1. Soweit für Teilleistungen (hier sog. Vollservice) Sondergebühren erhoben werden, müssen die für die …
1. Soweit für Teilleistungen (hier sog. Vollservice) Sondergebühren erhoben werden, müssen die für die jeweilige Leistung entstandenen Kosten auch entsprechend zugeordnet werden. 2. Wenn aus dem von einer Gemeinde vorgelegten Zahlenwerk ergibt, dass keine Kostenüberdeckung erfolgt und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet wird, reicht eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen grundsätzlich aus. 3. Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen eine degressive Gestaltung der Abfallgebühren. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sowohl bei der haushaltsbezogenen als auch bei der volumen- bzw. behälterbezogenen Gebühr eine degressive Komponente vorgesehen wird, solange sie sich insgesamt im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums hält. 4. Der Satzungsgeber hat bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum. Er kann haushalts- und mengenbezogene Elemente kombinieren und darf dabei sowohl gewichts- als auch volumenbezogene Maßstäbe verwenden. Keiner dieser Maßstäbe genießt verfassungsrechtlich einen generellen Vorrang. Das Gericht ist nicht befugt, sein Ermessen anstelle der Gemeinde auszuüben und dieser ein bestimmtes Gebührenmodell aufzuerlegen. 5. Die Festsetzung einer sachlich zu rechtfertigenden Mindestabfallmenge ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. 6. Eine Gemeinde ist gehalten, auch gewerblich genutzte Grundstücke auf ihre Anschlusspflicht hin zu überprüfen und insoweit möglichst realitätsnahe Zahlen zu ermitteln.
Leitsatz
1. Soweit für Teilleistungen (hier sog. Vollservice) Sondergebühren erhoben werden, müssen die für die jeweilige Leistung entstandenen Kosten auch entsprechend zugeordnet werden.
2. Wenn aus dem von einer Gemeinde vorgelegten Zahlenwerk ergibt, dass keine Kostenüberdeckung erfolgt und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet wird, reicht eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen grundsätzlich aus.
3. Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen eine degressive Gestaltung der Abfallgebühren. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sowohl bei der haushaltsbezogenen als auch bei der volumen- bzw. behälterbezogenen Gebühr eine degressive Komponente vorgesehen wird, solange sie sich insgesamt im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums hält.
4. Der Satzungsgeber hat bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum. Er kann haushalts- und mengenbezogene Elemente kombinieren und darf dabei sowohl gewichts- als auch volumenbezogene Maßstäbe verwenden. Keiner dieser Maßstäbe genießt verfassungsrechtlich einen generellen Vorrang. Das Gericht ist nicht befugt, sein Ermessen anstelle der Gemeinde auszuüben und dieser ein bestimmtes Gebührenmodell aufzuerlegen.
5. Die Festsetzung einer sachlich zu rechtfertigenden Mindestabfallmenge ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
6. Eine Gemeinde ist gehalten, auch gewerblich genutzte Grundstücke auf ihre Anschlusspflicht hin zu überprüfen und insoweit möglichst realitätsnahe Zahlen zu ermitteln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Abfallgebühren für das Jahr 2024.
Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung auf der Gemarkung der Beklagten, die sie gemeinsam bewohnen. Auf dem Grundstück der Wohnung befindet sich eine Müllschleuse mit einem 15-Liter-Einwurfschacht, die in einem Abstand von ca. neun Metern zur (abgesenkten) Straßenkante hin aufgestellt ist und in der sich ein Müllbehälter mit 1.100 Liter Fassungsvermögen befindet. Die Kläger nutzen die Müllschleuse dergestalt, dass sie mittels eines Transponders die Einwurfklappe der Müllschleuse öffnen und den Abfall in den Müllbehälter einwerfen. Die jährliche Anzahl der Einwürfe wird elektronisch erfasst und gespeichert. Die Vor- und Nachbereitung der Entleerung der Müllschleuse durch die von der Beklagten beauftragte „Abfallwirtschaft und Stadtreinigung GmbH“ (ASF) erfolgt im Wege des sog. Behältervollservice. Dieser umfasst die Abholung des Abfallbehältnisses von seinem Standplatz, die Verbringung zur Straßenkante sowie das Zurückbringen nach der Entleerung durch die Müllwerker.
Die Erhebung der Abfallgebühren für das Jahr 2024 erfolgte ursprünglich auf der Grundlage der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt F. (AbfWS) vom 15.03.2015 in der Fassung vom 28.11.2023. Dieser Satzung liegt eine Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 zugrunde.
Mit Bescheid vom 16.02.2024 veranlagte die Beklagte die Kläger zu einer Abfallgebühr für das Jahr 2024 von 180,60 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Haushaltsgebühr von 133,92 EUR, einer Gebühr von 29,88 EUR für 36 Mindesteinwürfe sowie einer Gebühr von 16,80 EUR für den „Vollservice Müllschleuse“.
Mit Schreiben vom 25.02.2024, der Beklagten zugegangen am 27.02.2024, erhoben die Kläger Widerspruch. Diesen begründeten sie damit, dass die Gebühr für den Vollservice der Müllschleuse falsch kalkuliert und willkürlich pauschaliert worden sei. Darüber hinaus sei auch die Anzahl der Mindesteinwürfe mit 36 zu hoch angesetzt; für den Veranlagungszeitraum könnten allenfalls 22 Mindesteinwürfe berechnet werden. Schließlich erweise sich die Berechnungsgrundlage der Haushaltsgebühr als nicht überprüfbar und damit potentiell als falsch.
Hieraufhin überprüfte die Beklagte ihre Kalkulation und stellte fest, dass im Rahmen der Umstellung einer zweijährigen auf eine einjährige Gebührenkalkulation bezüglich der Gebühren für den Behältervollservice der Divisor der prognostizierten Haushalte versehentlich nicht angepasst worden sei.
Die Beklagte korrigierte dementsprechend die Kalkulation ihrer Abfallgebühren und erließ mit Gemeinderatsbeschluss vom 23.04.2024 eine Änderungssatzung. Darin wurde der Gebührensatz für den Behältervollservice in § 29 Abs.10 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung rückwirkend zum 01.01.2024 geändert und für den Bereich von bis zu 15 Metern von 16,80 Euro auf 8,40 Euro herabgesenkt.
Mit „Abfallgebührenbescheid 2024“ vom 03.05.2024 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für das Jahr 2024 dementsprechend eine um 8,40 EUR verminderte Abfallgebühr von 172,20 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger keinen Widerspruch ein.
Mit Mail vom 08.05.2024 wandten sich die Kläger direkt an den Oberbürgermeister der Beklagten. Am 29.02.2024 hätten sie gegen „alle Punkte des Abfallgebührenbescheides 2024“ Widerspruch eingelegt. In ganz kurzer Zeit seien aufgrund ihrer Einwendungen korrigierte Bescheide erlassen worden. Zu ihrem Widerspruch seien jedoch einige Punkte offengeblieben. Der der Kalkulation für die Vollservice-Gebühr für den Transport des 1.100-Liter-Containers zugrundeliegende Arbeitsprozess sei inkonsistent und damit unrealistisch „konstruiert". Die Anzahl der Mindesteinwürfe bei der Müllschleuse sei zu hoch angesetzt. Der „Verteilschlüssel“ für die Höhe der Haushaltgebühr werde angezweifelt. Insgesamt würden hierdurch vor allem die Ein-Personen-Haushalte - also u.a. auch allein lebende ältere Menschen - besonders zur Kasse gebeten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2024, den Klägern zugestellt am 20.08.2024, wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 16.02.2024 zurück, soweit ihm nicht durch den Änderungsbescheid vom 03.05.2024 teilweise abgeholfen worden sei. In der Begründung wird in der Sache auf die Einwendungen der Kläger eingegangen.
Die Kläger haben am 17.09.2024 Klage erhoben. Sie machen geltend: Zur Frage der Zulässigkeit werde darauf hingewiesen, dass im Änderungsbescheid vom 03.05.2024 lediglich ein Rechenfehler korrigiert worden sei, der nur durch den Widerspruch der Kläger aufgedeckt worden sei. Direkt nach der Zustellung des Änderungsbescheides vom 03.05.2024 hätten sie sich an den Oberbürgermeister der Beklagten als Leiter der Verwaltung gewandt. Die Gebühr für den Vollservice sei zwar mit dem neuen Bescheid halbiert worden. Über die insgesamt inkonsistente Kalkulation für den Behältervollservice sowie über die weiteren offenen Punkte hätten die Kläger im Vorfeld des Änderungsbescheides seit dem Widerspruch aber nichts gehört. Insofern sei der Abfallgebührenbescheid vom 03.05.2024 Gegenstand des anhängigen Verfahrens und die Mail an den Oberbürgermeister vom 08.05.2024 als Widerspruch zu bewerten, da dort die offenen Themen erneut explizit benannt worden seien.
Die Gebühren für den Vollservice an der Müllschleuse basierten auf einer wenig plausiblen und widersprüchlichen sowie inkonsistenten Kalkulation. Der Müllbehälter müsse eine mittlere Wegstrecke von 7,5 Meter vom Standort zum Straßenrand bewegt werden. Vorarbeiten wie das Auf- und Zuschließen der Müllschleuse und der Aufwand für das Bewegen über eine Bordsteinkante gehörten nicht dazu. Nach § 17 Abs. 2 AbfWS müsse bei 1.100 Liter-Behältern der Bordstein abgesenkt sein. Vergleiche man die Gebühr von 29,88 EUR für die 36 Mindesteinwürfe (Behälteranteil) mit der Vollservicegebühr, dann entsprächen die Kosten für diesen „kleinen" zusätzlichen Transportdienst fast 30% des Behälteranteils. Es sei absurd und willkürlich, den Faktor 1 für den Transport eines 35 Liter-Behälters und den Faktor 20 für den Transport eines 1.100 Liter-Behälters anzusetzen. Hiernach benötigten zwei Müllwerker für den Transport eines 1.100 Liter-Behälters dieselbe Zeit wie jeweils für 10 Behälter mit 35 Litern. Der „kalkulierte" Ablauf sehe demnach wie folgt aus: Zwei Müllwerker mühten sich mit dem 1.100 Liter-Behälter auf vier großen Rollen und ebenem Gelände auf einer mittleren Wegstrecke von 7,5 Metern fast 3 Minuten (167 Sekunden) ab. Das entspreche einer Geschwindigkeit von genau 0,4 km/h (0,11 m/s). Aber die „Krönung" des Zahlenwerks sei es, dass schon nach genau 16,7 Sekunden das Müllfahrzeug mit Fahrer weiter auf dem Weg zur nächsten Ladestelle sei. Im Widerspruch der Kläger sei das Zeitbudget für den Transport des 1.100-Liter-Behälters falsch wiedergegeben worden - es sei dort von 4,5 (2,25) Minuten statt korrekterweise 5,6 (2,8) Minuten (in Klammern bei 2 Ladern/Müllwerkern) für den Transportvorgang die Rede. Bei der Kalkulation der Vollservicegebühr fehle eine Prozess- bzw. Ablaufbeschreibung. In den Jahren 2020 bis 2026 habe die Schwankungsbreite der teilnehmenden Haushalte an der Müllschleuse bei 17,2% (27,1 bis 32 teilnehmende Haushalte) gelegen. Dadurch entstehe auf Grund der jährlichen Schwankungen ein unkalkulierbares Kostenrisiko.
