VG Trier · Rheinland-Pfalz 7. Kammer Urteil LS

Die Kosten der Beihilfeberatung sind keine Aufwendungen in Krankheitsfällen, zur Gesundheitsvorsorge usw. …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Die Kosten der Beihilfeberatung sind keine Aufwendungen in Krankheitsfällen, zur Gesundheitsvorsorge usw., sondern Beträge, die durch die nachträgliche Abrechnung, also Geltendmachung, von etwaig beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind. Für sie ist eine Gewährung von Beihilfe durch beihilferechtliche Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen.

2. Auf die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht als Grundlage eines Beihilfeanspruchs kann nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden, wenn dadurch der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist (stRspr). Bei Aufwendungen für die Beihilfeberatung ist eine solche Betroffenheit im Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht anzunehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Ersatz für die Kosten einer Beihilfeberatung.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Saarburg vom 28. Februar 2022 wurde Frau … zur berufsmäßigen Betreuerin der Klägerin bestellt und ihr unter anderem die Gesundheitsführsorge sowie Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt für die Klägerin übertragen.

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Mit auf den 16. Januar 2025 datierenden Antrag begehrte die beihilfeberechtigte Klägerin Beihilfe zu Aufwendungen im Krankheitsfall bzw. zur Krankheitsvorsorge über einen Betrag von 3.105,60 €. Hierzu legte sie eine Rechnung der ... Krankenkostenabrechnung GmbH aus Berlin vor, die diesen Betrag für ihre Tätigkeit als Beihilfeberater für das Jahr 2025 beanspruchte.

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Durch Bescheid vom 5. Februar 2025 lehnte das Landesamt für Finanzen die Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich um keine beihilfefähigen Aufwendungen handele.

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Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Betreuerin am 26. Februar 2025 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug, dass sie, die Klägerin, dement sei und ihre Abrechnungen nicht selbst erstellen könne, weshalb aus diesem gesundheitlichen Aspekt Unterstützung im Wege der Beihilfe zu leisten sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2026 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch zurück und führte zur Begründung ergänzend im Wesentlichen aus, dass es nicht im Ermessen der Behörde stehe, ob und in welchem Umfang Beihilfe gewährt werde. Vielmehr könne nur Ersatz der Aufwendungen verlangt werden, die in den Beihilfevorschriften geregelt seien. Die Kosten für die Beihilfeberatung würden vom Leistungskatalog nicht umfasst und könnten auch nicht unter anderweitige Aufwendungen gefasst werden. Ebenso komme ein Ersatz der Aufwendungen nicht unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht in Betracht.

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Am 26. Juni 2025 hat die Klägerin durch ihre Betreuerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie ergänzend im Wesentlichen vor, das komplizierte und aufwendige Antrags- sowie Erstattungswesen gegenüber der Beihilfestelle sowie gegenüber der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gehöre nicht in den typischen Aufgabenbereich eines gerichtlich bestellten Betreuers. In vergleichbaren Fällen sei vom Betreuungsgericht regelmäßig die Einschaltung eines Beihilfebetreuers genehmigt worden. Aufgrund der Komplexität und Menge der abzurechnenden Belege sei ihre Betreuerin nicht in der Lage, den Abrechnungsaufwand zu bewerkstelligen, weshalb diese beim Betreuungsgericht die Einschaltung eines Rechtsdienstleisters beantragt bzw. angezeigt habe, wogegen das Betreuungsgericht keine Bedenken erhoben habe. In extremen Ausnahmesituationen seien die Kosten einer Beihilfeberatung als notwendige Unterstützungsleistung zur Realisierbarkeit beihilferechtlicher Ansprüche aus Gründen der verfassungsrechtlich sowie einfachgesetzlich garantierten Fürsorgepflicht vom Dienstherrn zu ersetzen. Dies sei der Fall, wenn Personen – wie sie – nicht mehr in der Lage seien, Erstattungsanträge gegenüber der Beihilfestelle vorzunehmen. Hierdurch werde der effektive Zugang zum Fürsorgesystem als atypische Belastung überhaupt erst ermöglicht, weshalb sich die Kosten hierfür als notwendiger Annex darstellten und keine bloßen Rechtsverfolgungskosten seien. Ebenso seien Fahrtkosten in bestimmten Fällen beihilfefähig, wenn die Behandlung andernfalls unmöglich gemacht werde. Jedenfalls sei die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache eine besondere Schwierigkeit aufweise und grundsätzliche Bedeutung habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2025 zu verpflichten, ihr Beihilfe zu den Aufwendungen für die Beihilfeberatung in Höhe von 3.105,60 € für das Jahr 2025 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf das Verwaltungsverfahren nebst den streitgegenständlichen Bescheiden und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, zu den Aufgaben der bestellten Betreuerin zähle unter anderem die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen usw., weshalb sie hierfür auch eine Vergütung sowie einen Aufwendungsersatz erhalte. Einen Aufwendungsersatz habe sie gegenüber dem Amtsgericht Saarburg geltend zu machen. An einer unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge zu begegnenden und nicht mehr zumutbaren Belastung fehle es, weil die Aufwendungen durch das Betreuungsrecht abgedeckt würden. Die Kosten der Beihilfeberatung könne die Klägerin zudem mit ihrer Alimentation von netto 3.109,96 € tragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die Kosten einer Beihilfeberatung, weshalb sich die ablehnende Entscheidung des Beklagten als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Auf die Feststellungen im Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2026 wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und lediglich das Folgende ergänzt:

