LSG Hamburg 3. Senat Beschluss

Die am 31. August 2026 beim Sozialgericht Hamburg eingelegte und von dort an das Landessozialgericht Hamburg …

Sozialrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 21. August 2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die am 31. August 2026 beim Sozialgericht Hamburg eingelegte und von dort an das Landessozialgericht Hamburg weitergeleitete Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 26. August 2026 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 21. August 2026 ist zwar zulässig (vgl. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), aber unbegründet.

2

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes liegen nicht vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. „Regelungsanordnung“). Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. eines Sachverhalts, der die Notwendigkeit einer Eilentscheidung begründet, und zum anderen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

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Hinsichtlich der geltend gemachten vorläufigen Feststellung eines Grades der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 80 anstelle von 30 – Letzteres im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2026 (Bl. 4 der Gerichtsakte des LSG) festgestellt – fehlt es zumindest an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

5

Der Anordnungsgrund betrifft die Frage der Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit. Die Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit ist materielle Voraussetzung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, denn in ihr liegt der Grund für den einstweiligen Rechtsschutz selbst. Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruches (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236; BVerfG, Beschl. v. 12.5.2005 – 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803).

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Es ist im hier zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich, dass eine besondere Dringlichkeit für eine vorläufige Anhebung des GdB von 30 auf 80 besteht. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren führt über das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner anderen Einschätzung, da auch dort keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht sind, aus denen ersichtlich würde, dass der Antragstellerin ohne eine vorläufige Anhebung des GdB irreparable Nachteile drohen und sie deswegen bereits jetzt auf die Erteilung eines Schwerbehindertenausweises angewiesen wäre. Die – auch nur vorläufige – Feststellung eines höheren GdB ist per se nicht geeignet, die Antragstellerin vor gesundheitlichen Gefahren zu bewahren oder ihnen entgegenzuwirken, worauf das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 21. August 2026 zutreffend hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin – dem gesetzlichen Regelfall entsprechend – zuzumuten, zur Klärung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf das beim Sozialgericht Hamburg laufende Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen: S 8 SB 397/26) verwiesen zu werden.

7

Hinsichtlich der geltend gemachten vorläufigen Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für das gesundheitliche Merkmal (im Folgenden auch: „Merkzeichen“) „aG“ fehlt es zumindest an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

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Rechtsgrundlage für die begehrte vorläufige Feststellung sind § 152 Abs. 1 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der Fassung vom 6. Juni 2023 und § 229 Abs. 3 SGB IX in der Fassung vom 23. Dezember 2016. Nach § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne von § 229 Abs. 3 SGB IX, für die im Schwerbehindertenausweis das gesundheitliche Merkmal „aG“ einzutragen ist.

9

Gemäß § 229 Abs. 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (Satz 5).

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Ob die Antragstellerin die in § 229 Abs. 3 SGB IX genannten Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllt, kann der Senat anlässlich des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend entscheiden. Es bedarf im Rahmen des anhängigen Klagverfahrens in erster Instanz weiterer Ermittlungen von Amts wegen.

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Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen ist jedoch ein Anordnungsanspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens von der Antragsgegnerin mit gutachtlichen Stellungnahmen beauftragte versorgungsmedizinische Dienst (Dr. J. [23. Februar 2026], Dr. T. [28. Juni 2026]) hat nach Sichtung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen von den die Antragstellerin behandelnden Ärztinnen und Ärzten die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ bei der Antragstellerin nicht als erfüllt angesehen. Festgestellt wurde ein Gesamt-GdB von 20 bzw. 30. Es dürfte daher bereits an der gemäß § 229 Abs. 3 SGB IX erforderlichen Feststellung einer mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung fehlen, die einem GdB von 80 entspricht. Aus den von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bislang mitgeteilten Diagnosen kann nicht ohne Weiteres auf eine solche Schwere der Erkrankungen geschlossen werden, die – bezogen auf die Mobilität der Antragstellerin – einem GdB von 80 entspricht. Aktuellere medizinische Unterlagen, die eine hiervon abweichende Beurteilung zuließen, liegen im Beschwerdeverfahren nicht vor.

12

Dass – wie die Antragstellerin meint – die bei ihr erfolgte Zuerkennung eines Pflegegrades 2 allein mit Blick auf ihre psychische Erkrankung einen GdB von 60-70 rechtfertigen würde, entspricht schlicht nicht der gesetzlichen Lage (vgl. Teil B Ziff. 3.7 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung [VersMedV]). Die Zuerkennung eines Pflegegrades im Pflegeversicherungsrecht und die Feststellung eines GdB oder der medizinischen Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals „aG“ im Teilhaberecht erfolgen unabhängig voneinander.

13

Die – aus Sicht der Antragstellerin zu geringe – Gewichtung ihrer psychischen Erkrankung dürfte im konkreten Fall schon keine Auswirkungen auf die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 229 Abs. 3 SGB IX haben, weil bislang nicht nachgewiesen oder auch nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich die psychische Erkrankung auf das Gehvermögen der Antragstellerin in einem solchen Ausmaß auswirkt, dass sie – auch unter Berücksichtigung der übrigen vorhandenen Leiden – einem GdB von 80 entspricht oder entsprechen könnte. Zudem ist die psychische Erkrankung über den Lauf des Verfahrens unterschiedlich bewertet worden (leichtgradig, mittelgradig, schwergradig). Auch hierzu bedarf es weiterer Ermittlungen, die im vorrangigen Klagverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg durchzuführen sind.

14

Aus dem von Dr. D. am 12. Juni 2026 ausgestellten Attest ergibt sich entgegen den Ausführungen der Antragstellerin keineswegs, dass die Nutzung eines PKW – anstelle des Öffentlichen Personennahverkehrs – für sie erforderlich ist. Vielmehr wird die Nutzung eines PKW für die Teilhabe aus medizinischen Gründen von der behandelnden Ärztin „empfohlen“. Eine zwingende medizinische Notwendigkeit kommt darin nicht zum Ausdruck. Erst recht ist hieraus keine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung abzuleiten, die einem GdB von 80 entspräche.

15

Angesichts des nach dem Vorstehenden fehlenden Anordnungsanspruchs kommt es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bezüglich des gesundheitlichen Merkmals „aG“ nicht darauf an, ob diesbezüglich ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit gegeben ist. Selbst deren Vorliegen würde ohne einen zugleich glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nicht zum begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung führen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

17

Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).