschränken, was sich aus dem Wortlaut ergibt, wonach die „Erstattungsforderung für den Zeitraum von Mai 2010 bis 30. September 2011“ reduziert und eben keine vom konkreten Sozialrechtsverhältnis losgelöste Schuld vereinbart werden sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung der aus mehreren Teilforderungen bestehenden Gesamtforderungssumme in der Einzahl („die Erstattungsforderung“). Ersichtlich wollten die Vertragsparteien des Vergleichs damit die Summe der Teilforderungen benennen.
Daher bedurfte es entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht keiner Geltendmachung einer Forderung „aus dem Vergleich“.
c.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Verjährung der Erstattungsforderungen festgestellt. Die Forderungen sind nicht verjährt. Jedenfalls wenn in einem sozialgerichtlichen Vergleich nicht nur das Bestehen und/oder die Höhe einer Forderung im Wege des gegenseitigen Nachgebens gerichtlich geklärt wird, sondern der Schuldner sich – wie hier der Kläger in Ziffer 2 des Vergleiches – zugleich zur Begleichung der Forderung verpflichtet, bewirkt der gerichtliche Vergleich die Anwendung einer 30jährigen Verjährungsfrist für die verglichene Forderung.
aa. Erstattungsforderungen der Jobcenter unterliegen zunächst regelmäßig der 4jährigen Verjährung.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind – soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist – bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X).
Die vierjährige Verjährung hätte vorliegend erst am 1. Januar 2016 zu laufen begonnen, da die Erstattungsbescheide erst mit Beendigung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Cottbus zum Aktenzeichen S 22 AS 3593/12 am 24. November 2015 bestandskräftig wurden. Sie wäre zudem mit Ablauf des Jahres 2019 abgelaufen.
Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der Erklärung im Schreiben vom 21. November 2011 um ein Anerkenntnis handelt, welches nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X die Verjährung hätte neu beginnen lassen können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R –, Rn. 21). Denn diese Erklärung hat der Kläger vor Verjährungsbeginn abgegeben.
Die am 1. Januar 2016 begonnene vierjährige Verjährungsfrist hat bis zum Ablauf des Jahres 2019 nicht neu begonnen. Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung zwar bei Vornahme einer behördlichen Vollstreckungshandlung erneut (BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R –, Rn. 20). Bis zum Versand des Mahnschreibens vom 7. Mai 2021 – das selbst keine Vollstreckungshandlung, sondern eine Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R –, Rn. 21) – sind jedoch keine Vollstreckungshandlungen des Beklagten vorgetragen oder ersichtlich.
bb. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 52 Abs. 2 SGB X findet keine Anwendung. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Ist ein solcher Verwaltungsakt unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre. Erforderlich ist jedoch ein Verwaltungsakt, der die bereits durch den Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X ausgelöste Verjährungsfrist hemmen und diejenige von 30 Jahren auslösen kann. In Fallgestaltungen des § 50 SGB X bedarf es daher einer weiteren Verfügung (BSG, Urteil vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R – Rn. 29; BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R –, Rn. 26; hierzu Deister SGb 2022, 46, 51; Weber, SGb 2026, 251, 254).
An einem die laufende Verjährung der streitigen Erstattungsforderungen unterbrechenden Verwaltungsakt fehlt es vorliegend, da vom Beklagten nach 2016 kein solcher Verwaltungsakt erlassen wurde. Es kann auch dahinstehen, ob der Abschluss des Vergleiches im November 2015 zu einem Neubeginn der Verjährung nach § 50 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geführt hat, da auch dies keine längere als eine erneute vierjährige Verjährungsfrist bewirkt hätte.
cc. Es gilt jedoch eine Verjährungsfrist von 30 Jahren aufgrund des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs.
Es kann dabei dahinstehen, ob diese Verjährungsfrist aus einer entsprechenden Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB oder einer analogen Anwendung des § 52 Abs. 2 SGB X im Wege des Erst-Recht-Schlusses folgt oder ob sich aus einem aus § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB ergebenden Rechtsgrundsatz ergibt, dass die Verjährung aus vollstreckbaren Vergleichen 30 Jahre beträgt.
§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB findet zwar keine unmittelbare Anwendung. Denn die Vorschriften des Sozialverwaltungsrechts (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 2, § 113 SGB X, § 45 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I], §§ 25, 27 Abs. 2 und 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) enthalten keine generelle Verweisung auf zivilrechtliche Verjährungsvorschriften. Sie verweisen nur teilweise auf die Verjährungsregelungen des BGB, so auf die Bestimmungen zur Hemmung, zur Ablaufhemmung, zum Neubeginn und zur Wirkung der Verjährung, jedoch nicht auf die Regelungen zur Dauer der Verjährungsfristen. Eine analoge Anwendung der Verjährungsregelungen des BGB wird teils bejaht (LPK-SGB X/Diering, 6. Aufl. 2023, SGB X § 52 Rn. 17, zu § 53 VwVfG vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 53 Rn. 10 m.w.N.), teils abgelehnt (Mrozynski SGB I, 7. Aufl. 2024, SGB I § 45 Rn. 14) und teils nur in besonders begründeten Fällen anerkannt (Becker in Hauck/Noftz, SGN X § 52 Rn. 17 m.w.N.). Letzterer Ansicht folgt der Senat im Ergebnis. Im vorliegenden Fall liegt ein begründeter Sonderfall für die Annahme der 30jährigen Verjährung vor.