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Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2023 – 5 C 4.22 –, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2025 – 2 A 10305/25.OVG –, juris Rn. 33). Dies ist für die zu beurteilenden Aufwendungen § 66 Abs. 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 – LBG – sowie § 1 Abs. 1 der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 – BVO –.

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Die Kosten für eine Beihilfeberatung sind danach schon deshalb nicht beihilfefähig, weil es sich um Aufwendungen handelt, die nach dem Gesetz einer Beihilfe überhaupt nicht zugänglich sind (s. nur § 66 Abs. 3 LBG, § 1 Abs. 1 BVO). Bei den Kosten der Beihilfeberatung handelt es sich gerade nicht um Aufwendungen in Krankheitsfällen, zur Gesundheitsvorsorge usw. bzw. um solche, die diesen wie der Ersatz von Kosten – schriftlich verordneter – Fahrten dienen, sondern um Beträge, die durch die nachträgliche Abrechnung – also Geltendmachung – von etwaig beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind. Hierfür ist die Gewährung von Beihilfe durch das Gesetz von vornherein nicht vorgesehen. Vielmehr sollten durch das Gesetz abschließend die durch das Beihilfesystem abzudeckenden Aufwendungen geregelt werden (LT-Drucks. 15/4465, S. 107).

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Die Klägerin kann einen Anspruch auf Übernahme der Beihilfeberatungskosten auch nicht unmittelbar aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG – selbst herleiten.

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Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG – gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten beziehungsweise Versorgungsempfängers und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Für die beihilferechtlichen besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (stRspr, BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Im Ausnahmefall kann sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgegrundsatz ein Beihilfeanspruch ergeben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn anderenfalls dem Beamten auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften eine nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 –, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2025 – 2 A 10305/25.OVG –, juris Rn. 78). Auch jenseits der Beihilfe selbst unterfallender Aufwendungen ist es grundsätzlich denkbar, dass der Dienstherr bei außergewöhnlichen Belastungen eines Beamten, die ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung begründen, diese wie durch Gewährung von Geldleistungen auszugleichen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 2 B 65.12 –, juris Rn. 11; Urteile vom 25. August 2011 – 2 C 43.10 –, juris Rn. 8 f., und vom 12. Dezember 1979 – 6 C 28.78 –, juris Rn. 28).

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Bei bloß mittelbaren (Folge-)Kosten einer Erkrankung – hier den Aufwendungen für die Beihilfeberatung, mit der im Wesentlichen das Stellen von Anträgen bei der Beihilfestelle, die in diesem Zusammenhang notwendige Kommunikation sowie eventuell die weitere Rechtsverfolgung an einen Dienstleister übertragen wird – ist schon keine Betroffenheit der Klägerin im Wesenskern der Fürsorgepflicht anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2021 – 5 C 14.19 –, juris Rn. 23, und vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 –, juris Rn 21).