Die Zahl der Mindesteinwürfe sei falsch angesetzt. § 14 Abs. 1 AbfWS garantiere, dass pro Person ein Behälter-Mindestvolumen von 4 Liter pro Woche vorzuhalten sei. Wie diese Zahl zustande komme, sei in den zugänglichen Unterlagen nicht näher definiert. § 27 Abs. 2 AbfWS lege die Mindesteinwürfe für die Müllschleuse je nach Haushaltstyp fest. Dabei werde das rechnerische jährliche Mindestvolumen (im Falle der Kläger: 2 x 4 Liter x 52 Wochen = 416 Liter) durch das Volumen des Einwurfschachts der Müllschleuse von 15 Litern geteilt (416/15= 27,73 Einwürfe). Nach einer (abrechnungstechnischen) Vorgabe müsse die Anzahl der Mindesteinwürfe ganzzahlig durch zwölf teilbar sein. Dadurch zahlten die Kläger 29,8% Volumenanteil mehr als sie satzungsgemäß nach § 14 Abs. 1 AbfWS müssten. Das zulässige Einfüllgewicht nach § 13 Abs. 1 AbfWS und die daraus ermittelbare zulässige Dichte [kg/Liter] sei bei den verschiedenen Müllgefäßen nicht normgerecht und damit nicht einheitlich. Die jeweils zulässige Dichte (Einfüllgewicht dividiert durch das Behältervolumen) weiche extrem - um bis zu 25% - von den Vorgaben der DIN EN 840 ab. Diese für die Hersteller von Müllgefäßen verbindliche Norm gebe 0,4 kg/Liter vor. Beim 60-Liter Behälter dürfe der Liter 0,5 kg wiegen - aber nur 0,31 kg beim 35 Liter-Behälter. Das entspreche einem Unterschied von 62%. Da die Anzahl der Mindesteinwürfe an der Müllschleuse nach Auffassung der Beklagten durch zwölf teilbar sein müsse, ergebe sich eine ungerechte Zuteilung von 24, 36, 48, 60 und 72 Mindesteinwürfen entsprechend der Haushaltgröße. Die geforderte „Teilbarkeit durch zwölf" sei nicht zulässig. Mit der geforderten monatlichen Aufrundung für die ganzzahlige Teilbarkeit durch zwölf ergebe sich bei einem Zwei-Personen-Haushalt eine (lineare) Überhöhung der Gefäßgebühr um knapp 30% und bei einem Ein-Personenhaushalt um etwas über 70%. Eine unterjährige Abrechnung sei auch ohne Aufrundung möglich.
Die Staffelung der Haushaltsgebühren sei seit drei Jahrzehnten unverändert geblieben. Zur Prüfung dieses Phänomens habe die Beklagte die teilweise unter Verschluss gehaltenen INFA-Untersuchung der Haushaltsgebührenstaffelung vollständig mit allen Anlagen offenzulegen. Am 25.10.2022 habe nach mehrfachem Drängen und letztendlich nach Weisung des Oberbürgermeisters die INFA-Untersuchung unter strenger Aufsicht bei der ASF eingesehen werden können. Was verwogen und welcher Füllstand gemessen worden sei, habe nicht eingesehen werden dürfen. Nach der INFA-Untersuchung („... genutztes spezifisches Behältervolumen ist regelmäßig zu überprüfen“) stelle sich die Frage, was regelmäßig bedeute. Seit drei Jahrzehnten sei das „Müllmengen-Verhalten" der Bürgerinnen und Bürger absolut konstant. Auf der Grundlage der inzwischen fünf Jahre alten INFA-Untersuchung, die sich in ihren Aussagen nahtlos an das uralte Scheffold-Gutachten aus dem Jahr 1994 anfüge, ändere sich an der Staffelung der Haushaltsgebühren seit drei Jahrzehnten - trotz stetiger Veränderung bei der Müllmenge und der Müllfraktion sowie verändertem und sehr differenziertem Müll-Verhalten der Bevölkerung etc. - nichts. Nach der INFA-Verteilung subventionierten die Ein-Personen-Haushalte alle Mehrpersonenhaushalte. Das sei Sozialpolitik der besonderen Art und im Rahmen der Gebührenbemessung nicht zulässig. Sie stellten nicht die Degression der Gebühren als solche in Frage. Sie beanstandeten, dass die Datenbasis für die Staffelung der Haushaltsgebühren nicht überprüft werden könne und offensichtlich auch nicht überprüft werden solle. Die INFA-Untersuchung sei „Verschlusssache". Gemessen worden sei in der INFA-Untersuchung das jeweils genutzte Volumen; nicht gemessen worden sei aber das Gewicht. Für die verschiedenen Müllbehälter seien satzungsgemäß unterschiedliche Mülldichten zugelassen.
Die Beklagte müsse begründen, warum bis heute nicht alle Gewerbebetriebe an das Müllsystem angeschlossen seien und welche Auswirkung diese Tatsache auf die Haushaltsgebühren und deren Staffelung habe. Beide Bereiche könnten nicht getrennt werden. Die Haushaltsgebühren seien entsprechend zu korrigieren.
Die Kläger beantragen,
den Abfallgebührenbescheid der Beklagten vom 16.02.2024 für das Jahr 2024 in der Gestalt des Abfallgebührenbescheids vom 03.05.2024 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.08.2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht schriftlich geltend: Soweit die Mail der Kläger vom 08.05.2024 als Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 03.05.2024 auszulegen sei, sei dieser jedenfalls nicht formgerecht i.S.d. § 70 Abs. 1 VwGO erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten demgegenüber mitgeteilt, dass die Beklagte von der Zulässigkeit der Klage ausgehe.
Die Höhe der Vollservicegebühr sei nicht zu beanstanden. Grundlage dieses Gebührentatbestands sei die Inanspruchnahme der Zusatzleistung der Abholung und Verbringung des Müllbehältnisses von seinem Standort zur (abgesenkten) Straßenkante und zurück. Die Höhe der Vollservicegebühr entspreche dem Wert dieser öffentlichen Zusatzleistung. Dabei dürften Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Demgemäß habe die Beklagte eine leistungsbezogene Differenzierung mit Hilfe von Gewichtungsfaktoren vorgenommen. Dabei habe sie zunächst bei der Bemessung der Vollservicegebühr für ein 35 Liter-Behältnis den jeweiligen Mittelwert der Entfernung der jeweiligen Kategorie als Berechnungsgrundlage gewählt sowie die für die jeweiligen Mitarbeiter zu Grunde gelegten Stundensätze auf den benötigten Zeitaufwand für das Zurücklegen der Entfernung bzw. das Warten umgerechnet und die anteiligen Kosten für das Fahrzeug berücksichtigt. Sodann habe sie die Behälter entsprechend ihrem Volumen faktorisiert und dabei dem 35 Liter-Behältnis den Faktor 1 sowie dem 1.100 Liter-Behälter den Faktor 20 zugewiesen.
Sofern die Kläger den seitens der Beklagten angesetzten Zeitaufwand für den Behältervollservice in Frage stellten, sei ihnen entgegenzuhalten, dass dieser bei einem 1.100 Liter-Behälter für den Bereich bis 15 Meter in der Kalkulation nicht - wie von den Klägern angenommen - mit 3 Minuten angesetzt werde, sondern mit 1,1 Minuten pro Vorgang. Dabei sei der jeweilige Zeitaufwand je Entfernungs-Kategorie mittels einer Reihe von seitens ASF durchgeführten Tests für verschiedene Anwendungsbeispiele (Entfernungen, Stufen etc.) ermittelt worden. Darüber hinaus werde als Orientierungswert der Zeitaufwand von bereits eingeführten Vollserviceangeboten anderer Kommunen herangezogen.
Entgegen der Auffassung der Kläger habe die Beklagte den Mehraufwand, der beim Transport des Behältnisses über Bordsteinkanten entstehe, berücksichtigen dürfen. Zwar setze die Nutzung einer Müllschleuse gemäß § 17 Abs. 2 Satz 6 AbfWS das Vorhandensein eines abgesenkten Bordsteins voraus. Jedoch stelle auch ein abgesenkter Bordstein regelmäßig keinen stufenlosen Übergang von der Grundstücksflache zum Straßenkörper dar, sondern weise in der Regel einen Absatz auf, der beim Transport eines großen und schweren 1.100 Liter-Behältnisses auf vier Rollen nur mit einem Mehraufwand seitens der hierfür erforderlichen zwei Müllwerker zu überwinden sei. Auch ein Auf- und Zuschließen dürfe als Mehraufwand berücksichtigt werden. Denn der Vollservice solle den Bürger von sämtlichen vorbereitenden Schritten befreien, die für eine Entleerung ab der Straßenkante erforderlich seien.
Auch die Relation der Vollservicegebühr zur Einwurfgebühr begründe keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Diese beiden Gebühren würden getrennt voneinander kalkuliert. Die Vollservicegebühr decke den Zusatzaufwand für die Abholung und das Zurückführen der Müllbehältnisse zur und von der Straßenkante ab. Die Gebühr für den Behälteranteil - bei Müllschleusen die Gebühr für die Mindesteinwurfzahl - falle hingegen für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung des Restabfalls an. Die Höhe der Vollservicegebühr werde dergestalt ermittelt, dass in der Gebührenkalkulation die umlagefähigen Kosten auf die Benutzer der jeweiligen Teilleistungseinrichtung leistungsgerecht verteilt würden, indem sie bei gleichartiger Inanspruchnahme durch die prognostisch angesetzte Nutzeranzahl geteilt werde. Dementsprechend könne die Vollservicegebühr nach Anzahl der Müllschleusennutzer variieren.
Die Vergütung des seitens der ASF für die Beklagte für den Teilleistungsbereich „Vollservice“ erbrachten Aufwands sei nicht im regulären Betreiberentgelt der Beklagten an die ASF und damit auch nicht in den Kosten enthalten, die für die Behälter- und Gefäßgebühren angesetzt würden. Die Abrechnung der Kosten des Vollservices der ASF gegenüber der Beklagten erfolge nach dem zwischen beiden geschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrag (Anlage 2 zur 8. Ergänzungsvereinbarung, Ziff. 2.7) gesondert vom allgemeinen Betreiberentgelt und entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Nutzer des Vollservices. Die Beklagte ermittle also, wie viele Nutzer den Vollservice gegen Entrichtung der in der Kalkulation ausgewiesenen Vollservice-Gebühr in Anspruch nähmen. Die Zahl der Vollservice-Nutzer sowie die seitens der Beklagten vereinnahmte Gesamt-Gebührensumme für den Vollservice werde der ASF mitgeteilt, die dann wiederum ihre diesen Gebühreneinnahmen entsprechenden Kosten der Beklagten in Rechnung stelle.
Zwar weiche die Beklagte bei der Vollservicegebühr von der in Bezug auf die anderen Abfallgebührentatbestände verwendeten Ermittlung der Gebührensatzobergrenze und Darstellung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ab. Die von ihr stattdessen verwendete fallbezogene Abrechnungsmethode sei zulässig, da sie in besonderem Maße die Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots gewährleiste. Die Beklagte habe insoweit keine pauschale und auf Prognosen beruhende Abrechnung der Fremdleistungen vereinbart, sondern stattdessen eine passgenaue Abrechnung nach der konkreten Inanspruchnahme. Ein eventueller Mangel bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz des Vollservices sei jedenfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG unbeachtlich. Danach führe eine mangelhafte Kalkulation nicht zur Ungültigkeit des Gebührensatzes, wenn der Mangel nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führe. Die gesetzlich normierte Unbeachtlichkeit müsse erst recht gelten, wenn - wie hier - eine Kostenüberdeckung ausgeschlossen werden könne, da die Gesamteinnahmen mit den Gesamtkosten identisch seien.
Soweit in der Gesamtkalkulation beim Gebührenbedarf „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ und „Sonstige betriebliche Erträge“ und in den sonstigen betrieblichen Erträgen „Benutzungsgebühren aus Sondertatbeständen“ enthalten seien (S. 2 und 3 der Gesamtkalkulation), werde klargestellt, dass in diesen Positionen jeweils keine Aufwendungen bzw. Erträge für den Vollservice enthalten seien.
Entgegen der Behauptung der Kläger habe die Beklagte bei der Kalkulation der Mindesteinwurfgebühr das Mindestvolumen von vier Liter pro Person pro Woche zutreffend berücksichtigt. Bei der Berechnung der Anzahl der Mindesteinwürfe in eine Müllschleuse habe die Beklagte die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen mit dem Mindestvolumen von vier Litern und 52 Jahreswochen multipliziert und den sich daraus ergebenden Wert durch 15 (maximales Einwurfvolumen des Müllschleusenschachtes in Litern) dividiert. Den so ermittelten Wert habe sie auf die nächste ganzzahlig durch zwölf teilbare Zahl aufgerundet.