Zwar gilt nach ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die in § 45 Abs. 1 SGB I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient. Die Regelung ist – so das BSG – aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um früher zu beobachtende jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 45/18 R –, Rn. 15).
Gleichwohl kennt das Sozialrecht mit § 52 Abs. 2 SGB X eine 30jährige Verjährungsfrist. Die Vorschrift bezweckt – ebenso wie § 53 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz –, Sozialleistungsträger von noch nicht gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen oder der Beschreitung des Klagewegs zu entlasten. Sie sollen sich durch den Erlass eines (Durchsetzungs-)Verwaltungsakts einen Titel beschaffen können, aus dem der Anspruch 30 Jahre lang geltend gemacht werden kann (BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R –, Rn. 25; Becker in Hauck/Noftz, SGN X § 52 Rn. 3 m.w.N).
Während § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB eine 30jährige Verjährung von vollstreckbaren Vergleichen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, fehlt eine entsprechende Bestimmung im Sozialverwaltungsrecht, obwohl § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG den gerichtlichen Vergleich ebenso als Vollstreckungstitel benennt. Dabei ist die Interessenlage identisch. Wenn der Anspruch durch Urteil oder vollstreckbaren Vergleich rechtskräftig festgestellt ist, ist sein Bestehen hinreichend verlässlich geklärt (Staudinger/Jacoby (2024) BGB § 197, Rn. 32). Der Gläubiger soll für lange Zeit davon entlastet werden, trotz gerichtlicher Klärung erneut Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu müssen. Wenn es nach der Rechtsprechung des BSG Ausdruck eines allgemeinen sozialrechtlichen Prinzips ist, Ansprüche beschleunigt der gerichtlichen Klärung zuzuführen, bedarf es einer Beschleunigung der gerichtlichen Klärung gerade nicht, wenn diese bereits erfolgt ist und der Kläger zugleich zur Begleichung der Forderung gerichtlich verurteilt wird oder sich hierzu in einem gerichtlichen Vergleich (§ 101 Abs. 1 SGG) verpflichtet.
Der Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist steht die Entscheidung des BSG zu deren Nichtgeltung für durch die Verwaltung festgesetzte Kostenerstattungsansprüche nicht entgegen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 45/18 R –, Rn. 18). Denn diese beruht auf der Überlegung, dass die Vorschrift für rechtskräftig festgestellte Ansprüche in § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht entsprechend für Kostenerstattungsansprüche gilt, die von Verwaltungsbehörden festgesetzt werden, da Behörden in § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gerade nicht einbezogen sind. Vielmehr stützt diese Entscheidung des BSG die hiesige Ansicht, weil die Anwendung der 30jährigen Verjährung nicht generell, sondern nur für Verwaltungsentscheidungen verneint wurde. Wenn die 30jährige Verjährung auf öffentlich-rechtliche Verträge mit Vollstreckungsunterwerfung Anwendung finden kann (so Becker in Hauck/Noftz, SGB X § 52 Rn. 30 m.w.N.), gilt diese lange Frist auch für gerichtliche Vergleiche.
Am wirksamen Abschluss, dem Fortbestand und der Vollstreckungsfähigkeit des gerichtlichen, am 24. November 2015 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs bestehen keine Zweifel.
dd. Mit Abschluss des Vergleichs vom 24. November 2015 begann die 30jährige Verjährung. Die 30jährige Verjährung ist nicht abgelaufen.
d.
Die vom Beklagten im Mahnschreiben vom 7. Mai 2021 geltend gemachte Forderung von 2.015,85 Euro übersteigt nicht den letztlich noch geschuldeten Gesamtbetrag vom 3.600 Euro. Denn abzüglich des Verrechnungsbetrages von 1.584,15 Euro vom Gesamtbetrag ergibt sich die Mahnsumme von 2.015,85 Euro. Insoweit unterfällt der gesamte mit dem Mahnschreiben geltend gemachte Betrag dem gerichtlichen Vergleich und damit der 30jährigen Verjährungsfrist.
2.
Hinsichtlich der gegen die Festsetzung von Mahngebühren geltend gemachten Anfechtungsklage ist die Berufung ebenfalls begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Entscheidung über die Festsetzung der Mahngebühren aufgehoben.
Rechtsgrundlage der Mahnung ist § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg. Bei der Festsetzung von Mahngebühren handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X. Für eine Mahnung können nach § 4 Abs. 2 der Brandenburger Kostenordnung (BbgKostO) Mahngebühren erhoben werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BbgKostO entsteht die Mahngebühr, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist.
Die mit dem per Post an den Kläger versandten Mahnschreiben geltend gemachten Mahngebühren sind in zutreffender Höhe berechnet worden, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.
3.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
4.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Es bedarf der höchstrichterlichen Klärung, ob im Sozialrecht eine 30jährige Verjährung für Ansprüche aus gerichtlichen Vergleichen gilt.
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