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Unabhängig davon lässt sich auch die durch die Rechtsprechung einhellig geforderte Ausnahmesituation in Bezug auf die zu erstattenden Kosten der Beihilfeberatung im Einzelfall nicht feststellen. Vielmehr ist es zuvörderst – zumutbare – Aufgabe der beihilfeberechtigten Person, Anträge auf Gewährung von Beihilfe zu stellen und entsprechende Ansprüche erforderlichenfalls weiterzuverfolgen (s. nur § 62 Abs. 4 BVO). Kann ein Volljähriger wie aufgrund von Krankheit unter anderen diese beihilferechtlichen Angelegenheiten rechtlich nicht mehr besorgen und wurde für ihn deshalb ein entsprechender Betreuer bestellt, hat dieser – wie bei der unter Betreuung stehenden Klägerin – die Gesundheits- sowie die Vermögenssorge und damit die Geltendmachung sowie Verfolgung von Beihilfeansprüchen wahrzunehmen (s. nur §§ 1814, 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –; s. auch LG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2022 – 8 S 15/21 –, juris Rn. 19; Gietl, in: Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 159. Lieferung, Stand 6/2026, § 1815 Rn. 18; Schmidt-Recla, in: BeckOGK, Stand 1. April 2026, § 1815 Rn. 45). Die Annahme der Klägerin, die Geltendmachung von beihilferechtlichen Ansprüchen zähle insbesondere aufgrund der Komplexität der Materie schon grundsätzlich nicht zum typischen Aufgabenbereich eines Betreuers, liegt danach neben der Sache und entspricht im Übrigen nicht der bisherigen Handhabung durch die seit Februar 2022 bestellte Betreuerin der Klägerin. Bis zur Beauftragung der ... GmbH hat diese nämlich augenscheinlich selbst die Bearbeitung von Beihilfeansprüchen der Klägerin als deren Betreuerin wahrgenommen.

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Daneben wurde bereits nicht substantiiert dargelegt, dass der Betreuerin der Klägerin die eigenständige Geltendmachung der in Rede stehenden mit der Beihilfestelle abzurechnenden Aufwendungen nach ihrer Quantität oder Qualität – wie auch einem handlungsfähigen beihilfeberechtigten Beamten – nicht zuzumuten wäre. Der bloße Verweis darauf, dass der Betreuerin für die Wahrnehmung beihilferechtlicher Angelegenheiten die Ausbildung fehle, dies nicht zum typischen Aufgabenbereich eines gerichtlich bestellten Betreuers gehöre oder die sachgerechte Bearbeitung hochspezialisierte Fachkenntnisse erfordere, fehlt jegliche Substanz und widerspricht nach den vorstehenden Feststellungen den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Die Wahrnehmung der Vermögensfürsorge, zu der gerade auch die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen zählt (s. oben), betrifft nämlich einen zentralen Aspekt des Aufgabenbereichs eines Betreuers, zumal die berufliche Betreuerin hierfür sogar aus dem Vermögen der Klägerin eine Vergütung bzw. einen Aufwendungsersatz erhält (s. nur §§ 7, 10 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – VBVG –). Sowohl aus der pauschalen Behauptung, die Bearbeitung der Beihilfeanträge sei komplex bzw. umfangreich als auch aus den Statusberichten zu in der Vergangenheit sowie im streitgegenständlichen Jahr 2025 (bisher) eingereichten Belegen lässt sich eine unzumutbare bzw. unerträgliche Belastungssituation ebenso wenig erkennen. Vielmehr zeugen die Nachweise zur Anzahl in der Vergangenheit vorgelegter Belege, wonach im Jahr 2024 von Mai bis Dezember durchschnittlich sieben Belege im Monat und im ersten Halbjahr des Jahres 2025 durchschnittlich acht Belege im Monat eingereicht wurden, von keiner Sonderbelastung, die auch einem gesunden Beamten als völlig außergewöhnliche bzw. unerträgliche Erschwernis gar nicht mehr zugemutet werden könnte. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die bloße Geltendmachung von Aufwendungen bei der Beihilfestelle mit besonderen inhaltlichen Schwierigkeiten verbunden sein sollte. Vielmehr lässt die – vor allem durch einen besonders hohen Pflegebedarf geprägte – Krankensituation der Klägerin nicht erkennen, dass die Abrechnung der in diesem Zusammenhang eher routinemäßig anfallenden Aufwendungen überhaupt mit besonderen Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit der Beihilfestelle verbunden wären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht Saarburg als Betreuungsgericht mitgeteilt hat, dass gegen die bloße Beauftragung eines Rechtsdienstleisters – aus Gesichtspunkten des Betreuungsrechts – keine Bedenken bestünden. Bei Unklarheiten oder Fragen kann sich die Betreuerin für die Klägerin zudem an die Beihilfestelle wenden. Die Herstellung einer „Waffengleichheit“ ist daneben nicht durch die Fürsorgepflicht zu gewährleisten. Vielmehr hat auch jeder handlungsfähige Beamte seine etwaigen Beihilfeansprüche selbst durchzusetzen. Zur Inanspruchnahme einer weitergehenden Rechtsberatung steht einem Beamten die ihm durch seinen Dienstherrn gewährte Alimentation zur Verfügung. Eine Pflicht zur lückenlosen Erstattung sämtlicher Aufwendungen lässt sich einem Anspruch auf angemessene Fürsorge schon dem Grunde nach nicht entnehmen (vgl. zu medizinischen Kosten sowie Folgekosten: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 18 f., 21; vgl. auch allg. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979, a.a.O., Rn. 27).