Es bestehe das Erfordernis der ganzzahligen Teilbarkeit der Anzahl der Mindesteinwürfe durch zwölf. Bei der Anzahl der Mindesteinwürfe müsse es sich grundsätzlich um eine ganze Zahl handeln. Es könne es keine Bruchteilseinwürfe geben. Des Weiteren müsse die Mindesteinwurfzahl auch deshalb durch zwölf teilbar sein, damit eine monatsweise Zuweisung einer ganzzahligen Einwurfzahl möglich sei. Dabei habe stets eine Aufrundung auf die nächste durch zwölf teilbare ganze Zahl zu erfolgen, um zu gewährleisten, dass das Mindestvolumen nicht unterschritten werde.
Die aus der Mindesteinwurfzahl resultierende Überschreitung des Mindestvolumens sei nicht zu beanstanden. Die Gebühr für die Mindesteinwurfzahl sei das Pendant zur Behältergebühr. Bei dieser seien nach § 14 Abs. 1 Satz 6 AbfWS von Müllbehältern 35 Liter pro Woche pro Haushalt der Bemessung der Leistungsgebühr als Regelvolumen zugrunde gelegt. Das Mindestvolumen von vier Litern stelle nur die Untergrenze dar. Bei dem veranschlagten Abfuhrvolumen dürfe in der Gebührensatzung ohne Weiteres ein Zuschlag gemacht werden, da auch für solche Fälle und Zeiten vorgesorgt werden dürfe, in denen selbst abfallbewusste Bürger (aus welchen Gründen auch immer) mehr Müll als üblich erzeugten. Für die Berechnung der Mindesteinwurfgebühr für Müllschleusennutzer gelte nichts anderes. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Müllschleusenbenutzung im Verhältnis zur Abfallentsorgung mittels herkömmlicher Behälternutzung eine stärkere Annäherung an das satzungsgemäße Mindestvolumen verzeichne. Denn bei drei Einwürfen pro Monat á 15 Liter stehe einem Zwei-Personen-Haushalt pro Monat mindestens ein 45-Liter-Entsorgungsvolumen und somit pro Woche mindestens ein Volumen von 11,25 Liter zur Verfügung, das dem satzungsgemäßen Mindestvolumen von acht Litern pro Woche von zwei Personen angenähert sei.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2008 (9 A 208/05 - juris), wonach eine Teilbarkeit der Gebührensätze durch zwölf zur Erreichung gleicher Monatsbeiträge bei einer Jahresgebühr keine unterschiedliche Handhabung rechtfertige, sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Hier sei nicht bezüglich des Gebührensatzes gerundet worden, sondern bezüglich der in der Satzung festgelegten Mindesteinwurfmenge, die durchgehend aufgerundet werde, sodass bei allen Gebührenschuldnern unabhängig von der Anzahl der Haushaltsangehörigen ein höheres als das Mindestvolumen zugrunde gelegt werde. Zwar sei nicht für jede Haushaltsgröße jeweils das gleiche Volumen pro Person und Woche zugrunde gelegt worden, jedoch steige das tatsächlich zugrunde gelegte Volumen degressiv an, was der Systematik ihrer Gebührenberechnung entspreche und rechtlich keinen Bedenken begegne. Nach der Berechnung der Beklagten betrage die wöchentliche Mindesteinwurfmenge für einen Ein-Personen-Haushalt bei der Benutzung einer Müllschleuse ca. 6,9 Liter pro Person und sinke kontinuierlich mit zunehmender Haushaltsgröße auf ca. 4,1 Liter pro Person bei einem Fünf-Personen-Haushalt.
Im Rahmen der Kalkulation der Behälter- bzw. Mindesteinwurfgebühr sei die Mülldichte kein Bemessungskriterium. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der gebräuchlichste Maßstab bei der Gebührenkalkulation der Behältervolumenmaßstab sei. Die Begrenzung des zulässigen Einfüllgewichts auf sechs Kilogramm pro Einwurf in eine Müllschleuse ergebe sich aus § 13 Abs. 1 lit. i AbfWS. Dass die aus der Vorschrift ableitbare Mülldichte bezüglich der einzelnen Behältergrößen variiere, lasse sich auf das von den Herstellern zugelassene Maximalgewicht zurückführen.
Die Kalkulation der Haushaltsgebühren basiere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Annahmen auf dem Gutachten des Instituts für Abfall, Wasser und Infrastrukturmanagement (INFA) aus dem Jahr 2019 über die Untersuchung der Abfallmengen unter Berücksichtigung der Haushaltsgrößen bei den Fraktionen Rest- und Biomüll sowie Papier, Pappe und Kartonage. Zweifel an der Belastbarkeit der empirisch ermittelten Daten durch das INFA seien weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Sofern die Kläger die Aktualität des Gutachtens infrage stellten, sei darauf hinzuweisen, dass eine vier Jahre alte Datengrundlage im vorliegenden Sachzusammenhang keinesfalls als nicht aktuell zu qualifizieren sei. Es stehe außer Frage, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, die Volumina der Müllansammlungen der Haushalte je Kalkulationsturnus neu durch eine unabhängige Stelle begutachten zu lassen. Dies werde auch durch die jährlich durchgeführte einwohnerspezifische Siedlungsabfallmengenanalyse im Stadtgebiet der Beklagten bestätigt. Diese diene zudem als Grundlage für die Beurteilung der Aussagekraft und Aktualität des INFA-Gutachtens sowie des Erfordernisses der Einholung eines aktuelleren Gutachtens. Die nicht veränderte Staffelung der Haushaltsgebühren über Jahrzehnte hinweg lasse sich mit einem gleichbleibenden Entsorgungsverhalten der Gebührenschuldner begründen. Bei der Entwicklung der Gebühren überwache die Beklagte die jährliche Abfallmengenentwicklung und vergleiche diese mit den Ergebnissen des INFA-Gutachtens. Ausweislich der genannten Datenerhebungen sei kein signifikanter Rückgang der durchschnittlichen Restabfallmenge zu verzeichnen.
Die degressive Staffelung der Haushaltsgebühren nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen sei sowohl mit dem Äquivalenzprinzip als auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der Vorwurf der Kläger, die Ein-Personen-Haushalte subventionierten die Mehrpersonenhaushalte, sei unzutreffend. Es sei in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die anfallende Müllmenge in einem Mehrpersonenhaushalt nicht linear ansteige, sondern pro Kopf der Haushaltsmitglieder sinke. Zu diesem Ergebnis komme auch das INFA-Gutachten. Danach nehme die Müllmenge mit der Zahl der Personen in einem Haushalt zwar in absoluten Zahlen zu, pro Kopf der Haushaltsmitglieder sinke sie jedoch. Demzufolge erzeuge zum Beispiel ein Fünf-Personen-Haushalt in der Regel zwar mehr Müll als ein Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt, umgelegt auf die einzelnen Personen aber weniger. Dies habe zur Folge, dass der Gebührenanteil pro Haushaltsangehörigem grundsätzlich degressiv gestaltet sein müsse.
Ihr könne nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe es willentlich unterlassen, den sich aus § 6 Abs. 2 AbfWS ergebenden Anschluss- und Benutzungszwang von Gewerbebetrieben durchzusetzen. Insoweit sei es erforderlich, gewerbliche Betriebe auf ihre Anschlusspflicht hin zu überprüfen und realitätsnahe Zahlen zu ermitteln. Bei der hiernach erforderlichen Prüfung habe sich die Beklagte zunächst darauf fokussiert, Betriebe mit über 100 Mitarbeitenden an die Abfallentsorgung anzuschließen, was ihr im Jahr 2023 vollumfänglich gelungen sei. Auch bei kleineren und mittleren Betrieben sei der Anschluss bereits gewährleistet bzw. befinde er sich im Prozess der Durchsetzung. Seit dem Jahr 2021 sei die Anzahl der angeschlossenen und veranlagten Gewerbebetreiben stetig gesteigert worden, und zwar von 112 im Jahre 2021 auf 563 im Jahr 2024.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten (samt Anlagen) und die vorgelegten Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, obwohl die Kläger gegen den Änderungs- bzw. Abhilfebescheid der Beklagten vom 03.05.2024 innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO keinen formgerechten Widerspruch erhoben haben. Die „einfache“ Mail an den Oberbürgermeister vom 08.05.2024 genügt nicht dem Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist.
Die Sonderreglungen der § 86 SGG und § 365 Abs. 3 Satz 1 AO (der in der Verweisungsnorm des § 3 Abs. 1 KAG nicht genannt wird) sind hier nicht anwendbar. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine explizite Vorschrift über die Einbeziehung eines Änderungsbescheids in ein laufendes Widerspruchsverfahren.
Bei dem Bescheid vom 03.05.2024 handelt es sich indes in der Sache um eine im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgte Teilabhilfe, sodass ihm nur insofern ein Regelungsgehalt zukommt, als er den ursprünglich angeforderten Betrag um 8,40 Euro reduziert. In diesem Sinne hat ihn ersichtlich auch die Beklagte verstanden, die in dem Widerspruchsbescheid vom 15.08.2024 den Widerspruch zurückweist, „soweit ihm nicht durch den Änderungsbescheid vom 03.05.2024 teilweise abgeholfen wurde“. Hinsichtlich eines nachträglich in eine Klage einbezogenen Bescheides muss keine Klagefrist eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglich und fristgerecht angefochtenen Bescheides und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheids nach materiellem Recht unteilbar sind. Deshalb kann ungeachtet einer Überschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung des weiteren Bescheides angenommen werden, dass sich der Abwehrwille eines Klägers unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, so dass weder die Behörde noch etwa betroffene Dritte mit dem Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Ersetzungsbescheids rechnen können (BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 - NVwZ 2021, 564 Rn. 26). Dies gilt hier gleichermaßen und ist von beiden Beteiligten auch in diesem Sinne verstanden worden. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftig, dass auch sie von einer Zulässigkeit der Klage ausgehe.
II. Die hiernach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Abfallgebührenbescheid der Beklagten vom 16.02.2024 für das Jahr 2024 ist in der Gestalt des Änderungs- bzw. Teilabhilfebescheids vom 03.05.2024 und des Widerspruchsbescheid vom 15.08.2024 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die angegriffenen Bescheide stützen sich auf die Satzung der Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfWS) vom 15.10.2013 in der Fassung vom 28.11.2023 und vom 23.04.2024. Nach § 23 AbfWS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren.
Dass die satzungsmäßigen Maßstabsregelungen hier zutreffend angewandt wurden, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger bemängeln aber einzelne Regelungen der Satzung und greifen die diesen Regelungen zugrunde liegende Kalkulation an. Bei seiner rechtlichen Prüfung der Kalkulation beschränkt sich das Gericht grundsätzlich auf die von den Klägern erhobenen Einwendungen. Eine ungefragte gerichtliche Fehlersuche ist insbesondere dann nicht sachgerecht, wenn sie das Rechtsschutzbegehren des jeweiligen Klägers aus dem Auge verliert. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers ungefragt einer Detailprüfung zu unterziehen. Die gerichtliche Überprüfung der Kalkulation ist vielmehr auf eine Plausibilitätskontrolle des Gebührensatzes anhand der dazu vorgelegten Gebührenkalkulation beschränkt und muss grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.12.2025 - 2 S 1977/23 - juris-Rn. 57 und vom 18.12.2025 - 2 S 796/25 - juris-Rn. 50).
Zu beachten ist ferner, dass der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Gebührensystems ein weites Ermessen hat, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.04.2002, NJW 2002, 2807 und vom 20.12.2000, NVwZ 2002, 199; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2025 - 2 S 796/25 - juris-Rn. 50). Lassen sich Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln, ist der Gemeinde bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2025 - 2 S 796/25 - juris-Rn. 48). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird dieses Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -,Urteil vom 30.01.1997, VBlBW 1997, 271 und Beschluss vom 01.07.1987, VBlBW 1988, 142; VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - BeckRS 2008, 31460 Rn. 15).
Gemessen an diesen Maßstäben sind die Einwendungen der Kläger unbegründet. Insoweit wird nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15.08.2024 und auf deren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 09.12.2024 und vom 02.04.2026 (hierzu Schoch/Schneider/Clausing/Kimmel, 48. EL Juli 2025, VwGO § 117 Rn. 22) im vorliegenden Verfahren Bezug genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag der Kläger im gerichtlichen Verfahren auszuführen:
1. Die Kläger wenden sich zunächst gegen die Höhe der sog. Vollservicegebühr, die in ihrem konkreten Fall 8,40 EUR pro Jahr beträgt. Hierbei handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Sondergebühr für eine Teilleistung (vgl. Brünig in Driehaus, KommunalabgabenR, Gesamtwerk 74. Lfrg. März 2026, § 6 Rn. 325; VG Köln, Urteil vom 23.02.2012 - 14 K 454/11 - juris). Im Falle der von den Klägern mitbenutzten Müllschleuse umfasst der Vollservice grundsätzlich die Abholung des Abfallbehältnisses von seinem Standplatz, die Verbringung zur Straßenkante sowie das Zurückbringen nach der Entleerung durch die Müllwerker. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die hierfür erhobenen Gebühren der Höhe nach rechtswidrig sind.
a) Im Regelfall ist es nach § 17 Abs. 2 AbfWS Sache der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten, die Abfallbehälter am Abfuhrtag am Rand des Gehwegs der Straße und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußeren Straßenrand vor dem angeschlossenen Grundstück so bereitzustellen, dass die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist; nach der Entleerung sind die bereitgestellten Abfallbehälter von den Verpflichteten unverzüglich wieder auf das Grundstück zurückzuholen. Die Beklagte bietet auf Antrag die Leistung eines Behältervollservices an, der die Abholung der Abfallbehälter von ihrem Standplatz sowie das Zurückbringen nach der Entleerung durch die Müllwerker oder die Entleerung des Abfallbehälters am Standplatz mit dem Müllfahrzeug umfasst und damit die jeweiligen Antragsteller von den Pflichten nach § 17 Abs. 2 AbfWS entbindet (§ 17a Abs. 1 AbfWS). Nach § 29 Abs. 10 AbfWS ist für die Benutzung von Abfallbehältern nach § 13 Abs. 1 lit. i AbfWS - also bei stationären Müllschleusen - die Inanspruchnahme des Behältervollservices vorgeschrieben. Insoweit ordnet § 6 Abs. 2 Satz 4 AbfWS einen Anschluss- und Benutzungszwang an das Angebot des Behältervollservices nach § 17a AbfWS an. Hierfür wird in Abhängigkeit der Strecke der Müllschleuse vom Müllfahrzeug eine Gebühr pro Haushalt erhoben, die für den hier relevanten Bereich bis zu 15 Metern 8,40 EUR pro Jahr beträgt (§ 29 Abs 10 AbfWS). Dabei hat die Beklagte in ihrer Kalkulation der Benutzungsgebühr für den Behältervollservice die Kosten für die einzelnen Müllschleusen unter Berücksichtigung der Anzahl der betroffenen 5.190 Haushalte rechnerisch auf 163 Müllschleusen - also durchschnittlich 32,0370 Haushalten pro Müllschleuse - verteilt (s. im Einzelnen „Gebührensatz für den Behältervollservice im Rahmen der Nutzung von stationären Müllschleusen“).
b) Soweit für Teilleistungen Sondergebühren erhoben werden, folgt aus dem landesrechtlichen Grundsatz der Leistungsproportionalität und der speziellen Entgeltlichkeit, dass die für die jeweilige Leistung entstandenen Kosten auch entsprechend zugeordnet werden müssen. Differenziert der Träger der öffentlichen Einrichtung bei der Gebührenerhebung nach unterschiedlichen Leistungsbereichen, ergibt sich für ihn hieraus nach Maßgabe des Gleichheitssatzes die Verpflichtung, im Rahmen der Gebührenkalkulation und Gebührenfestsetzung die Kosten für den jeweiligen Leistungsbereich zu ermitteln und nur die jeweils zuzuordnenden Kosten bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr zu berücksichtigen (Christ/Oebbecke, KommunalAbgabenR-HdB/Vetter, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 13; Brünig in Driehaus, KommunalabgabenR, Gesamtwerk 74. Lfrg. März 2026, § 6 Rn. 325). Hieraus ergibt sich das Erfordernis getrennter Gebührenkalkulationen für die einzelnen Teilleistungsbereiche (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2023 - 2 S 1/22 - juris).
c) An einer „klassischen“ Kalkulation der Sondergebühr für die Teilleistung „Vollservicegebühr“, die diesen Ansprüchen genügt, fehlt es hier. Bei der „Kalkulation der Benutzungsgebühren für den Behältervollservice“ werden nur die Kosten rechnerisch ermittelt, die dieser Service pro Vorgang - in Abhängigkeit von der Behältergröße, der Entfernung etc. - verursachen soll. Auch unter 4. (S. 10 der Kalkulation) wird in den „Erläuterungen zur Gebührenkalkulation Behältervollservice“ ausgeführt, der Berechnung liege das Mengengerüst der Inanspruchnahme und der entsprechenden tatsächlichen Kosten zu Grunde. Eine Ermittlung der prognostizierten Gesamteinnahmen aus dieser Sondergebühr und eine Gegenüberstellung mit dem hierfür eingesetzten Gesamtaufwand für den Vollservice, welcher der Beklagten entstanden ist, fehlt hingegen.
d) Dies ist im vorliegenden Fall jedoch unschädlich. Denn aus dem von der Beklagten vorgelegten Zahlenwerk ergibt sich, dass keine Kostenüberdeckung erfolgt und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht aber in einem solchen Fall grundsätzlich aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris-Rn. 141). Die Beklagte hat hier - auf Nachfrage des Gerichts - nachgewiesen, dass ihr der gegenüber den Gebührenschuldnern geltend gemachte zusätzliche Aufwand für den Vollservice tatsächlich entstanden ist und keine doppelte Geltendmachung derselben Kosten bei der Behältergebühr einerseits und der Vollservicegebühr andererseits vorliegt.
aa) Der Aufwand der Beklagten besteht im Wesentlichen nicht aus eigenem Arbeitskräfte- und Materialeinsatz, sondern aus dem Betreiberentgelt der ASF, den Entsorgungskosten TREA, den Bahntransportkosten sowie externen Verwertungskosten. Im Falle der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris) grundsätzlich geklärt, dass die Beauftragung der privatrechtlichen verfassten ASF nicht zu beanstanden ist.
bb) Die Abrechnung der Kosten des Vollservices der ASF gegenüber der Beklagten erfolgt nach dem zwischen beiden geschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrag (Anlage 2 zur 8. Ergänzenden Vereinbarung zum Bewirtschaftungsrahmenvertrag nebst Einzelleistungsverträgen, Ziff. 2.7: „Der Aufwand für den Vollservice wird nach Inanspruchnahme und Satzungspreisen an den EAF berechnet.“) gesondert vom allgemeinen Betreiberentgelt und entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Die Beklagte ermittelt also, wie viele Nutzer den Vollservice in Anspruch nehmen. Die Zahl der Vollservice-Nutzer sowie die seitens der Beklagten vereinnahmte Gesamt-Gebührensumme für den Vollservice wird der ASF mitgeteilt, die dann wiederum die diesen Gebühreneinnahmen entsprechenden Kosten der Beklagten in Rechnung stellt.
Demgegenüber umfasst das allgemeine Bewirtschaftungsentgelt gemäß § 3 Abs. 1 der 8. Ergänzenden Vereinbarung zum Bewirtschaftungsrahmenvertrag nebst Einzelleistungsverträgen die jährlichen Entgelte für die Durchführung der Aufgaben nach dem Leistungskatalog gemäß Art. 1 § 1 und Anlage 1 dieser Vereinbarung sowie nach dem Einzelleistungsvertrag über die Unterstützung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und der kaufmännischen Betriebsführung. Sie wurden auf Grundlage des § 13 Abs. 2 des Bewirtschaftungsrahmenvertrags für die Jahre 2020 bis 2024 berechnet und werden in Anlage 2 dieser Vereinbarung (Entgelt ASF für Kommunalauftrag Stadt F. für den Zeitraum 2020-2024) festgelegt. Die ASF sichert in § 3 Abs. 3 der 8. Ergänzenden Vereinbarung zum Bewirtschaftungsrahmenvertrag nebst Einzelleistungsverträgen zu, dass die Entgelte nach Abs. 1 und Anlage 2 nach den für Selbstkostenfestpreise maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie nach den Leitsätzen dieser Verordnung für die Preisbildung auf Grund von Selbstkosten (LSP) ermittelt wurden bzw. dass sie das aus der Anwendung dieser Vorschriften ergebende Entgelt nicht überschreiten. Nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung dürfen für marktgängige Leistungen die im Verkehr üblichen, preisrechtlich zulässigen Preise nicht überschritten werden.
Hiernach ist eine doppelte Inanspruchnahme der Gebührenschuldner oder eine Gebührenüberdeckung ausgeschlossen. Das allgemeine Betreiberentgelt der ASF ist nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 der Verordnung PR 30/53 ermittelt worden. Die Vollservicegebühr ist darin nicht enthalten und wird gesondert nach der erbrachten Leistung abgerechnet. Soweit in der Gesamtkalkulation beim Gebührenbedarf „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ und „Sonstige betriebliche Erträge“ und in den sonstigen betrieblichen Erträgen „Benutzungsgebühren aus Sondertatbeständen“ enthalten sind (S. 2 und 3 der Gesamtkalkulation), hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts ferner klargestellt, dass in diesen Positionen jeweils keine Aufwendungen bzw. Erträge für den Vollservice enthalten sind.
cc) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG führt zudem selbst eine mangelhafte Kalkulation nicht zur Ungültigkeit des Gebührensatzes, wenn der Mangel nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Nach dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift sollen Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze grundsätzlich nur beachtlich sein, wenn sie zu einer mehr als geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Dies muss aber erst recht dann gelten, wenn - wie hier - ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer Kostenüberdeckung kommt. Die Regelung beschränkt die Überprüfung von Mängeln bei der Beschlussfassung über Abgabensätze insoweit auf eine Ergebniskontrolle in dem Sinne, dass zu fragen ist, ob der Gemeinderat denselben Abgabensatz hätte beschließen können, wenn unrichtige Vorgaben durch richtige ersetzt worden wären. Dabei unterstellt die Vorschrift, dass der Wille des beschließenden Gremiums sich in dem in der Satzung festgesetzten Betrag manifestiert und das Gremium deshalb im Fall einer fehlerfreien Entscheidung die für dieses Ergebnis notwendigen Ermessenserwägungen getroffen hätte. Die einzelne Ermessenserwägung des Rechtssetzungsorgans soll hinter der Gesamtaussage, einen bestimmten Abgabensatz erheben zu wollen, zurücktreten. Diese Zielsetzung ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Danach soll § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG zu einer sachlich gebotenen Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle von Abgabensätzen führen (LT-Drs. 13/3966, S. 38, 40; ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris-Rn. 163).
Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist anerkannt, dass eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen grundsätzlich ausreicht, wenn sich auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris-Rn. 141 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris-Rn. 55). Dies muss gleichermaßen gelten, wenn - wie hier - auf der Grundlage von aufwandsorientierten Berechnungen und der vertraglichen Bestimmungen festgestellt werden kann, dass weder einer Doppelerhebung noch eine Kostenüberdeckung gegeben ist.
e) Die konkrete Höhe der Gebühren für den Vollservice ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die Beklagte beschreibt den Kostenansatz in der Kalkulation der Vollservicegebühr im Wesentlichen wie folgt:
Sie habe eine leistungsbezogene Differenzierung mit Hilfe von Gewichtungsfaktoren vorgenommen. Dabei habe sie zunächst bei der Bemessung der Vollservicegebühr für ein 35 Liter-Behältnis den jeweiligen Mittelwert der Entfernung der jeweiligen Kategorie als Berechnungsgrundlage gewählt sowie die für die jeweiligen Mitarbeiter zu Grunde gelegten Stundensätze auf den benötigten Zeitaufwand für das Zurücklegen der Entfernung bzw. das Warten umgerechnet und die anteiligen Kosten für das Fahrzeug berücksichtigt. Sodann habe sie die Behälter entsprechend ihrem Volumen faktorisiert und dabei dem 35 Liter-Behälter den Faktor 1 sowie dem 1.100 Liter-Behälter den Faktor 20 zugewiesen. Bei dieser Zuweisung der Gewichtungsfaktoren seien - auf Grundlage von Ermittlungen in Form von Testläufen unter Einbeziehung der Bereichsleitung, Einsatzleitung und operativer Mitarbeiter durch die ASF - das Gewicht, das Abrollverhalten, die Verkehrssicherheit, die Unfallverhütung und das benötigte Personal berücksichtigt worden. Hierbei sei keine einfache Hochskalierung des Basiswertes von 1 mit 11 kg Gewicht (35 Liter-Behälter) auf 300 kg (770 Liter-Behälter) bzw. 400 kg (1.100 Liter-Behälter) vorgenommen worden. Es sei berücksichtigt worden, dass ein höheres Volumen pro Vorgang bewegt und dadurch eine Zeitersparnis erwirkt werde. Ergänzend sei hinsichtlich der Größe und des Gewichts des 1.100 Liter-Behälters der erhöhte Kraftaufwand berücksichtigt worden, der einen Personaleinsatz von zwei Müllwerkern auslöse. Denn nach § 2 Abs. 1 der Lastenhandhabungsverordnung sei die von der Beklagten beauftragte ASF als Arbeitgeberin zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, die bei der manuellen Handhabung von Lasten eine Gefährdung der Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, ausschlössen. Des Weiteren erfordere der Transport und die Entleerung eines 1.100 Liter-Behälters eine erhöhte Umsicht zur Verkehrssicherung aufgrund der Masseträgheit. Hierbei sei der jeweilige Zeitaufwand je Entfernungs-Kategorie mittels einer Reihe von seitens ASF durchgeführten Tests für verschiedene Anwendungsbeispiele (Entfernungen, Stufen etc.) ermittelt worden.
bb) Mit diesen sachlich begründeten Erwägungen werden Grenzen der Entscheidungsfreiheit des Satzungsgebers nicht überschritten. Zu einer Gebührenbemessung, die sich strikt an den exakten betriebswirtschaftlichen Kosten des einzelnen Vorgangs orientiert, ist die Beklagte - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht verpflichtet. Daher muss sie auch keine genaue Prozess- bzw. Ablaufbeschreibung vorlegen. Die Gebührenbemessung wäre erst dann in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, denn das Willkürverbot belässt dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Eine bestimmte Methodik oder eine exakte Prozess- oder Verfahrensbeschreitung sind dem Satzungsgeber hingegen - anders als die Kläger meinen - nicht vorgegeben, solange sich die vorgenommene Differenzierung wie hier anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs sachlich rechtfertigen lässt.
Hierbei ist davon auszugehen, dass Benutzungsgebühren grundsätzlich nach dem Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind. Für die Gebührenbemessung spielen dagegen die mit der konkreten Leistungserbringung verbundenen Kosten nur eine untergeordnete Rolle. Teilweise wird sogar vertreten, für die Bestimmung des Gebührenmaßstabs sei grundsätzlich unerheblich, welche Kosten dem Träger der Einrichtung durch den einzelnen Benutzungsfall entstehen (Christ/Oebbecke, KommunalAbgabenR-HdB/Vetter, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 373). Allerdings ist in Baden-Württemberg, wo der Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat, wohl auch grundsätzlich eine kostenproportionale Gebührenbemessung denkbar (Christ/Oebbecke KommunalAbgabenR-HdB/Vetter, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 374). Jedenfalls dürfte es zulässig sein, sowohl kosten- als auch leistungsorientierte Maßstabselemente für die Gebührenbemessung im Einzelfall heranzuziehen. Auch die Kosten des einzelnen Benutzungsfalls stellen letztlich ein leistungsorientiertes Kriterium dar, denn der Aufwand für die einzelne Leistung bestimmt deren Wert mit (vgl. Wagner in Driehaus, KommunalabgabenR, Gesamtwerk 74. Lfrg. März 2026, § 6 Rn. 689 zum hessischen Landesrecht).
Eine Rechtspflicht, die Gebühr exakt nach den Kosten des einzelnen Benutzungsfalls zu bemessen, besteht aber nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - juris-Rn. 57 m.w.Nachw.) gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 14 KAG das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung. Danach darf zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen. Unterhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Obergrenze der Gebührenbemessung ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Dass diese äußerste Grenze hier überschritten wäre, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Auch ihre konkreten Einwendungen greifen nicht durch. Im Einzelnen:
i. Sofern die Kläger in diesem Zusammenhang den seitens der Beklagten angesetzten Zeitaufwand für den Behältervollservice in Frage stellen, gehen sie wohl schon von einem unzutreffenden Wert aus. Insoweit hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser bei einem 1.100 Liter-Behälter für den Bereich bis 15 Metern in der Kalkulation nicht - wie von den Klägern angenommen - mit ca. 3 Minuten angesetzt werde, sondern mit 1,1 Minuten pro Vorgang. Die Stundensätze der beteiligten Mitarbeiter sowie der zum Einsatz gebrachten Infrastruktur (1 Fahrer, 1 Fahrzeug, 2 Lader) ergäben zusammengerechnet einen Betrag in Höhe von 291,77 EUR. Teile man diesen Stunden-Kostensatz durch 60, ergäben sich pro Minute Kosten in Höhe von 4,86 EUR. Aus der Relation dieser Kosten je Minute zum Kostenbetrag in Höhe von 5,18 EUR je Vorgang, der sich aus der Division der bereinigten Jahresgebühr für eine wöchentliche Leerung in Höhe von 269,76 EUR durch 52 ergebe, lasse sich ableiten, dass der Zeitaufwand mit 1,1 Minuten angesetzt werde. Dies ist in sich schlüssig und wird von den Klägern auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
ii. Soweit die Kläger die Relation der Gebührenansätze für den 35 Liter-Abfallbehälter im Vergleich zur Müllschleuse mit 1.100 Litern rügen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten vorgenommene „Faktorisierung“ mit 20 keinesfalls bedeutet, dass für den Vollservice bei Müllschleusen eine 20-fach höhere Gebühr als für einem 35 Liter-Behälter erhoben wird. Nach der Kalkulation der Benutzungsgebühr für den Behältervollservice beträgt die bereinigte jährliche Gebühr für den hier relevanten Bereich bis zu 15 Meter Entfernung zum Straßenrand für ein 35 Liter-Gefäß bei wöchentlicher Leerung 44,88 EUR, während sie für die Müllschleuse 269,76 EUR beträgt, also etwa das Sechsfache. Pro Haushalt beträgt die jährliche Gebühr bei wöchentlicher Leerung bei einem 35 Liter-Gefäß im Übrigen 44,88 EUR und bei einer Müllschleuse - wie hier im Falle der Kläger - lediglich 8,40 EUR.
Bei einem rein linearen Maßstab müsste die jährliche gefäßbezogene Gebühr für die Müllschleuse sogar etwa den 34-fachen Betrag der Gebühr für das 35 Liter-Gefäß betragen, während sich nach dem von der Beklagten verwendeten Maßstab lediglich etwa der sechsfache Betrag ergibt. Dies zeigt, dass die Beklagte den Synergieeffekt des größeren Gefäßes deutlich (nur 6x statt 34x) berücksichtigt hat. Von einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Müllschleusenbenutzer kann demzufolge nicht ausgegangen werden.
iii. Entgegen der Auffassung der Kläger darf die Beklagte von einem Mehraufwand ausgehen, der beim Transport des Behältnisses über Bordsteinkanten entsteht. Zwar setzt die Nutzung einer Müllschleuse gemäß § 17 Abs. 2 Satz. 6 AbfWS das Vorhandensein eines abgesenkten Bordsteins voraus. Jedoch stellt auch ein abgesenkter Bordstein regelmäßig keinen stufenlosen Übergang von der Grundstücksflache zum Straßenkörper dar. Er weist in der Regel einen mehrere Zentimeter hohen Absatz auf, sodass die Annahme der Beklagten, beim Transport eines großen und schweren 1.100 Liter-Behältnisses auf vier Rollen entstehe dadurch typischerweise ein Mehraufwand, als nachvollziehbar und keinesfalls sachwidrig erscheint.
Auch ein ggf. erforderliches Auf- und Zuschließen der Müllschleuse darf gedanklich bei der Gebührenbemessung als Mehraufwand beim Vollservice für die Müllschleuse berücksichtigt werden. Die Beklagte weist nachvollziehbar darauf hin, dass dieser Vorgang typischerweise dem Arbeitsprozess des Vollservices zuzuordnen sei, obwohl er in § 17a Abs. 1 AbfWS nicht explizit genannt werde. Ihre Erwägung, der Vollservice solle den Bürger von sämtlichen vorbereitenden Schritten befreien, ist sachlich nachvollziehbar und erscheint nicht als willkürlich.
iv. Auch die von den Klägern gerügte Relation der Vollservicegebühr zur Gebühr für „Mindesteinwürfe (Behälteranteil)“ begründet keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip.
Schon im Ansatz gehen die Kläger bei ihrer Rüge von einem falschen Verständnis der Gebühr für die Mindesteinwürfe aus. Diese bildet als Modifikation der behälterbezogenen Gebühr im Falle der Nutzung einer Müllschleuse keinesfalls den Aufwand für den einzelnen Entleerungsfall ab, denn es handelt sich insoweit nicht um eine Regelung, die den zu deckenden Gesamtaufwand bzw. den Gebührenbedarf unmittelbar abbildet. Die in der Satzung geregelte Mindesteinwurfmenge beeinflusst vielmehr lediglich die Verteilung des Gebührenbedarfs auf die einzelnen Gebührenschuldner (s. hierzu auch sogl. unter II.2.a) und 3.). Es handelt sich mit anderen Worten in der Sache letztlich um eine Maßstabs- oder Verteilungsregelung. Der zu deckende Gesamtaufwand bzw. Gebührenbedarf der Beklagten beträgt für das hier streitgegenständliche Jahr 2024 nach der vorliegenden Kalkulation insgesamt 31.646.656,05 EUR. Dieser Bedarf wird u.a. anhand der Haushalts- und der Behältergebühr so auf die einzelnen Gebührenschuldner verteilt, dass keine Kostenüberdeckung entsteht. Dies zu gewährleisten ist Aufgabe der Kalkulation. Eine Gebühr für die „Mindesteinwürfe (Behälteranteil)“, die im Falle der Kläger 29,88 EUR pro Jahr beträgt, bildet also keinesfalls den betriebswirtschaftlichen Aufwand für den einzelnen Entleerungsfall ab, wie die Kläger wohl meinen.
Ferner wird die Vollservicegebühr unabhängig von den eigentlichen Abfallgebühren kalkuliert. Die Vollservicegebühr ist eine Sondergebühr für eine Teilleistung, die den Zusatzaufwand für die Abholung und das Zurückführen der Müllbehältnisse zur und von der Straßenkante abdeckt. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter II.1.b) verwiesen werden.
v. Die weitere Rüge der Kläger, auf Grund der jährlichen Schwankungen der Anzahl der Müllschleusennutzer entstehe durch die Aufteilung der Kosten auf die teilnehmenden Haushalte ein unkalkulierbares Kostenrisiko, ist ebenfalls nicht begründet. Da die Beklagte in einem ersten Schritt die Gebühr für den Vollservice behälterbezogen ermittelt, ist es vielmehr sogar rechtlich geboten, diese Gebühr rechnerisch auf den einzelnen Haushalt „herunterzurechnen“. Dies geschieht in der hier relevanten Kalkulation der Benutzungsgebühr für den Behältervollservice in der Weise, dass die Zahl der 5.190 teilnehmenden Haushalte durch die Anzahl von 162 Müllschleusen dividiert und dadurch ein durchschnittlicher Wert von 32,0370 Haushalten pro Müllschleuse ermittelt wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Vorgehensweise methodisch fehlerhaft oder gar willkürlich sein sollte. Dass dieser Wert jährlichen Schwankungen unterworfen sein kann, ergibt sich denknotwendig schon daraus, dass die Gebühr jahresbezogen zu kalkulieren ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf jährlich gleichbleibende Gebühren stünde dazu im Widerspruch.
In tatsächlicher Hinsicht ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die von den Klägern gerügte „Schwankungsbreite der teilnehmenden Haushalte an der Müllschleuse“ von 17,2% bei einem Ausgangsbetrag von hier 8,40 EUR lediglich zu Schwankungen der Gebührenhöhe von unter 1,50 EUR führt. Dies dürfte ein Kostenrisiko darstellen, das ein einzelner Haushalt in zumutbarer Weise bewältigen kann.
2. Auch die vorgenommene degressive Staffelung der Abfallgebühren hält sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums. Dies gilt auch unter der Prämisse, dass man den degressiven Effekt des haushalts- und des behälterbezogenen Gebührenanteils zusammen betrachtet.
a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um Regelungen handelt, anhand derer die Verteilung des Gesamtgebührenbedarfs von insgesamt 31.646.656,05 EUR auf die einzelnen Gebührenschuldner vorgenommen wird.
Auszugehen ist davon, dass die in der Satzung vorgesehene degressive Staffelung der Haushaltsgebühren pro Person in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße (insbes. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AbfWS) und der sich durch die Rundung der Mindestabfallmenge degressive Effekt (hierzu unten unter 3.) keinen Einfluss auf den zu deckenden Gesamtaufwand bzw. den Gebührenbedarf haben. Dieser beträgt für das hier streitgegenständliche Jahr 2024 nach der vorliegenden Kalkulation 30.284.665,50 EUR ohne den Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeträgen aus den Vorjahren und insgesamt 31.646.656,05 EUR unter Berücksichtigung dieses Ausgleichs. Dass dieser Betrag rechtlich fehlerhaft ermittelt worden sein könnte, tragen die Kläger nicht vor.
Bei der in der Satzung geregelten degressiven Staffelung handelt es sich demgegenüber um eine Regelung, anhand derer die Verteilung dieses Gebührenbedarfs von insgesamt 31.646.656,05 EUR auf die einzelnen Gebührenschuldner vorgenommen wird, oder mit anderen Worten um eine Maßstabsregelung. Würde man beispielsweise durch einen linearen Anstieg der Gebührenhöhe pro Person die kleineren Haushalte mit einem oder zwei Haushaltsangehörigen entlasten, wie dies die Kläger ursprünglich gefordert haben, würde dies im Gegenzug zu einer entsprechend höheren Belastung größerer Haushalte führen.
b) Die Kammer hat keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken in Bezug auf die hier von der Beklagten vorgenommene degressive Gebührengestaltung. In der Sache hat bereits die 4. Kammer des erkennenden Gerichts zur Frage der degressiven Staffelung der Abfallgebühren der Beklagten ausgeführt (Urteil vom 02.07.2021 - 4 K 4895/18 - n.v., Anonymisierungen nur hier):
„Es entspricht seit langem allgemeiner Lebenserfahrung, dass der in Mehrpersonenhaushalten typischerweise anfallende Abfall bei weitem nicht ein entsprechendes Vielfaches des in einem Ein-Personen-Haushalt anfallenden Abfalls beträgt, sondern nur degressiv ansteigt. Allgemein haben verändertes Konsumverhalten und die modifizierten abfallwirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen sogar zu einer weiteren Verminderung der Degression in der Beziehung zwischen der Haushaltsgröße und dem Abfallaufkommen geführt. Dass im Einzelfall ein Zwei-Personen-Haushalt vergleichsweise sehr viel mehr Abfall entsorgen lassen kann, ist unerheblich; denn die Beklagte kann (und muss) sich bei ihrer Gebührenbemessung an Durchschnittssätzen orientieren.
Wegen des mit steigender Personenzahl im Haushalt deutlich abnehmenden (degressiven) Müllanfalls entspricht es dem im Gebührenrecht geltenden und im Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnden) Äquivalenzprinzip, dass die Haushaltsgebühren nach der Zahl der Personen angemessen degressiv zu bemessen sind. Die Entscheidung über die Höhe der einzelnen Degressionsstufen steht dabei weitgehend im Ermessen des Satzungsgebers (vgl. etwa VG Freiburg, Urt. v. 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, juris, Rn. 23 m.w.N. sowie VG Sigmaringen, Urt. v. 17.11.1999 - 5 K 2725/97 -, juris, Rn. 33). Der Satzungsgeber kann auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgreifen, aber auch selbst Erhebungen über den Müllanfall anstellen und diese der Gebührenbemessung zugrunde legen (vgl. Gössl, KAG, Stand Juni 2013, § 18, Anm. 6.2 „Personenbezogene Maßstäbe“, m.w.N., insbesondere zur einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg).
Solche Erhebungen hat die Beklagte vornehmen lassen. Nach ihrer Darstellung ergibt sich bereits aus dem Scheffold-Gutachten 1994 nebst Anlagen eine entsprechende, nur vergleichsweise gering ansteigende Abfallmenge je weiterer Person im Haushalt.
[…]
Hinzu kommt, dass das die Ergebnisse des von der Beklagten vorgelegten - aktuellen - Gutachtens „Untersuchung des genutzten Rest-, Bioabfall- sowie Altpapier-Behältervolumen in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße im Einzugsgebiet der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung F. GmbH (Verfasser INFA - […]) vom 07.07.2020 die Annahmen der Beklagten zu den Abfallmengen in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße eindrucksvoll bestätigen (vgl. Seite 8, Tabelle 4 sowie S. 17 ff.).“
Diese Erwägungen lassen sich nach der Überzeugung der Kammer auf das hier streitgegenständliche Gebührenjahr 2024 ohne Weiteres übertragen. Die Feststellungen in der sog. INFA-Studie sind auch heute noch hinreichend aktuell. Danach nimmt die Abfallmenge mit der Zahl der Personen in einem Haushalt zwar in absoluten Zahlen zu, bezogen auf das einzelne Haushaltsmitglied sinkt sie jedoch. Der pro Haushaltsmitglied entsorgte Abfall wird mit anderen Worten geringer, je größer die Anzahl der Haushaltsmitglieder ist. Dieser Unterschied tritt besonders deutlich beim Vergleich des Ein-Personen-Haushalts mit dem Zwei-Personen-Haushalt zu Tage und vermindert sich zunächst mit zunehmender Haushaltsgröße. Ab einer Haushaltsgröße von fünf Personen bleibt die Abfallmenge demgegenüber unabhängig von der Zahl der Haushaltsangehörigen weitgehend konstant (s. die Abb. auf S. 3 der Kalkulation unter 1.3.). Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die Ein-Personen-Haushalte alle Mehrpersonenhaushalte subventionierten und die degressive Staffelung allein sozialpolitisch motiviert sei, wie die Kläger meinen.
Den Feststellungen der INFA-Studie entspricht die von der Beklagten vorgenommene degressive Bemessung der Gebühren in Abhängigkeit von der Größe des Haushalts. Die Ermessensausübung der Beklagten beruht demzufolge auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage und ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2254/08 - n.v. zu einer früheren Satzung der Beklagten; VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - BeckRS 2008, 31460; Rieger in Driehaus, KommunalabgabenR, Gesamtwerk 74. Lfrg. März 2026, § 6 Rn. 606 m.w.Nachw.; Faiß in KAG BW, 78. Erg. Stand April 2019, § 14 Rn. 48 S. 96).
c) Die Kammer sieht keinen Anlass, weitere Unterlagen, beispielsweise die umfangreichen Anlagen zur INFA-Studie sowie die ihr zugrundeliegenden Rohdaten und Messprotokolle beizuziehen.
Aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen und Erläuterungen ist für die Kammer die Gebührenkalkulation der Beklagten für das Jahr 2024 hinreichend schlüssig und nachvollziehbar. Diese Gebührenkalkulation genügt ihrer Funktion, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz zu bilden. Weitere Unterlagen und Belege sind dafür nicht erforderlich. Eine detailliertere Aufschlüsselung der erfassten Kostenpositionen oder einen weiteren Nachweis oder Beleg dieser Kostenpositionen muss die Gebührenkalkulation nicht enthalten. Denn dies ginge über die Aufgabe der Gebührenkalkulation hinaus, dem Gemeinderat eine tragfähige Entscheidungsbasis zu vermitteln. Der Gemeinderat soll anhand der Kalkulation nämlich keine Rechnungs-, Kassen- oder Belegprüfung durchführen. Sollte es den Klägern darum gehen, Einsicht in weitere Unterlagen zu nehmen, sind sie auf die ihnen zustehenden Möglichkeiten des Informationszugangs, z.B. nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, zu verweisen, die notfalls gerichtlich durchzusetzen sind. Vor diesem Hintergrund gebietet § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere Sachaufklärung, etwa durch Beiziehung zusätzlicher Unterlagen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris-Rn. 119). Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, ins Blaue hinein auf Fehlersuche zu gehen, wenn es an einem substantiierten Sachvortrag der Beteiligten fehlt und sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz ergibt, oder bei der Behörde weitere Unterlagen anzufordern, um es den Klägern zu ermöglichen, ihrer Substantiierungspflicht nachzukommen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2025 - 2 S 1977/23 - juris-Rn. 92).
d) Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, ein aktuelles Gutachten über die Verteilung der Abfallmengen auf die verschiedenen Haushaltsgrößen einzuholen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Gemeinde nicht gehalten, ständig ohne konkreten Anlass aufwändige und kostspielige Untersuchungen zur Verteilung des Abfallaufkommens durchführen zu lassen. Dies entspricht letztlich auch nicht dem Interesse der Bürger, die als Gebühren- oder jedenfalls als Steuerzahler für diese Kosten aufkommen müssten.
Die hier maßgebliche INFA-Studie aus dem Jahre 2019 ist jedenfalls in Bezug auf das Gebührenjahr 2024 hinreichend aktuell. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich bei der Verteilung des Abfallaufkommens zwischen den einzelnen Haushaltstypen deutliche Veränderungen ergeben haben könnten. Solche Veränderungen zeigen auch die Kläger nicht substantiiert auf. Schon das sog. Scheffold-Gutachtens aus dem Jahre 1994 hat im Übrigen vergleichbare Erkenntnisse wie die INFA-Studie erbracht. Entgegen der Auffassung der Kläger ist diese Übereinstimmung keinesfalls ein Indiz für die Fehlerhaftigkeit dieser Untersuchungen. Sie belegt im Gegenteil, dass die Verteilung des Abfallaufkommens zwischen den verschiedenen Haushaltsgrößen oder -typen seit Jahrzehnten weitgehend konstant ist. Soweit die Kläger auf eine stetige Veränderung bei der Müllmenge und der Müllfraktion sowie ein verändertes und sehr differenziertes Müll-Verhalten der Bevölkerung hinweisen, liegt dies neben der Sache. Von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang allein, ob sich die Relation zwischen den einzelnen Haushaltsgrößen verschoben hat, und nicht, ob die Abfallmenge insgesamt abgenommen hat oder sich der Abfall anders zusammensetzt. Die Relation würde sich beispielsweise dann verschieben, wenn die Angehörigen von Ein- und Zwei-Personen-Haushalten im Laufe der Jahre ein größeres Umweltbewusstsein entwickelt hätten als die Angehörigen größerer Haushalte. Dass dies der Fall sein könnte, haben die Kläger nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
e) Die Kläger können schließlich nicht verlangen, dass die Beklagte ein Gebührenmodell einführt, dass der von ihnen in der mündlichen Verhandlung erläuterten linearen Approximation entspricht. Der Satzungsgeber hat bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum. Er kann haushalts- und mengenbezogene Elemente kombinieren und darf dabei sowohl gewichts- als auch volumenbezogene Maßstäbe verwenden. Keiner dieser Maßstäbe genießt verfassungsrechtlich einen generellen Vorrang (BeckOK, KommunalabgabenR Baden-Württemberg/Dusch, 8. Ed. 1.5.2026, KAG § 18 Rn. 34).
Diesen Gestaltungsspielraum der Gemeinde haben die Bürger und die Gerichte zu respektieren. Der Bürger hat demzufolge keinen Anspruch darauf, dass eine Gemeinde das seiner Ansicht nach am besten geeignete Gebührenmodell wählt. Auch das Gericht ist nicht befugt, sein Ermessen anstelle der Gemeinde auszuüben und dieser ein bestimmtes Gebührenmodell aufzuerlegen. Ein Optimierungsgebot, also eine Pflicht der Gemeinde, denjenigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der der Wirklichkeit am nächsten kommt, besteht nicht (BeckOK, KommunalabgabenR Baden-Württemberg/Dusch, 8. Ed. 01.05.2026, KAG § 18 Rn. 37 ff.).
3. Soweit die Kläger die in der Kalkulation berücksichtigten Mindesteinwurfmenge beanstanden, folgt die Kammer dem nicht.
a) Auszugehen ist davon, dass es sich bei der satzungsmäßigen Mindesteinwurfmenge ebenfalls nicht um eine Regelung handelt, die den zu deckenden Gesamtaufwand bzw. den Gebührenbedarf beeinflusst. Die in der Satzung geregelte Mindesteinwurfmenge beeinflusst vielmehr lediglich die Verteilung des Gebührenbedarfs auf die einzelnen Gebührenschuldner. Es handelt sich mit anderen Worten um eine Maßstabsregelung.
b) Es ist allgemein anerkannt, dass Abfallgebühren nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden können. Anders als sonst ist einer möglichst wirklichkeitsgetreuen Bemessung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme bei Abfallgebühren sogar mit Vorsicht zu begegnen. Von einer nach dem konkreten Ausmaß der Benutzung bemessenen Gebühr geht nämlich ein Anreiz dazu aus, die öffentliche Einrichtung so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen. Folge des dadurch ausgelösten und auch mit einem Anschluss- und Benutzungszwang bei der nicht leitungsgebundenen Abfallentsorgung nur schwer in den Griff zu bekommenden Ausweichverhaltens ist insbesondere „wilder Müll“ (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - BeckRS 2008, 31460 Rn. 22; Christ/Oebbecke KommunalAbgabenR-HdB/Desens, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 437 f.; Faiß in KAG BW, 78. Erg. Stand April 2019, § 14 Rn. 48).
Die bei der Wahl dieser Maßstäbe durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem (im Rechtsstaatsprinzip verankerten) Grundsatz der Praktikabilität gesteckten Grenzen des satzungsgeberischen Ermessens sind im Grundsatz sehr weit. Solange es durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Satzungsgeber grundsätzlich die Freiheit, sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für ein mengen- oder gewichtsbezogenes, stark an der konkreten Entsorgungsleistung gegenüber dem Gebührenschuldner ausgerichtetes Gebührenmodell zu entscheiden oder statt dessen weniger reale personen- oder haushaltsbezogene Gebührenmaßstäbe zu wählen (Christ/Oebbecke, KommunalAbgabenR-HdB/Desens, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 441; Faiß in KAG BW, 78. Erg. Stand April 2019, § 14 Rn. 48).
Der für Abfallgebühren mit Abstand wohl gebräuchlichste Maßstab ist der an der Größe der jeweiligen Abfallgefäße orientierte sog. Behältervolumenmaßstab, bei dem Maßstabseinheit der Liter des Fassungsvermögens eines Gefäßes ist. Dieser Mengenmaßstab ist auch ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Unterschieden bei der Inanspruchnahme der Abfallbeseitigungseinrichtungen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Benutzer zwischen verschiedenen Behältergrößen wählen können, für die entsprechend unterschiedliche Gebühren zu zahlen sind, die Gebühren also gestaffelt werden. In Betracht kommt außerdem, die Benutzer über die Entleerungshäufigkeit (7- oder 14-Tage-Rhythmus) mitbestimmen zu lassen oder Kooperationen benachbarter Haushalte und daran anknüpfende Herabsenkungen des Mindestbehältervolumens zuzulassen und so Gebührenersparnisse zu ermöglichen. Wenn dem Gebührenpflichtigen hier ausreichende Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden, gehen von einem Behältervolumenmaßstab auch Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung aus (Christ/Oebbecke, KommunalAbgabenR-HdB/Desens, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 443).
Die Festsetzung einer sachlich zu rechtfertigenden Mindestabfallmenge ist dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - BeckRS 2008, 31460 Rn. 21 ff.; Faiß in KAG BW, 78. Erg. Stand April 2019, § 14 Rn. 48). Auf der Grundlage der festgelegten Mindest-Restmüllvolumina pro Person und Woche wird der Bedarf an Gefäßvolumen ermittelt und den Nutzern ein Restmüllgefäß mit ausreichendem - freilich genormten und nicht auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen - Gefäßvolumen zugeteilt (Christ/Oebbecke, KommunalAbgabenR-HdB/Desens, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 445). Auch die Festsetzung einer Mindestzahl von Leerungen ist zulässig, wenn sie der Wirtschaftlichkeit des Entsorgungssystems dient und nicht unverhältnismäßig hoch ausgestaltet ist (BeckOK, KommunalabgabenR Baden-Württemberg/Dusch, 8. Ed. 01.05.2026, KAG § 18 Rn. 40).
Das Gegenstück zu Mindestbehältergröße und Mindestleerung ist im Falle der Benutzung einer Müllschleuse die Mindesteinwurfmenge. Auch sie gibt eine Mindestabfallmenge vor (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - BeckRS 2008, 31460 Rn. 25). Grundsätzlich werden im Bereich der Beklagten die Einwürfe, die der einzelne Haushalt in die Müllschleuse tätigt, mithilfe eines Chip-Systems erfasst und einem Abfallvolumen von jeweils 15 Litern pro Einwurf zugeordnet (§ 29 Abs 1 Nr. 2 lit. r AbfWS). § 27 Abs. 2 AbfWS modifiziert diese Maßstabsregelung, indem jedem Haushalt eine bestimmte Anzahl an Mindesteinwürfen zugeteilt wird.
c) Bei der in der Kalkulation der Benutzungsgebühr berücksichtigten Mindesteinwurfmenge hat die Beklagte im Falle der eine Müllschleuse benutzenden Kläger die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen mit dem Mindestvolumen von vier Litern und 52 Jahreswochen multipliziert und den sich daraus ergebenden Wert durch 15 (maximales Einwurfvolumen des Müllschleusenschachtes in Litern) dividiert. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Problematisch könnte allerdings sein, dass sie den so ermittelten Wert auf die nächste ganzzahlig durch zwölf teilbare Zahl aufgerundet hat. Im Beispielfall des Zwei-Personen-Haushalts der Kläger wird die Zahl von rechnerisch ermittelten 27,73 Einwürfen pro Jahr auf 36 Einwürfe aufgerundet. Bei einem Einpersonenhaushalt wird ein Wert von 13,87 Einwürfen pro Jahr auf 24 Einwürfe pro Jahr aufgerundet. Dies führt jeweils zu einer Erhöhung der angenommenen Mindesteinwurfmenge. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen für sich allein genommen möglichweise aber keine erhebliche Verzerrung aufgrund von rechnerischen (Auf-)Rundungen auf eine durch zwölf teilbare Zahl, wenn sie die einzelnen Gebührenschuldner unterschiedlich treffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2008 - 9 A 208/05 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2004 - 16 K 4891/03 - juris; Christ/Oebbecke, KommunalAbgabenR-HdB/Desens, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 542). Es erscheint nicht als zwingend, insoweit bei einer Rechengröße nur deshalb eine solche weitgehende Rundung vorzunehmen, weil die Zahl der Mindesteinwürfe pro Monat eine ganze Zahl sein müsse.
d) Dennoch sind die hier von der Beklagten zugrunde gelegten Mindesteinwurfmengen in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; es liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Grenzen des Ermessens des Satzungsgebers und insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG hier überschritten wären. Die Mindesteinwurfmengen, von denen die Beklagte in ihrer Kalkulation ausgeht, sind in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Auszugehen ist davon, dass die Rundung nicht bei der Gebühr selbst, sondern bei der gedanklichen Vorstufe der Ermittlung der Mindestabfallmenge (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - BeckRS 2008, 31460 Rn. 21 ff.) vorgenommen wird. Entscheidend ist dabei, dass sie die einzelnen Gebührenschuldner nicht in einer zu beanstandenden Weise unterschiedlich trifft.
Die sich aus der Kalkulation ergebenden Mindesteinwurfmengen bezüglich der Müllschleusenbenutzer sind durchgehend aufgerundet und nicht etwa bei einem Teil der Abgabenpflichtigen ab- und bei einem anderen Teil aufgerundet worden, sodass bei allen Gebührenschuldnern unabhängig von der Anzahl der Haushaltsangehörigen ein höheres als das sich ohne Rundungen ergebende prognostizierte Mindestvolumen zugrunde gelegt wird. Wäre diese rundungsbedingte Erhöhung des veranschlagten Abfallvolumens linear vorgenommen worden, würde sie sich von vornherein nicht auf die Gebührenhöhe für den einzelnen Haushalt auswirken, weil in demselben Maße der Multiplikator für den einzelnen Liter Abfall entsprechend angepasst werden müsste. Denn die in der Satzung geregelte Mindesteinwurfmenge wirkt sich - wie bereits ausgeführt - nicht auf den Gesamtgebührenbedarf aus, sondern stellt lediglich eine Maßstabs- oder Verteilungsregelung dar (s. oben unter II.2.b).
Bedingt durch die vorgenommene Rundung wird hier allerdings nicht für jede Haushaltsgröße jeweils dieselbe Mindesteinwurfmenge pro Person und Woche zugrunde gelegt. Der Effekt der Aufrundung auf die nächste höhere durch 12 teilbare Zahl führt hier vielmehr zu einer degressiven Staffelung. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, entspricht diese degressive Staffelung aber grundsätzlich der Systematik ihrer Abfallgebührenbemessung. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sowohl bei der haushaltsbezogenen als auch bei der volumen- bzw. behälterbezogenen Gebühr (der die Mindesteinwurfmenge zuzuordnen ist) eine degressive Komponente vorgesehen wird, solange sie sich insgesamt im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums hält. Dies ist hier der Fall (s. oben unter 2.). Die durch die Rundungen entstehenden Abweichungen von der rechnerisch ermittelten Mindesteinwurfmenge wirken sich lediglich als geringfügige Modifizierungen ohne erheblichen Umfang aus. Da die grundsätzliche Differenzierung nach den Haushaltsgrößen gewahrt bleibt, die Beklagte bei der Bestimmung der Gebührensätze einen nicht unerheblichen Wertungsspielraum besitzt und keine „verdeckten Einnahmen“ erwirtschaftet werden, ist die Differenzierung im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2008 - 16 K 427/08 - BeckRS 2008, 39962 zu einer Straßenreinigungsgebühr).
bb) Nach der Berechnung der Beklagten beträgt die wöchentliche Mindesteinwurfmenge für einen Ein-Personen-Haushalt bei der Benutzung einer Müllschleuse ca. 6,9 Liter pro Person und sinkt kontinuierlich mit zunehmender Haushaltsgröße auf ca. 4,1 Liter pro Person bei einem Fünf-Personen-Haushalt. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt - wie im Falle der Kläger - beträgt die wöchentliche Mindesteinwurfmenge ca. 5,2 Liter. Diese Werte halten sich ihrer Höhe nach ohne Weiteres im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessensspielraums. Sogar eine - deutlich höhere - wöchentliche Mindestmenge von 14 Litern wäre im Ergebnis als angemessen anzusehen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - BeckRS 2008, 31460 Rn. 23; BeckOK, KommunalabgabenR Baden-Württemberg/Dusch, 8. Ed. 01.05.2026, KAG § 18 Rn. 40.1).
Von ihrer absoluten Höhe sind die so ermittelten Mindesteinwurfmengen rechtlich auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil sie das in § 14 Abs. 1 Satz 5 AbfWS vorgesehene wöchentliche Mindestabfallvolumen von vier Litern pro Person überschreiten. Dieses Mindestvolumen von vier Litern stellt nur die Untergrenze dar, die eine Überschreitung dieses Volumens bei der Gebührengestaltung nicht hindert. Bei dem veranschlagten Abfuhrvolumen darf in der Gebührensatzung ohne Weiteres ein Zuschlag gemacht werden, da auch für solche Fälle und Zeiten vorgesorgt werden darf, in denen selbst abfallbewusste Bürger (aus welchen Gründen auch immer) mehr Müll als üblich erzeugen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - BeckRS 2008, 31460 Rn. 25).
Schließlich lässt es sich sachlich rechtfertigen, dass die der Bemessung der Leistungsgebühr zugrunde gelegte wöchentliche Mindestmüllmenge bei den Benutzern von Müllbehältern (17,5 Liter bei einem Ein-Personen-Haushalt mit zweiwöchiger Leerung eines 35 Liter-Gefäßes) über der rechnerisch ermittelten Mindestmenge liegt und deutlich höher ist als die für Benutzer von Müllschleusen geltende Mindestmenge (4,1 bis 6,9 Liter je nach Haushaltsgröße). Die faktische Mindestabfallmenge von 17,5 Liter bei einem Ein-Personen-Haushalt mit zweiwöchiger Leerung eines 35 Liter-Gefäßes ist bereits dadurch determiniert, dass es keine kleineren Gefäße gibt und auch keine Verpflichtung der Gemeinde besteht, für jede rechnerisch ermittelte Mindestabfallmenge ein passgenaues Gefäß zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung einer Müllschleuse bei einem Großbehälter stellt ferner der Sache nach eine besondere Form der sogenannten Müllbehältergemeinschaft für Bewohner von größeren Wohnanlagen dar. Auch die Benutzer von Müllbehältern, denen die Benutzung von Müllschleusen nicht möglich ist, haben eine vergleichbare Möglichkeit, wenn sie mit Bewohnern auf ihrem oder einem angrenzenden Grundstück eine Entsorgungsgemeinschaft nach § 16 AbfWS gründen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - BeckRS 2008, 31460 Rn. 28). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein einzelner Großbehälter bei gleicher Abfallmenge weniger Leervorgänge mit sich bringt als die Beseitigung des Abfalls aus vielen kleineren Gefäßen (Faiß in KAG BW, 78. Erg. Stand April 2019, § 14 Rn. 48).
cc) Soweit die Kläger meinen, auch die Mülldichte müsse im Rahmen des leistungsbezogenen Gebührenanteils berücksichtigt werden, trifft dies nicht zu. Damit verlangen sie in der Sache eine stärker gewichts- statt einer rein volumenbezogenen Gebührenbemessung, denn die Berechnung der Dichte erfordert sowohl die Ermittlung des Volumens als auch des Gewichts (bzw. der Masse) der eingefüllten Abfälle. Zur Verwendung eines solchen Maßstabs ist die Beklagte jedoch nicht verpflichtet.
Da das baden-württembergische Kommunalabgabegesetz - anders als teilweise in anderen Bundesländern - keine gesetzliche Vorrangregelung zugunsten des Wirklichkeitsmaßstabs enthält, bedarf die Entscheidung für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Baden-Württemberg keiner besonderen Rechtfertigung. Eine Gemeinde ist bei der Ausübung ihres satzungsgeberischen Ermessens insbesondere nicht verpflichtet, einen gewichts- oder dichtebezogenen Maßstab zu wählen und den angefallenen Abfall zu verwiegen (Faiß in KAG BW, 78. Erg. Stand April 2019, § 14 Rn. 48). Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass von jedem Gebührenschuldner eine allein nach dem Behältervolumen und der angebotenen Entleerungshäufigkeit gestaffelte Gebühr erhoben wird, obwohl die Füllung der Abfallgefäße von Mal zu Mal unterschiedlich ausfallen wird, mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz schon dadurch als gerechtfertigt an, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursacht, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen (BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217).
Gewichtsbezogene Maßstäbe haben sich im Übrigen in der Praxis oft nicht bewährt (so jedenfalls Christ/Oebbecke, KommunalAbgabenR-HdB/Desens, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 449). Das dürfte zum einen schon daran liegen, dass das Messen mittels spezieller Wiegesysteme zwar möglich, aber technisch sowie verwaltungsmäßig aufwändig und deshalb teuer ist. Zum anderen scheinen gerade diese Systeme die Benutzer zu einem unerwünschten Ausweichverhalten zu verleiten. So soll es gerade in den Kommunen, die entsprechende Messsysteme eingeführt haben, zwar in der Tat zu einer Reduzierung des regulären Abfallaufkommens gekommen sein, gleichzeitig sei aber eine Verstärkung des Problems des „wilden Mülls“ beobachtet worden. Viele Städte und Gemeinden gingen daher inzwischen wieder zurück zu anderen Maßstäben (so Christ/Oebbecke, KommunalAbgabenR-HdB/Desens, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 449). Der Satzungsgeber darf daher bei der Maßstabswahl nicht allein die Genauigkeit der Kostenverteilung, sondern zugleich solche Verhaltenswirkungen in den Blick nehmen. Diese Steuerungsmöglichkeit liegt beim Satzungsgeber, der sie über die Abfallentsorgungssatzung und die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Maßstabs nach seinem Ermessen wahrzunehmen hat (BeckOK, KommunalabgabenR Baden-Württemberg/Dusch, 8. Ed. 1.5.2026, KAG § 18 Rn. 35).
Soweit § 13 AbfWS die zugelassenen Abfallbehälter aufzählt und jeweils ein maximales Einfüllgewicht vorgibt, lässt dies keine Rückschlüsse auf das Gewicht (bzw. die Masse) der tatsächlich eingefüllten Abfälle oder deren Dichte zu. Insoweit hat die Beklagte substantiiert und nachvollziehbar ausgeführt, dass § 13 Abs. 1 AbfWS die nach den Herstellerangaben zugelassenen maximalen Einfüllgewichte je Abfallbehältnis regelt. Das maximale Einfüllgewicht werde allein zur Gewährleistung des langfristigen und störungsfreien Betriebs sowie der Steuerung des Entsorgungsverhaltens normiert. Neben der Vermeidung von Beschädigungen aufgrund von zu hohen Gewichten werde dadurch sichergestellt, dass die Gefäße roll- und schüttbar blieben und Regelungen im Hinblick auf Arbeitssicherheit und -medizin eingehalten würden; ferner ergäben sich je nach Ausmaß der einzelnen Abfallbehälter erhebliche Unterschiede bei den auf die Greifarme der Müllfahrzeuge einwirkenden Hebelkräfte.
Ferner sieht die Satzung einen Schutz vor einem Missbrauch des volumenbezogenen Maßstabs vor, denn sie untersagt eine Verdichtung von Abfällen. Nach § 17 Abs. 6 AbfWS dürfen Abfälle u.a. nicht in Abfallbehältern gepresst und eingestampft werden; ferner ist der Einsatz von technischen Einrichtungen zur Verdichtung des Abfalls (z. B. Müllpressen, Pressstempel) unzulässig. Etwaigen missbräuchlichen Versuchen, das Abfallvolumen durch eine Verdichtung des Mülls zu verringern, um dadurch zu Lasten der anderen Gebührenpflichtigen zu geringeren volumenbezogenen Gebühren herangezogen zu werden, wird dadurch ein satzungsrechtlicher Riegel vorgeschoben.
4. Schließlich greift der Einwand der Kläger, die Beklagte müsse begründen, warum nicht alle Gewerbebetriebe an das Müllsystem angeschlossen seien und welche Auswirkung diese Tatsache auf die Haushaltsgebühren und deren Staffelung habe, im Ergebnis nicht durch.
a) Allerdings ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es nicht im freien Belieben der Beklagten steht, in welchem Umfang sie Gewerbebetriebe bei der Kalkulation der Abfallgebühren berücksichtigt.
Nach § 6 Abs. 2 AbfWS besteht auch für die Erzeuger bzw. Erzeugerinnen oder die Besitzerin bzw. den Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung der Beklagten. Wenn die Kosten einer öffentlichen Einrichtung proportional zum tatsächlichen Maß der Inanspruchnahme steigen, ist es für den einzelnen Gebührenschuldner im Ansatz unerheblich, ob eine Divergenz zwischen den tatsächlichen Nutzern der öffentlichen Einrichtung und den normativ Anschlusspflichtigen vorliegt. Denn in einem solchen Fall würde der Aufwand für jeden weiteren Nutzer proportional steigen. Einer erhöhten Anzahl an Gebührenzahlern würde also ein entsprechend gestiegener Aufwand entgegenstehen, sodass die Gebühr für den einzelnen Gebührenzahler konstant bliebe. Bei der Abfallentsorgung handelt es sich aber um eine öffentliche Einrichtung, bei der ein wesentlicher Teil der Kosten unabhängig vom Maß der Inanspruchnahme anfällt, da es sich in erheblichem Umfang um Vorhalte- bzw. Fixkosten handelt. Damit ist es für die Gebührenhöhe grundsätzlich relevant, ob der Kreis der normativ Anschlusspflichtigen mit den in der Gebührenkalkulation tatsächlich berücksichtigten Anschlusspflichtigen zumindest weitgehend deckungsgleich ist (vgl. VG Magdeburg, Urteile vom 15.08.2019 - 7 A 228/18 - juris-Rn. 42 und vom 13.01.2022 - 7 A 678/20 MD - juris-Rn. 42 ff.).
Eine Gemeinde ist folglich gehalten, auch gewerblich genutzte Grundstücke auf ihre Anschlusspflicht hin zu überprüfen und insoweit möglichst realitätsnahe Zahlen zu ermitteln. Es muss insbesondere erwartet werden, dass sie - ggf. im Wege der Amtshilfe - Daten über Anzahl, Lage und Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke ermittelt und die dabei gewonnenen Daten ihrer Gebührenkalkulation zu Grunde legt (VG Magdeburg, Urteil vom 13.01.2022 - 7 A 678/20 MD - juris-Rn. 46).
b) Diesen Anforderungen ist die Beklagte hier gerecht geworden. Sie unternimmt ausreichende Anstrengungen, um auch die anschlusspflichtigen Gewerbebetriebe im Rahmen des Möglichen bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Sie hat ihr Vorgehen im Einzelnen wie folgt beschrieben:
Im Gegensatz zur Veranlagung von Privatpersonen könne sie insoweit nicht auf eine dem Einwohnermelderegister vergleichbare Datenbank zurückgreifen. Es sei erforderlich, gewerbliche Betriebe auf ihre Anschlusspflicht hin zu überprüfen. Dabei erfolge die Erfassung und Kategorisierung der Gewerbebetriebe über das kommunale Gewerberegister, wobei dieses eine hohe Rate an jährlichen Wechseln verzeichne. Die dort geführten Betriebe würden seitens der Beklagten kontaktiert und auf ihren Anschluss an die Abfallentsorgungseinrichtung hin überprüft. Dabei würden die Betriebe nach verschiedenen Parametern, wie beispielsweise der Anzahl der Mitarbeitenden oder Einrichtungsplätze, befragt und in Branchen kategorisiert. Sodann werde geprüft, ob gegebenenfalls Ausnahme- und Befreiungstatbestände gemäß § 7 AbfWS in Betracht kämen. So könnten unter anderem Gewerbebetriebe befreit werden, deren Betriebsadresse der Wohnadresse entspreche, die vermutlich keine zusätzlichen Räumlichkeiten nutzten und bei denen keine weiteren Personen tätig sei (1-Mann-Betriebe). Im Bereich der Gewerbeabfälle könne zudem im Einzelfall die Vermutung, dass stets Abfälle zur Beseitigung anfielen, im Gegensatz zu Haushaltsabfällen widerlegbar sein. Um ein systematisches und möglichst lückenloses Vorgehen hinsichtlich der Überprüfung und des Anschlusses der Gewerbebetriebe zu gewährleisten, gehe die Beklagte in Kategorien vor; so habe sie sich zunächst darauf fokussiert, Betriebe mit über 100 Mitarbeitenden an die Abfallentsorgung anzuschließen, was ihr im Jahr 2023 vollumfänglich gelungen sei. Auch bei kleineren und mittleren Betrieben sei der Anschluss bereits gewährleistet bzw. befinde sich im Prozess der Durchsetzung. Seit dem Jahr 2021 sei die Anzahl der angeschlossenen und veranlagten Gewerbebetreiben stetig gesteigert worden, und zwar von 112 im Jahre 2021 auf 563 für das Jahr 2024. Die bereits im Vorjahr des Kalkulationszeitraums angeschlossenen Gewerbebetriebe bildeten kalkulatorisch die Grundlage der Prognose über die Gefäß-Anzahl. Darüber hinaus beinhalte die Prognose einen Aufschlag im Hinblick auf noch anzuschließende Gewerbebetriebe. Dieser habe für den Kalkulationszeitraum 2024 bei durchschnittlich 4% betreffend die Gefäßanzahl und bei 7% betreffend das Volumen gelegen.
Diese substantiierten, nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen der Beklagten haben die Kläger nicht in Zweifel gezogen. Das Gericht sieht hiernach keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass ein erhebliches Defizit bezüglich der in der Kalkulation berücksichtigten Gewerbetriebe bestehen könnte, das zur Rechtswidrigkeit der ermittelten Gebührensätze führen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf
172,20 EUR
festgesetzt.
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