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Darüber hinaus steht es der Betreuerin der Klägerin frei, etwaige Unzulänglichkeiten hinsichtlich ihrer fachlichen Kompetenz oder Kapazitäten zuvörderst über das Betreuungsrecht zu begegnen. So sieht das Betreuungsrecht beispielsweise für den Fall fehlender Eignung die Entlassung des Betreuers durch das Betreuungsgericht (§ 1868 BGB) oder bei Sachdienlichkeit die Bestellung mehrerer Betreuer vor (§ 1817 BGB; vgl. auch Schmidt-Recla, in: BeckOGK, a.a.O., § 1817 Rn. 8). Die Notwendigkeit einer Delegation der beihilferechtlichen Vermögensansprüche an einen Rechtsdienstleisters und damit die Erforderlichkeit entsprechender Aufwendungen lässt sich in Ermangelung dahingehender Bemühungen seitens der betreuten Klägerin schon grundsätzlich nicht feststellen. Im Übrigen ist es einem Betreuer grundsätzlich möglich, die Kosten eines von ihm durch die eigene Vergütung nicht als abgedeckt angesehenen – im Einzelfall erforderlichen – Aufwands – wie es bei der Beihilfebetrag nach dem Dafürhalten der Betreuerin der Klägerin der Fall sein soll – gegenüber dem Vermögen der betreuten Person geltend zu machen (vgl. hierzu Deinert, Besonderheiten bei der Führung von Betreuungen für Beamte [und deren Angehörige], BTPrax 2018, 103, 105). Hiervon ist die Betreuerin der Klägerin ausweislich ihrer an das Betreuungsgericht gerichteten Anfrage vom 5. Mai 2024 zur Beauftragung eines Beihilfeberaters ersichtlich selbst ausgegangen (Bl. 110 der Gerichtsakte). Dass hierzu das Vermögen der Klägerin nicht reichte, wurde von ihr bereits nicht substantiiert geltend gemacht und lässt sich ebenso wenig erkennen.

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Hat die Klägerin nach alledem bereits keinen Anspruch auf Beihilfe bzw. Ersatz der Kosten für die Beihilfeberatung selbst, vermag sie mangels eines zu verzinsenden Zahlungsanspruchs auch keine Rechtshängigkeitszinsen erfolgreich zu beanspruchen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis ist in Bezug auf den Beklagten entbehrlich, da bei ihm kein Ausfallrisiko besteht.

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Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Der Klägerin kommt gerade auch unter Würdigung der höchstrichterlichen Maßstäbe für den (finanziellen) Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kein Anspruch auf Beihilfe oder sonstigen Ersatz ihrer Aufwendungen für die Kosten der Beihilfeberatung zu. Für eine dem Gericht allein eröffnete Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz besteht von daher kein Raum.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.105,60 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –).